Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Finnlands üb... (0.741.619.345)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Finnlands über die internationalen Beförderungen auf der Strasse

Abgeschlossen am 16. Januar 1980 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. Mai 1981 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Finnlands
haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,
folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personenund Güterbeförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie auf alle Beförderungen im Transit durch dieses Gebiet, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1.  Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Finnland gemäss den in ihrem Staat geltenden gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.
2.  Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförderung
a) von mehr als acht Personen (mehr als acht Sitzplätze ohne Führersitz), oder
b) von Gütern
eingerichtet sind.
Art. 3 Personenbeförderungen
1.  Die Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug während einer ganzen Fahrt, deren Ausgangs‑ und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (geschlossene Rundfahrt); oder
b) die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt; oder
c) andere als die unter Buchstabe a) erwähnten Personenbeförderungen im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei, sofern diese Fahrten nicht Merkmale der Regelmässigkeit aufweisen.
2.  Für alle in Absatz 1 nicht aufgeführten Personenbeförderungen ist nach Mass­gabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien eine Genehmigung erforderlich.
3.  Bei einer Leertransitfahrt hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der andern Vertragspartei leer durchfährt.
Art. 4 Güterbeförderungen
1.  Durch eine vorher einzuholende Genehmigung wird jeder Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem beliebigen Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei; und
b) im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei.
2.  Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Güterbeförderungen, die mit Strassenfahrzeugen ausgeführt werden, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschliesslich jenes des Anhängers, 6 Tonnen oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich jener des Anhängers, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
b) Beförderungen auf eigene Rechnung (nicht gewerbsmässige Beförderungen, d. h. die Ware wird vom Hersteller oder Händler mit eigenen Fahrzeugen befördert);
c) Beförderungen von Postsendungen;
d) Beförderungen von Luftfracht bei Umleitung von Flugdiensten;
e) Beförderungen von Umzugsgut;
f) Beförderungen von Gütern für Messen und Ausstellungen;
g) Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken;
h) Beförderungen von Material, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport‑, Zirkus‑, Messe‑ und Jahrmarktveranstaltungen sowie Beförderungen, die für Radiosendungen, für Film‑ oder für Fernsehaufnahmen bestimmt wird,
i) Beförderungen von lebenden Tieren (mit Ausnahme von Schlachtvieh),
j) Beförderungen von Leichen;
k) Beförderungen in Fällen von Katastrophenhilfe;
l) die Leereinfahrt von – Ersatzfahrzeugen,
– Fahrzeugen für die Beförderung beschädigter Fahrzeuge,
– Fahrzeugen für Abschleppdienst und Pannenhilfe sowie die Beförderungen beschädigter Fahrzeuge,
3.²  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass beide Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zeitweise ihr Recht auf Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht ausüben.
² Eingefügt durch Notenaustausch vom 21./28. Dez. 1990 ( AS 1991 620 ).
Art. 5 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei, die sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.
Art. 6 Landesinterne Beförderungen und Dreiländerverkehr
1.  Keine Bestimmung dieses Abkommens ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Personen oder Güter aufzunehmen, um sie auf dem gleichen Gebiet wieder abzusetzen beziehungsweise abzuliefern.
2.  Die Unternehmer einer Vertragspartei sind nicht berechtigt, Personen oder Güter:
a) auf dem Gebiet eines Drittstaates aufzunehmen, um sie auf dem Gebiet der andern Vertragspartei abzusetzen beziehungsweise abzuliefern; oder
b) auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufzunehmen, um sie auf dem Gebiet eines Drittstaates abzusetzen beziehungsweise abzuliefern, sofern für diese Beförderung nicht eine schriftliche Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der andern Vertragspartei vorliegt.
Art. 7 Masse und Gewichte der Fahrzeuge
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Fahrzeuge, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Vorschriften über Masse und Gewichte zu unterstellen als die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.
Art. 8 Widerhandlungen
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Unternehmer die Bestimmungen dieses Abkommens einhalten.
2.  Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei auszuführen, in dem die Widerhandlung begangen wurde.
3.  Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.
4.  Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
Art. 9 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Art. 10 Durchführungsbestimmungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich über die Durchführung dieses Abkommens in einem Protokoll und einem Zusatzprotokoll³, die gleichzeitig mit dem Abkommen erstellt werden.
³ In der AS nicht veröffentlicht. Diese Prot. können beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden.
Art. 11 Gemischte Kommission
Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen über die Durchführung des vorliegenden Abkommens verlangen; diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 10 erwähnten Zusatzprotokolls zuständig. Die genannte Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.
Art. 12 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem Wunsche der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf die Unternehmer des Fürstentums Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag⁴ verbunden ist.
⁴ SR 0.631.112.514
Art. 13 Inkraftsetzung und Geltungsdauer
1.  Das vorliegende Abkommen tritt am dreissigsten Tage nach den schriftlichen Mitteilungen in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander davon in Kenntnis setzen, dass die massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung dieses Abkommens in ihren Gebieten erfüllt sind.
2.  Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Helsinki, am 16. Januar 1980, in zwei Originalausfertigungen in französischer und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung Finnlands:

Hans Müller

Matti Tuovinen

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