Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee in den Jahren 2022... (923.61)
CH - FR

Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee in den Jahren 2022, 2023 und 2024

Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee in den Jahren 2022, 2023 und 2024 vom 6. Juli 2021 Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Murtensee gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF); gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF); gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV); gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fi scherei im Murtensee; beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Terminologie

1 In diesem Reglement wird aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet und bezeichnet somit auch weibliche Personen.

Art. 2 Begriffe

1 Es gelten fo lgende Begriffsbestimmungen:
a) Passive Fischerei: Der Fischer beschränkt sich auf das Setzen und Heben des Geräts, bedient es aber während des eigentlichen Fangaktes nicht.
b) Aktive Fischerei: Der Fischer bedient das Fischereigerät während des Fangaktes.
c) Wasserfahrzeug: Alle Boote, Flosse, Strandbote (Belly Boat, Float Tube, Luftmatratzen und weitere Schwimmhilfen) oder ähnliche Geräte, ob vertäut oder nicht.
1. Organisation

Art. 3 Konsultativkommission

1 Die Mitglieder der Konsultativkommi ssion werden von der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Murtensee (die Interkantonale Kommission) beim Vorsitzwechsel der Kantone bestimmt.
2 Sie werden aus den verschiedenen Fischereiorganisationen ausgewählt, nachdem diese angehört wurden.
3 Ein Vertreter der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des Vorsitzkantons hat den Vorsitz der Konsultativkommission inne.
4 Die Konsultativkommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen; sie wird ausserdem immer dann einberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder dies verlangen.
2. Schutz von Fischen und Krebsen

Art. 4 Fangmindestmass und Fangperioden

1 Folgende Fische dürfen nur w ährend den in diesem Artikel aufgeführten Zeiten und vorausgesetzt, dass sie folgende von der Kopfspitze bis zum normal ausgebreiteten Schwanzende gemessene Mindestmasse erreicht haben, gefangen werden: Art Für die Fischerei offene Zeiten Fangmindestmas s Forelle vom 16. Januar bis 23. Oktober 2022 vom 15. Januar bis 22. Oktober 2023 vom 14. Januar bis 20. Oktober 2024
45 cm Felchen vom 1. Januar bis 14. Oktober 30 cm Hecht vom 1. Januar bis 14. März vom 16. April bis 31. Dezember
45 cm
Wels vom 1. Januar bis 14. Mai vom 16. Juni bis 31. Dezember
50 cm Barsch (Egli) vom 1. Januar bis 14. April vom 1. Juni bis 31. Dezember
15 cm Zander vom 1. Januar bis 14. April vom 1. Juni bis 31. Dezember –
2 Das Fangen von Aalen, Bitterlingen und Nasen ist verboten.
3 Sportfischer dürfen keine Krebse fangen.
4 Geschützte Fische oder solche, die das in Absatz 1 vorgeschriebene Mindestmass nicht erreichen und die von den Fischern als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und wieder ins Wasser ausgesetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort und sorgfältig wieder ins Wasser zurückgesetzt werden. Felchen, Barsche (Egli), und Zander, die mit Netzen oder Reusen gefangen werden, können jedoch behalten werden.
5 Krebse, die von Berufsfischern im Murtensee gefangen wurden, dürfen ausserhalb des Sees nicht lebendig transportiert werden.

Art. 5 Fangzeiten

1 Das Fischen ist zu folgenden Zeiten gestattet: – Sommerzeit: von 4 bis 22 Uhr; – Winterzeit: von 6 bis 19 Uhr.
2 Eine halbe Stunde vor Fischereibeginn ist es erlaubt, auf dem See mit trockenen Fischereigeräten zu fahren.
3 Eine halbe Stunde nach Fischereischluss ist es verboten, sich mit Fischereigeräten oder mit Fischen auf dem See zu befinden.
4 Es ist verboten, Fischereigeräte am Vortag ihrer Verbotszeit zu setzen und sie am ersten Tage nach der Verbotszeit zu heben.
3. Verbotene Methoden und Sperrgebiete

Art. 6 Verbotene Methoden

1 Es ist verboten: a) Wasserorganismen mit elektrischem Strom oder Sprengstoff zu fangen, zu betäuben oder zu töten;
b) akustische oder elektronische Geräte oder Lichtquellen zu benützen, um Wasserorganismen anzulocken, mit Ausnahme des Wallerholzes und künstlicher Köder; c) Wasserorganismen mit im Wasser verteilten Substanzen anzulocken, insbesondere auch das Ködern; d) für die Ausübung der Fischerei mit oder ohne Tauchgerät zu tauchen; e) mit der Hand, mit Schlingen oder mit Geräten, die dazu dienen, die Fische zu harpuniere n oder zu verletzen, zu fischen.

Art. 7 Sperrgebiete

1 Jegliche Fischerei ist verboten: a) mit Netzen oder Reusen in dem Teil des Broyekanals, der sich im See befindet, und in einem Umkreis von 100 m von den Molenenden; b) bei der Mündung der Broye, auf de m See, innerhalb aller signalisierten Zonen; c) in einem Umkreis von 300 m von der Mündung der Broye und des Chandon sowie des Löwenbergbachs während der Schonzeit der Forelle; d) von Molen und Landestegen aus bei der Aus - oder Einfahrt eines Kursschiffes; e) weniger als 30 m von markierten Badeplätzen entfernt.
2 Am Eingang und innerhalb von Häfen ist es verboten: a) Angeln auszuwerfen oder mit einer Wurfangel zu fischen; b) Netze und Reusen so zu setzen, dass sie die Schifffahrt behindern oder Schiffe und ihre Insassen gefährden.
2. KAPITEL Ausübung der Sportfischerei
4. Fischereipatente

Art. 8 Freie Fischerei

1 Ohne Patent ist gestattet: a) das Fischen mit einer schwimmenden Angel, die mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen ist, und zwar vom Ufer aus, im Wasser stehend oder von einem Wasserfahrzeug aus;
b) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus, vorausgesetzt, das Kind steht unter der Aufsicht eines Patentinhabers, der über einen Sachkundenachweis (siehe Art. 13) verfügt; c) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen mit der Gambe oder mit der Wurfangel vom Ufer aus oder im Wasser stehend.
2 Personen, die aufgrund der Gesetzgebung oder durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltun gs- oder Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen sind, dürfen nicht ohne Patent fischen.

