Verordnung über die Berner Fachhochschule
1 436.811 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) vom 16.11.2022 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 4, 18 Absatz 2, 18a, 19 Absatz 7, 20 Absatz 3,
22 Absatz 4, 23 Absatz 4, 24 Absatz 3, 25 Absätze 2 und 3, 26 Absatz 7, 26a Absatz 2, 49 Absatz 3, 52 Absatz 7, 52a Absatz 2, 53 Absatz 4, 57a und 61a Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG) 1 ) , auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, beschliesst:
1 Grundlagen
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für die Berner Fachhochschule.
2 Sie enthält insbesondere Bestimmungen über a die Aufgaben, b die Angehörigen, c die Organisation, d die Planung, Steuerung und Finanzierung, e die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden, f das Verfahren, die Rechtspflege und die Disziplin.
Art. 2
Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung
1 Soweit die Berner Fachhochschule im Auftrag des Kantons Ausbildungsgän ge der höheren Berufsbildung anbietet, gelten die Bestimmungen der Gesetz gebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung für a die Ausbildung, b die Organisation und Befugnisse, c die Finanzierung des Leistungsangebots.
1) BSG 435.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Die Arbeitsverhältnisse der in der höheren Berufsbildung tätigen Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter sind der Personalgesetzgebung des Kantons unterstellt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Für die Arbeitsverhältnisse folgender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten folgende Artikel: a Dozentinnen und Dozenten der höheren Berufsbildung: Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie die Artikel 18 bis 22, 26, 27, 30 bis 33, 36, 37 und 43 bis 47, wobei die Depar tementsleiterin oder der Departementsleiter Anstellungsbehörde der Do zentinnen und Dozenten ist. b Assistentinnen und Assistenten der höheren Berufsbildung: Artikel 12 Ab satz 1 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Artikel 18 bis 21, 26, 27, 30, 39, 40 und 43 bis 47, c Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren Berufsbil dung: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Artikel 18 bis 22, 26, 27, 30, 41 und 43 bis 47, d Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren Berufsbildung: Arti kel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Artikel 30 und 43 bis 47.
Art. 3
Statut, Strategie
1 Die Berner Fachhochschule gibt sich ein Statut und eine Strategie.
2 Das Statut setzt die Aufträge des Gesetzes und der Verordnung um.
2 Aufgaben
Art. 4
Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge
1 Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung mit einer Gesamtsumme über 250'000 Franken pro Jahr (inkl. Investitionen und Betriebskosten) sind von der Rektorin oder dem Rektor zu genehmigen. Die Genehmigung trägt der Wissenschaftsfreiheit Rechnung.
2 Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung mit einer Gesamtsumme über 100'000 Franken pro Jahr (inkl. Investitionen und Betriebskosten) sind der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis zu bringen.
3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die durch die Aufträge finanzier ten materiellen und ideellen Güter in das Eigentum der Berner Fachhochschule über.
3 436.811
4 Der Fachhochschulrat a regelt die Einzelheiten durch Reglement, namentlich die Zuständigkeiten und die Abgaben zur Deckung der Verwaltungskosten, b kann die Befugnis gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise der Rektorin oder dem Rektor übertragen.
Art. 5
Urheber- und Patentrechte
1 Verträge mit Dritten über die Verwertung eines Patentrechts, das im Rahmen des Grundauftrages einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entstanden ist, liegen im Verantwortungsbereich der Rektorin oder des Rektors.
2 Sie oder er erlässt Weisungen zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über Patentrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte.
3 Die Weisungen enthalten insbesondere Bestimmungen über a die Verwendung der Einnahmen, b die Bevorschussung von Patentierungskosten, c die Bevorschussung von Kosten, die direkt mit der Verwertung des Urhe ber- oder Patentrechts zusammenhängen.
Art. 6
Information über Forschung und Entwicklung
1 Die Berner Fachhochschule sorgt dafür, dass die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Forschungs- und Entwicklungserkenntnisse sind bis zum Zeitpunkt, zu dem die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, grundsätzlich vertraulich.
3 Mit Zustimmung der projektverantwortlichen Person können Dritte vor der Veröffentlichung Einsicht in die Ergebnisse nehmen.
Art. 7
Evaluation und Qualitätsentwicklung
1 Die Berner Fachhochschule wendet ein Qualitätsentwicklungssystem zur lau fenden Überprüfung und Verbesserung ihrer Leistungen in Lehre, Forschung und Entwicklung, Weiterbildung, den Dienstleistungen sowie den strategischen und operativen Führungsprozessen an.
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3 Angehörige
3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8
Begriff
1 Angehörige der Berner Fachhochschule sind die Studierenden sowie die Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 9
Beratungsstelle der Berner Hochschulen
1 Angehörigen der Berner Fachhochschule steht die Beratungsstelle der Berner Hochschulen für Beratungs- und Informationsdienstleistungen zur Studienge staltung, zu Laufbahnentscheiden, zum wirksamen Lernen und Lehren und bei der Bewältigung von persönlichen Schwierigkeiten zur Verfügung.
