Übergangsreglement über die Aufnahme, Promotion, Entlassung der Schüler und die Pa... (414.441.2)
CH - SO

Übergangsreglement über die Aufnahme, Promotion, Entlassung der Schüler und die Patentprüfung für die letzten Ausbildungsgänge des Unter- und Oberseminars sowie für die im Jahre 2002 beginnenden Sonder- und Umschulungskurse an der Pädagogischen Fachhochschule

1 Übergangsreglement über die Aufnahme, Promotion, Entlassung der Schüler und die Patentprüfung für die letzten Ausbildungsgänge des Unter- und Oberseminars sowie für die im Jahre 2002 beginnenden Sonder- und Umschulungskurse an der Pädagogischen Fachhochschule
1 ) Vf des Erziehungs-Departementes vom 15. September 1989 Das Erziehungs-Departement
2 ) des Kantons Solothurn gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschulen Solothurn vom 29. August 1909
3 ) verfügt: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

4 ) Zuständiges Prüfungsorgan und Aufgaben
1 Der Schulrat der Pädagogischen Fachhochschule bestimmt eine Seminar- prüfungskommission als Prüfungsorgan für die Abschlussprüfungen des Unterseminars für das Jahr 2003 und für die Patentprüfungen des Ober- seminars sowie für Umschulungskurse für die Jahre 2002 bis 2006.
2 Der Seminarprüfungskommission obliegen folgende Aufgaben: a) Aufsicht über den Unterricht am Unter- und am Oberseminar inklusive Umschulungskurse; b) Bestimmung der Aufgaben für die Prüfungen aufgrund der Vorschläge der Fachgruppen sowie der zugelassenen Hilfsmittel; c) Die Mitglieder der Seminarprüfungskommission beurteilen als Exper- ten und Expertinnen mit den prüfenden Lehrkräften die Leistungen der Kandidaten und Kandidatinnen. Sie müssen im Beschwerdefall über Verlauf und Ergebnisse der Prüfungen Auskunft erteilen können. d) Die Seminarprüfungskommission entscheidet über die Ergebnisse der Prüfungen am Ende des Unterseminars und am Ende des Oberseminars sowie der Zwischen- und Abschlussprüfungen der Umschulungskurse; sie beschliesst über die Erteilung des Abschlusszeugnisses des Unterse- ________________
1 ) Titel Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 ) Departementsbezeichnung ab 1. August 2000 Departement für Bildung und Kultur.
3 ) BGS 414.111.
4 ) § 1 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 minars, die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses am Ende des Ober- seminars sowie die Erteilung des Abschlusszeugnisses der Umschu- lungskurse und stellt dem Departement für Bildung und Kultur Antrag über die Erteilung des Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatentes und des Zusatzpatentes der Umschulung;
3 Der Präsident oder die Präsidentin der Seminarprüfungskommission kann, wenn Experten oder Expertinnen verhindert sind oder ihre Zahl nicht aus- reicht, im Einvernehmen mit diesen weitere Experten oder Expertinnen beiziehen.

§ 2.

1 ) Begriffsbestimmung Klassenkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrkräfte, die an einer Klasse unterrichten, unter der Leitung eines Mitglieds der Direktion der Pädago- gischen Fachhochschule, wobei nur der oder die Vorsitzende, die Klassen- lehrkraft und die Lehrkräfte des Schülers oder der Schülerin, der oder die zur Diskussion steht, das Stimmrecht haben. Die Praxislehrkräfte können zu den Klassenkonferenzen mit beratender Stimme beigezogen werden.

§ 3.

2 ) Änderungen von Beschlüssen Beschlüsse über Notengebung, Promotion, Übertritt in den Hauptkurs von Sonder- und Umschulungskursen und Erteilung des Abschlusszeugnisses dürfen nachträglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch eine Lehrperson oder beim Beschluss durch die zuständige Konfe- renz oder Kommission nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind.

§ 4.

3 ) Sonder- und Umschulungskurse Die Bestimmungen dieses Reglementes sind, soweit in diesem Reglement nicht speziell geregelt, auf Sonderkurse für Inhaber eines Maturitätsaus- weises und auf Umschulungskurse für Kindergärtnerinnen, Lehrerinnen für Werken 1 und Berufsleute sinngemäss anzuwenden. Die §§ 32, 33 und 34 sind auf Sonderkurse für Inhaber eines Maturitätsausweises und auf Um- schulungskurse für Kindergärtnerinnen, Lehrerinnen für Werken 1 und Vorkurse im Rahmen vom Umschulungen für Berufsleute nicht anwendbar.

§ 5.

4 ) Beschwerden Gegen Verfügungen und Beschlüsse der Klassenkonferenz und der Semi- narprüfungskommission kann aufgrund dieses Reglementes innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden. Dieser Entscheid ist endgültig. ________________
1 ) § 2 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 ) § 3 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
3 ) § 4 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
4 ) § 5 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
3 II. Umschulungskurse mit Zusatzpatent und Aufnahmeverfahren Oberseminar
1 )

1. Umschulungskurse mit Zusatzpatent

2 )

§ 6.

