Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411 Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF) (vom 26. Oktober 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz und die Universitätsor dnung der Universität Zü rich die Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitprinzipien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Er füllung ihrer organisatorischen Au fgaben an der akademischen For schungs-, Lehr- und Lernfreiheit so wie an folgende n Leitprinzipien aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   klare und verbindliche Regelung der  Aufgaben,  Verantwortlichkei ten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   schlanke Strukturen und flexible Prozesse zur effizienten Erfüllung von Führungs- und Verwaltungsa ufgaben unter grösstmöglicher Entlastung der Fakultätsmitglied er zugunsten von Forschung und Lehre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Transparenz sowie situations- und personengerechte Zuordnung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Mittelverteilung wird der Lehr- und Prüfungsleistung sowie fakultären Führungsaufga ben Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411 OrgR RWF Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Organe der Fakultät sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Fakultätsversammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der Fakultätsausschuss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Fakultätsvorstand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Dekanin oder der Dekan. Fachgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Rechtswissenschaftliche Fa kultät ist für die einzelnen Forschungs- und Lehrbereiche in fo lgende Fachgrup pen gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundlagenfächer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Zivilrecht und Zivi lverfahrensrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Handels- und Wirtschaftsrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Strafrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachgruppen setzen sich au s den Lehrstühlen und den ihnen angegliederten Forschungsstellen der entsprechenden Fachgebiete zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammen. Weitere Organisations einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die folgenden Organi sationseinheiten sind der Fakultät admi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nistrativ-organisatorisch zugeordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Europa Institut an der Universität Zürich (EIZ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Centre für Research on Direct Democracy (c2d),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Fakultät zugewiesene universitäre Kompetenzzentren. Fakultäts verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Fakultätsverwaltung ist in die folgenden Verwaltungsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Dekanat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Studiendekanat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Prodekanat Aussenbeziehungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Prodekanat Ressourcen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Rechtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Orga ne der Fakultät A. Fakultäts versammlung Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samtheit der Professorenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dazu kommen drei Dele gierte jedes Standes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An der Fakultätsversammlung ne hmen die Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter des Dekanats und des Prodekanats Ressourcen sowie  die  Leiterinnen  oder  Leiter des  Studiendekanats  und  der  Rechts stelle mit berate nder Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Fakultätsversamml ung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen las sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhan den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Schaffung, Umwandlung, Aufhe bung und Umbenennung von Lehr stühlen, Instituten und ande ren Organisationseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Anstellung von Förderprof essorinnen und -professoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Genehmigung von Vere inbarungen über fakul tätsübergreifende Zu sammenschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Univer sitätsleitung in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Erlass der Rahmenverordnung für das Studium und der Promo tionsverordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Genehmigung  der  Studienordnunge n  und  der  Habilitationsordnung sowie  der  Verordnungen  über  die Titularprofessur  und  über  Weiter bildungsstudiengänge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten sowie Ertei lung, Änderung und Entz ug der Venia Legendi,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verlängerung oder Entzug der Titularprofessur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors bei vorzeitigem Rücktritt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Genehmigung des Organisation sreglements der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie ist abschliessend zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Strategieentwicklung der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Verleihung akademischer Ti tel und Grade nach Massgabe der Rahmenverordnungen für das Studium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Bewilligung v on Gastprofessuren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die Einsetzung von Kommissione n und die Wahl ihrer Mitglieder im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die Verabschiedung von Wegleitungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   die Regelung der Weiterbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   die Entsendung von Mitgliedern in gesamt- und ausseruniversitäre Ämter und Kommissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   die Wahl der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Deka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. die Verabschie dung des Stundenplans,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. die Genehmigung von Lehranstel lungen und weiterer Entschädigun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen für Lehrtätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt. B. Fakultätsausschuss Zusammen setzung und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Fakultätsausschuss  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsvorstand und den Vorsitzenden de r Fachgruppen sowie aus je einer oder einem Delegi erten der Stände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Fachgruppe bestimmt aus ih rem Kreis eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Regelung der Stellvertretung der Delegierten der Stände richtet sich nach deren Wahlreglementen. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Fakultätsausschuss ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Stellungnahme zu den Anträgen der Berufungs- und Beförde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungskommissionen zuhanden der Universi tätsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die  Ausstellung  besonderer  Prüf ungsausweise,  insbesondere  für  die Weiterbildungsstudiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fakultätsversammlung  kann dem Fakultätsau sschuss weitere Aufgaben übertragen. C. Fakultätsvorstand sowi e Dekanin oder Dekan Zusammen setzung des Fakultäts vorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Dekanin oder dem Dekan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der  Studiendekanin  oder  dem  Studiendekan  (Prodekanin  oder  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dekan Lehre),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Prodekanin oder dem Prode kan Forschung und Nachwuchsför
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   der Prodekanin oder dem Pr odekan Aussenbeziehungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   der Prodekanin oder de m Prodekan Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleiterinnen oder Ge schäftsleiter des Dekanats und des Prodekanats Ressource n sowie die Leiterin ode r der Leiter des Stu diendekanats und der Rechtsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzun gen des Fakultätsvorstands teil, so weit Geschäfte aus ihrem Bereich betroffen sind. Sie ha ben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme an seinen Sitzun gen teilnehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl des Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätsvorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden von der Fa kultätsversammlung auf eine Amts dauer von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Sicherstellung der Kontinuität werden gestaffelte Amtszeiten angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Fakultätsvor stands setzt die Fakultätsversamml ung eine Findungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Wahl  der  Dekanin  oder  de s  Dekans  besteht  die  Findungs kommission aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professoren schaft,  einer  gemeinsamen  Vertretung  der  Stände  sowie  einem  Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universi tätsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Wahl der übri gen Mitglieder des Fakultätsvorstands be steht die Findungskommission aus dr ei Fakultätsmitgliedern; ein Mit glied kann ein ehemaliges Fakult ätsmitglied sein. Die Findungskom mission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Stellen sich die bisherigen Mitg lieder des Fakultä tsvorstands für eine Wiederwahl zur Verfügung, ka nn die Fakultätsversammlung auf die Einsetzung einer Findun gskommission verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Fakultätsversammlung re gelt das Findungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Dem  Fakultätsvorsta nd  obliegt  die  Vorbereitung  der  Strate gieentwicklung sowie der Entwickl ungs- und Finanzplanung der Fakul- tät zuhanden der Fa kultätsversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er verabschiedet zuhanden der Universitätsleitung das Fakultäts budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Zuweisung von Ressourcen an die Organisa tions- und Verwal tungseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Aufsicht über die Organisati ons- und Verwaltungseinheiten der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die jährliche Berichterstattung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Verwaltung der finanz iellen Mittel der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die Förderung des Nachwuchses und der Gleichstellung der Ge schlechter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die Pflege der Aussenbeziehungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   die Förderung der Forschung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   die Aufsicht über das Lehrund Weiterbildungsangebot,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. die Anstellung der Geschäftsleitung des Prodekanats Ressourcen sowie der Leitungen des Studie ndekanats und der Rechtsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. die Antragstellung an die Unive rsitätsleitung betreffend Einsetzung von Berufungskommi ssionen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 4 UniO. Zusammen arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der Fakultätsvorstand erfüllt seine Aufgaben in kollegia- ler Zusammenarbeit und regelt die Aufgabenverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die einzelnen Aufgaben des Fakult ätsvorstands  werden  nach  dem Bereich Weiterbildung wird eine m Fakultätsvorstandsmitglied zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilt. Kommt kein Konsens zustande , entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Abs. 2 UniO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wichtige Geschäfte werden gemei nsam beraten und entschieden. Dekanin oder Dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der  Dekanin  oder  dem  Dekan obliegen  die  Leitung  der Fakultät und die Aufsicht über di e Organisations- und Verwaltungsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss Universitätsgesetz,  Univ ersitätsordnung  der  Uni versität  Zürich,  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalverordnung der Un iversität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und Finanzhandbuch der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er ist insbes ondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Vertretung der Fakultät gegen aussen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Entwicklung und Umsetzun g der fakultären Strategie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Leitung