Personalreglement des Kantonsspitals Glarus
1. 7. 2 0 09 – 3 4 VIII A/214/3 Personalreglement des Kantonsspitals Glarus (Erlassen von der Spitalleitung am 18. September 2008) (Genehmigt vom Regierungsrat am 23. Dezember 2008) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt für das gesamte Personal des Kantonsspitals Glarus (Mitarbeitende), soweit in den Personalreglementen für die Kader-, Beleg- und Konsiliarärzte 1) , für die Oberärzte 2) und für die Assistenzärzte 3) nichts anderes geregelt ist.
2 Sofern im Reglement nur ein Geschlecht erwähnt wird, sind weibliche und männliche Angestellte gemeint.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen
1 Dem Personalreglement liegen folgende Rechtserlasse zu Grunde:
a. Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals; 4)
b. Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung); 5)
c. Gesetz über das Personalwesen; 6)
d. Arbeitszeitreglement. 7)
2 Soweit dieses Personalreglement keine Bestimmungen enthält, gelten subsidiär die Erlasse gemäss Absatz 1 Buchstaben b–d.
Art. 3 Arbeitsverhältnis
1 Auf die Arbeitsverhältnisse ist grundsätzlich öffentliches Recht anwendbar.
2 Für einzelne Mitarbeitende oder Mitarbeiterkategorien können privatrecht- liche Anstellungen vorgenommen werden. 1 Kanton Glarus
2001 1) 2) GS VIII A/214/4 3) GS VIII A/214/2 4) GS VIII A/211/1 5) GS II C/1/1 6) GS II A/6/1 7) GS II A/6/7
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Art. 4 Sozialpartnerschaft, Mitsprache
1 Die Geschäftsleitung pflegt eine Sozialpartnerschaft.
2 Die Vorgesetzten beziehen die Mitarbeitenden in die Gestaltung der eigenen Tätigkeiten und des Arbeitsplatzes ein.
3 Die Mitarbeitenden haben ein Mitspracherecht in den sie betreffenden Personalangelegenheiten. Sie nehmen dieses Recht durch die Personal- vertretung wahr.
Art. 5 Personalvertretung/Personalkommission
1 Die Personalkommission besteht aus maximal sieben Mitgliedern: einem Vertreter aus dem ärztlichen Bereich sowie zwei Vertretern aus dem Pflege- bereich, zwei Vertretern der Paramedizin sowie zwei Vertretern der unter- stützenden Prozesse. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Personalkommission ist die interne Drehscheibe für die Sozialpartner- schaft. Sie ist repräsentatives Organ der Mitarbeitenden und nimmt im Rahmen ihrer Kompetenzen die Mitarbeiterinteressen wahr. Sie ist Binde- glied zwischen den Mitarbeitenden und der Geschäftsleitung.
3 Die Kompetenzen der Personalkommission sind im Reglement der Personal- kommission des Kantonsspitals Glarus klar definiert.
4 Die Mitglieder der Personalkommission werden durch die Mitarbeitenden auf Amtsdauer (drei Jahre, maximal dreimalige Wiederwahl) gewählt. Sie dürfen von Arbeitgeberseite nicht benachteiligt werden.
5 Für die Kommissionsarbeit wird den Mitgliedern bis zu zehn Tagen pro Jahr als Arbeitszeit angerechnet (gemäss Beschäftigungsgrad).
Art. 6 Bereich Personalmanagement
1 Der Bereich Personalmanagement ist die Fach- und Anlaufstelle für Personal- fragen.
2 Er erarbeitet im Auftrag der Geschäftsleitung Entscheidungsgrundlagen in Personalfragen. Er führt im Rahmen der Prozesse Aufgaben im Zusammen- hang mit der Personalgewinnung, dem Personaleinsatz, der Personalentwick- lung, der Bildung und des Personalaustritts aus. Die Zuständigkeiten sind im Management-System des Kantonsspitals Glarus (Kantonsspital) geregelt.
3 Wichtige Personalentscheide, wie Anstellung, Umgestaltung des Dienst- verhältnisses, Laufbahngestaltung oder Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses, sind frühzeitig mit dem Bereich Personalmanagement abzusprechen. Er erstellt einen Besoldungsvorschlag und verfasst gegebenenfalls einen Mitbericht zuhanden der zuständigen vorgesetzten Stelle, welche in der Sache zu entscheiden hat.
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1. 7. 2 0 09 – 3 4 Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3
4 Wird bei einem wichtigen Personalentscheid zwischen der vorgesetzten Stelle und dem Bereich Personalmanagement keine Einigung erzielt, ist das Geschäft der nächsthöheren Stelle zu unterbreiten.
Art. 7 Vorschlagswesen
1 Die Mitarbeitenden können Vorschläge zur Verbesserung des Betriebes einreichen.
2 Für zur Realisierung gelangende Verbesserungsvorschläge kann eine Prämie ausgerichtet werden.
3 Die Einzelheiten sind im Management-System geregelt. II. Entstehung der Arbeitsverhältnisse
Art. 8 Stellenbesetzung
1 Bei Wiederbesetzung von Stellen ist die Notwendigkeit der Aufgaben sowie die Zweckmässigkeit der Organisation zu prüfen.
2 Die Ziele und Aufgaben sowie die Befugnisse, die mit der Stelle verbunden sind, werden durch Funktionsbeschreibungen sowie weiteren Regelungen im Management-System vorgegeben. Sie sind schriftlich festgehalten.
3 Die Geschäftsleitung entscheidet im Rahmen des vom Landrat beschlos- senen Budgets über die Besetzung von Stellen.
Art. 9 Stellenausschreibung
1 Unbefristet zu besetzende Stellen mit einem Arbeitspensum von 50 Pro- zent und mehr inkl. Jobsharing-Stellen über 50 Prozent sind im Amtsblatt auszuschreiben (Art. 8 Abs. 1 Personalgesetz).
2 Die Ausschreibungen werden durch den Bereich Personalmanagement vorgenommen.
3 Die Stellenanforderungen werden so umschrieben, dass sich Frauen und Männer mit gleichwertigen Fähigkeiten gleichermassen angesprochen fühlen.
4 Die Bewerbungen gehen beim Bereich Personalmanagement ein und wer- den an die zuständigen Instanzen weitergeleitet.
5 Keine öffentliche Ausschreibung der Stelle erfolgt, sofern die neu zu beset- zende Stelle intern, durch einen bisherigen Mitarbeiter, besetzt werden kann. 3
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Art. 10 Anstellungsvertrag
1 Der Anstellungsvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b. Funktion beziehungsweise Arbeitsbereich;
c. Beschäftigungsgrad;
d. Gehalt (beim Stundenlohn inkl. Zusammensetzung);
e. Dauer der Probezeit;
f. Kündigungsfristen;
g. Mitgliedschaft in der Pensionskasse.
