A1 – Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur abgeänderten interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel
Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur abgeänderten interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel Vom 11. November 1943 (Stand 1. Januar 1944) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 lit. i der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton Zug tritt der abgeänderten interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 29. Oktober 1943 2 ) bei.
§ 2
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Übereinkunft beauftragt.
§ 3
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1944 in Kraft und ist in die Geset - zessammlung aufzunehmen.
2 Gleichzeitig wird der Kantonsratsbeschluss vom 8. September 1927 betref - fend Beitritt zur abgeänderten interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels 3 ) aufgehoben. 1) BGS 111.1 2) 3) GS 12, 277
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.11.1943 01.01.1944 Erlass Erstfassung GS 15, 81
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.11.1943 01.01.1944 Erstfassung GS 15, 81
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