Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel 2 (0.812.121.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel 2

Abgeschlossen in New York am 30. März 1961 Unterzeichnet von der Schweiz am 20. April 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 1968³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1970 (Stand am 10. November 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts. ² Die Schlussakte und die Resolutionen der Konferenz der Vereinten Nationen zur An­­nahme eines Einheits-Übereinkommens über Betäubungsmittel finden sich in BBl  1968 I 801 . Die Änd. vom 25. März 1972 ( SR 0.812.121.01 ; AS 1996 1941 ) ist im vorliegenden Text eingebaut, gilt aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich. ³ AS 1970 801
Präambel
Die Vertragsparteien
In der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;
In der Erkenntnis, dass die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erach­teten Massnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen;
in der Erkenntnis, dass die Betäubungsmittelsucht für den Einzelnen ein Übel und für die Menschheit eine wirtschaftliche und soziale Gefahr darstellt;
im Bewusstsein der ihnen auferlegten Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu be­kämpfen;
in der Erwägung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;
in der Meinung, dass weltweite Massnahmen dieser Art eine internationale Zusam­menarbeit erfordern, die auf den gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele erstrebt;
in Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Betäubungsmittelkontrolle und vom Wunsche geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe im Rahmen dieser Organisation zusammenzu­führen;
vom Wunsche geleitet, ein für alle annehmbares internationales Übereinkommen ab­zuschliessen, das die Mehrzahl der bestehenden Betäubungsmittelverträge ersetzt, den Gebrauch von Betäubungsmitteln auf den ärztlichen und wissenschaftlichen Be­darf beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit herbeiführt, um diese Grundsätze zu verwirklichen und diese Ziele zu erreichen;
kommen wie folgt überein:
Art. 1 Definitionen
1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, gelten die nachfolgenden Definitionen für alle Bestim­mungen dieses Übereinkommens:
a) Der Ausdruck «Organ» bezeichnet das Internationale Betäubungsmittel-Kontrollorgan.
b) Der Ausdruck «Cannabis» bezeichnet die Blüten- oder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze (ausgenommen die Samen und die nicht mit solchen Stän­den vermengten Blätter), denen das Harz nicht entzogen worden ist, gleich­gültig, wofür sie verwendet werden.
c) Der Ausdruck «Hanfkrautpflanze» bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis.
d) Der Ausdruck «Cannabisharz» bezeichnet das abgetrennte, von der Hanf­krautpflanze gewonnene Harz in roher oder gereinigter Form.
e) Der Ausdruck «Kokastrauch» bezeichnet jeden Strauch der Gattung Ery­­­throxylon.
f) Der Ausdruck «Kokablatt» bezeichnet das Blatt des Kokastrauches. Sofern dem Blatt nicht alles Ekgonin, das Kokain und alle anderen Ekgonin-Alka­loide entzogen wurden.
g) Der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates.
h) Der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Verein­ten Nationen.
i) Der Ausdruck «Anbau» bezeichnet den Anbau des Opiummohns, des Koka­strauches und der Hanfkrautpflanze.
j) Der Ausdruck «Betäubungsmittel» bezeichnet jeden in den Tabellen I und II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.
k) Der Ausdruck «Generalversammlung» bezeichnet die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
l) Der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet den den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufenden Betäubungsmittelanbau oder Betäu­bungsmittelverkehr.
m) Die Ausdrücke «Einfuhr» und «Ausfuhr» bezeichnen jeder in der ihm ent­sprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen von Betäubungsmitteln von einem Staat in einen andern Staat oder innerhalb des gleichen Staates von einem Gebiet in ein anderes Gebiet dieses Staates.
n) Der Ausdruck «Herstellung» bezeichnet alle zur Erzeugung von Betäu­bungsmitteln (mit Ausnahme der Gewinnung) geeigneten Verfahren und umfasst sowohl das Reinigen von Betäubungsmitteln wie auch deren Um­wandlung in andere Betäubungsmittel.
o) Der Ausdruck «medizinisches Opium» bezeichnet Opium, das die für seinen therapeutischen Gebrauch erforderlichen Verfahren durchlaufen hat.
p) Der Ausdruck «Opium» bezeichnet den eingedickten Milchsaft des Mohn­o­piums.
q) Der Ausdruck «Opiummohn» bezeichnet die Pflanzenart Papaver somni­ferum L.
r) Der Ausdruck «Mohnstroh» bezeichnet alle Teile, ausgenommen die Samen, des Opiummohns nach dem Mähen.
s) Der Ausdruck «Zubereitung» bezeichnet ein festes oder flüssiges Gemisch, das ein Betäubungsmittel enthält.
t) Der Ausdruck «Gewinnung» bezeichnet das Isolieren, Sammeln des Opiums, des Kokablattes, der Cannabis und des Cannabisharzes von den Pflanzen, die sie hervorbringen.
u) Die Ausdrücke «Tabelle I», «Tabelle II», «Tabelle III» und «Tabelle IV» be­zeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten Listen von Betäubungs­mitteln und Zubereitungen, die auf Grund von Artikel 3 jeweils abgeändert werden können.
v) Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Ver­einten Nationen.
w) Der Ausdruck «Sonderbestände» bezeichnet die in einem Staat oder Gebiet von der Regierung dieses Staates oder Gebietes für Sonderzwecke und im Hinblick auf aussergewöhnliche Umstände in Vorrat gehaltenen Betäu­bungsmittel; der Ausdruck «Sonderzwecke» ist entsprechend zu verstehen.
x) Der Ausdruck «Lagerbestände» bezeichnet die in einem Staate oder Gebiete in Vorrat gehaltenen, für folgende Zwecke bestimmten Betäubungsmittel­mengen: i) Verbrauch in diesem Staat oder Gebiet für ärztliche und wissenschaft­­liche Zwecke;
ii) Herstellung und Zubereitung von Betäubungsmitteln und andern Sub­stanzen in diesem Staat oder Gebiet;
iii) Ausfuhr;
wobei aber die Betäubungsmittelmengen nicht eingeschlossen sind, die in einem Staat oder Gebiet: iv) sich in den Händen von Apothekern oder andern, zur Abgabe von klei­nen Mengen befugten Verteilern befinden, sowie von qualifizierten An­stalten oder Personen, die zur Durchführung ihrer therapeutischen oder wissenschaftlichen Aufgaben gebührend ermächtigt sind; oder
v) als Sonderbestände aufbewahrt werden.
y) Der Ausdruck «Gebiet» bezeichnet jeden Teil eines Staates, der in bezug auf das System der Ein- und Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 31 als eine gesonderte Einheit behandelt wird. Diese Definition gilt nicht für den in den Artikeln 42 und 46 verwendeten Ausdruck «Gebiet».
2) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Betäubungsmittel als verbraucht, wenn es an eine Person oder ein Unternehmen für die Verteilung im kleinen, für ärztliche Zwecke oder für wissenschaftliche Forschung abgegeben worden ist; das Wort «Verbrauch» ist gemäss dieser Definition zu verstehen.
Art. 2 Unter Kontrolle stehende Stoffe
1) Abgesehen von Kontrollmassnahmen, die auf bestimmte Betäubungsmittel be­schränkt sind, unterliegen die in Tabelle I aufgeführten Betäubungsmittel allen Kontrollmassnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Betäu­bungsmittel anwendbar sind, insbesondere den in den folgenden Artikeln vorge­schriebenen Massnahmen: 4 (Abs. c), 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37.
2) Die Betäubungsmittel der Tabelle II unterliegen den gleichen Kontrollmassnah­men wie die Betäubungsmittel der Tabelle I, mit Ausnahme der in Artikel 30, Absatz 2 und 5 in bezug auf den Kleinhandel vorgesehenen Massnahmen.
3) Die nicht in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die in ihnen enthaltenen Betäubungsmittel. Ausser den Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) über diese Betäubungsmittel sind je­doch keine weiteren erforderlich, und die Bestimmungen von Artikel 29 (Abs. 2, c) und von Artikel 30 (Abs. 1, b, ii) sind nicht anwendbar.
4) Die in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen sind den gleichen Kontrollmassnahmen unterstellt wie die Zubereitungen, die Betäubungsmittel der Tabelle II enthalten. Die Absätze 1b und 3–15 des Artikels 31 und hinsichtlich ihres Erwerbs und ihrer Abgabe im Einzelhandel, Buchstabe b von Artikel 34 brauchen jedoch nicht unbedingt angewendet zu werden, und die zur Aufstellung der Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) erforderlichen Angaben beschränken sich auf die Betäubungsmittelmengen, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.⁴
5) Die in der Tabelle IV aufgeführten Betäubungsmittel sind auch in der Tabelle I enthalten und sind allen auf die Betäubungsmittel dieser Tabelle anzuwendenden Kontrollmassnahmen unterstellt; überdies
a) haben die Vertragsparteien alle besondern Kontrollmassnahmen, die sie im Hinblick auf die besonders gefährlichen Eigenschaften dieser Betäubungs­mittel für erforderlich halten, zu treffen;
b) haben die Vertragsparteien, wenn sie der Meinung sind, dass dies im Hin­blick auf die in ihrem Staate herrschenden Verhältnisse das geeignetste Mittel ist, um die Volksgesundheit zu schützen, die Gewinnung, Herstel­lung, Aus- und Einfuhr, den Besitz oder die Verwendung dieser Betäu­bungsmittel sowie den Handel damit zu verbieten; ausgenommen sind die Mengen, die lediglich für die medizinische und wissenschaftliche For­schung, einschliesslich klinischer Versuche, notwendig sind; derartige Ver­suche sind unter der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle der betreffenden Vertragsparteien oder unter der Bedingung einer solchen Aufsicht und Kon­trolle durchzuführen.
6) Zusätzlich zu den für alle Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen sind für Opium die Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f und der Artikel 21bis, 23 und 24, für Kokablätter die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 und für Cannabis die Bestimmungen des Artikels 28 anzuwenden.⁵
7) Der Opiummohn, der Kokastrauch, die Hanfkrautpflanze, das Mohnstroh und die Hanfblätter sind den entsprechenden, in den folgenden Artikeln vorgesehenen Kontrollmassnahmen unterstellt: Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e), Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g), Artikel 21bis und Artikel 22–24; 22, 26, und 27; 22 und 28; 25 und 28.⁶
8) Die Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende vorkehren, damit Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstel­lung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, soweit wie möglich Über­wachungsmassnahmen unterstellt werden.
9) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Überein­kommens auf Betäubungsmittel anzuwenden, die in der Industrie laufend für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unter der Be­dingung:
a) dass sie Massnahmen treffen, um mit Hilfe von geeigneten Denaturierungs­verfahren oder auf andere Weise zu verhindern, dass die so verwendeten Betäubungsmittel zu Missbrauch führen oder schädliche Wirkungen (Art. 3, Abs. 3) hervorrufen können und die schädliche Substanz praktisch zurück­gewonnen werden kann; und
b) dass sie die Menge jedes so verwendeten Betäubungsmittels in den von ih­nen eingereichten statistischen Angaben (Art. 20) anführen.
⁴ Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
⁵ Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
⁶ Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 3 Änderungen des Kontrollbereiches
1) Falls eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben besitzt, die ihrer Auffassung nach die Änderung der einen oder andern Tabelle erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei.
2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erschei­nenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei eingereicht wurde, der Weltgesundheitsorganisation.
3) Betrifft die Notifikation einen nicht in der Tabelle I oder in der Tabelle II aufge­führten Stoff, so
i) prüfen die Vertragsparteien im Lichte der verfügbaren Unterlagen, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden;
ii) kann die Kommission bis zu dem unter Ziffer iii vorgesehenen Entscheid be­schliessen, dass die Vertragsparteien alle für die Betäubungsmittel der Ta­belle I geltenden Kontrollmassnahmen vorläufig auf diesen Stoff anwenden sollen. Die Vertragsparteien wenden diese Massnahmen auf die betreffende Substanz vorläufig an;
iii) stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass dieser Stoff in der gleichen Weise missbraucht werden und gleiche schädliche Wirkungen hervorrufen kann wie in der Tabelle I oder der Tabelle II aufgeführten Betäubungsmittel, oder dass er in ein Betäubungsmittel umgewandelt werden kann, so benach­richtigt sie die Kommission, welche alsdann auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation beschliessen kann, dass dieser Stoff in die Ta­belle I oder in die Tabelle II aufzunehmen ist.
