Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG 1)
(Bankengesetz, BankG) ¹ vom 8. November 1934 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 ( AS 1999 2405 ; BBl 1998 3847 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 34ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung², nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 1934³,
beschliesst:
² [BS 1 3; AS 1976 2001 ] ³ BBl 1934 I 171
Erster Abschnitt: Geltungsbereich des Gesetzes
Art. 1 ⁴
¹ Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen⁵, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
² Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.⁶
³ Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
⁴ Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.⁷
⁵ Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ).
⁵ Heute: Einzelunternehmen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 1 a ⁸ Banken
Als Bank gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und:
a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt;
b. gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Publikumseinlagen anlegt oder verzinst; oder
c. sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihm beteiligten Banken refinanziert, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen er keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendeine Art zu finanzieren.
⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5247 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 1 b ⁹ Innovationsförderung
¹ Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und:
a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen Franken oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und
b. diese Publikumseinlagen oder Vermögenswerte weder anlegen noch verzinsen.¹⁰
² Der Bundesrat kann den Betrag nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz anpassen.
³ Personen nach Absatz 1 müssen insbesondere:
a. ihren Geschäftskreis genau umschreiben und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsehen;
b. über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance) ;
c. über angemessene finanzielle Mittel verfügen;
d. sicherstellen, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
⁴ Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen:
a. Die Rechnungslegung für Personen nach Absatz 1 richtet sich ausschliesslich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR)¹¹.
b. Personen nach Absatz 1 müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung nach den Vorschriften des OR prüfen lassen; Artikel 727 a Absätze 2–5 OR ist nicht anwendbar.
c. Personen nach Absatz 1 beauftragen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9 a Absatz 1 oder Absatz 4bis des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹² zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007¹³ (FINMAG).
d.¹⁴
Auf Publikumseinlagen oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte bei Personen nach Absatz 1 finden die Bestimmungen über privilegierte Einlagen (Art. 37 a ) und über die sofortige Auszahlung (Art. 37 b ) keine Anwendung; die Einleger sind über diesen Umstand zu informieren, bevor sie die Einlage tätigen.
⁵ Die FINMA kann in besonderen Fällen die Absätze 1–4 auch für Personen anwendbar erklären, die gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, diese weder anlegen noch verzinsen und den Schutz der Kunden durch besondere Vorkehrungen gewährleisten.
⁶ Wird der Schwellenwert von 100 Millionen Franken überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet und ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 1 a eingereicht werden. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5247 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
¹¹ SR 220
¹² SR 221.302
¹³ SR 956.1
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
Art. 1 bis ¹⁵
¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003 ( AS 2004 1985 ; BBl 2002 6097 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
Art. 2 ¹⁶
¹ Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz:
a. errichteten Zweigniederlassungen;
b. bestellten Vertreter.¹⁷
² Die FINMA¹⁸ erlässt die nötigen Weisungen. Sie kann insbesondere die Ausstattung der Geschäftsstellen mit einem angemessenen Dotationskapital und die Leistung von Sicherheiten verlangen.
³ Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung von gleichwertigen Regelungen der Banktätigkeiten und von gleichwertigen Massnahmen im Bereich der Bankenaufsicht Staatsverträge abzuschliessen, welche vorsehen, dass Banken aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung eröffnen können.¹⁹
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ).
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁸ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 2 bis ²⁰
¹ Dem elften und zwölften Abschnitt dieses Gesetzes unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen:
a. in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates;
b. diejenigen Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).
² Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.
³ Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.
²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
Zweiter Abschnitt: Bewilligung zum Geschäftsbetrieb ²¹
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ).
Art. 3 ²²
¹ Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b.²³
die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c. die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
c.bis ²⁴
die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d.²⁵
die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
³ Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
⁴ …²⁶
⁵ Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.²⁷
⁶ Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.²⁸
⁷ Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.²⁹
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ). Siehe auch die SchlB Änd. 22. 4 . 1999 am Ende dieses Textes.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 3 a ³⁰
Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Er kann für deren Verbindlichkeiten die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 ( AS 1999 2405 ; BBl 1998 3847 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 3 b ³¹
Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.
³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 3 c ³²
¹ Als Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen, wenn:
a. mindestens eines als Bank oder Effektenhändler tätig ist;
b. sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und
c. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.
² Als bank- oder effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe gemäss Absatz 1, die hauptsächlich im Bank- oder Effektenhandelsbereich tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.
³² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 3 d ³³
¹ Die FINMA kann eine Finanzgruppe oder ein bank- oder effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn diese oder dieses:
a. in der Schweiz eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank oder einen Effektenhändler führt; oder
b. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird.
² Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid die in der Schweiz inkorporierten Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats.³⁴
³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 3 e ³⁵
¹ Die Gruppenaufsicht durch die FINMA erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank.
² Die Konglomeratsaufsicht durch die FINMA erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen und zur Aufsicht über eine Finanz- oder Versicherungsgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 3 f ³⁶
¹ Die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
² Die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat muss so organisiert sein, dass sie oder es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.
³⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 3 g ³⁷
¹ Die FINMA ist ermächtigt, Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung für Finanzgruppen zu erlassen.
² Die FINMA ist ermächtigt, für bank- oder effektenhandelsdominierte Finanzkonglomerate Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung zu erlassen oder einzelfallweise festzulegen. Betreffend die erforderlichen Eigenmittel berücksichtigt sie dabei die bestehenden Regeln des Finanz- und Versicherungsbereichs sowie die relative Bedeutung beider Bereiche im Finanzkonglomerat und die damit verbundenen Risiken.
³⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 3 h ³⁸
³⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 3 bis ³⁹
¹ Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:⁴⁰
a.⁴¹
von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen;
b. von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt;
c.⁴²
…
¹bis Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.⁴³
² Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen.
³ Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.⁴⁴
Als Ausländer gelten:
a. natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;
b. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 ( AS 1995 2109 ; BBl 1994 IV 950 ).
⁴² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 ( AS 1995 2109 ; BBl 1994 IV 950 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 3 ter ⁴⁵
¹ Banken, die nach ihrer Gründung ausländisch beherrscht werden, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung gemäss Artikel 3bis.
