Abkommen (0.672.936.712)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 8. Dezember 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1978¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. September 1978 In Kraft getreten am 7. Oktober 1978 (Stand am 19. Juli 2019) ¹ AS 1978 1464
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,²
in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,³
haben folgendes vereinbart:
² Eingefügt durch Art. I des Prot. vom 30. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft seit 19. Juli 2019 ( AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507 ). ³ Eingefügt durch Art. I des Prot. vom 30. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft seit 19. Juli 2019 ( AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507 ).
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver­tragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Die Steuern, welche Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind:
a) im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland: die Einkom­menssteuer, die Körperschaftssteuer, die Kapitalgewinnsteuer, die Lander­schliessungssteuer («development land tax») und die Erdölertragssteuer
(im folgenden als «Steuer des Vereinigten Königreichs» bezeichnet);
b) in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag, Kapitalgewinnen und anderen Einkünften)
(im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
2.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähn­licher Art, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behör­den der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit.
3.  Das Abkommen gilt nicht für die in der Schweiz an der Quelle erhobene eid­genössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  In diesem Abkommen, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck «Vereinigtes Königreich» Grossbritannien und Nordir­land einschliesslich der ausserhalb der Hoheitsgewässer des Vereinigten Kö­nigreichs liegenden Gebiete, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen das Vereinigte Kö­nigreich Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;
b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich;
d) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die schweizeri­sche Steuer oder die Steuer des Vereinigten Königreichs;
e) umfasst der Ausdruck «Person» jede natürliche Person, Gesellschaft, Perso­nenverbindung ohne juristische Persönlichkeit und jeden anderen Rechtsträger mit oder ohne juristische Persönlichkeit;
f) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
g) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) in Bezug auf das Vereinigte Königreich jeden Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien oder jeden britischen Staatsangehörigen, der nicht dieses Bürgerrecht oder das Bürgerrecht eines anderen Staates oder Gebietes im Commonwealth besitzt, sofern er im einen oder andern Fall berechtigt ist, sich im Vereinigten Königreich aufzuhalten, und die juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen oder ande­ren Rechtsträger, die nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht errichtet worden sind;
(ii) in Bezug auf die Schweiz Schweizer Bürger und die juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen oder anderen Rechtsträger, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind;
i) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff⁴ oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Ge­schäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertrags­staat betrieben;
j) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter und im Vereinigten Königreich die Commissioners of Inland Revenue oder ihren bevollmächtigten Vertreter;
k) umfasst der Ausdruck «politische Unterabteilung» in Bezug auf das Vereinigte Königreich Nordirland;
l)⁵
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus­druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
⁴ Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
⁵ Eingefügt durch Art. I des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ). Aufgehoben durch Art. II des Prot. vom 30. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und mit Wirkung seit 19. Juli 2019 ( AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507 ).
Art. 4 Wohnsitz
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. In der Schweiz umfasst der Ausdruck eine nach schweizeri­schem Recht errichtete oder organisierte Personengesellschaft.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohn­stätte verfügt, verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ih­rer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren ge­wöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so re­geln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsäch­lichen Geschäftsleitung befindet. In Zweifelsfällen bemühen sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, durch Verständigung unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte den Ort zu bestimmen, an dem die tatsächliche Ge­schäfts­leitung ausgeübt wird. Bleibt eine Einigung aus, so ist die Person nicht berechtigt, Vorteile nach diesem Abkommen zu beanspruchen, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Artikel 23 (Gleichbehandlung) und Artikel 24 (Verständigungsverfahren).⁶
⁶ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und in Kraft seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe­rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszu­üben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5.  ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per­sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie­ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor­schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus­übung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags­staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter glei­chen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unab­hängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