3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10
Kategorien
1 Es werden folgende Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter schieden: a Dozentinnen und Dozenten, b Assistentinnen und Assistenten, c Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Kategorie Dozentinnen und Dozenten umfasst auch Lehrbeauftragte.
3 Drittmittelangestellte gemäss Artikel 10 Absatz 3 FaG gehören ihrer Qualifika tion und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz 1 an.
Art. 11
Stellenbewirtschaftung und Personalcontrolling
1 Die Rektorin oder der Rektor trägt die Gesamtverantwortung für die Stellen bewirtschaftung sowie das Personalcontrolling der Berner Fachhochschule.
Art. 12
Zuständigkeiten für die Anstellung
1 Zuständig sind a der Fachhochschulrat für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors, die Vizerektorinnen und Vizerektoren, die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor sowie die Departementsleiterinnen und Departement sleiter,
5 436.811 b die Rektorin oder der Rektor für die Anstellung der Dozentinnen und Do zenten, die der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter direkt unterstellt sind sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rektorats, c die Departementsleiterin oder der Departementsleiter für die Anstellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Departements, d die Vizerektorinnen oder Vizerektoren sowie die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor für die Anstellung der ihnen direkt oder indi rekt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors sowie der Departementslei terinnen und Departementsleiter können im Statut an die ihnen direkt unter stellten Organisationseinheiten übertragen werden.
Art. 13
Zuständigkeiten für Gehaltseinstufungen
1 Der Fachhochschulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen und Vizerektoren, der Verwaltungsdirektorin oder des Ver waltungsdirektors sowie der Departementsleiterinnen und Departementsleiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.
2 Die Rektorin oder der Rektor legt das Anfangsgehalt der übrigen Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.
Art. 14
Vertragsdauer
1 Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 1 ) gilt nicht für a Lehrbeauftragte, b Assistentinnen und Assistenten, c Drittmittelangestellte.
Art. 15
Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitar beitern
1 Die Anstellungsbehörde kann eine befristet angestellte Mitarbeiterin oder einen befristet angestellten Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhält nisses freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
2 Eine Freistellung kann längstens für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablauf erfolgen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Freistel lung analog.
1) BSG 153.01
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Art. 16
Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen keine Ansprüche gemäss Artikel 32 und 33 PG für a Lehrbeauftragte, b Assistentinnen und Assistenten, c Drittmittelangestellte.
Art. 17
Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann als feste Zahl oder Bandbreite festgelegt werden.
2 Wird der Beschäftigungsgrad als Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwi schen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 20 Be schäftigungsgradprozente betragen.
Art. 18
Durchführung des Mitarbeitergesprächs
1 Die Vorgesetzten führen periodisch mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitar beiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standortbestimmung durch.
2 Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeits bedingungen, das Arbeitsklima, die berufliche Entwicklung und die beruflichen Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
3 Das Mitarbeitergespräch wird jährlich durchgeführt, wenn die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung das Gehalt der betroffenen Mitarbeiterin oder des betrof fenen Mitarbeiters beeinflusst.
Art. 19
Überprüfung des Mitarbeitergesprächs
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeur teilung als unzutreffend oder unkorrekt erachten, können innert zehn Tagen nach Erhalt der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder beim nächsthöheren Vorgesetz ten verlangen.
2 Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt im Rahmen einer Aussprache, de ren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.
3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstan den, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abge ben.
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Art. 20
Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
1 Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, gilt für die Berner Fachhochschule analog.
Art. 21
Ausgestaltung Mitarbeitergespräch, Leistungs- und Verhaltensbe urteilung sowie individueller Gehaltsaufstieg
1 Im Übrigen regelt der Fachhochschulrat das Mitarbeitergespräch, die Leis tungs- und Verhaltensbeurteilung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg durch Reglement.
Art. 22
Arbeitszeitmodell
1 Der Fachhochschulrat erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorlie gen hochschulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Perso nalgesetzgebung abweichende Bestimmungen durch Reglement: a finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben, b Langzeitkonti, c Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen, d Höhe des maximalen Übertrags des jährlichen Arbeitszeitsaldos, e Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug, f Bezug von Kurzurlaub, g Bezug der Treueprämie.
2 Der Fachhochschulrat informiert die Personalverbände rechtzeitig über alle abweichenden Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen.
3 Er hört die Personalverbände an, bevor er wesentliche Abweichungen erlässt und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche.
Art. 23
Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben und Langzeitkonto von stimmberechtigten Mitgliedern der Fachhochschulleitung
1 Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachhochschulleitung sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend die finanzielle Abgel tung von Ferien- und Zeitguthaben ausgenommen und führen kein Langzeit konto.
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Art. 24
Nacht- und Wochenendarbeit
1 Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit gilt folgender Minimalstandard: a Die Arbeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit. b Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.
