Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (634.1.11)
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Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 05.01.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun - dessteuer (DBG); in Erwägung: Gemäss Artikel 104 Abs. 4 DBG regelt das kantonale Recht die Organisation und die Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde für das DBG, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

1 Die Kantonale Steuerverwaltung wird als kantonale Verwaltung für die di - rekte Bundessteuer bestimmt.
2 Sie leitet und überwacht die Anwendung des Bundesgesetzes über die direk - te Bundessteuer.

Art. 2 Veranlagung

1 Die Kantonale Steuerverwaltung ist die Veranlagungsbehörde für die natür - lichen und die juristischen Personen.
2 Sie eröffnet der steuerpflichtigen Person das Ergebnis der Veranlagung.

Art. 3 Einsprache

1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des Bundesrechts gelten für das Einspracheverfahren sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Art. 4 Beschwerde

1 Das Kantonsgericht ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 104 Abs. 3 DBG.
2 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des Bundesrechts gelten für das Beschwerdeverfahren sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts.
3 Die Kosten des Verfahrens (Art. 144 Abs. 5 DBG) vor dem Kantonsgericht richten sich nach dem Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz.

Art. 5 Quellensteuer

1 Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jährlich eine Abrechnung (Art. 89 und 101 DBG) über die Steueranteile des Bundes, des Kantons, der Gemein - den und Pfarreien.
2 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des Bundesrechts gelten für das Rechtsmittelverfahren bei der Erhebung der Quellensteuer (Art. 139 Abs. 2 DBG) sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Art. 6 Inventar

1 Der Friedensrichter ist die zuständige kantonale Behörde für die Inventar - aufnahme und die Siegelung (Art. 159 Abs. 1 DBG). Artikel 2 des Beschlus - ses vom 20. März 2001 über das Steuerinventar im Todesfall bleibt vorbehal - ten.
2 ...

Art. 7 Bezug

1 Die von den natürlichen und den juristischen Personen geschuldete direkte Bundessteuer wird jährlich bezogen (Art. 161 Abs. 1 DBG).
2 Die Steuer muss innert dreissig Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden (Art. 163 Abs. 1 DBG).
3 Die Kantonale Steuerverwaltung ist die kantonale Einzahlungsstelle für die direkte Bundessteuer (Art. 163 Abs. 3 DBG).
4 Die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine für die direkte Bundes - steuer werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 8 Löschung im Handelsregister

1 Das Handelsregisteramt teilt der Kantonalen Steuerverwaltung alle Lö - schungsbegehren juristischer Personen mit. Es führt die Löschung erst durch, wenn die Kantonale Steuerverwaltung ihm angezeigt hat, dass die geschulde - te Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).

Art. 9 Eintrag im Grundbuch

1 Veräussert eine ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein im Kanton gelegenes Grundstück, so darf der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der Kantonalen Steuerverwaltung als Eigentümer eingetragen werden.
2 Die Kantonale Steuerverwaltung bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstücks in Zusammenhang stehende Steuer bezahlt oder sichergestellt ist oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschul - det ist oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuer - pflicht bietet.

Art. 10 Erlass

1 Die Kantonale Steuerverwaltung vertritt den Kanton bei der Eidgenössi - schen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Art. 102 Abs. 4 DBG).
2 Die Finanzdirektion entscheidet über Erlassgesuche, für deren Erledigung der Kanton zuständig ist (Art. 167 Abs. 3 DBG).

Art. 10a

1 Die durchschnittliche Summe der ausserordentlichen Aufwendungen, die in den Jahren 1999 und 2000 angefallen sind, wird von den für die Steuerperi - ode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen.

Art. 11 Steuerstrafrecht

1 Die Kantonale Steuerverwaltung ist die Amtsstelle, der die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten obliegt (Art. 182 Abs. 4 DBG).
2 Steuervergehen (Art. 188 DBG) werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Art. 12 Schlussbestimmungen

1 Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
2 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 21. Dezember 1982 betreffend den Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt); (SGF 634.1.11);
b) der Beschluss vom 19. Juli 1960 betreffend die Festsetzung der Gebüh - ren der Friedensrichter für die Siegelung und Inventaraufnahme bei To - desfall (SGF 634.1.61).
3 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.
4 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.01.1995 Erlass Grunderlass 01.01.1995 BL/AGS 1995 f 14 / d 14
17.12.1996 Art. 6 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 821 / d 832
16.11.1998 Art. 11 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512
20.03.2001 Art. 10a eingefügt 01.01.2001 BL/AGS 2001 f 106 / d 107
04.02.2003 Art. 8 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 9 geändert 01.01.2003 2003_029
20.11.2007 Art. 6 geändert 01.01.2008 2007_111
08.01.2008 Art. 4 geändert 01.01.2008 2008_001
30.11.2010 Art. 11 geändert 01.01.2011 2010_153
15.09.2015 Art. 6 geändert 01.01.2016 2015_091 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.01.1995 01.01.1995 BL/AGS 1995 f 14 / d 14

Art. 4 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 6 geändert 17.12.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 821 / d 832

Art. 6 geändert 20.11.2007 01.01.2008 2007_111

Art. 6 geändert 15.09.2015 01.01.2016 2015_091

Art. 8 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 9 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 10a eingefügt 20.03.2001 01.01.2001 BL/AGS 2001 f 106 / d 107

Art. 11 geändert 16.11.1998 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512

Art. 11 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

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