Bundesgesetz über das Luftfahrzeugbuch (748.217.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über das Luftfahrzeugbuch

vom 7. Oktober 1959 (Stand am 1. Juni 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 37ter und 64 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1959²,
beschliesst:
¹ [BS 1 3] ² BBl 1959 I 452

Erster Abschnitt: Anwendungsbereich

I. Schweize­rische Luftfahr­zeuge

Art. 1
¹ Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle in das schweizerische Luft­fahrzeugbuch aufgenommenen Luftfahrzeuge.
² Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetra­gen sind, werden auf Antrag des Eigentümers in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen.

II. Ausländische Luftfahrzeuge

Art. 2
¹ Auf ausländische Luftfahrzeuge findet dieses Gesetz nach Massgabe der staatsvertraglichen Vereinbarungen sinngemäss Anwendung.
² Im übrigen richten sich Bestand und Wirkungen dinglicher Rechte an einem ausländischen Luftfahrzeug nach den am Orte des Register­ein­trags geltenden Regeln. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches³ über Fahrnis zum Schutze des gutgläubigen Rechtserwerbs sind je­doch anwendbar, wenn sich das Luftfahrzeug zur Zeit der Begrün­dung des Rechts in der Schweiz befand.
³ SR 210

Zweiter Abschnitt: Das Luftfahrzeugbuch

I. Bestand des Luftfahrzeug­buches

Art. 3
Über die dinglichen Rechte an den Luftfahrzeugen, welche diesem Gesetz unterworfen sind, wird vom Eidgenössischen Luftamt ein Luft­fahrzeugbuch geführt.

II. Inhalt des Luftfahrzeug­buches

1. Eintragungen

Art. 4
In das Luftfahrzeugbuch werden das Eigentum und die Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen.

2. Vor­­merkun­gen

Art. 5
Im Luftfahrzeugbuch können vorgemerkt werden:
a.⁴
Verfügungsbeschränkungen auf Grund einer amtlichen Anord­nung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche sowie auf Grund einer Pfändung;
b. vorläufige Eintragungen zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte oder im Falle der vom Gesetz zugelassenen Ergänzung des Ausweises;
c. das Recht auf Nachrücken eines Pfandrechts in eine vorge­hende leere Pfandstelle;
d. das Recht auf Benützung des Luftfahrzeugs, sofern es in einem Miet oder Chartervertrag auf mindestens sechs Monate verein­bart ist;
e.⁵
das Aussonderungs- und Pfandrecht des Bundes nach Artikel 37 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016⁶.
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁵ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 5 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 ( AS 2017 3097 ; BBl 2014 7119 ).
⁶ SR 531

3. Anmerkungen

Art. 6
Die Zugehör eines Luftfahrzeugs wird auf Begehren des Eigentümers im Luftfahrzeugbuch angemerkt.

III. Einrichtung und Führung des Luftfahrzeug­buches

1. Allgemeines

Art. 7
Für die Einrichtung und Führung des Luftfahrzeugbuches gelten sinn­gemäss die Bestimmungen über das Grundbuch und das Schiffs­regi­s­ter, soweit nicht dieses Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960⁷ etwas anderes vorsehen.
⁷ SR 748.217.11

2. Aufnahme

Art. 8
¹ Die Anmeldung eines Luftfahrzeugs zur Aufnahme in das Luftfahr­zeugbuch erfolgt schriftlich.
² Nach der Anmeldung fordert das Eidgenössische Luftamt öffentlich zur Einreichung allfälliger Einsprachen und zur Anmeldung allfällig bestehender Rechte Dritter auf.
³ Nach der Aufnahme führt das Eidgenössische Luftamt die Lasten­­bereinigung durch.

