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Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Absolventen des Lehramtskurses für Oberschul- und Sekundarlehrer

1 Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Absolventen des Lehramtskurses für Oberschul- und Sekundarlehrer RRB vom 25. September 1984 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

23. November 1941

1 ) beschliesst:

1. Die Besoldungen und Entschädigungen der Lehrer für die praktische

Ausbildung der Absolventen des Lehramtskurses für Oberschul- und Se- kundarlehrer betragen: Ausbildungspraktikum Franken Ausbildun g spraktikum von 4 Wochen; Pro Woche 270

2. Teamsitzungen

Pro Sitzung 35

3. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet, sofern

Kandidaten ausgebildet werden. sters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage sowie der 13. Mo- natslohn ausgerichtet.

5. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Seme-

sters bezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und Unfalls Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften.

6. Der Leiter der Lehrerweiterbildung wird beauftragt, die Unterlagen für

die Auszahlung der Entschädigungen der Abteilung Rechnungswesen des

7. Dieser Beschluss tritt auf den 16. Oktober 1984 in Kraft.

8. Regierungsratsbeschluss vom 16. Mai 1975

2 ) wird auf den 15. Oktober
1984 aufgehoben. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) GS 86, 640.
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