Kantonale Sportförderungsverordnung (437.111)
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Kantonale Sportförderungsverordnung

1 437.111 Kantonale Sportförderungsverordnung (KSpoFöV) vom 22.06.2022 (Stand 01.08.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Arti kel 21 Absatz 3 und Artikel 26 des kantonalen Sportförderungsgesetzes vom
7. Dezember 2021 (KSpoFöG) 1 ) , auf Antrag der Sicherheitsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum KSpoFöG.
1.2 Begriffe

Art. 2

Sport und Bewegung
1 Unter Sport ist die regelmässige und zielgerichtete Betätigung zu verstehen, die einen hohen Anteil an aktiver körperlicher Bewegung erfordert.
2 Unter Bewegung ist die regelmässige, moderate körperliche Aktivität mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit zu verstehen.

Art. 3

Breitensport
1 Unter Breitensport sind sämtliche Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevöl kerung mit dem Ziel der Förderung eines aktiven Lebensstils und der Lebens qualität zu verstehen.
1) BSG 437.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-056
437.111 2

Art. 4

Leistungssport
1 Unter Leistungssport a ist die intensive Ausübung einer Sportart durch ein umfangreiches und ge zieltes Training zu verstehen, mit dem Ziel, in Wettkämpfen hohe Leistun gen zu erzielen, b fallen der leistungsorientierte Nachwuchssport und der Spitzensport.
2 Für den leistungsorientierten Nachwuchssport gilt, dass a er in den Förderstufen lokal, regional und national der nationalen Sport verbände ausgeübt wird, b leistungsorientierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler in der Regel im Besitz einer von Swiss Olympic ausgestellten Talent Card sind.
3 Unter Spitzensport ist der Elitebereich auf dem Niveau der internationalen Spitze zu verstehen.

Art. 5

Berner Talente
1 Berner Talente sind von Sportverbänden und Sportvereinen definierte Ju gendliche, die im Rahmen der Talentförderung a gemäss den Konzepten der kantonalen Sportverbände als Talent einge stuft werden, b in der Regel eine Swiss Olympic Talent Card, eine Swiss Olympic Elite Card oder eine andere qualifizierte Bestätigung ihres Talents besitzen, c die sportlichen Kriterien der Expertengruppe Leistungssport (Artikel 43) erfüllen, und d eine hohe Motivation vorweisen.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 überprüft, ob die jeweiligen sportar tenspezifischen Anforderungen erfüllt werden und entscheidet über die Verga be des Status Berner Talent.
3 Sie betreibt eine Plattform für die Anmeldung und Verwaltung der Berner Ta lente.

Art. 6

Sportanlagen
1 Als Sportanlagen im Sinne von Artikel 19 KSpoFöG gelten namentlich: a Trainings- und Übungsplätze, b Turn- und Sporthallen, c Fitnesscenter, d Bäder und Badeanlagen,
3 437.111 e Eissportanlagen, f sportartenspezifische Anlagen wie 1. Aerosportanlagen, 2. Beachsportanlagen, 3. Golfsportanlagen, 4. Klettersportanlagen, 5. Laufsportanlagen, 6. Radsportanlagen, 7. Reitsportanlagen, 8. Rollsportanlagen, 9. Rückschlagspielanlagen, 10. Schiesssportanlagen, 11. Wassersportanlagen, 12. Wintersportanlagen.
1.3 Natur und Umwelt

Art. 7

1 Der Kanton berücksichtigt bei der Förderung von Sport und Bewegung den Natur- und Umweltschutz.
2 Insbesondere achtet er auf a die natürlichen Ressourcen Wasser, Boden und Luft sowie die Biodiversi tät, b die Tiere, Pflanzen, Wälder und naturbelassene Gebiete, c das Landschafts- und Ortsbild, d die nachhaltige Produktion und Entsorgung von Sportartikeln, e eine verträgliche Lärm- und Lichtbelastung.
1.4 Gleichstellung von Frauen und Männern

Art. 8

1 Der Kanton berücksichtigt bei der Förderung von Sport und Bewegung die Gleichstellung von Frauen und Männern.
2 Dabei achtet er insbesondere auf a das Vermeiden von Stereotypen im Sport, b den gleichberechtigten Zugang zu den Sportangeboten, c Trainern sowie den Funktionärinnen und Funktionären.
437.111 4
1.5 Kantonale Strategien und Konzepte

Art. 9

Kantonale Sportstrategie
1 Die kantonale Sportstrategie ist alle vier Jahre zu überprüfen und gegebenen falls anzupassen.

Art. 10

Weitere gesamtkantonale Strategien und Konzepte
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei ziehen die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 oder andere Fachämter bei der Erarbeitung und Überarbeitung wei terer kantonaler Konzepte und Strategien gemäss Artikel 6 KSpoFöG frühzeitig bei.
2 Gemeinsame Bestimmungen zur Gewährung von Beiträgen

Art. 11

Grundlagen, Zweck und Voraussetzungen
1 Der Kanton gewährt im Rahmen der bereitgestellten Mittel Beiträge gemäss KSpoFöG und dieser Verordnung als Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG) 1 ) .
2 Finanzhilfen dienen der Verwirklichung der Ziele zur Förderung von Sport und Bewegung im Kanton und sind subsidiär zu anderen Leistungen auszurichten.
3 Sie können bewilligt werden, wenn a sie für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig sind, b sie dem voraussichtlichen Nutzen zur Förderung von Sport und Bewe gung angemessen sind, c das Vorhaben 1. längerfristig wirtschaftlich tragbar ist, 2. nicht der Strukturerhaltung dient, 3. den Grundsätzen nachhaltiger Entwicklung entspricht.