² Eine neue Zusatzbewilligung ist nötig, wenn bei einer ausländisch beherrschten Bank Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln.⁴⁶
³ Die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank haben der FINMA alle Tatsachen zu melden, die auf eine ausländische Beherrschung der Bank oder auf einen Wechsel von Ausländern mit qualifizierten Beteiligungen schliessen lassen.⁴⁷
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 ( AS 1995 2109 ; BBl 1994 IV 950 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 ( AS 1995 2109 ; BBl 1994 IV 950 ).
Art. 3 quater ⁴⁸
¹ Der Bundesrat ist befugt, in Staatsverträgen die besonderen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 3bis und 3ter ganz oder teilweise nicht anwendbar zu erklären, wenn Staatsangehörige aus einem Vertragsstaat sowie juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat eine Bank nach schweizerischem Recht errichten, übernehmen oder eine qualifizierte Beteiligung daran erwerben. Soweit keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann er dies davon abhängig machen, dass der Vertragsstaat Gegenrecht gewährt.
² Wird die juristische Person ihrerseits direkt oder indirekt von Staatsangehörigen aus einem Drittstaat oder von juristischen Personen mit Sitz in einem Drittstaat beherrscht, so sind die erwähnten Bestimmungen anwendbar.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ).
Dritter Abschnitt: Eigene Mittel, Liquidität und andere Vorschriften über die Geschäftstätigkeit ⁴⁹
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ).
Art. 4 ⁵⁰
¹ Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen.
² Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.
³ Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen.
⁴ Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1985 ; BBl 2002 6097 ).
Art. 4 bis ⁵¹
¹ Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen.
² Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung.
³ …⁵²
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 4 ter ⁵³
¹ Kredite an Mitglieder der Bankorgane und an massgebende Aktionäre sowie die ihnen nahe stehenden Personen und Gesellschaften dürfen nur nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes gewährt werden.
² …⁵⁴
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 4 quater ⁵⁵
Die Banken haben im In- und Ausland jede irreführende sowie jede aufdringliche Werbung mit ihrem schweizerischen Sitz oder mit schweizerischen Einrichtungen zu unterlassen.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ).
Art. 4 quinquies ⁵⁶
¹ Banken dürfen ihren Muttergesellschaften, welche ihrerseits von einer Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, die zur konsolidierten Beaufsichtigung notwendigen nicht öffentlich zugänglichen Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern:
a. solche Informationen ausschliesslich zur internen Kontrolle oder direkten Beaufsichtigung von Banken oder anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwendet werden;
b. die Muttergesellschaft und die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständige Aufsichtsbehörde an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind;
c. diese Informationen nicht ohne die vorgängige Zustimmung der Bank oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an Dritte weitergeleitet werden.
² Erscheinen die Voraussetzungen der Übermittlung nach Absatz 1 zweifelhaft, so können die Banken eine Verfügung der FINMA verlangen, welche die Übermittlung der Informationen erlaubt oder untersagt.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ).
Art. 4 sexies ⁵⁷
Für kryptobasierte Vermögenswerte, die die Bank als Depotwerte für Depotkunden hält, kann die FINMA im Einzelfall einen Höchstbetrag festlegen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft verbundenen Risiken als geboten erscheint. Sie berücksichtigt insbesondere die Funktion der kryptobasierten Vermögenswerte, die ihnen zugrunde liegenden Technologien sowie risikomindernde Faktoren.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
Art. 5 ⁵⁸
⁵⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Vierter Abschnitt: ⁵⁹ Rechnungslegung
⁵⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6679 ; BBl 2008 1589 ).
Art. 6 Erstellen von Abschlüssen
¹ Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus:
a. der Jahresrechnung;
b. dem Lagebericht;
c. der Konzernrechnung.
² Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss.
³ Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts⁶⁰ und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen.
⁴ In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen.
⁶⁰ SR 220
Art. 6 a Veröffentlichung
¹ Der Geschäftsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
² Zwischenabschlüsse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz dies vorsehen.
³ Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Artikel 958e Absatz 2 des Obligationenrechts⁶¹ bleibt vorbehalten.
⁶¹ SR 220
Art. 6 b Ausführungsbestimmungen
¹ Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Form, den Inhalt und die Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen.
² Er kann von den Bestimmungen des Obligationenrechts⁶² über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen, wenn die Besonderheiten des Bankgeschäfts oder der Schutz der Gläubiger dies rechtfertigen und die wirtschaftliche Lage gleichwertig dargestellt wird.
³ Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
⁴ Die FINMA kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 die Anwendung der vom Bundesrat anerkannten Standards zur Rechnungslegung im Bereich der Banken einschränken.
⁶² SR 220
Fünfter Abschnitt: ⁶³ Systemrelevante Banken
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 811 ; BBl 2011 4717 ).
Art. 7 Begriff und Zweckbestimmung
¹ Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde.
² Die Bestimmungen dieses Abschnitts bezwecken, im Zusammenwirken mit den allgemein anwendbaren bankenrechtlichen Vorschriften die von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems zusätzlich zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden.
Art. 8 Kriterien und Feststellung der Systemrelevanz
¹ Funktionen sind systemrelevant, wenn sie für die schweizerische Volkswirtschaft unverzichtbar und nicht kurzfristig substituierbar sind. Systemrelevante Funktionen sind namentlich das inländische Einlagen- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr.
² Die Systemrelevanz einer Bank beurteilt sich nach deren Grösse, deren Vernetzung mit dem Finanzsystem und der Volkswirtschaft sowie der kurzfristigen Substituierbarkeit der von der Bank erbrachten Dienstleistungen. Massgeblich sind dabei insbesondere die folgenden Kriterien:
a. der Marktanteil an den systemrelevanten Funktionen nach Absatz 1;
b. der Betrag der gesicherten Einlagen nach Artikel 37 h Absatz 1, welcher den Maximalbetrag nach Artikel 37 h Absatz 3 Buchstabe b überschreitet;
c. das Verhältnis zwischen der Bilanzsumme der Bank und dem jährlichen Bruttoinlandprodukt der Schweiz;
d. das Risikoprofil der Bank, welches sich anhand des Geschäftsmodells, der Bilanzstruktur, der Qualität der Aktiven, der Liquidität und des Verschuldungsgrades bestimmt.