4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass eine Zubereitung auf Grund der darin enthaltenen Stoffe weder missbraucht werden noch schädliche Wirkungen her­vorrufen kann (Abs. 3), und dass das darin enthaltene Betäubungsmittel praktisch nicht zurückgewonnen werden kann, so kann die Kommission auf Grund der Emp­fehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in der Tabelle III auf­nehmen.
5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass ein in der Tabelle I aufgeführtes Betäubungsmittel besonders geeignet ist, missbraucht zu werden und schädliche Wirkungen zu erzeugen (Abs. 3), und dass diese Wirkung nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die andere, in der Tabelle IV nicht auf­geführte Stoffe nicht aufweisen, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation dieses Betäubungsmittel in die Tabelle IV auf­neh­men.
6) Betrifft eine Notifikation ein Betäubungsmittel der Tabelle I oder der Tabelle II oder eine Zubereitung der Tabelle III, so kann die Kommission, ausser dem im Ab­satz 5 vorgesehenen Verfahren, auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsor­ganisation die eine oder die andere der Tabellen abändern, indem sie:
a) ein Betäubungsmittel der Tabelle I in die Tabelle II oder ein Betäubungs­mittel der Tabelle II in die Tabelle I versetzt; oder
b) je nach der Sachlage ein Betäubungsmittel oder eine Zubereitung in einer Tabelle streicht.
7) Der Generalsekretär notifiziert jeden auf Grund dieses Artikels gefassten Be­schluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Na­tionen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Überein­kommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ. Für jede Vertrags­partei tritt der Beschluss beim Empfang der oben erwähnten Notifikation in Kraft, und die Vertragsparteien ergreifen sodann alle in diesem Übereinkommen vorgese­henen Massnahmen.
8) a) Jeder Entscheid der Kommission über die Änderung einer Tabelle ist dem Rat zur Prüfung zu unterbreiten, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt der Notifikation des Beschlusses beantragt. Dieser Antrag ist dem Generalsekretär zusammen mit allen Unterlagen zu seiner Begründung einzureichen.
b) Der Generalsekretär leitet Abschriften des Antrages und der dazugehörenden Begründung an die Kommission, die Weltgesundheitsorganisation und alle Vertragsparteien weiter und fordert sie auf, innerhalb neunzig Tagen dazu Stellung zu nehmen. Alle eingegangenen Bemerkungen sind dem Rat zur Prüfung vorzulegen.
c) Der Rat kann den Entscheid der Kommission bestätigen, ändern oder auf­he­ben. Sein Entscheid ist endgültig und wird allen Mitgliedstaaten der Organi­sation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragspar­teien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltge­sundheitsorganisation und dem Organ notifiziert.
d) Solange ihn der Rat nicht behandelt hat, bleibt der Beschluss der Kommis­­sion in Kraft.
9) Die auf Grund des vorliegenden Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung gemäss Artikel 7 nicht.
Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Gesetzgebungs- und Verwaltungs­massnahmen,
a) um die Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren eigenen Gebieten durchzuführen,
b) um bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit andern Staaten zu­sammenzuarbeiten und
c) um unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens die Gewin­nung, Herstellung, Aus- und Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Be­sitz von Betäubungsmitteln sowie den Handel damit auf ausschliesslich ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.
Art. 5 Die internationalen Kontrollorgane
Die Vertragsparteien anerkennen die Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der internationalen Betäubungsmittelkontrolle und ver­einbaren, die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und das Organ mit den jedem dieser Organe im vorliegenden Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.
Art. 6 Ausgaben der internationalen Kontrollorgane
Die Ausgaben der Kommission und des Organs gehen unter den von der General­versammlung festgelegten Bedingungen zu Lasten der Organisation der Vereinten Nationen. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Na­tionen sind, leisten an die Kosten der internationalen Kontrollorgane Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultierung der Regierungen dieser Vertragsparteien periodisch festgesetzten Höhe.
Art. 7 Nachprüfung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kommission
Ausser den in Artikel 3 vorgesehenen Beschlüssen unterliegen alle auf Grund dieses Übereinkommens von der Kommission angenommenen Beschlüsse und Empfehlun­gen in gleicher Weise wie ihre sonstigen Beschlüsse und Empfehlungen dem Vor­behalt der Genehmigung oder der Abänderung durch den Rat oder die General­versammlung.
Art. 8 Aufgaben der Kommission
Die Kommission ist befugt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffen­den Fragen zu prüfen und insbesondere:
a) die Tabellen aufgrund von Artikel 3 zu ändern;
b) das Organ auf alle mit dessen Aufgaben zusammenhängenden Fragen auf­merksam zu machen;
c) Empfehlungen auszuarbeiten, um die Bestimmungen dieses Übereinkom­mens oder dessen Ziele zu verwirklichen, wissenschaftliche Forschungspro­gramme und der Austausch wissenschaftlicher oder technischer Auskünfte eingeschlossen; und
d) Nichtvertragsparteien auf Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam zu machen, die sie in Erfüllung der ihr durch dieses Übereinkommen zugewie­senen Aufgaben angenommen hat, damit diese die Massnahmen, zu welchen die Kommission diesem Übereinkommen gemäss veranlasst sein kann, einer Prüfung unterziehen.
Art. 9 Zusammensetzung und Funktionen des Organs ⁷
1) Das Organ besteht aus 13 durch den Rat wie folgt gewählten Mitgliedern:
a) drei Mitglieder mit medizinischer, pharmakologischer oder pharmazeutischer Erfahrung aus einer Liste von mindestens fünf Personen, die von der Weltgesundheitsorganisation bezeichnet werden, und
b) zehn Mitglieder aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und von den Vertragsparteien, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, bezeichnet werden.⁸
2) Als Mitglieder des Organs sind Personen zu ernennen, die wegen ihrer fachli­chen Kenntnisse, ihrer Unparteilichkeit und Unbeteiligtheit allgemeines Vertrauen geniessen. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung bekleiden und keine Tätigkeit ausüben, die geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit bei der Durchführung ih­rer Aufgaben zu beeinträchtigen. Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit dem Organ alle notwendigen Anordnungen, um dessen volle technische Unabhängigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.
3) Der Rat nimmt unter Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen geographi­schen Vertretung Rücksicht darauf, dass in das Organ in einem angemessenen Ver­hältnis Personen aufgenommen werden sollen, die über die Verhältnisse auf dem Gebiete der Betäubungsmittel in den Produktions-, Fabrikations- und Verbrauchs­ländern im Bilde sind und die Beziehungen zu solchen Ländern haben.
4)  Das Organ wird sich, ungeachtet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und in Zusammenarbeit mit den Regierungen, bemühen, den Anbau, die Gewinnung, die Herstellung und die Verwendung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen zu beschränken, deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Gewinnung und Herstellung, den illegalen Gebrauch von Betäubungsmitteln sowie den unerlaubten Verkehr damit zu verhüten.⁹
5)  Die vom Organ in Ausführung des vorliegenden Übereinkommens getroffenen Massnahmen sollen stets die geeignetsten sein, um die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Organ zu fördern und ein fortwährendes Gespräch zwischen den Regierungen und dem Organ zu ermöglichen, damit jede für die Erreichung des Ziels des Übereinkommens wirksame Massnahme der Regierungen unterstützt und erleichtert wird.¹⁰
⁷ Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
⁸ Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
⁹ Eingefügt durch Art. 2 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
¹⁰ Eingefügt durch Art. 2 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 10 Amtszeit und Entschädigung der Mitglieder des Organs
1) Die Mitglieder des Organs werden für fünf Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.¹¹
2) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Organs endet am Vortag der ersten Sitzung des Organs, an der sein Nachfolger erstmals teilzunehmen berechtigt ist.
3) Ein Mitglied des Organs, das an drei aufeinanderfolgenden Sessionen nicht teil­genommen hat, gilt als zurückgetreten.
4) Der Rat kann auf Empfehlung des Organs ein Mitglied des Organs entlassen, falls es die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Eine solche Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Organs.¹²
5) Wird der Sitz eines Mitgliedes des Organs während seiner Amtszeit frei, so be­setzt der Rat diese Stelle so bald als möglich, indem er gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied wählt.
6) Die Mitglieder des Organs erhalten eine angemessene Entschädigung, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
¹¹ Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
¹² Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 11 Geschäftsordnung des Organs
1) Das Organ wählt seinen Präsidenten und die ihm für die Bildung des Büros er­forderlich erscheinenden Mitglieder; es beschliesst seine Geschäftsordnung.
2) Das Organ tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungs­gemässen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist; in einem Kalenderjahr tritt es jedoch mindestens zweimal zusammen.
3) Das Organ ist bei Anwesenheit von mindestens acht seiner Mitglieder beschlussfähig.¹³
¹³ Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 12 Handhabung des Schätzungsverfahrens
1) Das Organ bestimmt den Termin oder die Termine, an denen die in Artikel 19 vorgesehenen Schätzungen einzureichen sind; es schreibt vor, in welcher Form und auf welchen Formularen diese vorgelegt werden müssen.
2) Das Organ ersucht die zuständigen Regierungen der Staaten oder Gebiete, für die dieses Übereinkommen nicht gilt, um Schätzungen nach Massgabe dieses Überein­kommens.
3) Reicht ein Staat für eines seiner Gebiete zu dem festgesetzten Zeitpunkt keine Schätzungen ein, so stellt das Organ so gut wie möglich und soweit dies angeht, in Zusammenarbeit mit der betreffenden Regierung selbst eine solche auf.
4) Das Organ prüft die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann, soweit es sich nicht um einen Bedarf für Sonderzwecke handelt, in bezug auf jeden Staat oder jedes Gebiet, für die eine Schätzung eingereicht worden ist, die Auskünfte anfordern, die es für erforderlich hält, um die Schätzungen zu ergänzen, oder eine darin enthaltene Angabe zu erklären.
5) Im Hinblick auf die Beschränkung der Verwendung und der Verteilung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen und um deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten, bestätigt das Organ hierauf sobald wie möglich die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann sie auch mit Zustimmung der betreffenden Regierungen abändern. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Organ hat dieses das Recht, seine eigenen Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen aufzustellen, bekannt­zugeben und zu veröffentlichen.¹⁴
6) Zusätzlich zu den in Artikel 15 erwähnten Unterlagen veröffentlicht das Organ zu Zeitpunkten, die es bestimmt, jedoch mindestens einmal jährlich die Angaben über die Schätzungen, die seiner Auffassung nach die Durchführung dieses Über­einkommens erleichtern.
¹⁴ Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 13 Handhabung des Statistikverfahrens
1) Das Organ bestimmt, in welcher Weise und Form die in Artikel 20 vorgesehenen statistischen Angaben einzureichen sind, und schreibt die dazu notwendigen For­mulare vor.
2) Das Organ prüft die statistischen Angaben, um zu ermitteln, ob die Vertragspar­teien oder andere Staaten die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben.
3) Das Organ kann die zusätzlichen Auskünfte verlangen, die es für notwendig er­achtet, um die in den Statistiken enthaltenen Angaben zu ergänzen oder zu erläutern.
4) Das Organ ist nicht befugt, zu den Statistiken über Betäubungsmittel, die für Sonderzwecke benötigt werden, Fragen zu stellen oder eine Meinung zu äussern.
Art. 14 Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen
1) a) Hat das Organ nach Prüfung der ihm von der Regierung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingereichten Auskünfte oder der ihm von Organen der Vereinten Nationen oder von spezialisierten Institutionen oder, unter der Voraussetzung, dass sie von der Kommission auf Empfehlung des Organs anerkannt wurden, von andern zwischenstaatlichen Organisationen, oder von internationalen nicht staatlichen Organisationen, die auf diesem Gebiete eine direkte Kompetenz und nach Artikel 71 der Charta der Vereinten Nationen¹⁵ beim Wirtschafts- und Sozialrat einen konsultativen Status besitzen oder einen ähnlichen Status durch besondere Vereinbarungen mit dem Rat geniessen, erteilten Auskünfte sachliche Gründe zur Annahme, dass die Ziele dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise gefährdet sind, weil eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so ist das Organ berechtigt, der betreffenden Regierung Beratungen vorzuschlagen oder von ihr Auskünfte zu verlangen. Wenn eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche Unterlassungen bei der Durchführung des Übereinkommens zu einem bedeutenden Zentrum des illegalen Anbaus, der illegalen Herstellung und Gewinnung, des unerlaubten Verkehrs oder der illegalen Verwendung von Betäubungsmitteln geworden ist oder offensichtlich eine schwere Gefahr läuft, es zu werden, hat das Organ das Recht, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen. Unter Vorbehalt des dem Organ gemäss dem nachfolgenden Buchstaben d) zustehenden Rechts, die Vertragsparteien, den Rat oder die Kommission auf die Frage aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft und eine aufgrund des vorliegenden Absatzes abgegebene Erklärung einer Regierung oder einen Vorschlag für Beratungen und die mit einer Regierung aufgenommenen Beratungen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Absatzes als vertraulich.
b) Nachdem es gemäss dem vorstehenden Buchstaben a) vorgegangen ist und wenn es dies als notwendig betrachtet, kann das Organ die betreffende Regierung auffordern, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen.
c) Das Organ kann, wie es dies für die Beurteilung einer unter Buchstabe a) erwähnten Angelegenheit als notwendig erachtet, der betreffenden Regierung vorschlagen, eine Untersuchung über die Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet in der von ihr für angemessen gehaltenen Art durchführen zu lassen. Entschliesst sich die betreffende Regierung, diese Untersuchung durchzuführen, so kann sie das Organ ersuchen, die technischen Mittel und die Dienste einer oder mehreren Personen mit den erforderlichen Kenntnissen zur Verfügung zu stellen, um die Regierungsbeauftragten bei der beabsichtigten Untersuchung zu unterstützen. Die Person oder die Personen, die das Organ der Regierung zur Verfügung zu stellen beabsichtigt, bedürfen der Genehmigung dieser Regierung. Die Art und Weise der Untersuchung und die Frist, innerhalb welcher diese abzuschliessen ist, werden nach Beratung zwischen der Regierung und dem Organ festgelegt. Die Regierung übermittelt dem Organ die Untersuchungsergebnisse und gibt ihm die von ihr als erforderlich erachteten Verbesserungsmassnahmen bekannt.
d) Stellt das Organ fest, dass die betreffende Regierung auf ein Ersuchen gemäss Buchstabe a) keine zufriedenstellende Erklärung abgegeben oder nach Aufforderung gemäss Buchstabe b) keine Abhilfemassnahmen getroffen hat oder dass eine ernste Lage besteht, deren Behebung Massnahmen internationaler Zusammenarbeit bedarf, so kann es die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam machen. Das Organ geht so vor, wenn die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind und es nicht möglich war, die Angelegenheit in anderer Weise zufriedenstellend zu regeln. Es geht in gleicher Weise vor, wenn es feststellt, dass eine ernste Lage besteht, die Massnahmen internationaler Zusammenarbeit erforderlich macht, und wenn es der Ansicht ist, zur Behebung der Lage sei die Informierung der Vertragsparteien, des Rats und der Kommission das geeignetste Mittel, um die Zusammenarbeit zu erleichtern; nach Prüfung der vom Organ und gegebenenfalls von der Kommission erstellten Berichte kann der Rat die Generalversammlung auf die Angelegenheit aufmerksam machen.¹⁶
2) Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Absatz 1 Buchstabe d) auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es dies als notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Einfuhr von Betäubungsmitteln aus dem betreffenden Staate oder die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach diesem Staate oder Gebiet oder gleichzeitig die Ein- und Ausfuhr für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ in diesem Staate oder Gebiete als zufriedenstellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.¹⁷
3) Das Organ ist berechtigt, über jede unter die Bestimmungen dieses Artikels fal­lende Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln, welcher ihn an allen Vertragsparteien weiterleitet. Veröffentlicht das Organ im Be­richt einen auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss oder auf den Beschluss bezügliche Angaben, so hat es auf Verlangen der betroffenen Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
4) Wurde ein auf Grund des vorliegenden Artikels veröffentlichter Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit wieder­zugeben.
5) Jeder Staat wird eingeladen, sich an den Sitzungen des Organs vertreten zu las­sen, an denen eine Frage, die für ihn von unmittelbarem Interesse ist, auf Grund die­ses Artikels behandelt wird.
6) Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Organ gefassten Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl aller seiner Mitglieder.
¹⁵ SR 0.120
¹⁶ Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
¹⁷ Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 14 bis ¹⁸ Technische und finanzielle Hilfe
Falls das Organ dies für angemessen hält, kann es mit der Zustimmung der betreffenden Regierung entweder zusammen mit den in Absatz 1 und 2 von Artikel 14 genannten Massnahmen oder an deren stelle den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den spezialisierten Institutionen empfehlen, dass der betreffenden Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe oder beides zusammen geboten werde; um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten, insbesondere jener, die in Artikel 2, 35, 38 und 38bis aufgestellt oder erwähnt sind, zu unterstützen.
¹⁸ Eingefügt durch Art. 7 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 15 Berichte des Organs
1) Das Organ erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit sowie die von ihm für notwendig gehaltenen zusätzlichen Berichte; diese Unterlagen enthalten ebenfalls eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Schätzungen und Statistiken und, in geeigneten Fällen, eine Darlegung der Erklärungen, welche die Regierungen eingereicht haben, oder die sie einzureichen aufgefordert wurden, sowie alle Bemer­kungen und Empfehlungen, die das Organ zu machen wünscht. Diese Berichte sind dem Rat durch die Vermittlung der Kommission vorzulegen; diese ist befugt, ihr gutscheinende Bemerkungen dazu anzubringen.
2) Die Berichte sind den Vertragsparteien zu übermitteln und sodann vom General­sekretär zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien gestatten die unbeschränkte Ver­breitung dieser Berichte.
Art. 16 ¹⁹ Sekretariat
Die Sekretariatsdienste der Kommission und des Organs werden durch den Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Organs wird jedoch vom Generalsekretär nach Beratung mit dem Organ ernannt..
¹⁹ Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 17 Besondere Verwaltungsstelle
Die Vertragsparteien unterhalten zur Anwendung der Bestimmungen dieses Über­einkommens eine besondere Verwaltungsstelle.
Art. 18 Von den Vertragsparteien dem Generalsekretär zu erteilende Auskünfte
1) Die Vertragsparteien erteilen dem Generalsekretär die Auskünfte, welche die Kommission als zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, insbesondere
a) einen Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens in jedem ihrer Gebiete;
b) von Zeit zu Zeit die Texte aller zur Durchführung des vorliegenden Über­einkommens erlassenen Gesetze und Verordnungen;
c) alle von der Kommission einverlangten nähern Auskünfte über Fälle von unerlaubtem Verkehr und insbesondere die Einzelheiten über jeden von ihnen aufgedeckten Fall unerlaubten Verkehrs, die von Bedeutung sind, sei es wegen der Anhaltspunkte, die sie über Bezugsquellen für Betäubungs­mittel im unerlaubten Verkehr liefern, sei es wegen der in Betracht kom­menden Mengen oder wegen der im unerlaubten Verkehr angewandten Me­thode;
d) die Namen und Adressen der Verwaltungsbehörden, die zur Ausstellung von Bewilligungen oder Bescheinigungen für die Aus- und Einfuhr befugt sind.
2) Die Vertragsparteien reichen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Anga­ben in der vorgeschriebenen Weise und zu den vorgesehenen Zeitpunkten ein; sie verwenden dabei die von der Kommission vorgeschriebenen Formulare.
Art. 19 Schätzungen des Betäubungsmittelbedarfs
1) Die Vertragsparteien übersenden dem Organ jährlich für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt, und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Schätzungen über:
a) die für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln;
b) die zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Substanzen zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln;
c) die Mengen von Betäubungsmitteln, die am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Schätzungen beziehen, in den Lagerbeständen vorhanden sein werden;
d) die Mengen von Betäubungsmitteln, die für die Äufnung der besonderen Lager benötigt werden;
e) die Anbaufläche (in Hektaren) und die geographische Lage der Ländereien, die dem Anbau des Opiummohns dienen sollen;
f) die ungefähre Menge des zu gewinnenden Opiums;
g) die Zahl der Industriebetriebe, die synthetische Betäubungsmittel herstellen werden; und
h) die Mengen der synthetischen Betäubungsmittel, die von jedem unter den vorangehenden Buchstaben erwähnten Betriebe erzeugt werden sollen.²⁰
2) a) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Gebiet und für jedes Betäubungsmittel mit Ausnahme von Opium und synthetischen Betäubungsmitteln aus der Summe der in den Buchstaben a), b) und d) des Absatzes 1 dieses Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres vorhandenen Lager auf den Stand der Schätzung gemäss den Bestimmungen des Buchstabens c) des Absatzes 1 zu bringen.
b) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 betreffend die Einfuhren und in Artikel 21bis Absatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) des vorliegenden Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c) zu bringen, oder aus der in Absatz 1 Buchstabe f) bezeichneten Menge, wenn diese grösser ist als die erste.
c) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für jedes synthetische Betäubungsmittel entweder der Summe der in Absatz 1 Buchstabe a), b) und d) bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c) zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstabe h) bezeichneten Mengen, wenn diese grösser ist als die erste.
d) Die aufgrund der vorherigen Buchstaben dieses Absatzes eingereichten Schätzungen sind gegebenenfalls abzuändern, um jede beschlagnahmte und danach in den legalen Handel gebrachte sowie jede den Sonder­beständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommene Menge zu berücksichtigen.²¹
3) Jeder Staat kann im Laufe des Jahres Nachtragsschätzungen einreichen, wobei die sie erforderlich machenden Umstände anzugeben sind.
4) Die Vertragsparteien haben dem Organ die zur Bestimmung der in den Schät­zungen angegebenen Mengen verwendete Methode sowie allfällige Abänderungen dieser Methode bekanntzugeben.
5) Unter Vorbehalt der in Absatz 3 von Artikel 21 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21bis dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.²²
²⁰ Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
²¹ Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
²² Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 20 ²³ Dem Organ abzuliefernde Statistiken
1) Die Vertragsparteien überreichen dem Organ für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt, und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Statistiken über:
a) die Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln;
b) die Verwendung von Betäubungsmitteln zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Stoffen sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Betäubungsmitteln;
c) den Verbrauch von Betäubungsmitteln;
d) die Ein- und Ausfuhren von Betäubungsmitteln und von Mohnstroh;
e) Beschlagnahmen von Betäubungsmitteln und ihre Verwendung;
f) Lager an Betäubungsmitteln am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Statistiken beziehen; und
g) die bestimmbare Anbaufläche für Opiummohnkulturen.
2) a) Die Statistiken über die in Absatz 1 bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d) sind jährlich zu erstellen und dem Organ spätestens bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni einzureichen;