2 Die Rechte und Pflichten richten sich im Übrigen nach diesem Reglement sowie subsidiär nach dem ergänzenden Recht.
3 Generelle und individuelle Lohnanpassungen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen und werden ohne formelle Anpassung des Vertrages in der jeweiligen Lohnabrechnung berücksichtigt.
Art. 11 Stellenantritt Ist die Arbeitsaufnahme infolge unvorhergesehener Hindernisse (Unfall, Krankheit usw.) auf den vertraglich festgelegten Zeitpunkt nicht möglich, ist das Kantonsspital unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Nichtantritt gelten die Bestimmungen gemäss OR Artikel 337 d.
Art. 12 Probezeit
1 Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern im Anstellungsvertrag keine andere Regelung vorgesehen ist.
2 Die Probezeit kann vertraglich bis auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfalls oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, wird die Probezeit entsprechend verlängert (gemäss OR Art. 335 b Abs. 3). III. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Art. 13 Arbeitspflicht
1 Die Mitarbeitenden verpflichten sich, die ihnen zugewiesenen Arbeiten zuverlässig und gewissenhaft zu erfüllen und die Anweisungen der vorge- setzten Stelle zu befolgen. Sie haben sich den Patienten, den Besuchern,
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1. 7. 2 0 09 – 3 4 Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3 den Mitarbeitenden und weiteren Anspruchsgruppen gegenüber höflich und korrekt zu verhalten.
2 Die Interessen des Kantonsspitals sind innerhalb und ausserhalb des Betriebes durch entsprechendes Verhalten zu wahren und zu vertreten.
Art. 14 Sorgfaltspflicht
1 Die Mitarbeitenden haben mit den ihnen anvertrauten und zur Verfügung gestellten Materialien und Einrichtungen mit grösster Sorgfalt und Wirt- schaftlichkeit umzugehen. Allfällige Schäden und Mängel sind unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.
2 Fügen Mitarbeitende dem Kantonsspital Schaden zu, so können sie im Rahmen des Staatshaftungsgesetzes 1) zu Schadenersatz herangezogen werden.
Art. 15 Zuweisung anderer Arbeit und Versetzung
1 Die Mitarbeitenden können eine andere, zumutbare Tätigkeit zugewiesen erhalten oder in eine andere Abteilung versetzt werden, wenn der Spital- dienst dies erfordert.
2 Eine dauernde Versetzung bei gleich bleibender oder veränderter Funktion ist mit den Betroffenen vorgängig abzusprechen und bedarf der Zustim- mung des Prozessleiters. In einem solchen Fall ist die Besoldung zu über- prüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.
Art. 16 Private Arbeiten
1 Während der Arbeitszeit ist die Erledigung privater Arbeiten nicht gestat- tet.
2 Während der Freizeit ist die Erledigung privater Arbeiten auf dem Areal des Kantonsspitals sowie allenfalls die Benützung spitaleigener Einrichtungen vorgängig durch den zuständigen Vorgesetzten ausdrücklich zu bewilligen.
Art. 17 Schutz persönlicher Daten Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutz- gesetzes einzuhalten. 5
1) GS II F/2
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Art. 18 Schweigepflicht, Berufsgeheimnis
1 Alle Mitarbeitenden unterstehen dem Amts- und Berufsgeheimnis. Sie sind innerhalb und ausserhalb des Spitalbetriebes zur Verschwiegenheit über medizinische und dienstliche Angelegenheiten, insbesondere über Patien- ten sowie deren Angehörige, verpflichtet. Die Schweigepflicht dauert auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
2 Verletzungen des Amts- und Berufsgeheimnisses gemäss den Artikeln 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches werden durch die Geschäfts- leitung verzeigt.
Art. 19 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen Die Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen ist grundsätzlich ver- boten. Massgebend ist Artikel 21 der Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals.
Art. 20 Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt
1 Die Mitarbeitenden haben im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades ihre ganze Arbeitskraft in den Dienst des Kantonsspitals zu stellen.
2 Nebenbeschäftigungen dürfen die Arbeitsleistungen grundsätzlich nicht beeinträchtigen. Die Ausübung eines öffentlichen Amtes, einer Neben- beschäftigung oder das Führen eines Gewerbes bedarf der schriftlichen Zustimmung bzw. Kenntnisnahme durch den Prozessleiter.
Art. 21 Massnahmen bei Verletzung der Dienstpflicht
1 Öffentlich-rechtlich angestellte Mitarbeitende, welche vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflicht verletzen oder vernachlässigen, werden diszipli- narisch bestraft (Art. 20 Verordnung über die Organisation des Kantons- spitals). Die möglichen Disziplinarstrafen richten sich nach dem Personal- gesetz (insbesondere Art. 35, 36, 50).
2 Für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende gilt bei Dienstpflichtverletzun- gen das Obligationenrecht. IV. Arbeitszeit
Art. 22 Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit für nichtärztliches Personal beträgt 42 Stunden.
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1. 7. 2 0 09 – 3 4 Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3
2 Aus betrieblichen Gründen kann eine Jahressoll-Arbeitszeit vereinbart werden.
3 Die individuellen Arbeitszeiten richten sich nach den Bedürfnissen des Kantonsspitals mit der Sicherstellung eines durchgehenden 24-Stunden- Betriebes. Der Arbeitseinsatz erfolgt aufgrund des vom verantwortlichen Vorgesetzten erstellen Dienstplanes.
4 Wenn der Dienst eine Ablösung verlangt, darf die Arbeit erst verlassen werden, wenn die ablösenden Mitarbeitenden die Arbeit übernommen haben.
5 Am Vortag der Näfelser Fahrt, des Karfreitags, der Auffahrt, des National- feiertages und von Allerheiligen wird für die Berechnung des Arbeitszeit- Solls eine Stunde abgezogen; die gleiche Reduktion gilt für das Datum einer Veranstaltung des Glarner Staats- und Gemeindepersonalverbandes pro Jahr.
Art. 23 Teilzeitarbeit
1 Eine Stelle oder ein Aufgabenbereich kann in Teilzeitstellen aufgeteilt oder an zwei oder mehr Personen im Jobsharing vergeben werden.
2 Für die Mitglieder einer Jobsharing-Gruppe besteht kein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein Mitglied kündigt.
Art. 24 Pikettdienst, Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst Zur Sicherstellung des Spitalbetriebes haben die Mitarbeitenden Pikett-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst gemäss Einsatzplan zu leisten.
Art. 25 Mehrstunden für nichtärztliches Personal
1 Die über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit wird als Mehrstundenarbeit bezeichnet.
2 Mitarbeitende können aus betrieblichen Gründen angewiesen werden, Mehrstunden zu leisten.
3 Geleistete Mehrstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompen- sieren. Ist eine Kompensation mit Freizeit nicht möglich, kann der Prozess- jeweils auf Jahresende oder bei einem Austritt eine Entschädigung beantra- gen.