Art. 25
Übertrag, Kompensation und Ausgleich jährlicher Arbeitszeitsaldo
1 Der Fachhochschulrat regelt bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse den Übertrag, die Kompensation und den Ausgleich des Arbeitszeitsaldos am Ende einer einjährigen Abrechnungsperiode durch Reglement.
2 Ein Höchstsaldo von 200 Plus- bzw. Minusstunden pro Abrechnungsperiode darf nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Be willigung der Rektorin oder des Rektors ein höherer Übertrag des Zeitgutha bens auf das Folgejahr erfolgen.
Art. 26
Auslagenersatz
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
Art. 27
Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Berner Fachhochschule nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträch tigung liegt insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der dienstli chen Stellung unvereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeits kraft dauernd und erheblich beansprucht wird.
2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilli gungs-, Deklarations- und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Re glement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
3 Die Rektorin oder der Rektor a prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen und bringt die Ergebnisse dem Fachhochschulrat zur Kenntnis, b erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbeschäftigungen sowie über allfällige Massnahmen und leitet diesen an das Amt für Hochschulen zur Kenntnis weiter.
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4 Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Fachhoch schulleitung sowie der Dozentinnen und Dozenten mit hohem Beschäftigungs grad werden jährlich auf der Internetseite der Berner Fachhochschule publi ziert.
Art. 28
Funktionsbezeichnung Professorin und Professor
1 Der Fachhochschulrat regelt das Recht, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu führen, durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdi rektion zur Kenntnis gebracht.
2 Das Recht, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu führen, erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Berner Fachhochschule.
Art. 29
Arbeitsort
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, an mehreren Arbeitsorten der Berner Fachhochschule Arbeitsleistungen zu erbringen.
Art. 30
Meldestelle Missstände
1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Missstände an der Berner Fachhochschule.
2 Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG.
3.2.2 Dozentinnen und Dozenten
Art. 31
Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto von Dozentinnen und Dozenten
1 Dozentinnen und Dozenten sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Re gelungen betreffend die finanzielle Abgeltung von Ferienguthaben ausgenom men und führen kein Langzeitkonto.
Art. 32
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Anstellungsbehörde sowie die Dozentinnen und Dozenten können das Arbeitsverhältnis schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten je weils auf das Ende eines Semesters beenden.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen wer den.
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Art. 33
Zeitpunkt des Rücktritts
1 Die Dozentinnen und Dozenten treten in der Regel spätestens auf Ende des Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden.
2 Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen den Rücktritt auf Ende des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65. Altersjahr vollendet.
Art. 34
Anforderungen
1 Ausnahmsweise kann auch als Dozentin oder Dozent angestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 FaG nicht erfüllt, jedoch in ih rem oder seinem Fachbereich ausgewiesene Fähigkeiten erworben oder her vorragende Leistungen erbracht hat.
2 Eine fehlende methodisch-didaktische Qualifikation gemäss Artikel 20 Absatz
2 FaG muss in der Regel innert zwei Jahren nach Anstellungsbeginn nachge holt werden.
Art. 35
Auftrag
1 Dozentinnen und Dozenten a sind in der Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistung tätig, b gewährleisten im Rahmen ihres Auftrags die Verbindung zu Wissenschaft, Praxis, Wirtschaft und Gesellschaft, c wirken bei Organisation und Betrieb der Berner Fachhochschule mit.
2 Die anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekte orientie ren sich an den Forschungs- und Ausbildungsschwerpunkten der Berner Fach hochschule.
3 Der Auftrag wird periodisch angepasst. Der Fachhochschulrat regelt das Nä here durch Reglement.
Art. 36
Gewährung von Funktionszulagen
1 Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen und Leiter in Lehre, For schung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt sind, er halten eine jährliche Funktionszulage bis höchstens 20'000 Franken.
2 Der Fachhochschulrat regelt das Nähere durch Reglement. Dieses ist der Bil dungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis zu bringen.
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Art. 37
Forschungs- und Bildungsurlaube
1 Ein Forschungs- und Bildungsurlaub erlaubt es einer Dozentin oder einem Dozenten, befreit von den üblichen Aufgaben wissenschaftlich zu arbeiten bzw. sich in ihrem oder seinem Fachgebiet weiterzubilden.
2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung und Dauer von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Reglement.
3.2.3 Lehrbeauftragte
Art. 38
1 Lehrbeauftragte haben einen Lehrauftrag an der Berner Fachhochschule.
2 Ein Lehrauftrag wird befristet für ein Semester oder ein Studienjahr erteilt.
3 In begründeten Fällen kann ein unbefristeter Lehrauftrag erteilt werden.
4 Ein Lehrauftrag kann durch privatrechtlichen Auftrag erteilt werden.
5 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement.
3.2.4 Assistentinnen und Assistenten
Art. 39
Auftrag
1 Assistentinnen und Assistenten unterstützen die Dozentinnen und Dozenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit oder betreuen selbstständig bestimmte Aufgabenbereiche.
