Organisationsverordnung der Bildungsdirektion
                            1 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) (vom 14. September 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheiten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Direktion besteht aus fol genden Verwalt ungseinheiten: a.   Generalsekretariat (GS), b.   Volksschulamt   (VSA), c.   Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA), d.   Hochschulamt (HSA), e.   Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB), f.    Lehrmittelverlag (LMV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungseinheiten gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b–f bilden die Ver waltungseinheiten mit Amtsstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Administrativ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angegliederter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Fachstelle für Schulbeurte ilung (FSB) ist der Direktion administrativ angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für sie gilt die Verordnung sinngemäss, wo dies mit deren Funktion und Aufgaben vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Organisation A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk tion und deren Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er a.   stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b.   legt die Legislaturziele der Di rektion sowie die Entwicklungs- und Finanzplanung der Direktion fest, c.   weist den Verwaltung seinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu, d.   genehmigt die Organi sationsreglemente un d Anträge der Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungseinheiten, e.   nimmt die Planung der Verwaltungseinheiten zur Kenntnis, f. beaufsichtigt die Verwaltungseinhe iten und den ad ministrativ ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gl iederten Bereich, g.   gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion, h.   legt die Führungs- und Controllin ginstrumente der Direktion fest, i. visiert die Berichte der Finanzkontrolle bei wesentlichen Feststel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen, j. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten. B. Generalsekretariat Aufgaben und Aufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Generalsekretariat ist all gemeine Stabsstelle und Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungszentrum der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Generalsekretariat a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in ihren oder seinen Aufgaben, b.   unterstützt und begleitet die Ve rwaltungseinheiten mit Amtsstruk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tur bei den von ihnen zu erfülle nden Aufgaben der Direktion und bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein, c.   erfüllt die Aufgaben der Direktio n, soweit sie keiner Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einheit mit Amtsstruktur zugewiesen sind, d. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktionen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 ff. VOG RR, Stiftungen, Kommissionen, Arbeitsgruppen, soweit die Vertretung nicht durch die Direktionsvorsteherin oder den  Direktionsvorsteher  oder  Mi tarbeitende  eine r  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einheit mit Amtsstruktur wahrgenommen wird, e. führt die Geschäfts- und Fristenkon trolle für die Direktionsgeschäfte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6 f.    sorgt für den einheitlichen Voll zug des Gesetzes über die Informa tion und den Datenschutz vo m 12. Februar 2007 (IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 auf Stufe Direktion, g.   nimmt die Rechtspflegef unktion der Direktion wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Generalsekretariat besteht aus den folgenden Organisations einheiten: a.   Bildungsplanung (BP), b.   Finanzen und Informatik (F&I), c.   Personal und Dienste (P&D), d.   Fach- und Rechtsdienst (F&R), e.   Politische Planung und Kommunikation (PPKomm), f.    Bauten (Bau).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sekretärin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Generalsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder de n Direktionsvorsteh er im gesamten Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher direktionsintern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er a.   leitet das Generalsekretariat, b.   informiert die Mitarbeitenden der Direktion und die Verwaltungs einheiten zusammen mit der PPKo mm über Belange der Direktion, c.   koordiniert die Zusammenarbeit unter den Verwal tungseinheiten der  Direktion  und  mit  den  ande ren  Direktionen  und  der  Staats kanzlei, d.   wirkt bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten oder der Leitung solcher mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Rahmen der Leitung des Generalsekretariats nimmt sie oder er im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktions vorsteher insbesondere fo lgende Aufgaben wahr: a.   Planung und Steuerung der Aufgaben, b.   Regelung der Ge schäftsverwaltung, c. Regelung organisatorischer Belange und Festlegung von Prozessen, d.   Qualitätsmanagement, e.   Führung der ihr oder ih m direkt Unterstellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bestim mte Aufgaben an ihre oder seine Stellvertretung  sowie  a ndere  Mitarbeitende  de s  Generalsekretariats zur selbstständigen Er ledigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) Bildungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Organisationseinheit Bi ldungsplanung nimmt insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere folgende Aufgaben wahr: a.   Bildungsstatistik, insbesondere Erhebung, Bearbeitung und Veröf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fentlichung von Bildungsdaten des Kantons Zürich, b.   