Art. 9 Patentkategorien der Sportfischerei

1 Es gibt folgende Patente: a) Das Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C) berechtigt zur Fischerei mit d en Geräten nach den Artikeln 17 –26. b) Das Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D) berechtigt zur Fischerei mit den Geräten nach den Artikeln 18 –26. c) Das Zusatzpatent für Gastfischer berechtigt den Inhaber eines Sportfischereipatents, mit einem einzigen Gast zu fischen, der die Geräte nach den Artikeln 18 –26 verwenden darf.

Art. 10 Bedingungen für das Zusatzpatent für Gastfischer

1 Der Inhaber eines Zusatzpatents für Gastfischer muss volljährig sein.
2 Der Inhaber des Zusatzpatents für Gastfisch er muss über ein Jahrespatent für die Sportfischerei (Patent C oder D) verfügen.
3 Der Gast muss vom selben Wasserfahrzeug aus wie der Inhaber des Sportfischereipatents fischen. Er untersteht der Kontrolle und der Verantwortung des Patentinhabers.
4 Der Ga st darf die Schleppangeln des Inhabers des Patents C, den er begleitet, benutzen.
5 Die vom Gast gefangenen Fische gelten als von dem ihn begleitenden Inhaber des Zusatzpatents für Gastfischer gefangen. Sie sind Teil seiner gemäss Artikel 29 erlaubten Höchstfangzahl.
6 Der Inhaber eines Sportfischereipatents (Patent C oder D) hat lediglich Anrecht auf ein einziges Zusatzpatent für Gastfischer pro Jahr.

Art. 11 Dauer und Gültigkeit des Patents

1 Jahrespatente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.
2. Das Tagespatent C oder D ist auf einen Tag beschränkt.

Art. 12 Preise der Fischereipatente

1 Die Patentpreise für Personen, die in einem der beiden Konkordatskantone wohnhaft sind, werden in Anhang 1 festgehalten.
2 Für Personen, die ihren zivilr echtlichen Wohnsitz nicht in einem der beiden Konkordatskantone haben, wenn sie ihr Gesuch stellen, werden die Preise für Jahrespatente und Jahres -Gastpatente verdoppelt. Diese Preise sind in Anhang 1 aufgeführt.
3 Für die Jahrespatente C und D wird Jugendlichen, die am 31. Dezember vor dem Gültigkeitsjahr des Patents das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Reduktion von 50 % gewährt.

Art. 13 Dokumente

1 Der Inhaber eines Fischereipatents muss neben dem Fischereipatent einen amtlichen Identitäts ausweis mit Foto auf sich tragen.

Art. 14 Sachkundenachweis (SaNa)

1 Alle Bezüger eines Sportfischereipatents müssen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5a der eidgenössischen Verordnung vom
24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei haben.
2 Der Nachweis dieser Kenntnisse wird durch einen Sachkundenachweis (SaNa) erbracht, der nach dem Besuch eines Ausbildungskurses ausgehändigt wir d.
3 Inhaber eines Tagespatents und Personen, welche die Fischerei ohne Patent ausüben, sind nicht zum Sachkundenachweis verpflichtet.

Art. 15 Kollektivpatente

1 Kollektivpatente werden von einer der für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkorda tskantone ausgestellt.
2 Für kommerzielle Veranstaltungen können keine Kollektivpatente ausgestellt werden.
3 Die Modalitäten und der Preis werden in gegenseitigem Einverständnis der beiden Konkordatskantone von Fall zu Fall festgelegt.
5. Bewilligte Fisch ereigeräte und Methoden

Art. 16 Angeln

1 Im Sinne dieses Reglements bilden ein oder mehrere an einer Schnur befestigte Angelhaken, die für die aktive oder passive Fischerei gebraucht werden, eine Angel.
2 Die vom Ufer aus verwendete Angelrute darf nicht mehr als 10 m vom Fischer entfernt sein. Jede Angel muss überwacht werden.
3 Nur die Schleppangel darf von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus verwendet werden.
4 Abgesehen von der Gambe, der Wurfangel und der Schleppangel dürfen höchstens 4 Angeln verwendet werden.

Art. 17 Schleppangel

1 Die Schleppangel ist eine von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug gezogene Angel.
2 Es dürfen Schleppangeln mit insgesamt höchstens 8 Ködern pro Fischer und insgesamt höchstens 16 Ködern pro Wasserfahrzeug verwendet werden.
3 Jeder Köder darf höchstens 3 einfache, doppelte oder dreifache Angelhaken aufweisen. Die Angelhaken müssen direkt am Köder befestigt werden.
4 Die Schleppangel darf vom 1. November bis zum Tag vor der Eröffnung der Fis cherei der Forelle nicht verwendet werden.
5 Fischer mit der Schleppangel dürfen auf ihrem Wasserfahrzeug Ersatzangeln mitführen, an denen kein Köder befestigt ist.
6 In Anwendung von Artikel 53 Abs. 2 der Bundesverordnung vom
8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern haben Inhaber eines Patents C das Recht, ausschliesslich im Rahmen der Ausübung der Schleppangelfischerei innerhalb der inneren Uferzone parallel zum Ufer zu fahren, vorausgesetzt, dass das Wasserfahrzeug die vorgesch riebene Kennzeichnung trägt. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf
10 km/h beschränkt.