3. Streichung

a. Streichungs­gründe

Art. 9
Ein Luftfahrzeug wird im Luftfahrzeugbuch gestrichen, wenn der Eigentümer mit Zustimmung der dinglich Berechtigten die Löschung im Luftfahrzeugregister beantragt, oder wenn diese gemäss den Voll­zie­hungsbestimmungen zum Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948⁸ von Amtes wegen durchzuführen ist.
⁸ SR 748.0

b. Vormerkung

Art. 10
¹ Sobald das Eidgenössische Luftamt das Vorliegen eines Streichungs­grundes feststellt, ist dieser im Luftfahrzeugbuch vorzumerken.
² Solange ein Streichungsgrund vorgemerkt ist, kann der Eigentümer im Luftfahrzeugbuch nicht über das Luftfahrzeug verfügen.

c. Wartefrist

Art. 11
¹ Drei Monate nach Eingang des Löschungsantrages oder nach der Durchführung eines allfälligen Einspracheverfahrens wird das Luft­fahr­zeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen, sofern es nicht inzwischen gepfändet oder nicht eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet wurde.
² Durch die Anmeldung eines gesetzlichen Pfandrechts wird die War­tefrist unterbrochen; mit der Eintragung beginnt sie von neuem.

d. Wirkungen

Art. 12
¹ Vom Zeitpunkt der Streichung an unterliegt das Luftfahrzeug den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches⁹ über Fahrnis.
² Ist das Luftfahrzeug jedoch im Zeitpunkt der Streichung zur Auf­nahme in das Luftfahrzeugbuch eines anderen Staates angemeldet, so bleiben die auf Grund dieses Gesetzes bewirkten Einträge und Vor­merkungen noch während dreier Monate wirksam, soweit die am Ort des neuen Registereintrages geltenden Bestimmungen nicht entgegen­stehen.
⁹ SR 210

IV. Öffentlich­keit des Luft­fahrzeugbuches

Art. 13
¹ Das Luftfahrzeugbuch ist öffentlich.
² Jedermann kann verlangen, dass ihm Einsicht gewährt oder beglau­bigte Auszüge ausgefertigt werden.
³ Die Einwendung, dass jemand eine Eintragung im Luftfahrzeugbuch nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

V. Wirkung des Luftfahrzeug­buches

1. Bedeutung der Nichteintragung

Art. 14
Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Luftfahrzeugbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als ding­­liches nur, wenn es aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtlich ist.

2. Bedeutung der Eintragung

a. Im allgemei­nen

Art. 15
¹ Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
² Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tage­buch zurückbezogen.

b. Gegenüber gutgläubigen Dritten

Art. 16
¹ Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Luftfahrzeugbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder ein Pfandrecht erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
² Wurde indessen die Aufnahme des Luftfahrzeuges in das Luftfahr­zeugbuch ungeachtet einer bereits bestehenden Aufnahme erwirkt, so kann dieser Schutz gegenüber dem gutgläubigen Inhaber eines dort eingetragenen dinglichen Rechts nicht geltend gemacht werden.

VI. …

Art. 17 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 83 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).

VII. Verantwort­lichkeit

Art. 18
Die Eidgenossenschaft ist für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Luftfahrzeugbuches entsteht.

VIII. Gebühren

Art. 19
Für die mit der Führung des Luftfahrzeugbuches zusammenhängenden amtlichen Verrichtungen erhebt das Eidgenössische Luftamt Gebühren.

Dritter Abschnitt: Die dinglichen Rechte an Luftfahrzeugen

A. Das Eigentum

I. Umfang

1. Bestandteile

Art. 20
Wer Eigentümer eines Luftfahrzeugs ist, hat das Eigentum an allen seinen Bestandteilen.

2. Zugehör

Art. 21
¹ Die Verfügung über ein Luftfahrzeug bezieht sich, wenn keine Aus­nahme gemacht wird, auch auf seine Zugehör.
² Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der verkehrsüblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers dem Be­trieb des Luftfahrzeugs dienen und sich im Zeitpunkt der Verfügung auf ihm befinden oder ausgebaut, aber noch nicht ersetzt und noch nicht auf ein anderes Luftfahrzeug verbracht worden sind.