³ Die Schweizerische Nationalbank (Nationalbank) bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemrelevanten Banken und deren systemrelevante Funktionen.
Art. 9 Besondere Anforderungen
¹ Systemrelevante Banken müssen besondere Anforderungen erfüllen. Diese richten sich in Umfang und Ausgestaltung nach dem Grad der Systemrelevanz der betreffenden Bank. Die Anforderungen müssen verhältnismässig sein und die Auswirkungen auf die betroffenen Banken und den Wettbewerb berücksichtigen sowie international anerkannten Standards Rechnung tragen.
² Systemrelevante Banken müssen insbesondere:
a. über Eigenmittel verfügen, die namentlich: 1. gemessen an den gesetzlichen Anforderungen eine höhere Verlusttragfähigkeit gewährleisten als bei nicht systemrelevanten Banken,
2. im Fall drohender Insolvenz wesentlich zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen beitragen,
3. ihnen Anreize setzen, den Grad ihrer Systemrelevanz zu begrenzen sowie ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland zu verbessern,
4. an den risikogewichteten Aktiven einerseits und den nicht risikogewichteten Aktiven, die auch Ausserbilanzgeschäfte enthalten können, andererseits bemessen werden;
b. über Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können;
c. die Risiken so verteilen, dass Gegenpartei- und Klumpenrisiken limitiert werden;
d. eine Notfallplanung hinsichtlich Struktur, Infrastruktur, Führung und Kontrolle sowie konzerninterner Liquiditäts- und Kapitalflüsse so vorsehen, dass diese umgehend umgesetzt werden kann und im Fall drohender Insolvenz die Weiterführung ihrer systemrelevanten Funktionen gewährleistet ist.
Art. 10 Anwendung auf die einzelne Bank
¹ Die FINMA legt nach Anhörung der Nationalbank durch Verfügung die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–c fest, welche die systemrelevante Bank erfüllen muss. Sie orientiert die Öffentlichkeit über die Grundzüge des Inhalts und die Einhaltung der Verfügung.
² Die systemrelevante Bank muss nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt und im Fall drohender Insolvenz die systemrelevanten Funktionen weiterführen kann. Erbringt die Bank diesen Nachweis nicht, so ordnet die FINMA die notwendigen Massnahmen an.
³ Bei der Festlegung der Anforderungen an die Eigenmittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a gewährt die FINMA Erleichterungen, soweit die Bank ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland über die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d hinaus verbessert.
⁴ Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Nationalbank und der FINMA:
a. die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2;
b. die Kriterien zur Beurteilung des Nachweises nach Absatz 2;
c. die Massnahmen, welche die FINMA anordnen kann, wenn der Nachweis nach Absatz 2 nicht erbracht wird.⁶⁴
⁶⁴ Siehe auch die UeB Änd. 30.09.2011 am Schluss dieses Textes.
Art. 10 a Massnahmen im Bereich der Vergütungen
¹ Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.
² Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:
a. die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
b. Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.
³ Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.
Sechster Abschnitt: ⁶⁵ Zusätzliches Kapital
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 811 ; BBl 2011 4717 ).
Art. 11 Grundsätze
¹ Banken und die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten, deren Rechtsform die Schaffung von Aktien oder Partizipationskapital zulässt, können in den Statuten:
a den Verwaltungsrat zur Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals ermächtigen (Vorratskapital);
b. eine Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals vorsehen, die bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses durch die Wandlung von Pflichtwandelanleihen durchgeführt wird (Wandlungskapital).
² Banken und die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten können, ungeachtet ihrer Rechtsform, in den Ausgabebedingungen von Anleihen vorsehen, dass die Gläubiger bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf Forderungen verzichten (Anleihen mit Forderungsverzicht).
²bis Genossenschaftsbanken können in ihren Statuten die Aufnahme von Beteiligungskapital vorsehen.⁶⁶
³ Das zusätzliche Kapital nach den Absätzen 1–2bis darf nur zur Stärkung der Eigenkapitalbasis und zur Verhinderung oder Bewältigung einer Krise der Bank geschaffen werden.⁶⁷
⁴ Das Kapital, das durch Ausgabe der Pflichtwandelanleihen oder der Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufgenommen wird, kann auf die erforderlichen Eigenmittel angerechnet werden, soweit dies nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zulässig ist. Die Anrechnung setzt die Genehmigung der jeweiligen Ausgabebedingungen durch die FINMA voraus.
⁶⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 12 Vorratskapital
¹ Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann.
² Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt.
³ Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts⁶⁸ über die genehmigte Kapitalerhöhung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
a. Artikel 651 Absätze 1 und 2 (zeitliche und betragsmässige Beschränkungen der genehmigten Kapitalerhöhung);
b. Artikel 652 b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss);
c. Artikel 652 d (Erhöhung aus Eigenkapital);
d. Artikel 656 b Absätze 1 und 4 (betragsmässige Beschränkung der genehmigten Erhöhung des Partizipationskapitals).
⁶⁸ SR 220
Art. 13 Wandlungskapital
¹ Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln.
² Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest:
a. die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine;
b. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist;
c. die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten;
d. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine.
³ Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er:
a. eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen;
b. das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse;
c. den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird;
d. das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird.
⁴ Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen.
⁵ Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen.
⁶ Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen.
⁷ Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen.
⁸ Die Vorschriften des Obligationenrechts⁶⁹ zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
a. Artikel 653 a Absatz 2 (Mindesteinlage);
b. Artikel 653 d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten);
c. Artikel 653 i (Streichung).