b) Die Statistiken über die im Buchstaben d) des Absatzes 1 bezeichneten Punkte sind vierteljährlich zu erstellen und dem Organ innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vierteljahres, auf das sie sich beziehen, einzureichen.
3) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Statistiken über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesondert Statistiken über Betäubungsmittel abzugeben, die für Sonderzwecke eingeführt oder im Staat oder Gebiet selber beschafft wurden, sowie über die Mengen an Betäubungsmitteln, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus den Sonderbeständen entnommen wurden.
²³ Fassung gemäss Art. 10 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 21 Beschränkung der Herstellung und der Einfuhr
1) Die von einem Staat oder Gebiet während eines Jahres hergestellte und einge­führte Gesamtmenge eines jeden Betäubungsmittels darf die Summe folgender Men­gen nicht überschreiten:
a) die im Rahmen der entsprechenden Schätzung zu ärztlichen und wissen­schaftlichen Zwecken verbrauchte Menge;
b) die im Rahmen der entsprechenden Schätzung zur Herstellung von andern Betäubungsmitteln, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Substanzen verwendete Menge;
c) die ausgeführte Menge;
d) die den Beständen zugefügte Menge, um diese auf den in der entsprechen­den Schätzung vorgesehenen Stand zu bringen;
e) die im Rahmen der entsprechenden Schätzung für Sonderzwecke erworbene Menge.
2) Von der Summe der in Absatz 1 bezeichneten Mengen ist jede beschlagnahmte und für den gesetzlichen Verkehr freigegebene Menge sowie jede für den Bedarf der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommene Menge abzuziehen.
3) Stellt das Organ fest, dass die während eines Jahres hergestellte und eingeführte Menge die Summe der in Absatz 1 aufgeführten Mengen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Abzüge übersteigt, so wird der so ermittelte, am Jahresende verbleibende Überschuss von den im darauffolgenden Jahre herzustellenden oder einzuführenden Mengen sowie von der in Absatz 2 des Artikels 19 bezeichneten Gesamtschätzung abgezogen.
4) a) Ergibt sich aus den Statistiken über Ein- und Ausfuhren (Art. 20), dass die nach einem Staate oder Gebiete ausgeführte Menge die in Absatz 2 von Ar­tikel 19 bezeichnete Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Gebiet nach Zurechnung der als ausgeführt erklärten Mengen und nach Abzug eines nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgestellten Überschusses über­steigt, so kann das Organ dies den Staaten, die nach seiner Auffassung da­von unterrichtet werden sollten, bekannt geben.
b) Nach Empfang einer solchen Mitteilung dürfen die Vertragsparteien wäh­rend des in Betracht kommenden Jahres keine weitere Ausfuhr des betref­fenden Betäubungsmittels nach dem fraglichen Staate oder Gebiete geneh­migen, ausser: i) in dem Falle, dass für diesen Staat oder dieses Gebiet eine Nachschät­zung für die zuviel eingeführte und die benötigte zusätzliche Menge eingereicht wird; oder
ii) in Ausnahmefällen, in denen die Ausfuhr nach Ansicht der Regierung des Ausfuhrstaates für die Krankenbehandlung unerlässlich ist.
Art. 21 bis ²⁴ Beschränkung der Opiumsgewinnung
1) Die Opiumsgewinnung durch irgendeinen Staat oder ein Hoheitsgebiet soll so organisiert und kontrolliert werden, dass die in einem gegebenen Jahre erzeugte Menge soweit wie möglich die Schätzung der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) zu gewinnende Menge Opium nicht überschreitet.
2) Stellt das Organ aufgrund der ihm gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelieferten Angaben fest, dass eine Vertragspartei, die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) eine Schätzung unterbreitet hat, das innerhalb ihrer Grenzen gewonnene Opium nicht auf legale Zwecke entsprechend den massgebenden Schätzungen beschränkt hat und dass eine bedeutende Menge des legal oder illegal gewonnenen Opiums innerhalb der Grenzen dieser Vertragspartei in den illegalen Handel übergegangen ist, so kann das Organ nach Prüfung der Erklärungen der betroffenen Vertragspartei, die ihm innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des genannten Tatbestandes zugehen müssen, beschliessen, die Gesamtheit oder einen Teil dieser Menge von der zu gewinnenden Menge und von der Summe der nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) definierten Schätzungen für das erste Jahr, in dem ein derartiger Abzug technisch anwendbar sein wird, abzuziehen, wobei dem Jahresabschnitt und den der betroffenen Vertragspartei in Hinsicht auf die Opiumausfuhr eingegangenen Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist. Dieser Entscheid tritt neunzig Tage, nachdem die betroffene Vertragspartei seine Notifikation erhalten hat, in Kraft.
3) Nachdem das Organ der betroffenen Vertragspartei seinen gemäss dem vorstehenden Absatz 2 getroffenen Entscheid über einen Abzug bekannt­gegeben hat, tritt es mit dieser in Beratungen ein, um eine befriedigende Regelung der Lage herbeizuführen.
4) Wenn die Lage nicht in zufriedenstellender Weise geregelt wird, kann das Organ gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 14 anwenden.
5) Bei der Fällung seines Entscheides über einen Abzug gemäss dem vorstehenden Absatz 2 hat das Organ nicht nur alle massgebenden Umstände, insbesondere jene, die das in Absatz 2 erwähnte Problem des unerlaubten Verkehrs verursachen, sondern auch jede neue von der Vertragspartei ergriffene geeignete Kontrollmassnahme zu berücksichtigen.
²⁴ Eingefügt durch Art. 11 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 22 ²⁵ Den Anbau betreffende Sonderbestimmung
1) Liegen in einem Staate oder Gebiete einer Vertragspartei solche Verhältnisse vor, dass ihrer Ansicht nach ein Anbauverbot für den Opiummohn, den Kokastrauch oder die Hanfpflanze die geeignetste Massnahme ist, um die öffentliche Gesundheit zu schützen sowie um zu verhindern, dass Betäubungsmittel in den ungesetzlichen Verkehr gelangen, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.
2) Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Hanfpflanze verbietet, soll die geeigneten Massnahmen ergreifen, um die unerlaubt angebauten Pflanzen zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von kleinen, von der Vertragspartei zu wissenschaftlichen Forschungszwecken benötigten Mengen zu vernichten.
²⁵ Fassung gemäss Art. 12 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 23 Staatliche Opiumstellen
1) Jede Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet, errichtet, wenn dies nicht bereits geschehen ist, und unterhält eine oder mehrere staatliche Stellen (nachstehend im vorliegenden Artikel als «Stelle» be­zeichnet) zur Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben.
2) Jede im vorhergehenden Absatz genannte Vertragspartei wendet auf den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium und auf Opium selbst folgende Be­stimmungen an:
a) Die Stelle grenzt den Bezirk ab und bezeichnet die Landparzellen, auf denen der Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet wird;
b) mit der Erzeugung dürfen sich nur die Pflanzer befassen, die im Besitze einer von der Stelle ausgestellten Lizenz sind;
c) jede Lizenz hat die bewilligte Mohnanbaufläche zu bezeichnen;
d) jeder Pflanzer ist verpflichtet, seine gesamte Opiumernte an die Stelle abzu­liefern; diese hat die Ernte zu kaufen und sie sobald als möglich in Verwah­rung zu nehmen, spätestens jedoch vier Monate nach Beendigung der Ernte;
e) die Stelle hat in bezug auf Opium das ausschliessliche Recht der Ein- und Ausfuhr, des Grosshandels und der Lagerhaltung, mit Ausnahme der Lager­bestände bei den Fabrikanten von Opiumalkaloiden, von Medizinalopium oder von Opiumzubereitungen. Die Vertragsparteien sind nicht gehalten, diese Bestimmungen beim Medizinalopium und bei den Opiumzubereitun­gen anzuwenden.
3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsaufgaben werden von einer einzigen staatlichen Stelle durchgeführt, sofern die Verfassung der betreffenden Vertragspar­tei dies erlaubt.
Art. 24 Beschränkungen der Gewinnung von Opium für den internationalen Handel
1) a) Beabsichtigt eine Vertragspartei, die Gewinnung von Opium aufzunehmen oder eine schon vorhandene Gewinnung zu vermehren, so hat sie die in der Welt bestehende Nachfrage nach Opium auf Grund der vom Organ veröf­fentlichten Schätzungen zu berücksichtigen, damit ihre Opiumgewinnung nicht zu einer übermässigen Gewinnung von Opium in der Welt führt.
b) Keine Vertragspartei soll die Gewinnung von Opium oder deren Vermeh­rung gestatten, wenn ihrer Ansicht nach eine solche Gewinnung oder die Mehrgewinnung auf ihrem Gebiete Anlass geben kann, den unerlaubten Verkehr zu versorgen.
2) a) Die Bestimmungen von Absatz 1 vorbehalten, hat die Vertragspartei, die am 1. Januar 1961 kein Opium für die Ausfuhr produzierte und die von ihrer Opiumgewinnung jährlich Mengen bis zu fünf Tonnen auszuführen beab­sichtigt, dies dem Organ zu notifizieren und gleichzeitig mit dieser Notifika­tion folgende Angaben einzureichen:
i) das Vorliegen der von diesem Übereinkommen geforderten Kontrollen der Opiumgewinnung und Opiumausfuhr; und
ii) Name des Staates oder der Staaten, in die er Opium auszuführen ge­denkt;
das Organ kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der betreffen­den Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.
b) Beabsichtigt eine nicht unter Absatz 3 fallende Vertragspartei mehr als fünf Tonnen Opium jährlich für die Ausfuhr zu gewinnen, so hat sie dies dem Rat zu notifizieren und ihm gleichzeitig mit dieser Notifikation einschlägige An­gaben einzureichen, mitinbegriffen: i) die Schätzung der für die Ausfuhr zu gewinnenden Mengen;
ii) die vorhandenen oder vorgeschlagenen, das zu gewinnende Opium be­treffenden Kontrollen;
iii) Name des Staates oder der Staaten, in die sie dieses Opium auszuführen gedenkt;
der Rat kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der betreffenden Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.
3) Eine Vertragspartei, die während der am 1. Januar 1961 unmittelbar vorangegan­genen zehn Jahre auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium ausgeführt hat, kann unge­achtet der Bestimmungen der Buchstaben a und b von Absatz 2 auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium weiterhin ausführen.
4) a) Eine Vertragspartei darf Opium aus keinem Staate oder Gebiete einführen, ausser dieses Opium sei auf dem Gebiete einer Vertragspartei gewonnen worden, die
i) unter Absatz 3 fällt;
ii) dem Organ gemäss den Bestimmungen des Buchstabens a des Absat­zes 2 eine Notifikation übermittelt hat; oder
iii) die Genehmigung des Rates gemäss den Bestimmungen ­von Buch­stabe b des Absatzes 2 erhalten hat.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a dieses Absatzes kann eine Vertragspartei Opium einführen, das in einem Staate gewonnen wurde, der Opium während der am 1. Januar 1961 vorangegangenen zehn Jahre gewon­nen und ausgeführt hat, wenn eine Instanz oder eine Stelle für die staatliche Kontrolle errichtet wurde und gemäss Artikel 23 in dem betreffenden Staate unterhalten wird; dieser muss in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass das gewonnene Opium nicht in den unerlaubten Verkehr gelangt.
5) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels hindern eine Vertragspartei nicht:
a) Opium in genügender Menge für ihre eigenen Bedürfnisse zu gewinnen; oder
b) Opium, das im unerlaubten Verkehr beschlagnahmt wurde, gemäss den Be­dingungen des vorliegenden Übereinkommens in das Gebiet einer andern Vertragspartei auszuführen.
Art. 25 Kontrolle des Mohnstrohs
1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als für die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen:
a) dass aus diesem Opiummohn kein Opium gewonnen wird; und
b) dass die Herstellung von Betäubungsmitteln aus Mohnstroh in befriedigen­der Weise kontrolliert wird.
2) Die Vertragsparteien wenden auf Mohnstroh das in Artikel 31 Absätze 4–15 vor­gesehene System der Einfuhrgesuche und Ausfuhrbewilligungen an.
3) Die Vertragsparteien reichen die in den Absätzen 1 Buchstabe d und 2 Buch­stabe b des Artikels 20 für Betäubungsmittel vorgesehenen Statistiken auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.
Art. 26 Kokastrauch und Kokablätter
1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau des Kokastrauches, so wendet sie auf diesen sowie auf dessen Blätter das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an: in bezug auf den Buchstaben d des Absatzes 2 dieses Artikels hat die dort genannte Stelle lediglich die Pflicht, die Ernte in Verwahrung zu nehmen, sobald sie eingebracht ist.
2) Die Vertragsparteien sind, soweit dies möglich ist, dafür besorgt, dass die wild­wachsenden Kokasträucher ausgerissen werden. Sie vernichten ungesetzlich ange­baute Kokasträucher.
Art. 27 Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kokablätter