der Fakultätsversa mmlung, des Fakultätsausschusses sowie des Fakultätsvorstands,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Gesamtkoordination der Berufungs- und Habilitationsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   das Einsprache- und Rekurswesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die interne und externe Kommunikation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   die  Förderung  der  Diversität  sowie  der  Gleichstellung  der  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlechter und von Mens chen mit Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Finanzen der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Organisation der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   das Projektportfolio- und Prozessmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Professoren im Rahmen der unive rsitären Vorga ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sie oder er hat die Aufsicht über die  Tätigkeit  der  Prodekaninnen und  Prodekane,  der  Geschäftsleiterin oder  des  Geschäftsleiters  des  De kanats sowie der Leiterin oder des Leiters der Rechtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Sie oder er ist für alle Angelegenh eiten zuständig, die keinem ande- ren Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeord nete Recht zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiendekanin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die Leitung des Studiendekanats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er ist zuständig für Lehr e und Studium auf Stufe der Fakul- tät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Entwicklung und Umsetzung de r Strategien in den Bereichen Lehre und Studium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   den  reibungslosen  Prozessablauf  so wie  die  Qualitätssicherung  in  den Bereichen Lehre und Studium ei nschliesslich Prüfungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er leitet die Kommissionen Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sie oder er nimmt die Funktion der Studienprogrammdirektorin oder des Studienprog rammdirektors wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters des Studiendekanats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prodekanin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Prodekan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forschung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachwuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der  Prodekanin  oder  dem  Pr odekan  Forschung  und  Nach wuchsförderung obliegt die Leitung des Prodekanats Forschung und Nachwuchsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er ist zuständig für di e Betreuung und Entwicklung der Forschung und Nachwuchsförde rung auf Stufe der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Entwicklung und Umsetzung de r Strategien in den Bereichen Forschung und Nachwuchsförderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die  Unterstützung  und  Förderung  der  Nachwuchskräfte  an  der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  oder  er  leitet  die  Kommis sion  Forschung  und  Nachwuchsförde rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Forschung und Nachwuchsförderung. Prodekanin oder Prodekan Aussen beziehungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen obliegt die Leitung des Prodekanats Aussenbeziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er ist zuständig für die Pflege und Entwicklung der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senbeziehungen auf Stufe der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er ist insbes ondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Entwicklung und Umsetzung der  Strategien  im  Bereich  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senbeziehungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Pflege der fakultären Kontakte zu auswärtigen wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Partnerinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er leitet die Komm ission Aussenbeziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 für Aussenbeziehungen. Prodekanin oder Prodekan Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der  Prodekanin  oder  dem  Prodekan  Ressourcen  obliegt  die Leitung des Prodekanats Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  ist  zuständig  für  Pers onelles  (ohne  Professorenschaft), das  operative  Finanzwesen,  Infrastr uktur  und  Logistik,  das  IT-Manage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment sowie das operative Projekt portfolio- und Prozessmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er ist Ansprechperson in Bezug auf die Bibliothek der Universität Zürich im Bereich Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  oder  er  ist  Mitglied  des  Bibliotheksboards  der  Bibliothek  der Universität Zürich und vertritt die Fa kultät in den weiteren Gremien der Universität in ihrem ode r seinem Aufgabenbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie  oder  er  hat  die  Aufsicht  über  die  Tätigkeit  der  Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters de s Prodekanats Ressourcen. Zuständigkeit für Weiter bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Das für den Bereich Weiterbi ldung zuständige Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstandsmitglied  ist  verantwortlich für  die  Weiterbildung  auf  Stufe  der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er ist insbes ondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Entwicklung  und  Umsetzung  de r  Strategien  im  Bereich  Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die  Qualitätssicherung  und  die Kontaktpflege  im  Bereich  Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er leitet die Ko mmission Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Ist  die  Dekanin  oder  der  Dekan  an  der  Amtsausübung  ver- hindert, wird sie oder er durch ei ne Prodekanin oder einen Prodekan vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind auch die Prodekaninnen oder Prodekane verhindert, erfolgt die Vertretung durch die Altdekaninnen oder -dekane in rückwärts gerichteter Reihenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Fakultätsvorstand  regelt  die Stellvertretung  der  Prodekanin- nen und Prodekane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Delegation von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Der Fakultätsvorstand kann einzelne Aufgaben delegieren. D. Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ständige und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nichtständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Für  wichtige  und  kontinuierliche  Aufgaben  können  stän dige Fakultätskommissione n eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ständige Kommissionen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Kommission Lehre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Kommission Aussenbeziehungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Kommission Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur  Erfüllung  befristeter  besonderer  Aufgaben  können  nichtstän dige Kommissionen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nichtständige Kommissione n sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Berufungskommissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Beförderungs kommissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Findungskommissionen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Fakultätsversammlung  bestimmt  die  Aufgaben  der  Kommissio nen, soweit sich diese nicht au s dem übergeordneten Recht ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Kommissionen  werden  in  der  Regel  durch  ein  Mitglied des Fakultätsvorstands geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  Kommissionen  gehören  in  der Regel  Fakultätsmitglieder  aus allen Fachgruppen sowie eine Vertre terin oder ein Vertreter pro Stand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fakultätsversammlung  wählt  die  Mitglieder  aus  den  Fachgrup pen.  Die  Vertretungen  der  Stände werden  gemäss  deren  Wahlreglemen- ten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kommissionen organi sieren sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411 OrgR RWF E. Vertretung in ausserfakultären Gremien Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Vertreterinnen und Vertre ter der Fakultät in ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fakultären Gremien orient ieren sich bei ihrer Gremienarbeit an den Interessen der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sind  gegenüber  der  Dekanin  oder  dem  Dekan  auf  Verlangen berichterstattungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten  bleiben  die  Erford ernisse  des  Persönlichkeits-  und Datenschutzes sowie allfällige weitere Geheimhaltungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Fachgruppen Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Professorinnen  und  Prof essoren  gehören  entsprechend ihrer Spezialisierung einer oder mehreren Fachgruppen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Stimmrecht  besteht  nur  in einer  Fachgruppe.  In  anderen  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppen können die Professorinnen und Professoren mit beratender Stimme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fachgruppen  können  die  Titula rprofessorinnen  und  -professo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren sowie die Privatdozentinnen unddozenten, die ihnen zugewiesen sind, mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  die  Zugehörigkeit  der  Prof essorinnen  und  Professoren  zur Fachgruppe,  die  das  Stimmrecht  eins chliesst,  sowie  der  Titularprofesso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und -dozenten zu einer Fachgruppe entscheide t die Fakultätsversammlung. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die  Fachgruppen  bestimmen  aus  dem  Kreis  ihrer  Mitglieder den  Vorsitz  und  dessen  St ellvertretung  sowie  die  entsprechenden  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauern. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Den  Fachgruppen  obliegen  insbes ondere  folgende  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Koordination von Lehrvera nstaltungen im Fachbereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Koordination  und  Überwachung  de r  Anträge  betreffend  Lehranstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen sowie deren Qualitätssicherung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Überwachung der fachbereichssp ezifischen  Vorgaben  des  Curricu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lums und Umschreibung des Prüf ungsstoffs im Fachbereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Betreuung der Oberassistie renden und Habilitierenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Kontaktpflege  mit  den  Titularpro fessorinnen  und  -professoren  sowie Privatdozentinnen und -dozenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Einsatz  und  Überwachung  der  personellen  und  anderen  Ressourcen der Fachgruppe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Delegation von Mitgliedern der Fachgruppe in fakultäre Gremien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Informationsaustausch über die Forschungsprojekte  innerhalb  der Fachgruppe  sowie  Mitw irkung  bei  der  Erstell ung  des  akademischen Berichts der Fachgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Fa kultätsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dekanat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Das Dekanat unterstützt die De kanin oder den Dekan sowie die übrigen Fakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihm obliegen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die organisatorische und administrative Unterstützung der Organe der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das  strategische  Controlling  auf Fakultätsstufe:  die  Koordination  der Entwicklung  und  Umsetzung  der  fakultären  Strategie  sowie  der  Ent wicklungs- und Finanzplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   das  finanzielle  Controlling  in Zusammenarbeit  mit  dem  Prodekanat Ressourcen: Koordination von Fi nanzplanung, Budgetierung, Bud getkontrolle und Jahresab schluss der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Bewirtschaftung des Finanzbudgets der Fakultät auf Stufe Be triebsergebnis 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die  administrative  Betreuung  der  Berufungs-  und  Beförderungsver fahren sowie weiterer Professurengeschäfte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die administrative Betreuung der Habilitationsverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   