3. Triebwerk­einheiten

Art. 22
¹ Bestimmt bezeichnete Triebwerkeinheiten, die im Luftfahrzeugbuch mit einem Luftfahrzeug eingetragen sind, gelten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verbindung als dessen Bestandteile.
² Andere Triebwerkeinheiten können Zugehör eines Luftfahrzeugs bil­den.

II. Erwerb

1. Übertragung

Art. 23
¹ Zum vertraglichen Erwerbe des Eigentums an einem Luftfahrzeug bedarf es der Eintragung in das Luftfahrzeugbuch.
² Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform.

2. Ersitzung

Art. 24
Ist jemand ungerechtfertigt im Luftfahrzeugbuch als Eigentümer ein­getragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Luftfahrzeug in gutem Glauben fünf Jahre ununterbrochen und unangefochten beses­sen hat, nicht mehr angefochten werden.

III. Verlust

Art. 25
¹ Das Eigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Luftfahrzeugs.
² Die Vorschriften über die Streichung und die Fälle ausserbuchlichen Eigentumserwerbes bleiben vorbehalten.

B. Die Luft­fahrzeug­verschreibung

I. Zweck

Art. 26
¹ Durch die Luftfahrzeugverschreibung kann eine beliebige, gegen­wärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.
² Die Luftfahrzeugverschreibung wird auch bei Forderungen mit un­be­stimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfand­stelle und einen bestimmten Höchstbetrag in Landesmünze errichtet.

II. Gesamt­pfandrecht und Anleihens­­obligationen

Art. 27
¹ Für eine Forderung kann ein Gesamtpfandrecht an mehreren Luft­fahrzeugen errichtet werden, wenn diese dem nämlichen Eigen­tümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
² Anleihensobligationen können mit einer Luftfahrzeugverschreibung für das ganze Anleihen sichergestellt werden.

III. Errichtung

Art. 28
¹ Das vertragliche Pfandrecht entsteht mit der Eintragung in das Luft­fahrzeugbuch.
² Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform.

IV. Ausdehnung auf Ersatzteil­­lager

1. Voraus­set­zungen

Art. 29
Das Pfandrecht an einem Luftfahrzeug kann ausgedehnt werden auf Ersatzteillager unter der Voraussetzung:
a. dass ein fester Lagerort im In- oder Ausland besteht;
b. dass sie räumlich von andern Ersatzteillagern getrennt sind;
c. dass sie mit einer gut sichtbaren Aufschrift versehen sind, aus welcher die Verpfändung, der Name und die Adresse des Pfand­­gläubigers sowie die Eintragung des Pfandrechts im Luftfahr­zeugbuch ersichtlich sind.

2. Errichtung

Art. 30
Die Ausdehnung des Pfandrechts kann auch nachträglich erfolgen.

3. Pfandstelle

Art. 31
Die Pfandstelle des Pfandrechts am Ersatzteillager ist von derjenigen des Pfandrechts am Luftfahrzeug unabhängig.

4. Wirkungen

Art. 32
¹ Die Wirkungen des Pfandrechts am Ersatzteillager sind dieselben wie jene des Pfandrechts an Zugehör des Luftfahrzeugs.
² Das Pfandrecht am Ersatzteillager wirkt jedoch nur zugunsten des Pfandgläubigers, zu dessen Pfandrecht am Luftfahrzeug es eingetra­gen ist.

V. Untergang

Art. 33
¹ Das Pfandrecht geht unter mit der Löschung des Eintrages, mit dem vollständigen Untergang des Luftfahrzeugs und mit dessen Streichung im Luftfahrzeugbuch.
² Ist das Luftfahrzeug vollständig untergegangen, so kann das Pfand­recht an einem mitverpfändeten Ersatzteillager sowie an Triebwer­k­einheiten, die Bestandteile des Luftfahrzeugs bildeten, aber nicht mit ihm untergegangen sind, noch während sechs Monaten geltend ge­macht werden.