⁶⁹ SR 220
Art. 14 ⁷⁰ Beteiligungskapital von Genossenschaftsbanken
¹ Das Beteiligungskapital (Art. 11 Abs. 2bis) ist in Teilsummen (Beteiligungsscheine) zu zerlegen. Die Beteiligungsscheine sind als solche zu bezeichnen. Sie werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und begründen keine Mitgliedschaft.
² Den Inhabern von Beteiligungsscheinen sind die Einberufung der Generalversammlung mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen, deren Beschlüsse sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht auf gleiche Weise bekannt zu machen wie den Genossenschaftern.
³ Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche ihre Stellung verschlechtern sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Inhaber von Anteilsscheinen in gleichem Masse beeinträchtigen.
⁴ Die Inhaber von Beteiligungsscheinen sind bei der Verteilung des Bilanzgewinnes und des Liquidationsergebnisses den Mitgliedern der Genossenschaft mindestens gleichzustellen.
⁵ Sie können Beschlüsse der Generalversammlung wie ein Genossenschafter anfechten.
⁶ Sie können der Generalversammlung, wenn dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist, einen Antrag um Sonderprüfung stellen. Lehnt die Generalversammlung den Antrag ab, so können sie, wenn sie zusammen mindestens 10 Prozent des Beteiligungskapitals oder Beteiligungskapital im Nennwert von 2 Millionen Franken halten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. Für das Verfahren sind die Artikel 697 a –697 g OR⁷¹ sinngemäss anwendbar.
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
⁷¹ SR 220
Art. 14 a ⁷² Reserve, Dividenden und Erwerb eigener Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken
¹ Die Genossenschaftsbank weist 5 Prozent des Jahresgewinns der allgemeinen Reserve zu, bis diese 20 Prozent des Eigenkapitals erreicht. Sie weist der allgemeinen Reserve unbesehen von deren Höhe zu:
a. einen bei der Ausgabe von Beteiligungsscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielten Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken verwendet wird;
b. die Differenz aus den Einzahlungen auf ausgefallenen Beteiligungsscheinen und einem allfälligen Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Beteiligungsscheinen;
c. 10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent auf dem Beteiligungskapital als Gewinnanteil ausgerichtet werden.
² Sie verwendet die allgemeine Reserve, soweit sie die Hälfte des Eigenkapitals nicht übersteigt, zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Fortführung der Bank zu ermöglichen, Stellenabbau zu vermeiden oder dessen Folgen zu mildern.
³ Sie richtet allfällige Dividenden auf Beteiligungsscheinen nur aus dem Bilanzgewinn und aus dafür gebildeten Reserven aus.
⁴ Die Genossenschaftsbank kann unter folgenden Voraussetzungen eigene Beteiligungsscheine erwerben:
a. Sie verfügt über einen frei verwendbaren Bilanzgewinn in der Höhe der dafür nötigen Mittel und der gesamte Nennwert der zu erwerbenden Beteiligungsscheine übersteigt nicht 10 Prozent des Beteiligungskapitals.
b. Die mit dem Erwerb von Beteiligungsscheinen verbundenen Rechte müssen ruhen.
⁵ Der Prozentsatz nach Absatz 4 Buchstabe a kann bis zur Höchstgrenze von 20 Prozent überschritten werden, sofern die eigenen Beteiligungsscheine, die über die Grenze von 10 Prozent hinaus erworben wurden, innert zweier Jahre veräussert oder durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden.
⁷² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 14 b ⁷³ Meldepflicht und Verzeichnis bei Genossenschaftsbanken
¹ Für den Erwerb von nicht kotierten Beteiligungsscheinen gelten die Melde-, Nachweis- und Identifizierungspflichten gegenüber der Genossenschaftsbank sinngemäss wie beim Erwerb von nicht kotierten Inhaberaktien gegenüber der Aktiengesellschaft (Art. 697 i –697 k und 697 m OR⁷⁴).
² Die Genossenschaftsbank trägt die Inhaber von Beteiligungsscheinen sowie die der Genossenschaftsbank gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen ins Genossenschafterverzeichnis ein.
³ Für das Verzeichnis gilt neben den Bestimmungen für das Genossenschafterverzeichnis die aktienrechtliche Bestimmung über das Verzeichnis der Inhaberaktionäre sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen, die der Gesellschaft gemeldet sind, sinngemäss (Art. 697 l OR).
⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
⁷⁴ SR 220
Siebenter Abschnitt: Spareinlagen und Depotwerte ⁷⁵
⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Art. 15
¹ Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck «Sparen» gekennzeichnet sind, dürfen nur von Banken entgegengenommen werden, die öffentlich Rechnung ablegen. Alle andern Unternehmen sind zur Entgegennahme von Spareinlagen nicht berechtigt und dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Sparen» mit Bezug auf die bei ihnen gemachten Geldeinlagen verwenden.⁷⁶
²–³ …⁷⁷
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ).
⁷⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Art. 16 ⁷⁸
Als Depotwerte im Sinne von Artikel 37 d des Gesetzes gelten:⁷⁹
1. bewegliche Sachen und Effekten der Depotkunden;
1bis.⁸⁰
kryptobasierte Vermögenswerte, wenn sich die Bank verpflichtet hat, diese für den Depotkunden jederzeit bereitzuhalten, und diese: a. dem Depotkunden individuell zugeordnet sind, oder
b. einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Depotkunden zusteht;
2. bewegliche Sachen, Effekten und Forderungen, welche die Bank für Rechnung der Depotkunden fiduziarisch innehat;
3. frei verfügbare Lieferansprüche der Bank gegenüber Dritten aus Kassageschäften, abgelaufenen Termingeschäften, Deckungsgeschäften oder Emissionen für Rechnung der Depotkunden.
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2767 ; BBl 2002 8060 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
Achter Abschnitt: …
Art. 17 ⁸¹
⁸¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3577 ; BBl 2006 9315 ).
Neunter Abschnitt: Überwachung und Prüfung ⁸²
⁸² Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 18 ⁸³
¹ Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9 a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005⁸⁴ zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁸⁵ zu beauftragen.
² Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts⁸⁶ prüfen lassen.
