Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Bern über die Abgeltung von Spit... (817.23)
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Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Bern über die Abgeltung von Spitalleistungen

1 Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Bern über die Abgeltung von Spitalleistungen Vom 11. Oktober/2. November 1977 I. Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Kan- tonen Bern und Solothurn nach den folgenden Kriterien:

1. Spitäler

Kanton Bern: Inselspital Bern, einschliesslich Universitäts kliniken Kantonales Frauenspital Bern Feningerspital Laufen Kanton Solothurn: Bürgerspital Solothurn Ortsspital Grenchen Bezirksspital Thierstein in Breitenbach.

2. Gebietsabgrenzung

Der Vertrag gilt für folgende Gebiete beziehungsweise Gemeinden: a) Kanton Bern − Raum Biel: Lengnau, Pieterlen − Raum Büren: Rüti bei Büren, Arch, Leuzigen − Laufental: Brislach, Zwingen, Wahlen − Raum Wangen: Attiswil, Wiedlisbach, Wan g en a.A., Nieder- bipp (sofern die Versor g un g im ei g enen Spital nicht gewährleistet ist) − ganzer Kanton: Notfälle. b) Kanton Solothurn − Bezirk Thierstein: Bärschwil, Grindel, Kleinlützel (Grundversorgung) − ganzer Kanton: Sämtliche Fälle, die im ei g enen Kanton nicht versorgt werden können, sowie Notfälle.
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3. Patienten

Das Abkommen ist beschränkt auf Patienten der Allgemeinabteilung. Als Notfälle gelten Erkrankungen und Unfälle auf dem Gebiet eines Vertrags- kantons, die einer sofortigen Spitalbehandlung bedürfen. Nicht unter diesen Vertrag fallen: a) Patienten der SUVA, IV und EMV; b) Ambulante Behandlungen. II. Durchführung

1. Hospitalisation solothurnischer Patienten in

bernischen Spitälern Grundsatz a) Der Kanton Solothurn vergütet für Patienten nach Abschnitt I, Ziffern
2b und 3 die Differenz einer festzusetzenden Pauschale und den Lei- stungen der Garanten. b) Die Pauschale wird grundsätzlich nach den Durchschnittskosten pro Pflegetag des laufenden Jahres gemäss Abrechnung laut VESKA
1 )- Betriebsstatistik und Jahresrechnung der Krankenanstalten ermittelt (S.
8 Zeile 4, Kol. 2). Für das Inselspital Bern gilt folgendes Berechnungs- schema als Grundlage: Kosten der Bettenstationen g emäss BAB (inkl. Anteil Verwaltung) Fr. + durch Universität besoldetes Personal Fr.
./. 22,41% Anteil ambulanter Behandlungen Fr. Fr. Totalkosten der Bettenstation Fr. abzüglich:
33% für Lehre und Forschung Fr. Kosten der hospitalisierten Patienten Fr. : __________ Pflegetage = Durchschnittskosten je Pflegetag Fr. Allfällige Bundesbeiträge an die Betriebskosten der Spitäler sind für die Berechnung des Betriebsaufwandes pro gewogenen Pflegetag zu berück- sichtigen. _______________
1 ) Vereinigung Schweizerischer Krankenanstalten.
3 c) Für die Behandlung von spitzen- und mittelstufenmedizinischen Fällen im kantonalen Frauenspital sowie im Inselspital wird ein Zuschlag zur Pauschale (Durchschnittskosten) wie folgt berechnet:
12½% im Jahre 1978
20% im Jahre 1979
25% im Jahre 1980
30% ab 1981 d) Vom Anteil des Kantons Solothurn an den Kosten im Frauenspital werden 5% der Durchschnittskosten pro Pflegetag gemäss Abschnitt II Ziffer 1 litera b für Lehre und Forschung abgezogen. e) Wird durch entsprechende Berechnungen eine Veränderung des Pro- zentabzuges für Lehre und Forschung nachgewiesen, ist er in gegen- seitigem Einvernehmen neu festzusetzen.

2. Hospitalisation bernischer Patienten in

solothurnischen Spitälern a) Der Kanton Bern vergütet für Patienten nach Abschnitt I, Ziffern 2a und 3 die Differenz einer festzusetzenden Pauschale und der für berni- sche Spitäler massgeblichen Taxe. b) Die Pauschale ergibt sich aufgrund des nach VESKA-Betriebsstatistik und Jahresrechnung der Krankenanstalten errechneten Betriebsauf- wandes von stationären Patienten (S. 8, Zeile 4, Kol. 2).

3. Abrechnung

a) Kostengutsprache Für spitzen- und mittelstufenmedizinische Fälle aus dem Kanton Solothurn sowie für Notfälle aus beiden Kantonen hat das behandelnde Spital innert drei Tagen seit Spitaleintritt von der Gesundheitsbehörde des Wohnsitz- kantons unter Angabe der Eintrittsdiagnose Kostengutsprache zu fordern. Der Wohnsitzkanton hat dem Spital innert sechs Tagen seit Spitaleintritt mitzuteilen, ob er bereit ist, nach diesem Vertrag an die Kosten des Spital- Keine Kostengutsprache ist zu leisten: − für solothurnische Patienten aus den Gemeinden Bärschwil, Grindel und Kleinlützel im Feningerspital Laufen; − für die Patienten aus den in Abschnitt I 2a genannten bernischen Ge- meinden in den benachbarten solothurnischen Spitälern. Hospitalisierungen von Kranken über 60 Tage hinaus bedürfen eines neu- en Garantiegesuches. Für Notfälle gilt die Gutsprache bis zum Zeitpunkt, zu dem der Patient in ein Spital seines Wohnsitzkantones verlegt werden kann.
4 b) Verrechnung Die beiden Kantone teilen einander zu Jahresbeginn mit, welche Pauscha- len ihren Einwohnern für die Behandlung im Nachbarkanton in Rechnung zu stellen sind. Die Abrechnung erfolgt provisorisch aufgrund der Budgetdurchschnittsko- sten nach Abschnitt II Ziffer 1 b beziehungsweise 2b des laufenden Jahres halbjährlich über die zuständigen Departemente unter Beifügung einer Kopie der Patientenrechnung. Die Schlussrechnung erfolgt aufgrund der VESKA-Jahresrechnung des betreffenden Spitals beziehungsweise des Berechnungsschemas für das Inselspital jeweils anfangs des nächsten Jahres. Die zuständigen Departe- mente sind berechtigt, die Abrechnung durch Revisionsorgane unter Wah- rung des Amts- und Arztgeheimnisses innerhalb von zwei Jahren kontrol- lieren zu lassen. III. Schlussbestimmungen

1. Geltungsdauer

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird, verlängert sich die Ver- tragsdauer um ein weiteres Jahr.

2. Inkrafttreten

Der Vertrag tritt auf den 1. Januar 1978 in Kraft. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 11. Oktober, vom Regie- rungsrat des Kantons Bern am 2. November 1977 beschlossen
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