Verfassung des Kantons Freiburg (131.219)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfassung des Kantons Freiburg

vom 16. Mai 2004 (Stand am 22. März 2019)¹ ¹ Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Wir, das Volk des Kantons Freiburg,
die wir an Gott glauben oder unsere Werte aus anderen Quellen schöpfen,
im Bewusstsein unserer Verantwortung gegenüber den zukünftigen Generationen,
im Willen, unsere kulturelle Vielfalt im gegenseitigen Verständnis zu leben,
im Bestreben, an einer offenen, dem Wohlergehen und der Solidarität verpflichteten Gesellschaft zu bauen, welche die Grundrechte garantiert und die Umwelt achtet,
geben uns folgende Verfassung:

1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

Kanton Freiburg

Art. 1
¹ Der Kanton Freiburg ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozi­aler Rechtsstaat.
² Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Gebiet, Hauptstadt und Wappen

Art. 2
¹ Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]² Die Hauptstadt ist Freiburg, auf Französisch Fribourg.
³ Das Wappen ist: Von Schwarz und Weiss geteilt.

Staatsziele

Art. 3
¹ Die Staatsziele sind:
a. die Förderung des Gemeinwohls;
b. der Schutz der Bevölkerung;
c. die Anerkennung und Unterstützung der Familien als Grund­gemeinschaften der Gesellschaft;
d. die Gerechtigkeit;
e. die soziale Sicherheit;
f. der kantonale Zusammenhalt unter Achtung der kulturellen Viel­falt;
g. der Umweltschutz;
h. die nachhaltige Entwicklung.
² Der Staat verfolgt diese Ziele in Achtung der Freiheit und Verant­wortung des Menschen sowie des Subsidiaritätsprinzips.

Grundsätze staatlichen Handelns

Art. 4
Jedes staatliche Handeln beruht auf dem Recht, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.

Beziehungen nach aussen

Art. 5
¹ Der Kanton Freiburg arbeitet mit Bund und Kantonen sowie mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen zusammen.
² Er fördert die interkantonale und interregionale Zusammenarbeit.

Sprachen

Art. 6
¹ Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons.
² Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die ange­stammten sprachlichen Minderheiten.
³ Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Min­derheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein.
⁴ Der Staat setzt sich ein für die Verständigung, das gute Einverneh­men und den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemein­schaften. Er fördert die Zweisprachigkeit.
⁵ Der Kanton fördert die Beziehungen zwischen den Sprachgemein­schaften der Schweiz.

Pflichten

Art. 7
¹ Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr Verfassung und Gesetzgebung auferlegen.
² Sie nimmt ihre Mitverantwortung gegenüber sich selbst, anderen Menschen, der Gemeinschaft und den zukünftigen Generationen wahr.
³ Das Gemeinwesen wird zugunsten des Individuums in Ergänzung seiner eigenen Fähigkeiten tätig.

II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte

1. Kapitel: Grundrechte

Menschenwürde

Art. 8
Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Rechtsgleichheit

Art. 9
¹ Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskrimi­niert werden.
² Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Staat und Ge­meinden achten auf ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern.
³ Staat und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten und zur Förderung ihrer Unabhän­gigkeit sowie ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration.

Willkürverbot, Treu und Glauben

Art. 10
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Recht auf Leben und persönliche Freiheit

Art. 11
¹ Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
² Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit.

Privatsphäre

Art. 12
¹ Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familien­lebens, ihrer Wohnung sowie ihres Schrift- und Fernmeldeverkehrs.
² Sie hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten.

Ehe und Familie

Art. 13
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Andere Lebens­gemeinschaften

Art. 14
¹ Die Freiheit, eine andere gemeinschaftliche Lebensform als die Ehe zu wählen, ist anerkannt.
² Das Recht zur Eintragung einer Partnerschaft für gleichgeschlecht­liche Paare ist gewährleistet.

Glauben und Gewissen

Art. 15
¹ Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
² Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
³ Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, ihr anzugehören oder sie zu verlassen, und religiösem Unterricht zu folgen.
⁴ Zwang, Machtmissbrauch und Manipulation sind verboten.

Niederlassung

Art. 16
Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts ist gewähr­leistet.

Sprache

Art. 17
¹ Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
² Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun.

Grundschulun­terricht

Art. 18
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschul­unterricht ist gewährleistet.

Meinung und Information

Art. 19
¹ Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit sind gewährleistet.
² Das Recht auf Information ist gewährleistet. Jede Person kann amt­liche Dokumente einsehen, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

Medien

Art. 20
¹ Die Medienfreiheit und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet.
² Zensur ist verboten.

Kunst

Art. 21
Die Kunstfreiheit ist gewährleistet.

Wissenschaft

Art. 22
¹ Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist ge­währleistet.
² Wissenschafterinnen und Wissenschafter nehmen ihre Verantwor­tung gegenüber Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrund­lagen wahr.

Vereinigungen

Art. 23
Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, ihnen anzugehö­ren und sich an deren Tätigkeiten zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

Versammlungen und Demonstrationen

Art. 24
¹ Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
² Versammlungen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden.
³ Versammlungen und Demonstrationen sind zu bewilligen, sofern die Interessen der anderen Benützenden nicht unverhältnismässig beein­trächtigt werden und ein geordneter Ablauf sichergestellt ist.

Petition

Art. 25
Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die angesprochene Behörde gibt eine begründete Antwort.

Wirtschaft

Art. 26
¹ Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
² Sie umfasst insbesondere die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Koalitions­freiheit

Art. 27
¹ Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
² Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Ver­mittlung beizulegen.
³ Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
⁴ Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Eigentum

Art. 28
¹ Das Eigentum ist gewährleistet.
² Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Verfahren

a. Im Allgemeinen

Art. 29
¹ Die Parteien haben Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
² Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
³ Entscheide sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.
⁴ Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
⁵ Auf die besondere Situation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist Rücksicht zu nehmen.

b. Rechtsweg

Art. 30
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Durch Gesetz kann die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

c. Gerichts­verfahren

Art. 31
¹ Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahme­gerichte sind untersagt.
² Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

d. Strafverfahren

Art. 32
¹ Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verur­teilt worden ist.
² Jede beschuldigte Person hat Anspruch darauf, innert kürzester Frist umfassend über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Vertei­digungsrechte wahrzunehmen.
³ Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.

2. Kapitel: Sozialrechte

Mutterschaft

Art. 33
¹ Jede Frau hat Anspruch auf Leistungen, die ihre materielle Sicherheit vor und nach der Geburt gewährleisten.
² Eine Mutterschaftsversicherung deckt den Erwerbsausfall.
³ Nicht erwerbstätige Mütter erhalten Leistungen, die mindestens dem Grundbetrag des Existenzminimums entsprechen; jene, die teilzeitlich erwerbstätig sind, haben proportional darauf Anspruch.
⁴ Die Adoption ist der Geburt gleichgestellt, sofern das adoptierte Kind nicht dasjenige des Ehegatten ist und soweit das Alter oder die Situa­tion des Kindes es rechtfertigen.

Kinder und Jugendliche

Art. 34
¹ Kinder und Jugendliche haben subsidiär zur Rolle der Familie Anspruch auf Hilfe, Ermutigung und Betreuung auf ihrem Weg zu verantwortungsbewussten Menschen.
² Sie haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit, auch innerhalb ihrer Familie.
³ Sie üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selber aus.

