Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (415.411)
CH - ZH

Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 OrgR RWF
415.411 Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF) (vom 26. Oktober 2022)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
4 und §
79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
5 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz und die Universitätsor dnung der Universität Zü rich die Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten.
Leitprinzipien

§ 2.

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Er füllung ihrer organisatorischen Au fgaben an der akademischen For schungs-, Lehr- und Lernfreiheit so wie an folgende n Leitprinzipien aus:
1. klare und verbindliche Regelung der Aufgaben, Verantwortlichkei ten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen,
2. schlanke Strukturen und flexible Prozesse zur effizienten Erfüllung von Führungs- und Verwaltungsa ufgaben unter grösstmöglicher Entlastung der Fakultätsmitglied er zugunsten von Forschung und Lehre,
3. Transparenz sowie situations- und personengerechte Zuordnung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.
2 Bei der Mittelverteilung wird der Lehr- und Prüfungsleistung sowie fakultären Führungsaufga ben Rechnung getragen.
2
415.411 OrgR RWF Organe

§ 3.

Die Organe der Fakultät sind:
1. die Fakultätsversammlung,
2. der Fakultätsausschuss,
3. der Fakultätsvorstand,
4. die Dekanin oder der Dekan. Fachgruppen

§ 4.

1 Die Rechtswissenschaftliche Fa kultät ist für die einzelnen Forschungs- und Lehrbereiche in fo lgende Fachgrup pen gegliedert:
1. Grundlagenfächer,
2. Zivilrecht und Zivi lverfahrensrecht,
3. Handels- und Wirtschaftsrecht,
4. Strafrecht,
5. Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
2 Die Fachgruppen setzen sich au s den Lehrstühlen und den ihnen angegliederten Forschungsstellen der entsprechenden Fachgebiete zu
- sammen. Weitere Organisations einheiten

§ 5.

Die folgenden Organi sationseinheiten sind der Fakultät admi
- nistrativ-organisatorisch zugeordnet:
1. Europa Institut an der Universität Zürich (EIZ),
2. Centre für Research on Direct Democracy (c2d),
3. der Fakultät zugewiesene universitäre Kompetenzzentren. Fakultäts verwaltung

§ 6.

Die Fakultätsverwaltung ist in die folgenden Verwaltungsein
- heiten gegliedert:
1. Dekanat,
2. Studiendekanat,
3. Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung,
4. Prodekanat Aussenbeziehungen,
5. Prodekanat Ressourcen,
6. Rechtsstelle.
2. Abschnitt: Orga ne der Fakultät A. Fakultäts versammlung Zusammen setzung

§ 7.

1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge
- samtheit der Professorenschaft.
2 Dazu kommen drei Dele gierte jedes Standes.
3 OrgR RWF
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3 An der Fakultätsversammlung ne hmen die Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter des Dekanats und des Prodekanats Ressourcen sowie die Leiterinnen oder Leiter des Studiendekanats und der Rechts stelle mit berate nder Stimme teil.
4 Die Fakultätsversamml ung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen las sen.
Aufgaben

§ 8.

1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhan den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
2. Schaffung, Umwandlung, Aufhe bung und Umbenennung von Lehr stühlen, Instituten und ande ren Organisationseinheiten,
3. Anstellung von Förderprof essorinnen und -professoren,
4. Genehmigung von Vere inbarungen über fakul tätsübergreifende Zu sammenschlüsse.
2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Univer sitätsleitung in folgenden Bereichen:
1. Erlass der Rahmenverordnung für das Studium und der Promo tionsverordnung,
2. Genehmigung der Studienordnunge n und der Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Weiter bildungsstudiengänge,
3. Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten sowie Ertei lung, Änderung und Entz ug der Venia Legendi,
4. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verlängerung oder Entzug der Titularprofessur,
5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors bei vorzeitigem Rücktritt,
6. Genehmigung des Organisation sreglements der Fakultät.
3 Sie ist abschliessend zuständig für:
1. die Strategieentwicklung der Fakultät,
2. die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane,
3. die Verleihung akademischer Ti tel und Grade nach Massgabe der Rahmenverordnungen für das Studium,
4. die Bewilligung v on Gastprofessuren,
5. die Einsetzung von Kommissione n und die Wahl ihrer Mitglieder im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung,
6. die Verabschiedung von Wegleitungen,
4
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7. die Regelung der Weiterbildung,
8. die Entsendung von Mitgliedern in gesamt- und ausseruniversitäre Ämter und Kommissionen,
9. die Wahl der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Deka
- nats,
10. die Verabschie dung des Stundenplans,
11. die Genehmigung von Lehranstel lungen und weiterer Entschädigun
- gen für Lehrtätigkeit.
4 Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt. B. Fakultätsausschuss Zusammen setzung und Wahl

