Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (925.12)
    CH - SO

    Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung

    Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) Vom 17. September 2013 (Stand 1. November 2013) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 136 und 178 des Bundesgesetzes über die Landwirt - schaft (LwG) vom 29. April 1998
    1 ) , die Verordnung über die landwirtschaft - liche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsbera - tungsverordnung) vom 14. November 2007
    2 ) , Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember
    2002
    3 ) , das Gesetz über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008
    4 ) , die Verordnung über die Berufsbildung (VBB) vom 11. November 2008
    5 ) , §§ 305 ff. des Gesamtarbeitsvetrages (GAV) vom 25. Oktober 2004
    6 ) und §§ 53 ff. des Landwirtschaftgesetzes (LwG SO) vom 4. Dezember 1994
    7 ) beschliesst:

    1. Allgemeines

    § 1 Zweck

    1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der land- und hauswirtschaftlichen Bildung.
    2 Der Vollzug obliegt dem Amt für Landwirtschaft (ALW) soweit nicht aus - drücklich eine andere Instanz als zuständig bezeichnet wird.

    2. Das Bildungszentrum Wallierhof (BZ

    Wallierhof)

    § 2 Aufgaben

    1 Das BZ Wallierhof erfüllt folgende Aufgaben: a) Ausbildung von kompetenten Fachleuten für die Land- und Haus - wirtschaft nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons;
    1) SR 910.1 .
    2) SR 915.1 .
    3) SR 412.10 .
    4) BGS 416.111 .
    5) BGS 416.112 .
    6) BGS 126.3 .
    7) BGS 921.11 . GS 2013, 41
    1
    b) Verbreitung von neuen Informationen und Erkenntnissen von öf - fentlichem, regionalem und landwirtschaftlichem Interesse; c) Anbieten einer zweckmässigen und attraktiven Infrastruktur als Bil - dungs- und Tagungszentrum.

    § 3 Organisation

    1 Das BZ Wallierhof umfasst folgende Abteilungen: a) landwirtschaftliche Bildung; b) hauswirtschaftliche Bildung; c) Weiterbildung und Information; d) Tagungszentrum / Internat; e) Gutsbetrieb.
    2 Die Abteilungen landwirtschaftliche Bildung und hauswirtschaftliche Bil - dung bilden den Bereich Bildung, die Abteilungen Tagungszentrum / Inter - nat und Gutsbetrieb den Bereich Betriebe.

    § 4 Leitende Organe des BZ Wallierhof

    1 Leitende Organe des BZ Wallierhof sind: a) die Direktion; b) die Geschäftsleitung; c) die Leitungen der Abteilungen.

    § 5 Direktion

    1 Der Direktor oder die Direktorin (Direktion) a) trägt die Gesamtveranwortung für das BZ Wallierhof; b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Ein - haltung des Globalbudgets (Produktegruppe) und trifft die entspre - chenden Entscheide; c) vertritt des BZ Wallierhof nach aussen; d) bestimmt die Leitungen der Abteilungen und des Internats; e) erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirt - schaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Schul- und Hausordnung: Diese bedarf der Ge - nehmigung durch die Aufsichtskommission; f) erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirt - schaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Disziplinarordnung: Diese bedarf der Geneh - migung durch die Aufsichtskommission.

    § 6 Geschäftsleitung

    1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des BZ Wallierhof.
    2 Sie setzt sich zusammen aus der Direktion, den Leitungen der Abteilun - gen landwirtschaftliche Bildung, hauswirtschaftliche Bildung, Weiterbil - dung und Information sowie einer Vertretung der Abteilung Führungsun - terstützung im ALW. Sie kann nach Bedarf weitere Personen mit beraten - der Stimme beiziehen.
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    3 Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Be - fugnisse: a) Führung des BZ Wallierhof in pädagogischer, personeller, organisa - torischer, administrativer und finanzieller Hinsicht; b) Führung der Aus- und Weiterbildungsgänge gemäss Gesetzgebung von Bund und Kanton; c) Gestaltung der Schulentwicklung; d) Zuteilung der dem BZ Wallierhof zustehenden finanziellen und per - sonellen Ressourcen; e) Einsetzen von abteilgungsübergreifenden Projektgruppen; f) weitere von Amt und Departement übertragene Aufgaben.

    § 7 Leitungen der Abteilungen

    1 Die Leitungen der Abteilungen a) führen die ihnen unterstellten Abteilungen und stellen den Betrieb derselben sicher; b) nehmen die ihnen zugeteilten organisatorisch-administrativen Auf - gaben in den Abteilungen wahr; c) übernehmen zugeordnete abteilungsübergreifende Aufgaben.