Art. 12

Bedingungen und Auflagen
1 Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, ins besondere über die Verwendung der Finanzhilfe oder zur Berichterstattung über die Entwicklung des Vorhabens.
2 Bedingungen und Auflagen können befristet werden.

Art. 13

Gesuche
1 Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
1) BSG 641.1
5 437.111
2 Das Gesuch ist beim Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) einzureichen und die eingeforderten Unterlagen sind beizulegen.
3 Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.
3 Zuständigkeiten

Art. 14

Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM)
1 Das BSM ist die für den Sport zuständige Organisationseinheit der Sicher heitsdirektion (SID).
2 Ihm obliegen in den Bereichen Sport und Bewegung namentlich folgende Auf gaben: a Vollzug des KSpoFöG, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Behör de vorsieht, b kantonale Ansprech- und Koordinationsstelle für Sport, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten anderer Direktionen, c Bindeglied zwischen dem Bundesamt für Sport (BASPO), Sportverbänden und Sportvereinen sowie der Bevölkerung, d Organisation von Aus- und Weiterbildungskursen im Bereich Jugend und Sport (J+S) sowie J+S-Coachkursen für sämtliche Sportvereine und Schulen mit J+S-Angeboten und Beratung der J+S-Kader, e Bewilligung und Administration von J+S nach den Vorgaben des Bundes, f Koordination und Unterstützung von Massnahmen in allen übrigen Sport bereichen sowie Schaffung von Anreizen für eine vermehrte sportliche Betätigung, g Sicherstellung der Schnittstellen zu den verantwortlichen Verwaltungsstel len des Schulsports, des Sportfonds und anderen im Sportbereich tätigen Verwaltungsstellen, h Führung einer oder eines kantonalen Beauftragten für Leistungssport, i Initiierung und Koordination von Projekten im Bereich des Sports mit Schwerpunkt Breitensport, k Koordination und Monitoring der Umsetzung der kantonalen Sportstrate gie, l Ausrichtung von Beträgen gemäss KSpoFöG und dieser Verordnung im Rahmen seiner ordentlichen Ausgabenkompetenzen, m Erlass von Weisungen und Reglementen in seinem Zuständigkeitsbe n Führung der Sportanlagendatenbank, o Führung einer Fachstelle Sportanlagen.
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Art. 15

Fachausschuss Sport (FAS)
1 Der Fachausschuss Sport (FAS) wird a zur Beratung von Grundsatzfragen des Sports und von konkreten Projekten von der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 konsultiert, b von der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 geleitet, die auch dessen Sekretariat führt.
2 Er besteht aus a einer Vertretung des Dachverbands der kantonalen Sportverbände, b einer Vertretung des kantonalen Behindertensports, c einer Vertretung des Instituts für Sportwissenschaft der Universität Bern (ISPW), d einer Vertretung des Sportfonds, e einer Vertretung des Bernjurassischen Rates (BJR) oder des Rates für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (RFB), f Vertretungen der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) und der Gesund heits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), g einer Vertretung der Planungsregionen oder Regionalkonferenzen sowie h einer Vertretung der Städte.
3 Je nach Bedarf können zusätzliche Fachpersonen beigezogen oder Unter gruppen gebildet werden.
4 Die Mitglieder des FAS werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kom missionen 1 ) entschädigt. Spezielle Bestimmungen für öffentlich-rechtlich Ange stellte bleiben vorbehalten.
4 Breitensport
4.1 Programme und Projekte

Art. 16

Unterstützung
1 Die Unterstützung von Programmen und Projekten durch den Kanton a kann durch die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Kapitel 2 oder mit Dienstleistungen erfolgen, b wird in einer Leistungsvereinbarung der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern festgehalten.
1) BSG 152.256
7 437.111
2 Der Kanton kann Programme und Projekte finanziell, administrativ und inhalt lich unterstützen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a Es werden keine Unterstützungsleistungen von anderer kantonaler Stelle erbracht, und b es besteht ein Bedürfnis der Berner Bevölkerung oder der Berner Sport- und Bewegungsstrukturen.
3 Die finanzielle Unterstützung erfolgt in der Regel in Form einer Anschubfinan zierung.
4 Allfällige Gewinne müssen der Sport- und Bewegungsförderung zugute kom men.

Art. 17

Angebote der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14
1 Gestützt auf Artikel 7 KSpoFöG kann die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 eigene Programme und Projekte aufbauen und durchführen.
2 Sie legt allfällige Entschädigungen und Kostenbeteiligungen der Teilnehme rinnen und Teilnehmer fest.
4.2 Jugend und Sport (J+S)

Art. 18

Kursorganisation
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 organisiert J+S-Kurse nach Möglich keit im Kanton und setzt in der Regel Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern ein.
2 Sie stellt die Qualität der Kurse sicher und kann dafür Coachings anbieten.

Art. 19

Kosten J+S-Kaderbildung
1 Die J+S-Kaderbildung soll für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst kostengünstig angeboten werden.
2 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten für die J+S-Kaderbildung.
3 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 legt die Beiträge für die Teilnehme rinnen und Teilnehmer fest und orientiert sich dabei an den anderen Kantonen.