5.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim­mungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationa­len Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
3.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertrags­staat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimat­hafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
4.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des ande­ren Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan­ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür­den, so dürfen die Einkünfte, Abzüge, Einnahmen oder Ausgaben, die einem der Unternehmen ohne diese Bedingungen zugerechnet worden wären, wegen diesen Bedingungen aber nicht zugerechnet worden sind, den Gewinnen oder Verlusten dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Rechnet ein Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zu, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und besteuert diese Gewinne entsprechend und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten, so nimmt dieser andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der Höhe der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei der Ermittlung dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen, und erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.⁷
⁷ Fassung gemäss Art. III des Prot. vom 30. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft seit 19. Juli 2019 ( AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507 ).
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.⁸
2.  Diese Dividenden:
a) sind in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, steuerbefreit, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden: i) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent am Gesellschaftskapital der dividendenzahlenden Gesellschaft hält, oder
ii) eine Vorsorgeeinrichtung ist;
b) können mit Ausnahme der Fälle nach Buchstabe a auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft mit Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.⁹
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfasst auf Seiten des Vereinigten Königreichs alle Einkünfte, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs als Ausschüttung einer Gesell­schaft behandelt werden.¹⁰
4.  Die Absätze 1, 2 …¹¹ sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und die Beteiligung, für die die Divi­denden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.¹²
5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gele­genen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahl­ten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.¹³
6.  …¹⁴
⁸ Fassung gemäss Art. III Bst. A des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und in Kraft seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
⁹ Fassung gemäss Art. III Bst. B des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und in Kraft seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
¹⁰ Vormals Abs. 4.
¹¹ Verweis aufgehoben gemäss Art. III Bst. C des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und mit Wirkung seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
¹² Vormals Abs. 5.
¹³ Vormals Abs. 6.
¹⁴ Eingefügt durch Art. III Bst. D des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ). Aufgehoben durch Art. IV des Prot. vom 30. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und mit Wirkung seit 19. Juli 2019 ( AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507 ).
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungs­berechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.¹⁵
2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
3.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nut­zungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam­men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die For­derung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
4.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem nutzungsberechtigten Empfänger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter Empfänger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall ist der übersteigende Betrag der Zahlungen, wenn er als Dividende oder Ausschüttung einer Gesellschaft behandelt wird, nach Artikel 10 zu besteuern.
5.  Zinsen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, sind nicht als Aus­schüttung der die Zinsen zahlenden Gesellschaft zu behandeln, wenn die dahinge­henden Vorschriften eines Vertragsstaates sich, mit oder ohne weitere Bedingungen, nur auf Zinsen beziehen, die an nichtansässige Personen oder an nahestehende Gesellschaften gezahlt werden.
6.  Absatz 5 dieses Artikels gilt nicht für Zinsen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, wenn:
a) die gleichen Personen unmittelbar oder mittelbar an der Leitung oder der Kon­trolle sowohl der die Zinsen zahlenden Gesellschaft als auch der die Zinsen empfangenden Gesellschaft beteiligt sind und
b) eine oder mehrere im anderen Vertragsstaat ansässige Personen in der die Zin­sen empfangenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über mehr als 50 vom Hundert der Stimmrechte verfügen.
7.  …¹⁶
¹⁵ Fassung gemäss dem Prot. vom 17. Dez. 1993, von der BVers genehmigt am 21. Sept. 1994 und in Kraft seit 19. Dez. 1994 ( AS 1995 3149 ; BBl 1994 II 457 ).