    3. Kommissionen

    § 8 Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche und für die haus -

    wirtschaftliche Bildung
    1 Das Departement setzt eine Aufsichtskommission für die landwirtschaftli - che und für die hauswirtschaftliche Bildung (Bereich Bildung) mit 13 Mit - gliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
    2 Mindestens 9 Mitglieder sind Vertreter aus bäuerlichen Kreisen, 1 Mit - glied vertritt das Departement für Bildung und Kultur. Die Regionen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Direktion sowie die Leitungen der Ab - teilungen landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
    3 Die Kommission übt zu Handen der zuständigen Departemente die Auf - sicht über die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung aus.
    4 Sie genehmigt insbesondere die Schul- und Hausordnung
    1 ) sowie die Dis - ziplinarordnung
    2 )
    .
    5 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, richten sich die Kompe - tenzen und Befugnisse nach dem Gesetz über die Berufsbildung
    3 ) und der Verordnung über die Berufsbildung
    4 )
    .

    § 9 Fachkommission Weiterbildung und Information

    1 Das Departement setzt eine Fachkommission Weiterbildung und In - formation mit 7 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
    1) Vgl. § 17.
    2) Vgl. § 18.
    3) BGS 416.111 .
    4) BGS 416.112 .
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    2 Die Regionen und Produktionsrichtungen der Solothurner Landwirtschaft sind angemessen vertreten. Die Direktion sowie die Leitung der Abteilung Weiterbildung und Information nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
    3 Die Kommission hat beratende Funktion für die Abteilung Weiterbildung und Information.

    § 10 Prüfungs- und Beschwerdekommission

    1 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen sind in § 47 und § 49 GBB
    3 ) sowie § 49 und § 52 VBB
    4 ) geregelt.

    4. Bildung

    4.1. Allgemeine Bestimmungen

    § 11 Grundsatz

    1 Die Ausbildungsstruktur und die Bildungsinhalte richten sich nach den für die entsprechenden Bildungsgänge geltenden eidgenössischen Vorgaben.

    § 12 Leistungsvereinbarung

    1 Die berufliche Grundbildung ist mittels Leistungsvereinbarungen zwi - schen den zuständigen Departementen geregelt.

    § 13 Kursgeld

    1 Für die Grundbildung ist kein Kursgeld zu entrichten.
    2 Für die höhere Berufsbildung oder andere Lehrgänge ist ein Kursgeld zu bezahlen. Dieses wird vom Regierungsrat festgelegt.

    § 14 Lehrmittel, Einrichtungen

    1 Die Lehrerkonferenzen bestimmen die Lehrmittel. Die Kosten für Lehr - mittel, Unterrichts- und Verbrauchsmaterial werden den Schülern in Rech - nung gestellt.
    2 Der Unterstützung des Unterrichts dienen die Lehrmittelsammlung, das Labor, der Informatikraum und weitere Unterrichtshilfen.

    § 15 Projekt- und Studienwochen, Exkursionen und Veranstaltungen

    1 Zur Veranschaulichung und Vertiefung des Lernstoffs oder zur Erarbei - tung von speziellen Fachthemen können Projekt- und Studienwochen so - wie Exkursionen und Veranstaltungen durchgeführt werden.
    2 An diese Kosten leisten die Schüler einen angemessenen Beitrag.

    § 16 Internat

    1 Das Internat steht den Schülern der landwirtschaftlichen und hauswirt - schaftlichen Bildung zur Verfügung.
    3) BGS 416.111 .
    4) BGS 416.112 .
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    2 Die Schüler werden zur Mithilfe im Hausdienst beigezogen.
    3 Die Internatskosten richten sich nach § 44 Absatz 1 dieser Verordnung.

    § 17 Schul- und Hausordnung

    1 Der Direktor oder die Direktorin erlässt in Zusammenarbeit mit den Leh - rerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abteilungsleitern eine Schul- und Hausordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.

    § 18 Disziplinarrecht

    1 Schüler, die gegen die Schul- und Hausordnung oder in schwerwiegender Weise gegen Anstand und Rechtsordnung verstossen, können disziplina - risch bestraft werden.
    2 Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach der Disziplinarordnung. Die - se wird vom Direktor in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abtei - lungsleitern erlassen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Aufsichts - kommission.

    § 19 Beschwerderecht

    1 Gegen Disziplinarmassnahmen oder sonstige Entscheide, welche gestützt auf diese Verordnung ergehen, kann bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung gemäss § 63 GBB
    1 ) schriftlich Beschwerde geführt werden.
    2 Die Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Für das Verfahren und die Fristen gilt das Gesetz über den Rechts - schutz in Verwaltungssachen (VRG)
    2 )
    .

    4.2. Landwirtschaftliche Bildung

    § 20 Berufliche Grundbildung Landwirt

    1 Das BZ Wallierhof bietet eine landwirtschaftliche Berufsfachschule an.
    2 Das BZ Wallierhof nimmt die Lehraufsicht wahr.
    3 Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch. Die Prüfungsleitung obliegt dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen.

