Schlussprotokoll
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit Abgeschlossen in Wien am 9. Dezember 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1979¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. September 1979 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1980 ¹ AS 1980 1607
Die Bundesrepublik Deutschland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft
von dem Wunsche geleitet, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit auszudehnen und die zweiseitigen Beziehungen zwischen den Staaten zusammenzufassen,
sind übereingekommen, folgendes zu vereinbaren:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Für die Anwendung dieses Übereinkommens
1. bedeutet der Ausdruck «zweiseitiges Abkommen» jedes der im Anhang 4 angeführten Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit;
2. hat der Ausdruck «Staatsangehöriger» die im Anhang 1 festgelegte Bedeutung;
3. bedeutet der Ausdruck «Flüchtling» einen Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951² und des Protokolls vom 31. Januar 1967³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
4. bedeutet der Ausdruck «Staatenloser» einen Staatenlosen im Sinne des Abkommens vom 28. September 1954⁴ über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
5. bedeutet der Ausdruck «Rechtsvorschriften» die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf im Anhang 2 bezeichnete Systeme der Sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten beziehen;
6. bezeichnet der Ausdruck «zuständige Behörde» die im Anhang 3 angeführten Behörden;
7. bedeutet der Ausdruck «Rente» oder «Pension» eine Rente oder Pension einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.
² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
⁴ SR 0.142.40
Art. 2
(1) Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich des Artikels 5 auf die im Anhang 2 bezeichneten Systeme der Sozialen Sicherheit.
(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit anderen Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Art. 3
Dieses Übereinkommen gilt
a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten,
b) für Flüchtlinge und Staatenlose, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,
c) für die Angehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe b genannten Personen, soweit sie ihre Rechte von diesen Personen ableiten und sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Art. 4
Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5 für Fälle, in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.
Art. 5
(1) Die Anwendung der im Anhang 4 angeführten Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen wird unter den dort vorgesehenen Bedingungen auf die nach Artikel 3 in Betracht kommenden Personen ausgedehnt. Dabei gelten die Artikel 7, 12 bis 15 und 18 entsprechend.
(2) Die im Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Bestimmungen gelten entsprechend auch in Fällen, in denen ohne Berücksichtigung des Absatzes 1 erster Satz ein zweiseitiges Abkommen anzuwenden ist.
Abschnitt II Besondere Bestimmungen
Art. 6
Sind nach den Rechtsvorschriften mehrerer Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so werden sie für den Erwerb eines Rentenanspruches nach den deutschen Rechtsvorschriften und eines Pensionsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmass und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind.
Art. 7
Kommen mit oder ohne Berücksichtigung dieses Übereinkommens zwei oder drei zweiseitige Abkommen Deutschlands in Betracht, so gilt für den deutschen Träger folgendes:
a) Er errechnet den Betrag, der jeweils bei Berücksichtigung eines in Betracht kommenden zweiseitigen Abkommens als Rente zu zahlen wäre;
b) er stellt den höchsten der nach der Bestimmung unter Buchstabe a errechneten Beträge als die von ihm unter Berücksichtigung des betreffenden zweiseitigen Abkommens zu zahlende Rente fest;
c) die Bestimmungen unter Buchstaben a und b gelten auch für jeden weiteren Versicherungsfall.
Art. 8
(1) Werden in Fällen des Artikels 6 Leistungen beansprucht, so gilt für die Berechnung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften geschuldeten Pension folgendes:
a) Der österreichische Träger stellt nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften fest, ob unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf Pension besteht;
b) besteht Anspruch auf Pension, so berechnet der österreichische Träger zunächst den theoretischen Betrag der Pension, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären;
c) sodann berechnet der österreichische Träger die geschuldete Teilpension auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Pension, so gewährt der österreichische Träger keine Pension, es sei denn, dass nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch besteht.
(3) Erreichen die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Rente, so berücksichtigt der österreichische Träger diese Zeiten bei der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c, als wären es österreichische Versicherungszeiten. Dies gilt nicht, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 6 ein Rentenanspruch besteht.
Art. 9
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch, so wendet der österreichische Träger die Artikel 6 und 8 nicht an, solange ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten nicht besteht.
(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch, ohne dass Versicherungszeiten eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, nach dessen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch nicht besteht, so lässt der österreichische Träger diese Versicherungszeiten bei der Anwendung des Artikels 8 ausser Betracht.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die bereits festgestellte Pension von Amts wegen jeweils nach Artikel 8 neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Art. 10
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 6 Anspruch auf Pension und wäre diese höher als die Summe der nach diesem Übereinkommen errechneten Leistungen, so gewährt der österreichische Träger seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach diesem Übereinkommen errechneten Leistungen und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung.
(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 wird von Amts wegen neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Abschnitt III Verschiedene Bestimmungen
Art. 11
(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen in einer Vereinbarung.
(2) Die zuständigen Behörden errichten, soweit erforderlich, zur Erleichterung der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen.