3 ) Abschlussprüfung und Zusatzpatent des Umschulungskurses "Zusatzausbildung für die Unterstufe der Primarschule"
1 Absolvierende des Umschulungskurses “Zusatzausbildung für die Unter- stufe der Primarschule" haben am Schluss des einjährigen Kurses eine Prüfung in den Fächern - Deutschdidaktik - Mathemathikdidaktik - Didaktik des Sachunterrichts - Didaktik des Turnens - Erziehungswissenschaften und - Unterrichtspraxis abzulegen. Die Unterrichtspraxis wird anhand einer Lehrprobe sowie einer didakti- schen Arbeit beurteilt.
2 Es werden sowohl in den einzelnen Fächern als auch im Abschlusszeugnis lediglich zwei Beurteilungs-stufen mit den Prädikaten "erfüllt" bzw. "nicht erfüllt" unterschieden. Das Prädikat "erfüllt" entspricht dabei einer Benotung im Bereich 4 bis 6, das Prädikat "nicht erfüllt" einer Benotung im Bereich 1 bis 3-4 gemäss § 67g Abs. 1 und 2. In allen Prüfungsfächern muss das Prädikat "erfüllt" erreicht werden.
3 Bei bestandener Prüfung wird ein Abschlusszeugnis mit den Prüfungsprä- dikaten ausgestellt. Das Ergebnis der am Ende der Studienwochen zu den Themen Mathematisches Denken für den Unterricht an der Unterstufe, Zeit und Raum sowie Grundlagen des Sprachunterrichts an der Unterstufe abzulegenden Prüfungen wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen.
4 Die nichtbestandene Patentprüfung kann innert eines halben Jahres einmal wiederholt werden. Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinderungsgrund wegfällt.
5 Das Zusatzpatent wird auf Antrag der Seminarprüfungskommission vom Departement für Bildung und Kultur erteilt und berechtigt zur Unter- richtserteilung in der Unterstufe der Primarschule des Kantons Solothurn. ________________
1 ) Überschrift Abschnitt II Fass ung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 ) Überschrift der Ziffer 1 des Abschnitt II Fass ung vom 17. Juni 2002 Überfüh- rungsverordnung PFH.
3 ) § 6 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
4

§ 7.

1 ) Zwischen- und Abschlussprüfung und Zusatzpatent des Umschulungskurses "Zusatzausbildung für die Mittelstufe der Primarschule"
1 Absolvierende des Umschulungskurses "Zusatzausbildung für die Mittel- stufe der Primarschule" haben nach dem ersten Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung in den Fächern - Deutsch - Französisch - Mathematik - Geschichte - Geografie - Biologie - Physik/Chemie und - Singen/Musik und nach dem zweiten Ausbildungsjahr eine Abschlussprüfung in den Fächern - Deutschdidaktik - Französischdidaktik - Mathematikdidaktik - Didaktik des Sachunterrichts - Didaktik des Turnens - Erziehungswissenschaften und - Unterrichtspraxis abzulegen. Die Unterrichtspraxis wird anhand einer Lehrprobe sowie einer didakti- schen Arbeit beurteilt.
2 Es werden sowohl in den einzelnen Fächern als auch im Abschlusszeugnis lediglich zwei Beurteilungs-stufen mit den Prädikaten "erfüllt" bzw. "nicht erfüllt" unterschieden. Das Prädikat "erfüllt" entspricht dabei einer Benotung im Bereich 4 bis 6, das Prädikat "nicht erfüllt" einer Benotung im Bereich 1 bis 3-4 gemäss § 67g Abs. 1 und 2. In der Zwischenprüfung nach dem ersten Ausbildungsjahr muss in mindestens sechs, in der Ab- schlussprüfung nach dem zweiten Ausbildungsjahr in sämtlichen Prüfungs- fächern das Prädikat "erfüllt" erreicht werden.
3 Nach Bestehen der beiden Prüfungen wird ein Abschlusszeugnis mit den Prüfungsprädikaten ausgestellt.
4 Die nichtbestandene Zwischen- bzw. Abschlussprüfung kann innert eines halben Jahres einmal wiederholt werden. Das zweimalige Nichtbestehen der Zwischenprüfung hat den Ausschluss aus dem Umschulungskurs zur Folge. Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinde- rungsgrund wegfällt.
5 Das Zusatzpatent wird auf Antrag der Seminarprüfungskommission vom Departement für Bildung und Kultur erteilt und berechtigt zur Unter- richtserteilung in der Mittelstufe der Primarschule des Kantons Solothurn. ________________
1 ) § 7 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
5 §§ 8. - 19. ...
1 )

2. Aufnahme in das Oberseminar

§ 20.

2 ) Zuständige Instanz Über die Aufnahme in das Oberseminar entscheidet das Departement für Bildung und Kultur.

§ 21.

3 ) Bedingungen
1 Zum Eintritt in das Oberseminar wird zugelassen:

1. Wer

a) das Abschlusszeugnis des Unterseminars Solothurn oder des Unter- seminars Olten oder b) das Abschlusszeugnis eines andern gleichwertigen Unterseminars oder ein eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Maturitäts- oder Berufsmaturitätszeugnis erworben hat oder c) wer den Vorkurs zum Umschulungskurs für Berufsleute besucht hat und die Promotionsbedingungen gemäss § 39 Abs. 2 erfüllt; vorbe- halten bleibt § 24. und

2. Wer hinsichtlich Eignung für den Lehrerberuf nicht zu schwerwiegen-

den Bedenken Anlass gibt.
2 Über die Anerkennung weiterer Ausweise entscheidet das Departement für Bildung und Kultur.

§ 22.

4 ) Befreiung vom Besuch einzelner Fächer Wer aufgrund eines Maturitätszeugnisses in das Oberseminar aufgenom- men wird, ist vom Besuch der Fächer Englisch oder Italienisch, Mathema- tik/Informatik und Geschichte befreit. Es steht ihm aber das Recht zu, eines oder mehrere dieser Fächer zu belegen. Die Anmeldung verpflichtet zum Besuch des Faches während der ganzen Dauer des Unterrichts.

§ 23. Aufnahme von Absolventen des Unterseminars

Antrag für die Aufnahme von Absolventen des Unterseminars Solothurn oder Olten stellt die Klassenkonferenz.

§ 24. Aufnahme von Absolventen anderer Schulen

Antrag für die Aufnahme von Absolventen der Schulen gemäss § 21 Ab- satz 1 Ziffer 1 litera b und Absatz 2 stellt die Prüfungskonferenz gestützt auf ein Aufnahmeverfahren, das neben der Eignung nach § 21 Absatz 1 ________________
1 ) §§ 8 - 19 aufgehoben am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 ) § 20 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
3 ) § 21 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
4 ) § 22 Fassung vom 23. Mai 1995; GS 93, 555.
6 Ziffer 2 den Ausbildungsstand im Hinblick auf den Besuch des Obersemi- nars überprüft.