4 Eine allfällige Entschädigung entspricht dem Stundensatz der Einreihung gemäss Lohnverordnung (ohne Zuschlag); es kann auch eine Pauschal- vergütung beschlossen werden. 7
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5 Sämtliche nichtärztliche Mitarbeitende erfassen die Arbeitszeit elektro- nisch. Es gilt das kantonale Arbeitszeitreglement. Für die Mitarbeitenden können gestützt auf Artikel 2 des Arbeitszeitreglements und in Abweichung von dessen Artikeln 4, 7 und 11 folgende Arbeitszeiten festgelegt werden: – Frühdienst, – geteilter Dienst , – Zwischendienst, – Spätdienst, – Nachtdienst, – Pikettdienst. Die Arbeitszeiten dieser verschiedenen Dienste variieren je nach Abteilung und werden den Mitarbeitenden mit Abschluss des Anstellungsvertrages bzw. Abgabe des Dienstplanes bekannt gegeben. V. Entschädigungen, Spesen (ohne Fort- und Weiterbildung)
Art. 26 Grundsatz
1 Bei dienstlichen Verrichtungen haben Mitarbeitende Anspruch auf Ent- schädigung der effektiven Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen sowie auf Ersatz weiterer geschäftlich begründeter Auslagen.
2 Die Auslagen müssen grundsätzlich nachgewiesen werden; eine Vergütung kann nur geltend gemacht werden, wenn Kosten angefallen sind.
3 Aus Gründen der Praktikabilität und des administrativen Aufwandes können Verpflegungskosten pauschal vergütet werden.
Art. 27 Verpflegungsspesen Für jede auswärts eingenommene Hauptmahlzeit (Mittag- und/oder Abend- essen) können bis 25 Franken geltend gemacht werden.
Art. 28 Reiseentschädigung
1 Für Reisen werden die Fahrspesen für die Bahn 2. Klasse vergütet.
2 Mitarbeitenden in Führungspositionen (ab Bereichsleitung) werden die Fahrspesen für die Bahn 1. Klasse vergütet; dies gilt auch bei Begleitung von Personen, die 1. Klasse reisen.
3 Es ist ein Halbtax-Abonnement zu lösen, wenn damit die gesamten Reise- entschädigungen r eduziert werden können.
4 Ist die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sehr umständlich oder reisen mehrere Personen zusammen, werden bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges 60 Rappen pro Kilometer zuzüglich nachgewiesene Park- gebühren vergütet.
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1. 7. 2 0 09 – 3 4 Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3
5 Bei Benützung des privaten Motorfahrzeugs für berufliche Fahrten besteht eine Dienstfahrtenkasko.
Art. 29 Übernachtung Für Übernachtungen inklusive Frühstück werden die effektiven Auslagen vergütet, soweit sich diese in angemessenem Rahmen halten.
Art. 30 Spesenrechnung Die Spesenrechnungen sind vierteljährlich auf einem besonderen Formular dem Vorgesetzten einzureichen und werden mit der Lohnauszahlung ver- gütet. VI. Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Art. 31 Arbeitsverhinderung, allgemeine Bestimmungen
1 Krankheit, Unfall oder sonstige Arbeitsverhinderung ist dem Kantonsspital unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen infolge Krankheit, Unfalls oder Schwangerschaft ist dem Kantonsspital unaufgefor- dert ein Arztzeugnis zuzustellen. Das Kantonsspital kann auch vom ersten Tag der Arbeitsverhinderung an ein Arztzeugnis verlangen.
2 Das Arztzeugnis soll sich zur Ursache (Krankheit oder Unfall), zum Grad und zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit äussern.
3 Die vorgesetzte Stelle ist fortlaufend über die voraussichtliche Wiederauf- nahme der Arbeit zu orientieren und über die definitive Arbeitsaufnahme in Kenntnis zu setzen.
4 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zwei Wochen, können das Kantons- spital oder die Versicherung auf eigene Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
5 sicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb werden angerechnet bzw. fallen für die Dauer der Lohnfort- zahlung dem Kantonsspital zu. Es ist berechtigt, diese insbesondere bei den Sozialversicherungsträgern selbstständig und direkt geltend zu machen.
Art. 32 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1 Gegen die Folgen einer unverschuldeten Krankheit sind die Mitarbeitenden bei der Kollektivversicherung des Kantonsspitals versichert. 9
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2 Gegen die Folgen eines unverschuldeten Unfalls sind die Mitarbeitenden automatisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Kantonsspitals, die Prämien für Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Mitarbei- tenden.
3 Die Leistung der Taggeldversicherung sowie der Unfallversicherung ersetzt die Lohnfortzahlungspflicht des Kantonsspitals, soweit die Mitarbeitenden nicht gemäss der nachstehenden Aufstellung während einer gewissen Zeit das volle Bruttogehalt beziehen:
a. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls haben die Mitarbeitenden für zwölf Monate Anspruch auf das volle Bruttogehalt, sofern nicht grobes Selbstverschulden vorliegt. Bei Mit- arbeitenden im Stundenlohn und bei wechselndem Beschäftigungsgrad sowie bei Mitarbeitenden im Monatslohn mit wechselnden Zuschlägen (wie Pikett-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst) ist für die Berech- nung des Anspruchs das in den letzten zwölf Arbeitsmonaten bezogene Bruttogehalt massgebend.
b. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen erfolgt die Lohnfortzahlung maximal für einen Viertel der Anstellungsdauer, jedoch längstens bis zum Ablauf der Anstellung.
c. Im Falle vorbestandener Krankheit und Unfallfolgen, bei denen die Versi- cherungen Leistungen verweigern, besteht die Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR (Art. 324 a OR / Zürcher Skala). Gleiches gilt, wenn die Versi- cherungen aus anderen Gründen Leistungen verweigern.
Art. 33 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
1 Für die Lohnfortzahlung bis zur Niederkunft gilt die Regelung wie bei Krankheit und Unfall.
2 Bei der Mutterschaft wird, sofern das Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft noch besteht und solange es andauert, ab der Niederkunft folgender bezahlter Urlaub (volles Bruttogehalt) gewährt:
a. vom ersten Monat bis Ende des ersten Dienstjahrs 10 Wochen;
b. ab zweitem Dienstjahr 14 Wochen.
3 Sofern das Anstellungsverhältnis nicht zwölf Monate gedauert hat, gelangt für die restliche Anspruchsdauer (vier Wochen) die Entschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz zur Auszahlung (80% des Bruttogehalts bzw. der maximalen Tagesentschädigung).
4 Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn und bei wechselndem Beschäftigungs- grad sowie bei Mitarbeitenden im Monatslohn mit wechselnden Zuschlägen (wie Pikett-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst) ist das für die Berech- nung in den letzten zwölf Arbeitsmonaten vor dem Schwangerschaftsbeginn (voraussichtlicher Geburtstermin abzüglich 40 Wochen) bezogene Brutto- gehalt massgebend.