Art. 12
Die Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen über die Amtshilfe und Rechtshilfe zwischen Trägern, Behörden und Gerichten gelten für die Durchführung dieses Übereinkommens entsprechend.
Art. 13
Die im Artikel 12 genannten Stellen können bei Durchführung dieses Übereinkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.
Art. 14
(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer im Artikel 12 genannten Stelle eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschliesslich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Urkunden oder sonstigen Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Übereinkommens einer entsprechenden Stelle eines anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, die bei Anwendung dieses Übereinkommens bei einer der im Artikel 12 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen eines anderen Vertragsstaates keiner Legalisation, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.
Art. 15
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden, bei der der Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften rechtswirksam gestellt werden kann, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.
(2) Ein bei einer solchen Stelle im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf entsprechende Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten, die unter Berücksichtigung dieses Übereinkommens in Betracht kommen; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle der anderen Vertragsstaaten weitergeleitet.
Art. 16
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger eines anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.
(2) Kann die Nachzahlung aufgrund des Absatzes 1 zugunsten von zwei oder mehr Trägern einbehalten werden, so wird die Nachzahlung anteilig im Verhältnis der gezahlten Vorschüsse verrechnet, wenn diese nicht voll gedeckt sind.
Art. 17
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und die Mitglieder sich auf den Angehörigen eines Nichtvertragsstaates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem ein Vertragsstaat den anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
Abschnitt IV Übergangs‑ und Schlussbestimmungen
Art. 18
(1) Dieses Übereinkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für Versicherungszeiten vor seinem Inkrafttreten, die ein Träger eines Vertragsstaates nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.
(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz werden Renten (Pensionen), die erst aufgrund dieses Übereinkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens festgestellt. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingebracht, so werden die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an gewährt, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten bestimmt ist.
Art. 19
Die beiliegenden Anhänge und das beiliegende Schlussprotokoll sind Bestandteile dieses Übereinkommens.
Art. 20
Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 21
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde notifiziert.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die vierte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.
Art. 22
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gerichtete Notifikation unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein notifiziert den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Kündigung.
(3) Dieses Übereinkommen tritt mit dem Wirksamwerden der zweiten Kündigung für alle Vertragsstaaten ausser Kraft.
(4) Tritt dieses Übereinkommen für einen oder für alle Vertragsstaaten ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Vorschriften über den Ausschluss eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehungen von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche hinsichtlich des Aufenthaltes im Gebiet der Vertragsstaaten unberücksichtigt.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1977, in vier Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Herbert Ehrenberg
Für das Fürstentum Liechtenstein:
Hans Gassner
Für die Republik Österreich:
Gerhard Weissenberg
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Adelrich Schuler
Anhang 1
(Artikel 1 Ziffer 2)
Staatsangehörige der Vertragsstaaten
1.
Deutschland
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
2.
Liechtenstein
Landesbürger des Fürstentums Liechtenstein
3.
Österreich
Staatsbürger der Republik Österreich
4.
Schweiz
Schweizer Bürger
Anhang 2
(Art. 1 Ziffer 5)
Systeme, auf die sich das Übereinkommen bezieht
1.
Deutschland a) Rentenversicherung der Arbeiter
b) Rentenversicherung der Angestellten
c) knappschaftliche Rentenversicherung
2.
Liechtenstein a) Alters‑ und Hinterlassenenversicherung
b) Invalidenversicherung
3.
Österreich a) Pensionsversicherung der Arbeiter
b) Pensionsversicherung der Angestellten
c) knappschaftliche Pensionsversicherung
d) Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
e) Pensionsversicherung der in der Land‑ und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen
4.
Schweiz a) Alters‑ und Hinterlassenenversicherung
b) Invalidenversicherung
Anhang 3
(Artikel 1 Ziffer 6)
Zuständige Behörden
1.
Deutschland
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
2.
Liechtenstein
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
3.
Österreich
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
4.
Schweiz
Das Bundesamt für Sozialversicherungen⁵
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Anhang 4
(Artikel 5)
Schlussprotokoll
1. Deutschland – Liechtenstein
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 10 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 7. April 1977 sowie Nummer 3 Buchstabe k und Nummer 9 Absätze 1 und 3 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass
a) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland und die liechtensteinischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht,
b) Nummer 3 Buchstabe k des Schlussprotokolls gilt, sofern die in Betracht kommenden Personen aa) nicht österreichische Staatsangehörige sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für Deutschland wohnen,
bb) österreichische Staatsangehörige sind, auch dann, wenn sie ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen.
2. Deutschland – Österreich
Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969, des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 mit der Massgabe, dass⁶
a) sich die Ausdehnung des Artikels 3 nur bezieht auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland, wobei die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten nur bei besonderen Voraussetzungen aufgrund von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für Deutschland eingetreten sind, und aufgrund von Zeiten, die ausserhalb dieses Gebietes zurückgelegt sind, nur einbezogen sind, solange die in Betracht kommenden Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für Deutschland wohnen,
b) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur bezieht auf die österreichischen Vorschriften über die Gewährung von Leistungen bei Auslandsaufenthalt.