§ 25. Art der Aufnahme

1 Die Absolvierenden der Unterseminarien Solothurn und Olten sowie des Vorkurses zur Umschulung von Berufsleuten werden, sofern sie die Bedin- gungen gemäss § 21 erfüllen, definitiv in das Oberseminar aufgenom- men.
1 )
2 Die Absolventen der Schulen gemäss § 21 Absatz 1 Ziffer 1 litera b und Absatz 2 werden vorerst für ein Semester provisorisch in das Oberseminar aufgenommen. Erfüllen sie am Ende dieses Semesters die Bedingungen von § 43, werden sie definitiv aufgenommen; andernfalls werden sie aus der Schule entlassen. Ausnahmsweise kann das Provisorium um ein Seme- ster verlängert werden.
2 ) III. Zeugnisse, Promotion, Entlassung

1. Allgemeines

§ 26. Inhalt der Zeugnisse, Noten für Leistung, Arbeitshaltung und

Betragen
1 Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung, Arbeitshaltung und Betra- gen in den einzelnen Fächern sowie über allgemeines Betragen in der Schule.
2 Noten für Leistung und Arbeitshaltung sind:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schwach
1 = sehr schwach
3 Zwischenstufen werden ausgedrückt durch 5–6, 4–5 usw. Andere Zwi- schenstufen sind unzulässig.
4 Noten für Betragen sind:
1 = gibt zu keinen Bemerkungen Anlass
2 = unbefriedigend
3 = schlecht
5 Zwischenstufen sind 1–2 und 2–3.

§ 27. Notengebung

1 Für Leistungen, die ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebe- nen Termin erbracht werden, kann die Note 1 gesetzt werden. ________________
1 ) § 25 Absatz 1 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 ) § 25 Abs. 2 Fassung vom 15. Juni 1992; GS 92, 513.
7
2 Der Fachlehrer setzt die Zeugnisnoten im Unter- und Oberseminar auf- grund der Beteiligung des Schülers am Unterricht, der Hausaufgaben, Klausuren, Vorträge, der Arbeit in den Studienwochen usw. und in Sonder- und Umschulungskursen aufgrund formativer und summarischer Lernziel- kontrollen fest.
1 )
3 Der Leiter oder die Leiterin der Klassenkonferenz hat die Notengebung zu überprüfen. Er oder sie kann auf begründeten Antrag der Klassenkon- ferenz nach Anhörung der betreffenden Lehrkraft Änderungen vorneh- men.
2 )

§ 28. Arbeitshaltung

1 Bei der Arbeitshaltung werden beurteilt: - Einstellung zur Arbeit; - Zuverlässigkeit; - Gründlichkeit im Verhältnis zum Arbeitsziel; - sachgemässe Sorgfalt; - Pünktlichkeit.
2 Bemerkungen zur Arbeitshaltung werden nur gesetzt, wenn die Beurtei- lung nicht mit der Leistungsnote übereinstimmt.

§ 29. Betragen

Betragensnoten werden nur gesetzt, wenn sie von 1 abweichen.

§ 30. Zuständige Instanz und Behandlung von Härtefällen

1 Für die Beschlüsse in Promotionsfragen ist die Klassenkonferenz zustän- dig.
2 In Härtefällen kann sie zugunsten des Schülers von den §§ 32–33, 35, 38–
40, 42–44 abweichende Regelungen treffen.

§ 31. Besondere Berichte

1 Geben Leistungen, Arbeitshaltung oder persönliches Verhalten eines Absolvierenden zu Beanstandungen Anlass, so wird der Betreffende bzw., wenn dieser noch nicht volljährig ist, dessen Eltern auch zwischen den Zeugnisterminen schriftlich benachrichtigt.
3 )
2 Ferner ist während des Oberseminars, insbesondere am Ende der 1. Klas- se, schriftlich zu informieren, wenn schwere Bedenken über die Eignung zum Lehrerberuf auftauchen.

§ 32. Schüler im Definitivum

Schüler im Definitivum werden bei den Zeugnisterminen definitiv beför- dert, wenn sie die Bedingungen nach § 39 erfüllen; erfüllen sie diese Be- dingungen nicht, werden sie ins Provisorium versetzt. Vorbehalten bleiben §§ 40 und 44. ________________
1 ) § 27 Absatz 2 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 ) § 27 Absatz 3 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
3 ) § 31 Absatz 1 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
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§ 33. Schüler im Provisorium

1 Schüler im Provisorium werden am Ende des Schuljahres befördert, nach dem ersten Semester ins Definitivum versetzt, wenn sie die Bedingungen nach §§ 39 oder 43 erfüllen.
2 Sie werden am Ende des Schuljahres nicht befördert, nach dem ersten Semester zurückversetzt, wenn sie die Bedingungen nach §§ 39 oder 43 nicht erfüllen.
3 Im Unterseminar werden sie, sofern sie die Bedingungen nach § 39 beim nächsten Zeugnistermin erfüllen, beim übernächsten aber erneut nicht erreichen, sofort zurückversetzt, bzw. nicht befördert.
4 Das Provisorium beim Eintritt in die Lehrerbildungsanstalt wird nicht angerechnet.
5 Soweit eine Nichtbeförderung oder Zurückversetzung aufgrund des Aus- laufens des Ausbildungsganges des Oberseminars nicht möglich ist, wird das Provisorium um ein weiteres Semester verlängert. Erfüllen sie am Ende des verlängerten Provisoriums die Bedingungen nach §§ 39 oder 43 nicht, so werden sie aus der Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalt ausgeschlos- sen.
1 )

§ 34. Repetenten

1 Repetenten beginnen die Klasse im Provisorium. Sie werden aus der Leh- rerbildungsanstalt entlassen, wenn sie beim nächsten oder beim übernäch- sten Zeugnistermin nicht ins Definitivum versetzt oder nicht definitiv be- fördert werden können.
2 Repetenten, die in einer späteren Klasse nach Versetzung ins Provisorium die Bedingungen nach §§ 39 oder 43 nicht erreichen, werden aus der Leh- rerbildungsanstalt entlassen.
3 Die dritte Klasse des Unterseminars und die zweite Klasse des Obersemi- nars können in jedem Fall repetiert werden.
4 Repetitionen an andern Schulen nach dem 9. Schuljahr werden sinnge- mäss angerechnet.
5 Freiwillige Repetenten werden gleich behandelt wie Schüler, die zurück- versetzt werden. Von der Bestimmung des Absatzes 2 kann in Härtefällen abgewichen werden.