Bildungsmonitoring, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Auswertung von Bildungsdaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Durchführung von Systemanalysen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Vergabe und Begleit ung von Evaluationen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Koordination von Forschungsanfragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Bereitstellen von Indikatoren fü r die finanzielle, personelle und schulraumbezogene Planung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Beschreibung von kün ftigen Handlungsfeldern, c.   Umsetzung der Digitali sierungsstrategie der Direktion im Bereich Bildungsdaten, d.   Unterstützung  der  Direktion  und der  Verwaltungse inheiten  mit Amtsstruktur bei besonderen Projekten. Finanzen und Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Organisationseinhe it  Finanzen  und  Informatik  nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.   Durchführung und Koordination der Prozesse gemäss Gesetz über Controlling und Rechnungsl egung vom 9. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , einschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich Mittel- und Investitions planung auf Direktionsstufe, b. fachliche Beratung bei Finanzfragen sowie finanzrechtliche Vorprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung der Direktionsgeschäfte, c.   Durchführung  des  Controllings
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklung  des  Rechnungswesens  fü r  einzelne  Verwaltungseinhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, d.   Koordination  und  Weiterentwickl ung  der  Informationssicherheit sowie  des  internen  Kontrollsystems  (IKS),  einschliesslich  Risiko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - management und Compliance auf Direktionsstufe, e.   Interessenvertretung bei der Informatik-G rundversorgung und Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringung  der  mit  den  Verwaltung seinheiten  abgestimmten  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - applikationsleistungen, f.    Organisation der Informatikproz esse innerhalb der Direktion und zum Amt für Informatik, g.   Koordination  und  Unterstützung der  digitalen  Tr ansformation  in der Direktion, h.   Mitwirken in kantonalen oder di rektionalen Gremien sowie bei Fi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nanz- und Informatikprojekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  für  die  Aufgabenerfüll ung  den  Verwal tungseinheiten Aufträge mit Erledig ungsvorgaben erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Organisationseinheit Persona l und Dienste nimmt die ihr gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152 Abs. 2 der Vollzugsveror dnung zum Personalgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zugewiesenen und weitere Aufgaben wahr, insbesondere: a. Entwicklung und Umsetzung der Personalmanagementstrategie der Direktion, b.   Koordination  der  Pe rsonalgeschäfte  zusa mmen  mit  den  Verwal tungseinheiten mit Amtsstruktur und von deren Personaldiensten, c.   Beratung  und  Unterstützung  de r  Verwaltungsei nheiten  und  des administrativ angegliederten Bereichs in personellen Fragen, d.   Bearbeitung von pers onalrechtlichen und pe rsonalpolitischen Fra gestellungen  für  die  Direktion und  Vertretung  der  Direktion  in Personalrechtsstreitigkeiten, e.   Sicherstellung des ei nheitlichen Vollzugs de s Personalrechts inner halb der Direktion, f.    Personalcontrolling, einschliesslich Überwa chung der Stellenpläne sowie der Lohnentwicklung, g. Entwicklung und Umsetzung von Personalentwicklungsmassnahmen, h.   Sicherstellen der Verbindung zw ischen der Direktion und dem Per sonalamt, i. Koordination des IK S in Personalprozessen, j. Personaladministrat ion der Direktion, k.   Bereitstellung und Bewirtscha ftung von Büro- und Betriebsräum lichkeiten sowie weiterer Infrastr uktur für das Gene ralsekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Leiterin oder der Leiter der Organisati onseinheit Per sonal und Dienste erledigt Personalgeschäfte von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Direktion. Vorb ehalten bleibt die Zuständigkeit a. der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers für die ihr oder ihm direkt Unterstellten, b.   der Generalsekretärin oder des Ge neralsekretärs für die ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarb eitenden des Generalsekretariats, c.   der Verwaltungseinheiten, soweit sie gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 VO G RR an diese delegiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Leiterin  oder  der  Leiter  de r  Organisationsei nheit  Personal und  Dienste  entscheidet  auf  Antrag oder  nach  Rücksprache  mit  der Leiterin oder dem Leiter einer Verwaltungseinhe it. Bei wichtigen Per sonalgeschäften  von  Mi tarbeiterinnen  und  Mitarb eitern  in  Schlüssel positionen nimmt sie oder er Rücksprache mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) Fach- und Rechtsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  Organisationseinhe it  Fach-  und  Rechtsdienst  nimmt  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere folgende Aufgaben wahr: a.   formelle und materielle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte, soweit sie keiner anderen Organisa tionseinheit zugewiesen sind, b.   systematische  Beobachtung  der rechtlichen  und  politischen  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklungen, soweit sie die Direktion betreffen, c.   juristische und fachliche Unterstü tzung der Direkt ionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers so wie der Verwaltungseinheiten, d.   Rechtspflege name ns der Direktion. b. Rekurs abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Rekursabteilung erlässt zu den in ihren Zuständigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich  fallenden  Geschäften  die verfahrensleitenden  Anordnungen und Entscheide im Namen der Direktion. Politische Planung und Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Organisationseinheit Po litische Planung und Kommuni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kation behandelt insbesondere polit ische, direktionsübergreifende und interkantonale Themen, welche die Direktion betreffen, und sorgt für die  Planung  und  Koordination  sowi e  die  Information  innerhalb  der Direktion. Sie nimmt insbesonde re folgende Aufgaben wahr: a.   