    § 21 Höhere Berufsbildung

    1 Das BZ Wallierhof bietet Kurse zur Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsprüfung Landwirt EFA und die eidgenössische Meisterprüfung (hö - here Fachprüfung) an. Die Kurse sind modular strukturiert.
    2 Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch.

    § 22 Weitere Bildungsgänge

    1 Weitere Bildungsgänge sind durch das Departement zu genehmigen.
    1) BGS 416.111 .
    2) BGS 124.11 .
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    4.3. Hauswirtschaftliche Bildung

    § 23 Grundbildung

    1 Das BZ Wallierhof bietet in der Grundbildung diejenigen Module der Grundbildung Fachfrau Hauswirtschaft an, die zur Erlangung des Abschlus - ses Bäuerin EFA/Haushaltsleiterin EFA nötig sind.

    § 24 Höhere Berufsbildung

    1 Das BZ Wallierhof bietet Kurse zur Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsprüfung Bäuerin/Haushaltsleiterin EFA und die höhere Fachprüfung dipl. Bäuerin HFP an.
    2 Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch.

    § 25 Kursstruktur

    1 Die Kurse sind modular strukturiert und werden in Form einer Vollzeit - ausbildung und einer berufsbegleitenden Ausbildung durchgeführt.
    2 Einzelmodule können von Fachhörerinnen besucht werden.

    § 26 Modulangebot

    1 Das Modulangebot gestaltet sich derart, dass die Vorgaben der Prüfungs - ordnung Berufsprüfung Bäuerin/Haushaltsleiterin EFA erreicht werden.

    4.4. Organisation

    § 27 Lehrerkonferenzen

    1 Es gibt je eine Lehrerkonferenz land- und hauswirtschaftliche Bildung.
    2 Die jeweiligen Hauptlehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz. Der Abtei - lungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.
    3 Die Lehrerkonferenz wird vom Abteilungsleiter bei Bedarf einberufen. Zudem kann eine Einberufung von mindestens zwei Hauptlehrkräften ver - langt werden.

    § 28 Aufgaben der Lehrerkonferenzen

    1 Die Lehrerkonferenz a) regelt und beschliesst die schulischen Fragen, die Jahresplanung, den Stundenplan, Neuerungen für den Unterricht sowie Anschaffun - gen für die Schule; b) legt das Programm für Exkursionen, Projekt- und Studienwochen, Veranstaltungen und Versuche fest; c) setzt das Qualifikationsverfahren um und validiert dessen Ergebnis - se; d) entwickelt nach Bedarf weitere Bildungsangebote; e) legt Dispensationsgrundsätze für den Berufsfachschulunterricht fest; f) ergreift Disziplinarmassnahmen;
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    g) behandelt die ihr nach dieser Verordnung zustehenden, vom Abtei - lungsleiter oder von der Aufsichtskommission überwiesenen Ge - schäfte; h) bestimmt die Lehrmittel.

    5. Weiterbildung und Information

    5.1. Allgemeine Bestimmungen

    § 29 Fachbereiche

    1 Die Abteilung Weiterbildung und Information besteht aus den Fachberei - chen bäuerliche Hauswirtschaft, Betriebswirtschaft, Produktion Landwirt - schaft sowie Gewässer, Luft und Boden.

    § 30 Aufgaben

    1 Die Abteilung Weiterbildung und Information unterstützt die Verbrei - tung und Erläuterung von Änderungen und Neuerungen in gesetzlichen Vorgaben und agrarpolitischen Massnahmen.
    2 Sie vermittelt mit Weiterbildungsangeboten praktische und wissenschaft - liche Erkenntnisse zu produktionstechnischen, betriebs- und hauswirt - schaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Fragen.
    3 In diesen Fragestellungen berät sie Institutionen sowie in der Landwirt - schaft und Hauswirtschaft tätige Personen.
    4 Sie kann im Auftrag anderer Amtsstellen Vollzugsaufgaben unterstützen oder in vom Bund vorgesehenen Bereichen den Vollzug sicherstellen.
    5 Sie kann im Auftrag der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkas - se Investitionshilfegesuche bearbeiten.

    5.2. Organisation

    § 31 Abteilungsleiter

    1 Der Abteilungsleiter a) bestimmt aus jedem Fachbereich einen Berater als Fachbereichslei - ter; b) koordiniert, organisiert und überwacht die Arbeiten der Fachbe - reichsleiter und Berater; c) leitet die Beraterkonferenz; d) vertritt die Abteilung nach aussen; e) nimmt weitere Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb wahr.