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1. 7. 2 0 09 – 3 4 Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3
Art. 34 Lohnfortzahlung bei Militärdienst und anderweitigen Dienstpflichten
1 Während der Rekrutenschule sowie während den obligatorischen Diensten bis zu fünf Wochen im Jahr erhalten die Mitarbeitenden das volle Brutto- gehalt.
2 Bei anderweitigen Dienstleistungen wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:
a. 100 Prozent des Bruttogehalts während der Dauer der Rekrutenschule für die Durchdiener;
b. 80 Prozent des Bruttogehalts für Alleinstehende oder 90 Prozent des Bruttogehalts für Verheiratete oder Unterstützungspflichtige: - bei Beförderungsdiensten, - bei zivilen Ersatzdiensten, - bei gleichwertigen Einsätzen im Dienste der Allgemeinheit, insbeson- dere bei Rettungs- und Hilfsdiensten (auch im Ausland), während längs- tens vier Wochen pro Jahr.
3 Für die restliche Anspruchsdauer gelangt die Entschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz zur Auszahlung.
4 Kollidiert der Zeitpunkt eines obligatorischen Dienstes mit berechtigten Interessen des Kantonsspitals, so sind die Mitarbeitenden gehalten, die erforderlichen Schritte für die Verschiebung des Dienstes zu unternehmen.
5 Für nichtobligatorische Militärdienste, Zivil- und Feuerwehrdienste muss die Bewilligung des Prozessleiters eingeholt werden.
Art. 35 Lohnfortzahlung bei Todesfall
1 Im Todesfall von Mitarbeitenden besteht während des Sterbemonats der Besoldungsanspruch weiter. Hinterlässt der Mitarbeitende den Ehepartner oder die Ehepartnerin bzw. den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin oder minderjährige Kinder, so kommt denselben zusätzlich während weite- rer drei Monate, ab dem 15. Dienstjahr während sechs Monaten, der Besol- dungsanspruch zu.
2 Die Besoldungsansprüche bestehen grundsätzlich für das volle Brutto- gehalt; allfällige Leistungen der Sozialversicherung werden jedoch in Abzug gebracht. VII. Absenzen, Ferien, Urlaub und Feiertage
Art. 36 Ferien Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt:
a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Lebensjahr erfüllt wird, 25 Arbeitstage; 11
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b. ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Lebensjahr erfüllt wird, 20 Arbeits- tage;
c. ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Lebensjahr erfüllt wird, 25 Arbeits- tage;
d. ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Lebensjahr erfüllt wird, 30 Arbeits- tage.
Art. 37 Bezug der Ferien
1 Der Bezug der Ferien ist mit der vorgesetzten Stelle abzusprechen. Die Ferien sind derart anzusetzen, dass die Arbeit bzw. der Betrieb nicht beein- trächtigt wird, wobei auf die Wünsche der Mitarbeitenden nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist.
2 Die Ferien sollen vorab der Erholung dienen. Sie sind grundsätzlich in ganzen Wochen zu beziehen.
3 Die Ferien sollen im Kalenderjahr, in dem sie anfallen, bezogen werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, können sie im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres nachbezogen werden.
4 Ein späterer Nachbezug ist nur ausnahmsweise und mit Einwilligung der folgenden Instanzen möglich:
a. bis maximal im Umfang eines Jahresanspruchs die nächsthöhere vor- gesetzte Stelle;
b. bei mehr als einem Jahresanspruch (exkl. Anspruch aus Treueprämie) die Geschäftsleitung.
5 Mitarbeitende, die in den Ferien erkranken oder verunfallen, können die Ferien nachbeziehen, sofern ein Arztzeugnis vorliegt.
6 Bei Feiertagen und arbeitsfreien Tagen erfolgt ein Unterbruch des Ferien- bezugs.
Art. 38 Kürzung des Ferienanspruchs
1 Setzen Mitarbeitende infolge Krankheit, Unfalls oder Militärdienst insge- samt länger als drei Monate oder infolge unbezahlten Urlaubs länger als einen Monat aus, werden die Ferien im Verhältnis zur Abwesenheit für jeden vollen Monat der Verhinderung, inklusive der in die Schonfrist fallenden Monate, um einen Zwölftel gekürzt.
2 Wird das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres angetreten oder aufgelöst, bemessen sich die Ferien entsprechend der Anstellungsdauer.
Art. 39 Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien
1 Eine finanzielle Abgeltung der Ferien maximal im Umfang eines Jahres- anspruchs ist nur möglich, wenn die Ferien aus dienstlichen Gründen oder
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1. 7. 2 0 09 – 3 4 Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3 infolge Krankheit oder Unfalls bis zum Zeitpunkt des Austritts nicht mehr bezogen werden können. Endet das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalls werden die Ferien nicht abgegolten.
2 Der Ferienanspruch ist mit der Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall voll- umfänglich abgegolten, wenn im Anschluss an die Lohnfortzahlung das Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen endet.
Art. 40 Absenzen Absenzen (z. B. Arzt-, Zahnarzt- oder Therapiebesuche) müssen möglichst auf Randstunden angesetzt und von der vorgesetzten Stelle bewilligt werden. Diese ausgefallene Zeit wird nicht vergütet.
Art. 41 Bezahlter Urlaub
1 Den Mitarbeitenden wird in den folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:
a. Heirat / eingetragene Partnerschaft 2 Tage
b. Geburt eines Kindes für Väter 2 Tage
c. Krankheit eines Kindes für Alleinerziehende bis 3 Tage/Jahr
d. Todesfall des Ehegatten, des eingetragenen Partners eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
e. Todesfall in der Verwandtschaft oder nahe stehender Person bis 1 Tag
f. Wohnungswechsel (unmöbliert) in ungekündigtem, mindestens zwölf Monate dauerndem Arbeitsverhältnis 1 Tag
g. Ausübung öffentlicher Ämter bis 10 Tage/Jahr
h. anerkannte Leiterkurse im Rahmen von «Jugend und Sport» bis 5 Tage/Jahr
i. militärische Rekrutierung bis 3 Tage
k. militärische Entlassung bis 1 Tag
2 Die bezahlten Urlaubstage gemäss Buchstaben e–k werden maximal ent- sprechend dem Beschäftigungsgrad gewährt. Der Anspruch ist ereignis- gebunden und entfällt, wenn das entsprechende Ereignis in die Zeit der Ferien und der Freitage fällt oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit statt- findet. Um den Anspruch gemäss Buchstaben g und h geltend zu machen, muss vor der Bewerbung um ein solches Amt, einen solchen Kurs die schriftliche Zustimmung des Prozessleiters eingeholt werden (Art. 20 Abs. 2).
3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsleitung die Gewährung eines weitergehenden bezahlten Urlaubes bewilligen.