VI. Wirkungen

1. Eigentum und Schuldnerschaft

a. Ablösung und Kündigung
Art. 34
¹ Ist der Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht Schuldner der Pfandfor­derung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist; befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.
² Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer des Luftfahrzeugs, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.
b. Veräusserung
Art. 35
¹ Übernimmt der Erwerber eines verpfändeten Luftfahrzeugs die Schuld­pflicht, so gibt das Eidgenössische Luftamt dem Gläubiger davon Kenntnis.
² Der frühere Schuldner wird frei, wenn der Gläubiger diesem gegen­über nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

2. Verjährung

Art. 36
Forderungen, für die ein Pfandrecht eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.

3. Pfandhaft

a. Umfang
Art. 37
¹ Das Pfandrecht belastet das Luftfahrzeug mit Einschluss aller Be­standteile und aller Zugehör.
² Ausgenommen bleibt Zugehör, die nicht dem Eigentümer des Luft­fahrzeugs gehört.
b. Ver­ände­rungen
Art. 38
¹ Der Eigentümer hat das Recht, ohne Zustimmung des Pfand­gläubi­gers Veränderungen am Luftfahrzeug und an dessen Zugehör vorzu­nehmen oder den Umtausch von Triebwerkeinheiten im Luft­fahr­zeug­buch zu veranlassen, sofern dadurch der Wert der Pfandsache nicht offenbar vermindert wird.
² Ein Verzicht des Eigentümers auf dieses Recht ist unverbindlich.

4. Ersatz­pfand­recht

a. Im allgemei­nen
Art. 39
Der Pfandgläubiger hat ein gesetzliches Pfandrecht an Ersatzansprü­chen, welche dem Eigentümer aus dauernder Beschlagnahme, Beschä­digung, Zerstörung oder sonstigem Verlust des verpfändeten Luftfahr­zeugs erwachsen.
b. Eigen­­versicherung
Art. 40
¹ Wird ein verpfändetes Luftfahrzeug dauernd beschlagnahmt, beschä­digt, zerstört oder geht es sonst wie verloren, und hat der Eigentümer für die Deckung solcher Schäden vorsorglich eigene Vermögenswerte ausgeschieden, so erwächst dem Pfandgläubiger mit der Beschlag­nahme, Beschädigung, Zerstörung oder dem sonstigen Verlust ein gesetzliches Pfandrecht an diesen Werten.
² Der Umfang des Pfandrechts richtet sich nach dem Rang der Luft­fahrzeugverschreibung, dem Schaden und der Forderung.
³ Der Rang des Pfandrechts im Verhältnis zu Ersatzpfandrechten aus andern Schäden wird durch den Zeitpunkt der Schädigung bestimmt.
c. Ablösung
Art. 41
Gegen angemessene Sicherstellung sind dem Eigentümer die mit einem Ersatzpfandrecht belasteten Werte zum Zwecke der Wieder­her­stellung oder zum Ersatz des Luftfahrzeugs herauszugeben.

VII. Sicherungs­befugnisse

1. Massregeln bei Wert­­verminderung

a. Untersagung und Selbsthilfe
Art. 42
¹ Vermindert der Eigentümer oder Halter den Wert eines verpfändeten Luftfahrzeugs, so kann ihm der Gläubiger durch den Richter jede wei­tere schädliche Einwirkung untersagen lassen. Das gleiche gilt für Werte, an denen ein Ersatzpfandrecht des Gläubigers entstehen kann.
² Der Gläubiger kann vom Richter ermächtigt werden, die zweck­dien­lichen Vorkehren zu treffen. Er kann solche auch ohne Ermäch­tigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. Für die Kosten kann er vom Eigentümer Ersatz verlangen.
b. Sicherung, Wiederher­­stellung, Abzahlung
Art. 43
¹ Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Pfandgläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wieder­her­stellung des früheren Zustandes verlangen, soweit er nicht durch ein Ersatzpfandrecht gesichert ist.
² Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.
³ Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Richter angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung aus­reichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.