Koordination und Bearbeitung v on amts- und direktionsübergrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Geschäften mit be sonderer bildungspo litischer Bedeutung, b.   Bearbeiten und Durchführung der Legislaturplanung, c.   Vorbereitung der Regierungsratssitzung, d.   Führen des Aktuaria ts des Bildungsrates, e.   Führen der Koordinationsstelle für Geschäfte der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren (EDK), f.    Bearbeitung und Koordination de r interkantonalen Geschäfte im Rahmen der EDK sowie ihrer regionalen Konferenzen, einschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  der  Vorbereitung zuhanden  der  Direkt ionsvorsteherin  oder des Direktionsvorstehers, g.   Vertretung des Kantons Zürich in der Konferenz der Departements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretäre sowie in der Departementssekretäre-Konferenz der Ost
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein. b. Kommunika tion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Abteilung  Kommunikation ist  insbesondere  zuständig für die a.   Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der internen und ex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ternen Kommunikation der Direktion nach Vorgabe der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvorsteherin oder des Dire ktionsvorstehers und in Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit mit den Verwaltungseinhe iten sowie der Kommunikations- abteilung des Re gierungsrates, a. im Allgemeinen a. im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6 b.   Planung,  Umsetzung  und  Weiter entwicklung  der  digitalen  Kom munikationskanäle im ZHweb, Intranet und in den sozialen Medien, c.   Beratung in Kommunikati onsfragen und -strategien, d.   Unterstützung der Di rektionsvorsteherin oder des Direktionsvor stehers bei öffent lichen Auftritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Organisationseinheit  Baut en  nimmt  die  Aufgaben  ge mäss Immobilienveror dnung vom 20. Juni 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und der Immobilien verordnung der Universität Zürich vom 20. Juni 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 wahr. Dazu ge hört insbesondere die a. Vertretung der Direktion und die Koordination in allen immobilien relevanten Aufgaben und Anliegen, b.   Vertretung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes in der kurz-, mittel- und langfristigen Raumund Infrastrukturplanung, c. Vertretung des Hochschulamtes in der kurz, mittel- und langfristigen Raum- und Infrastrukturpla nung der Fachhochschulen, d.   Planung  und  Umsetzung  des  ge setzeskonformen  Betriebs  ein schliesslich der Instandhaltung der Immobilien und aller dazu ge hörenden Anlagen un d Einrichtungen, e. Verantwortung für die Investitionsm ittel für Immobilien im Bereich der Universität Zürich. C. Verwaltungseinheit en mit Amtsstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Verwaltungseinheit en mit Amtsstruktur a.   bearbeiten die ihnen von der Re chtsordnung zugewiesenen Aufga benbereiche, b.   erledigen Aufträge de r Direktionsvorsteherin oder des Direktions vorstehers, c.   wirken  bei  der  Vorbereitung der  sie  betreffenden  Regierungsge schäfte mit, d. wirken bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten mit oder leiten solche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur trägt di e Verantwortung für deren Führung und Steue rung sowie deren Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er nimmt dazu insbeso ndere folgende Aufgaben wahr: a.   Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrat es und der Direk tion, b.   Festlegung der Ziele und Planung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) c.   Steuerung der Aufgabenerfüllun g mit den von der Rechtsordnung vorgesehenen  und  der  Direktion zur  Verfügung  gestellten  Füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsinstrumenten, d.   Regelung der Ge schäftsverwaltung, e.   Führung der ihr oder ih m direkt Unterstellten. Organisations reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Or ganisationsreg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lement für die Verwaltungse inheit mit Amtsstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zwingend zu regeln und von der Direktionsvo rsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu genehmigen sind a.   die Organisation, b.   die Aufgaben der Abteilungen, c.   die Stellvertret ung der Leiterin oder des Leiters, d.   die Unterstell ungsverhältnisse, e.   die nach IDG erforderlichen Regelungen, f.    besondere Zuständigkei ten bei Medienanfragen, g.   Subdelegationen  von  Ausgab enkompetenzen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abs.  2 und die allfällige Festlegung des Betrages gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 2. Rapporte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt mit den Leiterinnen oder Leitern der Verwaltungseinheiten mit Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur in der Regel m onatlich Rapporte durch. In diesen werden ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere folgende In halte thematisiert: a.   Führungs-, Planungs- und Steuer ungsaufgaben sowie weitere Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge durch die Direktionsvorste herin oder den Direktionsvorste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - her, b.   Berichterstattung über die Verwal tungseinheit mit Amtsstruktur, c.   Projektkoordination und Abstim mung bei Querschnittaufgaben, d.   