⁸³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4073 ; BBl 2013 6857 ).
⁸⁴ SR 221.302
⁸⁵ SR 956.1
⁸⁶ SR 220
Art. 19 – 22 ⁸⁷
⁸⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Zehnter Abschnitt: Aufsicht ⁸⁸
⁸⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 23 ⁸⁹
Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist.
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 23 bis ⁹⁰
¹ Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁹¹.
² Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 ( AS 1971 808 ; BBl 1970 I 1144 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
⁹¹ SR 956.1
Art. 23 ter ⁹²
Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 ( AS 1971 808 ; BBl 1970 I 1144 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 23 quater ⁹³
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 ( AS 1971 808 ; BBl 1970 I 1144 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 23 quinquies ⁹⁴
¹ Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen⁹⁵ die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
² Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 ( AS 1971 808 ; BBl 1970 I 1144 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
⁹⁵ Heute: Einzelunternehmen.
Art. 23 sexies ⁹⁶
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 23 septies ⁹⁷
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. April 1999 ( AS 1999 2405 ; BBl 1998 3847 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
Art. 23 octies ⁹⁸
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 ( AS 2004 2767 ; BBl 2002 8060 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 24 ⁹⁹
¹ …¹⁰⁰
² In den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt dieses Gesetzes können die Gläubiger und Eigner einer Bank, einer Konzernobergesellschaft oder einer wesentlichen Gruppengesellschaft gemäss Artikel 2bis lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹⁰¹ über Schuldbetreibung und Konkurs ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.¹⁰²
³ Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans ist ausgeschlossen.¹⁰³
⁴ Wird die Beschwerde eines Gläubigers oder eines Eigners gegen die Genehmigung des Sanierungsplans gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen.¹⁰⁴
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ).
¹⁰⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁰¹ SR 281.1
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 ( AS 2004 2767 ; BBl 2002 8060 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I 16 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 811 ; BBl 2011 4717 ).
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 811 ; BBl 2011 4717 ).
Elfter Abschnitt: ¹⁰⁵ Massnahmen bei Insolvenzgefahr
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2767 ; BBl 2002 8060 ).
Art. 25 Voraussetzungen
¹ Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
a. Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
b. ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28–32;
c. die Konkursliquidation¹⁰⁶ der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33–37 g.
² Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.
³ Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des BG vom 11. April 1889¹⁰⁷ über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 8, 725 a Abs. 3, 725 b Abs. 3 und 728 c Abs. 3 des Obligationenrechts¹⁰⁸) sind auf Banken nicht anwendbar.¹⁰⁹
⁴ Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.¹¹⁰
¹⁰⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁰⁷ SR 281.1
¹⁰⁸ SR 220
¹⁰⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
Art. 26 Schutzmassnahmen
¹ Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie:¹¹¹
a. den Organen der Bank Weisungen erteilen;
b.¹¹²
einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen;
c. den Organen die Vertretungsbefugnis entziehen oder sie abberufen;
d. die bankengesetzliche Prüfgesellschaft oder obligationenrechtliche Revisionsstelle abberufen;
e. die Geschäftstätigkeit der Bank einschränken;
f. der Bank verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Effektentransaktionen zu tätigen;
g. die Bank schliessen;
h. Stundung und Fälligkeitsaufschub, ausgenommen für pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefzentralen, anordnen.
² Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist.
³ Soweit die FINMA in Bezug auf den Zinsenlauf nichts anderes verfügt, hat eine Stundung die Wirkungen nach Artikel 297 SchKG¹¹³.
¹¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
¹¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
¹¹³ SR 281.1
Art. 27 ¹¹⁴ Vorrang von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsvereinbarungen
¹ Von Anordnungen nach dem elften und zwölften Abschnitt unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen über die:
a. Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung;
b. freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist;
c. Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist.
² Vorbehalten bleibt Artikel 30 a .
¹¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
Art. 28 ¹¹⁵ Sanierungsverfahren
¹ Bei begründeter Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten.
² Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen und Anordnungen.
³ Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragter).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
Art. 29 ¹¹⁶ Sanierung der Bank
Bei einer Sanierung der Bank muss der Sanierungsplan sicherstellen, dass die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
Art. 30 ¹¹⁷ Weiterführung von Bankdienstleistungen
¹ Der Sanierungsplan kann unabhängig vom Fortbestand der betroffenen Bank die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen vorsehen.
² Er kann insbesondere das Vermögen der Bank oder Teile davon mit Aktiven und Passiven sowie Vertragsverhältnisse auf andere Rechtsträger oder auf eine Übergangsbank übertragen.
³ Werden Vertragsverhältnisse oder das Vermögen der Bank oder Teile davon übertragen, so tritt der Übernehmer mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle der Bank. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003¹¹⁸ ist nicht anwendbar.¹¹⁹
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
¹¹⁸ SR 221.301
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 811 ; BBl 2011 4717 ).
Art. 30 a ¹²⁰ Aufschub der Beendigung von Verträgen
¹ Mit der Anordnung oder Genehmigung von Massnahmen nach diesem Abschnitt können von der FINMA aufgeschoben werden:
a. die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung;
b. die Ausübung von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsrechten nach Artikel 27.
² Der Aufschub kann nur angeordnet werden, wenn die Beendigung oder die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 durch die Massnahmen begründet ist.
³ Er kann für längstens zwei Arbeitstage angeordnet werden. Die FINMA bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs.
⁴ Der Aufschub ist ausgeschlossen oder wird hinfällig, wenn die Beendigung oder die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1:
a. nicht mit den Massnahmen zusammenhängt; und
b. zurückzuführen ist auf das Verhalten der Bank, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet, oder des Rechtsträgers, der die Verträge ganz oder teilweise übernimmt.
⁵ Werden nach Ablauf des Aufschubs die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten, so besteht der Vertrag fort und die mit den Massnahmen zusammenhängenden Rechte nach Absatz 1 können nicht mehr ausgeübt werden.
