Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I
1 Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I (Sparverordnung I) KRB vom 28. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 1 des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen vom 4. Dezember 1994
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
30. Mai 1995
beschliesst: A. Laufende Rechnung
§ 1. Beitragskürzung um 20%
Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:
1. Die Beiträge an die Kantonsratsfraktionen nach § 1 der Verordnung
über die Fraktionsbeiträge vom 27. Juni 1990 (BGS 121.251);
2. ...
2 )
3. - 4. ...
3 )
5. Die Beiträge an den Kantonalverband solothurnischer Samariterverei-
ne, an die solothurnische Liga für Krebsbekämpfung, an die Schweize- rische Vereinigung Cerebral-Gelähmter Kinder, an die Rheumaliga des Kantons Solothurn, an die Multiplesklerose Gesellschaft und an ver- schiedene Institutionen;
4 )
6. ...
5 )
7. - 8. ...
6 ) ________________
1 ) BGS 121.24.
2 ) § 1 Ziffer 2 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
3 ) § 1 Ziffern 3 - 4 aufge hoben am 24. September 2002.
4 ) § 1 Ziffer 5 Fass ung vom 30. Juni 1998.
5 ) § 1 Ziffer 6 aufge hoben am 24. September 2002.
6 ) § 1 Ziffern 7-8 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
2
9. ...
1 )
10. ...
2 )
11. Die Beiträge an Fachverbände;
12. Die Beiträge an verschiedene militärische Organisationen und Ver-
bandsbeiträge im Zivilschutzbereich;
3 )
13. ...
4 )
14. - 19. ...
5 )
20. ...
6 )
21. ...
7 )
22. - 23. ...
8 ) B. Investitionsrechnung
§ 2. ...
9 ) C. Schlussbestimmungen
§ 3. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
10 ) Die Geltungsdauer ist mit derjenigen des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung der Ausgabenbeschlüsse vom 4. Dezember 1994
11 ) befristet. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum. Die Referendumsfrist ist am 19. Oktober 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995. ________________
1 ) § 1 Ziffer 9 aufge hoben am 24. September 2002.
2 ) § 1 Ziffer 10 aufge hoben am 30. Juni 1998.
3 ) § 1 Ziffer 12 Fass ung vom 30. Juni 1998.
4 ) § 1 Ziffer 13 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
5 ) § 1 Ziffern 14 - 19 aufge hoben am 24. September 2002.
6 ) § 1 Ziffer 20 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
7 ) § 1 Ziffer 21 aufge hoben am 24. September 2002.
8 ) § 1 Ziffern 22-23 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
9 ) § 2 aufgehoben am 7. Dezember 2004.
10 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 30. Juni 1998 am 1. Januar 1999; - 20. Juni 2000 am 1. Januar 2001; - 24. September 2002 am 1. Januar 2003; - 7. Dezember 2004 am 1. Januar 2005.
11 ) GS 93, 381.
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