Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
                            1 EG SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (vom 26. November 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. Septem ber 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Kommission für Staa t und Gemeinden vom 20. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Betreibungswesen A. Betreibungskreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Ein Betreibungskreis umfasst da s Gebiet einer oder mehre rer, in der Regel im gleichen Bezi rk liegenden politischen Gemeinden. Für die Städte Zürich und Winterth ur können mehrere Kreise gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Be treibungskreise fest. Er berücksich tigt dabei insbesondere, dass die Be treibungsämter ihre Aufgabe in fach licher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal erfüllen können. Er holt einen Bericht des Obergerich tes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Umfasst ein Betreibungskreis mehr ere, in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem Sitz des betreffe nden Betreibungsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, verein baren diese a.   den Sitz und die Bezeic hnung des Betreibungsamtes, b.   wer  die  Rechte  und  Pflichten wahrnimmt,  die  nach  Gesetz  der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig für den Vertragsabschl uss sind die Gemeindevorstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 . Vorbehalten bleiben §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2 und 3. Der Vertrag bedarf der Geneh migung des Re gierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281 EG SchKG B. Betreibungsämter Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            14 In jedem Betreibungskreis be steht ein Betreibungsamt, das von der Betreibungsbeamtin oder dem Betreibungsbeamten geleitet wird. Amtsräume und Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            14 Die Gemeinde stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            14 Die vom Betreibungsamt erhobene n Gebühren fallen in die Gemeindekasse. Aufsicht des Gemeinde vorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 beaufsichtigt das Betreibungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt in organisatorischer und persone ller Hinsicht, soweit die Aufsicht nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann soweit in die Geschäfts führung des Betreibungsamtes Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht nehmen, als es für die Organ isation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufsichtsbehörden nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 informieren sich gegenseitig über Wahrnehmungen, die für die Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stätigkeit der anderen Behörde von Bedeutung sein können, nament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich über getroffe ne Massnahmen. Zusätzlicher Inhalt des Betreibungs auszugs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird ein Betreibungsauszug über eine Person verlangt, klärt das Betreibungsamt, ob die Pe rson im Betreibungskreis gemeldet ist oder während der letzten fünf Jahre gemeldet war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Betreibungsamt vermerkt auf dem Betreibungsauszug das Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugs- und das Wegzugsdatum, wenn dies e innert der letzten fünf Jahre liegen, oder dass die Person innert di eser Frist nicht im Betreibungskreis gemeldet war. C. Betreibungsbeamtinne n und Betreibungsbeamte Wahlorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten richtet sich na ch dem Gesetz über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Umfasst ein Betreibungskreis me hrere Gemeinden, bestimmt sich das Wahlorgan wie folgt: a.   Sehen alle Gemeinden die Wahl oder Ernennung durch den Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 vor, ist der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 der Sitzgemeinde Wahlorgan. Der Vertrag regelt, ob die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte gewäh lt oder ernannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 EG SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281 b.   In den übrigen Fällen erfolgt di e Wahl durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Betrei bungskreises an der Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bezeichnung eines anderen Wahlorgans bedarf der Zustim mung der Mehrheit der Stim menden im Betr eibungskreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            14 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 ernennt nach vorgängiger Anhö rung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten die ordent liche und die ausserorde ntliche Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wählbarkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter oder als ordentliche Stellvertretung kann nur gewählt oder ernannt werden, wer über einen Wahlfähigk eitsausweis verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht kann geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Amtsausübung einen befristeten provisorischen Wahlfähigkeitsausweis ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            14 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 regelt die Arbeitsverhältnisse der Betreibungsbeamtin oder des Betr eibungsbeamten und der weiteren Mitarbeitenden des Betreibungsamtes . Diese Personen unterstehen dem Personalrecht der Gemeinde und werden von ihr entlöhnt. D. Wahlfähigkeitsausw eis und Fähigkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Wahlfähig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keitsausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht erteilt den Wahlfähigkeitsausweis Bewer berinnen und Bewerbern, die a.   handlungsfähig und ve rtrauenswürdig sind, b.   die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungs beamte bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  kann  die  Prüfung  ganz  oder teilweise  erlassen,  wenn  die  Be werberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise die Fach kenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung erforder lich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es entzieht einer Person den Wahlfähigkeitsausweis bei Verlust der Handlungsfähigkeit oder Vertraue nswürdigkeit oder bei einer Amts entsetzung im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 . Das Verfahren richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            12 Zur Fähigkeitsprüfung wird zugelassen, wer a.   handlungsfähig   und   ve rtrauenswürdig ist, b.   