2 Der Auftrag ist so auszugestalten, dass er auch der akademischen oder pra xisbezogenen Weiterbildung der Assistentin oder des Assistenten dient.
3 Assistentinnen und Assistenten können auch unterrichtsbegleitende Funktio nen wahrnehmen.
Art. 40
Anforderungen, Arbeitsverhältnis
1 Assistentinnen und Assistenten verfügen grundsätzlich über ein abgeschlos senes Hochschulstudium.
2 Ihre Anstellung ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde eine Verlängerung der Anstellungsdauer um höchstens zwei Jahre bewilligen.
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3 Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen jeweils auf das Ende eines Monats aufgelöst werden: a bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat, b bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate.
3.2.5 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 41
1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken in der Lehre, an Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsprojekten sowie in weiteren Arbeitsfeldern mit.
3.2.6 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
Art. 42
1 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten unterstützen die Dozentinnen und Dozenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit oder betreuen selbstständig bestimmte Aufgabenbereiche.
2 Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt voraus: a Immatrikulation an der Berner Fachhochschule und b Nachweis über 60 abgelegte ECTS-Punkte.
3 Sie ist auf zwei Jahre befristet.
4 Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils auf das Ende eines Monats aufgelöst werden.
3.2.7 Drittmittelangestellte
Art. 43
Gehalt
1 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen einen besonderen Gehaltsansatz oder eine einmalige Gehaltspauschale festlegen.
Art. 44
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die vorgesetzte Person hat eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelan gestellten mindestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer über das Ende der Anstellung zu informieren, wenn a kein neuer Arbeitsvertrag begründet wird, und
13 436.811 b die oder der Drittmittelangestellte befristet angestellt und während über fünf Jahren ununterbrochen an der Berner Fachhochschule angestellt gewesen ist.
2 Bei späterer Mitteilung endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Mo nats nach dieser Mitteilung, spätestens drei Monate nach dem ursprünglichen Vertragsende.
Art. 45
Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht für eine Drittmittelan gestellte oder einen Drittmittelangestellten, wenn a das Arbeitsverhältnis gemäss der vertraglichen Befristung oder infolge Auslaufens der Drittmittel beendet worden ist, b sie oder er mindestens zehn Jahre ununterbrochen an der Berner Fach hochschule angestellt gewesen ist, und c keine zumutbare Stelle an der Berner Fachhochschule angeboten werden kann.
2 Die Berechnung der Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 123 Ab sätze 2 bis 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 1 ) . Die Entschädi gung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Per son für 18 Monate entspricht.
3 Anstellungen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b werden für die Begründung des Anspruchs auf Abgangsentschädigung nicht angerechnet. Die entsprechenden Anstellungen gelten als Unterbruch der Anstellung.
Art. 46
Ausrichtung der Abgangsentschädigung
1 Bei Anspruch auf eine Abgangsentschädigung wird diese in monatlichen Ra ten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem gemäss Artikel 45 Absatz 2 be rechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.
2 Die betroffene Person hat gegenüber der Berner Fachhochschule jeweils am
10. des jeweiligen Monats schriftlich zu erklären, nicht anderswo zumutbar angestellt zu sein oder ein vergleichbares Ersatzeinkommen zu erzielen.
3 Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeits verhältnisses eine zumutbare Stelle an der Berner Fachhochschule oder bei ei nem anderen Arbeitgeber an oder erhält sie ein vergleichbares Ersatzeinkom men, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt.
1) BSG 153.011.1
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4 Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist sich die Anstellung bei der Berner Fachhochschule oder bei einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der Anspruch auf Abgangsentschädigung wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitar beiter noch keine neue zumutbare Anstellung gefunden hätte.
5 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Stelle sind Artikel 31 PG sowie die Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. Septem ber 2020 (StvV) 1 ) massgeblich.
Art. 47
Berufliche Vorsorge
1 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen Drittmittelangestellte von einem Beitritt in die Bernische Pensionskasse befreien.
2 In diesen Fällen richtet sich die berufliche Vorsorge nach dem durch das Bun desgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 2 ) geforderten Minimum. Sie erfolgt in einer durch das BVG anerkannten Vorsorgeeinrichtung.
3.3 Studierende
3.3.1 Allgemeines
Art. 48
1 Wer an der Berner Fachhochschule studieren und Prüfungen ablegen will, muss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und immatrikuliert sein.
2 Bei ihren Weiterbildungsangeboten kann die Berner Fachhochschule von ei ner Immatrikulation absehen.
3.3.2 Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium
Art. 49
Zulassung zur Bachelorstufe
1 Die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe richtet sich nach Bundes recht. Absatz 2 und Artikel 54 bleiben vorbehalten.