Ältere Menschen

Art. 35
Ältere Menschen haben Anspruch auf Mitwirkung, Autonomie, Lebensqualität und Achtung ihrer Persönlichkeit.

Notlagen

Art. 36
¹ Wer in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizini­sche Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel.
² Wer als Opfer einer schweren Straftat, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ereignisse in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unter­stützung.
³ Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besondere Hilfe, wenn sie Opfer von Straftaten sind.

3. Kapitel: Geltung und Einschränkungen

Geltung

Art. 37
Die Behörden sorgen dafür, dass die Grund- und Sozialrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Einschränkungen

Art. 38
¹ Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
² Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- und Sozial­rechten Dritter gerechtfertigt sein.
³ Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen verhältnis­mässig sein.
⁴ Der Kerngehalt der Grund- und Sozialrechte ist unantastbar.

III. Titel: Politische Rechte

1. Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten

Stimm- und Wahlberechtigte

Art. 39
¹ Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind mündige
a. Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben;
b. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das frei­burgische Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten.
² Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

Wahlen

Art. 40
¹ Das Volk wählt die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats, die Oberamtspersonen und die freiburgischen Abgeordneten in den Ständerat.
² Die Mitglieder des Ständerats werden im Majorzverfahren gleichzei­tig mit jenen des Nationalrats und für die gleiche Dauer gewählt. Wählbar sind in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte, die im Kanton Wohnsitz haben.
³ Die Wahl der Abgeordneten in den Nationalrat regelt das Bundes­recht.

Volksinitiative

a. Gegenstand

Art. 41
Gegenstand einer Volksinitiative können sein:
a. Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
b. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.

b. Form und Frist

Art. 42
¹ Volksinitiativen können die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer allgemeinen Anregung haben.
² 6000 Stimmberechtigte müssen sie unterzeichnen. Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.

c. Gültigkeit

Art. 43
Der Grosse Rat erklärt Volksinitiativen ganz oder teilweise ungültig, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren oder undurchführbar sind.

d. Behandlung

Art. 44
Volksinitiativen sind vom Grossen Rat ohne Verzug zu behandeln und dem Volk zu unterbreiten, gegebenenfalls gleichzeitig mit einem Gegenentwurf.

Referendum

a. Obligatorische Volks­abstim­mung

Art. 45
Obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen:
a. Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
b. Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die 1 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt.

b. Fakultative Volks­abstim­mung

Art. 46
¹ 6000 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen über:
a. Gesetze;
b. Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die ¼ % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt, oder die Studienkredite von regionaler oder kantonaler Bedeutung betreffen.
² Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.

Volksmotion

Art. 47
¹ 300 Stimmberechtigte können eine Motion zuhanden des Grossen Rates einreichen.
² Der Grosse Rat behandelt sie wie eine Motion eines seiner Mitglie­der.

2. Kapitel: Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten

Stimm- und Wahlberechtigte

Art. 48
¹ Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind mün­dige
a. Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde;
b. niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben.
² Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

Gemeinde

a. Wahlen

Art. 49
Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Gemeinderats sowie gegebenenfalls jene des Generalrats.

b. Weitere politische Rechte

Art. 50
¹ In Gemeinden ohne Generalrat üben die Stimmberechtigten ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung aus.
² In Gemeinden mit Generalrat verfügen die Stimmberechtigten über das Initiativ- und Referendumsrecht.

Gemeinde­verbände

Art. 51
¹ Die Stimmberechtigten der in einem Verband zusammengeschlosse­nen Gemeinden verfügen über das Initiativ- und Referendumsrecht. Das Gesetz bestimmt den Gegenstand des obligatorischen Finanz­referendums.
² Die Verbände und die Mitgliedgemeinden konsultieren und informie­ren die Bevölkerung.

IV. Titel: Öffentliche Aufgaben

Grundsätze

a. Aufgaben­erfüllung

Art. 52
¹ Das staatliche Handeln beruht auf den Grundsätzen der Subsidiarität, der Transparenz und der Solidarität.
² Staat und Gemeinden verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hochwertige und bürgernahe Dienststellen.

b. Aufgaben­aufteilung zwischen Staat und Gemeinden

Art. 53
Das Gesetz weist die Aufgaben demjenigen Gemeinwesen zu, das sie am besten erfüllen kann.

c. Aufgaben­erfüllung durch Dritte

Art. 54
¹ Staat und Gemeinden können Aufgaben Dritten übertragen, wenn ein Gesetz oder Gemeindereglement dies vorsieht, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und der Rechtsschutz gewährleistet ist.
² Die betreffenden Organisationen und Personen unterstehen der Aufsicht der bevollmächtigenden Körperschaft.
³ Staat und Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche gründen.

Materielle Sicherheit

a. Armut, Arbeitslosigkeit und Aus­grenzung

Art. 55
¹ Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Armut und stellen eine Sozialhilfe bereit.
² Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Folgen der Arbeitslosigkeit zu lindern, der sozialen oder beruflichen Ausgrenzung vorzubeugen und die Wiedereingliederung zu fördern.

b. Wohnen

Art. 56
¹ Staat und Gemeinden sorgen dafür, dass jede Person angemessen wohnen kann.
² Der Staat fördert die Wohnhilfe, den Wohnbau und den Zugang zu Wohneigentum.

Wirtschaft

a. Förderung

Art. 57
¹ Der Staat schafft Rahmenbedingungen zur Förderung der Voll­be­schäftigung, der Vielfalt der Tätigkeiten und des regionalen Aus­gleichs in Achtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit.
² Er fördert die Innovation und die Gründung von Unternehmen.

b. Monopole und Regale

Art. 58
Staat und Gemeinden können Monopole errichten, sofern ein öffent­liches Interesse dies erfordert. Kantonale Regale bleiben vorbehalten.

Familien

a. Grundsätze

Art. 59
¹ Staat und Gemeinden schützen und unterstützen die Familien in ihrer Vielfalt.
² Der Staat betreibt eine umfassende Familienpolitik. Er schafft Rah­menbedingungen, die es ermöglichen, Arbeits- und Familienleben in Einklang zu bringen.
³ Die Gesetzgebung hat sich mit den Anliegen der Familien zu vertra­gen.

b. Massnahmen

Art. 60
¹ Der Staat sieht eine Zulagenordnung vor, die jedem Kind Leistungen ausrichtet.
² Er richtet Familien mit Kleinkindern ergänzende Leistungen aus, sofern ihre finanziellen Verhältnisse es erfordern.
³ Der Staat bietet in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Privaten Betreuungsmöglichkeiten für nichtschulpflichtige Kinder an und kann Betreuungsmöglichkeiten für Schulkinder einrichten. Diese müssen für alle finanziell tragbar sein.

Jugend

Art. 61
Staat und Gemeinden fördern die soziale und politische Integration der Jugendlichen.

Beziehungen zwischen den Generationen

Art. 62
Staat und Gemeinden fördern das Verständnis und die Solidarität zwischen den Generationen.

Verletzliche und abhängige Per­sonen

Art. 63
¹ Staat und Gemeinden schenken verletzlichen oder abhängigen Perso­nen besondere Aufmerksamkeit.
² Ihre ausgewogene Entwicklung ist zu unterstützen und ihre soziale Integration zu fördern.

