Personalverordnung
                            II A/6/2  Personalverordnung  (PV)  Vom 6. Juli 2017 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat,  gestützt auf das Personalgesetz  1  )   und die Lohnverordnung  2  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Angestellten in Ergän  -  zung zum Personalgesetz und zur Lohnverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Angestellten des Kantons, soweit nicht besondere Bestim  -  mungen etwas anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Angestellte des Kantons gelten die nach Personalgesetz angestellten  Personen der kantonalen Verwaltung, der Gerichte sowie der selbstständi  -  gen öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten und Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Privatrechtliche Anstellungen
                            1  Folgende Arbeitsverhältnisse können dem Obligationenrecht  3  )    unterstellt  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Lehr- und Praktikumsverhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aushilfspersonal   mit   einer   befristeten   Anstellung   bis   zu   einem  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitere befristete Anstellungen dem Obligationen  -  recht unterstellen.  2. Arbeitsverhältnis  2.1. Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stellenausschreibung
                            1  Die Stellenausschreibung richtet sich nach der Stellenbeschreibung und  dem Anforderungsprofil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stelle gilt als öffentlich ausgeschrieben, wenn sie mindestens im Amts  -  blatt des Kantons publiziert wird.  1)  GS  II  A/6/1  2)  GS  II  C/1/1  3)  SR 220  SBE 2017 12  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung ausgenommen ist eine:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis zu einem Jahr befristete Anstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Stelle mit einem Beschäftigungsgrad unter 30 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stelle, die intern besetzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Stelle, die auf dem Berufungsweg besetzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Stelle, die mit einem eigenen Lernenden besetzt wird, der nach  Lehrabschluss eine Stelle sucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Ausschreibung zu besetzender Stellen der kantonalen Verwaltung  ist der Personaldienst zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stellenzugang
                            1  Arbeitsverhältnisse, die durch Wahl auf Amtsdauer begründet werden, kön  -  nen nur durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anstellungsinstanz
                            1  Der Regierungsrat ist für die Anstellung folgender Funktionen zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ratsschreiberin oder Ratsschreiber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Departementssekretärinnen oder -sekretäre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ratsschreiber-Stellvertreterin oder Ratsschreiber-Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Hauptabteilungsleiterinnen oder -leiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Leitung und Stellvertretung kantonaler Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Leitung von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und  Körperschaften des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die  Anstellung der übrigen Funktionen  sind die  Departemente, die  Staatskanzlei   sowie   die   Leitungsorgane   der   selbstständigen   öffentlich-  rechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arbeitsvertrag
                            1  Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag  durch die Anstellungsinstanz und die anzustellende Person unterschrieben  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die organisatorische Eingliederung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Beschäftigungsgrad;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Lohn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Arbeitsort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Dauer der Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Probezeit
                            1  Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu einem Jahr oder bei internen  Wechseln in eine andere Funktion oder Organisationseinheit kann auf die  Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt die Abwesenheit während der Probezeit mehr als einen Sechstel,  verlängert sich diese um die Dauer der Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei dem vom Landrat gewählten Personal wird auf eine Probezeit verzich  -  tet.  2.2. Rechte der Angestellten  2.2.1. Persönlichkeitsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
                            1  Der Kanton trifft geeignete und angemessene Massnahmen für die gesund  -  heitliche Vorsorge und zum Schutz der Angestellten vor physischer und  psychischer   Beeinträchtigung,   insbesondere   vor   sexueller   Belästigung,  Suchterkrankung, Mobbing und Diskriminierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung hat er alle sinn  -  vollen und angemessenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die erkrankte  oder verunfallte angestellte Person rasch wieder in den Arbeitsprozess ein  -  zugliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Personaldienst besorgt die Koordination und Kommunikation mit wei  -  teren Beteiligten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, therapeutisch täti  -  gen Fachpersonen, Beratungsstellen und Versicherungen. Er kann die dazu  erforderlichen Personendaten beschaffen, bearbeiten und weitergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtsbeistand
                            1  Die   für   personalrechtliche   Entscheide   zuständige   Behörde   entscheidet  über die Übernahme der Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche der ange  -  stellten Person aus ungerechtfertigten Angriffen Dritter im Zusammenhang  mit der Aufgabenerfüllung erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt sich aus dem Rechtsstreit, dass die angestellte Person schuldhaft  gehandelt hat, kann die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behör  -  de die Kosten ganz oder teilweise zurückfordern.  2.2.2. Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Feriendauer
                            1  Der jährliche Ferienanspruch der Angestellten beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis und mit Alter 49 und für Lernende:  25 Tage;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ab Alter 50 bis und mit Alter 59:  27 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ab Alter 60:  30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Alter erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, be  -  misst sich die Feriendauer entsprechend der Anstellungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ferienbezug und -übertrag
                            1  Der Bezug der Ferien ist mit der vorgesetzten Stelle rechtzeitig abzuspre  -  chen.   Die   Wünsche   der   Angestellten   werden   berücksichtigt,   sofern   der  Betrieb sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferien sind in der Regel in ganzen Wochen, davon mindestens einmal zwei  Wochen am Stück, zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ferien sind im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Auf  das folgende Jahr dürfen höchstens zehn Ferientage übertragen werden.  Diese müssen bis Ende April des folgenden Kalenderjahres bezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die vorgesetzte Stelle bestimmt über die Übertragung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einer höheren Anzahl von Ferientagen oder über eine längere Be  -  zugsdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in das Langzeitkonto (Art. 77).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Finanzielle Abgeltung, Rückforderung
                            1  Eine finanzielle Abgeltung der Ferien ist nur möglich, wenn die Ferien aus  dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis zum Zeitpunkt  des Austritts nicht mehr bezogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine angestellte Person mehr Ferien bezogen, als ihr zusteht, erfolgt  eine entsprechende Lohnkürzung durch den Personaldienst oder, sofern  möglich, eine entsprechende Kürzung des Ferienanspruchs im folgenden  Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hinterbliebene einer angestellten Person, die verstorbenen ist, haben An  -  spruch auf finanzielle Abgeltung des Ferienguthabens im Umfang von maxi  -  mal 25 Tagen, nach fünfjähriger Dienstdauer im Umfang von maximal 50 Ta  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausgleich von Krankheits- und Unfalltagen
                            1  Ferientage, die durch Krankheit oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen  nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck vereitelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Ferien  ist der vorgesetzten Stelle zu melden und mit einem Arztzeugnis zu belegen,  welches die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Ferien während teilweiser krankheits- oder unfallbedingter Arbeits  -  unfähigkeit bezogen, zählen sie voll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Neubemessung infolge Abwesenheiten
                            1  Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung von mehr als 60 Arbeitstagen pro  Kalenderjahr infolge Unfalls, Krankheit, Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr-, zi  -  vilen Ersatzdienstes oder Rekrutenschule wird der Ferienanspruch im Ver  -  hältnis zur Beschäftigungsdauer während des Kalenderjahres neu bemes  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abwesenheiten infolge unbezahlten Urlaubs von mehr als 20 Arbeitsta  -  gen pro Kalenderjahr wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Beschäfti  -  gungsdauer während des Kalenderjahres neu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ferienanspruch bei Stundenlohn
                            1  Die angestellte Person mit unregelmässigem Arbeitspensum, die im Stun  -  denlohn angestellt ist, erhält ihren Ferien- und Feiertagslohn mit dem Lohn  ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Personaldienst legt die Höhe des Lohnzuschlags, abhängig von der  Anzahl Ferien- und Feiertagen, in Prozenten des Lohns fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des Ferien- und Feiertagslohns wird im Arbeitsvertrag und in den  Lohnabrechnungen in Prozenten ausgewiesen.  2.2.3. Bezahlte und unbezahlte Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kurzurlaube
                            1  Die angestellte Person hat für folgende Ereignisse Anspruch auf bezahlten  Urlaub:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zwei Tage für die eigene Heirat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  fünf Tage für die Adoption;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  drei Tage beim Hinschied von Ehegatten, eigenen Kindern oder  von Eltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  einen Tag für Wohnungswechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angestellte Person hat für folgende Ereignisse Anspruch auf bezahlten  Urlaub, wenn diese unausweichlich in die Arbeitszeit fallen und der Urlaub in  unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen Tag für die Heirat eigener Kinder, Geschwister oder Eltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Tag beim Hinschied von verwandten und verschwägerten  oder anderen nahestehenden Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bis fünf Tage pro Jahr für unentgeltliche, leitende, betreuende  oder beratende Tätigkeiten im Rahmen ausserschulischer Jugend  -  arbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die  dazu notwendige Aus- und Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bis