4 Die Gewährung eines weitergehenden bezahlten Urlaubes kann mit der Vereinbarung einer Verpflichtungsdauer verbunden werden. 13
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Art. 42 Unbezahlter Urlaub
1 Die Gewährung eines länger dauernden unbezahlten Urlaubes kann der Prozessleiter bewilligen.
2 Durch den unbezahlten Urlaub erfährt das Arbeitsverhältnis keinen Unter- bruch. Während der Dauer des unbezahlten Urlaubes ruhen die gegenseiti- gen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
3 Bei unbezahltem Urlaub gehen allfällige Kosten wie z. B. Versicherungs- prämien ab dem 31. Urlaubstag vollumfänglich zu Lasten der Mitarbeiten- den. Es besteht die Möglichkeit, bei aktuellen UVG-Versicherern und bei den Pensionskassen eine Abredeversicherung abzuschliessen.
Art. 43 Feiertage/arbeitsfreie Tage
1 Neben den Sonntagen haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die folgen- den gesetzlichen Feiertage: Neujahr, Näfelser Fahrt, Karfreitag, Ostermon- tag, Auffahrt, Nationalfeiertag, Allerheiligen, Weihnachten und Stefanstag.
2 Überdies haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die folgenden arbeits- freien Tage: Berchtoldstag, Fasnachtsmontag, Landsgemeindemontag, Pfingstmontag, Nachmittage des Heiligen Abends und des Silvesters.
3 Feiertage sowie arbeitsfreie Tage können in der Regel nicht zu einem spä- teren Zeitpunkt nachbezogen werden. Für geplante Einsätze zur Gewähr- leistung des 365-Tage-Betriebes gilt diese Regelung nicht. In diesem Fall haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Nachgewährung des Feiertages.
4 Teilzeitbeschäftigte im Monatslohn erhalten ihre Feiertage im prozentualen Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad. Bei den Mitarbeitenden im Stun- denlohn ist die Feiertagsentschädigung im Stundenlohn enthalten. VIII. Besoldung
Art. 44 Lohnfindung bei Neuanstellungen
1 Die Bereichsleitung Personalmanagement legt das Anfangsgehalt gestützt auf die Lohnverordnung fest.
2 Das Anfangsgehalt hängt von der Funktion und der nutzbaren Erfahrung ab. Ergänzend werden interne Lohnvergleiche und die Lage auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Für besondere Berufsgruppen kann die zustän- dige Instanz Richtlinien erlassen.
3 Das Anfangsgehalt kann unter dem für eine Funktion vorgesehenen Lohn- band liegen, wenn noch nicht alle nötigen Voraussetzungen erfüllt werden. Der Lohn wird in diesem Fall innerhalb von drei Jahren schrittweise angeho- ben.
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Art. 45 Lohnfestsetzung
1 Individuelle Lohnerhöhungen sowie Lohnkürzungen sind vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung (Leistung, Verhalten, Zielerreichung) sowie von der Bandposition abhängig.
2 Die Lohnvorschläge werden aufgrund der Budgetvorgaben innerhalb der vom Regierungsrat bestimmten Abrechnungskreise rechnerisch ermittelt. In begründeten Fällen kann die Bereichsleitung Personalmanagement in Absprache mit den Vorgesetzten von den berechneten Lohnvorschlägen abweichen. Dabei ist die den betreffenden Abrechnungskreisen zur Verfü- gung gestellte Lohnsumme einzuhalten.
3 Erfolgt der Eintritt oder die Festanstellung eines neuen Lohnes nach dem 1. August, so tritt die erste individuelle Lohnanpassung in der Regel auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.
4 Auf eine Lohnerhöhung kann verzichtet werden, wenn die Abwesenheit eines Mitarbeitenden vom Arbeitsplatz sechs Monate übersteigt oder wenn aus anderen Gründen eine Leistungsbeurteilung nicht sinnvoll ist.
5 In gekündigten Arbeitsverhältnissen und bei befristeten Arbeitsverhältnis- sen von nichtärztlichem Personal wird keine Lohnerhöhung gewährt.
Art. 46 Anpassung der Lohnsumme
1 Der Landrat setzt jährlich mit dem Budget die Lohnsumme aufgrund des Indexanstiegs bei den Lebenskosten, des wirtschaftlichen Umfeldes sowie der finanziellen Lage von Kanton und Gemeinden fest.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Verhältnis zwischen genereller und indivi- dueller Lohnanpassung.
Art. 47 Stundenansatz Im Stundenansatz sind die Entschädigungsanteile für Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn bereits eingerechnet und werden ausdrücklich auf der Lohn- abrechnung ausgeschieden.
Art. 48 13. Monatsgehalt
1 Monatlich gelangt ein Dreizehntel des Jahreslohnes, der dreizehnte Teil je zur Hälfte zusätzlich in den Monaten Juni und Dezember, zur Auszahlung.
2 Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der Anspruch anteilsmässig gekürzt. 15
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Art. 49 Besoldungstermine
1 Die Monatslöhne werden am 25. des laufenden Monats bzw. bis am nächstfolgenden Valutatag auf das Lohnkonto überwiesen. Die Auszahlung der Stundenlöhne erfolgt am zwölften des Folgemonats bzw. bis am nächst- folgenden Valutatag.
2 Zulagen für Dienste, Pikett-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienste wer- den im Folgemonat ausgerichtet.
Art. 50 Dienstzulagen Geleistete Dienste, Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Pikett- dienste geben Anspruch auf Entschädigung durch entsprechend geregelte Zulagen. Diese sind im Inkonvenienzenreglement geregelt.
Art. 51 Besoldungsabtretung Das Kantonsspital anerkennt grundsätzlich keine Besoldungsabtretung an Dritte. Die Auszahlung erfolgt ausschliesslich an die Mitarbeitenden. Vorbe- halten bleiben gesetzliche Lohnpfändungen und Gerichtsurteile.
Art. 52 Kinder- und Ausbildungszulage Die Höhe der Zulage und die Bezugsberechtigung richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen 1)
.
Art. 53 Familienzulage
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine Familienzulage, sofern sie gleichzeitig Bezüger von Kinderzulagen sind.
2 Ledige, Verwitwete oder Geschiedene sind ebenfalls anspruchsberechtigt, sofern sie Bezüger von Kinderzulagen sind.
3 Der Anspruch auf Familienzulage ist von den Mitarbeitenden beim Bereich Personalmanagement geltend zu machen und schriftlich nachzuweisen.
4 Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Zulage anteilsmässig berechnet.
5 Die Höhe der Zulage und die Bezugsberechtigung richten sich nach Artikel 15 Absatz 3 der Lohnverordnung.
16 1) GS VIII D/5/1
1. 7. 2 0 09 – 3 4 Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3
Art. 54 Treue- und Leistungsprämien Diese Prämien richten sich nach den Artikeln 21 und 22 der Lohnverord- nung.
Art. 55 AHV/IV/EO/ALV
1 Die Beitragsleistungen an die staatlichen Versicherungen AHV/IV/EO/ALV sind obligatorisch.
2 Die Beitragspflicht beginnt nach dem erfüllten 17. Altersjahr und richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Art. 56 Unfallversicherung
1 Die Unfallversicherung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung und den Bedingungen der mit der Unfallversicherung abgeschlossenen Police.