§ 35. Besuch von Zusatzkursen

Zusatzkurse dürfen nur so lange belegt werden, als der Schüler darin min- destens die Note 4 erreicht. Wenn er in den Promotionsfächern ungenü- gende Leistungen aufweist, kann ihm die Klassenkonferenz die Teilnahme an Zusatzkursen untersagen.

§ 36. Weiterbesuch des Unterseminars als Hospitant

Schülern, die aus der Lehrerbildungsanstalt auszutreten gedenken, kann die Klassenkonferenz auf begründetes Gesuch hin erlauben, den Unter- richt bis zum Ende des laufenden Schuljahres als Hospitant nach einem festzulegenden Stundenplan zu besuchen. ________________
1 ) § 33 Absatz 5 eingefügt am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
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2. Unterseminar und Vorkurse zur Umschulung von

Berufsleuten
1 )

§ 37.

2 ) Zeugnistermine Zeugnisse werden im Unterseminar am Ende des 1. und 2. Semesters eines jeden Schuljahres, im Vorkurs zur Umschulung von Berufsleuten am Ende des 1. und 2. Trimesters ausgestellt.

§ 38. Promotionsfächer

1 Promotionsfächer im Unterseminar
3 ) sind: - nach dem ersten und nach dem zweiten Semester der ersten Klasse: - Deutsch mündlich - Deutsch schriftlich - Französisch - Englisch oder Italienisch - Mathematik/Informatik - Geschichte - Geographie - Biologie - Physik - Zeichnen/Schreiben - Singen/Musik - Instrument - Turnen/Sport - nach dem ersten und nach dem zweiten Semester der zweiten Klasse : - Deutsch mündlich - Deutsch schriftlich - Französisch - Englisch oder Italienisch - Mathematik/Informatik - Geschichte - Geographie - Biologie - Chemie - Physik - Zeichnen/Schreiben - Werken - Singen/Musik - Instrument - Turnen/Sport - nach dem ersten und nach dem zweiten Semester der dritten Klasse: ________________
1 ) Überschrift Ziffer 2 des Abschnitts III Fass ung vom 17. Juni 2002 Überführungs- verordnung PFH.
2 ) § 37 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
3 ) Bezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
10 - Deutsch mündlich - Deutsch schriftlich - Französisch - Englisch oder Italienisch - Mathematik/Informatik - Geschichte - Staatskunde - Geographie - Biologie - Chemie - Physik - Zeichnen/Schreiben - Singen/Musik - Instrument - Turnen/Sport
2 Jeder Schüler muss entweder Englisch oder Italienisch als Fach belegen.
3 Promotionsfächer im Vorkurs zur Umschulung von Berufsleuten sind: - Deutsch - Französisch - Mathematik - Geschichte - Geographie - Biologie - Physik - Bildnerisches Gestalten - Technisches Gestalten - Musik / Instrument - Sport
1 )

§ 39.

2 ) Promotionsbedingungen
1 Voraussetzungen für die Promotion im Unterseminar sind, wobei die jeweiligen Promotionsfächer nach § 38 Absatz 1 und 2 zählen: a) Der Notendurchschnitt muss wenigstens 4,0 erreichen; b) Die Summe der vier tiefsten Noten muss mindestens 14,5 Punkte be- tragen.
2 Eine Trimesterabschlussprüfung ist bestanden, wenn insgesamt minde- stens 36 Punkte erreicht wurden, nicht mehr als 2 Noten unter 4 liegen, keine Note unter 3 liegt, und in Deutsch mindestens die Note 4 erreicht wird.
3 Wer die beiden Trimesterabschlussprüfungen bestanden hat, wird in den Hauptkurs aufgenommen. ________________
1 ) § 38 Absatz 3 eingefügt am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 ) § 39 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
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§ 40. Obligatorische Rückversetzung

Schüler, die am Ende des ersten Semesters der dritten Klasse die Bedin- gungen nach § 39 nicht erfüllen, werden in jedem Fall zurückversetzt.

3. Oberseminar

§ 41.

1 ) Zeugnistermine Zeugnisse werden im Oberseminar zu folgenden Zeitpunkten ausgestellt: a) für provisorisch aufgenommene Schüler: am Ende des ersten Semesters der ersten Klasse; b) für alle Schüler: am Ende des zweiten Semesters der ersten Klasse so- wie spätestens 10 Tage vor Beginn der mündlichen Patentprüfungen in der zweiten Klasse.

§ 42.

2 ) Promotionsfächer Promotionsfächer am Ende des ersten und des zweiten Semesters der ersten Klasse des Oberseminars sind: Gruppe 1: - Deutsch mündlich - Deutsch schriftlich - Pädagogik/Psychologie - allgemeine Didaktik (eingeschlossen Sprachdidaktik) - Realiendidaktik Gruppe 2: - Französisch - Englisch oder Italienisch - Mathematik/Informatik - Geschichte - Zeichnen/Schreiben und Didaktik des Zeichenunterrichtes - Werken und Didaktik des Werkunterrichtes - Singen/Musik und Didaktik der Musikerziehung - Instrument - Turnen/Sport und Didaktik des Turnunterrichtes

