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Ausführungsbeschluss zur Verordnung des Bundesrates über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (BVUV)

Ausführungsbeschluss vom 18. Dezember 1990 zur Verordnung des Bundesrat es über die Verhütung von Unfällen und Berufs krankheiten (BVUV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 81-87 und 105 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (nachfolgend: UVG); gestützt auf den Artikel 1 Ziff. 2 des Ausführungsgesetzes vom 8. Februar
1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (nachfolgend: VUV); auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Beschluss bezweckt: a) die für die Ausführung der VUV zuständigen kantonalen Behörden zu bezeichnen; b) die Arbeitssicherheit durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den betreffenden Berufsverbänden zu fördern.

Art. 2 Kantonales Durchführungsorgan (Art. 47 VUV)

1 Das Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für technische Einrichtungen und Geräte , sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist. Zu diesem Zweck kann das Amt: a) die Betriebe von Amtes wegen oder auf eine Anzeige hin kontrollieren (Art. 60-63 VUV); b) die Betriebe durch den Erlass von Verfügungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zwingen (Art. 64 und 65 VUV);
c) seine vollstreckbaren Verfügungen oder die von ihm getroffenen vorsorglichen Massnahmen durch eine Prämienerhöhung oder durch Zwangsmassnahmen durchsetzen (Art. 66 und 67 VUV).
2 Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sind berechtigt, hinsichtlich der zu beachtenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit den Rat des Amtes einzuholen. Diese Auskünfte sind unentgeltlich.
3 Das Amt orientiert in zweckmässiger Weise die betroffenen Behörden sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen über die wichtigsten Aspekte ihres Tätigkeitsbereiches.

Art. 3 Kantonale Rechtshilfebehörde (Art. 68 VUV)

1 Das Amt ist die gemäss den Artikeln 86 UVG und 68 VUV für den Verwaltungszwang zuständige Behörde. Die Rechtshilfegesuche der eidgenössischen und kantonalen Durchführungsorgane zur Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen sind an das Amt zu richten.
2 Das Amt leitet die Anweisungen de r eidgenössischen oder kantonalen Durchführungsorgane umgehend an die Kantonspolizei weiter.
3 Die Kantonspolizei ist an die Anweisungen der eidgenössischen und kantonalen Durchführungsorgane gebunden. Sie ist lediglich für die korrekte Ausführung der erhaltene n Anweisungen verantwortlich.

Art. 4 Koordinationsstelle

1 Damit die Zusammenarbeit zwischen Behörden und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen gewährleistet ist, wird eine kantonale Kommission zur Förderung der Sicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben geschaffen (KFSGB).
2 Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) sie nimmt Stellung zu den Leitlinien der kantonalen Politik zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben; b) sie nimmt Stellung zu den Prioritäten, welche das Durchführungsorgan in seiner Durchführungstätigkeit zu befolgen hat; c) sie entwickelt im Hinblick auf die Arbeitssicherheit und die Gesundheitsvorsorge in den Betrieben ein Informations- und Ausbildungskonzept; d) sie erstellt nach Bedarf Empfehlungen für bestimmte Unternehmensgruppen; e) sie kann sich jeder allgemeinen oder speziellen Angelegenheit annehmen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sein sollte.
3 Die Kommission setzt sich aus zwei Vertretern des Staates und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsverbände sowie, wenn nötig, Experten zusammen, die nicht in der Verwaltung tätig sind. Präsident ist der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion. Das Amt führt das Sekretariat der Kommission.
4 Der Präsident beruft die Kommission mindestens einmal jährlich ein. Zwei Mitglieder der Kommission können eine ausserordentliche Zusammenkunft verlangen.
5 Die Mitglieder der Kommission und die Experten werden durch den Staatsrat ernannt. Das Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter und die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates sind auf sie anwendbar.

Art. 5 Anzeige bei Unfällen

1 Erfährt die Kantonspolizei, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet hat, so hat sie unverzüglich das Amt davon zu unterrichten.
2 Die Mitteilung ist an keine Form gebunden.

Art. 6 Rechtsmittel (Art. 105 UVG)

1 Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
2 Die Artikel 105 Abs. 2 und 110 UVG sowie der Artikel 102 VUV bleiben vorbehalten.

Art. 7 Schweigepflicht

Personen, die mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 5. Februar 1918 zur Bezeichnung der zuständigen Behörde, welche die Unfallanzeigen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern entgegenzunehmen und die Untersuche vorzunehmen hat, wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche
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