Art. 18 Gambe

1 Die Gambe ist eine Senkangel, die von Hand auf und ab bewegt wird.
2 Es darf nur eine Gambe verwendet werden, und zwar unter folgenden Bedingungen: a) Für de n Fang von Barschen (Egli) darf sie vom 15. April bis 31. Mai nicht verwendet werden.
b) Für den Fang von Felchen (Palée) darf sie vom 15. Oktober bis
31. Dezember nicht verwendet werden. c) Sie darf mit höchstens 5 einfachen Angelhaken verwendet werden. d) Ihre Verwendung von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus ist nicht gestattet, und es ist verboten, das Wasserfahrzeug an einer Boje oder einem Fischereigerät zu befestigen oder sich diesen auf weniger als
50 m zu nähern. e) Das Werfen mit der Gambe von einem Wasserfahrzeug aus ist verboten. f) Die Beschwerung der Gambe darf nur am Ende der Angel oder oberhalb des letzten Hakens angebracht werden.

Art. 19 Senkangel

1 Die Senkangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer oder mit einem Laufzapfen, die den Boden nicht berührt.
2 Es dürfen höchstens 4 Senkangeln verwendet werden.
3 Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken, insgesamt jedoch höc hstens 9 Schenkel aufweisen.

Art. 20 Schwebangel

1 Die Schwebangel ist eine beschwerte Angel mit einem festsitzenden Schwimmer oder eine nicht beschwerte Angel ohne Schwimmer. Sie liegt nicht auf dem Grund auf.
2 Es dürfen höchstens 4 Schwebangeln verwende t werden.
3 Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.

Art. 21 Setzangel

1 Die Setzangel ist eine beschwerte Angel, deren Beschwerung auf dem Grund aufliegt.
2 Es dürf en höchstens 4 Setzangeln verwendet werden.
3 Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.

Art. 22 Wurfangel

1 Die Wurfangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer, de ren Köder ausgeworfen und dann vom Fischer zurückgezogen wird.
2 Es dürfen höchstens 2 Wurfangeln verwendet werden.
3 Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.

Art. 2 3 Köderfischsenke

1 Die Köderfischsenke ist ein quadratisches Netz, das mit Hilfe von Bogen, die an ihrem Scheitelpunkt verbunden sind, waagrecht gehalten wird.
2 Es darf nur eine Köderfischsenke verwendet werden. Ihr Gebrauch ist wie folgt geregelt: a) Di e Köderfischsenke darf eine Seitenlänge von höchstens 1 m haben. b) Sie darf in höchstens 1 m Tiefe gesetzt werden. c) Sie darf nur für den Fang von Köderfischen und nur für den Eigenbedarf des Inhabers des Fischereipatents verwendet werden. d) Mit der Köd erfischsenke dürfen nur Fische der in Artikel 3 Abs. 1 dieses Reglements nicht genannten Arten gefangen werden.

Art. 24 Köderflasche

1 Die Köderflasche ist eine durchsichtige Flasche, deren Boden durchbohrt ist.
2 Es dürfen höchstens 2 Köderflaschen verwen det werden.
3 Die Köderflasche darf nur für den Fang von Ködern verwendet werden, die der Fischer für den persönlichen Gebrauch benötigt.

Art. 25 Feumer oder Kescher

1 Der Feumer oder Kescher ist ein taschenförmiges Netz, das an einem starren Rahmen befestigt und mit einem Griff versehen ist.
2 Der Feumer oder Kescher darf nur dazu verwendet werden, um den mit einem anderen Gerät gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.

Art. 26 Schwimmende Schnur (Schäubli)

1 Das Schäubli ist eine schwimmende, frei treibende, an einem freien Schwimmer aufgerollte und herabhängende Schnur.
2 Inhaber eines Patents C oder D dürfen höchstens 12 Schäubli verwenden.
3 Das Schäubli darf nur einen einzig en einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken aufweisen.

Art. 27 Angelhaken

1 Die Angeln oder Schnüre dürfen nur mit einem einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sein.
2 Nur Fischer, die Inhaber eines Sachkundenachweises (SaNa) sind, dürfen Angelhaken mit Widerhaken verwenden.

Art. 28 Köder

1 Die Verwendung von lebenden Köderfischen für den Fang von Raubfischen ist nur Sportfischern, die Inhaber eines SaNa sind, erlaubt.
2 Lebende Köderfische dürfen nur am Maul am Angelhaken befestigt werden.
3 Als Köder dürfen nicht verwendet werden: a) Fische, die nicht im Murtensee gefangen wurden; b) Fische, die zu einer im Murtensee standortfremden Art gehören; c) Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang 2; d) Fisch - und Amphibieneier; e) Krebse.
4 Lebende Köderfische müssen spätestens bei Fischereischluss wieder ins Wasser zurückgesetzt werden.
6. Fang und Statistik

Art. 29 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische

1 Fische müssen schonend gefangen werden.
2 Zum Verzehr bestim mte Fische sind unverzüglich zu töten. Fischer, die über einen SaNa gemäss Artikel 5a VBGF verfügen, dürfen lebende Fische kurzfristig hältern, vorausgesetzt, dass diese nicht verletzt sind; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
3 Als kurzfri stig gilt grundsätzlich bis am Ende des Fangtags. Ausnahmen können gemacht werden bei Fischen, die vor der Konsumation in sauberem Wasser gehältert werden müssen (Wels, Karpfen und andere Weissfische im Sommer).
4 Die gefangenen Fische dürfen vor dem Ende des Fischereiausflugs nicht so verstümmelt werden, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt werden kann.
5 Gehälterte Fische, mit Ausnahme lebender Köderfische, dürfen nicht wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
6 Die Bestimmungen der Absätze 2 –4 gelten nicht für lebende Köderfische.
7 Fische müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung und der dazugehörigen Vollzugshilfe getötet werden.

