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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 zwischen Koppigen (Kantonsgrenze) und Oensingen

1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 zwischen Koppigen (Kantonsgrenze) und Oensingen Vom 5./15. April 1966 Die Kantone Bern und Solothurn treffen folgende Vereinbarung I. Gegenstand Art. 1. Autobahnpolizei Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Regierungsrat des Kantons Solothurn vereinbaren, dass der Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungs- dienst auf der N 1, zwischen der Kantonsgrenze bei Koppigen (km 24.0) und dem Anschluss bei Kriegstetten (km 26,4), exklusive Anschluss, durch die Autobahnpolizei Bern und im Abschnitt des bernischen Bipperamtes (von km 33,4 bis km 42,5), inbegriffen Anschlüsse Wiedlisbach und Nieder- bipp bis zur Staatsstrasse durch die Autobahnpolizei des Kantons Solo- thurn ausgeübt wird. II. Zuständigkeit Art. 2. Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz Auf den in Artikel 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die ver- antwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten, wie die Polizei des Kantons, in dem die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen. Art. 3. Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in

Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittel-

streifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB). Art. 4. Sachliche Zuständigkeit a) im Strassenverkehr Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:

1. die Aufsicht über den Verkehr;

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2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Warnung der Verkehrs-

sicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumlei tungen und Verkehrsbeschränkungen;

3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der

Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;

4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen

Kantons oder der Bundesgesetzgebung. Art. 5. b) auf anderen Gebieten Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat ertappt werden, oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behör- den zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen. Art. 6. Verfahren
1 Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvor- schriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen wurde.
2 In diesen Fällen werden Strafanzeigen und Meldungen auf dem Dienst- wege dem Polizeikommando, in dessen Bereich die strafbare Handlung begangen wurde, zugestellt, das für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt ist. Art. 7. Gerichtsstand Die strafbaren Handlungen auf der Strecke Koppigen-Kantonsgrenze / Kriegstetten werden durch den zuständigen Richter des Kantons Solo- thurn, diejenigen im Abschnitt des Bipperamtes durch den zuständigen Richter des Kantons Bern untersucht und abgeurteilt (StGB Art. 343, 345,
346 und SVG Art. 102 Ziff. 1). III. Rechtsstand der Autobahnpolizei Art. 8. Unterstellung Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen. Art. 9. Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten, nach Füh- lungnahme mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
2 Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den er- wähnten Strecken nach den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Ge- richtsbehörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen.
3 Art. 10. Disziplinargewalt
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplingewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden. Art. 11. Amts- und Beamtenhaftung
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, so- weit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Ein allfälliges Regressrecht gegenüber dem Stammkanton bleibt vorbehalten.
2 Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Nachbarkantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Mo- torfahrzeuge nach Bundesrecht. Art. 12. Beistand Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht we- niger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht. Art. 13. Unfallversicherung Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern. IV. Kostenverteilung Art. 14.
1 ) Betriebskosten
1 Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf bernischem Gebiet vergütet der Kanton Bern dem Kanton Solothurn eine Kilometerpauschale von
44’000 Franken oder total 294’800 Franken. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis 31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Stand am 1. Dezember des Rechnungsjahres.
2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abwei- chenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschafts- und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss. ________________
1 ) Art.14 Fassung vom 25. Mai/4. September 1979; GS 88, 152. Vom Schweizeri- schen Bundesrat am 20. November 1979 genehmigt.
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3 Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei kommen ver- hältnismässig in Abzug. V. Schlussbestimmungen Art. 15. Vollzug Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der beiden Kantone erlassen. Art. 16. Beschwerden Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kommandi bezeichnen einen Ve rtreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der beiden Kantone bestimmt. Art. 17. Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1966 abgeschlossen.
3 Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien am 1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekün- digt wird. Vom Schweizerischen Bundesrat am 22. Dezember 1967 genehmigt
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