¹⁶ Eingefügt durch Art. IV des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ). Aufgehoben durch Art. V des Prot. vom 30. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und mit Wirkung seit 19. Juli 2019 ( AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507 ).
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nut­zungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.¹⁷
2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Lizenzgebühren› bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.¹⁸
3.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nut­zungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch­lich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
4.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des­halb die Lizenzgebühren den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.¹⁹
5.  …²⁰
¹⁷ Fassung gemäss dem Prot. vom 17. Dez. 1993, von der BVers genehmigt am 21. Sept. 1994 und in Kraft seit 19. Dez. 1994 ( AS 1995 3149 ; BBl 1994 II 457 ).
¹⁸ Fassung gemäss Art. V Bst. A des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und in Kraft seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
¹⁹ Fassung gemäss dem Prot. vom 17. Dez. 1993, von der BVers genehmigt am 21. Sept. 1994 und in Kraft seit 19. Dez. 1994 ( AS 1995 3149 ; BBl 1994 II 457 ).
²⁰ Eingefügt durch Art. V Bst. B des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ). Aufgehoben durch Art. VI des Prot. vom 30. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und mit Wirkung seit 19. Juli 2019 ( AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507 ).
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver­tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver­tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im ande­ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unter­nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3.  Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt die­nen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luft­fahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.  Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden.
5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräus­serer ansässig ist.
6.  Der Absatz 5 berührt nicht das Recht des Vereinigten Königreichs, in Übereinstimmung mit seinem Recht eine Steuer auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen von einer Personen zu erheben, die im Vereinigten Königreich ansässig ist und dort zu irgendeinem Zeitpunkt in den vorausgegangenen sechs Steuerjahren ansässig war, oder die im Vereinigten Königreich zu irgendeinem Zeitpunkt im Steuerjahr ansässig ist, in dem das Vermögen veräussert wird.²¹
²¹ Eingefügt durch Art. VI des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und in Kraft seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
Art. 14 Selbständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrich­tung zugerechnet werden können.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Archi­tekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit
1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a)²²
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres dieses Staates aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
²² Fassung gemäss Art. VII des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und in Kraft seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertrags­staat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags­staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh­künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat per­sönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen­schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son­dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vergütungen oder Gewinne, Gehälter, Löhne und ähnliche Einkünfte aus von Künstlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten, wenn der Besuch in diesem Staat in erheblichem Umfang aus öffent­lichen Mitteln des andern Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilun­gen oder lokalen Körperschaften unterstützt wird.
Art. 18 ²³ Ruhegehälter
1.  Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen natürlichen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet von Absatz 1 kann eine Kapitalauszahlung einer in einem Vertragsstaat errichteten Vorsorgeeinrichtung an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
3.  Beiträge, die durch oder für eine in einem Vertragsstaat («Gaststaat») unselbständig oder selbständig tätige natürliche Person oder für diese Person an eine Vorsorgeeinrichtung geleistet werden, die im anderen Staat («Ursprungsstaat») steuerlich anerkannt ist, werden zum Zweck:
a) der Ermittlung der im Gaststaat durch die natürliche Person zu entrichtenden Steuer; und
b) der Ermittlung des steuerbaren Gewinns des Arbeitgebers im Gaststaat
in diesem Staat in gleicher Weise und nach Massgabe derselben Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung, die im Gaststaat steuerlich anerkannt ist, soweit diese Beiträge nicht im Ursprungsstaat eine solche Behandlung erfahren.
4.  Absatz 3 findet nur unter den folgenden Voraussetzungen Anwendung:
a) die natürliche Person untersteht der Gesetzgebung des Ursprungsstaates gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999²⁴ zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; und
b) die natürliche Person war im Gaststaat nicht ansässig und der Vorsorgeeinrichtung (oder einer anderen gleichwertigen Vorsorgeeinrichtung, an deren Stelle die erstgenannte Vorsorgeeinrichtung getreten ist) unmittelbar vor der Aufnahme der unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit im Gaststaat angeschlossen; und