Art. 20

Entschädigung der Expertinnen und Experten von J+S sowie wei terer im Rahmen von J+S beauftragter Personen
1 Pro Sportart kann eine Chefexpertin oder ein Chefexperte von J+S entschä digt werden.
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2 Soweit die Entschädigungen der Expertinnen und Experten von J+S sowie weiterer im Rahmen von J+S beauftragter Personen nicht durch das Bundes recht geregelt sind, werden diese im Anhang 1 festgelegt.

Art. 21

1418coach
1
1418coach ist das Einführungsprogramm für zukünftige J+S-Leiterinnen und Leiter.
2 Mit der Ausbildung und dem Einsatz von 1418coaches soll dem Mangel an ehrenamtlichen Leiterinnen und Leitern in Sportvereinen entgegengewirkt wer den.
3 Die Entschädigungen der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 a für die Ausbildung von 1418coaches orientieren sich an der J+S-Kaderbil dung und sind in Anhang 2 geregelt, b für den Einsatz als 1418coaches sind im Anhang 2 geregelt.
4.3 Regionale Koordination des Sports
4.3.1 Förderung durch den Kanton

Art. 22

1 Der Kanton fördert die regionale Koordination des Sports, namentlich indem die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 a die Regionalkonferenzen bzw. die Planungsregionen und die Tourismus destinationen bei Bedarf berät, b spezielle Austauschgefässe für einzelne Anspruchsgruppen organisieren kann.
4.3.2 Lokale und regionale Bewegungs- und Sportnetze (LBS)

Art. 23

Zweck
1 LBS bündeln in den Gemeinden und Regionen die Synergien aller Partner im Bereich des Sports.
2 Der Zweck von LBS ist, dass sich die Menschen mehr bewegen, gesünder leben und damit ihre Lebensqualität steigern.
9 437.111

Art. 24

Voraussetzungen
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 empfiehlt einer Gemeinde und einer Region den Aufbau eines LBS, wenn a sie mindestens 1000 Einwohnerinnen und Einwohner aufweist, b sie den Aufbau oder die Weiterentwicklung einer Sportkoordinationsstelle durch Schaffung von mindestens 20 bis höchstens 100 Stellenprozenten beschliesst.

Art. 25

Beiträge des Kantons 1. Zweck
1 Der Kanton kann für den Aufbau und den Betrieb von LBS in den Gemeinden und Regionen Beiträge im Sinne von Kapitel 2 ausrichten.

Art. 26

2. Form
1 Die Beiträge dienen als Anschubfinanzierung und werden während höchstens vier Jahren ausbezahlt, wenn die Fortführung des LBS glaubhaft in Aussicht gestellt werden kann.

Art. 27

3. Höhe
1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner. Pro Einwohnerin oder Einwohner und Jahr zahlt die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 einen Franken unter der Bedingung, dass die Gemein de oder Region ebenso viel investiert.
2 Übersteigt die Einwohnerzahl 10'000 Personen, wird ein maximaler Kantons beitrag von 10'000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

Art. 28

4. Leistungsvereinbarung
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 legt die Einzelheiten betreffend die Ausrichtung der Beiträge, insbesondere die Laufzeit, in einer Leistungsverein barung fest.
4.4 Sport und Integration

Art. 29

1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 koordiniert interdisziplinäre Aus- und Weiterbildungskurse im Jugend- und Erwachsenensport zur Sensibilisierung für Integrationsthemen.
437.111 10
2 Sie kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der GSI und der BKD Sportprogramme und Lager für Zielgruppen anbieten, die von anderen Organisationen nicht berücksichtigt werden können.
4.5 Sportverbände, Sportvereine und nichtorganisierter Sport

Art. 30

Kantonale Sportanlagen
1 Die BKD, in Zusammenarbeit mit der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) und der SID, a stellt die kantonalen Sportanlagen möglichst kostengünstig und unter Be rücksichtigung der lokalen Ansätze zur Verfügung, b passt deren Öffnungszeiten und deren Zugangsmöglichkeiten den Bedürf nissen der Nutzerinnen und Nutzer an.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 formuliert entsprechende Empfehlun gen zuhanden der Gemeinden für deren Infrastruktur.

Art. 31

Zusammenarbeit mit dem Dachverband der kantonalen Sportver bände und weiteren kantonalen Sportverbänden
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann dem Dachverband der kantona len Sportverbände und weiteren kantonalen Sportverbänden einen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Berner Sports ausrichten.
2 Sie kann mit dem Dachverband der kantonalen Sportverbände und weiteren kantonalen Sportverbänden auf deren Gesuch hin eine Leistungsvereinbarung abschliessen, die insbesondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des Kantons an den Dachverband sowie deren allfällige Weiterleitung an die kanto nalen Sportverbände regelt.
3 Die Kantonsbeiträge sind bestimmt a zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen, Athleten, Funktionärinnen und Funktionären, b zur Förderung des Breitensports, c zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzen sports, d zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, e zur Förderung der Ehrenamtlichkeit, f zur nachhaltigen Entwicklung von Sportvereinen und g zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport.
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Art. 32

Aus- und Weiterbildungskurse
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann in Zusammenarbeit mit Sport verbänden und Sportvereinen Aus- und Weiterbildungskurse organisieren, na mentlich a im Bereich von J+S, b im Erwachsenensport, c für 1418coaches, d im Vereinsmanagement, e zur Förderung der Ehrenamtlichkeit.