1) Die Vertragsparteien können die Verwendung von Kokablättern für die Herstel­lung eines aromatischen Produktes, das kein Alkaloid enthalten darf, gestatten, und sie können, soweit es für diese Verwendung notwendig ist, die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr, den Besitz dieser Blätter sowie den Handel damit erlauben.
2) Die Vertragsparteien reichen über die für die Zubereitung eines solchen aromati­schen Produktes bestimmten Kokablätter gesondert Schätzungen (Art. 19) und Stati­stiken (Art. 20) ein. Dies ist jedoch nicht notwendig, wenn dieselben Kokablätter sowohl zum Ausziehen der Alkaloide wie auch der aromatischen Produkte verwen­det werden und wenn dies in den Schätzungen und Statistiken angegeben wird.
Art. 28 Kontrolle des Cannabis
1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau der Hanfkrautpflanze im Hinblick auf die Gewinnung von Cannabis oder von Cannabisharz, so wendet sie auf diese Pflanze das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an.
2) Dieses Übereinkommen ist auf den Anbau der Hanfkrautpflanze zu ausschliess­lich industriellen (Fasern und Samen) oder zu gärtnerischen Zwecken nicht anwend­bar.
3) Die Vertragsparteien treffen die notwendig erscheinenden Massnahmen, um den Missbrauch der Blätter der Hanfkrautpflanze oder den unerlaubten Verkehr damit zu verhindern.
Art. 29 Herstellung
1) Die Vertragsparteien unterstellen die Herstellung von Betäubungsmitteln der Lizenzpflicht, ausser wenn diese Herstellung durch eine oder mehrere staatliche Unternehmen geschieht.
2) Die Vertragsparteien:
a) überwachen alle Personen und Unternehmen, die sich mit der Herstellung von Betäubungsmitteln befassen oder daran beteiligt sind;
b) unterstellen Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung ausgeübt werden kann, der Lizenzpflicht;
c) schreiben vor, dass Betäubungsmittel-Hersteller, die im Besitze einer Lizenz sind, periodisch eine Erlaubnis einholen, auf der die Arten und Mengen der Betäubungsmittel angegeben sind, die sie herstellen dürfen. Für die Zube­reitung jedoch ist eine periodische Erlaubnis nicht notwendig.
3) Die Vertragsparteien verhindern, dass sich im Besitze von Betäubungsmittel-Herstellern Mengen von Betäubungsmitteln und Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Betrieb des Unternehmens unter Berücksichtigung der Marktver­hältnisse benötigten Mengen übersteigen.
Art. 30 Handel und Verteilung
1) a) Die Vertragsparteien schreiben für den Handel und die Verteilung von Be­täubungsmitteln Lizenzen vor, ausser wenn Handel oder Verteilung durch ein oder mehrere staatliche Unternehmen ausgeübt werden.
b) Die Vertragsparteien: i) überwachen alle Personen und Unternehmen, die sich mit dem Handel und der Verteilung von Betäubungsmitteln befassen oder daran beteiligt sind;
ii) unterstellen Betriebe und Räumlichkeiten, in denen der Handel und die Verteilung ausgeübt werden können, der Lizenzpflicht. Für die Zube­reitung jedoch ist eine Lizenz nicht unbedingt notwendig.
c) Die Bestimmungen der Buchstaben a und b betreffend Lizenzpflicht brau­chen nicht unbedingt auf Personen angewendet zu werden, die berechtigt sind, therapeutische oder wissenschaftliche Aufgaben zu erfüllen und in Ausübung dieser Aufgaben handeln.
2) Die Vertragsparteien:
a) verhindern ebenfalls, dass sich im Besitz von Händlern, Verteilern, staatli­chen Unternehmen oder der oben erwähnten, ordnungsgemäss befugten Per­sonen Mengen von Betäubungsmitteln oder Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Betrieb des Unternehmens, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse, benützten Mengen übersteigen; b) i)schreiben vor, dass Betäubungsmittel an Einzelpersonen nur auf ärzt­liche Verordnung geliefert oder abgegeben werden. Diese Bestimmung braucht nicht unbedingt auf Betäubungsmittel angewendet zu werden, die von Einzelpersonen in Ausübung ihrer ordnungsgemäss genehmig­ten therapeutischen Tätigkeit rechtmässig beschafft, verwendet abgege­ben oder verordnet werden können;
ii) schreiben vor, falls sie dies für notwendig oder wünschenswert erach­ten, dass Rezepte der Betäubungsmittel der Tabelle I auf amtlichen Formularen ausgestellt werden, welche die zuständigen Verwaltungs­behörden oder hierzu befugten Berufsvereinigungen in Form von Hef­ten mit Kontrollblättern ausgeben.
3) Es ist wünschenswert, dass die Vertragsparteien darauf bestehen, dass die für Handelszwecke benötigten, schriftlichen oder gedruckten Betäubungsmittelofferten, Werbeinserate jeder Art oder beschreibenden Ankündigungen für Betäubungsmittel sowie die Betäubungsmittel enthaltenen Packungen und Aufschriften, unter denen Betäubungsmittel zum Verkauf angeboten werden, die von der Weltgesundheits­organisation bekanntgegebene internationale abgekürzte Sachbezeichnung enthalten.
4) Hält eine Vertragspartei eine solche Massnahme für erforderlich oder wün­schenswert, so schreibt sie vor, dass auf jeder Packung, die ein Betäubungsmittel enthält, ein deutlich sichtbarer roter Doppelstreifen anzubringen ist. Auf der äussern Umhüllung, in der die Packung verschickt wird, ist der rote Doppelstreifen nicht an­zubringen.
5) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Aufschrift, unter der ein Betäu­bungsmittel in den Verkauf gelangt, den Namen des oder der darin enthaltenen Be­täubungsmittel trägt sowie deren Gewicht oder den Prozentgehalt. Diese Angaben brauchen nicht unbedingt auf Aufschriften von Betäubungsmitteln zu stehen, die an Einzelpersonen aufgrund einer Magistralverschreibung abgegeben werden.
6) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 5 gelten nicht unbedingt für den Einzel­handel oder für die Detailverteilung von Betäubungsmitteln der Tabelle II.
Art. 31 Sonderbestimmungen über den internationalen Handel
1) Die Vertragsparteien gestatten wissentlich die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach einem Staate oder Gebiete nur:
a) im Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen dieses Staates oder Ge­bietes;
b) im Rahmen der im Absatz 2 des Artikels 19 bezeichneten Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Gebiet unter Hinzufügung der für die Wieder­ausfuhr bestimmten Mengen.
2) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in andern Teilen ihrer Gebiete, wobei sie gegebenenfalls je­doch strengere Massnahmen anwenden können.
3) a) Die Vertragsparteien kontrollieren mittels einer Lizenz die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ausser in den Fällen, in denen die Ein- oder Ausfuhr durch ein oder mehrere Staatsunternehmen geschieht.
b) Die Vertragsparteien kontrollieren alle Personen und Unternehmen, die sich mit einer solchen Ein- oder Ausfuhr befassen oder die daran beteiligt sind.
4) a) Gestattet eine Vertragspartei die Ein- oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels, so schreibt sie für jede Ein- oder Ausfuhr, gleichgültig, ob es sich um eine oder mehrere Betäubungsmittel handelt, die Erlangung einer besonderen Ein- oder Ausfuhrbewilligung vor.
b) In dieser Bewilligung sind der Name des Betäubungsmittels, die internationale abgekürzte Sachbezeichnung, sofern vorhanden, die ein- oder auszuführende Menge, die Namen und Anschriften des Ein- und Ausführenden sowie die Frist, innerhalb welcher die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muss, anzugeben.
c) In der Ausfuhrbewilligung sind ferner die Nummer und das Datum des Ein­fuhrzeugnisses (Abs. 5) sowie die Behörde, welche dieses ausgestellt hat, anzugeben.
d) In der Einfuhrbewilligung kann die Einfuhr in mehr als einer Sendung ge­stattet werden.
5) Vor der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung verlangen die Vertragsparteien ein von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder -gebietes ausgestelltes Ein­fuhrzeugnis, in dem bescheinigt wird, dass die Einfuhr des oder der darin genannten Betäubungsmittel genehmigt ist; dieses Einfuhrzeugnis ist durch die Person oder das Unternehmen, welches um die Ausfuhrbewilligung ersucht, beizubringen. Die Ver­tragsparteien halten sich so eng wie möglich an das von der Kommission geneh­migte Muster des Einfuhrzeugnisses.
6) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrbewilligung beizulegen, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung ausgestellt hat, übersendet eine Abschrift der Regierung des Einfuhrstaates oder -gebietes.
7) a) Wurde die Einfuhr durchgeführt oder ist die für die Einfuhr festgesetzte Frist abgelaufen, so sendet die Regierung des Einfuhrstaates oder Einfuhrgebietes der Regierung des Ausfuhrstaates oder Ausfuhrgebietes die Ausfuhrbewilli­gung mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
b) In diesem Vermerk ist die tatsächlich eingeführte Menge anzugeben.
c) Ist die tatsächlich ausgeführte Menge geringer als die in der Ausfuhrbewil­li­gung angegebene, so haben die zuständigen Behörden auf der Ausfuhr­be­willigung und auf allen amtlichen Abschriften die tatsächlich ausgeführte Menge anzugeben.
8) Ausfuhren in Form von Sendungen an eine Bank auf das Konto einer andern als der in der Ausfuhrbewilligung angegebenen Person oder an ein Postfach sind ver­boten.
9) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Zolllager sind verboten, es sei denn, dass die Regierung des Einfuhrstaates auf dem Einfuhrzeugnis, welches die eine Ausfuhrbewilligung beantragenden Personen oder Unternehmen vorzulegen haben, bescheinigt, dass sie die Einfuhr der Sendung genehmigt hat, damit diese in einem Zolllager hinterlegt werden kann. In diesem Falle ist in der Ausfuhrbewilligung an­zugeben, dass die Sendung zu diesem Zwecke ausgeführt wird. Für jede Entnahme aus dem Zolllager ist eine Erlaubnis der Behörden, denen das Lager untersteht, vor­zuweisen; falls die Sendung für das Ausland bestimmt ist, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.
10) Sendungen von Betäubungsmitteln, welche in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen oder dieses verlassen, ohne von einer Ausfuhrbewilligung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.
11) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr irgendeiner Betäubungsmittelsen­dung auf ihrem Gebiete in Richtung eines andern Staates nicht, gleichgültig, ob diese Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht, es sei denn, eine Abschrift der für diese Sendung gültigen Ausfuhrbewilligung werde den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorgelegt.
12) Die zuständigen Behörden eines Staates oder Gebietes, durch welche die Durchfuhr einer Betäubungsmittelsendung gestattet wurde, treffen alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, dass die Regierung des Durchfuhrstaates oder -gebietes diese Bestim­mungsänderung bewilligt. Die Regierung dieses Staates oder Gebietes behandelt dieses Gesuch um eine Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder Bestimmungsgebiet. Wird die Bestimmungsänderung bewilligt, so gelten die Bestimmungen der Buchstaben a und b von Absatz 7 auch für das Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staate oder Gebiete, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.
13) Eine auf der Durchfuhr oder in einem Zolllager befindliche Betäubungsmittel­sendung darf keiner Behandlung unterzogen werden, welche die Beschaffenheit der Betäubungsmittel verändert. Die Verpackung darf ohne Bewilligung der zuständigen Behörden nicht verändert werden.
14) Die Bestimmungen der Absätze 11–13 über die Durchfuhr von Betäubungs­mitteln durch das Gebiet einer Vertragspartei sind nicht anwendbar, wenn die be­treffende Sendung auf dem Luftwege befördert wird und das Luftfahrzeug im Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung vornimmt. Falls das Luftfahrzeug dage­gen im Durchfuhrstaat oder -gebiet landet, so finden, soweit es die Umstände erfor­dern, die genannten Bestimmungen Anwendung.
15) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berühren diejenigen eines inter­nationalen Vertrages, durch den die von einer Vertragspartei ausgeführte Kontrolle von Betäubungsmittelsendungen in der Durchfuhr eingeschränkt wird, nicht.
16) Ausser den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 brauchen die Bestimmungen dieses Artikels auf die Zubereitungen der Tabelle III nicht unbedingt angewendet zu werden.
Art. 32 Sonderbestimmungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
1) Das Mitführen beschränkter Betäubungsmittelmengen, die während der Reise für die Leistung der ersten Hilfe oder für dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein- oder Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.
2) Der Eintragungsstaat hat geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel missbräuchlich ver­wendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Massnahmen nach Rücksprache mit den zuständigen internationalen Organi­sationen.
3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführten Betäu­bungsmittel gelten die Gesetze, Verordnungen, Erlaubnisse und Lizenzen des Ein­tragungsstaates, unter Vorbehalt des Rechts der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges Nachprüfungen, Inspektionen und andere Kontrollhandlungen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Betäubungsmittel in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoss gegen Bestimmungen von Artikel 30 Ab­satz 2 Buchstabe b.