§ 9.

1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakul
- tätsvorstand und den Vorsitzenden de r Fachgruppen sowie aus je einer oder einem Delegi erten der Stände.
2 Jede Fachgruppe bestimmt aus ih rem Kreis eine Stellvertretung.
3 Die Regelung der Stellvertretung der Delegierten der Stände richtet sich nach deren Wahlreglementen. Aufgaben

§ 10.

1 Der Fakultätsausschuss ist insbesondere zuständig für:
1. die Stellungnahme zu den Anträgen der Berufungs- und Beförde
- rungskommissionen zuhanden der Universi tätsleitung,
2. die Ausstellung besonderer Prüf ungsausweise, insbesondere für die Weiterbildungsstudiengänge.
2 Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsau sschuss weitere Aufgaben übertragen. C. Fakultätsvorstand sowi e Dekanin oder Dekan Zusammen setzung des Fakultäts vorstands

§ 11.

1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. der Studiendekanin oder dem Studiendekan (Prodekanin oder Pro
- dekan Lehre),
3. der Prodekanin oder dem Prode kan Forschung und Nachwuchsför
- derung,
4. der Prodekanin oder dem Pr odekan Aussenbeziehungen,
5. der Prodekanin oder de m Prodekan Ressourcen.
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2 Die Geschäftsleiterinnen oder Ge schäftsleiter des Dekanats und des Prodekanats Ressource n sowie die Leiterin ode r der Leiter des Stu diendekanats und der Rechtsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzun gen des Fakultätsvorstands teil, so weit Geschäfte aus ihrem Bereich betroffen sind. Sie ha ben beratende Stimme.
3 Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme an seinen Sitzun gen teilnehmen lassen.
Wahl des Fakul
-
tätsvorstands

§ 12.

1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden von der Fa kultätsversammlung auf eine Amts dauer von vier Jahren gewählt.
2 Zur Sicherstellung der Kontinuität werden gestaffelte Amtszeiten angestrebt.
3 Für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Fakultätsvor stands setzt die Fakultätsversamml ung eine Findungskommission ein.
4 Für die Wahl der Dekanin oder de s Dekans besteht die Findungs kommission aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professoren schaft, einer gemeinsamen Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universi tätsleitung
5 Für die Wahl der übri gen Mitglieder des Fakultätsvorstands be steht die Findungskommission aus dr ei Fakultätsmitgliedern; ein Mit glied kann ein ehemaliges Fakult ätsmitglied sein. Die Findungskom mission konstituiert sich selbst.
6 Stellen sich die bisherigen Mitg lieder des Fakultä tsvorstands für eine Wiederwahl zur Verfügung, ka nn die Fakultätsversammlung auf die Einsetzung einer Findun gskommission verzichten.
7 Die Fakultätsversammlung re gelt das Findungsverfahren.
Aufgaben

§ 13.

1 Dem Fakultätsvorsta nd obliegt die Vorbereitung der Strate gieentwicklung sowie der Entwickl ungs- und Finanzplanung der Fakul- tät zuhanden der Fa kultätsversammlung.
2 Er verabschiedet zuhanden der Universitätsleitung das Fakultäts budget.
3 Er ist zuständig für:
1. die Zuweisung von Ressourcen an die Organisa tions- und Verwal tungseinheiten,
2. die Aufsicht über die Organisati ons- und Verwaltungseinheiten der Fakultät,
3. die jährliche Berichterstattung,
4. die Verwaltung der finanz iellen Mittel der Fakultät,
5. die Förderung des Nachwuchses und der Gleichstellung der Ge schlechter,
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6. die Pflege der Aussenbeziehungen,
7. die Förderung der Forschung,
8. die Aufsicht über das Lehrund Weiterbildungsangebot,
9. die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung,
10. die Anstellung der Geschäftsleitung des Prodekanats Ressourcen sowie der Leitungen des Studie ndekanats und der Rechtsstelle,
11. die Antragstellung an die Unive rsitätsleitung betreffend Einsetzung von Berufungskommi ssionen gemäss §
10 Abs. 4 UniO. Zusammen arbeit