Art. 33

Förderung der Ehrenamtlichkeit
1 Zur Förderung der Ehrenamtlichkeit kann die zuständige Stelle gemäss Arti kel 14 insbesondere a Anlässe zur Würdigung herausragender ehrenamtlicher Tätigkeiten durch führen, b Informationsveranstaltungen organisieren, c einen Kompetenznachweis für freiwilliges und ehrenamtliches Engage ment ausstellen.
4.6 Mobilität

Art. 34

Förderung der Koexistenz
1 Zur Förderung der Koexistenz des Fussverkehrs, Wanderns, Velofahrens und Reitens sowie von weiteren Sport- und Bewegungsaktivitäten kann der Kanton namentlich a Informationskampagnen zusammen mit den Tourismusregionen durchfüh ren und b für die Thematik in J+S-Kursen sensibilisieren.

Art. 35

Beratung der Gemeinden
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 berät die Gemeinden betreffend Wege und Routen zur Förderung der Bewegung.
2 Sofern der Wald betroffen ist, zieht sie das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) bei.
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Art. 36

Beiträge zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder auf fahrzeugähnlichen Geräten
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann Beiträge gemäss Kapitel 2 an Investitionen der Gemeinden zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder auf fahrzeugähnlichen Geräten ausrichten, sofern das Vorhaben nicht Beiträge gestützt auf die Strassengesetzgebung erhält.
2 Die Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaft nachweisen kann, dass a die Anlage mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist, b sie die Anlage bis zur ordentlichen Abschreibung betreiben kann, und c sie die Lärmproblematik abgeklärt hat.
3 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann weitere Beitragsvoraussetzun gen festlegen.

Art. 37

Evaluation
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 überprüft die Wirkung der ergriffenen Massnahmen im Bereich der Mobilität a bei Informationskampagnen gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a je weils ab dem zweiten Jahr nach Lancierung der Kampagne, b bei Investitionen gemäss Artikel 36 jeweils ab dem zweiten Jahr nach Bauabnahme.
5 Leistungssport
5.1 Förderung von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern
5.1.1 Aus- und Weiterbildung

Art. 38

Berufslehre beim Kanton
1 Der Kanton strebt an, ein leistungssportfreundlicher Lehrbetrieb zu sein und kann die duale Karriere mit angepassten Lehrverträgen unterstützen.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 berät die anderen Ämter bei der Aus gestaltung leistungssportfreundlicher Lehrverträge.

Art. 39

Unterstützung von Schulen und Lehrbetrieben
1 Für eine bessere Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung fördert die oder der kantonale Beauftragte für Leistungssport den Aufbau von a Swiss Olympic Label-Schulen und
13 437.111 b leistungssportfreundlichen Lehrbetrieben.
2 Sie oder er berät dafür Schulen und Lehrbetriebe und unterstützt sie beim An trag für ein Label und bei der Umsetzung.
3 Sie oder er arbeitet dafür aktiv mit Swiss Olympic zusammen.
5.1.2 Beruf und Karriere

Art. 40

Arbeiten beim Kanton
1 Der Kanton ist ein leistungssportfreundlicher Arbeitgeber. Er kann Teilzeitstel len für Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer anbieten.
2 Er bemüht sich um die Erlangung des Labels als leistungssportfreundlicher Arbeitgeber.

Art. 41

Beratung und Unterstützung von weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
1 Die oder der kantonale Beauftragte für Leistungssport berät die Arbeitgeberin nen und Arbeitgeber betreffend Möglichkeiten, Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer im Teilzeitpensum zu beschäftigen.
2 Sie oder er unterstützt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Antrag für das Label als leistungssportfreundlicher Arbeitgeber.
5.1.3 Programme im Bereich des leistungsorientierten Nachwuchssports

Art. 42

Programme
1 Der Kanton fördert den leistungsorientierten Nachwuchssport, indem die zu ständige Stelle gemäss Artikel 14 die Leistungszentren der Sportverbände be ratend unterstützen und regelmässig besuchen kann.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann dafür mit Partnern zusammen arbeiten.

Art. 43

Expertengruppe Leistungssport
1 Die Expertengruppe Leistungssport legt die sportlichen Aufnahmekriterien in eine schulische oder berufliche Talentförderung unter Berücksichtigung der lo kalen Gegebenheiten fest und passt diese der Sportart, dem Geschlecht und der Ausbildungsstufe an.
437.111 14
2 Sie besteht aus einer oder mehreren Vertretungen a anerkannter Klubs oder Sportverbände mit Förderung des Leistungs sports, insbesondere des Nachwuchses, b der Klubs der beiden höchsten Ligen, c der nationalen und regionalen Leistungszentren, d von Swiss Olympic, e des Dachverbands der kantonalen Sportverbände.
3 Je nach Bedarf können zusätzliche Fachpersonen beigezogen werden.
5.2 Sportveranstaltungen

Art. 44

1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann Veranstaltungen gemäss Arti kel
14 Absatz 1 KSpoFöG mit Beiträgen gemäss Kapitel 2 unterstützen, sofern diese nicht durch Beiträge gestützt auf das Kantonale Geldspielgesetz vom
10. Juni 2020 (KGSG) 1 ) oder das Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. Juni
2005 (TEG) 2 ) unterstützt werden.
2 Von einer Unterstützung gemäss Absatz 1 können insbesondere Veranstal tungen profitieren, die der Vernetzung und der Weiterentwicklung des Sports dienen.
5.3 Sportlerinnen- und Sportlerehrung