Art. 30 Fang von nicht einheimischen Fischarten

1 Fischarten nach Anhang 3, mit Ausnahme des Zanders, gelten als unerwünscht. Der Fischer muss diese Fische direkt nach dem Fang töten.

Art. 31 Höchstfangzahl

1 Inhaber von Sportfischereipatenten und Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dü rfen pro Tag höchstens fangen: – 70 Barsche (Egli); – 8 Zander; – 8 Felchen; – 5 Hechte; – 2 Forellen.
2 Inhaber von Sportfischereipatenten und Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Kalenderjahr höchstens fangen: – 1500 Barsche (Egli); – 100 Hechte; – 20 Forellen; – 100 Felchen.
3 Wird ein Inhaber eines Sportfischereipatents von einer Person, die keine patentpflichtige Fischerei ausübt, oder von einem Kind unter 14 Jahren begleitet, so darf der Ertrag dieser Personen zusammen di e in diesem Artikel festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
4 Die vom Kanton für ein Wettfischen gestatteten Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 32 Kontrollheft und Statistikbogen

1 Inhaber eines Jahrespatents für Sportfischer müssen ihr Kontrollhe ft, in dem sie das Datum, die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge und der Fänge ihrer Gäste unmittelbar nach dem Fang, mit unlöschbarer Tinte eingetragen haben, bei sich haben, entsprechend der im Kontrollheft enthaltenen Vorschriften.
2 Inhaber eines Tagespa tents für Sportfischerei müssen ihren Statistikbogen, in dem sie die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge unmittelbar nach dem Fang mit unlöschbarer Tinte eingetragen haben, bei sich haben.
3 Das Kontrollheft muss den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Organen auf Verlangen vorgewiesen und innert 15 Tagen nach Jahresende der Dienststelle, die es ausgestellt hat, abgegeben werden.
4 Der Statistikbogen muss den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Organen auf Verlangen vorgewiesen und der Dienststelle oder dem Oberamt, die oder das ihn ausgestellt hat, abgegeben werden. Die Vorschriften, die aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 Bst. f des Konkordats vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee (das Konkordat) erlassen wurden, gelten nicht.
5 Wenn der Inhaber die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, beschlagnahmt die mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person das Kontrollheft oder den Statistikbogen sowie das Fischereipatent und gibt sie der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des Kanto ns ab, der die Dokumente ausgestellt hat; diese behält die Dokumente, bis im Administrativ - und im Strafverfahren entschieden ist.
6 Ein Inhaber eines Jahrespatents darf nicht mehr als ein Kontrollheft besitzen.
3. KAPITEL Ausübung der Berufsfischerei
7. Fischereipatente

Art. 33 Patentkategorien in der Berufsfischerei

1 Es gibt folgende Patente: a) Das Berufspatent (Patent A) berechtigt zur Fischerei mit den Geräten nach Artikel 41. b) Das Spezialberufspatent (Patent B) berechtigt zur Fischerei mit den Ger äten nach Artikel 41.
2 Die Patente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.

Art. 34 Spezialpatent

1 Bezieht ein Berufsfischer eine AHV - oder IV -Rente, so hat er die Möglichkeit, das Spezialberufspatent (Patent B) zu erwerben. Hat er zum Zeitpunkt des Patentbezugs jedoch sein 70. Lebensjahr vollendet, so kann er ausschliesslich das Patent B erwerben.
2 Hat der Inhaber eines Patents B einen Unfall erlitten oder ist er krank, so darf er für die Fischerei weder auf einen Vertreter noch auf ei nen Gehilfen zurückgreifen.
3 Die Inhaber eines Patents B dürfen höchstens die Hälfte der in den Artikeln
45– 47, 50 und 52 bewilligten Geräte verwenden.
4 Sie dürfen höchstens die Hälfte der Netze verwenden, die höher als 2 m sind. Ist die Anzahl der Gerät e ungerade, so wird sie aufgerundet.

Art. 35 Preise der Fischereipatente

1 Die Preise der Fischereipatente sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 36 Anzahl Berufspatente

1 Für den ganzen See dürfen höchstens vier Berufspatente ausgestellt werden.
2 Für die Best immung dieser Zahl entsprechen zwei Spezialberufspatente einem Berufspatent.
8. Berufsfischereiprüfung

Art. 37 Organisation

1 Die Vergabe eines Patents A wird ausgeschrieben, und der Vorsitzkanton führt eine Prüfung in Form eines Wettbewerbs durch.
2 Sie f indet vor einer Kommission statt, die sich aus einem Vertreter der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des Vorsitzkantons, der die Kommission präsidiert, einem Vertreter der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des anderen Konkordatskantons, z wei vom Vorsitzkanton ernannten Berufsfischern und einem vom anderen Konkordatskanton ernannten Berufsfischer zusammensetzt. Die Berufsfischer können Inhaber eines Berufsfischereipatents der Konkordatskantone sein, das für andere Seen als den Murtensee gil t.
3 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vom Vorsitzkanton festgesetzte Gebühr zur Deckung der Kosten bezahlt. Die Gebühr fällt diesem Kanton unabhängig vom Prüfungsergebnis zu.

Art. 38 Fächer

1 Die Prüfung umfasst folgende Fächer: a) Kenntnisse der aquat ischen Fauna des Sees; b) Fanggeräte und - methoden;
c) Ausübung der Fischerei; d) Interkantonale - und Bundesgesetzgebung über die Fischerei; e) Kenntnisse im Bereich des Tierschutzes.

