Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung
1 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
413.111 Mittelschul- und Beruf sschullehrerverordnung (MBVO)
14 (vom 7. April 1999)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes
2 für die Lehrpersonen der kantonale n Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
Anwendbarkeit
des allgemeinen
Personalrechts
§ 2.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung
3 und die Vollzugsverordnung
4 zum Personal gesetz
2 . II. Arbeitsverhältnis
Anstellung
§ 3.
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus: a. Lehrbeauftragten, b. Mittel- und Beruf sschullehrpersonen, c. Mittel- und Berufssc hullehrpersonen mbA.
2 Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs.
1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.
3 Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.
4 Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das H öhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abge schlossen hat und Unterrichtserfah rung von wenigstens einem Jahr aufweist.
5 Die Anstellung erfolg t befristet, wenn die Lehrperson die Voraus setzungen von Abs.
3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeits verhältnisses bereits bei der Anstellung feststeh t. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstel lung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
2
413.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) Besondere Aufgaben
§ 4.
1 Mittel- und Berufsschullehrpe rsonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in de r Regel ein Beschä ftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.
2 Die Teilnahme der Le hrpersonen an den sie betreffenden Kon
- venten, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwir
- kung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als beson
- dere Aufgaben. Lehrpersonen an Hauswirt schaftskursen
§ 5.
Der Regierungsrat regelt da s Arbeitsverhältnis der Lehr
- personen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen. III. Lohn Lohnklassen und -stufen
§ 6.
10
1 Der Einreihungsplan für di e Entlöhnung der Lehrperso
- nen weist sechs Lohnklassen auf.
2 In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.
3 Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die Lohnstufe 23 das erste und die L ohnstufe 27 das zweite Lohnmaxi
- mum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.
4 Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des Anhanges festgelegt. Einreihung
§ 6
a.
9 Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in die Lohnklasse eingereiht. Einstufung
§ 7.
10
1 Hat eine Lehrperson keine Un terrichts- und Berufserfah
- rung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) ein
- gestuft. Ist die Lehrperson in eine r Anlaufstufe eingestuft worden, ist sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.
2 Unterrichts- und andere Berufstä tigkeit werden wie folgt ange
- rechnet: a. Voll angerechnet wird unabhäng ig vom tatsächlichen Beschäfti
- gungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlich en Mittel- oder Be rufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehr
- person geleistet hat.
3 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
413.111 b. Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztät igkeit an Hochschulen, ander weitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen , Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die prakti sche Berufstätigkeit nach abge schlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kauf männischen oder künstl erischen Berufen.
3 Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mit tel- und Berufsschule innert zwei Ja hren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem späteren Wi edereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung gewährt.
4 Die Bildungsdirektion rege lt die Einzelheiten.
Erwerb
eines Diploms
§ 8.
Nach dem Erwerb eines Diplom s erfolgt auf Beginn des fol genden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.
Berechnung
des Lohnes
§ 9.
1 Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schul wochen. Eine Schulwoche entspricht
1 /
40 , ein Semester
20 /
40 des Jahres grundlohns.
2 Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schul typen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jewei ligen Lektionen nach dem entspre chenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionen verpflichtungen.
3 Teilpensen werden anteilmässig zu r Pflichtlektionenzahl entlöhnt.
Vikariatslöhne
§ 10.
1 Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet ange stellten Lehrpersonen können Vika riate eingerichtet werden.
2 Vikariate werden je erteilte Ei nzellektion wie folgt vergütet: a. an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflicht ung von 22 oder 23 Wochenlektio nen,
1 /
900 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3, – mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3, Für Fächer mit einer Verpflicht ung von 25 oder 26 Wochenlektio nen,
1 /
1020 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3, – mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3. Die Vergütung für Kurz lektionen wird mit dem Faktor 0.91 um gerechnet.
4
413.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) b. an Berufsschulen
1 /
1020 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3 – mit Fachabschluss: an Berufsmi ttelschulen Lohnklasse 20, Stufe
3 an Berufsschulen Lo hnklasse 19, Stufe 3
§ 11.
11 IV. Zulagen Zulagen der Schulleitungs mitglieder
§ 12.