Art. 45

Grundsätze
1 Die Ehrung der erfolgreichen Sportlerinnen und Sportler des Kantons durch den Regierungsrat findet jährlich an einem zentral gelegenen und gut erreich baren Ort im Kanton statt.
2 Die SID legt den Austragungsort und den Zeitpunkt der Durchführung dieses Anlasses fest, der durch die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 organisiert wird, und übernimmt sämtliche Kosten.
3 Geehrt werden insbesondere die Medaillengewinnerinnen und Medaillenge winner (Plätze 1 bis 3) an folgenden Wettkämpfen, die zum Zeitpunkt des Gewinns Wohnsitz oder Vereinssitz im Kanton haben und deren Verbände Mit glied von Swiss Olympic sind: a Olympische Spiele, b Paralympics,
1) BSG 935.52
2) BSG 935.211
15 437.111 c Youth Olympic Games, d Weltmeisterschaften, e Europameisterschaften, f weitere internationale Veranstaltungen im Sinne der Wettkämpfe gemäss Buchstaben a bis e, g national organisierte Schwingfeste.

Art. 46

Wahl der besten Sportlerinnen und Sportler
1 Anlässlich der Ehrung der erfolgreichen Sportlerinnen und Sportler findet in folgenden Kategorien eine Wahl der besten Sportlerinnen und Sportler statt: a Elite Damen: ein Preis für die «Sportlerin des Jahres», b Elite Herren: ein Preis für den «Sportler des Jahres», c Nachwuchs: je ein Preis für die «Nachwuchssportlerin des Jahres» und den «Nachwuchssportler des Jahres», d Teams: ein Preis für das «Team des Jahres», e Behindertensport: ein Preis für die beste Sportlerin oder den besten Sportler, ungeachtet des Geschlechts und des Alters, f «Berner Sportbär»: ein oder mehrere Ehrenpreise im Sinne eines «Life- Time-Award» für Sportfunktionärinnen und Sportfunktionäre, zurückgetre tene Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer mit kanto naler oder nationaler Ausstrahlung sowie für Persönlichkeiten, die sich um den Berner Sport in besonderer Weise verdient gemacht haben.
2 Bei Bedarf können ein oder mehrere Sonderpreise für Sportlerinnen und Sportler oder Teams vergeben werden, die aussergewöhnliche Leistungen er bracht haben, jedoch die Kriterien für eine Auszeichnung in den Kategorien ge mäss Absatz 1 nicht erfüllen.
3 Für die Wahl gelten die folgenden Zuständigkeiten und Vorgaben: a Die Wahl der auszuzeichnenden Sportlerinnen und Sportler erfolgt durch eine Fachjury. b Für gewisse Kategorien kann zusätzlich online eine Publikumsabstim mung stattfinden, wobei der Entscheid des Publikums wie eine weitere Ju rystimme zählt. c Über die Wahl wird keine Korrespondenz geführt, und es besteht keine Beschwerdemöglichkeit.

Art. 47

Urkunden und Preise
1 Sämtliche gemäss Artikel 45 geehrten Sportlerinnen und Sportler erhalten eine Urkunde des Regierungsrates.
437.111 16
2 Den Gewinnerinnen und Gewinnern der Sportlerinnen- und Sportlerwahl ge mäss Artikel 46 wird eine Trophäe überreicht.
3 Für die Nachwuchskategorien gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c wird zusätzlich zur Trophäe ein Geldpreis in der Höhe von höchstens 2000 Franken ausgerichtet.
6 Bildung und Sport
6.1 Sport in der Schule
6.1.1 Obligatorischer Sportunterricht

Art. 48

1 Der Kanton sorgt dafür, dass der obligatorische Sportunterricht gemäss den gesetzlichen Vorschriften in hoher Qualität durchgeführt wird.
6.1.2 Bewegte Schule

Art. 49

Begriff
1 Unter der bewegten Schule werden verschiedene Ideen und Konzepte ver standen, die den Sport und die Bewegung im Lern- und Unterrichtsalltag för dern.
2 Dazu gehören Angebote wie a Schulsporttage, b Sport im Angebot der Schule als fakultativer Unterricht, c freiwilliger Schulsport, d bewegtes Sitzen, e bewegtes Lernen, f bewegte Pausen, g bewegungsaktiver Schulweg.

Art. 50

Förderung durch den Kanton
1 Die zuständigen Stellen der BKD unterstützen eine sport- und bewegungs freundliche Schulkultur, indem sie a ein Label für sport- und bewegungsfreundliche Schulen vergeben können, b sich an der Finanzierung einer beauftragten Person für Bewegungs- und Gesundheitsförderung sowie Sport an den Schulen beteiligen können,
17 437.111 c die Vernetzung und Zusammenarbeit mit dem kantonalen Aktionspro gramm Ernährung, Bewegung und psychische Gesundheit fördern kön nen.
6.1.3 Freiwilliger Schulsport

Art. 51

Grundsatz
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 richtet einen Beitrag zur Förderung des freiwilligen Schulsports aus.
2 Sie legt die Beitragskriterien fest und verfügt den Beitrag.