¹²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
Art. 31 ¹²¹ Genehmigung des Sanierungsplans
¹ Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich:
a. auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven der Bank beruht;
b. die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses;
c. den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt;
d.¹²²
die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt.
² Die Zustimmung der Generalversammlung der Bank ist nicht notwendig.
³ Kann eine Insolvenz der Bank nicht auf andere Weise beseitigt werden, so kann der Sanierungsplan unter Wahrung der Rechte der Gläubiger nach Absatz 1 die Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital, die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen vorsehen.¹²³
⁴ Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt.¹²⁴
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
¹²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 811 ; BBl 2011 4717 ).
¹²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 811 ; BBl 2011 4717 ).
Art. 31 a ¹²⁵ Ablehnung des Sanierungsplans
¹ Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger vor, so setzt die FINMA den Gläubigern spätestens mit dessen Genehmigung eine Frist, innert der sie den Sanierungsplan ablehnen können.
² Lehnen Gläubiger, die betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG¹²⁶ vertreten, den Sanierungsplan ab, so ordnet die FINMA den Konkurs nach den Artikeln 33–37 g an.
³ Dieser Artikel findet auf die Sanierung einer systemrelevanten Bank keine Anwendung.¹²⁷
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
¹²⁶ SR 281.1
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 811 ; BBl 2011 4717 ).
Art. 31 b ¹²⁸ Wertausgleich
¹ Werden Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger oder eine Übergangsbank übertragen, so ordnet die FINMA deren unabhängige Bewertung an.
² Die FINMA regelt den Ausgleich unter den betroffenen Rechtsträgern und ergänzt den Sanierungsplan in einem Nachtrag.
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 811 ; BBl 2011 4717 ).
Art. 32 Geltendmachung von Ansprüchen
¹ Sobald die FINMA den Sanierungsplan genehmigt hat, ist die Bank zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–292 SchKG¹²⁹ befugt.
² Schliesst der Sanierungsplan für die Bank die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach Absatz 1 aus, so ist dazu jeder Gläubiger in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in seine Rechte eingreift.
²bis Die Anfechtung nach den Artikeln 285–292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen in Ausführung eines von der FINMA genehmigten Sanierungsplans.¹³⁰
³ Für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 SchKG ist der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans massgebend. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h verfügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung.
³bis Das Anfechtungsrecht verwirkt zwei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans.¹³¹
⁴ Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
¹²⁹ SR 281.1
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 811 ; BBl 2011 4717 ).
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
Zwölfter Abschnitt: ¹³² Konkursliquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)
¹³² Ursprünglich vor Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2767 ; BBl 2002 8060 ).
Art. 33 Anordnung der Konkursliquidation und Ernennung der Konkursliquidatoren ¹³³
¹ Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
² Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
³ Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
¹³³ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 34 Wirkungen und Ablauf
¹ Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197–220 SchKG¹³⁴.
² Die Konkursliquidation ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen.
³ Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.
¹³⁴ SR 281.1
Art. 35 ¹³⁵ Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
¹ Der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
a. eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen;
b. einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.
² Die FINMA ist nicht an die Anträge des Konkursliquidators gebunden.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
Art. 36 Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
¹ Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
² Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.
Art. 37 Bei Schutzmassnahmen eingegangene Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt.
Art. 37 a ¹³⁶ Privilegierte Einlagen
¹ Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG¹³⁷ zugewiesen.
² Der Bundesrat kann den Höchstbetrag nach Absatz 1 der Geldentwertung anpassen.
³ Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.
⁴ Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.
⁵ Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982¹³⁸ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993¹³⁹ gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegiert.
⁶ Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen; sie kann in begründeten Fällen insbesondere denjenigen Instituten Ausnahmen gewähren, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen.
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
¹³⁷ SR 281.1
¹³⁸ SR 831.40
¹³⁹ SR 831.42
Art. 37 b ¹⁴⁰ Sofortige Auszahlung
¹ Privilegierte Einlagen gemäss Artikel 37 a Absatz 1 werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt.
² Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der sofort auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG¹⁴¹ Rechnung.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
¹⁴¹ SR 281.1
Art. 37 c ¹⁴²
¹⁴² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), mit Wirkung seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
Art. 37 d ¹⁴³ Absonderung von Depotwerten
Depotwerte gemäss Artikel 16 dieses Gesetzes werden nach den Artikeln 17 und 18 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008¹⁴⁴ abgesondert. Auf sammelverwahrte Depotwerte findet im Falle eines Unterbestandes Artikel 19 des Bucheffektengesetzes Anwendung.
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
¹⁴⁴ SR 957.1
Art. 37 e Verteilung und Schluss des Verfahrens
¹ Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt.
² Nach der Verteilung legen die Konkursliquidatoren der FINMA einen Schlussbericht vor.
³ Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.
Art. 37 f Koordination mit ausländischen Verfahren
¹ Bildet die Bank auch im Ausland Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren, so stimmt die FINMA den Bankenkonkurs so weit als möglich mit den zuständigen ausländischen Organen ab.
² Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Bankenkonkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.
Art. 37 g ¹⁴⁵ Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
¹ Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber Banken ausgesprochen werden.
² Die FINMA kann das in der Schweiz belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen, wenn im ausländischen Insolvenzverfahren:
a. die nach Artikel 219 SchKG¹⁴⁶ pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz gleichwertig behandelt werden; und
b. die übrigen Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz angemessen berücksichtigt werden.
³ Die FINMA kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes der Bank ausgesprochen wurden.
⁴ Wird für das in der Schweiz belegene Vermögen ein inländisches Verfahren durchgeführt, so können in den Kollokationsplan auch Gläubiger der dritten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG sowie Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden.
⁴bis Hat die Bank eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bis zur Rechtskraft des Kollokationsplanes nach Artikel 172 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987¹⁴⁷ über das Internationale Privatrecht (IPRG) zulässig.¹⁴⁸
⁵ Im Übrigen sind die Artikel 166–175 IPRG massgebend.¹⁴⁹
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
¹⁴⁶ SR 281.1
¹⁴⁷ SR 291
¹⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3263 ; BBl 2017 4125 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3263 ; BBl 2017 4125 ).