§ 14.

1 Der Fakultätsvorstand erfüllt seine Aufgaben in kollegia- ler Zusammenarbeit und regelt die Aufgabenverteilung.
2 Die einzelnen Aufgaben des Fakult ätsvorstands werden nach dem Bereich Weiterbildung wird eine m Fakultätsvorstandsmitglied zuge
- teilt. Kommt kein Konsens zustande , entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach §
75 Abs. 2 UniO.
3 Wichtige Geschäfte werden gemei nsam beraten und entschieden. Dekanin oder Dekan

§ 15.

1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der Fakultät und die Aufsicht über di e Organisations- und Verwaltungsein
- heiten der Fakultät.
2 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss Universitätsgesetz, Univ ersitätsordnung der Uni versität Zürich, Perso
- nalverordnung der Un iversität Zürich
6 und Finanzhandbuch der Uni
- versität Zürich.
3 Sie oder er ist insbes ondere zuständig für:
1. die Vertretung der Fakultät gegen aussen,
2. die Entwicklung und Umsetzun g der fakultären Strategie,
3. die Leitung der Fakultätsversa mmlung, des Fakultätsausschusses sowie des Fakultätsvorstands,
4. die Gesamtkoordination der Berufungs- und Habilitationsverfah
- ren,
5. das Einsprache- und Rekurswesen,
6. die interne und externe Kommunikation,
7. die Förderung der Diversität sowie der Gleichstellung der Ge
- schlechter und von Mens chen mit Behinderung.
4 Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für:
1. die Finanzen der Fakultät,
2. die Organisation der Fakultät,
3. das Projektportfolio- und Prozessmanagement.
7 OrgR RWF
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5 Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Professoren im Rahmen der unive rsitären Vorga ben.
6 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Prodekaninnen und Prodekane, der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des De kanats sowie der Leiterin oder des Leiters der Rechtsstelle.
7 Sie oder er ist für alle Angelegenh eiten zuständig, die keinem ande- ren Organ übertragen sind.
8 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeord nete Recht zulässt.
Studiendekanin
oder Studien
-
dekan

§ 16.

1 Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die Leitung des Studiendekanats.
2 Sie oder er ist zuständig für Lehr e und Studium auf Stufe der Fakul- tät.
3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung de r Strategien in den Bereichen Lehre und Studium,
2. den reibungslosen Prozessablauf so wie die Qualitätssicherung in den Bereichen Lehre und Studium ei nschliesslich Prüfungswesen.
4 Sie oder er leitet die Kommissionen Lehre.
5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Lehre.
6 Sie oder er nimmt die Funktion der Studienprogrammdirektorin oder des Studienprog rammdirektors wahr.
7 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters des Studiendekanats.
Prodekanin
oder Prodekan
Forschung und
Nachwuchs
-
förderung

§ 17.

1 Der Prodekanin oder dem Pr odekan Forschung und Nach wuchsförderung obliegt die Leitung des Prodekanats Forschung und Nachwuchsförderung.
2 Sie oder er ist zuständig für di e Betreuung und Entwicklung der Forschung und Nachwuchsförde rung auf Stufe der Fakultät.
3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung de r Strategien in den Bereichen Forschung und Nachwuchsförderung,
2. die Unterstützung und Förderung der Nachwuchskräfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
4 Sie oder er leitet die Kommis sion Forschung und Nachwuchsförde rung.
8
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5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Forschung und Nachwuchsförderung. Prodekanin oder Prodekan Aussen beziehungen

§ 18.