Art. 39 Bewertung

1 Jedes Kommissionsmitglied bewertet die Kenntnisse der Kandidaten und erteilt ihnen für jedes Fach eine Note gemäss folgender Skala:
6 Punkte = sehr gut
5 Punkte = gut
4 Punkte = genügend
3 Punkte = ungenügend
2 Punkte = zum Ausscheiden führend
1 Punkt = zum Ausscheiden führend.
2 Für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts zählt die im Fach «Ausübung der Fischerei» erzielte Note doppelt, die in den übrigen Fächern erzielten Noten zählen einfach.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat einen Gesamtdurchschnitt von 4 Punkten und in jedem Fach mindestens 3 Punkte erzielt.
4 Der Beschluss der Prüfungskommission ist endgültig; er wird der Interkantonalen Kommission mitgeteilt.

Art. 40 Misserfolg

1 Besteht der Kandidat die Prüfung nicht, so kann er sie frühestens nach einem Jahr wiederholen. Er kann jedoch insgesamt höchstens zweimal zur Prüfung antreten.
9. Bewilligte Fischereigeräte und Methoden

Art. 41 Fischereigeräte

1 Nur die folgenden Fischer eigeräte sind erlaubt: a) das einfache Netz oder Spiegelnetz; c) die Setzschnur; d) die nach den Artikeln 17– 26 dieses Reglements für die Sportfischerei zugelassenen Fischereigeräte.
2 Bei Bedarf kann die Interkantonale Kommission die Verwend ung weiterer Fischereigeräte bewilligen.

Art. 42 Netze und andere Geräte

1 Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Netz: jedes Fischereigerät, das aus einem weichen Maschengeflecht aus Natur - oder Kunstfasern besteht; es ist verankert, schwimmend oder auf den Grund gesetzt; b) einfaches Netz: besteht aus einem einzelnen viereckigen Maschengeflecht; c) Spiegelnetz: besteht aus einer Schicht mit kleiner Maschenweite und einer oder zwei darüberliegenden Schichten mit grosser Maschenweite; d) Satz: eine Reihe miteinander verbundener Netze; e) Netzlänge: wird durch die Länge der Oberleine bestimmt; f) Netzhöhe: wird ohne Berücksichtigung der Gabelmaschen und bei geöffneten Maschen bestimmt; g) Treibfischerei: das absichtliche Treiben des Fisches in Richtung eines Netzes; h) Reuse: jede Fisch - oder Krebsfalle aus einem Maschennetz aus natürlichen oder synthetischen Fasern oder Metalldraht, das starr auf ein Gerüst gespannt ist; i) Krebswaage: eine auf dem Grund gesetzte Falle, die mit einer Schnur mit der Ob erfläche verbunden ist; sie besteht aus einem oder mehreren aufeinanderliegenden Ringen, die mit Maschendraht oder mit einem Netz miteinander verbunden sind; der untere Ring wird mit Maschendraht oder mit einem Netz verschlossen; j) Schnur: verankerte Ange l; sie kann sitzend oder schwimmend sein.

Art. 43 Maschenweite der Netze und Reusen

1 Die Maschenweite entspricht dem Mittelwert von 10 Maschen, die in nassem Zustand mit dem von der Interkantonalen Kommission anerkannten Gerät gemessen werden.
2 Dieses Gerät ist mit einem Stempel versehen, der ein «N» und den Umriss eines Fisches zeigt.
3 Es wird wie folgt angewendet: a) Das Gerät wird in der rechten Hand gehalten, so dass sich das Gewicht unten befindet und die Spitze nach links gerichtet ist.
b) Zwei horizontal aufeinanderfolgende Maschen werden aufeinandergelegt. c) Die Spitze des dreieckigen Geräts wird in diese beiden Maschen eingeführt, bis der untere Schenkel mi t den auf der senkrechten Seite des Dreiecks angebrachten Strichen übereinstimmt. d) Die oberen und unteren Knoten müssen sich gegenüber der Markierung befinden, die einer Masche entspricht.
4 Die Maschenweite entspricht dieser Markierung.
5. Die Maschenwei te der Reusen entspricht dem Mittelwert von
10 aufeinanderfolgenden Maschen, die mit einem Massstab gemäss der kürzesten Distanz zwischen zwei gegenüberliegenden Seiten und ohne Berücksichtigung der Schnurstärke gemessen werden.

Art. 44 Netze: Allgemeines

1 Nur die Netze nach den Artikeln 45– 51 dürfen verwendet werden.
2 Ihre Merkmale und ihre Verwendung werden wie folgt festgesetzt: a) Das einfache Netz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 5 m sein. Es kann als Bodennetz oder als Schwebnetz verw endet werden. b) Das Spiegelnetz, das nur als Bodennetz verwendet werden darf, darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 2 m sein. Die Maschenweite muss mindestens 45 mm betragen. c) Das Bodennetz muss auf seiner ganzen Länge auf dem Grund aufliegen. Es dürfen ungeachtet der Maschenweite höchstens 25 Bodennetze gleichzeitig gesetzt werden. d) Das Schwebnetz muss verankert und mindestens 2 m unter der Wasseroberfläche gesetzt werden. Es hängt an Schwimmern, die gleichmässig über seine ganze Länge verteilt sind. e) Die Netze dürfen nur der Länge nach aneinander befestigt werden.
3 Die Netzhöhe wird aufgrund der Maschenweite und -zahl gemäss der Tabelle in Anhang 4 bestimmt.

Art. 45 Bodennetze mit 23 –28,9 mm Maschenweite

1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit 23 –28,9 mm Maschenweite ist wie folgt geregelt: a) Das Netz darf nicht höher als 2 m sein. b) Vom 1. Dezember bis 31. Mai dürfen höchstens 10 Netze mit einer Maschenweite von mindestens 26 mm gesetzt werden.
c) Vom 1. Juni bis 30. November dürfen 3 Netze mit einer Maschenweite von mindestens 23 mm und 7 Netze mit einer Maschenweite von mindestens 26 mm gesetzt werden. d) Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Dezember bis 31. Dezember muss dieses Netz in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werd en.

