Ausführungsverordnung zum Dekret vom 12. Mai 1964 betreffend Baulandreserven und den ... (900.41)
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Ausführungsverordnung zum Dekret vom 12. Mai 1964 betreffend Baulandreserven und den Bau von Wohnungen sozialen Charakters

Ausführungsverordnung vom 17. Juli 1964 zum Dekret vom 12. Mai 1964 betreffend Baulandreserven und den Bau von Wohnungen sozialen Charakters Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 12. Mai 1964 betreffend Baulandreserven und den Bau von Wohnungen sozialen Charakters; auf Antrag der Direktion des Innern, der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels, beschliesst:

Art. 1

Der Finanzverwaltung ist alljährlich ein nachgeführtes Verzeichnis der Inhaber von Aktien oder Gesellschaftsanteilen zu überweisen.

Art. 2

1 Die Bedingungen zur Garantieverleihung werden in einem Vertrag festgesetzt, der vom Genussberechtigten und von der Finanzdirektion zu unterzeichnen ist. Der Vertrag wird alsdann dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
2 Der Vertrag bestimmt die Garantiedauer, die Dauer und die Kosten des Baues, die jährliche Tilgung der zweitrangigen Hypotheken.
3 Er enthält ausserdem die Verpflichtungen des Genussberechtigten hinsichtlich des Gebäudeunterhaltes, der Bezahlung der Hypothekarzinsen, der Mietzinse sowie der Sanktionen bei Nichterfüllung des Vertrages.
4 Er enthält die Bestellung eines Vorkaufsrechtes zugunsten des Staates oder der Gemeinde, in welcher das Gebäude errichtet wird, sowie die Bestimmungen des Artikels 10 des Dekretes.
5 Die Genussberechtigten der Garantie haben alljährlich die Erfolgsrechnung, die Bilanz und das Verzeichnis der Mietzinse der Finanzverwaltung zuzustellen.

Art. 3

1 Der Verzicht auf die Staatsgarantie und die Rückzahlung der öffentlichen Beiträge befreien den Eigentümer nicht von seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Mietzinse und deren Kontrolle im Zeitpunkt der Gewährung der Beiträge und der Garantie.
2 Die Dauer dieser Verpflichtungen darf 10 Jahre nicht übersteigen, gerechnet vom Tage des Verzichtes auf die Garantie und von der Rückzahlung an.
3 Sie können jedoch Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Staat und dem Eigentümer bilden.

Art. 4

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Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 1964 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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