Dreizehnter Abschnitt: ¹⁵⁰ Einlagensicherung
¹⁵⁰ Ursprünglich vor Art. 36. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2767 ; BBl 2002 8060 ).
Art. 37 h Grundsatz
¹ Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37 a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken, die solche Einlagen besitzen, sind verpflichtet, sich zu diesem Zweck der Selbstregulierung der Banken anzuschliessen.¹⁵¹
² Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
³ Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a.¹⁵²
die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung betreffend Anordnung von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h oder des Konkurses nach den Artikeln 33–37 g gewährleistet;
b.¹⁵³
einen Maximalbetrag von 6 Milliarden Franken für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen vorsieht;
c. sicherstellt, dass jede Bank für die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen dauernd liquide Mittel hält, welche die gesetzliche Liquidität übersteigen.
⁴ Der Bundesrat kann den Betrag gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
⁵ Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
Art. 37 i ¹⁵⁴ Auslösung der Einlagensicherung
¹ Hat die FINMA eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h oder den Konkurs nach Artikel 33 angeordnet, so teilt sie dies dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über den Bedarf an Leistungen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.
² Der Träger der Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innert 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung dem von der FINMA in der Anordnung bezeichneten Untersuchungsbeauftragten, Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator zur Verfügung.
³ Im Fall einer Schutzmassnahme kann die FINMA die Mitteilung aufschieben, solange:
a. begründete Aussicht besteht, dass die Schutzmassnahme innert kurzer Frist wieder aufgehoben wird; oder
b. die gesicherten Einlagen von der Schutzmassnahme nicht betroffen sind.
⁴ Die Frist nach Absatz 2 wird unterbrochen, wenn und solange die Anordnung einer Schutzmassnahme oder des Konkurses nicht vollstreckbar ist.
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
Art. 37 j ¹⁵⁵ Abwicklung und Legalzession
¹ Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator zahlt den Einlegern die gesicherten Einlagen aus.
² Die gesicherten Einlagen werden unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausbezahlt.
³ Den Einlegern steht gegenüber dem Träger der Einlagensicherung kein direkter Anspruch zu.
⁴ Die Rechte der Einleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den Träger der Einlagensicherung über.
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
Art. 37 k ¹⁵⁶ Datenaustausch
¹ Die FINMA stellt dem Träger der Einlagensicherung die zur Wahrung seiner Aufgaben notwendigen Angaben zur Verfügung.
² Der Träger der Einlagensicherung erteilt der FINMA sowie dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator alle Auskünfte und übermittelt diesen alle Unterlagen, die sie zur Durchsetzung der Einlagensicherung benötigen.
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
Dreizehnter Abschnitt a: ¹⁵⁷ Nachrichtenlose Vermögenswerte
¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
Art. 37 l Übertragung ¹⁵⁸
¹ Eine Bank kann nachrichtenlose Vermögenswerte ohne Zustimmung der Gläubiger auf eine andere Bank übertragen.
² Die Übertragung bedarf eines schriftlichen Vertrages zwischen der übertragenden und der übernehmenden Bank.
³ Im Bankenkonkurs vertreten die Konkursliquidatoren die Interessen der Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte gegenüber Dritten.
⁴ Der Bundesrat bestimmt, wann Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten.
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013 (Nachrichtenlose Vermögenswerte), in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1267 ; BBl 2010 7495 ).
Art. 37 m ¹⁵⁹ Liquidation
¹ Banken liquidieren nachrichtenlose Vermögenswerte nach 50 Jahren, wenn sich die berechtigte Person auf vorgängige Publikation hin nicht meldet. Die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte von höchstens 500 Franken kann ohne vorgängige Publikation erfolgen.
² Mit der Liquidation erlischt der Anspruch der berechtigten Person.
³ Der Erlös der Liquidation fällt an den Bund.
⁴ Der Bundesrat regelt die Publikation und Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte.
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013 (Nachrichtenlose Vermögenswerte), in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1267 ; BBl 2010 7495 ).
Vierzehnter Abschnitt: Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen
Art. 38 ¹⁶⁰
¹ Für die Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts¹⁶¹.
² Für die übrigen Banken gilt Artikel 39.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁶¹ SR 220
Art. 39 ¹⁶²
Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 des Obligationenrechts¹⁶³).
¹⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4073 ; BBl 2013 6857 ).
¹⁶³ SR 220
Art. 40–45 ¹⁶⁴
¹⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2767 ; BBl 2002 8060 ).
Art. 46 ¹⁶⁵
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
b. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
c. die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
³ …¹⁶⁶
¹⁶⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁶⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
Art. 47 ¹⁶⁷
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.¹⁶⁸
ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1 b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c.¹⁶⁹
ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
¹bis Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.¹⁷⁰
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
³ …¹⁷¹
⁴ Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
⁵ Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
⁶ Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches¹⁷² kommen zur Anwendung.
¹⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5247 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1535 ; BBl 2014 6231 6241 ).
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1535 ; BBl 2014 6231 6241 ).
¹⁷¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
¹⁷² SR 311.0
Art. 48 ¹⁷³
¹⁷³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 49 ¹⁷⁴
¹ Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet;
b. die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet;
c. für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
³ …¹⁷⁵
¹⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁷⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
Art. 50 ¹⁷⁶
¹⁷⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 50 bis ¹⁷⁷
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. 22 des Anhangs zum VStrR ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 51 ¹⁷⁸
¹⁷⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 51 bis ¹⁷⁹
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 ( AS 1971 808 ; BBl 1970 I 1144 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 52 ¹⁸⁰
Der Bundesrat hat spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten des fünften und sechsten Abschnitts der Änderung vom 30. September 2011 und danach jeweils innert 2 Jahren die Bestimmungen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Grad der Umsetzung der entsprechenden internationalen Standards im Ausland zu prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung jeweils darüber Bericht und zeigt den allfälligen Anpassungsbedarf auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf.
¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 811 ; BBl 2011 4717 ).