Art. 33 Besitz von Betäubungsmitteln
Die Vertragsparteien gestatten keinen Besitz von Betäubungsmitteln ohne gesetz­­li­che Bewilligung.
Art. 34 Überwachungs- und Aufsichtsmassnahmen
Die Vertragsparteien schreiben vor:
a) dass alle Personen, die aufgrund dieses Übereinkommens Lizenzen erhalten oder die leitende oder beaufsichtigende Stellungen in einem nach diesem Übereinkommen errichteten staatlichen Unternehmen innehaben, die not­wendigen Eigenschaften für die wirksame und gewissenhafte Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und Ver­ordnungen besitzen müssen;
b) dass Verwaltungsbehörden, Hersteller, Händler, Wissenschaftler, wissen­schaftliche Institute und Krankenanstalten Verzeichnisse zu führen haben, in welche die Mengen jedes hergestellten Betäubungsmittels und jede Hand­lung beim Erwerb und der Veräusserung von Betäubungsmitteln einzutragen sind. Diese Verzeichnisse sind für eine Zeitdauer, die nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, aufzubewahren. Werden für ärztliche Verordnungen Hefte mit Kontrollblättern (Art. 30, Abs. 2, Buchstabe b) benützt, so sind diese Hefte einschliesslich der Kontrollabschnitte ebenfalls für eine Zeitperiode aufzubewahren, die nicht kürzer sein darf als zwei Jahre.
Art. 35 ²⁶ Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs ²⁷
Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungs‑, Rechts- und Verwaltungsordnungen werden die Vertragsparteien:
a) innerstaatlich dafür besorgt sein, dass die Massnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs aufeinander abgestimmt werden; zu diesem Zwecke können sie mit Vorteil eine für diese Koordination zuständige Stelle bestimmen;
b) einander bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs unterstützen;
c) miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisation, deren Mitglieder sie sind, eng zusammenarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr koordiniert zu führen;
d) dafür sorgen, dass die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen sich rasch abspielt; und
e) sich vergewissern, dass gerichtliche Schriftstücke, die zum Zwecke einer strafgerichtlichen Verfolgung zwischenstaatlich übermittelt werden, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch zugeleitet werden; diese Bestimmungen berührt das Recht einer Vertragspartei nicht, zu verlangen, dass ihm gerichtliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übermittelt seien;
f) dem Organ und der Kommission, falls sie es für gegeben erachten, durch Vermittlung des Generalsekretärs ausser den aufgrund von Artikel 18 geforderten Auskünften Angaben über illegale, innerhalb ihrer Grenzen festgestellte Tätigkeiten, insbesondere in bezug auf den illegalen Anbau, die illegale Gewinnung und Herstellung, die illegale Verwendung und den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln liefern; und
g) die im vorangehenden Absatz erwähnten Angaben, soweit wie möglich in der vom Organ festgelegten Art und Weise und an den von ihm festgelegten Daten, liefern; seinerseits kann das Organ auf Verlangen einer Vertragspartei dieser behilflich sein, diese Auskünfte zu liefern und ihre Bemühungen zur Einschränkung der illegalen Tätigkeiten auf dem Gebiete der Betäubungsmittel innerhalb ihrer Grenzen unterstützen.»
²⁶ Fassung gemäss Art. 13 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
²⁷ Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, siehe Art. 36 des BG vom 3. Okt. 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 351.93 ).
Art. 36 Strafbestimmungen
1) a) Unter Vorbehalt seiner verfassungsrechtlichen Bestimmungen trifft jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, um das gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbieten, Freihalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern – welcher Art es auch sei – das Vermitteln, Versenden, Durchführen, Befördern, Einführen und Ausführen von Betäubungsmitteln sowie jede der nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende sonstige Handlung mit Strafe zu bedrohen, wenn sie vorsätzlich begangen wird, sowie schwere Widerhandlungen angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder andern Arten des Freiheitsentzuges.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können die Vertragsparteien, anstatt Betäubungsmittel missbräuchlich verwendende Personen, die derartige Widerhandlungen begehen, zu verurteilen oder eine strafrechtliche Sanktion gegen sie auszusprechen oder zusätzlich zur Verurteilung oder strafrechtlichen Sanktion diese Personen Behandlungs‑, Erziehungs‑, Nachbehandlungs‑, Rehabilitierungs- und sozialen Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss den Bestimmungen des Absatzes 1 von Artikel 38 unterziehen.²⁸
2) Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen jeder Vertragspartei, ihrer Rechtsordnung und ihrer nationalen Gesetzgebung:
a) i)wird jede der in Absatz 1 aufgeführten Widerhandlungen, wenn sie in verschiedenen Staaten begangen wurden, als selbständige Widerhandlungen angesehen:
ii) wird die vorsätzliche Teilnahme an einer dieser Widerhandlungen die Vereinigung oder Abmachung zu ihrer Begehung oder der Versuch ihrer Begehung sowie die vorsätzlich begangenen Vorbereitungs­hand­lungen und Finanzoperationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Widerhandlungen selbst als Widerhandlungen angesehen und mit Strafen im Sinne des Absatzes 1 bedroht;
iii) werden im Ausland ausgesprochene Verurteilungen wegen solcher Widerhandlungen bei der Feststellung des Rückfalls miteinbezogen;
iv) werden die oben erwähnten schweren Widerhandlungen, gleichgültig, ob sie von eigenen Staatsangehörigen oder Ausländern begangen wurden, von der Vertragspartei verfolgt, in deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Gebiet der Täter sich aufhält, sofern dessen Auslieferung der Gesetzgebung der Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet wurde, nicht statthaft ist und sofern der betreffende Täter noch nicht verfolgt und beurteilt worden ist.
b) i)Jede der in den Absätzen 1 und 2 a) ii) dieses Artikels aufgeführten Widerhandlungen ist von Rechts wegen in jedem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag als Auslieferungs­fall zu betrachten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Wider­hand­lungen als Auslieferungsfall in jeden zwischen ihnen abzuschliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
ii) Wenn eine Vertragspartei, welche die Auslieferung von dem Bestehen eines Vertrages abhängig macht, von einer andern Vertragspartei, mit der sie durch keinen Auslieferungsvertrag gebunden ist, ein Begehren um Auslieferung erhält, steht es ihr frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 a) ii) des vorliegenden Artikels aufgezählten Widerhandlungen zu betrachten. Die Auslieferung untersteht den weitern, im Recht der angefragten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.
iii) Die Vertragsparteien, welchen die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages abhängig machen, anerkennen die in den Absätzen 1 und 2 a) ii) dieses Artikels aufgezählten Widerhandlungen als gegenseitige Auslieferungsfälle unter den im Recht der angefragten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.
iv) Die Auslieferung wird im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragspartei bewilligt, an die das Auslieferungsgesuch gerichtet ist, und ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben b) i), ii) und iii) dieses Absatzes ist diese Vertragspartei berechtigt, die Auslieferung abzulehnen, wenn die zuständigen Behörden die Widerhandlung als nicht schwerwiegend genug ansehen.²⁹
3) Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt die im Strafrecht einer Ver­tragspartei enthaltenen Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit.
4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden in bezug auf die Gerichtsbarkeit durch die (für jede Vertragspartei geltende eigene) Strafgesetzgebung jeder Vertragspartei begrenzt.
²⁸ Fassung gemäss Art. 14 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
²⁹ Fassung gemäss Art. 14 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 37 Beschlagnahme und Einziehung
Alle Betäubungsmittel, Substanzen und Gegenstände, die zu einer Widerhandlung im Sinne des Artikels 36 verwendet wurden oder zur Begehung einer derartigen Widerhandlung bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.
Art. 38 ³⁰ Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln
1) Die Vertragsparteien richten ihr besonderes Augenmerk auf den Missbrauch von Betäubungsmitteln und ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen zur Verhütung und zur Früherkennung, zur Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen; sie koordinieren ihre Massnahmen zu diesem Zweck.
2) Die Vertragsparteien fördern soweit als möglich die Ausbildung von Personen für die Behandlung, die Nachbehandlung, die Rehabilitierung und soziale Wiedereingliederung von Personen, die Betäubungsmittel missbrauchen.
3) Die Vertragsparteien ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen, um den Personen, die dies in der Ausübung ihres Berufes benötigen, dazu zu verhelfen, sich die Kenntnis der Probleme des Betäubungsmittelmissbrauchs und seiner Verhütung anzuzeigen, und fördern diese Kenntnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Missbrauch dieser Stoffe stark ausbreitet.
³⁰ Fassung gemäss Art. 15 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 38 bis ³¹ Vereinbarungen zur Schaffung von regionalen Zentren
Wenn eine Vertragspartei es für ihre Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und unter Berücksichtigung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung als wünschenswert erachtet, bemüht sie sich in Konsultation mit den anderen interessierten Vertragsparteien der Region um den Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von Regionalzentren für die wissenschaftliche Forschung und die Erziehung im Hinblick auf die Lösung der sich aus der unerlaubten Verwendung der Betäubungsmittel und dem unerlaubten Verkehr damit ergebenden Probleme, wobei sie je nach Wunsch die technischen Ansichten des Organs oder der spezialisierten Institutionen einholt.
³¹ Eingefügt durch Art. 16 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 39 Anwendung strengerer staatlicher Kontrollmassnahmen als die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist es oder gilt es als keiner Vertragspartei verwehrt, schärfere oder strengere Kontrollmassnahmen zu treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, dass für die Zubereitungen der Tabelle III oder für Betäubungsmittel der Tabelle II bestimmte oder alle Kontrollmassnahmen gelten, die auf Betäubungsmittel der Ta­belle I anwendbar sind, insofern sie dies zum Schutze der öffentlichen Gesundheit als notwendig oder wünschenswert betrachtet.
Art. 40 Sprachen des Übereinkommens; Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
1) Das vorliegende Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, liegt bis 1. August 1961 zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, durch alle Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes³² oder Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen sind, sowie durch jeden andern Staat, den der Rat einlädt, Vertragspartner zu werden, auf.
2) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungs­urkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
3) Das vorliegende Übereinkommen liegt für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten nach dem 1. August 1961 zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim General­sekretär zu hinterlegen.
³² SR 0.193.501
Art. 41 Inkrafttreten
1) Das vorliegende Übereinkommen tritt mit Ablauf des dreissigsten Tages nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss Artikel 40 hinterlegt worden ist.
2) Für jeden andern Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Hin­terlegung der genannten vierzigsten Urkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 42 Territoriale Anwendung
Das vorliegende Übereinkommen findet auf alle Gebiete ausserhalb des Mutterlan­des Anwendung, die eine Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt, ausge­nommen dann, wenn die vorherige Zustimmung eines solchen Gebietes nach der Verfassung der Vertragspartei oder des betreffenden Gebietes oder gemäss Gewohn­heitsrecht erforderlich ist. In diesem Falle wird sich die Vertragspartei bemühen, die notwendige Zustimmung des Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt dies dem Generalsekretär zu notifizieren. Das vorliegende Übereinkommen ist auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation erwähnt sind, vom Tage an anwendbar, an dem diese vom Generalsekretär empfangen wurde. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des ausserhalb des Mutterlandes liegen­den Gebietes notwendig ist, hat die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeich­nung, der Ratifizierung oder beim Eintritt das oder die Gebiete ausserhalb des Mut­terlandes zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Übereinkommen anwendbar ist.