2 Der Fachhochschulrat erlässt für die Zulassung zum Studium auf der Bache lorstufe ein Reglement, das für jede Studienrichtung die verwandten Berufe und die Ausbildungsgänge festlegt, die gleichwertig sind mit den im Bundes recht bezeichneten Vorbildungsausweisen.
1) BSG 153.011.2
2) SR 831.40
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Art. 50
Eignungsabklärung
1 Der Fachhochschulrat regelt Inhalt und Verfahren der gemäss Bundesrecht für die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe notwendigen Eignungs abklärungen durch Reglement. Dieses ist von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen.
Art. 51
Anerkennung von Studienleistungen
1 Die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Bildungsinstitutionen erbracht worden sind, wird durch die Studien- und Prüfungsreglemente gere gelt.
Art. 52
Zulassung zur Masterstufe
1 Die Zulassung zum Studium auf der Masterstufe richtet sich nach Bundes recht.
2 Der Fachhochschulrat kann weitere zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen durch Reglemente regeln, die von der Bildungs- und Kulturdirektion zu geneh migen sind.
Art. 53
Immatrikulation
1 Die Immatrikulation erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor.
Art. 54
Zulassungsbeschränkung
1 Eine Zulassungsbeschränkung in einem Departement, Fachbereich oder Stu diengang liegt vor, wenn die Anzahl Studienplätze festgelegt wird.
2 Die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung setzt voraus, dass a die Berner Fachhochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat, b die Ressourcen des Kantons und der Berner Fachhochschule eine Ver besserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und c ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann.
3 Der Regierungsrat legt auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion die An zahl Studienplätze für das betreffende Departement, den betreffenden Fachbe reich oder den betreffenden Studiengang für das erste Studienjahr fest.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion hört die Rektorin oder den Rektor und das Departement vorgängig an.
5 Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
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Art. 55
Massnahmen zur Vermeidung von Zulassungsbeschränkungen
1 Droht in einem Departement, Fachbereich oder Studiengang eine Zulas sungsbeschränkung, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell trag bar und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um den Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zum Studium zu ermöglichen.
Art. 56
Vergabe der Studienplätze bei Zulassungsbeschränkungen
1 In Departementen, Fachbereichen und Studiengängen, für die Zulassungsbe schränkungen angeordnet worden sind, entscheidet die Eignung der Studien anwärterinnen und Studienanwärter über die Vergabe der Studienplätze.
2 Die Eignungsabklärung erfolgt durch fachbezogene Eignungsprüfungen vor dem Studium.
3 Die Eignungsabklärung und das Verfahren werden fachlich durch die Depar temente vorgegeben. Auf deren Antrag erlässt der Fachhochschulrat ein Re glement, das von der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt wird.
Art. 57
Zulassung nach endgültigem Ausschluss
1 Nach dem endgültigen Ausschluss gemäss Artikel 25 Absatz 2 FaG von einer Fachhochschule wird nach Ablauf von zwei Jahren zum gleichen Studiengang zugelassen, wer eine Berufstätigkeit von zwei Jahren auf dem Fachgebiet des Studiengangs nachweisen kann. Die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraus setzungen bleibt vorbehalten.
Art. 58
Nichtzulassung oder Ausschluss wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit
1 Der Fachhochschulrat regelt durch Reglement das Verfahren für die Nichtzu lassung von Personen beziehungsweise den Ausschluss von Studierenden, welche die persönlichen Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit mit Blick auf die Wahrung der Integrität der ihnen anvertrauten Minderjährigen oder voll jährigen, besonders schutzbedürftigen Personen nicht erfüllen.
2 Das Verfahren muss objektiven Kriterien genügen und spätestens vor der Di plomierung abgeschlossen sein.
3 Die persönlichen Voraussetzungen sind insbesondere nicht gegeben, wenn a Studierende wegen Begehung einer der in Artikel 67 Absatz 3 oder 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) 1 ) aufgeführten Straftaten verur teilt worden sind oder
1) SR 311.0
17 436.811 b schwere psychische oder körperliche Beeinträchtigungen ärztlich attestiert wurden, welche die Berufsausübung unmöglich machen.
3.3.3 Rahmenreglement über das Studium
Art. 59
1 Der Fachhochschulrat erlässt ein Rahmenreglement über das Studium sowie die Studienreglemente der Berner Fachhochschule, die von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen sind.
4 Organisation
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 60
Sitz
1 Sitz der Berner Fachhochschule ist Bern.
Art. 61
Studienjahr
1 Das Studienjahr dauert in der Regel vom 1. August bis zum 31. Juli des dar auffolgenden Jahrs. Die Studienreglemente können die Dauer des Studienjahrs vom 1. Februar bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahrs vorsehen.
2 Das Studienjahr unterteilt sich in zwei Semester. Das Herbstsemester dauert vom 1. August bis zum 31. Januar, das Frühlingssemester vom 1. Februar bis zum 31. Juli.
3 Die weitere Gliederung des Studienjahrs ist innerhalb der Berner Fachhoch schule unter Berücksichtigung überregionaler Koordinationsbestrebungen grundsätzlich einheitlich.