Art. 46 Bodennetze mit 29 –31,9 mm Maschenweite

1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit 29 –31,9 mm Maschenweite unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Das Netz darf nicht höher als 2 m sein. b) Vom 1. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis zum Tag vor de r Eröffnung der Fischerei der Forelle muss dieses Netz in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werden. c) Vom 1. bis 31. Mai dürfen für den Fang von Cypriniden (Weissfische) höchstens 4 Netze verwendet werden, die nicht tiefer als 3 m gesetzt werd en dürfen.
2 Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone können festlegen, in welcher Wassertiefe diese Netze vom 1. Juni bis
14. Oktober gesetzt werden dürfen.

Art. 47 Bodennetze mit 45 mm Maschenweite

Der Gebrauch des Bodennetzes mit einer Maschenweite von mindestens
45 mm unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Nur 6 dieser Netze dürfen höher als 2 m sein. b) Ein Netz, das höher ist als 2 m, ersetzt 3 Netze von 2 m Höhe. c) Nach Ablauf der Schonzeit der Forelle bis zu m letzten Tag im Februar darf dieses Netz in jeder Wassertiefe gesetzt werden. d) Vom 1. März bis 30. April und während der Schonzeit der Forelle muss es in einer Tiefe von mindestens 10 m gesetzt werden.

Art. 48 Schwebnetz mit mindestens 45 mm Maschenweit e

Der Gebrauch des Schwebnetzes unterliegt folgenden Einschränkungen: a) Die Maschenweite muss mindestens 45 mm betragen. b) Es dürfen nicht mehr als 2 solche Netze gesetzt werden. c) Es darf nur nach Ablauf der Schonzeit der Forelle bis 14. Oktober verwen det werden.
d) Dieses Netz muss in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werden. e) Von Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr darf dieses Netz nicht verwendet werden und muss aus dem See gehoben werden. f) Die Sätze müssen in gerader Linie und senkrecht zur grossen Achse des Sees gesetzt werden.

Art. 49 Netz mit 26 –29,9 mm Maschenweite

Der Gebrauch eines einzigen über 2 m hohen Netzes mit einer Maschenweite von 26 –29,9 mm, das sitzend oder schwimmend gesetzt werden kann, ist unter folgenden Bedingu ngen gestattet: a) Dieses Gerät ersetzt 4 Netze nach Artikel 46. b) Es darf während der Schonzeit der Felchen nicht verwendet werden. c) Vom 1. März bis 31. Mai muss es in einer Tiefe von mindestens 15 m gesetzt werden. d) Es darf von Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr nicht verwendet werden und muss aus dem See gehoben werden.

Art. 50 Netz für den Fang von Cypriniden (Weissfische)

1 Für den Fang von Cypriniden dürfen 2 Boden - oder Schwebnetze mit einer Maschenweite von 28 –31,9 mm verwendet werden.
2 Dieses Gerät darf nur in den Teilen des Sees, die mindestens 10 m tief sind, gesetzt werden.
3 Vom 1. Mai bis 14. Oktober darf dieses Netz vom Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr nicht im See gelassen werden.

Art. 51 Netz für den Fang von Kleinfischen

Jeder Kanton kann mit dem Einverständnis des anderen Kantons den Gebrauch von Netzen für den Fang von Kleinfischen bewilligen. Die Masse dieser Geräte können von den Bestimmungen in Artikel 44 abweichen.

Art. 52 Reuse

1 Die Reuse darf nicht länger als 2 m sein, und die Breite, die Höhe und der Durchmesser dürfen 1,25 m nicht überschreiten. Sie kann einen oder zwei Eingänge haben. Die Maschenweite muss mindestens 23 mm betragen.
2 Der Gebrauch der Reuse unterliegt folgenden Einschränkungen:
a) Vom 1. Juni bis zum letzten Tag im Februar dürfen höchstens 10 Reusen gesetzt werden. b) Vom Beginn der Schonzeit des Hechts bis am 31. Mai dürfen höchstens
2 Reusen gesetzt werden. c) Während der Schonzeit des Hechts müssen die Reusen in einer Tiefe von mindestens 2 m gesetzt werden.

Art. 53 Schnur

Die Inhaber des Patents A dürfen beliebig viele Setzschnüre und Schwebschnüre verwenden, wobei letztere höchstens 500 einfache, doppelte oder dreifache Angelhaken aufweisen dürfen.

Art. 54 Schwimmende Schnur (Schäubli)

1 Das Schäubli ist eine schwimmende, frei treibende Schnur und wird in

Artikel 26 Abs. 1 und 3 näher beschrieben.

2 Die Inhaber eines Patents A dürfen beliebig viele Schäubli verwenden.
3 Die Inhaber eines Patents B dürfen höchstens 12 Schäubli verwenden.

Art. 55 Abweichungen von den bewilligten Wassertiefen

Wenn nötig, können die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone in gegenseitigem Einverständnis und für eine befristete Dauer für den Gebrauch der Netze Abweichungen von den vorgeschriebenen Wassertiefen nach den Artikeln 45 –50 festlegen.

Art. 56 Köder

1 Berufsfischern ist die Verwendung von lebenden Köderfischen für den Fang von Raubfischen nach denselben Beding ungen wie für die Sportfischerei (Artikel 28) erlaubt.
2 Berufsfischer dürfen zusätzlich lebende Köderfische für die Fischerei mit der Schnur (Art. 53 und 54) verwenden.

Art. 57 Pflicht, die Geräte zu heben

1 Die Patentinhaber müssen ihre Geräte, die Reuse ausgenommen, die innerhalb des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September in weniger als 20 m Tiefe gesetzt wurden, innert 24 Stunden heben.
2 Bei anhaltend schlechtem Wetter können die Fischereiaufseher Ausnahmen von Absatz 1 gestatten.