Orientierung über  wichtige  Projekte, Entwicklungen,  besondere Vorfälle und Personalangelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An den Rapporten nehmen teil: a.   die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher, b.   die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, c. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur, d.   weitere Personen nach Bedarf u nd in Absprache mit der General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretärin oder dem Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rapporte mit Leiterinnen und Le itern von Orga nisationseinhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten des Generalsekretariats sowie mit der Generalsek retärin oder dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Traktandenliste und begleitende Un terlagen werden den Teilneh menden von den Rapportierenden mö glichst frühzeiti g zur Verfügung gestellt. Sie sind dafür spätestens fünf Tage vor dem Termin dem Ge neralsekretariat übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Rapportierenden er stellen ein Protokoll der wichtigsten Be schlüsse und eine Pendenzenliste, di e sie dem Generalsekretariat zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Ausgabenkompetenzen der Verwaltungseinheiten sind im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Bereichen, die nicht der Direktionsvorsteherin oder dem Direk tionsvorsteher vorbehalten sind, ist die Subdelegation der Ausgaben kompetenz zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Subdelegation beda rf der Genehmigung durch die General sekretärin oder de n Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Einmalige  und  wiederkehre nde  Ausgaben  von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und höher werden durch Verfügung de r berechtigten Person bewilligt. In  den  übrigen  Fällen kann  die  Ausgabenbewilligung  durch  Unter zeichnung des Rechnungsbelegs erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur können einen tieferen Betrag bestimmen, ab dem eine Verfügung erstellt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unabhängig vom Betrag werden durch Unterzeichnung des Rech nungsbelegs bewilligt: a.   Betriebsbeiträge an zu konsolidierende Einheiten, b.   Betriebsbeiträge an Konkordate gemäss Anhang 2 der Finanzcon trollingverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. März 2008 (FCV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , c.   Beiträge an die Ausbildungskos ten der Studierenden gemäss der Interkantonalen Fachhochschulver einbarung ab 2005 vom 12. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und der Interkantonalen Unive rsitätsvereinbarung vom 27. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Verträge zur Umsetzung v on Ausgabenbewilligungen kön nen durch die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz für gebundene Au sgaben abgeschl ossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Informationspfli cht und Unterschriftenregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Organisati onseinheiten und Verwal tungseinheiten mit Amtsstruktur informie ren die Direktionsvors teherin oder den Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvorsteher über Angelegenheit en von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 S ie legen der Direktionsvorsteher in oder dem Di rektionsvorsteher unabhängig von der Aufgabenzute ilung und der Ausgabenkompetenz gemäss Anhang zur Unterschrift vor: a.   Korrespondenzen mit übergeordne ten und gleichgestellten Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den auf Ebene der Direktionsvors teherin oder des Direktionsvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehers, b.   Dokumente mit brisan tem oder umstrittenem politischem Inhalt, c. Beantwortung der Korrespondenz, die an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvors teher gerichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verpflichtungen  in  Form  von Verträgen  sind  mit  Doppelunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schrift  zu  unterzeichnen.  Die  linie nvorgesetzte  Person  unterzeichnet links, die sachverantwortliche Person rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Kommunikation Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Kommunikation erfolgt über Medienmitteilungen und Medienkonferenzen, Internet und Intranet sowie weitere Publikationen und Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Sicherstellung  einer  kohärenten  Kommunikation  kann  die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation den Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungseinheiten mit Amtsstr uktur Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Medienanfragen beantworten a.   die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher, b.   die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, c.   die  Leiterin  oder  der  Leiter  ei ner  Verwaltungse inheit  mit  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur, d.   die Leiterin oder der Leiter de r Organisationsei nheit Bildungspla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung, e.   die Leiterin oder der Leiter de r Organisationseinheit Finanzen und Informatik oder f.    die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinhe it Personal und Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Verwaltungseinheiten mit Am tsstruktur nehmen die Öffent lichkeitsarbeit  und  ihren  gesetzlichen  Informationsauftrag  in  ihrem Aufgabengebiet vorbehältlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung selbst wahr. Sie äusser n sich insbesonde re gegenüber Me dien zu reinen Fachfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich. In Zweifels fällen nehmen sie vor der Erteil ung  von  Auskünften  an  Medien  und Dritte Rücksprache mit de r Abteilung Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Auskunftsberechtigten sind für die Kommunikation sowie die gedruckten  und  elektronischen  Kommunikationsprodukte  in  ihrem Verantwortungsbereich zuständig. Sie unterstützen die Direktionsvor steherin oder den Direktionsvo rsteher und die Abteilung Kommuni kation bei der Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Verwaltungseinheiten mit Am tsstruktur erfüllen und regeln ihre Öffentlichkeitsarbeit nach de n Vorgaben des Öffentlichkeitsprin zips sowie im Rahm en der Leitlinien des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Sie informieren die Le iterin oder den Leiter der Abteilung Kom munikation  rechtzeiti g  über  eingegangene  Medienanfragen  oder  an stehende Öffentlichkeitsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfte von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tragweite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Für Geschäfte von besonderer Tragweite ist die Direktions vorsteherin oder der Direkt ionsvorsteher zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Absprache mit der Abteil ung Kommunikation ist zwingend, wenn Auskünfte a.   