c) die Vorsorgeeinrichtung wird durch die zuständige Behörde des Gaststaates einer im Gaststaat steuerlich anerkannten Vorsorgeeinrichtung gleichgestellt.
5.  Bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 4:
a) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» eine Institution, der die natürliche Person zur Erlangung von Pensionsansprüchen in Bezug auf eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit im Sinne von Absatz 3 angeschlossen ist;
b) wird eine Vorsorgeeinrichtung in einem Vertragsstaat steuerlich anerkannt, wenn Beitragsleistungen in diesem Staat bei der Steuerermittlung zum Abzug zugelassen und Beitragsleistungen des Arbeitgebers in diesem Staat nicht dem steuerbaren Einkommen der natürlichen Person zugerechnet werden.
²³ Fassung gemäss Art. VIII des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und in Kraft seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
²⁴ SR 0.142.112.681
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert wer­den, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür­liche Per­son in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unter­abtei­lungen oder einer seiner lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staats­angehöriger dieses Staates ist.
3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertrags­staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenann­ten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung er­hält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen­den Artikeln nicht behandelt wurden, ausgenommen Einkünfte aus Trusts, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gele­gene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich­tung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
3.  Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässigen Person und einer anderen Person oder zwischen jeder von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die in diesem Absatz genannten Einkünfte das, was sie ohne diese Beziehungen vereinbart hätten (wenn überhaupt), so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung anderer anwendbarer Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.²⁵
4.  …²⁶
²⁵ Eingefügt durch Art. IX Bst. A des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und in Kraft seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
²⁶ Eingefügt durch Art. IX Bst. B des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ). Aufgehoben durch Art. VII des Prot. vom 30. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und mit Wirkung seit 19. Juli 2019 ( AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507 ).
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  Nach Massgabe der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs über die Anrech­nung der in einem Land ausserhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steu­er auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen)
a) wird die nach dem schweizerischen Recht und nach diesem Abkommen auf Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Kapitalgewinnen aus schweizerischen Quellen unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende schweizerische Steuer (unter Ausschluss, im Falle einer Dividende, der Steuer auf dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird) auf jene Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die auf den gleichen Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Kapitalgewinnen erhoben wird, auf denen die schweizerische Steuer berechnet worden ist;
b)²⁷
wird im Fall der Zahlung einer Dividende von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der schweizerischen Gesellschaft verfügt, bei der Anrechnung (zusätzlich zu der nach Buchstabe a anrechenbaren schweizerischen Steuer) auch die von der Gesellschaft auf ihrem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird, zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt.
2.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und nach dem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 6 diese Einkünfte von der schweizerischen Steuer aus; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 4 befasst, nur dann, wenn die tat­sächliche Besteuerung dieser Gewinne im Vereinigten Königreich nachgewiesen wird.
3.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 2 im Vereinigten Königreich besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht:
a) in der Anrechnung der nach Artikel 10 Absatz 2 im Vereinigten Königreich erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden können; oder
b) in einer pauschalen Ermässigung der Steuer; oder
c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der im Vereinigten Königreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren entsprechend.²⁸
4.  Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden aus einer im Verei­nigten Königreich ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Festsetzung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie sie der Gesellschaft zustehen würden, wenn die dividendenzahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
5.  Bei Anwendung der vorstehenden Absätze gelten Gewinne, Einkünfte und Kapi­talgewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die nach dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, als aus diesem anderen Staat stammend.
6.  Sind Einkünfte nach dem Abkommen von der Besteuerung auszunehmen, so können sie bei der Festsetzung der Steuer für die anderen Einkünfte oder zur Bemessung des Satzes dieser Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt werden.
7.  Absatz 2 gilt nicht für Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn das Vereinigte Königreich dieses Abkommen anwendet, um solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, oder wenn es Artikel 10 Absatz 2 für solche Einkünfte anwendet.²⁹