1 Den Rektorinnen und Rektor en der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Ka ufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jä hrliche Zulage von 28% eines Jah
- resgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
2 Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Ab teilungsleiterinn en und Abteilungs
- leitern der Gewe rblich-Industriellen und de r Kaufmännischen Berufs
- schulen wird eine jährliche Zu lage von 18% ei nes Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
3 Den Stellvertretungen der Abteil ungsleiterinnen und Abteilungs
- leiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stuf e 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet. Zulagen für Lehrpersonen
§ 13.
1 Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert ver
- gütet.
2 Für Aufgaben, die eine regelmäs sige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden. Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung
§ 14.
17
1 Für Unterricht an berufliche n Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zul age von höchstens 15% der Grund
- besoldung festsetzen.
2 Für Unterricht an Technikersc hulen sowie an Vorbereitungskur
- sen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleich
- wertigen Weiterbildungslehrgänge n kann das Mittelschul- und Berufs
- bildungsamt eine Zulage zur Gru ndbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf
1 /
880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss An
- hang zur Verordnung nicht überschreiten.
5 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
413.111 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überführung
§ 15.
1 Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.
2 Hauptlehrpersonen und Lehrbeau ftragte IV und III an Mittel schulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefris tet gemäss §
3 Abs.1 lit. c angestellt.
3 Lehrbeauftragte II und I an Mi ttelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung er füllen, sowie Lehr beauftragte III und II an Berufsschulen we rden unbefristet gemäss §
3 Abs.
1 lit. b angestellt.
4 Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss §
3 Abs. 1 lit. a angestellt.
5 Die Schulkommission bzw. Aufsic htskommission kann in Härte fällen Ausnahmeregelungen treffen.
6 Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzst and bezüglich des Lohns bleibt ge wahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss §
4 Abs. 1 erfolgt.
Dienstalters
-
geschenk
§ 16.
Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semes terweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem
1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
Inkrafttreten
§ 17.
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat
8 auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.
2 Für die Seminarien und das Te chnikum Winterthur Ingenieur schule bleibt die Mittelschullehrer verordnung vom 7. Dezember 1988
5 und das Mittelschullehrerregl ement vom 13. September 1989
6 in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehr kräfte an den Seminarien und am Technikum Winter thur Ingenieur schule.
3 Für die Landwirtschaftlichen Schu len bleibt die Berufsschulleh rerverordnung vom 1. Ok tober 1986 in Kraft.
6
413.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
4 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse: a. Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988
5 , b. Berufsschulleh rerverordnung vom
1. Oktober 1986
7 , c. Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989
6 .
1 OS 55, 318 .
2 LS 177.10 .
3 LS 177.11 .
4 LS 177.111 .
5
30. September 2002 ( OS 57, 236 ).
6
30. September 2002 ( OS 57, 237 ).
7
16. August 2009 ( OS 64, 406 ).
8 Genehmigt am 7. Juni 1999.
9 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 886 ; ABl 2010, 985 ).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
10 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 886 ; ABl 2010, 985 ).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
11 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 886 ; ABl 2010, 985
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 ( OS 65, 1006 ; ABl 2010, 2610
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
13 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 ( OS 66, 268 ; ABl 2010, 2975
). In Kraft seit 1. März 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 ( OS 66, 268 ; ABl 2010, 2975
).
In Kraft seit 1. März 2011.
15 Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2010 ( OS 66, 268 ; ABl 2010, 2975
). In Kraft seit 1. März 2011.
16 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 ( OS 67, 15 ; ABl 2011, 3236
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
17 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 224 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
18 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 ( OS 71, 371 ; ABl 2016-02-26
). In Kraft seit 1. August 2018.
19 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 9 ; ABl 2021-11-05
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
20 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2022 ( OS 78, 24 ; ABl 2022-09-30
). In Kraft seit 1. Januar 2023.
7 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
413.111 Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung
14 A. Einreihungsplan (§
6 a)
10 Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)
3 ergeben die Basis für den Jahresgrundloh n von Lehrpersonen am Mittelschu len, Berufsschulen und Berufsmittelschulen: I. Lehrpersonen gemäss §
3 Abs. 1 lit. a und b Klasse 17 Lehrpersonen ohne Fach abschluss und ohne pädagogische Ausbildung Klasse 18 Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch schulabschluss, ohne Lehrdi plom, mit angemessener päda gogischer Ausbildung.