Art. 52

Angebote im Rahmen von J+S
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann für Angebote im Rahmen des freiwilligen Schulsports zusätzlich zum J+S-Beitrag des BASPO einen Beitrag von 0.65 Franken pro Teilnehmerstunde ausrichten.
2 Als Berechnungsgrundlage gelten die Daten der Sportdatenbank (SPORTdb).
3 Der Beitrag ist für die Entschädigung der Leiterinnen und Leiter des freiwilli gen Schulsports zu verwenden.

Art. 53

Angebote ausserhalb von J+S
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann Angebote im Rahmen des frei willigen Schulsports, die ausserhalb von J+S durchgeführt werden, wie folgt un terstützen: a Sportkurse à 60 Minuten mit 10 Franken, b Sportanlässe à mindestens drei Stunden mit 50 Franken pro 25 Teilneh merinnen und Teilnehmer.
2 Pro Angebot wird ein Beitrag von höchstens 2000 Franken ausgerichtet.
3 Die Beiträge sind für die Entschädigung der Leiterinnen und Leiter des freiwil ligen Schulsports zu verwenden.
6.2 Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung

Art. 54

1 Der Kanton, insbesondere die oder der kantonale Beauftragte für Leistungs sport und die zuständigen Stellen der BKD, fördert die Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung durch Beratung von a Berner Talenten auf der Volksschulstufe und auf der Sekundarstufe II,
437.111 18 b Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainern auf der terti ären Ausbildungsstufe.
7 Sportanlagenplanung
7.1 Sportanlagendatenbank

Art. 55

Zweck
1 Die Sportanlagendatenbank des Kantons dient der Übersicht über die beste henden Sportanlagen und unterstützt deren optimale Nutzung.
2 Sie wird der Bevölkerung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Art. 56

Optimale Nutzung einer Sportanlage
1 Eine Sportanlage ist optimal genutzt, wenn a sie ausserhalb der Schulnutzung auch der Bevölkerung sowie den Sport vereinen und anderen Sportgruppen zur Verfügung steht, b die Belegungsplanung öffentlich einsehbar ist, c die Miettarife moderat, transparent und für alle Nutzerinnen und Nutzer einheitlich sind, d das sportliche Kleinmaterial der Schulen ebenfalls genutzt werden kann.

Art. 57

Daten
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 definiert die zu erfassenden Angaben und die Termine, an denen die Gemeinden und Regionen die Daten gemäss Artikel 19 Absatz 3 KSpoFöG zu liefern haben.
2 Die Gemeinden und Regionen aktualisieren die Datenbank selbstständig.
3 Die Daten werden in einer Geodatenbank des Kantons veröffentlicht.
7.2 Kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK)

Art. 58

Grundsätzliches
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 aktualisiert das Kantonale Sportanla genkonzept (KASAK) in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Stel len mindestens alle vier Jahre.
2 Das KASAK berücksichtigt das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) und zeigt auf: a die Ziele der Förderpolitik des Kantons,
19 437.111 b den Bestand der vorhandenen Sportanlagen von kantonaler und nationa ler Bedeutung, c den Bedarf der Sportvereine an Sportanlagen für ihre Trainings- und Wettkampfaktivitäten gestützt auf ihre Vereinskonzepte, d die Realisierungsprioritäten und Kostenfolgen, e den Umsetzungsstand.

Art. 59

Kantonale Bedeutung einer Sportanlage
1 Einer Sportanlage kommt kantonale Bedeutung zu, wenn a sie den kantonalen, nationalen oder internationalen Bedürfnissen dient, b sie in einer kantonalen Zentrumsfunktion überwiegend von Sporttreiben den aus mehreren Regionen des Kantons, der Schweiz oder dem Aus land genutzt wird, insbesondere von Sportverbänden und Sportvereinen für die Austragung überregionaler, nationaler oder internationaler Wett kämpfe auf Stufe Aktiver oder für entsprechende Trainings- und Kurszwe cke, c ihr Zweck den Reglementen und Normen der betreffenden nationalen Sportverbände entspricht, d sie über ein genügendes Nebenraumangebot für die vorgesehene Nut zung innerhalb zumutbarer Entfernung verfügt, e die Anliegen des Behindertensports berücksichtigt sind, f der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung des öffentlichen Raums grosse Beachtung geschenkt wird sowie alle Flächen naturnah gestaltet und gepflegt werden, g bei Neubauten und Sanierungen bautechnisch sowie bezüglich Energie- und Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards entsprochen und auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bau weise Wert gelegt wird, sowie h die relevanten rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
2 Als Anlagen von kantonaler Bedeutung gelten insbesondere die auf dem Ge biet des Kantons liegenden Anlagen, die im Katalog des NASAK als national bedeutsam aufgeführt sind (NASAK-Anlagen).
7.3 Regionaler Richtplan Sportanlagen

Art. 60

Grundsätzliches
1 Der regionale Richtplan Sportanlagen dient als Grundlage für das KASAK.
437.111 20
2 Die Regionalkonferenzen bzw. die Planungsregionen aktualisieren und erlas sen diesen alle vier Jahre im Kontext der Erarbeitung der regionalen Gesamt verkehrs- und Siedlungskonzepte (RGSK).