4 Die Departemente legen die weitere Gliederung des Studienjahres fest.
4.2 Fachhochschulrat
Art. 62
Sekretariat und Geschäftsregelment
1 Das Sekretariat des Fachhochschulrats wird durch die Rektorin oder den Rektor geführt.
2 Der Fachhochschulrat gibt sich ein Geschäftsreglement.
Art. 63
Entschädigung
1 Folgende Entschädigungen werden jährlich ausgerichtet: a 25'000 Franken für die Präsidentin oder den Präsidenten,
436.811 18 b 20'000 Franken für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, c bis 15'000 Franken für die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats mit einer erhöhten zeitlichen Belastung, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitar beiter der Berner Fachhochschule oder des Kantons sind, d 5000 Franken für die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule oder des Kantons sind, sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Studieren den.
5 Planung, Steuerung und Finanzierung
5.1 Hochschulplanung
Art. 64
1 Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Ent wicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.
2 Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des Bundes.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direk tionen, die Berner Fachhochschule diejenige der betroffenen Organisationsein heiten sicher.
5.2 Leistungsauftrag
Art. 65
Zuständigkeiten
1 Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeit raum von vier Jahren beschlossen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusam menarbeit mit der Berner Fachhochschule.
Art. 66
Finanzielles
1 Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 73 Absatz 2 bestimmt.
2 Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren
19 436.811
3 Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leis tungsauftrag entsprechend an.
5.3 Berichterstattung
5.3.1 Geschäftsbericht
Art. 67
Abgabe
1 Die Berner Fachhochschule legt dem Amt für Hochschulen jährlich ihren Ge schäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung vor.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse.
3 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusam men mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Geneh migungsbeschluss des Regierungsrates.
Art. 68
Tätigkeitsschwerpunkte
1 Die Tätigkeitsschwerpunkte im Geschäftsbericht umfassen eine Übersicht über generelle Entwicklungen sowie über prägende Ereignisse im Berichtsjahr.
Art. 69
Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und einem Anhang.
2 Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vor gaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Arti kel 75 Absatz 1 Buchstabe a.
3 Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Pro zesse vorgegebenen Termin zu prüfen.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Jahresrechnung dem Regierungsrat mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor.
436.811 20
5.3.2 Leistungsbericht und Zwischenberichte
Art. 70
1 Die Berner Fachhochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion im Jahr vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht und jährlich einen Zwischenbericht über den jeweiligen Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags vor.
2 Im Jahr des Leistungsberichts ist in der Regel kein Zwischenbericht zu erstel len.
5.3.3 Controllingverfahren
Art. 71
Controlling-Gespräch
1 Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und der Berner Fachhochschule findet jährlich mindestens ein Controlling-Gespräch statt.
2 Das Controlling-Gespräch dient der Beurteilung des Standes der Zielerrei chung des Leistungsauftrags.
3 Grundlage des Gesprächs bildet die Berichterstattung der Berner Fachhoch schule.
Art. 72
Controlling durch den Regierungsrat
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre Beurteilung des Standes der Zielerreichung.
2 Der Regierungsrat führt mit der Berner Fachhochschule periodisch ein Ge spräch über bildungspolitische Herausforderungen und Schwerpunkte.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direk tionen sicher.
5.3.4 Finanzierung
Art. 73
Jährlicher Kantonsbeitrag
1 Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Berner Fachhochschule.
2 Ausgehend vom Leistungsauftrag wird der jährliche Kantonsbeitrag unter Be rücksichtigung folgender Faktoren festgelegt: a Anzahl der Studierenden,
21 436.811 b gesamtschweizerische Durchschnittskosten der Fachbereiche, c Zielerreichung des Leistungsauftrags, d personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons, e Jahresrechnung der Berner Fachhochschule.
3 Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.
Art. 74
Weitere finanzielle Mittel
1 Die Berner Fachhochschule finanziert sich über den jährlichen Kantonsbeitrag hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Bundesbeiträ ge, Beiträge für Studierende aus interkantonalen Vereinbarungen sowie durch Drittmittel.
2 Sämtliche Mittel sind Vermögen der Berner Fachhochschule.
3 Die Berner Fachhochschule regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.
Art. 75
Grundsätze der Rechnungslegung
1 Die Berner Fachhochschule führt eine eigene Rechnung, bestehend aus a einer Finanzbuchhaltung nach dem Rechnungslegungsstandard SWISS GAAP FER 1 ) , b einer Betriebsbuchhaltung nach dem Kostenrechnungsmodell für Fach hochschulen der Schweizerischen Hochschulkonferenz SHK 2 ) .
2 Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember.
3 Die Berner Fachhochschule erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungslegung, das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kulturdirekti on zu genehmigen ist.