Bildung

a. Grundschul­unterricht

Art. 64
¹ Staat und Gemeinden sorgen für einen obligatorischen und kosten­losen, den Fähigkeiten der einzelnen Kinder entsprechenden Grund­schulunterricht, der allen Kindern offen steht.
² Die Schule stellt die Bildung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern sicher und unterstützt diese bei der Erziehung. Sie fördert die persönliche Entwicklung und soziale Integration der Kinder und schärft ihr Verantwortungsgefühl gegenüber sich selbst, den Mitmen­schen, der Gesellschaft und der Umwelt.
³ Die erste unterrichtete Fremdsprache ist die andere Amtssprache.
⁴ Der Unterricht achtet die konfessionelle und politische Neutralität. Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können im Rahmen der obligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen.

b. Weiterfüh­rende Schulen und Forschung

Art. 65
¹ Der Staat gewährleistet die Mittelschulausbildung und die berufliche Ausbildung. Diese sind jeder Person gemäss ihren Fähigkeiten und unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten zugänglich.
² Er gewährleistet die Bildung an der Universität und den Fachhoch­schulen.
³ Er fördert die wissenschaftliche Forschung.
⁴ Der Staat gewährt finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbil­dung, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern.

c. Erwachsenen­bildung

Art. 66
Staat und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

d. Private Bildungs­einrichtungen

Art. 67
¹ Der Staat kann private Bildungseinrichtungen unterstützen, sofern ihr Nutzen anerkannt ist.
² Er übt die Aufsicht aus über Schulen, welche die Grundschulbildung gewährleisten, sowie über jene, die er unterstützt.

Gesundheit

Art. 68
¹ Der Staat bemüht sich um die Gesundheitsförderung und sorgt dafür, dass jeder Person die gleichen Pflegeleistungen zugänglich sind.
² Er ergreift Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Pas­sivrauchen.²
² Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ( BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 3 2153).

Ausländerinnen und Ausländer

Art. 69
¹ Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Ach­tung der Identitäten und in Wahrung der grundlegenden, rechtsstaat­lichen Werte.
² Staat und Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerin­nen und Ausländern. Das Gesetz sieht ein Beschwerderecht gegen abweisende Einbürgerungsentscheide vor.
³ Für die Verleihung des Bürgerrechts erheben sie nur die Verwal­tungsgebühren.

Humanitäre Hilfe und Ent­wicklungs­zusammenarbeit

Art. 70
Der Staat fördert die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammen­arbeit und den gerechten Handel sowie den Austausch zwischen den Völkern.

Umwelt und Raum

a. Umwelt

Art. 71
¹ Staat und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und wirken jeder Form von Verschmutzung und schädlicher Einwirkung entgegen.
² Sie fördern die Nutzung und Entwicklung erneuerbarer Energien.

b. Raumplanung

Art. 72
Staat und Gemeinden achten auf eine zweckmässige und haushälteri­sche Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes.

c. Natur- und Heimatschutz

Art. 73
¹ Staat und Gemeinden sorgen für den Natur- und Heimatschutz und schützen die Tier- und Pflanzenvielfalt sowie deren natürliche Lebens­räume.
² Bei der Raumplanung achten sie auf den Schutz der Landschaften und Ortsbilder.
³ Sie fördern das Bewusstsein für Natur- und Kulturgüter, insbeson­dere durch Bildung, Forschung und Information.

d. Land- und Forstwirtschaft

Art. 74
Der Staat fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Schutz-, Ökologie-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.

e. Katastrophen

Art. 75
Staat und Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, um Ka­tastrophen und Notsituationen vorzubeugen und sie zu bewältigen.

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Art. 76
¹ Staat und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Grundrechte.
² Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.

Wasser- und Energie­versorgung

Art. 77
Staat und Gemeinden stellen die Wasser- und Energieversorgung sicher.

Verkehr und Kommunikation

Art. 78
¹ Der Staat führt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunikations­politik unter Berücksichtigung der abgelegenen Gebiete.
² Er schenkt der Sicherheit besondere Aufmerksamkeit.
³ Er fördert den öffentlichen und den nicht motorisierten Verkehr.

Kultur

Art. 79
¹ Staat und Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben in seiner Vielfalt sowie das künstlerische Schaffen.
² Sie fördern die Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zwischen den Regionen des Kantons und darüber hinaus.

Sport und Freizeit

Art. 80
Staat und Gemeinden fördern Freizeitbeschäftigungen, die zur persön­lichen Ausgeglichenheit und Entfaltung beitragen, sowie Sport und Erholungsmöglichkeiten.

V. Titel: Finanzordnung

Steuern

Art. 81
¹ Staat und Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen Abgaben.
² Sie beachten das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leis­tungsfähigkeit.
³ Sie bekämpfen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.

Haushaltführung

a. Wirtschaft­lichkeit

Art. 82
¹ Staat und Gemeinden haben sparsam mit ihren Finanzen umzugehen.
² Sie überprüfen die Staatsaufgaben und die gewährten Subventionen regelmässig auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit und Finanzierbar­keit.

b. Ausgegliche­ner Haushalt

Art. 83
¹ Der Voranschlag der Laufenden Rechnung des Staates ist ausgegli­chen.
² Die konjunkturelle Lage und allfällige ausserordentliche Finanz­bedürfnisse sind indessen zu berücksichtigen.
³ Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden Jahren auszugleichen.

c. Öffentlichkeit und Aufsicht

Art. 84
¹ Jede Person kann den Voranschlag und die Rechnungen der öffent­lich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Anstalten sowie die Rech­nungen der anderen staatlichen Einrichtungen einsehen.
² Ein Kontrollorgan, dessen Unabhängigkeit gewährleistet ist, übt die Aufsicht über die Staats- und Gemeindefinanzen aus.

VI. Titel: Kantonale Behörden

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Gewaltenteilung

Art. 85
Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Wählbarkeit

Art. 86
¹ Den Behörden können in kantonalen Angelegenheiten Stimmberech­tigte angehören, die im Kanton Wohnsitz haben.
² Das Gesetz kann niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben, die Ausübung eines richterlichen Amts erlauben.

Unvereinbar­keiten

Art. 87
¹ Unvereinbar sind folgende Mandate:
a. Mitglied des Grossen Rates;
b. Mitglied des Staatsrats;
c. Berufsrichterin bzw. Berufsrichter.
² Die Mitglieder des Staatsrats und die Oberamtspersonen können nicht der Bundesversammlung angehören. Die gleichzeitige Wahr­nehmung des eidgenössischen Mandats ist indes während der laufen­den kantonalen Amtszeit zulässig.
³ Die Mitglieder des Staatsrats dürfen weder einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit noch einer anderen mit ihrem Amt unvereinbaren Tätigkeit nachgehen.
⁴ Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Information

Art. 88
¹ Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
² Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats sowie die Ober­amtspersonen legen alle ihre privaten und öffentlichen Interessenbin­dungen offen.

Äusserungs­freiheit und Immunität

Art. 89
¹ Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats können für ihre Äusserungen im Parlament und vor seinen Organen rechtlich grund­sätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
² Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Aufhebung der Immunität.

Haftung

Art. 90
¹ Die Gemeinwesen haften für den Schaden, den ihre Amtsträger bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben widerrechtlich verursachen.
² Die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden regelt das Gesetz.