§ 43. Promotionsbedingungen

Voraussetzungen für die definitive Aufnahme am Ende des ersten Seme- sters beziehungsweise Voraussetzungen für die Promotion am Ende des zweiten Semesters der ersten Klasse des Oberseminars
3 ): a) Der Notendurchschnitt muss in jeder Gruppe wenigstens 4,0 erreichen. b) Die Abweichung von 4 bei den ungenügenden Noten darf in der Grup- pe 1 gemäss § 42 höchstens 1 Punkt betragen. ________________
1 ) § 41 Fassung vom 15. Juni 1992; GS 92, 513.
2 ) § 42 Fassung vom 15. Juni 1992.
3 ) § 43 Ingress Fassung vom 15. Juni 1992; GS 92, 513.
12 c) In der Gruppe 2 gemäss § 42 muss die Summe der drei tiefsten Noten mindestens 10,5 und die Summe der fünf tiefsten Noten mindestens
19,0 Punkte betragen. d) Die Noten in den vorzeitig abschliessenden Fächern Englisch bezie- hungsweise Italienisch, Geschichte und Mathematik müssen so ausfal- len, dass sie die Ausstellung des Patentprüfungszeugnisses nicht aus- schliessen.
1 )

§ 44. Übertritt in die 2. Klasse des Oberseminars

In die zweite Klasse des Oberseminars können nur definitiv promovierte Schüler übertreten. IV. Abschlusszeugnis des Unterseminars

1. Bedeutung des Abschlusszeugnisses

§ 45. Bedeutung

1 Das Abschlusszeugnis des Unterseminars gibt Auskunft über den Stand der Fähigkeiten und Leistungen am Ende des Unterseminars.
2 Das Abschlusszeugnis wird aufgrund der Erfahrungsnoten und des Er- gebnisses von Prüfungen erteilt.

2. Durchführung der Prüfungen

§ 46. Prüfungen

a) Arten Die Prüfungen werden schriftlich, mündlich oder in Form einer praktischen Arbeit durchgeführt. Mehrere Prüfungsformen können miteinander ver- bunden werden. In mindestens einem Fach muss schriftlich oder in Form einer praktischen Arbeit geprüft werden.

§ 47. b) Dauer

1 Die schriftlichen Prüfungen dauern 2–4 Stunden. Bei den mündlichen Prüfungen ist jedem Kandidaten eine Prüfungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen, die Zeit für die Besprechung der Prüfungsergebnis- se nicht eingerechnet.
2 Für andere Prüfungsarten, zum Beispiel Projekte, Bearbeitung eines spe- ziellen Problems usw., kann mehr Zeit eingeräumt werden.

§ 48. c) Hilfsmittel

1 Vor den Prüfungen ist den Kandidaten schriftlich mitzuteilen, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Die Benützung unerlaubter Hilfs- ________________
1 ) § 43 lit. d eingefügt am 2. April 1996.
13 mittel sowie jede andere Unredlichkeit haben Wegweisung von der Pr ü- fung zur Folge. ...
1 )
2 Die Kandidaten sind vor den Prüfungen von diesen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.

§ 49. d) Auflage der Prüfungsarbeiten

Die von den Examinatoren und Experten beurteilten Prüfungsarbeiten werden den andern Mitgliedern der Kommission zur Einsichtnahme be- reitgehalten. Während der mündlichen Prüfungen liegen sie im Prüfungs- raum auf.

3. Festsetzung der Noten

§ 50. Bewertung

1 Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern werden folgende Notenstufen unterschieden:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schwach
1 = sehr schwach
2 Zwischenstufen sind 5–6, 4–5 usw.
3 Wer Leistungen im Rahmen einer Prüfung ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbringt, hat die Prüfung nicht be- standen.

§ 51. Erfahrungsnoten

1 Die Erfahrungsnote entspricht dem Mittel der Noten der beiden letzten Zeugnisse.
2 Wird die Erfahrungsnote in das Abschlusszeugnis eingetragen, rundet der zuständige Lehrer, wo nötig, nach der Note des letzten Zeugnisses. Die Erfahrungsnote wird nicht gerundet, wenn die Prüfungsnote mitberück- sichtigt wird.
3 Die Erfahrungsnoten sind vor der Prüfung auf der Direktion der Pädago- gischen Fachhochschule abzugeben.
2 )

§ 52. Prüfungsnoten

a) Form Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ganzen und in halben Noten anzu- geben. Wo die Prüfung aus mehreren Teilen besteht, entspricht die Prü- fungsnote dem Mittel der Teilnoten. Die Prüfungsnote wird nicht gerun- det. ________________
1 ) § 48 Absatz 1 letzter Satz gestrichen am 17. Juni 2002 Überführ ungsverordnung PFH.
2 ) § 51 Absatz 3 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
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§ 53. b) Festsetzung

Experten und Lehrer setzen die Prüfungsnote gemeinsam fest. In Fällen, in denen sich Experte und Lehrer nicht einigen können, entscheidet der Ex- perte.

§ 54. Noten

a) in den Prüfungsfächern
1 Im Abschlusszeugnis können ganze und halbe Noten gesetzt werden.
2 Bei Fächern, in denen eine Prüfung abgenommen wird, entsprechen die Noten im Abschlusszeugnis dem Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungs- note.
3 Wenn gerundet werden muss, gelten folgende Regeln: a) Liegt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird nach der Erfahrungsnote gerundet. b) Haben sowohl Erfahrungs- als auch Prüfungsnote den gleichen Wert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note , so wird nach der letzten Zeugnisnote gerundet. c) Beträgt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote 5,75, so wird auf
6 aufgerundet. d) In allen andern Fällen gelten die üblichen Rundungsregeln.

§ 55. b) in den prüfungsfreien Fächern

In den prüfungsfreien Fächern wird die Erfahrungsnote nach § 51 in das Abschlusszeugnis eingetragen.

§ 56. Feststellung der Noten

Die Noten der Prüfungen und die des Abschlusszeugnisses werden erst mit der Feststellung durch die Kommission gültig.

§ 57. Akteneinsicht

1 Die Prüfungsnoten und die Noten des Abschlusszeugnisses dürfen vor der Schlusssitzung der Kommission nicht b ekanntgegeben werden.
2 Nach der Schlusssitzung der Kommission kann der Kandidat in seine Prü- fungsarbeiten Einsicht nehmen.