3. Deutschland – Schweiz
Artikel 1 Ziffer 4, Artikel 3, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964⁷ in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975⁸ sowie die Ziffern 10c, 10f und 10g des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass
a) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland und die schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht,
b) Artikel 28 gilt, sofern die in Betracht kommenden Personen aa) nicht österreichische Staatsangehörige sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für Deutschland wohnen,
bb) österreichische Staatsangehörige sind, auch dann, wenn sie ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen,
c) Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens unberührt bleibt.
4. Liechtenstein – Österreich
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 17 des Abkommens im Bereiche der Sozialen Sicherheit vom 26. September 1968 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 sowie Ziffer 9 Buchstabe b des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 nur auf die liechtensteinischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.
5. Liechtenstein – Schweiz
Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe d, Artikel 5 und Artikel 10 des Abkommens über die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung vom 3. September 1965⁹ mit der Massgabe, dass sich die Ausdehnung des Artikels 2 nur auf die liechtensteinischen und schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.
6. Österreich – Schweiz
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 23 Buchstabe a des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967¹⁰ in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973¹¹ und des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1977¹² sowie Ziffer 8a und Ziffer 9 Buchstabe c des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 nur auf die schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.
zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit erklären die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten, dass Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens:
Sind ausser den Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der deutsche Träger bei Anwendung des Übereinkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt, soweit diese nichts anderes bestimmen.
II. Zu Artikel 4 des Übereinkommens:
Für deutsche Staatsangehörige gelten Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltene Zeiten nach Massgabe des im Anhang 4 angeführten zweiseitigen Abkommens zwischen Deutschland und Österreich als Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
III. Zu Artikel 6 des Übereinkommens:
Für den deutschen Träger gilt folgendes:
a) Die Zuordnung der nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten richtet sich jeweils nach den nach Artikel 7 des Übereinkommens in Betracht kommenden zweiseitigen Abkommen.
b) Liechtensteinische Versicherungszeiten werden berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 Nummern 1 und 6 des im Anhang 4 Nummer 1 bezeichneten zweiseitigen Abkommens und der Nummer 8 Buchstabe d des Schlussprotokolls dazu erfüllt sind. Schweizerische Versicherungszeiten werden berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 des im Anhang 4 Nummer 3 bezeichneten zweiseitigen Abkommens und der Nummer 10 des Schlussprotokolls dazu erfüllt sind.
IV. Zu den Artikeln 6 und 8 des Übereinkommens:
Für die österreichischen Träger gilt folgendes:
1. In Fällen, in denen nach den liechtensteinischen oder schweizerischen Rechtsvorschriften an Stelle einer Witwenrente eine Altersrente oder an Stelle einer einfachen Alters(Invaliden)rente eine Ehepaaralters(Ehepaarinvaliden)rente gebührt, sind die Artikel 6 und 8 so anzuwenden, als ob Anspruch auf die der österreichischen Pension entsprechende Rente nach den liechtensteinischen oder schweizerischen Rechtsvorschriften bestünde.
2. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit werden ausschliesslich österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
3. Die Bestimmungen der Artikel 6 und 8 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
4. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, dass wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt,
5. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 werden die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten herangezogen.
6. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben b und c sind die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmass zu berücksichtigen; Zeiten der liechtensteinischen und schweizerischen freiwilligen Rentenversicherung bleiben hiebei ausser Betracht.
7. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b gilt folgendes: a) Die Bemessungsgrundlage wird nur aus den österreichischen Versicherungszeiten gebildet.
b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuss und die Ausgleichszulage bleiben ausser Ansatz.
8. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c gilt folgendes: a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmass, so ist die geschuldete Leistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmass von Versicherungsmonaten besteht.
b) Der Hilflosenzuschuss ist von der österreichischen Leistung innerhalb der anteilmässig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein aufgrund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuss in dem dieser Pension entsprechenden Ausmass, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates eine Erhöhung der Leistung wegen Hilflosigkeit gewährt wird.
9. Der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuss und die Ausgleichszulage.
10. Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmass der österreichischen Teilpension; Artikel 10 des Übereinkommens gilt entsprechend.
11. Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden nicht berührt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1977, in vier Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Herbert Ehrenberg
Für das Fürstentum Liechtenstein:
Hans Gassner
Für die Republik Österreich:
Gerhard Weissenberg
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Adelrich Schuler
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. November 1980
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Deutschland | 11. September | 1980 | 1. November | 1980 |
Liechtenstein | 5. Februar | 1979 | 1. November | 1980 |
Österreich | 6. Oktober | 1978 | 1. November | 1980 |
Schweiz | 25. September | 1979 | 1. November | 1980 |
⁶ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzübereink. vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 ( AS 1984 21 ).
⁷ SR 0.831.109.136.1
⁸ SR 0.831.109.136.121
⁹ SR 0.831.109.514.1
¹⁰ SR 0.831.109.163.1
¹¹ SR 0.831.109.163.11
¹² SR 0.831.109.163.12
Feedback