Erlasse

a. Formen

Art. 91
¹ Der Grosse Rat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des Gesetzes oder der Parlamentsverordnung; die übrigen Erlasse ergehen in Form des referendumspflichtigen oder einfachen Beschlusses.
² Rechtsetzende Erlasse der anderen Behörden ergehen in Form der Verordnung oder des Reglements.

b. Dringlichkeit

Art. 92
¹ Erlasse des Grossen Rates, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können von der Mehrheit seiner Mitglieder dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen.
² Unterliegt ein solcher Erlass der obligatorischen Volksabstimmung oder wird diese verlangt, so tritt der Erlass ein Jahr nach Annahme durch den Grossen Rat ausser Kraft, wenn er nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen worden ist.

c. Delegation

Art. 93
¹ Rechtsetzungsbefugnisse können übertragen werden, sofern es das übergeordnete Recht nicht ausschliesst und die Delegationsnorm hinreichend bestimmt ist.
² Grundlegende Bestimmungen ergehen indessen nur in Form des Gesetzes.
³ Der Grosse Rat kann gegen Rechtssätze, die in Wahrnehmung der Delegationsbefugnisse ergangen sind, sein Veto einlegen.

2. Kapitel: Grosser Rat

Stellung

Art. 94
Der Grosse Rat ist unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die oberste Behörde des Kantons.

Zusammen­setzung und Wahl

Art. 95
¹ Der Grosse Rat besteht aus 110 Abgeordneten.
² Die Mitglieder des Grossen Rates werden vom Volk im Proporzver­fahren für fünf Jahre gewählt.
³ Das Gesetz bestimmt höchstens acht Wahlkreise. Die angemessene Vertretung der Regionen des Kantons ist gewährleistet.

Sitzungen

Art. 96
¹ Der Grosse Rat versammelt sich:
a. regelmässig zu den ordentlichen Sessionen;
b. auf Begehren eines Fünftels seiner Mitglieder;
c. auf Begehren des Staatsrats.
² Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Das Gesetz bestimmt die Aus­nahmen.
³ Die Abgeordneten stimmen ohne Instruktionen.
⁴ Der Grosse Rat kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Sekretariat

Art. 97
Der Grosse Rat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet wird. Er kann die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmen.

Beziehungen zum Staatsrat

Art. 98
¹ Der Grosse Rat kann den Staatsrat mit dem Auftrag auffordern, Massnahmen in dessen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen.
² Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann Doku­mente des Staatsrats, die den Grossen Rat betreffen, jederzeit einsehen.
³ Das Sekretariat gewährleistet in Zusammenarbeit mit der Staats­kanzlei die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staats­rat.

Kompetenzen

a. Rechtsetzung

1. Im Allgemeinen
Art. 99
¹ Der Grosse Rat ist die gesetzgebende Gewalt.
² Er kann die Revision der Verfassung vorschlagen.
³ Ein Viertel der Abgeordneten kann das Finanzreferendum erwirken (Art. 46 Abs. 1 Bst. b). Das Gesetz regelt die Einreichungsfrist.
2. Konkordate und Staats­verträge
Art. 100
¹ Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu interkantona­len und internationalen Verträgen.
² Er kann diese Kompetenz für kurzfristig kündbare Verträge und solche von untergeordneter Bedeutung dem Staatsrat übertragen.
³ Er kann dem Staatsrat beantragen, Vertragsverhandlungen aufzu­nehmen oder Verträge zu kündigen.

b. Planung

Art. 101
Der Grosse Rat prüft das Legislaturprogramm und den Finanzplan des Staatsrats.

c. Finanzen

Art. 102
¹ Der Grosse Rat genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.
² Er beschliesst die Kantonssteuern und bestimmt die Voraussetzungen und Grenzen einer Neuverschuldung.

d. Wahlen

Art. 103
¹ Der Grosse Rat wählt:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin­nen und Vizepräsidenten des Grossen Rates;
b. die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsrats;
c. die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichts;
d. die Mitglieder des Justizrats;
e. die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwalt­schaft, nach Begutachtung durch den Justizrat;
f. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates;
g. die Mitglieder seiner Kommissionen.
² Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse einräu­men.

e. Oberaufsicht

Art. 104
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus über:
a. den Staatsrat und die Verwaltung;
b. die Justiz;
c. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.

f. Weitere Kompetenzen

Art. 105
Der Grosse Rat:
a. beurteilt die Gültigkeit von Volksinitiativen;
b. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kan­tonalen Behörden;
c. gewährt Amnestie und Begnadigungen;
d. erteilt das Kantonsbürgerrecht;
e. übt die vom Bundesrecht den Kantonen eingeräumten Mitwir­kungsrechte aus;
f. nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragen werden oder nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

3. Kapitel: Staatsrat

Zusammenset­zung und Wahl

Art. 106
¹ Der Staatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
² Er wird gleichzeitig mit dem Grossen Rat vom Volk im Majorzver­fahren gewählt. Wahlkreis ist der Kanton.
³ Die Mitglieder des Staatsrats werden für fünf Jahre gewählt und können ihm nicht während mehr als drei ganzen Legislaturperioden angehören.

Vorsitz

Art. 107
Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.

Staatskanzlei

Art. 108
Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Staats­kanzlerin oder dem Staatskanzler geleitet wird.

Beziehungen zum Grossen Rat

Art. 109
¹ Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat jährlich, und sooft dieser es verlangt, über seine Tätigkeiten und den Stand des Legislaturpro­gramms.
² Die Mitglieder des Staatsrats sind dem Grossen Rat gegenüber ver­antwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen.
³ Die Staatskanzlei gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekreta­riat des Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.

Kompetenzen

a. Im Allgemeinen

Art. 110
Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus, leitet die Verwaltung und führt die Kantonspolitik.

b. Rechtsetzung

Art. 111
¹ Der Staatsrat bereitet die Gesetzgebungsentwürfe zuhanden des Grossen Rates vor.
² Er setzt Recht, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu er­mächtigt ist, und erlässt Vollzugsbestimmungen zu kantonalen und eidgenössischen Erlassen, soweit dafür nicht die Gesetzesform vorge­schrieben ist.

c. Planung

Art. 112
Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Legislaturprogramm und den Finanzplan.

d. Finanzen

Art. 113
¹ Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.
² Er beschliesst über die Ausgaben sowie den Erwerb und die Veräus­serung öffentlicher Güter in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen.

e. Beziehungen nach aussen

Art. 114
¹ Der Staatsrat vertritt den Kanton.
² Er handelt unter Vorbehalt der Rechte des Grossen Rates interkanto­nale und internationale Verträge aus und unterzeichnet sie. Er infor­miert den Grossen Rat regelmässig über die laufenden Vertragsver­handlungen.
³ Er nimmt Stellung zu den Vorlagen der Bundesbehörden.

f. Aufsicht über die Gemeinden

Art. 115
Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

g. Ernennungen

Art. 116
Der Staatsrat nimmt die Ernennungen vor, die nicht einer anderen Behörde vorbehalten sind.

h. Ausserordent­liche Umstände

Art. 117
Der Staatsrat ergreift Massnahmen zur Abwendung ernster und un­mittelbar drohender Gefahr. Diese Massnahmen werden wirkungslos mit dem Wegfall der Gefahr oder ein Jahr nach ihrem Erlass, sofern sie der Grosse Rat bis dahin nicht genehmigt hat.