§ 58. Zusätzliche Noten

Das Abschlusszeugnis kann ausser den Noten der obligatorischen Fächer solche weiterer besuchter Fächer enthalten.

§ 59.

1 ) Unterzeichnung Das Abschlusszeugnis wird von der Direktion der Pädagogischen Fachhoch- schule unterzeichnet. ________________
1 ) § 59 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
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4. Wiederholung von Prüfungen und Nachprüfungen

§ 60.

1 ) Regelung für das Unterseminar Wer die Bedingungen zur Erteilung des Abschlusszeugnisses des Unterse- minars nicht erfüllt, hat Anspruch auf einmalige Wiederholung der Prü- fungen mit den selben Erfahrungsnoten innert einem halben Jahr seit Beendigung des ersten Prüfungsversuchs.

§ 61. Nachprüfungen

Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinderungs- grund wegfällt.

5. Massgebende Fächer und Prüfungsfächer

§ 62. Massgebende Fächer

Für die Erteilung des Abschlusszeugnisses sind die Leistungen in den fol- genden Fächern massgebend: - Deutsch mündlich - Deutsch schriftlich - Französisch - Englisch oder Italienisch - Mathematik/Informatik - Geschichte - Staatskunde - Geographie - Biologie - Chemie - Physik - Zeichnen/Schreiben - Werken - Singen/Musik - Instrument - Turnen/Sport

§ 63. Prüfungsfächer

1 Prüfungsfächer sind Geographie, Biologie, Chemie, Physik. Alternierend werden jeweils drei von ihnen geprüft.
2 Die Direktion der Pädagogischen Fachhochschule bestimmt, welche Fä- cher geprüft werden.
2 ) ________________
1 ) § 60 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 ) § 63 Absatz 2 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
16

§ 64.

1 ) Zeitpunkt, Art und Dauer Zeitpunkt, Art und Dauer der Prüfungen werden im Rahmen der §§ 46, 47,
62 und 63 6 Monate zum voraus von der Direktion der Pädagogischen Fachhochschule festgelegt.

§ 65. Prüfungsstoff

Die mündlichen Prüfungen beschränken sich in der Regel im wesentlichen auf den Stoff der letzten 1 ½ Jahre, in denen das Fach unterrichtet worden ist.

§ 66. Bedingungen

a) Noten Das Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn a) der Notendurchschnitt der in § 62 genannten Fächer 4,0 erreicht, b) die Summe der vier tiefsten Noten mindestens 14,5 beträgt.

§ 67. b) Schulbesuch

Das Abschlusszeugnis darf ferner nur Kandidaten ausgestellt werden, die mindestens während des ganzen vorangegangenen Jahres reguläre Schü- ler des Unterseminars waren. IV a) Patentprüfungszeugnis und Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent
2 )

1. Bedeutung des Patentprüfungszeugnisses

§ 67a. Bedeutung

1 Das Patentprüfungszeugnis gibt Auskunft über den Stand der Fähigkeiten und Leistungen am Ende des Oberseminars.
2 Das Patentprüfungszeugnis wird aufgrund der Erfahrungsnoten und des Ergebnisses von Prüfungen erteilt.
3 Wer den Prüfungsteil Schwimmen des Faches Turnen nicht besteht, erhält im Patentprüfungszeugnis den Eintrag «Darf keinen Schwimmunterricht erteilen».
4 Wer wegen körperlicher Behinderung vom Fach Turnen dispensiert wer- den musste, erhält im Patentprüfungszeugnis den Eintrag "Darf keinen Turnunterricht erteilen". ________________
1 ) § 64 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 ) Abschnitt IV a) eingefügt am 17. Juni 2002 Überführ ungsverordnung PFH.
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2. Durchführung von Prüfungen

§ 67b. Zulassung

Zu den Patentprüfungen wird von der Direktion der Pädagogischen Fach- hochschule zugelassen, wer den Unterricht des vorangehenden Schuljahres in allen wesentlichen Teilen besucht hat.

§ 67c. Prüfungen

a) Arten Die Prüfungen werden schriftlich, mündlich oder in Form einer praktischen Arbeit durchgeführt. Mehrere Prüfungsformen können miteinander ver- bunden werden.

§ 67d. b) Zeitpunkt und Dauer

1 Die schriftlichen Prüfungen dauern 2–4 Stunden. Bei den mündlichen Prüfungen ist jedem Kandidaten eine Prüfungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen, die Zeit für die Besprechung der Prüfungsergebnis- se nicht eingerechnet.
2 Für andere Prüfungsarten, zum Beispiel Untersuchungen, Bearbeitung eines speziellen Problems usw., kann mehr Zeit eingeräumt werden.

§ 67e. c) Hilfsmittel

1 Vor den Prüfungen ist den Kandidaten schriftlich mitzuteilen, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Die Benützung unerlaubter Hilfs- mittel sowie jede andere Unredlichkeit haben Wegweisung von der Prü- fung zur Folge. In diesem Falle wird der Kandidat erst zur nächstjährigen Prüfung oder soweit eine solche aufgrund des Auslaufens der Ausbil- dungsgänge des Oberseminars nicht mehr stattfindet zu einer Prüfungs- wiederholung innert eines halben Jahres seit Beendigung des ersten Prü- fungsversuchs zugelassen.
2 Die Kandidaten sind vor den Prüfungen von diesen Bestimmungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 67f. d) Auflage der Prüfungsarbeiten

Die von den Examinatoren und Experten beurteilten Prüfungsarbeiten werden den andern Mitgliedern der Kommission zur Einsichtnahme be- reitgehalten. Während der mündlichen Prüfungen liegen sie im Prüfungs- raum auf.