²⁷ Fassung gemäss Art. X Bst. A des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und in Kraft seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
²⁸ Fassung gemäss Art. X Bst. B des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und in Kraft seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
²⁹ Eingefügt durch Art. VIII des Prot. vom 30. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft seit 19. Juli 2019 ( AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507 ).
Art. 23 Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen­den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus­üben.
3.  Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen Personen die persönlichen Abzüge und Entlastungen zu gewähren, die er den dort ansässigen natürlichen Personen gewährt.
4.  Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, 11 Absatz 4 oder 7, 12 Absatz 4 oder 5 oder 21 Absatz 3 oder 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenz­gebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.³⁰
5.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol­chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam­menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge­nannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
6.  Dieser Artikel gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
³⁰ Fassung gemäss Art. XI des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und in Kraft seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
Art. 24 ³¹ Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.³² Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
5.  Wenn:
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates nach Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizu­führen;
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Die ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
³¹ Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 7. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 15. Dez. 2010 ( AS 2011 51 ; BBl 2010 259 ). Siehe auch Art. IV Ziff. 2 dieses Prot. am Schluss dieses Textes.
³² Fassung gemäss Art. IX des Prot. vom 30. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft seit 19. Juli 2019 ( AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507 ).
Art. 25 ³³ Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Infor­mationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder auf dem üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
³³ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 7. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 15. Dez. 2010 ( AS 2011 51 ; BBl 2010 259 ).
Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
2.  Ungeachtet des Artikels 4 kann eine natürliche Person, die einer diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung eines Vertragsstaats angehört, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, bei Anwendung des Ab­kommens als im Entsendestaat ansässig gelten, wenn sie:
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat für Einkünfte aus Quellen ausserhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist, und
b) im Entsendestaat hinsichtlich ihres weltweiten Einkommens den gleichen steuerlichen Verpflichtung unterliegt wie die in diesem Staat ansässigen Perso­nen.
3.  Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisation, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer, konsularischer oder ständiger Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen als dort ansässig behandelt werden.
Art. 27 Verschiedene Bestimmungen
1.  Stehen nach diesem Abkommen Einkünfte aus schweizerischen Quellen im Genuss einer Entlastung von der schweizerischen Steuer und wird eine natürliche Per­son für diese Einkünfte nach der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetz­gebung nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Teilbetrag besteuert, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird, so finden die nach dem Abkommen in der Schweiz zu gewährende Steuerentlastung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird.
2.  ist nach einer Bestimmung des Abkommens eine Personengesellschaft als in der Schweiz ansässige Person für Einkünfte von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, so schränkt diese Bestimmung die Befugnis des Vereinigten Königreichs nicht ein, jeden Teilhaber der Personengesellschaft, der im Vereinigten Königreich ansässig ist, für seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft zu besteuern; indessen gelten derartige Einkünfte für die Anwendung von Artikel 22 als Einkünfte aus schweizerischen Quellen.
3.  ist nach einer Bestimmung des Abkommens der Nachlass eines Erblassers als in der Schweiz ansässige Person für Einkünfte von der Steuer des Vereinigten König­reichs befreit, so verpflichtet diese Bestimmung das Vereinigte Königreich nicht, den Teil der Einkünfte von der Steuer des Vereinigten Königreichs zu befreien, der einem am Nachlass berechtigten Erben zukommt, der nicht in der Schweiz ansässig ist und dessen Anteil an den Einkünften weder in seiner Person noch im Rahmen des Nachlasses der schweizerischen Steuer unterliegt.
4.  Vorbehaltlich des Absatzes 6 haben in der Schweiz ansässige natürliche Personen Anspruch auf die gleichen persönlichen Abzüge, Entlastungen und Ermässigungen in Bezug auf die Steuer des Vereinigten Königreichs wie britische Staatsangehörige, die nicht im Vereinigten Königreich wohnhaft sind.