Art. 58 Kennzeichnung der Netze und Reusen

Jedes ins Wasser ausgesetzte oder ausgelegte Fischereigerät muss mit einem schwimmenden Kennzeichen versehen sein, das den Namen und Vornamen des Eigentümers des Geräts aufweist. Zudem muss Folgendes beachtet werden: a) Die Netze und Sätze werden an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 10 l oder mit einer Fahne versehen, die mindestens 60 cm aus dem Wasser ragt. b) Die Kennzeichen, die das Ende eines bestimmten Netzes oder Satzes markieren, müssen vom selben Typ (Boje oder Fahne) und von derselben Farbe sein. c) Jede Reuse und jede Schwebschnur mit Ausnahme des Schäublis wird mit einer Boje von mindestens 10 l versehen; alle Kennzeichen einer Reuse müssen gut sichtbar mit dem Grossbuchstaben «N» versehen werden. d) Das Schäubli und die Köderflasche müssen ebenfalls mit einem gut lesbaren Kennzeichen versehen werden, so dass der Eigentümer identifiziert werden kann. e) Die Kennzeichen dürfen nur mit einer Kette oder einem Metallkabel befestigt werden, wenn die ersten 2 Me ter der Kette bzw. des Kabels unter der Wasseroberfläche durch eine steife Hülle geschützt oder durch ein Seil ersetzt werden.
10. Fang und Statistik

Art. 59 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische

1 Fische und Krebse müssen schonend gefangen werden.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden. Berufsfischer dürfen lebende Fische kurzfristig hältern; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
3 Fische, die von Berufsfischern gefangen worden sind und die wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht unverzüglich getötet werden können, dürfen auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb, getötet werden.
4 Mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten Fälle müssen Fische und Krebse gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom
23. April 2008 und der dazugehörigen Vollzugshilfe getötet werden.

Art. 60 Statistikbogen

1 Die Inhaber des Berufspatents müssen ihren S tatistikbogen innert fünf Tagen nach Ende jedes Monats entsprechend den Weisungen der für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone ausfüllen und der Dienststelle zurücksenden, die ihn ausgestellt hat.
2 Neben den gefangenen Fischen und Krebsen müssen auch die irrtümlich gefangenen Vögel aufgeführt werden.

Art. 61 Fischabfälle

1 Berufsfischern ist es erlaubt, unter folgenden Bedingungen Fisch- und Krebsabfälle im Murtensee zu versenken: a) die Abfälle müssen von Fischen und Krebsen stamm en, die im Murtensee gefangen wurden; b) die Abfälle müssen mindestens eine Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang versenkt werden; c) die Wassertiefe muss an diesem Ort mindestens 30 m betragen.
2 Berufsfischer, die Fische bearb eiten, die nicht aus dem Murtensee stammen, dürfen keine Abfälle im Sinne von Absatz 1 versenken.
11. Fischfang für die Fischzucht

Art. 62 Organisation

Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone ernennen die Fischer, die berechti gt sind, während der Schonzeit namentlich Elterntiere für die Fischzucht zu fangen, und setzen die entsprechenden Bedingungen fest.

Art. 63 Fischzuchtanlagen

Fischzuchtanlagen im See (schwimmende oder untergetauchte), die der Erzeugung von Speisefischen di enen, sind verboten.
4. KAPITEL Schlussbestimmungen
12. Entzug des Fischereirechts und des Patents

Art. 64 Grundsatz

1 Im Falle einer schweren Widerhandlung wird das Fischereipatent von der Dienststelle, die es ausgestellt hat, entzogen, sobald der strafrechtliche Entscheid vollstreckbar ist.
2 Das Patent kann insbesondere entzogen werden, wenn: a) Fangmethoden oder -geräte verwendet werden, die gemäss dem Konkordat oder den Reglementen des Konkordats verboten sind; b) in den Schongebieten oder währe nd der Schonzeiten, die in den Reglementen zum Konkordat festgesetzt werden, gefischt wird; c) eine Widerhandlung festgestellt wird gegen die Bestimmungen dieses Reglements über die Grösse der Netze und Reusen oder ihre Maschenweite, die Anzahl erlaubter G eräte (ohne Köderflasche, Krebsreuse, Waage und Kescher), die zeitlichen Fischereiverbote oder -einschränkungen, die Fangmindestmasse der Fische, die Eintragung der Fänge in das Kontrollheft und wenn das Kontrollheft nicht fristgerecht zurückgegeben wird; d) eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1 Bst. a oder 54 Abs. 2 Bst. b, c, d, e des Konkordats festgestellt wird; e) neue oder nach Bundesrecht nicht einheimische Fisch - oder Krebsarten in den See, seine Zuflüsse oder seinen Abflus s eingesetzt werden; f) eine erneute Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Reglemente zum Konkordat über die Tiefe, in der die Fanggeräte benutzt werden dürfen, oder gegen die Bestimmungen dieses Reglements über die Pflicht, die Fanggeräte zu heben, fes tgestellt wird.
3 Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur Folge.
4 Die Zeitspanne, während der das Patent und das Berufsfischereirecht entzogen werden, beginnt ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung. Sie ein Jahr nach der Widerhandlung vollstreckbar wird.

Art. 65 Dauer

1 Die Dauer des Patent - und des Fischereirechtsentzugs beträgt bei Inhabern eines Sportfischereipatents grundsätzlich ein Jahr.
2 Die Dauer des Patent - und des Fischereirechtsentzugs beträgt bei Inhabern eines Berufspatents im Falle einer ersten Widerhandlung
14 aufeinanderfolgende Tage. Sie beträgt 30 aufeinanderfolgende Tage bei einem ersten Rückfall und 60 aufeinanderfolgende Tage bei einem zw eiten Rückfall im Zusammenhang mit Artikel 61 Abs. 2 Bst. a –e.
3 Eine Widerhandlung gilt als Rückfall, wenn sie auf eine gleichartige Straftat folgt. Sie gilt nicht als erster Rückfall, sofern seit der letzten Widerhandlung mehr als drei Jahre verstrichen sind; sie gilt nicht als zweiter Rückfall, sofern die letzte Widerhandlung mehr als fünf Jahre zurückliegt.
4 Bei besonders schwer wiegenden oder wiederholten Widerhandlungen kann die Entzugsdauer des Patents verlängert werden. Bei geringfügigen Widerhandl ungen kann sie ausnahmsweise gekürzt werden.