Art. 43 Gebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31
1) Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, dass auf Grund der Artikel 19, 20, 21 und 31 eines ihrer Gebiete in zwei oder mehr Gebiete aufgeteilt ist, oder dass zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet bilden.
2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, dass sie infolge einer untereinander errichteten Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 bilden.
3) Jede aufgrund von Absatz 1 oder 2 erstattete Notifikation wird am 1. Januar des auf das Jahr der Notifizierung folgenden Jahres wirksam.
Art. 44 Ausserkrafttreten früherer internationaler Verträge
1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens werden dessen Be­stimmungen diejenigen der nachgenannten Verträge zwischen den Vertragsparteien aufheben und ersetzen:
a) das am 23. Januar 1912³³ in Den Haag unterzeichnete Internationale Opi­u­mabkommen;
b) die am 11. Februar 1925³⁴ in Genf unterzeichnete Vereinbarung über die Herstellung von und den Handel im Inland mit präpariertem Opium;
c) das am 19 Februar 1925³⁵ in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen über die Betäubungsmittel;
d) das am 13. Juli 1931³⁶ in Genf unterzeichnete Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel;
e) die am 27. November 1931³⁷ in Bangkok unterzeichnete Vereinbarung über die Kontrolle des Verbrauchs an Rauchopium im Fernen Osten;
f) das am 11. Dezember 1946³⁸ in Lake Success unterzeichnete Protokoll zur Änderung der die Betäubungsmittel betreffenden Vereinbarungen, Abkom­men und Protokolle, die am 23. Januar 1912 in Den Haag, am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931 in Genf, am 27. November 1931 in Bangkok und am 26. Juni 1936 in Genf geschlossen wurden, ausser soweit sich dieses Protokoll auf das letztgenannte Abkommen bezieht;
g) die unter den Buchstaben a–e bezeichneten Abkommen und Vereinbarungen mit den Abänderungen gemäss dem im Buchstaben f bezeichneten Protokoll von 1946;
h) das am 19. November 1948³⁹ in Paris unterzeichnete Protokoll über die in­ternationale Kontrolle gewisser Stoffe, die vom internationalen Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden;
i) das am 23 Juni 1953⁴⁰ in New York unterzeichnete Protokoll zur Beschrän­kung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen Handels und Grosshandels damit, falls die­ses Protokoll in Kraft tritt.
2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens tritt Artikel 9 des am 26. Juni 1936⁴¹ in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des un­er­laubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln zwischen denjenigen seiner Vertragspar­teien ausser Kraft, die auch Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, und wird durch Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Überein­kommens ersetzt; eine solche Vertragspartei kann jedoch, nachdem sie dies dem Generalsekretär mitgeteilt hat, den genannten Artikel 9 weiterhin in Kraft belassen.
³³ SR 0.812.121.2
³⁴ Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten.
³⁵ SR 0.812.121.4
³⁶ SR 0.812.121.5
³⁷ SR 0.812.121.21
³⁸ SR 0.812.121.21
³⁹ SR 0.812.121.52
⁴⁰ SR 0.812.121.3
⁴¹ SR 0.812.121.6
Art. 45 Übergangsbestimmungen
1) Die Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Organs werden mit dem Inkrafttre­ten dieses Übereinkommens (Art. 41 Abs. 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem nach den Bestimmungen des Kapitels VI des in Artikel 44 Buchstabe c bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Zentralausschuss und von dem nach den Bestimmungen des Kapitels II des in Artikel 44 Buchstabe d bezeich­neten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Kontrollorgan wahrgenommen.
2) Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das in Artikel 9 erwähnte Organ seine Aufgaben übernimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt das genannte Organ die im Absatz 1 erwähnten Aufgaben des ständigen Zentralausschusses und diejenigen des Kontrollorgans gegenüber den Staaten, die Vertragsparteien der in Artikel 44 be­zeichneten Verträge und die nicht Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkom­mens sind.
Art. 46 Kündigung
1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkom­mens (Art. 41 Abs. 1) kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Gebietes, das sie auf internationaler Ebene vertritt und das seine nach Arti­­kel 42 erteilte Zustimmung zurückgezogen hat, dieses Übereinkommen durch Hin­terlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.
2) Erhält der Generalsekretär die Kündigung vor dem 1. Juli oder an diesem Tag, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; erhält er die Kündigung nach dem 1. Juli, so wird sie wirksam, wie wenn er sie im folgenden Jahr vor dem 1. Juli oder an diesem Tag erhalten hätte.
3) Das vorliegende Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn infolge von nach den Bestimmungen von Absatz 1 notifizierten Kündigungen die in Artikel 41 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nicht mehr erfüllt sind.
Art. 47 Änderungen
1) Jede Vertragspartei kann zum vorliegenden Übereinkommen Änderungen vor­schlagen. Der Wortlaut dieser Änderung sowie ihre Begründung sind dem General­sekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschliessen, entweder
a) auf Grund des Artikels 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen⁴² eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlages einzuberufen; oder
b) die Vertragsparteien anzufragen, ob sie die vorgeschlagene Änderung an­nehmen, und auch sie zu ersuchen, dem Rat ihre Bemerkungen zu diesem Vorschlag einzureichen.
2) Wird ein nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verteilter Ände­rungsvorschlag innert 18 Monaten nach seiner Bekanntgabe von keiner Vertrags­partei abgelehnt, so tritt er sofort in Kraft. Wird er jedoch von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann der Rat unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemachten Bemerkungen beschliessen, ob eine Konferenz zur Beratung des Ände­rungsvorschlages einzuberufen ist.
⁴² SR 0.120
Art. 48 Streitigkeiten
1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens eine Streitigkeit, so beratschlagen die beteiligten Parteien, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleichs- oder Schiedsverfahren, Anrufung regionaler Organisatio­nen, auf gerichtlichem Wege oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl bei­zulegen.
2) Jede Streitigkeit dieser Art, die durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren nicht beigelegt werden kann, ist dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Art. 49 Zeitlich begrenzte Vorbehalte
1) Eine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in einem ihrer Gebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:
a) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken;
b) die Verwendung von Rauchopium;
c) das Kauen von Kokablättern;
d) die Verwendung von Cannabis, des Cannabisharzes, der Cannabisextrakte und Cannabistinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken; und
e) die Gewinnung, die Herstellung von unter den Buchstaben a–d bezeichneten Betäubungsmitteln und den Handel damit zu den unter den betreffenden Buchstaben genannten Zwecken.
2) Für Vorbehalte nach Absatz 1 gelten folgende Einschränkungen:
a) die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten dürfen nur insofern gestattet werden, als sie in den Gebieten, für die der Vorbehalt gemacht wird, gebräuchlich und am 1. Januar 1961 erlaubt waren;
b) es darf keine Ausfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zu den dort erwähnten Zwecken nach einem Staate, der nicht Vertragspartei ist, oder einem Gebiete, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 42 keine Anwendung findet, gestattet werden;
c) das Opiumrauchen darf nur Personen gestattet werden, die vor dem 1. Januar 1964 zu diesem Zwecke bei den zuständigen Behörden registriert waren;
d) die quasimedizinische Verwendung von Opium ist innert fünfzehn Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegen­den Übereinkommens einzustellen;
e) das Kauen des Kokablattes ist innert fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Überein­kommens abzuschaffen;
f) die Verwendung von Hanfkraut zu andern als medizinischen und wissen­schaftlichen Zwecken ist möglichst bald, auf jeden Fall aber innert fünfund­zwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens, einzustellen;
g) die Gewinnung und die Herstellung der in Absatz 1 aufgeführten Betäu­bungsmittel und der Handel damit für die in diesem Absatz erwähnte Ver­wendung sind gleichzeitig mit der Verringerung und Abschaffung dieser Verwendung zu verringern und schliesslich einzustellen.
3) Jede Vertragspartei, die auf Grund des Absatzes 1 einen Vorbehalt anbringt, muss:
a) in den nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a dem Generalsekretär einzurei­chenden Jahresbericht eine Darstellung der Fortschritte aufnehmen, die im Vorjahr zur Einstellung der in Absatz 1 erwähnten Verwendung, Gewin­nung, Herstellung und des dort erwähnten Handels erzielt wurden; und
b) dem Organ in der von ihm vorgeschriebenen Art und Form Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) gesondert für jede der Tätigkeiten, für die ein Vorbehalt angebracht wurde, einreichen.
4) a) Unterlässt es eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 ange­bracht hat,
i) den in Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Bericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Auskünfte beziehen, einzu­­rei­chen;
ii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Schätzungen innert drei Mo­naten nach dem hierfür vom Organ gemäss Artikel 12 Absatz 1 festge­setzten Zeitpunkt einzureichen;
iii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Statistiken innert drei Mona­ten nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt einzu­rei­chen;
so notifiziert je nachdem das Organ oder der Generalsekretär der betreffen­den Vertragspartei ihren Verzug und ersucht sie, die Auskünfte innert drei Monaten nach Eingang dieser Notifikation einzureichen.
b) Falls die Vertragspartei innert der oben angegebenen Frist dem Ersuchen des Organs oder des Generalsekretärs nicht nachkommt, so ist der aufgrund von Absatz 1 angebrachte, entsprechende Vorbehalt nicht mehr rechtswirksam.
5) Ein Staat, der Vorbehalte angebracht hat, kann diese jederzeit als Ganzes oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurückziehen.
Art. 50 Andere Vorbehalte
1) Andere als die nach Artikel 49 oder nach den folgenden Absätzen angebrachte Vorbehalte sind nicht zulässig.
2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vor­behalte zu folgenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens anbringen: Absätze 2 und 3 von Artikel 12; Absatz 3 von Artikel 13; Absatz 1 und 2 von Arti­kel 14; Buchstabe b des Absatzes 1 von Artikel 31; und Artikel 48.
3) Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, der aber die Ermächtigung zu andern als den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 49 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen beabsichtigt, kann dies dem Generalse­kretär mitteilen. Hat innert zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär die Mit­teilung über den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die vor Ablauf dieser Frist das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetre­ten sind, gegen diesen Vorbehalt keinen Einspruch erhoben, so gilt dieser als zuge­lassen, wobei jedoch Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, gegenüber dem Staate, der den Vorbehalt angebracht hat, keine vom Vorbehalt be­rührte Verpflichtung rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen zu übernehmen brauchen.
4) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.
Art. 51 Notifikationen
Der Generalsekretär notifiziert allen in Absatz 1 von Artikel 40 erwähnten Staaten:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 40;
b) den Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen gemäss Artikel 41 in Kraft tritt;
c) die Kündigung gemäss Artikel 46; und
d) die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln 42, 43, 47, 49 und 50.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorlie­gende Übereinkommen im Namen ihrer Regierung unterschrieben.
Geschehen zu New York, am dreissigsten März tausendneunhunderteinundsechzig in einem Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Orga­nisation der Vereinten Nationen und den andern in Absatz 1 von Artikel 40 bezeich­neten Staaten übermittelt werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Tabellen