1 Der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen obliegt die Leitung des Prodekanats Aussenbeziehungen.
2 Sie oder er ist zuständig für die Pflege und Entwicklung der Aus
- senbeziehungen auf Stufe der Fakultät.
3 Sie oder er ist insbes ondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Aus
- senbeziehungen,
2. die Pflege der fakultären Kontakte zu auswärtigen wissenschaft
- lichen Partnerinstitutionen.
4 Sie oder er leitet die Komm ission Aussenbeziehungen.
5 für Aussenbeziehungen. Prodekanin oder Prodekan Ressourcen

§ 19.

1 Der Prodekanin oder dem Prodekan Ressourcen obliegt die Leitung des Prodekanats Ressourcen.
2 Sie oder er ist zuständig für Pers onelles (ohne Professorenschaft), das operative Finanzwesen, Infrastr uktur und Logistik, das IT-Manage
- ment sowie das operative Projekt portfolio- und Prozessmanagement.
3 Sie oder er ist Ansprechperson in Bezug auf die Bibliothek der Universität Zürich im Bereich Recht.
4 Sie oder er ist Mitglied des Bibliotheksboards der Bibliothek der Universität Zürich und vertritt die Fa kultät in den weiteren Gremien der Universität in ihrem ode r seinem Aufgabenbereich.
5 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters de s Prodekanats Ressourcen. Zuständigkeit für Weiter bildung

§ 20.

1 Das für den Bereich Weiterbi ldung zuständige Fakultäts
- vorstandsmitglied ist verantwortlich für die Weiterbildung auf Stufe der Fakultät.
2 Sie oder er ist insbes ondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung de r Strategien im Bereich Weiter
- bildung,
2. die Qualitätssicherung und die Kontaktpflege im Bereich Weiter
- bildung.
3 Sie oder er leitet die Ko mmission Weiterbildung.
4 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Weiterbildung.
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Stellvertretung

§ 21.

1 Ist die Dekanin oder der Dekan an der Amtsausübung ver- hindert, wird sie oder er durch ei ne Prodekanin oder einen Prodekan vertreten.
2 Sind auch die Prodekaninnen oder Prodekane verhindert, erfolgt die Vertretung durch die Altdekaninnen oder -dekane in rückwärts gerichteter Reihenfolge.
3 Der Fakultätsvorstand regelt die Stellvertretung der Prodekanin- nen und Prodekane.
Delegation von
Einzelaufgaben

§ 22.

Der Fakultätsvorstand kann einzelne Aufgaben delegieren. D. Kommissionen
Ständige und
nichtständige
Kommissionen

§ 23.

1 Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können stän dige Fakultätskommissione n eingesetzt werden.
2 Ständige Kommissionen sind:
1. die Kommission Lehre,
2. die Kommission Aussenbeziehungen,
3. die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung,
4. die Kommission Weiterbildung.
3 Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtstän dige Kommissionen eingesetzt werden.
4 Nichtständige Kommissione n sind insbesondere:
1. Berufungskommissionen,
2. Beförderungs kommissionen,
3. Findungskommissionen gemäss §
12.
5 Die Fakultätsversammlung bestimmt die Aufgaben der Kommissio nen, soweit sich diese nicht au s dem übergeordneten Recht ergeben.
Zusammen
-
setzung
und Wahl

§ 24.

1 Die Kommissionen werden in der Regel durch ein Mitglied des Fakultätsvorstands geleitet.
2 Den Kommissionen gehören in der Regel Fakultätsmitglieder aus allen Fachgruppen sowie eine Vertre terin oder ein Vertreter pro Stand an.
3 Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder aus den Fachgrup pen. Die Vertretungen der Stände werden gemäss deren Wahlreglemen- ten bestimmt.
4 Die Kommissionen organi sieren sich selbst.
10
415.411 OrgR RWF E. Vertretung in ausserfakultären Gremien Pflichten

§ 25.

