Gegenrechtserklärungen des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Regierungsrate... (672.111)
Gegenrechtserklärungen des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Regierungsrate... (672.111)
Gegenrechtserklärungen des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt über Steuerbefreiungen von Personalfürsorge- Einrichtungen interkantonaler Unternehmungen
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672.111 Gegenrechtserklärungen des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt über Steuerbefreiungen von Personalfürsorge- Einrichtungen interkantonaler Unternehmungen (vom 19. November / 18. Dezember 1953)
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1. Der Regierungsrat des Kantons Zürich stellt fest, dass gemäss
§ 16 lit. f und § 137 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli
1951
2 Personalfürsorge-Einrichtungen mi t Sitz im Kanton Basel-Stadt, die dem Personal eines Unternehme ns dienen, das im Kanton Zürich eine Betriebsstätte unt erhält, im Kanton Zürich von der Ertrags- und Kapitalsteuer des Staates und der Ge meinden befreit sind. Die Steuer- pflicht für die Grundsteuern der Gemeinden (Grundstückgewinnsteuer, Liegenschaftensteuer und Handänder ungssteuer) bleibt vorbehalten.
2. Der Regierungsrat des Kantons Base l-Stadt stellt fest, dass auf Grund von § 7 Abs. 1 lit. c des Gesetz es über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 und § 2 der Steuerregle- mente der beiden Gemeinden Riehen und Bettingen vom 31. März 1950 und 23. Oktober 1952 Personalfürso rge-Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich, die dem Personal ei nes Unternehmens dienen, das im Kanton Basel-Stadt eine Betriebsst ätte unterhält, von der Vermögens- steuer des Kantons Basel-Stadt und der beiden Gemeinden Riehen und Bettingen befreit sind. Die Steuerpflicht für die Gebäude- und Liegenschaftensteuer der Gemeinde Bettingen bleibt vorbehalten.
1 OS 39, 399 und GS IV, 519.
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631.1.