Die im Übereinkommen erwähnten Tabellen I–IV können von der internationalen Betäubungsmittelkommission geändert und ergänzt werden. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft für die Schweiz geltende Text der Tabellen I–III fin­det sich in der Verfügung des Eidgenössischen Gesundheitsamtes vom 1. Juli 1970⁴³ über die Betäubungsmittel und anderen Stoffe und Präparate, die der Kontrolle des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel unterstellt sind, derjenige der Tabelle IV lautete wie folgt:
Liste der in Tabelle IV enthaltenen Betäubungsmittel
Cannabis und Cannabisharz Desomorphin (Dihydrodesoxymorphin) Heroin (Diacetylmorphin) Ketobemidon (1-Methyl-4-(3’-hydroxyphenyl)-4-propionyl-piperidin)
Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Betäubungsmittel in allen Fällen, in de­nen diese Salze vorkommen können.
⁴³ [ AS 1970 778 1613 , 1971 1789 . AS 1975 1229 Art. 6]

Geltungsbereich am 10. November 2016 ⁴⁴

⁴⁴ AS 2004 3407 , 2009 209 und 2016 4193 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

19. März

1963

13. Dezember

1964

Ägypten

20. Juli

1966

19. August

1966

Algerien*

  7. April

1965 B

  7. Mai

1965

Angola

26. Oktober

2005 B

25. November

2005

Antigua und Barbuda

  5. April

1993 B

  5. Mai

1993

Argentinien*

10. Oktober

1963

13. Dezember

1964

Aserbaidschan

11. Januar

1999 B

10. Februar

1999

Äthiopien

29. April

1965 B

29. Mai

1965

Australien

  1. Dezember

1967

31. Dezember

1967

    Ashmore- und Cartier-Inseln

  1. Dezember

1967 B

31. Dezember

1967

    Australisches Antarktis-
    Territorium

  1. Dezember

1967 B

31. Dezember

1967

    Kokos-Inseln

  1. Dezember

1967 B

31. Dezember

1967

    Norfolk-Insel

  1. Dezember

1967 B

31. Dezember

1967

    Territorium der Insel Heard
    und der Mc Donald-Inseln

  1. Dezember

1967 B

31. Dezember

1967

    Weihnachts-Insel

  1. Dezember

1967 B

31. Dezember

1967

Bahamas

13. August

1975 N

10. Juli

1973

Bangladesch*

25. April

1975 B

25. Mai

1975

Barbados

21. Juni

1976 N

30. November

1966

Belarus*

20. Februar

1964

13. Dezember

1964

Belgien

17. Oktober

1969

16. November

1969

Benin

27. April

1962

13. Dezember

1964

Botswana

27. Dezember

1984 B

26. Januar

1985

Brasilien

18. Juni

1964

13. Dezember

1964

Brunei

25. November

1987 B

25. Dezember

1987

Bulgarien*

25. Oktober

1968

24. November

1968

Burkina Faso

16. September

1969 B

16. Oktober

1969

Chile

  7. Februar

1968

  8. März

1968

China

Hongkong a

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Macau b

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Chinesisches Taipei (Taiwan)

12. Mai

1969

11. Juni

1969

Costa Rica

  7. Mai

1970

  6. Juni

1970

Côte d’Ivoire

10. Juli

1962 B

13. Dezember

1964

Dänemark

15. September

1964

13. Dezember

1964

Deutschland

  3. Dezember

1973

  2. Januar

1974

Dominica

24. September

1993 B

24. Oktober

1993

Dominikanische Republik

26. September

1972 B

26. Oktober

1972

Dschibuti

22. Februar

2001 B

24. März

2001

Ecuador

14. Januar

1964 B

13. Dezember

1964

El Salvador

26. Februar

1998

28. März

1998

Eritrea

30. Januar

2002 B

  1. März

2002

Fidschi

  1. November

1971 N

10. Oktober

1970

Finnland

  6. Juli

1965

  5. August

1965

Frankreich*

19. Februar

1969 B

21. März

1969

    Alle Hoheitsgebiete der
    Französischen Republik

19. Februar

1969 B

21. März

1969

Gabun

29. Februar

1968 B

30. März

1968

Gambia

23. April

1996 B

23. Mai

1996

Ghana

15. Januar

1964

13. Dezember

1964

Griechenland

  6. Juni

1972 B

  6. Juli

1972

Guatemala

  1. Dezember

1967

31. Dezember

1967

Guinea

  7. Oktober

1968 B

  6. November

1968

Guinea-Bissau

27. Oktober

1995 B

26. November

1995

Guyana

15. Juli

2002 B

14. August

2002

Haiti

29. Januar

1973

28. Februar

1973

Heiliger Stuhl

  1. September

1970

  1. Oktober

1970

Honduras

16. April

1973 B

16. Mai

1973

Indien*

13. Dezember

1964

12. Januar

1965

Indonesien*

  3. September

1976

  3. Oktober

1976

Irak

29. August

1962

13. Dezember

1964

Iran

30. August

1972

29. September

1972

Irland

16. Dezember

1980 B

15. Januar

1981

Island

18. Dezember

1974 B

17. Januar

1975

Israel

23. November

1962 B

13. Dezember

1964

Italien

14. April

1975

14. Mai

1975

Jamaika

29. April

1964 B

13. Dezember

1964

Japan

13. Juli

1964

13. Dezember

1964

Jordanien

15. November

1962

13. Dezember

1964

Kambodscha

  7. Juli

2005

  6. August

2005

Kamerun

15. Januar

1962 B

13. Dezember

1964

Kanada

11. Oktober

1961

13. Dezember

1964

Kasachstan

29. April

1997 B

29. Mai

1997

Kenia

13. November

1964 B

13. Dezember

1964

Kirgisistan

  7. Oktober

1994 B

  6. November

1994

Kolumbien

  3. März

1975 B

  2. April

1975

Kongo (Brazzaville)

  3. März

2004

  2. April

2004

Kongo (Kinshasa)

19. November

1973

19. Dezember

1973

Korea (Nord-)

19. März

2007 B

18. April

2007

Korea (Süd-)

13. Februar

1962

13. Dezember

1964

Kroatien

26. Juli

1993 N

  8. Oktober

1991

Kuba

30. August

1962 B

13. Dezember

1964

Kuwait

16. April

1962 B

13. Dezember

1964

Laos

22. Juni

1973 B

22. Juli

1973

Lesotho

  4. November

1974 N

  4. Oktober

1966

Lettland

16. Juli

1993 B

15. August

1993

Libanon

23. April

1965

23. Mai

1965

Liberia

13. April

1987

13. Mai

1987

Libyen

27. September

1978 B

27. Oktober

1978

Liechtenstein*

31. Oktober

1979

30. November

1979

Litauen

28. Februar

1994 B

30. März

1994

Luxemburg

27. Oktober

1972

26. November

1972

Madagaskar

20. Juni

1974

20. Juli

1974

Malawi

  8. Juni

1965 B

  8. Juli

1965

Malaysia

11. Juli

1967 B

10. August

1967

Mali

15. Dezember

1964 B

14. Januar

1965

Marokko

  4. Dezember

1961 B

13. Dezember

1964

Marshallinseln

  9. August

1991 B

  8. September

1991

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Mazedonien

13. Oktober

1993 B

12. November

1993

Mexiko

18. April

1967

18. Mai

1967

Mikronesien

29. April

1991 B

29. Mai

1991

Moldau

15. Februar

1995 B

17. März

1995

Monaco

14. August

1969 B

13. September

1969

Mongolei

  6. Mai

1991 B

  5. Juni

1991

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

  8. Juni

1998 B

  8. Juli

1998

Myanmar*

29. Juli

1963

13. Dezember

1964

Neuseeland

26. März

1963

13. Dezember

1964

Cook-Inseln

26. März

1963 B

13. Dezember

1964

Niue

26. März

1963 B

13. Dezember

1964

Tokelau

26. März

1963 B

13. Dezember

1964

Nicaragua

21. Juni

1973

21. Juli

1973

Niederlande*

16. Juli

1965

15. August

1965

    Aruba

24. Dezember

1985

  1. Januar

1986

    Curaçao

16. Juli

1965 B

15. August

1965

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

16. Juli

1965 B

15. August

1965

    Sint Maarten

16. Juli

1965 B

15. August

1965

Niger

18. April

1963 B

13. Dezember

1964

Nigeria

  6. Juni

1969

  6. Juli

1969

Norwegen

  1. September

1967

  1. Oktober

1967

Oman

24. Juli

1987 B

23. August

1987

Österreich*

  1. Februar

1978 B

  3. März

1978

Pakistan*

  9. Juli

1965

  8. August

1965

Panama

  4. Dezember

1963

13. Dezember

1964

Papua-Neuguinea*

28. Oktober

1980 N

16. September

1975

Paraguay

  3. Februar

1972

  4. März

1972

Peru

22. Juli

1964

13. Dezember

1964

Philippinen

  2. Oktober

1967

  1. November

1967

Polen*

16. März

1966

15. April

1966

Portugal

30. Dezember

1971

29. Januar

1972

Rumänien*

14. Januar

1974 B

13. Februar

1974

Russland*

20. Februar

1964

13. Dezember

1964

Salomoninseln

17. März

1982 N

  7. Juli

1978

Sambia

12. August

1965 B

11. September

1965

San Marino

10. Oktober

2000 B

  9. November

2000

São Tomé und Príncipe

20. Juni

1996 B

20. Juli

1996

Saudi-Arabien*

21. April

1973 B

21. Mai

1973

Schweden

18. Dezember

1964

17. Januar

1965

Schweiz*

23. Januar

1970

22. Februar

1970

Senegal

24. Januar

1964 B

13. Dezember

1964

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

27. Februar

1992 B

28. März

1992

Simbabwe

  1. Dezember

1998 N

18. April

1980

Singapur

15. März

1973 B

14. April

1973

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Somalia

  9. Juni

1988 B

  9. Juli

1988

Spanien

  1. März

1966

31. März

1966

Sri Lanka*

11. Juli

1963 B

13. Dezember

1964

St. Kitts und Nevis

  9. Mai

1994 B

  8. Juni

1994

St. Lucia

  5. Juli

1991 N

22. Februar

1979

St. Vincent und die Grenadinen

  3. Dezember

2001 N

27. Oktober

1979

Südafrika*

16. November

1971 B

16. Dezember

1971

Sudan

24. April

1974 B

24. Mai

1974

Suriname

29. März

1990 N

25. November

1975

Syrien

22. August

1962 B

13. Dezember

1964

Thailand

31. Oktober

1961

13. Dezember

1964

Togo

  6. Mai

1963 B

13. Dezember

1964

Tonga

  5. September

1973 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago

22. Juni

1964 B

13. Dezember

1964

Tschad

29. Januar

1963

13. Dezember

1964

Tschechische Republik

30. Dezember

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

  8. September

1964

13. Dezember

1964

Türkei

23. Mai

1967 B

22. Juni

1967

Turkmenistan

21. Februar

1996 B

22. März

1996

Uganda

15. April

1988 B

15. Mai

1988

Ukraine*

15. April

1964

13. Dezember

1964

Ungarn*

24. April

1964

13. Dezember

1964

Uruguay

31. Oktober

1975 B

30. November

1975

Vatikanstadt

  1. September

1970

  1. Oktober

1970

Venezuela

14. Februar

1969

16. März

1969

Vereinigte Staaten

25. Mai

1967 B

24. Juni

1967

    Alle Gebiete, deren inter­
    nationale Beziehungen von
    den Vereinigten Staaten
    wahrgenommen werden

25. Mai

1967 B

24. Juni

1967

Vereinigtes Königreich

  2. September

1964

13. Dezember

1964

    Anguilla

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

    Bermudas

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

    Britische Jungferninseln

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

    Britisch-Guayana

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

    Britisch-Honduras

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

    Falklandinseln

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

    Gibraltar

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

    Gilbert- und Ellice-Inseln

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

    Insel Man

24. Juni

1977 B

24. Juni

1977

    Kaimaninseln

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

    Kanalinseln

24. Juni

1977 B

24. Juni

1977

    Montserrat

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

    St. Helena

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

    Turks- und Caicosinseln

26. Januar

1965 B

26. Januar

1965

Zypern

30. Januar

1969 B

  1. März

1969

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme
jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite
der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für
Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem
1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.Veröffentlichung infolge einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.
b
Bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungs­erklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen
Erklärung vom 19. Okt. 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Die Schweiz belässt Artikel 9 des am 26. Juni 1936⁴⁵7 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln wei­terhin in Kraft.
⁴⁵7 SR 0.812.121.6
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