Art. 76
Liquiditätsmanagement
1 Der Kanton stellt die Liquidität der Berner Fachhochschule sicher.
2 Das Liquiditätsmanagement der Berner Fachhochschule erfolgt durch die zentrale Tresorerie des Kantons.
3 Der Kanton und die Berner Fachhochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
1) Fachempfehlungen zur Rechnungslegung SWISS GAAP FER.
2) Kostenrechnungsmodell der Schweizerischen Hochschulkonferenz; einsehbar unter: https://shk.ch/de/dokumentation/publikationen/43-kostenrechnungsmodelle (-> Kostenrech nungsmodell für Fachhochschulen)
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Art. 77
Versicherungsmanagement
1 Der Kanton stellt die Versicherungen der Berner Fachhochschule sicher.
2 Das Versicherungsmanagement der Berner Fachhochschule erfolgt durch die Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion.
3 Der Kanton und die Berner Fachhochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
Art. 78
Gehaltsadministration
1 Die Gehaltsadministration erfolgt durch die Berner Fachhochschule.
2 Sie stellt die Gehaltsauszahlung und den Anschluss an die Sozialversicherun gen sicher.
5.3.5 Liegenschaften
Art. 79
1 Die Berner Fachhochschule a koordiniert ihren Raumbedarf und erstellt hierzu eine periodische, mit der Hochschulplanung und dem Leistungsauftrag abgestimmte Entwicklungs planung zuhanden der Bildungs- und Kulturdirektion. b legt im Rahmen des Controllingverfahrens Rechenschaft über den Flä chenkonsum für die vergangene Periode ab, c teilt dem Amt für Hochschulen sowie dem Amt für Grundstücke und Ge bäude mit, welche Liegenschaften ihr durch Legate oder Schenkungen zu Eigentum übertragen worden sind.
2 Das Amt für Hochschulen prüft die Entwicklungsplanung und beantragt dem Amt für Grundstücke und Gebäude die Bereitstellung der notwendigen räumli chen Infrastruktur.
3 Begründet die Berner Fachhochschule für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zu Lasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis, so ist der entsprechende Mietvertrag der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der Bau- und Verkehrsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
5.4 Gebühren
5.4.1 Anmelde-, Eigungsabklärungs- und Studiengebühren
Art. 80
Anmeldegebühr
1 Die Gebühr für die Anmeldung zu einem Studiengang beträgt 100 Franken.
23 436.811
2 Eine Rückerstattung der Anmeldegebühr ist ausgeschlossen.
Art. 81
Gebühr für Eignungsabklärung
1 Die Gebühr für die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums beträgt für die Studienanwärterinnen und Studienanwärter a am Departement der Künste 150 Franken, b an den Departementen Gesundheit und Soziale Arbeit jeweils bis 200 Franken.
Art. 82
Studiengebühren für das Bachelor- und Masterstudium
1 Die Studiengebühr für das Bachelor- und Masterstudium beträgt 750 Franken pro Semester.
2 Ausländische Studierende bezahlen neben der Studiengebühr gemäss Ab satz 1 eine zusätzliche Studiengebühr von 200 Franken pro Semester, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlangens des Zulassungsausweises zum Studium auf der Bachelorstufe ihren zivilrechtlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten.
3 Studierende aus Kantonen, mit denen keine interkantonale Vereinbarung be steht, bezahlen nebst der Studiengebühr eine Gebühr, die sich nach dem Tarif der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung 1 ) richtet.
4 Bei Abbruch des Studiums werden in der Regel keine Gebühren zurückerstat tet. Über Ausnahmen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departe mentsleiter.
5.4.2 Ausstattungspauschale und Verwaltungsgebühr
Art. 83
Ausstattungspauschale für das Bachelor- und Masterstudium
1 Für physische Hilfsmittel, Unterlagen und die Zugangsgewährung zu digitalen Hilfsmitteln und Dokumentationen in Bachelor- und Masterstudiengängen wird eine Pauschale von höchstens 150 Franken pro Semester erhoben.
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Pauschale pro Studiengang fest.
Art. 84
Verwaltungsgebühr
1 Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations- oder Beurlaubungsverfahrens, namentlich für das Erstellen von Duplikaten und Übersetzungen, wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.
1) GRB vom 23.11.2004 über den Beitritt des Kt. Bern zur interkantonalen Fachhochschulverein barung vom 12. 6. 2003, BSG 439.21
436.811 24
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Gebühren fest.
5.4.3 Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung
Art. 85
Beurlaubungsgebühr
1 Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester.
2 Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der Berner Fachhochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 28 Absatz 3 FaG.
Art. 86
Gebührenbefreiung
1 Studierende, die an einer anderen Fachhochschule oder universitären Hoch schule immatrikuliert sind und aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend an der Berner Fachhochschule studieren, sind von der Studiengebühr sowie der Abgabe für soziale, kulturelle und Sporteinrichtungen befreit.