Art. 66 Vor Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Tatbestände

Die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements verfügten verwaltungsrechtlichen Massnahmen des Fischereirechts und entstandenen Straftatbestände w erden bei der Anwendung der Artikel 64 und 65 berücksichtigt.
13. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts und Veröffentlichung

Art. 67

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Das Ausführungsreglement vom 14. Juni 2018 zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee in den Jahren 2019, 2020 und 2021 wird aufgehoben.
3 Es wird in den amtlichen Publikationsorganen der Konkordatskantone veröffentlicht
.
ANHANG 1 Personen, die in einem der beiden Konkordatskantone Freiburg und Waadt wohnen (Art. 12 und 35) Fischereipatent JAHRESPATENT TAGESPATENT Erwachsene Fr. Minderjährige Fr. Erwachsene Fr. Minderjährige Fr. Berufspatent (Patent A)
500. – (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) Spezialberufspatent (Patent B)
250. – (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C)
120. – 60. – 20. – 20. – Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D)
70. – 35. – 15. – 15. – Zusatzpatent für Gastfischer
50. – (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen)
Personen , die nicht in einem der beiden Konkordatskantone Freiburg und Waadt wohnen (Art. 12 und 35) Fischereipatent JAHRESPATENT TAGESPATENT Erwachsene Fr. Minderjährige Fr. Erwachsene Fr. Minderjährige Fr. Berufspatent (Patent A) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) Spezialberufspatent (Patent B) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C)
240. – 120. – 20.– 20.– Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D)
140. – 70.– 15.– 15.– Zusatzpatent für Gastfischer
100. – (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen)
ANHANG 2 Gefährdungsstatus der Fische im Murtensee (Art. 28 Abs. 4) Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Name wissenschaftlich Gefährdungs - status 1) Anguillidae Anguille Aal Anguilla anguilla 1 Cobitidae Loche de rivière Dorngrundel Cobitis taenia DU , E Cobite italiano Cobite italiano Cobitis bilineata 2 Coregonidae Corégones Felchenartige Coregonus spp. 4, E Cyprinidae Brème franche Brachsmen Abramis brama NG Spirlin Schneider Alburnoides bipunctatus 3, E Ablette Laube Alburnus alburnus NG Barbeau Barbe Barbus barbus 4 Brème bordelière Blicke Blicca bjoerkna 4 Nase Nase Chondrostoma nasus 1, E Carpe Karpfen Cyprinus carpio 4 Goujon Gründling Gobio gobio NG Vandoise Hasel Leuciscus leuciscus NG Vairon Elritze Phoxinus phoxinus NG Bouvière Bitterling Rhodeus amarus 2, E Gardon, Vengeron Rotauge Rutilus rutilus NG Rotengle Rotfeder Scardinius erythrophthalmus NG
Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Name wissenschaftlich Gefährdungs - status
1) Chevaine Alet Squalius cephalus NG Blageon Strömer Telestes souffia 3, E Tanche Schleie Tinca tinca NG Esocidae Brochet Hecht Esox lucius NG Gasterosteidae Epinoche Stichling Gasterosteus gymnurus 4 Lotidae Lotte Trüsche Lota lota NG Nemacheilidae Loche franche Schmerle, Bartgrundel Barbatula barbatula 4 Percidae Grémille Kaulbarsch Gymnocephalus cernua NG Perche Flussbarsch, Egli Perca fluviatilis NG Salmonidae Truite de rivière Bachforelle Salmo trutta 4 Truite lacustre Seeforelle Salmo trutta 2 Omble - chevalier Seesaibling Salvelinus umbla 3 Siluridae Silure glâne Wels Silurus glanis NG, E
1) Gefährdungsstatus der Art (nach Anhang 1 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei):
1 = vom Aussterben bedroht,
2 = stark gefährdet,
3 = gefährdet,
4 = potenziell gefährdet,
NG = nicht gefährdet, DU = Datenlage ungenügend, E = europäisch geschützt nach Berner Konvention.
ANHANG 3 Nicht zur Fauna des Murtensees gehörende Fisch - und Krebsarten Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Name wissenschaftlich Centrarchidae Perche soleil Sonnenbarsch Lepomis gibbosus Cyprinidae Poisson rouge Goldfisch Carassius auratus Carpe prussienne Giebel Carassius gibelio Carassin Karausche Carassius carassius Percidae Sandre Zander Sander lucioperca Salmonidae Truite arc - en - ciel Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss Astacidae Ecrevisse américaine Kamberkrebs (amerikanischer Krebs) Faxonius limosus Ecrevisse signal Signalkrebs Pacifastacus leniusculus
ANHANG 4 Messen der Fischereinetzhöhe (Art. 44 Abs. 3) Fischereinetzhöhe im Wasser HP = 2 m Maschenweite (mm) Maschenzahl Netzhöhe geschlossene Maschen (m)
23 50 2,3
26 44 2,3
28 41 2,3
30 38 2,3
32 36 2,3
33 35 2,3
34 34 2,3
35 33 2,3
36 32 2,3
38 30 2,3
40 29 2,3
45 26 2,3
50 23 2,3
60 19 2,3 Fischereinetzhöhe im Wasser HP = 5 m Maschenweite (mm) Maschenzahl Netzhöhe geschlossene Maschen (m)
26 110 5,0
28 103 5,0
30 95 4,9
32 90 4,9
34 85 5,0
36 80 5,0
45 64 5,0
50 57 4,9
60 48 5,0
Markierungen
Leseansicht