2. Fälligkeit bei Streichung

Art. 44
Wird im Luftfahrzeugbuch für ein verpfändetes Luftfahrzeug ein Strei­chungsgrund vorgemerkt, so kann der Gläubiger die Bezahlung der Schuld beanspruchen.

VIII. Pfand­­sicherheit

1. Umfang der Sicherung

Art. 45
Das Pfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit für die Kapitalforde­rung, die Kosten der Betreibung sowie für drei zur Zeit der Konkurs­eröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.

2. Art der Be­friedigung

Art. 46
Der Gläubiger hat ein Recht darauf, sich im Falle der Nichtbefrie­di­gung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Erlös des Luft­fahrzeugs bezahlt zu machen.

C. Gesetzliche Pfandrechte

I. Voraus­­setzungen

Art. 47
Ein gesetzliches Pfandrecht an einem bestimmten Luftfahrzeug be­steht:
a. für Forderungen aus Rettung oder Bergung des Luftfahrzeugs;
b. für Forderungen aus ausserordentlichen Aufwendungen, die un­umgänglich notwendig waren, um das Luftfahrzeug zu er­halten oder Ansprüche gegen Dritte zu sichern, die im Fall von dau­ern­der Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder sonsti­gem Verlust Ersatz zu leisten haben.

II. Bestand und Wirkungen

1. Eintragung im Luftfahrzeug­buch

Art. 48
Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn der Berechtigte nicht binnen dreier Monate nach Entstehung seiner Forderung:
a. dem Eidgenössischen Luftamt eine vom Schuldner und vom Ei­gentümer unterzeichnete Anerkennung der Forderungen und des Pfandrechts einreicht oder Klage einleitet, und
b. das Pfandrecht zur Eintragung im Luftfahrzeugbuch anmeldet.

2. Rang

Art. 49
¹ Die gesetzlichen Pfandrechte gehen allen andern bis zum Zeitpunkt der Anmeldung begründeten dinglichen Rechten im Range vor.
² Im Verhältnis der gesetzlichen Pfandrechte unter sich haben jene für Forderungen aus späteren Ereignissen den Vorrang; gesetzliche Pfand­rechte für Forderungen, die auf das gleiche Ereignis zurückzuführen sind, stehen im gleichen Rang.

3. Wirkungen

Art. 50
¹ Die gesetzlichen Pfandrechte haben die gleichen Wirkungen wie die Luftfahrzeugverschreibung.
² Dem Inhaber eines gesetzlichen Pfandrechts steht bei Beschlag­nahme, Beschädigung, Zerstörung oder sonstigem Verlust des Luft­fahrzeugs kein Ersatzpfandrecht zu.

D. Ausschluss anderer Siche­rungsrechte

Art. 51
An Luftfahrzeugen und Ersatzteillagern kann weder ein Retentions­recht noch ein Faustpfand oder gesetzliches Pfandrecht anderer als in diesem Gesetz vorgesehener Art geltend gemacht werden.

Vierter Abschnitt: Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge

I. Allgemeines

Art. 52
Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge richtet sich nach den Regeln über die Vollstreckung in Grundstücke, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960¹¹ etwas anderes bestimmt wird.
¹¹ SR 748.217.11

II. Zuständigkeit

1. Schweize­ri­sche Luft­fahr­zeuge

Art. 53
Für die Pfandverwertung eines schweizerischen Luftfahrzeugs oder Ersatzteillagers ist das Betreibungsamt des Ortes zuständig, der im Luftfahrzeugbuch als Wohnsitz des Eigentümers eingetragen ist.

2. Ausländische Luftfahrzeuge

Art. 54
Für die Pfandverwertung eines ausländischen Luftfahrzeugs oder von Ersatzteillagern ausländischer Unternehmungen ist das schweizerische Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis sich das Luftfahrzeug oder das Ersatzteillager befindet.