3. Festsetzung der Noten

§ 67g. Bewertung

1 Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern werden folgende Notenstufen unterschieden: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = ungenügend 2 = schwach 1 = sehr schwach.
2 Zwischenstufen sind 5–6, 4–5 usw.
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3 Für Leistungen, die ausserhalb einer Prüfung ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbracht werden, kann die Note 1 gesetzt werden.
4 Wer Leistungen im Rahmen einer Prüfung ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbringt, hat die Prüfung nicht be- standen.

§ 67h. Erfahrungsnoten

1 Die Erfahrungsnote entspricht dem Mittel der Noten der beiden letzten Zeugnisse. Ist nur eine Zeugnisnote vorhanden, gilt diese als Erfahrungsno- te.
2 Wird die Erfahrungsnote in das Patentprüfungszeugnis eingetragen, rundet der zuständige Lehrer, wo nötig, nach der Note des letzten Zeug- nisses. Die Erfahrungsnote wird nicht gerundet, wenn die Prüfungsnote mitberücksichtigt wird.
3 Die Erfahrungsnoten sind vor der Prüfung auf der Direktion der Pädago- gischen Fachhochschule abzugeben.

§ 67i. Prüfungsnoten, Form und Festsetzung

1 Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ganzen und in halben Noten anzu- geben. Wo schriftlich und mündlich geprüft wird, entspricht die Prüfungs- note dem Mittel beider Noten. Die Prüfungsnote wird nicht gerundet.
2 Experten und Lehrer setzen die Prüfungsnote gemeinsam fest. In Fällen, in denen sich Experte und Lehrer nicht einigen können, entscheidet der Experte.

§ 67j. Noten

a) Form und Berechnung in den Prüfungsfächern
1 Im Patentprüfungszeugnis können ganze und halbe Noten gesetzt wer- den.
2 In Fächern, in denen eine Prüfung abgenommen wird, entsprechen die Noten im Patentprüfungszeugnis dem Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote.
3 Wenn gerundet werden muss, gelten folgende Regeln: a) Liegt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird nach der Erfahrungsnote gerundet. b) Haben sowohl Erfahrungs- als auch Prüfungsnote den gleichen Wert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird nach der letzten Zeugnisnote gerundet. c) Beträgt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote 5,75, so wird auf
6 aufgerundet. d) In allen andern Fällen gelten die üblichen Rundungsregeln.

§ 67k. b) in den prüfung sfreien Fächern

In den prüfungsfreien Fächern wird die Erfahrungsnote nach § 13 in das Patentprüfungszeugnis eingetragen.
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§ 67l. Feststellung der Noten und Akteneinsicht

1 Die Noten der Prüfungen und die des Patentprüfungszeugnisses werden erst mit der Feststellung durch die Seminarprüfungskommission gültig.
2 Die Prüfungsnoten (mit Ausnahme derjenigen für die Patentlektionen) und die Noten des Patentprüfungszeugnisses dürfen vor der Schlusssitzung der Seminarprüfungskommission nicht bekanntgegeben werden.
3 Nach der Schlusssitzung der Seminarprüfungskommission kann der Kan- didat in seine Prüfungsarbeiten Einsicht nehmen.

§ 67m. Zusätzliche Noten

Das Patentprüfungszeugnis kann ausser den Noten der obligatorischen Fächer solche weiterer besuchter Fächer enthalten.

§ 67n. Unterzeichnung

Das Patentprüfungszeugnis wird von der Direktion der Pädagogischen Fachhochschule unterzeichnet.

4. Wiederholung von Prüfungen und Nachprüfungen

§ 67o. Wiederholung von Prüfungen und Nachprüfungen

1 Die nichtbestandene Patentprüfung kann innert eines halben Jahres einmal wiederholt werden.
2 Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinderungsgrund wegfällt.

5. Massgebende Fächer und Prüfungsfächer

§ 67p. Massgebende Fächer

Für die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses sind die Leistungen in folgenden Fächern massgebend: Gruppe 1: - Deutsch schriftlich - Deutsch mündlich - Pädagogik/Psychologie - Allgemeine Didaktik (einschliesslich Sprachdidaktik) - Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik) - Unterrichtspraxis - Schulkunde Gruppe 2: - Französisch - Didaktik des Französischunterrichtes - Englisch oder Italienisch - Mathematik/Informatik - Geschichte - Volkswirtschaftslehre
20 - Zeichnen/Schreiben/Didaktik des Zeichenunterrichtes - Werken/Didaktik des Werkunterrichtes - Singen/Musik/Didaktik der Musikerziehung - Instrument - Turnen/Sport/Didaktik des Turnunterrichtes - Wahlpflichtfach

§ 67q. Übernahme von Noten aus Maturitätszeugnissen

Von Schülern, die als Inhaber eines Maturitätsausweises vom Besuch der Fächer Englisch oder Italienisch, Mathematik/Informatik oder Geschichte befreit waren, werden die Noten des Maturitätszeugnisses in diesen Fä- chern in das Prüfungszeugnis übernommen. Wurden hingegen die Fächer besucht, so zählen die Leistungen, die am Oberseminar erbracht worden sind, für das Patentprüfungszeugnis.

§ 67r. Prüfungsfächer

1 Obligatorische Prüfungsfächer sind: - Deutsch schriftlich - Deutsch mündlich - Französisch - Didaktik des Französischunterrichtes - Mathematik/Informatik - Geschichte - Turnen/Sport/Didaktik des Turnunterrichtes - Pädagogik/Psychologie - Unterrichtspraxis
2 Alternierende Prüfungsfächer sind: - Zeichnen/Schreiben/Didaktik des Zeichenunterrichtes mit Wer- ken/Didaktik des Werkunterrichtes - Singen/Musik/Didaktik der Musikerziehung mit Instrument - allgemeine Didaktik (einschliesslich Sprachdidaktik) mit Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik)
3 Die Direktion der Pädagogischen Fachhochschule bestimmt, welche der alternierenden Fächer geprüft werden.

§ 67s. Wahlpflichtfach

Im Wahlpflichtfach muss eine anspruchsvolle Arbeit erbracht werden. Deren Bewertung wird als Leistungsnote für dieses Fach in das Patentprü- fungszeugnis übernommen.

