Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung... (232.52)
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Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

1 Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche VB vom 24. September 1972 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Ziffer 1 und Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfas- sung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 7. April 1972 beschliesst:

1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Gewährung ge-

genseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 15./16. April und 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971 bei.

2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt auf einen

vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Oktober 1972
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