1 Die Vertreterinnen und Vertre ter der Fakultät in ausser
- fakultären Gremien orient ieren sich bei ihrer Gremienarbeit an den Interessen der Fakultät.
2 Sie sind gegenüber der Dekanin oder dem Dekan auf Verlangen berichterstattungspflichtig.
3 Vorbehalten bleiben die Erford ernisse des Persönlichkeits- und Datenschutzes sowie allfällige weitere Geheimhaltungspflichten.
3. Abschnitt: Fachgruppen Zusammen setzung

§ 26.

1 Die Professorinnen und Prof essoren gehören entsprechend ihrer Spezialisierung einer oder mehreren Fachgruppen an.
2 Das Stimmrecht besteht nur in einer Fachgruppe. In anderen Fach
- gruppen können die Professorinnen und Professoren mit beratender Stimme teilnehmen.
3 Die Fachgruppen können die Titula rprofessorinnen und -professo
- ren sowie die Privatdozentinnen unddozenten, die ihnen zugewiesen sind, mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.
4 Über die Zugehörigkeit der Prof essorinnen und Professoren zur Fachgruppe, die das Stimmrecht eins chliesst, sowie der Titularprofesso
- rinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und -dozenten zu einer Fachgruppe entscheide t die Fakultätsversammlung. Organisation

§ 27.

Die Fachgruppen bestimmen aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitz und dessen St ellvertretung sowie die entsprechenden Amts
- dauern. Aufgaben

§ 28.

Den Fachgruppen obliegen insbes ondere folgende Aufgaben
- bereiche:
1. Koordination von Lehrvera nstaltungen im Fachbereich,
2. Koordination und Überwachung de r Anträge betreffend Lehranstel
- lungen sowie deren Qualitätssicherung,
3. Überwachung der fachbereichssp ezifischen Vorgaben des Curricu
- lums und Umschreibung des Prüf ungsstoffs im Fachbereich,
4. Betreuung der Oberassistie renden und Habilitierenden,
5. Kontaktpflege mit den Titularpro fessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und -dozenten,
6. Einsatz und Überwachung der personellen und anderen Ressourcen der Fachgruppe,
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7. Delegation von Mitgliedern der Fachgruppe in fakultäre Gremien,
8. Informationsaustausch über die Forschungsprojekte innerhalb der Fachgruppe sowie Mitw irkung bei der Erstell ung des akademischen Berichts der Fachgruppe.
4. Abschnitt: Fa kultätsverwaltung
Dekanat

§ 29.

1 Das Dekanat unterstützt die De kanin oder den Dekan sowie die übrigen Fakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Ihm obliegen insbesondere:
1. die organisatorische und administrative Unterstützung der Organe der Fakultät,
2. das strategische Controlling auf Fakultätsstufe: die Koordination der Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie sowie der Ent wicklungs- und Finanzplanung,
3. das finanzielle Controlling in Zusammenarbeit mit dem Prodekanat Ressourcen: Koordination von Fi nanzplanung, Budgetierung, Bud getkontrolle und Jahresab schluss der Fakultät,
4. die Bewirtschaftung des Finanzbudgets der Fakultät auf Stufe Be triebsergebnis 3,
5. die administrative Betreuung der Berufungs- und Beförderungsver fahren sowie weiterer Professurengeschäfte,
6. die administrative Betreuung der Habilitationsverfahren,
7. die Organisation von Fakultätsanlässen,
8. die Unterstützung der Kommuni kation der Dekanin oder des De kans,
9. das Alumniwesen.
Studiendekanat

§ 30.

1 Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb sicher.
2 Ihm obliegen insbesondere:
1. die Planung und Orga nisation der Lehre,
2. die Planung und Organi sation der Prüfungen,
3. die Studienberatung.
3 Es unterstützt die Studiendekani n oder den Studiendekan bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
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415.411 OrgR RWF Prodekanat Forschung und Nachwuchs förderung

§ 31.

1 Das Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung leistet Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Forschungspro
- jekten an der Fakultät und unterstüt zt Nachwuchskräfte der Fakultät bei der Planung und Durchführung von wissenschaftliche n Aktivitäten.
2 Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Prodekanat Aussen beziehungen

§ 32.