14 Klasse 19 a. an Mittelschulen
1. mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I
2. mit Lehrdiplom in eine m Instrument oder in Solo gesang
3.
15 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Aus bildung
1. ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil dung
2. ohne Diplom der Univer sität Zürich für das hö here Lehramt im allgem ein bildenden Unterricht der Berufsschulen
3. Fachlehrerdiplom de r Universität Zürich Klasse 20 a. an Mittelschulen
1. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö here Lehramt (DHL)
2.
18 an Hauswirtschaftskurse n der kantonalen Mittel schulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die Oberstufe oder mit gleich wertiger Ausbildung im zu unterrichtenden Fach
8
413.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) b. an Berufsschulen
1. für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen In
- stituts für Berufspädago gik (SIBP), Hochschul
- abschluss oder gleichwertiger Ausbildung
2. mit Diplom der Universi tät Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bi ldenden Unterricht der Berufsschulen
3. mit dem Fähigkeitszeugni s der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachli ch-historischer bzw. mathematisch-naturwissensc haftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
4. mit dem Eidgenössische n Turn- und Sportlehrer
- diplom II c. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs
- schulen
1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch
- schulstudium Voraussetz ung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21 a. an Mittelschulen
1. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö
- here Lehramt (DHL)
2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip
- lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
3.
15 b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs
- schulen
1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch
- schulstudium Voraussetz ung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt
2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip
- lom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlos
- senem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgeb ildet sind und dieses un
- terrichten II. Lehrpersonen gemäss §
3 Abs. 1 lit. c
1. für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommu
- nikation
9 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
413.111
2. Instruktoren und Instruktorinnen für die prakti sche Ausbildung an Lehrwerkstätten
3. Turnlehrer I Klasse 21 a. an Mittelschulen
1. Lehrpersonen mit Lehr diplom in einem Instru ment oder in Sologesang b. an Berufsschulen
1. für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom de s Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Aus bildung
2. mit Diplom der Universi tät Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bi ldenden Unterricht der Berufsschulen
3. mit dem Fähigkeitsauswei s der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissen schaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Ma thematikunterricht
4. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer diplom II
5. Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22 a. an Mittelschulen
1. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö here Lehramt (DHL)
2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs schulen
1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch schulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet
2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip lom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten c. Schulleitungsmitglieder III.
11
10
413.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) B. Lohnskala (§
6)
20 Lohn- Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse
Klasse stufen
17
18
19
20
21
22
2. Maximum
27
135 667
144 736
154 639
165 403
177 086
189 724
26
134 329
143 308
153 111
163 772
175 339
187 854
25
132 988
141 881
151 585
162 141
173 590
185 983
24
131 650
140 453
150 059
160 509
171 843
184 110
1. Maximum
23
130 312
139 026
148 532
158 878
170 096
182 236
22
128 974
137 598
147 007
157 243
168 348
180 364
21
127 633
136 170
145 483
155 611
166 602
178 492
20
126 295
134 740
143 956
153 978
164 854
176 618
19
124 959
133 311
142 427
152 345
163 106
174 744
18
123 619
131 883
140 903
150 714
161 359
172 875
17
122 279
130 458
139 375
149 081
159 611
171 005
16
120 940
129 027
137 851
147 450
157 862
169 131
15
119 602
127 599
136 322
145 817
156 115
167 257
14
118 683
126 171
134 798
144 186
154 368
165 385
13
117 764
124 740
133 273
142 554
152 621
163 516
12
116 428
123 314
131 747
140 921
150 872
161 642
11
115 090
121 885
130 221
139 288
149 124
159 769
10
111 965
119 397
126 659
135 480
145 048
155 400
9
108 841
116 062
123 098
131 670
140 968
151 029
8
105 715
112 731
119 536
127 861
136 893
146 662
7
102 593
109 395
116 820
124 054
132 816
142 296
6
100 312
106 063
113 260
120 245
128 736
137 927
5
97 192
102 732
109 698
117 280
124 659
133 555
4
94 064
100 240
106 139
113 470
120 583
129 188 Minimum
3
90 941
96 907
102 578
109 664
117 345
124 819 Anlaufstufen
2
87 817
93 572
99 860
105 853
113 270
120 452
1
84 691
90 243
96 298
102 043
109 191
116 925
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