Art. 52 a ¹⁸¹
Der Bundesrat hat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 die Bestimmungen im Hinblick auf die Ziele der Finanzmarktaufsicht nach dem FINMAG¹⁸² zu prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und zeigt den allfälligen Anpassungsbedarf auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf.
¹⁸¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5247 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁸² SR 956.1
Art. 53
¹ Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a.¹⁸³
die kantonalen Bestimmungen über Banken; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kantonalbanken, die Bestimmungen über den gewerbsmässigen Wertpapierhandel sowie die Bestimmungen über die Überwachung der Einhaltung kantonalrechtlicher Vorschriften gegen Missbräuche im Zinswesen;
b. Artikel 57 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch¹⁸⁴.
² Bisherige kantonale Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten von Spareinlagen, die nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch neue Vorschriften gemäss den Artikeln 15 und 16 ersetzt sind, fallen dahin.
¹⁸³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁸⁴ SR 210
Art. 54 ¹⁸⁵
¹⁸⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Art. 55 ¹⁸⁶
¹⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, mit Wirkung seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ).
Art. 56
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt die zum Vollzug nötigen Vorschriften.
Datum des Inkrafttretens: 1. März 1935¹⁸⁷
¹⁸⁷ BRB vom 26. Febr. 1935
Schlussbestimmungen der Änderung vom 11. März 1971 ¹⁸⁸
¹⁸⁸ AS 1971 808 ; BBl 1970 I 1144
¹ Banken und Finanzgesellschaften, die vor Inkrafttreten des Gesetzes¹⁸⁹ gegründet worden sind, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einzuholen.
² Finanzgesellschaften, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert drei Monaten seit dessen Inkrafttreten¹⁹⁰ bei der Bankenkommission zu melden.
³ Banken und Finanzgesellschaften haben sich innert zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes¹⁹¹ den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a , c und d sowie von Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe c¹⁹² anzupassen. Erfolgt die Anpassung nicht fristgemäss, kann die Bewilligung entzogen werden.
⁴ Um den Besonderheiten von Finanzgesellschaften und Kreditkassen mit Wartezeit Rechnung zu tragen, wird der Bundesrat ermächtigt, Sondervorschriften zu erlassen.
¹⁸⁹ Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971 – AS 1971 824 Art. 1).
¹⁹⁰ Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971 – AS 1971 824 Art. 1).
¹⁹¹ Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971 – AS 1971 824 Art. 1).
¹⁹² Diese Bestimmung ist aufgehoben.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1994 ¹⁹³
¹⁹³ AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805
¹ Natürliche und juristische Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 1994 dieses Gesetzes unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zurückzuzahlen. Die Bankenkommission kann die Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.
² Bankähnliche Finanzgesellschaften, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung mit Bewilligung der Bankenkommission öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfohlen haben, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb als Bank einzuholen. Sie haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 4bis und 4ter zu erfüllen.
³ Die Banken haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 3 Absatz 2 Buchstaben cbis und d sowie 4 Absatz 2bis zu erfüllen.
⁴ Die Kantone haben innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 3 a ¹⁹⁴ Absatz 1 und 18 Absatz 1 sicherzustellen. Wird die Aufsicht gemäss Artikel 3 a Absatz 2 vor Ablauf dieser Frist der Bankenkommission übertragen, so muss die Vorschrift nach Artikel 18 Absatz 1 bereits bei der Übertragung eingehalten werden.
⁵ Jede natürliche oder juristische Person, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung an einer Bank eine qualifizierte Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis hält, hat diese der Bankenkommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu melden.
⁶ Die Banken haben der Bankenkommission die erste jährliche Meldung nach Artikel 3 Absatz 6 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu erstatten.
⁷ Nach schweizerischem Recht organisierte Banken haben der Bankenkommission innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung alle im Ausland errichteten Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen zu melden.
¹⁹⁴ Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. April 1999 ¹⁹⁵
¹⁹⁵ AS 1999 2405 ; BBl 1998 3847
¹ Bei den Kantonalbanken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der vollständigen Aufsicht der Bankenkommission unterstellt sind, gilt die Bewilligung nach Artikel 3 als erteilt.
² Für die Kantonalbank des Kantons Zug wird eine Beteiligung des Kantons von mehr als einem Drittel der Stimmen nach Artikel 3 a nicht vorausgesetzt, sofern die Staatsgarantie und die Ausübung des Stimmrechts durch den Kanton nicht geändert werden sowie sichergestellt bleibt, dass wichtige Beschlüsse nicht ohne die Zustimmung des Kantons gefasst werden können.
³ Für die Kantonalbank des Kantons Genf wird die Kapitalbeteiligung der Gemeinden der Beteiligung des Kantons nach Artikel 3 a gleichgestellt, sofern die bestehende Kapitalbeteiligung durch den Kanton nicht reduziert wird.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 ¹⁹⁶
¹⁹⁶ AS 2004 2767 ; BBl 2002 8060
¹ Die Selbstregulierung ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Bankenkommission zur Genehmigung einzureichen.
² Verfügt die Bankenkommission vor Inkrafttreten dieser Änderung die Liquidation einer Bank, so ist für die Liquidation sowie eine Banken- oder Nachlassstundung das bisherige Recht massgebend.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004 ¹⁹⁷
¹⁹⁷ AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789
¹ Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat leitet, ohne in der Schweiz eine Bank zu führen, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der Bankenkommission zu melden.
² Bestehende Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung den neuen Vorschriften anzupassen.
³ Die Bankenkommission kann diese Fristen auf rechtzeitiges und begründetes Gesuch hin verlängern.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2011 ¹⁹⁸
¹⁹⁸ AS 2012 811 ; BBl 2011 4717
Die erstmalige Verabschiedung der Regelungen nach Artikel 10 Absatz 4 ist der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2013 ¹⁹⁹
¹⁹⁹ AS 2014 1267 ; BBl 2010 7495
Für Vermögenswerte, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2013 seit über 50 Jahren nachrichtenlos sind, läuft eine Publikationsfrist von 5 Jahren.
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