5.  Vorbehaltlich des Absatzes 6 haben im Vereinigten Königreich ansässige natür­liche Personen Anspruch auf die gleichen persönlichen Abzüge, Entlastungen und Ermässigungen in Bezug auf die schweizerische Steuer wie schweizerische Staats­angehörige, die im Vereinigten Königreich wohnhaft sind.
6.  Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist und deren Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat nur aus Dividenden, Zinsen oder Lizenz­gebühren (oder aus mehreren dieser Einkünfte) bestehen, kann aus dem Abkommen keinen Anspruch auf die in den Absätzen 4 und 5 erwähnten persönlichen Abzüge, Entlastungen und Ermässigungen in Bezug auf die Besteuerung im anderen Staat ableiten.
7.  Wird im Abkommen bestimmt, dass die Steuerentlastung für irgendwelche Ein­künfte in dem Vertragsstaat erfolgt, aus dem die Einkünfte stammen, so bedeutet eine solche Bestimmung nicht, dass die Steuer an der Quelle nicht zum vollen Satz abgezogen werden darf. ist von diesen Einkünften eine Steuer an der Quelle ein­behalten worden, so sorgen die Steuerbehörden des Staates, der die Steuerentlastung zu gewähren hat, für eine entsprechende Rückzahlung der Steuer, wenn ihnen der nutzungsberechtigte Empfänger der Einkünfte innert der in diesem Staat geltenden Fristen zufriedenstellend nachweist, dass er auf die Entlastung Anspruch hat.
8.  Für die Feststellung, welche Entlastungen …³⁴ nach Artikel 10 oder den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels zu gewähren sind, gelten die Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte ihrer einzelnen Teilhaber.
9.  …³⁵
³⁴ Ausdruck aufgehoben durch Art. XIII Bst. A des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und mit Wirkung seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
³⁵ Aufgehoben durch Art. XIII Bst. B des Prot. vom 26. Juni 2007, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2008 und mit Wirkung seit 22. Dez. 2008 ( AS 2009 843 841 ; BBl 2008 7655 ).
Art. 27 a ³⁶ Anspruch auf Vorteile
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Kapitalgewinne gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
³⁶ Eingefügt durch Art. X des Prot. vom 30. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft seit 19. Juli 2019 ( AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507 ).
Art. 28 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
2.  Das Abkommen tritt unmittelbar nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung
a) im Vereinigten Königreich: (i) hinsichtlich der Einkommenssteuer und der Kapitalgewinnsteuer für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6 April 1978 beginnen;
(ii) hinsichtlich der Körperschaftssteuer für die Rechnungsjahre, die am oder nach dem 1. April 1978 beginnen;
(iii) hinsichtlich der Landerschliessungssteuer für jeden Wertzuwachs, der am oder nach dem 1. April 1978 verwirklicht wird; und
(iv) hinsichtlich der Erdölertragssteuer für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1978 beginnen;
b) in der Schweiz:
für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1978 beginnen.
3.  Ungeachtet des Absatzes 2 findet das Abkommen auf die am oder nach dem 6. April 1975 gezahlten Dividenden Anwendung, für die Artikel 10 Absatz 3 gilt.
4.  Vorbehaltlich des Absatzes 5 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens das am 30. September 1954³⁷ in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbri­tannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, in der Fassung des am 14. Juni 1966 in London unterzeichneten Protokolls und des am 2. August 1974 in London unterzeichneten Zusatzprotokolls ausser Kraft (im folgenden als «Abkommen von 1954» bezeichnet) und findet nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden ist.
5.  Ergäbe sich nach den Bestimmungen des Abkommens von 1954 eine weiter­gehende Steuerentlastung, so sind diese Bestimmungen weiterhin anzuwenden:
a) im Vereinigten Königreich für die Steuerjahre oder die Rechnungsjahre und
b) in der Schweiz für die Steuerjahre,
die, in jedem Fall, vor dem 1. Januar 1979 beginnen.
6.  Dieses Abkommen hat keine Auswirkung auf in Kraft stehende Vereinbarungen, die den Geltungsbereich des Abkommens von 1954 nach dessen Artikel XXI aus­dehnen.
7.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 17. Oktober 1931³⁸ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinig­ten Königreichs betreffend die gegenseitige Steuerbefreiung der durch Agenturen erzielten Erträge und Gewinne ausser Kraft.
³⁷ SR 0.672.936.711
³⁸ [BS 12 640]
Art. 29 Kündigung
1.  Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann nach dem Jahr 1983 das Abkommen auf di­plomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
a) im Vereinigten Königreich: (i) hinsichtlich der Einkommenssteuer und der Kapitalgewinnsteuer für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung fol­genden Kalenderjahres beginnen;
(ii) hinsichtlich der Körperschaftssteuer und der Landerschliessungssteuer für die Rechnungsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf die Kündi­gung folgenden Kalenderjahres beginnen;
(iii) hinsichtlich der Erdölertragssteuer für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen;
b) in der Schweiz:
für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung fol­genden Kalenderjahres beginnen.
2.  Die Kündigung dieses Abkommens bewirkt kein Wiederinkrafttreten von Verträ­gen oder Vereinbarungen, die durch dieses Abkommen oder durch früher zwischen den beiden Vertragsstaaten abgeschlossene Verträge aufgehoben worden sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtig­ten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Gefertigt zu London am 8. Dezember 1977, im Doppel in französischer und engli­scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:


Thalmann

Für die Regierung
des Vereinigten Kö­nigreichs
von Grossbritannien und Nordirland:

Judd

Zusatzprotokoll ³⁹

³⁹ Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 7. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 15. Dez. 2010 ( AS 2011 53 ; BBl 2010 259 ).
Bei der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern und am 26. Juni 2007 in London unterzeichneten Protokollen, haben sich die hierzu bevollmächtigten Unterzeichneten auf die folgenden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
1. Betreffend Art. 4 Abs. 1 (Wohnsitz)
Es besteht Einvernehmen darüber und wird bestätigt, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» einschliesst:
a) Vorsorgeeinrichtungen dieses Staates; und
b) Organisationen, die ausschliesslich religiöse, gemeinnützige, wissenschaft­liche, kulturelle oder pädagogische Zwecke (oder mehrere dieser Zwecke) verfolgen und in diesem Staat nach anwendbarem Recht ihren steuerlichen Sitz haben, auch wenn deren Einkünfte oder Gewinne gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates ganz oder teilweise steuerbefreit sind.
2. Betreffend Art. 10 Abs. 2 Bst. a ii) (Dividenden)
Es besteht Einvernehmen darüber und wird bestätigt, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» Pläne, Systeme, Fonds, Trusts oder andere Einrichtungen in einem Vertragsstaat umfasst, die:
a) von der Einkommensbesteuerung in diesem Staat allgemein befreit sind; und
b) vornehmlich der Verwaltung und Ausrichtung von Pensionen oder Ruhe­gehältern oder der Erzielung von Einkünften für eine oder mehrere solcher Einrichtungen dienen.
3. Betreffend Art. 15 (Unselbständige Arbeit)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 15 auf Einkünfte, die mittels Aktienoptionen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis erzielt werden, anwendbar ist, ungeachtet des Zeitpunkts, in dem diese Einkünfte zur Besteuerung gelangen.
4. Betreffend Art. 25 (Informationsaustausch)
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Norm der «voraussichtlichen Erheblichkeit» einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten soll und gleichzeitig verdeutlichen soll, dass es den Vertragsstaaten nicht gestattet ist, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, die für die Steuerangelegenheiten der steuerpflichtigen Person wahrscheinlich unerheblich sind.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu London, am 7. September 2009, im Doppel in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:


Alexis Lautenberg

Für die
Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland:

Stephen Timms

Artikel IV Ziffer 2 des Protokolls vom 7. September 2009 ⁴⁰

⁴⁰ AS 2011 53 51 ; BBl 2010 259
2.  Das Protokoll tritt am Tag des Erhalts der letzten dieser Notifikationen in Kraft und findet Anwendung:
a) in Bezug auf Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens drei Jahre nach diesem Tag;
b) in allen anderen Fällen auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Artikel XI Ziffern 2 und 3 des Protokolls vom 30. November 2017 ⁴¹

⁴¹ AS 2019 3295 3293 ; BBl 2018 5507
2.  Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft; die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:
a) im Vereinigten Königreich: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden,
(ii) hinsichtlich der Einkommenssteuer und der Kapitalgewinnsteuer auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs beginnen,
(iii) hinsichtlich der Körperschaftssteuer auf Rechnungsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs beginnen;
b) in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden,
(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.
3.  Ungeachtet der Absätze 1 und 2 finden die in Artikel IX dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung des betroffenen Steuerjahres.

Briefwechsel ⁴² zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 8. Dezember 1977 in London, in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern, am 26. Juni 2007 in London und am 7. September 2009 in London unterzeichneten Protokollen

⁴² AS 2013 131
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. Dezember 2012
Übersetzung ⁴³

Rt Hon David Lidington, MP

London, 6. Mai 2012

Minister of State for Europe

Foreign and Commonwealth Office

London

Seiner Exzellenz

Herr Anton Thalmann

Schweizer Botschafter im

Vereinigten Königreich

Exzellenz,
Ich bin im Besitz Ihrer Note vom 3. Mai 2012 mit folgendem Inhalt:
«Exzellenz,
Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977⁴⁴, in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern, am 26. Juni 2007 in London und am 7. September 2009 in London unterzeichneten Protokollen (hiernach als «Abkommen» bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgenden zusätzlichen Vorschläge:
1. In Bezug auf Amtshilfegesuche nach Artikel 25 (Informationsaustausch) des Abkommens findet die folgende Regel Anwendung und muss beachtet werden: Die im Amtshilfegesuch zu lieferenden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch derart anzuwenden, dass sie den wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
2. Es ist demnach vereinbart, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b. soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt.
Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland findet, habe ich die Ehre, die Anregung zu machen, dass die vorliegende Note und die Zustimmung widerspiegelnde Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit betrachtet werden, die am Tag des Erhalts der zweiten Notifikation, durch die der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland einander notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt und vom Tag des Inkrafttretens des am 7. September 2009 in London unterzeich­neten Protokolls zur Änderung des Abkommens an Anwendung findet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.»
Der oben stehenden Vorschlag findet die Zustimmung der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, und ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwort als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Rt Hon David Lidington, MP

⁴³ Übersetzung aus dem englischen Originaltext.
⁴⁴ SR 0.672.936.712
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