Art. 61

Inhalt
1 Im regionalen Richtplan Sportanlagen sind a die vorhandenen lokalen, regionalen und kantonalen Sportanlagen zu er fassen und die Nutzung ist zu beschreiben, b der gegenwärtige Bedarf an Sportanlagen zu benennen, und c der langfristige Bedarf abzuschätzen.
2 Der regionale Richtplan Sportanlagen a definiert Ziele und Grundsätze für die regionale Sportanlagenplanung in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung und mit den RGSK, unter Berücksichtigung der Ziele des KSpoFöG, der Sportstrategie und der übergeordneten Sportanlagen- und Raumplanung, b legt den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung fest, c bilanziert den Bedarf an Sportanlagen, stellt diesen im Ist/Soll-Vergleich dar und zeigt den Handlungsbedarf auf, d legt Massnahmen zur Steigerung der Nutzung der Sportanlagen fest, e legt prioritäre Gebiete für die verschiedenen Sportanlagen fest und f legt prioritäre Standorte für grössere Sportanlagen fest.

Art. 62

Form
1 Die regionalen Richtpläne Sportanlagen bestehen aus einer Karte und Mass nahmenblättern, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbun den sind.

Art. 63

Verfahren
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hört die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren an.

Art. 64

Gewährung von Beiträgen
1 Beiträge gemäss Artikel 22 KSpoFöG werden über die Staatsbeiträge an raumplanerische Massnahmen der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) gewährt und richten sich nach den Bestimmungen der Planungsfinanzierungs verordnung vom 10. Juni 1998 (PFV) 1 ) .
1) BSG 706.111
21 437.111
8 Information und Kommunikation

Art. 65

1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann den Sportvereinen eine Daten bank zur Erfassung ihrer Aktivitäten zur Verfügung stellen.
2 Sie macht Vorgaben für den Betrieb der Datenbank, die Erfassung der Aktivi täten und legt technische Einzelheiten fest.
3 Die Sportvereine erfassen ihre Aktivitäten selbstständig.
9 Schlussbestimmungen

Art. 66

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Fachkommission für Sport (FA KOV) 2 ) ,
2. Verordnung vom 28. Juni 2000 über die Entschädigung der Funktionärin nen und Funktionäre von Jugend und Sport sowie die Kostenbeteiligung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer (J+S V) 3 ) ,
3. Verordnung vom 23. September 1987 über die Förderung des Freizeit sports 4 ) .

Art. 67

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 20 Absatz 2 A1.1 Entschädigung der Expertinnen und Experten von J+S sowie weiterer im Rahmen von J+S beauftragter Personen

Art. A1-1

Entschädigung der Chefexpertinnen und Chefexperten
1 Den Chefexpertinnen und Chefexperten zugewiesene Aufgaben werden zu
40 Franken pro Stunde und höchstens 360 Franken pro Tag entschädigt.
2 Die Kurskosten für den Besuch des eidgenössischen Moduls «Fortbildung Ex perte» werden den Chefexpertinnen und Chefexperten wie folgt entschädigt: a bei einer Kursdauer von weniger als vier Stunden: pauschal 200 Franken,
2) BSG 437.121
3) BSG 437.55
4) BSG 437.71
437.111 22 b bei einer Kursdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 360 Franken pro Tag.
3 Die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Besuch des eidgenössi schen Moduls «Fortbildung Experte» ist für die Chefexpertinnen und Chefex perten kostenlos. In begründeten Fällen können die Reisekosten mit dem pri vaten Motorfahrzeug einer Person pro Kurs gemäss dem kantonalen Ansatz bis zu einem Betrag von höchstens 200 Franken entschädigt werden.

Art. A1-2

Entschädigung des Kurskaders als Ausbildnerinnen und Ausbild ner
1 Für J+S-Aus- und Weiterbildungen wird das Kurskader wie folgt entschädigt: a bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde: pauschal 100 Franken, b bei einer Einsatzdauer ab einer Stunde bis zu vier Stunden: pauschal 200 Franken, c bei einer Einsatzdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 360 Franken pro Tag, d für Verpflegungskosten nach kantonalen Ansätzen.
2 Die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist für das Kurskader von J+S- Aus- und Weiterbildungskursen kostenlos. In begründeten Fällen können die Reisekosten mit dem privaten Motorfahrzeug einer Person pro Kurs gemäss dem kantonalen Ansatz bis zu einem Betrag von höchstens 200 Franken ent schädigt werden.
3 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann den an J+S-Aus- und Weiterbil dungskursen tätigen Personen für besondere Qualifikationen eine zusätzliche Entschädigung bis zu einem Betrag von höchstens 700 Franken pro Tag aus richten.
4 Für die Vorbereitung der J+S-Kurse werden die Kursleiterinnen und Kursleiter wie folgt entschädigt: a bei einer Kursdauer von einem Tag bis drei Tagen: pauschal 100 Fran ken, b bei einer Kursdauer ab vier Tagen: pauschal 200 Franken.
5 Dem Kurskader in den Sportarten Skifahren und Snowboard wird zusätzlich das Skiabonnement bis zum Höchstbetrag des Ski-Generalabonnement ent schädigt.
23 437.111

Art. A1-3

Entschädigung des Kaders von J+S-Sportcamps
1 Für J+S-Sportcamps wird das Kader wie folgt entschädigt: a die Leiterin oder der Leiter und das Küchenpersonal des J+S-Sportcamps 1. bei einem Einsatz bis zu vier Stunden: pauschal 70 Franken, 2. bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden: pauschal 110 Franken pro Tag, b die Hauptleiterin oder der Hauptleiter und die Küchenleiterin oder der Kü chenleiter des J+S-Sportcamps: pauschal 150 Franken pro Tag, c für Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse): bis zu einem Höchstbetrag von 50 Franken, d für Verpflegungskosten: nach kantonalen Ansätzen.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann den an J+S-Sportcamps tätigen Personen für besondere Qualifikationen eine zusätzliche Entschädigung bis zu einem Betrag von höchstens 400 Franken pro Tag ausrichten.
3 Für die Vorbereitung der Sportcamps werden die Hauptleiterin oder der Hauptleiter und die Küchenleiterin oder der Küchenleiter mit pauschal 100 Franken entschädigt.