die Organisation von Fakultätsanlässen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   die Unterstützung der Kommuni kation der Dekanin oder des De kans,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   das Alumniwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiendekanat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihm obliegen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Planung und Orga nisation der Lehre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Planung und Organi sation der Prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Studienberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es unterstützt die Studiendekani n oder den Studiendekan bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411 OrgR RWF Prodekanat Forschung und Nachwuchs förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Das  Prodekanat  Forschung  und Nachwuchsförderung  leistet Unterstützung  bei  der  Planung  und  Durchführung  von  Forschungspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jekten  an  der  Fakultät  und  unterstüt zt  Nachwuchskräfte  der  Fakultät  bei der Planung und Durchführung von wissenschaftliche n Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  unterstützt  die  Prodekanin oder  den  Prodekan  Forschung  und Nachwuchsförderung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Prodekanat Aussen beziehungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Das  Prodekanat  Auss enbeziehungen  entw ickelt  Strategien für  die  Beziehungen  zu  rechtswissensc haftlichen  Einrichtungen  für  Lehre und Forschung und pflegt Beziehungen zu wissenschaftlichen Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - institutionen im In- und Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodeka n Aussenbezie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungen bei der Erfüllung ih rer oder seiner Aufgaben. Prodekanat Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Dem Prodekanat Re ssourcen obliegen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Fallführung und Beratung für sä mtliche Personalgeschäfte (Eigen- wie Drittmittel, ohne Professorens chaft)  mit  Ausnahme  arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seitiger Kündigungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die  Führung  der  operativen  Fina nzgeschäfte  der  Fakultät  (Eigen- und  Drittmittel):  Rechnungswesen (Kreditoren,  Debitoren  und  Spe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen),  operative  Durchführung  der Budgetierung  und  des  Reportings sowie Erstellen der Jahresabsc hlüsse zuhanden des Dekanats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die  Beratung  und  Unterstützung der  Lehrstühle  und  Verwaltungs- einheiten  bei  Budgetfragen  und  bei  der  finanziellen  Führung  ihrer Verantwortungsbereiche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   das Flächen- und Belegungsm anagement sowie der Betrieb und Unterhalt der Gebäude und Rä umlichkeiten der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   das IT-Management und die IT-Sicherheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   das  operative  Projektportfoliound  Prozessmanagement  der  Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  unterstützt  die  Prodekanin  ode r  den  Prodekan  Ressourcen  bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Rechtsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Rechtsstelle ist zuständi g für die rechtlichen Belange der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihr obliegen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Behandlung  von  Einsprachen  und  die  Betreuung  von  weiteren Rechtsmittelverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die  Ausarbeitung  von  Reglementen  und  weiteren  Rechtstexten  der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Ausarbeitung von Stellung nahmen im Rahmen von Vernehm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassungen der Univ ersitätsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  unterstützt  die  Dekanin  ode r  den  Dekan  sowie  die  übrigen Fakultätsorgane in rech tlichen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befangenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Der Ausstand richtet sich nach der Kant onsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für besondere Sachbereiche erlä sst die Fakultätsversammlung er gänzende Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Traktandenlisten  und  Unterlag en  für  die  Fakultätsversamm lung sind spätestens sechs Tage vo r dem Sitzungsdatum zu versenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  weiteren  Organe  und  übrigen  Gremien  richtet  sich  der  Ver sand nach den von diesen festgelegten Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakul tätsversammlung sind der Dekanin oder  dem  Dekan  spätestens  vier zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dekanin oder der Dekan ents cheidet nach pflichtgemässem Ermessen, an welcher Fakultätsversammlung ein beantragtes Traktan dum behandelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anträge an die weiteren Organe richten sich nach den von diesen Organen festgelegten Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwesenheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwesenheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            quorum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die Teilnahme an der Fakult ätsversammlung und den Sit zungen der weiteren Gremien ist für die Mitglieder Amtspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultätsversammlung und die üb rigen Gremien sind beschluss fähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte der  stimmberechtigten  Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit  Ausnahme  von  Wahlgeschäft en  können  ordnungsgemäss  ange kündigte Geschäfte von einer gering eren  Zahl  von  Mitgliedern  behan delt  werden,  wenn  sie  von  mindeste ns  vier  Fünfteln  der  anwesenden Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnahme an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die Teilnahme an Abstimmungen ist wie folgt beschränkt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   bei  Prüfungsleistungen  (einschliess lich  Doktorat)  auf  Personen,  wel che die betreffende Pr üfung abgelegt haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   bei  Weiterbildungsabschlüssen  auf Personen,  die  den  Master  of  Law