über das eigene Fachgebiet hina usgehen oder die Direktion betref fen, b.   voraussichtlich politische Tragweite entfalten, c. betreffend die politische oder fach liche Bedeutung nicht eingeschätzt werden können, d.   Interviews und grössere Publikationen betreffen, e.   in Krisensituationen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tonsrat und den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            politischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die  Kommunikation  mit  dem  Kantonsrat  und  den  politi schen  Parteien  erfolgt  ausschliesslic h  über  die  Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder in ihrem oder seinem Auftrag. Ent sprechende  Kontaktnahmen  sind  an die  Direktionsvorsteherin  oder den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Medienmitteilungen werden durch die Abteilung Kommu nikation verfasst oder visiert. Sie werden über die Kommunikations abteilung des Regierungsrates verbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Medienkonferenzen werden durch die Abteilung Kommunikation in Zusammenarbeit mit der zuständi gen Verwaltungseinheit organisiert. Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 78, 2 ; Begründung siehe ABl 2022-11-18 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Februar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 172.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 414.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 415.117 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 415.17 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 611 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 611.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 721.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6 Anhang Ausgabenkompetenzen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19) Leitung der Direktionsvorsteherin Verwaltungseinheiten                        oder                        Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenbereich einma lig wiederkehrend einmalig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wiederkehrend jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erfolgsrechnung Im Rahmen der Direktionskompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 000 und der rechtskräf tig genehmigten Budget- und Nachtragskredite: Tätigung von Ausgaben, Übernahme von Verpflichtungen, Vergabe von Arbeiten und Lieferungen Gebundene wiederkehrende Ausgaben unbegrenzt zulasten eines der im Anhang 1 FCV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 aufgeführten Konten Gebundene einmalige und wiederkeh- unbegrenzt unbegrenzt rende Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der im Anhang 2 FCV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 aufgeführ- ten Bestimmungen bewilligt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Investitionsrechnung Im Rahmen der Direktionskompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. und der rechtskräf tig genehmigten Budget- und Nachtragskredite: Tätigung von Ausgaben, Übernahme von Verpflichtungen, Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, bei einer Gesamtinvestition im Einzelfall von Investitionsausgaben im Hoch bau-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. bereich (nur Generalsekretärin oder Generalsekretär)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) Die Ausgabenkompetenz der Leitun g der Verwaltungseinheiten er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - streckt sich auch auf die zuge hörigen Leistungsgruppen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7001  Generalsekretariat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7050  Hochbauinvestition en Bildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7002  Volksschulamt mit fo lgender Leistungsgruppe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7200  Volksschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7003  Mittelschul-  und  Berufsbildung samt  mit  folgenden  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7301  Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7306  Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7004  Hochschulamt mit folg enden Leistungsgruppen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7401  Universitä t (Beiträge und Liegenschaften)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7402  Sonstige unive rsitäre Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7406  Zürcher Fachhochschule (B eiträge und Liegenschaften)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7407 Ausserkantonale Fachhochschulen und Höhere Fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7005  Amt für Jugend und Berufsberatung mit folgenden Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7501  Kinder- und Jugendhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7502  Berufsberatung u nd Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7100  Lehrmittelverlag Die selbstständigen Anstalten (L eistungsgruppen Nrn. 9600, 9710,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9720 und 9740) sind von dieser Regelung ausgenommen.