5.4.4 Prüfungs- und Weiterbildungsgebühren
Art. 87
Prüfungsgebühren
1 Der Fachhochschulrat legt die Prüfungsgebühren durch Reglement fest.
2 Die Prüfungsgebühren für einen Studiengang dürfen den Gesamtbetrag von
500 Franken nicht übersteigen.
3 Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die Prüfungsgebühren in der Regel nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter.
Art. 88
Weiterbildungsgebühren
1 Für das Weiterbildungsangebot der Berner Fachhochschule werden Gebüh ren erhoben.
2 Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen, wobei auch die nicht direkt anfallenden Kosten zu berücksichtigen sind.
3 Der Fachhochschulrat regelt das Nähere durch Reglement.
5.4.5 Weitere Gebühren
Art. 89
Fachhörerinnen und Fachhörer
1 Fachhörerinnen und Fachhörer sind interessierte Personen, die einzelne Ver anstaltungen in Bachelor- oder Masterstudiengängen besuchen.
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2 Sie entrichten eine Gebühr, die vom Umfang der besuchten Veranstaltungen abhängig ist, jedoch 1200 Franken pro Semester nicht überschreitet.
Art. 90
Gebühren für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen
1 Der Fachhochschulrat regelt die Gebühren für die öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen durch Reglement.
5.5 Lohnpromille
Art. 91
1 Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule jährlich eine Abgabe von einem Promille ihres Jahresgehaltes (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen) zur Unterstützung der im Statut bezeichneten sozialen und kulturellen sowie Sporteinrichtungen.
2 Die Studentinnen und Studenten entrichten pro Semester eine Abgabe von
24 Franken für die im Statut bezeichneten sozialen Massnahmen.
6 Rekurskommission, Disziplinarrecht und Rechtspflege
6.1 Rekurskommission
Art. 92
Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission der Berner Fachhochschule besteht aus fünf stimm berechtigten Mitgliedern. Sie steht unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das über eine juristische Ausbildung verfügt und nicht der Berner Fachhochschule ange hört.
2 Die weiteren Mitglieder setzen sich zusammen aus a zwei Dozentinnen oder Dozenten, b einer Assistentin, einem Assistenten, einer wissenschaftlichen Mitarbeite rin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und c einer Studentin oder einem Studenten.
Art. 93
Wahl
1 Der Fachhochschulrat wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Prä sidenten der Rekurskommission auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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2 Die Rekurskommission kann bei Bedarf Fachreferentinnen und Fachreferen ten ohne Stimmrecht beiziehen. Die Fachhochschulleitung schlägt eine Aus wahl von Fachreferentinnen und Fachreferenten unter angemessener Berück sichtigung der verschiedenen Departemente vor.
Art. 94
Stellung
1 Sie ist gegenüber den Organen der Berner Fachhochschule nicht weisungs gebunden.
Art. 95
Beschlussfähigkeit und -fassung
1 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2 Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmen gleichheit den Stichentscheid.
4 Sie oder er bezeichnet die beizuziehenden Fachreferentinnen und Fachrefe renten.
Art. 96
Reglement
1 Der Fachhochschulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, das durch die Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbe sondere die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.
6.2 Disziplinarrecht
Art. 97
Verstoss gegen die Disziplinarordnung
1 Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen die Hausordnungen, die Studienreglemente oder während ihres Studiums ge gen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung sowie gegen Anordnungen der Rektorin oder des Rektors und der Departementsleiterinnen und Departement sleiter verstossen.
Art. 98
Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität
1 Ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität liegt vor, wenn Studieren de gegen die im entsprechenden Reglement der Berner Fachhochschule fest gelegten Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftli chen Praxis verstossen.
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Art. 99
Schwerer Verstoss
1 Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarord nung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Rektorin oder der Rektor a einen Verweis erteilen, b den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benüt zung einzelner Einrichtungen der Berner Fachhochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktionen miteinander verbunden werden können, c den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der Berner Fachhochschule verfügen.
2 Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätz lich oder anstelle der in Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interes se der Aufrechterhaltung des regulären Hochschulbetriebs liegende administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.
Art. 100
Leichter Verstoss
1 Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Departements der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.
Art. 101
Weitere Massnahmen
1 Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfol gung oder der Entzug von Titeln oder Bescheinigungen, bleiben vorbehalten.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 102
Anspruch auf besondere Rente
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Janu ar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Be endigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 14a Abs. 2 bis 4 FaV) erfül len, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten dieser Änderung.
Art. 103
Anrechnung an Anstellungsdauer
1 Die Dauer der nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse ist an die Anstellungsdauer gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b anrechen bar.
436.811 28
Art. 104
Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse
1 Der Fachhochschulrat regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehen den Arbeitsverhältnisse der Berner Fachhochschule an das neue Recht durch Reglement.
Art. 105
Aufhebung
1 Die Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner Fachhochschule (FaV) 1 ) wird aufgehoben.
Art. 106
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bern, 16. November 2022 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 436.811
29 436.811 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-101
436.811 30 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-101
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