Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates
1 Entschädigung für die Mitg lieder des Regierungsrates
172.18 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzun g der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates (vom 31. August 2015)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs rates und der kantonalen Verw altung vom 6. Juni 2005
3 , beschliesst
2 : I. a. Der Jahreslohn der Mitglieder des Regierungsrates beträgt
125% des höchsten Lohnes gemäss Klasse 29 der Vollzugs verordnung zum Personalgesetz
4 . Der Lohnanspruch be ginnt mit dem Amtsantritt und endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Vorbehalten bl eiben die Bestimmungen des Personalrechts über den L ohnnachgenuss im Todesfall. b.
5 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident erhält eine Zulage von Fr. 24 738, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident eine solche von Fr. 12 369. c.
5 Für besondere mit dem Amt verbundene Auslagen wird den Mitgliedern des Regierung srates eine feste jährliche Entschädigung von Fr. 12 732 ausgerichtet. d. Die Zulagen gemäss Ziff. I lit. b und die Spesenvergütun gen gemäss Ziff. I lit. c werden im gleichen Masse der Teue rung angepasst wie die Lö hne des Staatspersonals. II. Entschädigungen, namentlich Honorare, Sitzungsgelder und Pauschalspesen, die den Mitgliedern des Regierungsrates in ihrer Ei genschaft als Vertreterinnen und Ve rtreter des Kant ons in Organisa tionen des öffentlichen und privaten Rechts zukommen, fallen in die Staatskasse. III. Auf die Mitglieder des Regierungsrates sinngemäss anwend bar sind insbesondere die personalr echtlichen Bestimmungen über a. die Lohnauszahlung, b. die Ausrichtung v on Familienzulagen, c. die Rechte und Pflichten bei El ternschaft, Krankheit und Unfall, d. den Rechtsschutz.
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172.18 Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates IV. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Auf den glei
- chen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates üb er die Festset
- zung der Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates vom 4. März
1991 aufgehoben.
1 OS 70, 374 .
2 ABl 2015-09-18 .
3 LS 172.1 .
4 LS 177.111 .
5 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2022 ( OS 78, 16 ; ABl 2022-09-30
). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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