1 Das Prodekanat Auss enbeziehungen entw ickelt Strategien für die Beziehungen zu rechtswissensc haftlichen Einrichtungen für Lehre und Forschung und pflegt Beziehungen zu wissenschaftlichen Partner
- institutionen im In- und Ausland.
2 Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodeka n Aussenbezie
- hungen bei der Erfüllung ih rer oder seiner Aufgaben. Prodekanat Ressourcen

§ 33.

1 Dem Prodekanat Re ssourcen obliegen insbesondere:
1. die Fallführung und Beratung für sä mtliche Personalgeschäfte (Eigen- wie Drittmittel, ohne Professorens chaft) mit Ausnahme arbeitgeber
- seitiger Kündigungen,
2. die Führung der operativen Fina nzgeschäfte der Fakultät (Eigen- und Drittmittel): Rechnungswesen (Kreditoren, Debitoren und Spe
- sen), operative Durchführung der Budgetierung und des Reportings sowie Erstellen der Jahresabsc hlüsse zuhanden des Dekanats,
3. die Beratung und Unterstützung der Lehrstühle und Verwaltungs- einheiten bei Budgetfragen und bei der finanziellen Führung ihrer Verantwortungsbereiche,
4. das Flächen- und Belegungsm anagement sowie der Betrieb und Unterhalt der Gebäude und Rä umlichkeiten der Fakultät,
5. das IT-Management und die IT-Sicherheit,
6. das operative Projektportfoliound Prozessmanagement der Fakul
- tät.
2 Es unterstützt die Prodekanin ode r den Prodekan Ressourcen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Rechtsstelle

§ 34.

1 Die Rechtsstelle ist zuständi g für die rechtlichen Belange der Fakultät.
2 Ihr obliegen insbesondere:
1. die Behandlung von Einsprachen und die Betreuung von weiteren Rechtsmittelverfahren,
2. die Ausarbeitung von Reglementen und weiteren Rechtstexten der Fakultät,
3. die Ausarbeitung von Stellung nahmen im Rahmen von Vernehm
- lassungen der Univ ersitätsorgane.
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3 Sie unterstützt die Dekanin ode r den Dekan sowie die übrigen Fakultätsorgane in rech tlichen Angelegenheiten.
5. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
Befangenheit
und Ausstand

§ 35.

1 Der Ausstand richtet sich nach der Kant onsverfassung
2 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
3 .
2 Für besondere Sachbereiche erlä sst die Fakultätsversammlung er gänzende Richtlinien.
Einberufung
von Sitzungen

§ 36.

1 Traktandenlisten und Unterlag en für die Fakultätsversamm lung sind spätestens sechs Tage vo r dem Sitzungsdatum zu versenden.
2 Für die weiteren Organe und übrigen Gremien richtet sich der Ver sand nach den von diesen festgelegten Fristen.
Anträge

§ 37.

1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakul tätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan spätestens vier zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.
2 Die Dekanin oder der Dekan ents cheidet nach pflichtgemässem Ermessen, an welcher Fakultätsversammlung ein beantragtes Traktan dum behandelt wird.
3 Anträge an die weiteren Organe richten sich nach den von diesen Organen festgelegten Fristen.
Anwesenheits
-
pflicht und
Anwesenheits
-
quorum

§ 38.

1 Die Teilnahme an der Fakult ätsversammlung und den Sit zungen der weiteren Gremien ist für die Mitglieder Amtspflicht.
2 Die Fakultätsversammlung und die üb rigen Gremien sind beschluss fähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3 Mit Ausnahme von Wahlgeschäft en können ordnungsgemäss ange kündigte Geschäfte von einer gering eren Zahl von Mitgliedern behan delt werden, wenn sie von mindeste ns vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden.
Teilnahme an
Abstimmungen

§ 39.

1 Die Teilnahme an Abstimmungen ist wie folgt beschränkt:
1. bei Prüfungsleistungen (einschliess lich Doktorat) auf Personen, wel che die betreffende Pr üfung abgelegt haben,
2. bei Weiterbildungsabschlüssen auf Personen, die den Master of Law
3. bei Habilitationen sowie bei de r Ernennung von Titularprofesso rinnen und -professoren auf Prof essorinnen und Professoren sowie Habilitierte.
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2 Die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen über Ehren
- promotionen ist auf Professorinne n und Professoren beschränkt. Durchführung von Abstim mungen

§ 40.