2 Die Mitarbeitenden sind durch das Kantonsspital gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Teilzeitbeschäftigte sind gegen Nichtbetriebs- unfall nur versichert, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden beträgt.
3 Ein allfälliger Unfall auf dem direkten Arbeitsweg gilt als Betriebsunfall.
4 Der Prämienanteil der Mitarbeitenden wird mit dem Gehalt verrechnet.
5 Bei Austritt besteht eine Nachdeckung von 30 Tagen. Für eine weitere Ver- längerung auf privater Basis (Abredeversicherung für die Dauer von höchs- tens 180 Kalendertagen) kann im Bereich Personalmanagement ein entspre- chendes Formular beantragt werden. Die Vereinbarung muss vor dem Ende des Versicherungsschutzes getroffen werden.
Art. 57 Krankenpflegeversicherung Für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten bei Krankheit (Grundversicherung nach KVG) haben sich die Mitarbeitenden selbst bei einer Krankenkasse zu versi- chern.
Art. 58 Krankentaggeldversicherung
1 Die Versicherung deckt die finanziellen Folgen bei Krankheit.
2 Versichert sind alle Mitarbeitenden, welche das AHV-Pensionsalter noch nicht erreicht haben. 17
Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3
3 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des Arbeitsantrittes im Betrieb. Bei arbeitsunfähigen Personen jedoch erst mit der vollen Arbeits- aufnahme im Rahmen des Anstellungsvertrages.
4 Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubes bis zu 180 Tagen ohne Auflösung des Anstellungsverhältnisses bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für diese Zeit ruht jedoch die Leistungspflicht.
5 Bei Austritt kann die einzelne, in der Schweiz wohnhafte versicherte Person innert drei Monaten das Übertrittsrecht beim Versicherer für den Abschluss der Einzel-Taggeldversicherung beantragen.
6 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ist der Zeitpunkt des Bei- tritts in die Kollektivversicherung massgebend. Die neue Prämie wird nach dem Einzel-Tarif berechnet. Kein Übertrittsrecht besteht z. B. bei Austritt aus dem versicherten Personenkreis vor Ablauf der vereinbarten Probezeit.
7 Taggeld bei Krankheit 80 Pr ozent der versicherten AHV-Jahres- lohnsumme Leistungsart Volldeckung (versichert ohne Risiko- prüfung), BVG koordiniert Wartefrist 30 Tage Leistungsdauer 730 Tage abzüglich Wartefrist Höchstversicherter Jahreslohn zweifacher UVG-Maximallohn
8 Die Versicherung gilt weltweit. Erkrankte Mitarbeitende haben bei einem Auslandaufenthalt nur Anspruch auf Leistungen, wenn die Zustimmung des Versicherers vorliegt. Bei Erkrankungen im Ausland während den Ferien wird ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mit medizinischer Diagnose verlangt. Für ausländische Versicherte, die sich im Ausland aufhalten, erlischt der Leistungsanspruch spätestens mit dem Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht (Ausnahme bei Spitalaufenthalten).
9 Das Kantonsspital beteiligt sich zur Hälfte an den Prämien.
Art. 59 Vorsorgeeinrichtung
1 Gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes sind die BVG-pflichtigen Mitarbeitenden des Kantonsspitals versichert. Der Eintritt in die Altersvorsorge ist ab einem Einkommen im Umfang von 50 Prozent der einfachen maximalen AHV-Rente obligatorisch.
2 Der Prämienanteil der Mitarbeitenden wird mit dem Gehalt verrechnet.
Art. 60 Haftpflichtversicherung Für verursachten Schaden gegenüber Drittpersonen (Personen- und Sach- schaden) besteht für die Mitarbeitenden während der Tätigkeit im Kantons- spital eine Haftpflichtversicherung. Die Prämien übernimmt das Kantons-
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1. 7. 2 0 09 – 3 4 Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3 spital. Ein allfälliger Rückgriff auf die Mitarbeitenden bleibt vorbehalten (Art. 14). IX. Personalführung, Mitarbeitergespräch, Massnahmen
Art. 61 Personalführung
1 Die Vorgesetzten nehmen ihre Führungsaufgaben im Rahmen der Perso- nalführung wahr. Sie besitzen das dienstliche und fachliche Weisungsrecht gegenüber ihren Mitarbeitenden.
2 Im Kantonsspital erfolgt die Führung nach dem Grundsatz «Führen mit Zielen». Ziele werden im Rahmen des Zielsystems auf strategischer und operativer Ebene von der jeweils höheren Führungsstufe auf die nächst- untere Hierarchiestufe heruntergebrochen.
3 Zusätzlich zu den verknüpften Zielen der Hierarchieebenen können per- sönliche Ziele vereinbart werden.
Art. 62 Mitarbeitergespräch
1 Das Mitarbeitergespräch dient der Standortbestimmung, der Aufgaben- erfüllung, der Vermittlung der Ziele aus dem Zielsystem, der Vereinbarung zusätzlicher persönlicher Ziele, der Förderung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung sowie der Beurteilung von Leistung und Verhalten. Bei Führungskräften ist zusätzlich das Führungsverhalten zu beurteilen.
2 Ein Mitarbeitergespräch ist vor Beendigung der Probezeit und anschlies- send vor jeder individuellen Lohnänderung oder mindestens ein Mal im Jahr zu führen.
3 Sind Mitarbeitende mit dem Gespräch oder mit einzelnen Aussagen zu den in Absatz 1 aufgeführten Punkten nicht einverstanden, können sie ein Gespräch mit der nächsthöheren vorgesetzten Stelle verlangen. Für ein Vermittlungsgespräch kann der Bereich Personalmanagement beigezogen werden.
Art. 63 Ungenügende Leistungen, unbefriedigendes Verhalten Ergibt das Gespräch, dass der Mitarbeitende ungenügende Leistungen erbringt, die gestellten Aufgaben nicht anforderungsgemäss erfüllt oder das Verhalten unbefriedigend ist, kann der Vorgesetzte seiner nächsthöheren vorgesetzten Stelle beantragen:
a. wenn die Probezeit noch nicht abgelaufen ist: auf Verlängerung der Probezeit (sofern nicht die Maximaldauer vereinbart wurde) oder Auflö- sung des Anstellungsvertrages; 19
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b. wenn die Probezeit abgelaufen ist: auf Verzögerung des Lohnanstieges bzw. Lohnkürzung gemäss den besoldungsrechtlichen Vorschriften und/oder Ansetzung einer Bewährungsfrist.