Verwaltung

Art. 118
¹ Der Staatsrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Verwal­tung.
² Er sorgt dafür, dass sie wirkungsvoll und bürgernah ist.

Ombudsstelle

Art. 119
Der Staatsrat richtet eine unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungs­angelegenheiten ein.

4. Kapitel: Justiz

Grundsätze

a. Allgemeine Organisation

Art. 120
¹ Die Rechtspflege wird von den dazu durch Verfassung und Gesetz bestimmten Behörden wahrgenommen.
² Das Gesetz kann aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorse­hen.
³ Der Grosse Rat stellt der richterlichen Gewalt die notwendigen Mittel für eine rasche und hochwertige Rechtspflege zur Verfügung.

b. Unabhängig­keit

Art. 121
¹ Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.
² Die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie können ausschliesslich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von der Wahlbehörde abberufen werden.

c. Beachtung übergeordneten Rechts

Art. 122
Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbehörden wenden Bestimmun­gen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.

Zivil-, Straf- und Verwaltungs­rechtspflege

Art. 123
¹ Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt durch:
a. die Friedensgerichte und ihre Vorsitzenden;
b. die Zivilgerichte und ihre Vorsitzenden;
c. das Kantonsgericht.
² Die Strafrechtspflege wird ausgeübt durch:
a. die Oberamtspersonen;
b. die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter;
c. die Strafgerichte und ihre Vorsitzenden;
d. das Wirtschaftsstrafgericht;
e. die Jugendstrafkammer und ihre Vorsitzenden;
f. das Kantonsgericht.
³ Das Kantonsgericht ist die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde.
⁴ Das Gesetz kann besondere Gerichtsbehörden vorsehen.

Kantonsgericht

Art. 124
¹ Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
² Es beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Strei­tigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt werden.
³ Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.

Justizrat

a. Stellung

Art. 125
Der Justizrat ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er begutachtet die Kandidaturen für die Justizbehörden.

b. Zusammen­setzung und Bestellung

Art. 126
¹ Der Justizrat besteht aus:
a. einem Mitglied des Grossen Rates;
b. einem Mitglied des Staatsrats;
c. einem Mitglied des Kantonsgerichts;
d. einem Mitglied des Freiburger Anwaltsverbands;
e. einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Profes­sor der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität;
f. einem Mitglied der Staatsanwaltschaft;
g. einem Mitglied der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden;
h. zwei anderen Mitgliedern.
² Die Mitglieder des Justizrats werden vom Grossen Rat bezeichnet, die sieben erstgenannten auf Vorschlag jener Behörde oder Gruppe, der sie angehören, die zwei anderen auf Vorschlag des Justizrats.
³ Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nicht mehr als zwei Amtsperioden nacheinander Mitglied des Justizrats sein.

c. Aufsicht

Art. 127
¹ Der Justizrat übt die Administrativ- und Disziplinaraufsicht über die richterliche Gewalt sowie die Staatsanwaltschaft aus.
² Er kann die Administrativaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden dem Kantonsgericht übertragen.
³ Er informiert den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es verlangt, über seine Tätigkeit.

d. Wahlen

Art. 128
Der Justizrat begutachtet die Bewerbungen für die Ämter der richter­lichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates; dabei stützt er sich auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qualitäten der Kandidatinnen und Kandi­daten.

VII. Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung

Gemeinden

a. Stellung

Art. 129
¹ Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
² Die Gemeindeautonomie ist in den Grenzen des kantonalen Rechts gewährleistet. Gemeindeverbände können sich in ihrem Zuständig­keitsbereich darauf berufen.

b. Aufgaben

Art. 130
¹ Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.
² Sie achten auf das Wohlergehen der Bevölkerung, gewährleisten eine dauerhafte Lebensqualität und verfügen über bürgernahe Dienste.

c. Organe

Art. 131
¹ Den Gemeindeorganen können alle in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten angehören.
² Jede Gemeinde hat eine Gemeindeversammlung oder einen General­rat sowie einen Gemeinderat.
³ Artikel 85, 88 Absatz 1 und 90 gelten sinngemäss für die Gemein­den.

d. Finanz­ordnung

Art. 132
¹ Die Gemeinden verfügen nach Massgabe der Gesetzgebung über Autonomie bei der Festlegung und Erhebung der Gemeindeabgaben und ‑steuern.
² Sie erstellen einen Finanzplan.

Finanzausgleich

Art. 133
Der Staat trifft Massnahmen, um die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den Gemeinden zu vermindern; insbesondere besteht ein Finanzausgleich.

Interkommunale Zusammenarbeit

Art. 134
¹ Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit.
² Die Gemeinden können sich für die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zusammenschliessen. Sie müssen sich an sämtlichen Aufga­ben des Gemeindeverbands beteiligen.
³ Der Staat kann Gemeinden verpflichten, einem Gemeindeverband beizutreten oder einen solchen zu gründen.
⁴ Die Gemeinden können regionale Verwaltungsstrukturen errichten.

Fusionen

Art. 135
¹ Der Staat fördert und begünstigt Gemeindefusionen.
² Die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie der Staat können eine Gemeindefusion vorschlagen.
³ Die Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden entscheiden über die Fusion. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
⁴ Wenn es die kommunalen, regionalen oder kantonalen Interessen erfordern, kann der Staat nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Fusion anordnen.

Bezirke

Art. 136
¹ Das Kantonsgebiet ist in Verwaltungsbezirke aufgeteilt.
² Eine von den Stimmberechtigten gewählte Oberamtsperson leitet den Bezirk und erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

VIII. Titel: Zivile Gesellschaft

Grundsätze

Art. 137
¹ Staat und Gemeinden können die Organisationen der zivilen Gesell­schaft unterstützen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Sie können sie konsultieren.
² Sie fördern insbesondere bei Kindern und Jugendlichen das staats­bürgerliche Bewusstsein.

Vereine

Art. 138
¹ Staat und Gemeinden anerkennen die Bedeutung des Vereinslebens; sie können Vereine unterstützen und ihnen Aufgaben übertragen.
² Sie fördern die Freiwilligenarbeit.

Politische Parteien

Art. 139
Die politischen Parteien stellen eine bedeutende demokratische Kraft dar; Staat und Gemeinden können sie finanziell unterstützen.

Verpflichtung zur Transparenz

Art. 139 a ³
¹ Politische Parteien, politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees und Organisationen, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen, müssen ihre Rechnung offenlegen. Insbesondere müssen offengelegt werden:
a. bei Wahl- und Abstimmungskampagnen die Finanzierungsquellen und das Gesamtbudget der entsprechenden Kampagne;
b. für die Finanzierung der obgenannten Organisationen, der Firmenname der juristischen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen, sowie der Betrag der Zahlungen;
c. die Identität der natürlichen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen; ausgenommen sind Personen, deren Zahlungen pro Kalenderjahr 5000 Franken nicht übersteigen.
² Die gewählten Mitglieder der kantonalen Behörden veröffentlichen zu Beginn des Kalenderjahres die Einkommen, die sie mit ihrem Mandat und im Zusammenhang mit diesem erzielen.
³ Die veröffentlichten Daten gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von der Verwaltung oder einer unabhängigen Stelle geprüft. Sobald diese Daten geprüft worden sind, werden sie online und auf Papier zur Verfügung gestellt.
⁴ Im Übrigen regelt das Gesetz die Anwendung. Es berücksichtigt insbesondere das Berufsgeheimnis.
³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 . Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 ( BBl 2019 2861 Art. 3, 2018 7741 ). Diese Bestimmung wird zusammen mit dem Ausführungsgesetz in Kraft treten.