§ 67t. Prüfungsmodus

1 Am Ende der ersten Klasse oder zu Beginn der zweiten Klasse des Ober- seminars werden geprüft: - schriftlich und mündlich: Mathematik/Informatik, Englisch, Italienisch - mündlich: Geschichte - praktisch (ein mündlicher Teil kann eingeschlossen werden): Instrument, Werken/Didaktik des Werkunterrichtes.
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2 Im zweiten Semester der zweiten Klasse wird in Probelektionen Unter- richtspraxis und Turnen geprüft.
3 Am Ende der zweiten Klasse werden geprüft: - schriftlich und mündlich: Deutsch, Französisch - schriftlich oder mündlich: Allgemeine Didaktik (einschliesslich Sprachdi- daktik), Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik) - schriftlich: Didaktik des Französischunterrichtes, Didaktik des Turnunter- richtes - mündlich: Pädagogik/Psychologie - praktisch (ein schriftlicher oder ein mündlicher Teil kann eingeschlossen werden): Zeichnen/Schreiben/Didaktik des Zeichenunterrichtes, Sin- gen/Musik/Didaktik der Musikerziehung.

§ 67u. Zeitpunkt, Art und Dauer

Zeitpunkt, Art und Dauer der Prüfungen sind im Rahmen der §§ 67c, 67d,
67r und 67t 6 Monate zum voraus vom Schulrat festzulegen.

§ 67v. Bedingungen

Das Patentprüfungszeugnis wird erteilt, wenn a) der Notendurchschnitt aller massgebenden Fächer gemäss § 67p we- nigstens 4,0 erreicht; b) die Abweichung von 4 nach unten bei den ungenügenden Noten in der Gruppe 1 gemäss § 67p höchstens 1 - Punkte beträgt; c) die Summe der vier tiefsten Noten in der Gruppe 2 gemäss § 24 minde- stens 14,5 beträgt; d) die Abweichungen von 4 nach unten in den Fächern Deutsch schrift- lich, Deutsch mündlich, Französisch, Mathematik, Geschichte, Pädago- gik und in der Wahlpflichtarbeit dürfen insgesamt nicht mehr als ein- einhalb Punkte betragen; e) der Kandidat in der Regel das ganze Oberseminar besucht hat.

6. Erwerb des Primarlehrer- und

Primarlehrerinnenpatents für Absolvierende des Oberseminars

§ 67w. Zuständige Instanz für die Erteilung des Primarlehrer- und

Primarlehrerinnenpatents Das Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent wird auf Antrag der Semi- narprüfungskommission vom Departement für Bildung und Kultur erteilt. Die Seminarprüfungskommission stützt sich bei ihrem Antrag auf den Vorschlag der Klassenkonferenz.

§ 67x. Voraussetzungen

Voraussetzungen zur Erteilung des Primarlehrer- und Primarlehrerinnen- patents sind: a) das Patentprüfungszeugnis des Oberseminars; b) guter Leumund und Eignung zum Lehrerberuf.
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§ 67y. Nichterteilung

Wenn das Patentprüfungszeugnis im Fach Pädagogik/Psychologie, beim Mittelwert aus Allgemeiner Didaktik (einschliesslich Sprachdidaktik) und Realiendidaktik (einschliesslich Mathematikdidaktik) und in der Unter- richtspraxis nicht mindestens die Note 4 aufweist, wird das Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent nicht erteilt.

§ 67z. Mangelnde Eignung zum Lehrerberuf

Wer die Bedingungen nach §§ 67w und 67y erfüllt, jedoch in der Eignung zum Lehrerberuf zu Bedenken Anlass gibt, erhält das Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent erst, wenn er sich bewährt hat. Der Betreffende kann in der Zwischenzeit auf Zusehen hin als Stellvertreter im Schuldienst eingesetzt werden. In diesem Fall ernennt das Kantonale Schulinspektorat im Einvernehmen mit der Pädagogischen Fachhochschule einen Betreuer. Der Antrag auf Erteilung des Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatents kann frühestens nach einem Jahr, spätestens nach drei Jahren gestellt werden. Über die Erteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur nach Anhörung des Kantonalen Schulinspektorates und auf Antrag der Seminarprüfungskommission.
23 V. Schlussbestimmungen

§ 68. Inkrafttreten

Dieses Reglement gilt rückwirkend ab 1. August 1989.
1 )

§ 69. Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Die Verordnung über die Ausbildung der Primarlehrer vom 17. Februar
1978
2 ) ist aufgehoben, soweit sie sich auf Aufnahme, Promotion und Ab- schlussprüfung des Unterseminars bezieht.

§ 70. Übergangsbestimmung

Für diejenigen Klassen, die noch nicht nach der Stundentafel vom

21. April 1987

3 ) ausgebildet werden, gilt weiterhin die Verordnung vom

17. Februar 1978

4 ).

§ 71.

5 ) Geltungsbereich und Ausserkrafttreten
1 Dieses Reglement gilt noch: a) für Schüler und Schülerinnen des Unterseminars, welche das Aufnah- meverfahren für das Unterseminar vor dem 1. August 2002 bestanden haben; b) für Absolventen und Absolventinnen von Sonder- und Umschulungs- kursen, welche das Aufnahmeverfahren für den betreffenden Kurs vor dem 1. August 2002 bestanden haben; c) für Schüler und Schülerinnen des Oberseminars, deren Aufnahme in das Oberseminar vor dem 1. August 2003 beschlossen wurde bzw. wird.
2 Dieses Reglement tritt am 31. Juli 2007 ausser Kraft. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 15. Juni 1992 am 1. August 1992; - 23. Mai 1995 am 1. August 1995; - 2. April 1996 am 1. August 1996; - 17 Juni 2002 am 1. August 2002.
2 ) GS 87, 436.
3 ) GS 90, 848.
4 ) BGS 413.313.21.
5 ) § 71 eingefügt am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
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