    § 32 Fachbereichsleiter

    1 Die Fachbereichsleiter a) koordinieren und organisieren die Aktivitäten innerhalb des Fachbe - reiches;
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    b) definieren Beratungsschwerpunkte, entwickeln neue Produkte und Dienstleistungen; c) planen die Versuchsanlagen gemeinsam mit den im Fachbereich täti - gen Personen.

    § 33 Zentralstellenleiter

    1 Für die vom Bund vorgesehenen Bereiche des Vollzuges (Zentralstellen) setzt der Abteilungsleiter einen Berater als Zentralstellenleiter ein.

    § 34 Beraterkonferenz

    1 Die Beraterkonferenz setzt sich aus allen Beratern zusammen. Der Abtei - lungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.
    2 Die Beraterkonferenz wird vom Abteilungsleiter nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Beratern einberufen.

    § 35 Aufgaben der Beraterkonferenz

    1 Die Beraterkonferenz a) berät fachbereichübergreifende Fragen; b) nimmt die Planung der Beratungsveranstaltungen und des Kurspro - gramms vor; c) ermittelt die Bedürfnisse des Umfelds und richtet das Beratungsan - gebot auf diese aus; d) arbeitet die Regelung der Kostenbeiträge gemäss § 36 dieser Ver - ordnung aus.

    5.3. Finanzielle Bestimmungen

    § 36 Kostenbeiträge

    1 Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich.
    2 Für Infomations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwie - gend privatem Interesse wird ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben. Für gleichartige Leistungen können Pauschalen erhoben werden.
    3 Einfache Auskünfte und Leistungen für die Solothurnische Landwirt - schaftliche Kreditkasse sind unentgeltlich.
    4 Der Regierungsrat bestimmt die Grundsätze für Höhe und Verrechnung der Kostenbeiträge.
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    6. Betriebe

    6.1. Allgemeine Bestimmungen

    § 37 Tagungszentrum/Internat

    1 Das Tagungszentrum/Internat umfasst die Bereiche Verpflegung, Internat und Infrastruktur. Die Aufgaben dieser Bereiche sind im Pflichtenheft gere - gelt.
    2 Das Tagungszentrum/Internat stellt die Versorgung und Unterkunft für die Abteilungen Bildung und Beratung sicher.
    3 Es wird nach Verfügbarkeit weiteren Interessierten angeboten.
    4 Nach Möglichkeit stehen dem Personal Verpflegung und Unterkunft ge - gen Entgelt zur Verfügung.

    § 38 Gutsbetrieb

    1 Der landwirtschaftliche Gutsbetrieb mit den zugehörigen Gebäuden, dem Land und dem Inventar dient als Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfbetrieb.
    2 Die Produktion erfolgt nach den Richtlinien des ökologischen Leistungs - nachweises.

    § 39 Gärtnerei

    1 Zu Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfungszwecken wird eine Gärtnerei geführt.

    6.2. Organisation

    § 40 Leitung Tagungszentrum/Internat

    1 Die Bereiche Verpflegung, Internat und Infrastruktur werden von einem oder mehreren Bereichsleitern geführt.
    2 Der Bereichsleiter Internat spricht Organisation und Massnahmen mit den Abteilungsleitern Bildung ab.

    § 41 Koordination Tagungszentrum/Internat

    1 Die Nutzung der Infrastruktur und die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen werden mit den betroffenen Abteilungs- und Bereichslei - tern koordiniert.
    2 Die Koordination wird vom Abteilungsleiter Tagungszentrum/Internat si - chergestellt. Mindestens ein Abteilungs- oder Bereichsleiter kann verlan - gen, dass eine Sitzung einberufen wird.

    § 42 Gutsbetrieb

    1 Der Abteilungsleiter Gutsbetrieb legt die Betriebszweige und die Grund - züge der Produktionstechnik mit dem Direktor und den Abteilungsleitern landwirtschaftliche Bildung sowie Weiterbildung und Information fest.
    2 Die Koordination und Organisation der Aufgaben des Gutsbetriebs erfol - gen zwischen den betroffenen Abteilungs- und Fachbereichsleitern.
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    § 43 Gärtnerei

    1 Die Gärtnerei wird vom Leiter Gärtnerei geführt.
    2 Der Leiter Gärtnerei ist dem Abteilungsleiter hauswirtschaftliche Bildung unterstellt.

    6.3. Finanzielle Bestimmungen

    § 44 Kosten Tagungszentrum/Internat

    1 Den Schülern der Abteilungen landwirtschaftliche und hauswirtschaftli - che Bildung wird für Unterkunft und Verpflegung ein angemessener Be - trag in Rechnung gestellt. Dieser wird vom Regierungsrat festgelegt.
    2 Den externen Nutzern werden die Leistungen gemäss marktgerechten Preisen in Rechnung gestellt. RRB Nr. 2013/1716 vom 17. September 2013. Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2013 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. November 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 22. November 2013.
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