Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr (631.016)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr

vom 4. April 2007 (Stand am 1. März 2012)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2, 168 Absatz 3, 170 Absatz 3 und 173 Absatz 3 der Zollverordnung vom 1. November 2006¹ (ZV) und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement in Bezug auf Artikel 3,
verordnet:
¹ SR 631.01

1. Abschnitt: Verfahrenserleichterungen

Art. 1 Verfahren der aktiven Veredelung
¹ Sind die Zollstellen von der Oberzolldirektion (OZD) zur Erteilung der Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr ermächtigt, so gelten die folgenden Verfahrenserleichterungen:
a. Die Zollanmeldung gilt als Gesuch um Erteilung einer Bewilligung.
b. Die Zollstelle, bei der die Waren zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden, ist überwachende Stelle für das Verfahren.
c. Die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse gilt als Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung nach Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a ZV.
d. Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt auch ohne den Nachweis nach Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe c ZV als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der von der Zollstelle gesetzten Frist: 1. als Veredelungserzeugnis ausgeführt worden sind, oder
2. nach Artikel 44 oder 169 ZV veranlagt worden sind.
² Die OZD kann die Verfahrenserleichterungen auch für Bewilligungen vorsehen, die sie selbst erteilt.
Art. 2 Verfahren der passiven Veredelung
¹ Sind die Zollstellen von der OZD zur Erteilung der Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr ermächtigt, so gelten die folgenden Verfahrenserleichterungen:
a. Die Zollanmeldung gilt als Gesuch um Erteilung einer Bewilligung.
b. Die Zollanmeldung für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet gilt als Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe a ZV.
c. Das Verfahren der passiven Veredelung gilt auch ohne den Nachweis nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe c ZV als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die Veredelungserzeugnisse innerhalb der von der Zollstelle gesetzten Frist ins Zollgebiet verbracht worden sind.
² Die OZD kann die Verfahrenserleichterungen auch für Bewilligungen vorsehen, die sie selbst erteilt.

2. Abschnitt: Aktiver Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe

Art. 3 ² Geltungsbereich
¹ Der aktive Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 170 ZV ist beschränkt auf:
a. pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986³ (ZTG)
b. tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 ZTG;
c. Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker,
d. andere Zucker und Melassen der Zolltarifnummern 1702 und 1703 ausgenommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt sowie chemisch reine Fructose und Maltose, sofern diese in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG ausgeführt werden;
e. Hartweizen;
f. Butter;
g. Vogeleier in der Schale, frisch, als Verarbeitungseier für die Nahrungs­mittelindustrie bestimmt, sofern sie zu Eiprodukten nach Artikel 5 Absatz 5 verarbeitet und in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG ausgeführt werden.
² Die Waren nach Absatz 1 Buchstabe a und die Waren nach Absatz 1 Buchstabe b können jeweils unter sich ausgetauscht werden.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 787 ).
³ SR 632.10
Art. 4 Rückerstattungsverfahren
¹ Die Waren nach Artikel 3 Absatz 1, die zur aktiven Veredelung eingeführt werden, müssen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Die Zollabgaben werden rückerstattet, wenn Veredelungserzeugnisse, die Waren nach Artikel 3 Absatz 1 enthalten, zum Ausfuhrverfahren angemeldet werden.
² Die Rückerstattung muss bereits in der Zollanmeldung für die Ausfuhr beantragt werden. Für die Rückerstattung muss zusätzlich ein schriftliches Gesuch innerhalb von dreizehn Monaten nach der ersten Warenausfuhr an die Eidgenössische Zollverwaltung gestellt werden.⁴
³ Das Gesuch muss die Ausfuhren von einem bis zu zwölf Monaten umfassen.
⁴ Die Eidgenössische Zollverwaltung kann verlangen, dass für die Rückerstattung Veranlagungsverfügungen vorgelegt werden. Die Veranlagungsverfügungen müssen im zeitlichen Zusammenhang mit der Gesuchsperiode ausgestellt worden sein.⁵
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 787 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 787 ).
Art. 5 Höhe der Rückerstattung
¹ Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Ausfuhr gültigen Einfuhrzollansatz für die Waren nach Artikel 3 Absatz 1; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
² Für Waren nach Artikel 3 Absatz 1, die zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt wurden, wird der zum Zeitpunkt der Einfuhr geltende reduzierte Ansatz rückerstattet.
³ Für verarbeitete Butter, ausgenommen eingesottene Butter, werden 25.60 Franken je 100 kg Eigenmasse Milchfett rückerstattet.
⁴ Für verarbeitete Speiseöle und Speisefette, ausgenommen Olivenöl, werden 159.50 Franken je 100 kg Eigenmasse (Basis Raffinat) rückerstattet.
⁵ Die Rückerstattungsansätze für die folgenden Eiprodukte basieren auf dem Zollansatz für Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie. Sie betragen für:
a. Eigelb, getrocknet, der Zolltarifnummern 0408.1110/1190: 215.15 Franken je 100 kg Eigenmasse;
b. Eigelb, frisch, gefroren oder pasteurisiert, der Zolltarifnummern 0408.1910/1990: 82.95 Franken je 100 kg Eigenmasse;
c. Vollei, getrocknet, der Zolltarifnummern 0408.9110/9190: 156.73 Franken je 100 kg Eigenmasse;
d. Vollei, frisch, gefroren oder pasteurisiert, der Zolltarifnummern 0408.9910/9990: 43.23 Franken je 100 kg Eigenmasse.⁶
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 787 ).
Art. 6 Grundlagen für die Rückerstattung
¹ Die Rückerstattung wird nach dem Gewicht der Waren nach Artikel 3 Absatz 1 berechnet, die für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse benötigt werden. Diese Mengen werden nach ihrem prozentualen Anteil gemäss Rezeptur für das Veredelungserzeugnis ermittelt.
² Entstehen bei der Herstellung nachweisbar Verluste durch Verdunstung, so wird die Rückerstattung nach dem prozentualen Anteil der im Veredelungserzeugnis tatsächlich enthaltenen Waren nach Artikel 3 Absatz 1 berechnet.
³ Auf Verlusten bei der Herstellung, die nicht durch Verdunstung entstanden sind, wird keine Rückerstattung gewährt.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EFD vom 19. Juni 1995⁷ über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr wird aufgehoben.
⁷ [ AS 1995 3206 , 2000 2667 , 2002 411 , 2004 5049 , 2005 1043 3553 ]
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
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