Art. 64 Bewährungsfrist
1 Die Bewährungsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate.
2 Bewährungsfrist, Zielsetzung und zu treffende Massnahmen sind den betroffenen Mitarbeitenden schriftlich mitzuteilen.
3 Nach Ablauf der Bewährungsfrist ist in einem neuerlichen Mitarbeiter- gespräch festzuhalten, ob der Anstellungsvertrag fortgesetzt oder eine Beendigung beantragt wird. X. Aus- und Weiterbildung, Personalentwicklung
Art. 65 Förderung der Aus- und Weiterbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden und des Lernpersonals wird gefördert.
2 Der Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit bedarf der Bewilligung gemäss Regelung über Fort- und Weiter- bildung am Kantonsspital für das nichtärztliche Personal.
3 Ist die Aus- und/oder Weiterbildung genehmigt, wird die effektive Zeit (im Maximum 8,4 Stunden pro Tag) als Arbeitszeit angerechnet.
Art. 66 Verpflichtungsdauer, Ausbildungsvereinbarung, Rückzahlungspflicht Diese Punkte sind im Reglement über die Fort- und Weiterbildung am Kantonsspital Glarus für das nichtärztliche Personal detailliert geregelt. XI. Beendigung Anstellungsverhältnis
Art. 67 Kündigung unbefristetes Anstellungsverhältnis
1 Das Anstellungsverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt gekündigt werden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist:
a. während der Probezeit innerhalb von sieben Tagen;
b. nach Ablauf der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Monats.
2 Im Anstellungsvertrag können Kündigungsfristen bis maximal sechs Monate vereinbart werden.
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1. 7. 2 0 09 – 3 4 Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3
3 Eine Kündigung seitens des Kantonsspitals muss durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein.
4 Wird die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verfügt, ist dem Mitarbei- tenden vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
Art. 68 Kündigung zu Unzeit
1 Die Kündigung zu Unzeit richtet sich nach Artikel 336 c OR.
2 In Abweichung von Artikel 336 c Absatz 1 Buchstabe b OR gelten für Krankheit und Unfall (ohne eigenes Verschulden) folgende Sperrfristen: – im 1. Dienstjahr 3 Monate, – im 2. Dienstjahr 6 Monate, – im 3. Dienstjahr 9 Monate, – ab 4. Dienstjahr 12 Monate.
3 Die Lohnfortzahlungspflicht richtet sich nach Artikel 31 ff. Wird eine Kündi- gung ausgesprochen, stehen den Mitarbeitenden die Ansprüche der Tag- geldversicherung direkt zu.
Art. 69 Fristlose Kündigung
1 Die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses richtet sich nach
Artikel 337 OR. Die fristlose Kündigung kann auf Antrag des zuständigen Vorgesetzten durch den nächsthöheren Vorgesetzten ausgesprochen wer- den. Vorgängig ist die Bereichsleitung Personalmanagement beizuziehen.
2 Wichtige Gründe, die zur sofortigen Auflösung berechtigen, können – je nach den konkreten Umständen – insbesondere sein:
a. Verheimlichung von Krankheiten oder Gebrechen des Mitarbeitenden, die ihn bei der Ausübung der Arbeit behindern oder sie aus hygienischen Gründen (Ansteckungsgefahr) ausschliessen;
b. Verweigerung der Arbeitsleistung;
c. Trunkenheit während der Arbeitszeit oder Konsum von Drogen;
d. Entwenden von Medikamenten, Diebstahl, Veruntreuung, Fundunter- schlagung, böswillige Sachbeschädigung und anderes das Arbeits- und Vertrauensverhältnis beeinträchtigendes Verhalten;
e. Nichteinhaltung massgebender, medizinischer Weisungen von Vorge- setzten
Art. 70 Altersrücktritt
1 Mitarbeitende können sich ab Erreichen des 60. Altersjahres vorzeitig und ab Erreichen des 63. Altersjahres ordentlich, unter Einhaltung einer sechs- monatigen Kündigungsfrist, pensionieren lassen. 21
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2 Während der Zeitdauer des vorzeitigen Altersrücktritts haben sie nach Erreichen von mindestens 20 Dienstjahren Anspruch auf eine Rente im Um- fang von 90 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeit- beschäftigung vermindert sich die Rente anteilsmässig.
3 In finanziellen Härtefällen kann, zusätzlich zur Rente, wie sie gemäss Absatz 2 zur Auszahlung gelangt, die während der Zeitdauer des vorzeitigen Altersrücktritts entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistung im Rahmen der entgangenen Prämienzahlungen durch eine Einlage des Kantonsspitals in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
4 Die in Absatz 2 aufgeführten Leistungen werden gekürzt, soweit das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen gegenüber Dritten oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit Leistungen aus Renten und Vorsorge mehr als 90 Prozent des früheren Einkommens beträgt.
Art. 71 Versetzung in den Ruhestand
1 Wenn sachliche Gründe es erfordern, können Mitarbeitende ausnahms- weise ab dem 60. Altersjahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi- gungsfrist in den Ruhestand versetzt werden.
2 Zusätzlich zur Rente, wie sie gemäss Artikel 70 Absatz 2 zur Auszahlung gelangt, wird die während der Zeitdauer des vorzeitigen Altersrücktritts ent- stehende Schmälerung der Vorsorgeleistung im Rahmen der entgangenen Prämienzahlungen durch eine Einlage des Kantonsspitals in die Pensions- kasse ausgeglichen.
Art. 72 Beendigung infolge Erreichen des AHV-Alters Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Erreichen des ordentlichen gesetzli- chen AHV-Alters.
Art. 73 Form und Frist der Kündigung
1 Die Kündigung hat schriftlich mittels eingeschriebenem Brief oder durch Übergabe an den zuständigen Prozessleiter oder den Bereich Personal- management bzw. durch Übergabe an den Mitarbeitenden zu erfolgen. Der Erhalt der Kündigung ist im Fall einer persönlichen Übergabe durch den Mitarbeitenden mittels Unterschrift zu bestätigen.
2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Kündi- gungsfrist im Besitz der anderen Vertragspartei sein.
3 Bei Ablauf der befristeten Anstellung endet das Arbeitsverhältnis formlos.
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Art. 74 Folgen einer ungerechtfertigten Beendigung des Anstellungsverhältnisses
1 Wird die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Beschwerdeverfahren aufgehoben, so bietet das Kantonsspital der betroffenen Person die bishe- rige, oder wenn dies nicht möglich ist, eine andere zumutbare Arbeit an.
2 Erfolgt weder die Fortsetzung des bisherigen noch die Begründung eines andern Arbeitsverhältnisses im Kantonsspital, ohne dass dies von der betroffenen Person zu vertreten ist, so hat diese Anspruch auf Entschädi- gung. Die Entschädigung bemisst sich nach den besonderen Umständen und beträgt höchstens ein Jahresgehalt.
3 Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung besteht überdies Anspruch auf Ersatz dessen, was Mitarbeitende verdient hätten, wenn das Arbeitsverhält- nis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die Mitarbeitenden müssen sich dabei anrechnen lassen, was sie infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart haben und was sie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu ver- dienen absichtlich unterlassen haben.