über eine berufsspezifis che Vorbildung verfügt und c.    während mehrerer Jahre auf ei nem Betreibungsamt praktisch tätig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281 EG SchKG Prüfungs kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht wählt auf seine Amtsdauer eine Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission, in der die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten angemessen vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungskommission entscheide t über die Zulassung zur Fähig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsprüfung und nimmt die Prüfung ab. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a.   für  die  Erteilung  oder  den  Entz ug  des  Wahlfähigkeitsausweises Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 bis Fr. 2500, b.   für die Durchführung der Pr üfung Fr. 1000 bis Fr. 2500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühr kann bei besonders hoh em Aufwand bis auf das Dop
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt werden. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            12 Gegen Entscheide des Obergeri chts im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug des Wahlfähigkeitsausweises und gegen Entscheide der Prüfungskommission kann beim Verwaltungsgericht Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerde gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 ff. VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Konkurswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            14 Die  Einteilung  des  Kantons  in  Konkurskreise  und  die Organisation der Konkursämter richte n sich nach dem Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Aufsichtsbehörden Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter. Ob ere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben die Aufsicht nach Massgabe des SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 f. GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Beschwerde verfahren nach Art. 17 und 18 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richten sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 f. GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 EG SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Disziplinar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Einleitung eines Diszip linarverfahrens erfolgt auf An zeige hin oder von Amtes wegen, we nn objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Es kann eine vorsorgliche Einstellung im Amt angeordnet werden. Anze igeerstattenden kom men keine Ver fahrensrechte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen richten sich das Ve rfahren und der Weiterzug nach
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            83 f. GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Richterliche Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            15 Die Zuständigkeit für En tscheide, die das SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 lichen Behörden zuweist, ri chtet sich nach dem GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            15 Verfahren und Weiterzug richten sich nach den Bestimmun gen der ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 , soweit das SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 keine abweichenden Vorschriften ent hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Weitere Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Depositen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Depositenanstalt im Sinne von Art. 24 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ist die Zür cher Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht kann in begründ eten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuldbetrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bung gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Schuldbetreibungen gegen Gemeinden sind die Nota riate zuständig. Bei den Städten Zü rich und Winterthur bestimmt das Obergericht das zuständige Notariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Schuldbetreibungen gegen a ndere Körperscha ften des kanto nalen öffentlichen Rechts sind die Betreibungsämter zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich fol gende Bereiche: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 die näheren Vorausse tzungen zur Erlangung des Wahlfähigkeits ausweises  für  Betrei bungsbeamtinnen  und  Be treibungsbeamte, insbesondere hinsichtlich Ausb ildung, Zulassung, Durchführung und Erlass der Fähigkeitsprüfung sowie der Gebühren, und für den Entzug des Wahl fähigkeitsausweises,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281 EG SchKG b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 die Zusammensetzung und Besetzung der Prüfungskommission sowie die Entschädigung der Mitglieder, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 die Organisation und Geschäftsf ührung der Betreibungsämter. Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            14 Das  Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  Schuld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913 wird aufgehoben. Änderungen bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 b. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Betreibungsbeamtinnen u nd Betreibungsbeamte und ihre ordentliche Stellvertretung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt ohne Wahlfä higkeitsausweis längstens aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - üben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.   bis zum Ablauf der Amtsdauer 2010 bis 2014, wenn sie gewählt sind, b.   bis Ende 2014 in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht erteilt ihnen den Wahlfähigkeitsausweis ohne Fähigkeitsprüfung, wenn sie beim In krafttreten dieses Gesetzes lang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jährig, erfolgreich und mit angeme ssener Geschäftslast als Betreibungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beamtinnen oder Betreibung sbeamte oder als orde ntliche Stellvertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen tätig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Genehmigung und Inkraft treten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            14 Dieses Gesetz tritt nach se iner Genehmigung durch den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 auf den vom Regierungsrat zu be stimmenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 553 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2006, 1201 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 242 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Vom Bund genehmigt am 18. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Text siehe OS 63, 553 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Inkrafttreten: 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 EG SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 576 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Die  Gemeinde  Bertschikon  wurde  nach  dem  Zusammenschluss  mit  der  Ge meinde Wiesendangen auf 1. Ja nuar 2014 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die Gemeinde Sternenberg wurde na ch dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Die  Gemeinde  Hofstetten  wurde  nach  dem  Zusammenschluss  mit  der  Ge meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Die Gemeinden Obersta mmheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Eingefügt durch G vom 9. September 2019 ( OS 75, 107 ; ABl 2017-12-15 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281 EG SchKG Anhang Betreibungskreise Gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 hat der Regierungsrat folgende Be treibungskreise festgelegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 : Bezirk Zürich Im  Bezirk  Zürich  bildet  jeder  der  zwölf  Verwaltungskreise  gemäss Art.  3  der  Gemeindeor dnung  der  Stadt  Zürich  in  der  Fassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. April 1970 einen Betreibungskreis. Bezirk Affoltern – Affoltern a. A., Obfelden, Ottenbach – Bonstetten, Hedingen, Stallikon, Wettswil a. A. – Aeugst a. A., Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten und Rifferswil Bezirk Horgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 – Adliswil, Langnau a. A. – Horgen, Oberrieden – Richterswil, Wädenswil – Kilchberg, Rüsc hlikon, Thalwil Bezirk Meilen – Erlenbach, Herrliberg, Meilen – Hombrechtikon, Männedorf, Oetwil a. S., Stäfa, Uetikon a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. – Küsnacht, Zollikon, Zumikon Bezirk Hinwil – Bäretswil, Seegräben, Wetzikon – Bubikon, Dürnten, Rüti – Fischenthal, Wald – Gossau, Grüningen, Hinwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 EG SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281 Bezirk Uster – Dübendorf, Wangen-Brüttisellen – Egg, Greifensee, Mönchaltorf, Uster – Fällanden, Maur, Schwerzenbach –Volketswil Bezirk Pfäffikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 – Fehraltorf, Hittnau, Pfäffi kon, Russikon, Weisslingen – Illnau-Effretikon, Lindau – Bauma, Wila, Wildberg Bezirk Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 – Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Seuzach – Altikon,  Elgg,  Ellikon  a. d. Th.,  Elsau,  Hagenbuch,  Rickenbach, Schlatt, Wiesendangen – Stadtkreis Oberwinterthur – Stadtkreise Wülflingen und Veltheim – Stadtkreise  Winterthur-Stadt,  Mattenbach,  Seen  und  Töss  sowie die Gemeinde Brütten – Turbenthal, Zell Bezirk Andelfingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 – Andelfingen, Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Henggart, Klein andelfingen, Ossingen, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Truttikon und Volken – Benken,  Dachsen,  Feuerthalen,  Flurlingen,  Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Rheinau, Trüllikon Bezirk Bülach – Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel – Bassersdorf, Nürensdorf – Dietlikon, Wallisellen – Eglisau, Glattfelden, Hüntwang en, Rafz, Wasterkingen, Wil – Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas –Kloten – Opfikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281 EG SchKG Bezirk Dielsdorf – Bachs,   Dielsdorf,   Neerach, Niederweningen,   Oberweningen, Regensberg,  Schleinik on,  Schöfflisd orf,  Stadel,  Steinmaur  und Weiach – Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen – Niederglatt, Niederhasli – Oberglatt, Rümlang – Regensdorf Bezirk Dietikon – Aesch, Birmensdorf, Uitikon – Dietikon – Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen – Oberengstringen, Unterengstringen – Schlieren, Urdorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Festgelegt  durch  Beschlüsse  des  Regierungsrates  vom  17. Dezember  2008 ( ABl 2009, 35 ), 25. März 2009 ( ABl 2009, 507 ), 27. Mai 2009 ( ABl 2009, 789
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) und vom 20. Juni 2012 ( ABl 2012, 1300 ).