Art. A1-4

Entschädigung für Sitzungen
1 Für Sitzungen werden die Expertinnen und Experten von J+S sowie weitere im Rahmen von J+S beauftragte Personen wie folgt entschädigt: a bei einer Sitzungsdauer von bis zu vier Stunden: pauschal 70 Franken, b bei einer Sitzungsdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 110 Franken pro Tag, c für Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse): bis zu einem Höchstbetrag von 50 Franken, d für Verpflegungskosten: nach kantonalen Ansätzen.

Art. A1-5

Übrige Kosten
1 Zusätzlich anfallende Kosten, die in diesem Anhang nicht erwähnt sind, wie Telefonkosten, Porto oder Fahrkosten mit dem privaten Motorfahrzeug, werden nicht vergütet.
437.111 24 A1.2 Beiträge des Kantons an die Ausbildungskurse

Art. A1-6

Rahmenprogramm für Kurse mit einer Kursdauer von mehr als zwei Tagen
1 Die Kursleitung bzw. das Kurskader kann für das Rahmenprogramm höchs tens 10 Franken pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Kursleitung bzw. Kurs kader einsetzen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a die Aktivität muss in Absprache mit der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 geplant werden, b die Aktivität muss im Kursprogramm ersichtlich sein, c die Aktivität muss der Teambildung und damit dem Gruppenklima dienen, d die Aktivität muss den geltenden J+S-Sicherheitsbestimmungen entspre chen, e die entstehenden Kosten müssen mit Quittungen belegt werden.
2 Nicht entschädigt werden Auslagen für alkoholische Getränke.
3 Für das Rahmenprogramm oder andere Auslagen darf von den Teilnehmerin nen und Teilnehmern kein obligatorischer Beitrag eingefordert werden.

Art. A1-7

Übungsklassen
1 Werden in den Kursen Übungsklassen eingesetzt, können pro Schülerin oder Schüler bzw. Jugendlicher oder Jugendlichem 10 Franken, jedoch höchstens
200 Franken pro Kurs, ausbezahlt werden.
2 Der Einsatz von Übungsklassen erfolgt in Absprache mit der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 und muss im Wochenprogramm vorgesehen sein. A1.3 Kostenbeteiligung der J+S-Kursteilnehmerinnen und - Kursteilnehmer

Art. A1-8

1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an J+S-Ausbildungskursen und -Weiterbil dungskursen sowie J+S-Sportcamps haben ein Kursgeld zu bezahlen.
2 Das Kursgeld richtet sich nach der Höhe der Infrastrukturkosten sowie den weiteren Aufwendungen.
25 437.111 A2 Anhang 2 zu Artikel 21 Absatz 3

Art. A2-1

Entschädigung des Kurskaders als Ausbildnerinnen und Ausbild ner
1 Für Ausbildungen im Rahmen des Programms 1418coach wird das Kurska der wie folgt entschädigt: a bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde: pauschal 100 Franken, b bei einer Einsatzdauer ab einer Stunde bis zu vier Stunden: pauschal 200 Franken, c bei einer Einsatzdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 360 Franken pro Tag, d für Verpflegungskosten nach kantonalen Ansätzen.
2 Die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) wird für das Kurs kader von 1418coach-Kursen bis zu einem Höchstbetrag von 50 Franken pro Tag entschädigt. In begründeten Fällen können die Reisekosten mit dem priva ten Motorfahrzeug einer Person pro Kurs gemäss dem kantonalen Ansatz bis zu einem Betrag von höchstens 200 Franken entschädigt werden.
3 Für die Vorbereitung der 1418coach-Kurse werden die Kursleiterinnen und Kursleiter wie folgt entschädigt: a bei einer Kursdauer von einem Tag bis drei Tagen: pauschal 100 Fran ken, b bei einer Kursdauer ab vier Tagen: pauschal 200 Franken.
4 Für Fachsitzungen wird das Kurskader wie folgt entschädigt: a bei einer Sitzungsdauer von bis zu vier Stunden: pauschal 70 Franken, b bei einer Sitzungsdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 110 Franken pro Tag, c für Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse): bis zu einem Höchstbetrag von 50 Franken, d für Verpflegungskosten: nach kantonalen Ansätzen.

Art. A2-2

Beiträge des Kantons für eingesetzte 1418coaches im Sportverein
1 Für Hilfsleitereinsätze eines 1418coaches in einer J+S-Aktivität (Jugendaus bildung) wird der Sportverein pro 1418coach wie folgt unterstützt: a pro Training oder Wettkampf: pauschal 5 Franken, b pro Lagertag: pauschal 10 Franken.
2 Mit den Unterstützungsbeiträgen sollen die Sportvereine das Engagement des 1418coaches entschädigen.
437.111 26
3 Pro Training, Wettkampf oder Lagertag werden höchstens zwei 1418coaches entschädigt. Bern, 22. Juni 2022 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer
27 437.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 22-056
437.111 28 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.06.2022 01.08.2022 Erstfassung 22-056
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