IX. Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften

Grundsätze

Art. 140
¹ Staat und Gemeinden anerkennen die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
² Die Kirchen und Religionsgemeinschaften organisieren sich inner­halb der Grenzen der Rechtsordnung frei.

Anerkannte Kirchen

Art. 141
¹ Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt.
² Die anerkannten Kirchen sind autonom. Ihr Statut untersteht der staatlichen Genehmigung.

Andere Kirchen und Religions­gemeinschaften

Art. 142
¹ Die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
² Sie können öffentlich-rechtliche Befugnisse erhalten oder öffentlich­rechtlich anerkannt werden, wenn ihre gesellschaftliche Bedeutung es rechtfertigt und wenn sie die Grundrechte beachten.

Steuern

Art. 143
Die Erhebung von Kirchensteuern wird durch das Gesetz geregelt.

X. Titel: Verfassungsrevision

Totalrevision

Art. 144
¹ Die Totalrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat oder durch Volksinitiative verlangt werden.
² Wird die Totalrevision verlangt, entscheidet das Volk:
a. ob sie durchzuführen ist;
b. ob der Grosse Rat oder ein Verfassungsrat damit zu betrauen ist.
³ Wird ein Verfassungsrat mit der Durchführung betraut, so wird er im gleichen Verfahren wie der Grosse Rat für fünf Jahre gewählt. Es bestehen indessen keine Unvereinbarkeiten.
⁴ Lehnt das Volk den Entwurf ab, erarbeitet das mit der Revision betraute Organ einen zweiten. Wurde ein Verfassungsrat eingesetzt, so verlängern sich seine Befugnisse um zwei Jahre.

Teilrevision

Art. 145
¹ Die Teilrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat und durch Volksinitiative verlangt werden.
² Sie darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und muss die Einheit der Form und der Materie wahren und durchführbar sein.

XI. Titel: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung bis­herigen Rechts

Art. 146
Vorliegende Verfassung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird die Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857 aufgehoben. Nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Übergangsrecht

a. Grundsätze

Art. 147
¹ Die Rechtsordnung ist ohne Verzug an die vorliegende Verfassung anzupassen. Die entsprechenden Änderungen müssen spätestens am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
² Wo die vorliegende Verfassung Ausführungsbestimmungen erfor­dert, bleibt bis zu deren Erlass das bisherige Recht in Kraft.

b. Besondere Bestimmungen

1. Mutterschaft (Art. 33)

Art. 148
¹ Die bei Geburt und Adoption zu entrichtenden kantonalen Leistun­gen werden während mindestens 14 Wochen ausbezahlt.
² Sie sind spätestens ab 1. Januar 2008 auszuzahlen.
³ Sollte eine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene eingerichtet werden, wird die Zahlung in den vom Bundesrecht vorgesehenen Leistungskategorien eingestellt (Mütter mit [Art. 33 Abs. 2] oder ohne Erwerbstätigkeit [Art. 33 Abs. 3], Adoption [Art. 33 Abs. 4]).

2. Ausübung der politischen Rechte und Wählbarkeit (Art. 39, 48 und 131)

Art. 149
¹ Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Ausländerin­nen und Ausländer können ihre politischen Rechte ab dem 1. Januar 2006 ausüben.
² Ausländerinnen und Ausländer sind ab diesem Zeitpunkt wählbar.

3. Hängige Ver­fassungsinitia­tiven (Art. 41 ff. und 99)

Art. 150
Der Grosse Rat passt den Text hängiger Verfassungsinitiativen formal an die vorliegende Verfassung an.

4. Grosser Rat und Staatsrat

Art. 151
¹ Die neuen Regeln über den Grossen Rat, insbesondere jene über sein Sekretariat (Art. 97), finden im Hinblick auf die Legislaturperiode 2007–2011 Anwendung.
² Für die neuen Regeln über den Staatsrat gilt dasselbe.

5. Richterliche Gewalt, Staats­anwaltschaft und Justizrat

Art. 152
¹ Der Justizrat nimmt seine Tätigkeit am 1. Juli 2007 auf. Seine Auf­sichtstätigkeit beginnt indes erst am 1. Januar 2008.
² Das vereinigte Kantonsgericht nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf.
³ Für die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft gilt Folgendes:
a. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt sind, bleiben es bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer.
b. Die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 zu besetzenden Ämter unterstehen dem bisherigen Recht.
c. Die neuen Bestimmungen (Art. 103, 121 und 128) sind auf die ab dem 1. Januar 2008 zu besetzenden Ämter anwendbar.