4 Bei ungerechtfertigter Versetzung in den Ruhestand wird anstelle einer Entschädigung gemäss Absatz 2 zusätzlich zur allfälligen Rente gemäss
Artikel 70 Absatz 2 die während der Zeitdauer des vorzeitigen und ordentli- chen Altersrücktritts entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistung im Rahmen der entgangenen Prämienzahlungen durch eine Einlage des Kantonsspitals in die Pensionskasse ausgeglichen.
Art. 75 Arbeitszeugnis Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das auf den letzten Arbeitstag hin ausgefertigt ist. Es kann jederzeit ein Zwischenzeug- nis verlangt werden. Arbeitszeugnisse werden in uncodierter Form erstellt. XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 76 Ergänzendes Recht Wo durch den Anstellungsvertrag, das Personalreglement, die Weisungen und die Versicherungsinformationen nicht etwas Besonderes vereinbart ist, gelten subsidiär:
a. bei privatrechtlicher Anstellung die Bestimmungen des Obligationen- rechts zum Einzelarbeitsvertrag;
b. bei öffentlich-rechtlicher Anstellung die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Artikel 2 sowie subsidiär die Bestimmungen des Obligationen- rechts zum Einzelarbeitsvertrag. 23
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Art. 77 Inkrafttreten und Aufhebung bisheriges Recht Dieses Personalreglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt das- jenige vom 25. April 2001.
Art. 78 Änderungen Das Kantonsspital kann dieses Personalreglement ändern. Die Änderungen sind dem Personal schriftlich bekannt zu geben. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Regierungsrates. Betriebsordnung (Anhang)
Art. 79 Eintritt Der Besuch des Einführungsvormittages ist obligatorisch. Die Erledigung der Eintrittsformalitäten erfolgt innerhalb der ersten drei Arbeitstage zusam- men mit dem Bereich Personalmanagement (AHV-Karte, Lohnkontonummer usw.). Der Erhalt von Berufskleidern, Personensucher, Schlüsseln, Chipkarte usw. ist auf der Depotkarte zu visieren. Die Depotkarte wird im Bereich Personalmanagement aufbewahrt.
Art. 80 Meldepflicht bei den Behörden Die Mitarbeitenden sind für die vorschriftsgemässe Anmeldung bei den Behörden besorgt. Sind die notwendigen arbeitsrechtlichen und fremden- polizeilichen Papiere nicht vorhanden, kann das Kantonsspital sofort ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten.
Art. 81 Information Die vorgesetzten Stellen sind besorgt, dass die spitalrelevanten Informatio- nen in stufengerechter Art und Weise auf dem Dienstweg zur Kenntnis gebracht werden. Gleichzeitig stellen sie sicher, dass nicht nur der Infor- mationsfluss von oben nach unten, sondern auch derjenige von unten nach oben gut funktioniert.
Art. 82 Namensschild Das Tragen des bei Dienstantritt abgegebenen Namensschildes ist inner-
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Art. 83 Hygiene Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf persönliche Reinlichkeit zu achten und den Vorschriften zur Erhaltung und Kontrolle der Hygiene und Gesund- heit Folge zu leisten.
Art. 84 Ordnung am Arbeitsplatz Alle Mitarbeitenden sind für Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz besorgt.
Art. 85 Liftbenützung Zur Sicherheit von Patienten, Personal und Besuchern sind die Hinweise zur Liftbenützung strikte zu befolgen.
Art. 86 Parkplätze Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Areal des Kantonsspitals ist nur auf den für das Personal vorgesehenen Parkflächen erlaubt. Die Fläche vor dem Haupteingang (Notfalleingang und Vorplatz) ist ausschliesslich für Notfälle, Patienten- und Krankentransporte reserviert.
Art. 87 Rauchen
1 Zum Schutz der im Spital genesenden und arbeitenden Menschen vor dem Passivrauchen gilt im Kantonsspital ein generelles Rauchverbot für Mit- arbeitende.
2 Insbesondere wird auch das Rauchen auf den Balkonen und vor den Ein- gängen verboten. Rauchen ist ausschliesslich im Aufenthaltsraum hinter der Cafeteria gestattet.
Art. 88 Werbekampagnen und Informationen von Organisationen und Vereinen Vereins- und organisationsbezogene Informationen sind auf die internen Informationstafeln zu beschränken.
Art. 89 Telefongespräche privat Das Telefonieren in privaten Angelegenheiten ist auf das Notwendigste zu beschränken und hat mit dem persönlichen Pin-Code zu erfolgen. 25
Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3
Art. 90 Besuche privat Privatbesuche während der Arbeitszeit bedürfen der Erlaubnis der vor- gesetzten Stelle.
Art. 91 Pausen
1 Mitarbeitende, die täglich 8,4 Stunden arbeiten, haben Anrecht auf 30 Mi- nuten Pause. Das Anrecht reduziert sich auf 15 Minuten für diejenigen Mit- arbeitenden, die halbtags arbeiten.
2 Die Pausen für die Essenszeiten gelten nicht als Arbeitszeit.
3 Werden aus dienstlichen Gründen durchgehende Arbeitszeiten angeord- net, haben die Mitarbeitenden Anspruch auf eine Essenspause von 30 Minu- ten am Arbeitsplatz. In diesem Fall gilt die Pause als Arbeitszeit.
Art. 92 Verpflegung Im spitaleigenen Personalrestaurant/in der Cafeteria besteht die Möglichkeit zur Verpflegung. Die Bezahlung erfolgt mittels persönlicher Chipkarte (Per- sonalpreise).
Art. 93 Personalunterkünfte
1 Soweit das Kantonsspital über Personalunterkünfte verfügt, stehen diese den Mitarbeitenden zur Verfügung.
2 Das Mietverhältnis endet automatisch bei Dienstaustritt, muss jedoch gemäss Vertrag schriftlich gekündigt werden.
3 Die Mitarbeitenden anerkennen eine Verrechnung des Mietzinses und der Schlusskosten mit der Besoldungszahlung.
Art. 94 Unfall Sämtliche Unfälle mit Versicherungsanspruch – auch solche ohne Arbeits- unfähigkeit – sind umgehend dem Bereich Personalmanagement zu melden.
Art. 95 Austritt Die Austrittsformalitäten sind vom ausscheidenden Mitarbeitenden während der letzten Arbeitswoche gemeinsam mit dem Bereich Personalmanage- ment zu erledigen. Die Rückgabe von Berufskleidern, Personensucher,
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1. 7. 2 0 09 – 3 4 Kantonsspital – Personalreglement VIII A/214/3 Schlüsseln, Chipkarte (Verpflegung, Telefon, Stempelkarte) usw. muss auf der Depotkarte visiert werden.
Art. 96 Berufskleider Die den Mitarbeitenden unentgeltlich zur Verfügung gestellten Berufskleider bleiben Eigentum des Kantonsspitals. 27
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