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   bei  Habilitationen  sowie  bei  de r  Ernennung  von  Titularprofesso rinnen  und  -professoren  auf  Prof essorinnen  und  Professoren  sowie Habilitierte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Teilnahme  an  Beratungen und  Abstimmungen  über  Ehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - promotionen ist auf Professorinne n und Professoren beschränkt. Durchführung von Abstim mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Beschlüsse werden unter Vo rbehalt abweichender Regelun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen mit relativer Mehrheit der ab gegebenen Stimmen gefasst; Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - enthaltungen fallen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  oder  der  Vorsitzende  stimmt  mi t.  Bei  Stimmengleichheit  zählt ihre oder seine Stimme doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abstimmungen über Anträge in Berufungs- und Beförderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschäften sowie über Ehre npromotionen sind geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zu den Abstimmungsverfahren ka nn der Fakultätsvorstand einen Leitfaden erlassen. Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der anwesenden Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wahlen  erfolgen  offen,  wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands ist geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zu den Wahlverfahren kann de r Fakultätsvorstand einen Leit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - faden erlassen. Zirkular beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die  Vorsitzenden  können  Gesc häfte  einem  Zirkulations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elek tronischem Weg durchgeführt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Geschäften von Organen der Fakultät sowie von Berufungs- und  Beförderungskommissionen  kann  jedes  Mitglied  innert  dreier  Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitstage  nach  Ankündigung  eines  Zi rkulationsverfahrens  der  oder  dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung  wünscht.  In  diesem  Fall wird  das  Zirkulationsverfahren  abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  den  übrigen  Gremien  können Zirkulationsverfahren  durchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führt  werden,  wenn  eine  Mehrheit  de r  Mitglieder  damit  einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Kommunikation, Geheimhaltung und Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die Kommunikation über Angelegenheiten der Fakultät obliegt der Dekani n oder dem Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er kann diese Zuständigk eit für einzelne Bereiche dele gieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In ihren Verantwortungsbereichen sind die Prodekaninnen und Prodekane in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan für die Kommunikation zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geheimhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Der Geheimhaltungspflicht unterstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Verleihung und Entzug der Titularprofessur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Ehrenpromotionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan bzw. dem in der Sache zuständigen Fakultätsgrem ium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Namen sind auch im Zusammenha ng mit anderen Geschäften ge heim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer  in  Fakultätsgremien  mitwirkt ,  darf  nicht  bekannt  geben,  wie andere Teilnehmerinne n und Teilnehmer gestimmt oder Stellung be zogen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bindung an die Ge heimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Interesse der Fakultät oder Universität angezeigt ist oder zur Verfolgung sonstiger berechtigter Interessen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Die  Dekanin  oder  der  Dekan  da rf,  wo  es  geboten  erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Gehe imhaltungspflicht nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den gleichen Voraussetzunge n  darf  sie  oder  er  andere  Per sonen ermächtigen, Info rmationen weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.411 OrgR RWF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Delegierten der St ände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kultätsgremien  zu  beratenden  Trakta nden  sowie  über  die  gefällten  und protokollierten  Beschlüsse  zu  orient ieren.  Dabei  dürfen  sie,  vorbehält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich der Schweigepflicht, die Stimme nverhältnisse, di e  wesentlichen  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge  und  die  während  der  Sitzung vertretenen  hauptsächlichen  Ansich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, aber keine Pers onen oder Namen nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In  Angelegenheiten  von  Ernennungen,  Beförderungen  und  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstellungen  dürfen  die  Delegierte n der Stände über die Anträge der Fakultätsgremien an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in den  Sitzungen  der  Fakultätsgremien  gestellten  Anträge  und  geäusserten Meinungen  orientieren.  Vorbehalten  bleiben  Beschlüsse  der  Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gremien  über  Beschränkungen  der  In formation  mit  Rücksicht  auf  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sönlichkeitsrechte der Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Dieses  Organisationsreglement tritt  nach  der  Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Februar 2023 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ersetzt das Organisationsregelement der Rechtswissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Fakultät der Universitä t Zürich vom 3. Juli 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 78, 37 ; Begründung siehe ABl 2022-12-23 . Von der Erweiterten Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsleitung genehmigt am 13. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 415.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 415.21 .