Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Au... (121.241)
    CH - SO

    Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I

    1 Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I (Sparverordnung I) KRB vom 28. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 1 des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen vom 4. Dezember 1994
    1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

    30. Mai 1995

    beschliesst: A. Laufende Rechnung

    § 1. Beitragskürzung um 20%

    Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:

    1. Die Beiträge an die Kantonsratsfraktionen nach § 1 der Verordnung

    über die Fraktionsbeiträge vom 27. Juni 1990 (BGS 121.251);

    2. ...

    2 )

    3. - 4. ...

    3 )

    5. Die Beiträge an den Kantonalverband solothurnischer Samariterverei-

    ne, an die solothurnische Liga für Krebsbekämpfung, an die Schweize- rische Vereinigung Cerebral-Gelähmter Kinder, an die Rheumaliga des Kantons Solothurn, an die Multiplesklerose Gesellschaft und an ver- schiedene Institutionen;
    4 )

    6. ...

    5 )

    7. - 8. ...

    6 ) ________________
    1 ) BGS 121.24.
    2 ) § 1 Ziffer 2 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
    3 ) § 1 Ziffern 3 - 4 aufge hoben am 24. September 2002.
    4 ) § 1 Ziffer 5 Fass ung vom 30. Juni 1998.
    5 ) § 1 Ziffer 6 aufge hoben am 24. September 2002.
    6 ) § 1 Ziffern 7-8 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
    2

    9. ...

    1 )

    10. ...

    2 )

    11. Die Beiträge an Fachverbände;

    12. Die Beiträge an verschiedene militärische Organisationen und Ver-

    bandsbeiträge im Zivilschutzbereich;
    3 )

    13. ...

    4 )

    14. - 19. ...

    5 )

    20. ...

    6 )

    21. ...

    7 )

    22. - 23. ...

    8 ) B. Investitionsrechnung

    § 2. ...

    9 ) C. Schlussbestimmungen

    § 3. Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
    10 ) Die Geltungsdauer ist mit derjenigen des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung der Ausgabenbeschlüsse vom 4. Dezember 1994
    11 ) befristet. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum. Die Referendumsfrist ist am 19. Oktober 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995. ________________
    1 ) § 1 Ziffer 9 aufge hoben am 24. September 2002.
    2 ) § 1 Ziffer 10 aufge hoben am 30. Juni 1998.
    3 ) § 1 Ziffer 12 Fass ung vom 30. Juni 1998.
    4 ) § 1 Ziffer 13 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
    5 ) § 1 Ziffern 14 - 19 aufge hoben am 24. September 2002.
    6 ) § 1 Ziffer 20 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
    7 ) § 1 Ziffer 21 aufge hoben am 24. September 2002.
    8 ) § 1 Ziffern 22-23 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
    9 ) § 2 aufgehoben am 7. Dezember 2004.
    10 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 30. Juni 1998 am 1. Januar 1999; - 20. Juni 2000 am 1. Januar 2001; - 24. September 2002 am 1. Januar 2003; - 7. Dezember 2004 am 1. Januar 2005.
    11 ) GS 93, 381.
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