III. Verfahren

1. Betreibung, Pfändung, Ver­waltung

a. Zahlungsfrist

Art. 55
In der Betreibung auf Pfandverwertung beträgt die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist einen Monat.

b. Verwaltung

Art. 56
¹ Das Betreibungsamt übt in der Betreibung auf Pfandverwertung von der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Verwaltung aus, sofern der Gläubiger nicht darauf verzichtet.
² Das gleiche gilt nach der Pfändung des Luftfahrzeugs.
³ Luftfahrzeug und Ersatzteillager können in amtliche Verwahrung genommen oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.

2. Verwertung

a. Verwertungs- begehren

Art. 57
¹ Das Verwertungsbegehren kann frühestens einen Monat und späte­s­tens ein Jahr nach Vornahme der Pfändung gestellt werden.
² In der Betreibung auf Pfandverwertung beginnt der Fristenlauf mit der Zustellung des Zahlungsbefehls.

b. Verwer­tungsart

Art. 58
¹ Die Versteigerung erfolgt im Laufe des dritten Monats nach Eingang des Verwertungsbegehrens.
² Auf Begehren aller Beteiligten tritt an die Stelle der Versteigerung der Verkauf aus freier Hand.

c. Steigerungs­bedingungen

Art. 59
¹ Die Steigerungsbedingungen werden mindestens einen Monat vor der Versteigerung auf dem Betreibungsamt zur Einsicht aufgelegt.
² Sie bestimmen insbesondere:
a. dass das Luftfahrzeug dem Ersteigerer frei von allen Lasten, wel­che der Forderung des betreibenden Gläubigers nicht vor­gehen, zugeschlagen wird;
b. dass der Ersteigerer die der Forderung des betreibenden Gläu­bi­gers vorgehenden Lasten zu übernehmen hat, mit Ausnahme der pfandversicherten Forderungen, die mangels anderweitiger Ver­einbarung der Beteiligten vorweg aus dem Erlös bezahlt werden, auch wenn die Schuld nicht fällig ist.

d. Beschwerde

Art. 60
¹ Der Eigentumserwerb des Ersteigerers kann nur durch Beschwerde mit dem Begehren auf Aufhebung des Zuschlags angefochten werden.
² Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage; für ausländische Luftfahrzeuge bleiben staatsvertraglich vereinbarte längere Fristen vorbehalten.

Fünfter Abschnitt: Strafbestimmungen ¹²

¹² Fassung gemäss Anhang I Ziff. II 26 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

I. …

Art. 61–62 ¹³
¹³ Aufgehoben gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

II. Straf­bestimmungen und Strafrechts­pflege

1. Übertretungen

Art. 63
Wer eine ihm durch die Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960¹⁴ zu diesem Gesetz auferlegte Pflicht zur Erstattung einer Meldung an das Eidgenössische Luftamt nicht erfüllt, wer bei der Aufnahme eines Luftfahrzeugs oder anlässlich anderer Eintragungen in das Luftfahrzeugbuch dem Eidgenössischen Luftamt wesentliche Tatsachen unrichtig angibt oder verschweigt, wer die an einem verpfändeten Ersatzteillager angebrachte Aufschrift unbefugtermassen unkenntlich macht, entfernt oder versetzt, wird mit Busse bestraft.¹⁵
¹⁴ SR 748.217.11
¹⁵ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

2. …

Art. 64 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. 16 des Anhangs zum VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1975 ; BBl 1971 I 993 ).

3. Verwaltungs­strafrecht: Zuständigkeit

Art. 65 ¹⁷
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974¹⁸ findet Anwen­dung. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist das Eidgenössische Luftamt.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. 16 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
¹⁸ SR 313.0

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmung

Inkrafttreten und Vollzug

Art. 66
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
² Er ist mit dem Vollzug beauftragt.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1961¹⁹
¹⁹ BRB vom 2. Sept. 1960
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