6. Gemeinden (Art. 49–51 und 129–135)

Art. 153
Die neuen Regeln über die Gemeinden mit Ausnahme des Artikels 133 (Finanzausgleich) finden im Hinblick auf die Verwaltungs­periode 2006–2011 Anwendung.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel der Verfassung.
Abhängige Personen 63
Adoption 33, 148
Ältere Menschen 35
Amnestie 105
Ämterkumulation 87
Amtssprachen 6, 17, 64
Anerkannte Ki r chen 141
Arbeit (Gleichstellung) 9
Arbeitsfrieden 27
Arbeitskonflikte 27
Arbeitslosigkeit 55
Armut 55
Aufenthaltsort (freie Wahl) 16
Aufgabenaufte i lung zwischen Staat und Gemei n den 53
Aufgabenübertr a gung an Dritte 54, 138
Aufsicht
– durch den Grossen Rat 104
– über die Gemeinden 115
– über die Privatschulen 67
– über die richterliche Gewalt und die Staatsanwaltschaft 127
– über die Staats- und Gemeindefinanzen 84
Auftrag (Grosser Rat) 98
Ausbildung 64–67
Ausgabenrefere n dum 45, 46, 99
Ausgeglichener Hau s halt 83
Ausländer/ ‑innen
– Ausübung eines richterlichen Amtes 86
– Integration 69
– Stimmrecht auf Gemeindeebene 48, 149
Auslandschwe i zer/ ‑innen 39, 149
Ausnahmegerichte 31
Aussenbeziehu n gen 5, 114
Ausserordentliche U m stände 117
Äusserungsfreiheit (Immunität) 89
Aussperrung 27
Begnadigung 105
Behinderte 9, 63
Behörden s. Gemeinden, Kantonale Be­hörden
Beschluss s. Erlasse
Beschwerde gegen Verweigerung der Ei n bürgerung 69
Betagte 35
Bevölkerung s schutz 3
Beziehungen
– nach aussen 5, 100, 114
– zwischen den Generationen 62
– zwischen den Sprachgemeinschaften 6
– zwischen Staatsrat und Grossem Rat 98, 109
Bezirke 136
Bildung 64–67
Budget s. Vora n schlag
Bund
– Gewährleistung des Kantonsgebiets 2
– Zugehörigkeit 1
– Zusammenarbeit 5
Bürgerrecht 69, 105
Datenschutz 12
Delegation
– öffentlicher Aufgaben 54, 138
– von Rechtsetzungsbefugnissen 93
Demonstration s freiheit 24
Doppelmandat 87
Dringlichkeit 92
Ehe 13
Eidgenossenschaft s. Bund
Eigentum 28
Eigenverantwo r tung 3, 7, 34, 64
Einbürgerung 69, 105
Einfacher B e schluss 91
Eingetragene Partne r schaft 14
Energie 71, 77
Enteignung 28
Entfaltung s. persönliche Entfaltung
Entwicklung
– nachhaltige 3
– verletzliche und abhängige Personen 63
Entwicklungszusammenarbeit 70
Erlasse
– dringlicher Erlass des Grossen Rates 92
– einfacher Beschluss 91
– Gesetz 91
– Gesetzesdelegation 93
– Parlamentsverordnung 91
– referendumspflichtiger Beschluss 91
– Reglement 91
– Verordnung 91
Ernennungen 116
Erneuerbare Ene r gie 71
Erwachsenenbi l dung 66
Exekutive 110
Fachhochschulen 65
Familie 3, 9, 12, 13, 34, 59, 60
Familienleben (Achtung) 12
Finanzausgleich 133
Finanzen
– Allgemeines 81–84
– Gemeinden 132
– Grosser Rat 101, 102
– Staatsrat 112, 113
Finanzierung Transparenz 139 a
Finanzreferendum 45, 46, 99
Forschung
– Förderung 65
– Freiheit 22
Forstwirtschaft 74
Frau
– Gleichstellung 9
– Leistungen bei Mutterschaft 33, 148
Freiheitsrechte s. Grund- und Sozialrechte
Freiwilligenarbeit 138
Freizeit 80
Fremdsprachen 64
Friedensgerichte 123
Fusionen (Gemeinden) 135
Gebietsstrukturen 134–136
Geburt 33, 148
Gefahren (ausserordentliche Massnahmen) 117
Gegenentwurf (Volksinitiative) 44
Gemeinden
– Aufgaben s. Öffentliche Aufgaben
– Aufsicht 115
– Autonomie 129, 132
– Behörden 131
– Finanzausgleich 133, 153
– Fusionen 135
– interkommunale Zusammenarbeit 134
– politische Rechte 48–51
– Stellung und Organisation 129–132, 153
Gemeinderat 49, 131
Gemeindeverbände 51, 129, 134
Gemeindeve r sammlung 50, 131
Gemeinwohl 3
Generalrat 49, 50, 131
Generationen 62
Gerechtigkeit
– Anspruch der Verfahrensparteien 29
– Staatsziel 3
Gerichte
– Ausnahmegerichte 31
– Strafgerichte 123
– Verfahrensgrundsätze 29–32
– Zivilgerichte 123
Gesetz
– Erlassform 91
– fakultatives Referendum 46
– Volksinitiative 41
– Vollzugsbestimmungen 111
Gesetzesrefere n dum 46
Gesetzgebende G e walt 99
Gesetzgebung
– Familienverträglichkeit 59
– Grosser Rat 99
– Staatsrat 111
Gesundheit 36, 68
Gewalten s. Staatsgewalten
Gewaltenteilung 85
Gewaltmonopol 76
Gewerkschaftsfre i heit 27
Gewissensfreiheit 15
Glaubens- und Gewissensfre i heit 15
Gleichgeschlechtl i che Paare s. Eingetragene Partnerschaft
Gleichstellung 9
Grosser Rat
– Behandlung von Volksinitiativen 43, 44
– Behandlung von Volksmotionen 47
– Organisation und Kompetenzen 94–105, 151
– Verfassungsrevision 144, 145
– Wahl 40, 95
Grund- und Sozia l rechte 8–38
– Geltung und Einschränkungen 37, 38
– Grundrechte 8–32 , 76
– Sozialrechte 33–36
Grundschulunte r richt 18, 64
Haftung der Gemeinw e sen 90
Hauptstadt 2
Haushaltführung 82–84
Haushaltsgleic h gewicht 83
Heimatschutz 73
Hochschulen 65
Humanitäre Hilfe 70
Immunität 89
Information (Recht) 19, 84, 88
Informationsfre i heit 19
Initiative s. Volksinitiative
Inkrafttreten (der Verfassung) 146
Integration
– Ausländer/‑innen 69
– Behinderte 9
– Jugendliche 61
– Kinder 64
– verletzliche und abhängige Personen 63
Interessenbindungen (Behördenmitglieder) 88
Interkantonale Verei n barungen 100, 114
Interkommunale Zusamme n arbeit 134
Jahresrechnung s. Staatsrechnung
Judikative 120–128, 152
Jugendliche 29, 34, 36, 61, 137
Jugendstrafka m mer 123
Justiz
– allgemeine Organisation 120
– Beachtung übergeordneten Rechts 122
– Justizrat 125–128, 152
– Kantonsgericht 123, 124, 127, 152
– Unabhängigkeit 121
– Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege 123
Kanton
– Aufgaben s. Öffentliche Aufgaben
– Definition 1
– Gebiet 2, 136
– Gliederung in Bezirke 136
Kantonale Behö r den 17, 40, 85–128, 151, 152
Kantonsbürge r recht 69, 105
Kantonsgebiet 2, 136
Kantonsgericht 123, 124, 127, 152
Kantonssteuern 81, 102
Kantonsverfassung s. Verfassungsrevision
Kantonsverwaltung 97, 104, 110, 118
Katastrophen
– Opfer 36
– Vorbeugung 75
Kinder 29, 34, 36, 60, 64, 137
Kirchen
– andere Kirchen und Religionsgemeinschaf­ten 142
– anerkannte 141
– freie Zugehörigkeit 15
– Grundsätze 140
– öffentlich-rechtliche Anerkennung 141
– Religionsunterricht 64
– Steuern 143
Koalitionsfreiheit 27
Kommunikation 78
Konkordate 100, 114
Kulturelle Vielfalt 3
Kulturförderung 79
Kulturgüterschutz 73
Kunstförderung 79
Kunstfreiheit 21
Landwirtschaft 74
Leben s. Recht auf Leben