1 Beschlüsse werden unter Vo rbehalt abweichender Regelun
- gen mit relativer Mehrheit der ab gegebenen Stimmen gefasst; Stimm
- enthaltungen fallen ausser Betracht.
2 Die oder der Vorsitzende stimmt mi t. Bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.
3 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwe
- senden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
4 Abstimmungen über Anträge in Berufungs- und Beförderungs
- geschäften sowie über Ehre npromotionen sind geheim.
5 Zu den Abstimmungsverfahren ka nn der Fakultätsvorstand einen Leitfaden erlassen. Wahlen

§ 41.

1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der anwesenden Stimmberechtigten.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge
- nügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.
3 Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
4 Die Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands ist geheim.
5 Zu den Wahlverfahren kann de r Fakultätsvorstand einen Leit
- faden erlassen. Zirkular beschlüsse

§ 42.

1 Die Vorsitzenden können Gesc häfte einem Zirkulations
- verfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elek tronischem Weg durchgeführt wer
- den.
2 Bei Geschäften von Organen der Fakultät sowie von Berufungs- und Beförderungskommissionen kann jedes Mitglied innert dreier Ar
- beitstage nach Ankündigung eines Zi rkulationsverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkulationsverfahren abge
- brochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert.
3 In den übrigen Gremien können Zirkulationsverfahren durchge
- führt werden, wenn eine Mehrheit de r Mitglieder damit einverstanden ist.
4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§
39 und
40.
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6. Abschnitt: Kommunikation, Geheimhaltung und Information
Kommunikation

§ 43.

1 Die Kommunikation über Angelegenheiten der Fakultät obliegt der Dekani n oder dem Dekan.
2 Sie oder er kann diese Zuständigk eit für einzelne Bereiche dele gieren.
3 In ihren Verantwortungsbereichen sind die Prodekaninnen und Prodekane in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan für die Kommunikation zuständig.
Geheimhaltung

§ 44.

1 Der Geheimhaltungspflicht unterstehen:
1. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
3. Verleihung und Entzug der Titularprofessur,
4. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
5. Ehrenpromotionen,
6. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan bzw. dem in der Sache zuständigen Fakultätsgrem ium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.
2 Namen sind auch im Zusammenha ng mit anderen Geschäften ge heim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.
3 Wer in Fakultätsgremien mitwirkt , darf nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinne n und Teilnehmer gestimmt oder Stellung be zogen haben.
4 Die Bindung an die Ge heimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
5 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Interesse der Fakultät oder Universität angezeigt ist oder zur Verfolgung sonstiger berechtigter Interessen erforderlich ist.
Information

§ 45.

1 Die Dekanin oder der Dekan da rf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Gehe imhaltungspflicht nach §
44 unterliegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzunge n darf sie oder er andere Per sonen ermächtigen, Info rmationen weiterzugeben.
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3 Die Delegierten der St ände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fa
- kultätsgremien zu beratenden Trakta nden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orient ieren. Dabei dürfen sie, vorbehält
- lich der Schweigepflicht, die Stimme nverhältnisse, di e wesentlichen An
- träge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansich
- ten, aber keine Pers onen oder Namen nennen.
4 In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehr
- anstellungen dürfen die Delegierte n der Stände über die Anträge der Fakultätsgremien an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in den Sitzungen der Fakultätsgremien gestellten Anträge und geäusserten Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Fakultäts
- gremien über Beschränkungen der In formation mit Rücksicht auf Per
- sönlichkeitsrechte der Betroffenen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 46.

1 Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Februar 2023 in Kraft.
2 Es ersetzt das Organisationsregelement der Rechtswissenschaft
- lichen Fakultät der Universitä t Zürich vom 3. Juli 2018.
1 OS 78, 37 ; Begründung siehe ABl 2022-12-23 . Von der Erweiterten Universi
- tätsleitung genehmigt am 13. Dezember 2022.
2 LS 101 .
3 LS 175.2 .
4 LS 415.11 .
5 LS 415.111 .
6 LS 415.21 .
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