Lebensgemei n schaften 14
Legislative 99
Legislaturpr o gramm 101, 109, 112
Lohngleichheit 9
Majorzwahl
– Staatsrat 106
– Ständerat 40
Mandate (Unvereinbarkeit) 87
Mann (Gleichstellung) 9
Materielle Siche r heit 55
Medien 20
Meinungsfreiheit 19
Menschenwürde 8, 36
Minderheiten 6
Mitwirkungsrechte des Kantons 105
Monopole 58
Mündigkeit (Stimmrechtsalter) 39, 48
Mutterschaft 33, 148
Nachhaltige Entwic k lung 3
Nationalrat 40
Naturkatastrophen s. Katastrophen
Naturschutz 71, 73
Neuverschuldung 102
Niederlassung s freiheit 16
Notlagen 36, 75
Oberamtperson 40, 87, 88, 123, 136
Öffentliche Aufg a ben 52–80
Öffentliche Ordnung und Siche r heit 76
Öffentlichkeit
– amtliche Dokumente 19
– behördliche Information 88
– Gerichtsverhandlung 31
– Interessenbindungen Behördenmitglieder 88
– Rechnung und Voranschlag 84
– Sitzungen des Grossen Rates 96
– Urteilsverkündung 31
s. auch Transparenz
Öffentlich-rechtliche Anerkennung
– Kirchen 141
Ombudsstelle 119
Opfer (Straftaten, Katastrophen) 36
Ordnung und S i cherheit 76
Parlamentsveror d nung 91
Parteien (Politik) 139
Partnerschaft s. Eingetragene Partnerschaft
Passivrauchen
– Schutz vor 68
Persönliche Entfa l tung 80
Persönliche Fre i heit 3, 11
Petitionsrecht 25
Pflichten 7
Planung 101, 112
Politische
– Parteien 139
– Rechte
– auf Gemeindeebene 48–51, 149
– auf Kantonsebene 39–47, 149
Präsident/ ‑in
– Gerichte 123
– kantonale Behörden 103
– Kantonsgericht 124
– Staatsrat 107
Presse s. Medien
Privatschulen 67
Privatsphäre (Achtung) 12
Proporzwahl (Grosser Rat) 95
Raumplanung 72, 73
Recht
– auf Information 19
– auf Leben 11
– übergeordnetes 43, 93, 122, 145
Rechtliches Gehör 29
Rechtsgleichheit 9
Rechtspflege 29, 120–128, 152
Rechtsstaat 1, 4, 69
Rechtsweggarantie 30
Redaktionsg e heimnis 20
Referendum
– auf Gemeindeebene 50, 51
– fakultatives 46, 99
– Finanzreferendum 45, 46, 99
– Gesetzesreferendum 46
– obligatorisches 45, 144, 145
– referendumspflichtiger Beschluss 91
– Verfassungsreferendum 45, 144, 145
Regale 58
Regionale Verwaltungsstrukt u ren 134
Reglement 91
Religionsfreiheit 15
Religionsgemeinscha f ten s. Kirchen
Religionsunterricht 15, 64
Richter/ ‑in (Unvereinbarkeiten) 87
Schlussbesti m mungen 146–153
Schule
– Grundschulunterricht 64
– Mittel- und Hochschulen 65
– Privatschulen 67
Schutz
– Bevölkerung 3
– Kulturgüter 73
– Natur 73
– Personendaten 12
– Umwelt 3, 71–75
Sekretariat
– des Grossen Rates 97, 98, 109, 151
– des Staatsrats 108, 109
Sessionen (Grosser Rat) 96
Sicherheit
– materielle 55
– öffentliche 76
– soziale 3
Sitzungen (Grosser Rat) 96
Solidarität
– Grundsatz des staatlichen Handelns 52
– zwischen den Generationen 62
Soziale Sicherheit 3
Sozialhilfe 55
Sozialrechte s. Grund- und Sozialrechte
Sport 80
Sprachen
– Amtssprachen 6, 17, 64
– Fremdsprachen 64
– Sprachenfreiheit 17
Staatliches Ha n deln 4, 52
Staatsanwaltschaft 103, 126–128, 152
Staatsaufgaben 52–80
Staatsbürgerliches Bewusstsein 137
Staatsgewalten
– gesetzgebende 99
– Gewaltenteilung 85
– richterliche 120–128, 152
– vollziehende 110
Staatshaftung 90
Staatskanzlei 98, 108, 109
Staatsrat
– im Allgemeinen 106–119, 151
– Wahl 40, 106
Staatsrechnung
– Finanzreferendum 45, 46
– Grosser Rat 102
– Öffentlichkeit 84
– Staatsrat 113
Staatsverträge 100, 114
Staatsziele 3
Ständerat 40
Steuerbetrug und ‑hinterziehung 81
Steuern 81, 102, 132, 143
Stimmrecht 39, 48, 86, 131, 149
Strafgerichte 123
Strafrechtspflege 123
Straftaten (Opferhilfe) 36
Strafverfahren 32
Streik 27
Studienkredite (Referendum) 46
Subsidiarität 3, 7, 34, 52
Subventionen 82
Teilrevision der Verfa s sung 45, 145
Territoriale Stru k turen 134–136
Totalrevision der Ve r fassung 45, 144
Transparenz 52, 139 a s. auch Öffentlichkeit
Treu und Glauben 10
Übergangsrecht 147–153
Übergeordnetes Recht 43, 93, 122, 145
Umweltschutz 3, 71–75
Unabhängigkeit der Justiz 121
Unentgeltliche Recht s pflege 29
Universität 65
Unschuldsverm u tung 32
Unternehmen
– Gründung 57
– staatliche Beteiligung 54
Unterricht
– Erwachsenenbildung 66
– Grundschule 18, 64
– höhere Schulen 65
– Privatschulen 67
– Religion 15, 64
Untersuchungsric h ter/ ‑in 123
Unvereinbarkeiten 87
Verantwortung
– der Staatsratsmitglieder 109
– der Wissenschafter/‑innen 22
– des Menschen 3, 7, 34, 64
Vereinbarungen zw i schen Kantonen 100, 114
Vereine 138
Vereinigungsfre i heit 23, 27
Verfahrensrechte 29–32
Verfassungsrat 144
Verfassungsref e rendum 45, 144, 145
Verfassungsrevis i on
– auf Vorschlag des Grossen Rats 99, 144, 145
– Teilrevision 45, 145
– Totalrevision 45, 144
– Volksinitiative 41, 144, 145, 150
Verhältniswahl (Grosser Rat) 95
Verkehr 78
Verordnung 91
Versammlung s freiheit 24
Verschuldung 102
Verträge zwischen Ka n tonen 100, 114
Verwaltung 97, 104, 110, 118
Verwaltungsrechtspfl e ge 123
Verwaltungsstrukturen (territoriale) 134–136
Volksinitiative
– auf Gemeindeebene 50, 51
– Behandlung 44
– Form und Frist 42
– Gegenentwurf 44
– Gegenstand 41
– Gültigkeit 43, 105
– hängige 150
Volksmotion 47
Volkswahl s. Wahl durch das Volk
Vollziehende G e walt 110
Voranschlag
– Ausgeglichenheit 83
– Grosser Rat 102
– Öffentlichkeit 84
– Staatsrat 113
Vorsitzende/ ‑r s. Präsident/‑in
Wahl
– durch das Volk
– Grosser Rat 40, 95
– Nationalrat 40
– Oberamtpersonen 40, 136
– Staatsrat 40, 106
– Ständerat 40
– durch den Grossen Rat 103, 107, 124, 126, 128, 152
Wählbarkeit 40, 86, 131
Wahlkreise 95
Wahlrecht 39, 48, 86, 131, 149
Waldwirtschaft 74
Wappen 2
Wasserversorgung 77
Wiedereinglied e rung 55
Willkürverbot 10
Wirtschaftlichkeit (Haushaltsgrundsatz) 82
Wirtschaft
– Förderung 57
– Freiheit 26
– Monopole und Regale 58
Wirtschaftsstrafg e richt 123
Wissenschaft
– Förderung 65
– Freiheit und Verantwortung 22
Wohnen 56
Wohnsitz
– freie Wahl 16
– Stimmrecht 39, 48
– Wählbarkeitsvoraussetzung 40, 86
Wohnung (Achtung) 12
Würde des Me n schen s. Menschenwürde
Zensur 20
Zivile Gesellschaft 137–139
Zivilgerichte 123
Zivilrechtspflege 123
Zusammenarbeit
– des Kantons 5
– interkommunale 134
Zusammenhalt des Kantons 3
Zuständigkeitsko n flikte 105
Zweisprachigkeit 6
Markierungen
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