drei Tage pro Jahr für die Mitwirkung oder aktive Teilnahme an  kulturellen oder sportlichen Anlässen mit nationaler oder interna  -  tionaler Bedeutung;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  bis drei Tage pro Fall bei Krankheit eigener Kinder oder bei Krank  -  heit pflegebedürftiger Familienmitglieder, wenn die Hilfeleistung  nicht von einer anderen Person wahrgenommen werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  einen Tag für die Stellensuche im Zusammenhang mit der Beendi  -  gung des Arbeitsverhältnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die für das Stillen im ersten Lebensjahr der eigenen Kinder erfor  -  derliche Zeit, maximal jedoch die Zeit gemäss Artikel 60 Absatz 2  der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  bis vier Tage für die Dauer der militärischen Rekrutierung und In  -  spektionen inklusive obligatorischem Orientierungstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die angemessene Erhöhung in besonderen Fällen entscheidet die für  personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Angestellte in eingetrage  -  ner Partnerschaft und faktischer Lebensgemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Unbezahlter Urlaub, a. im Allgemeinen
                            1  Sofern es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben, kann die für personal  -  rechtliche Entscheide zuständige Behörde unbezahlten Urlaub gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistung von Beiträgen an die Pensionskasse während eines unbezahl  -  ten Urlaubs richtet sich nach den pensionskassenrechtlichen Bestimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem zusammenhängenden unbezahlten Urlaub von mehr als 30 Ka  -  lendertagen erlischt die Unfallversicherung. Die angestellte Person hat die  Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Versicherungsschutz   der   Krankentaggeldversicherung   richtet   sich  nach den Versicherungsbedingungen. Ein Übertritt in die Einzelversicherung  ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen während eines unbe  -  zahlten Urlaubs richtet sich nach der Verordnung über die Familienzulagen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Unbezahlter Urlaub, b. Geburt eigener Kinder
                            1  Wird das Arbeitsverhältnis nach der Geburt fortgesetzt, so kann die Ange  -  stellte im Anschluss an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen unbezahl  -  ten Urlaub beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Angestellte kann innerhalb eines Jahres nach Geburt des eigenen Kin  -  des einen unbezahlten Urlaub von bis zu vier Wochen beziehen. Er kann  dazu den 13. Monatslohn einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung des unbezahlten Urlaubs darf von der für personalrechtli  -  che Entscheide zuständigen Behörde nur verwehrt werden, wenn schwer  -  wiegende betriebliche Gründe dagegen sprechen.  1)  SR 822.111  2)  SR 836.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Feiertage, arbeitsfreie Tage
                            1  Neben den Sonntagen haben die Angestellten Anspruch auf die folgenden  bezahlten Feiertage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Neujahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fahrtsfest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Karfreitag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ostermontag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Auffahrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Pfingstmontag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  1. August (Nationalfeiertag);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Allerheiligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Weihnachten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den Samstagen haben die Angestellten Anspruch auf die folgenden  bezahlten arbeitsfreien Tage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Berchtoldstag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Heiligabend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Silvester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Feiertage sowie arbeitsfreie Tage können nicht nachbezogen werden. Fal  -  len sie in die Ferien, so zählen sie nicht als Ferientage.  2.2.4. Personalentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Berufliche Aus- und Weiterbildung
                            1  Die berufliche Aus- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert, so  -  weit dies im Interesse des Kantons liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Aus- und Wei  -  terbildungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verantwortlichkeiten
                            1  Die vorgesetzte Stelle plant mit der angestellten Person ihre berufliche Ent  -  wicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angestellte Person hat keinen Anspruch darauf, eine von ihr gewünsch  -  te Aus- oder Weiterbildung zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch von externen Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen wäh  -  rend der Arbeitszeit ist von der vorgesetzten Stelle zu bewilligen. Sie kann  den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Personaldienst bietet für die Angestellten Aus- oder Weiterbildungs  -  veranstaltungen an. Der Besuch einzelner Veranstaltungen kann für obliga  -  torisch erklärt werden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aus- und Weiterbildungskosten
                            1  Die Aus- und Weiterbildungskosten umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bildungskosten wie Einschreibe-, Seminar- und Prüfungsgebüh  -  ren, Kosten für Lehrmaterial;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lohnkosten, welche für die Dauer der Abwesenheit vom Arbeits  -  platz während der ordentlichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit  der Aus- oder Weiterbildung anfallen, inklusive Anteil 13. Monats  -  lohn und Sozialleistungen, jedoch ohne Entschädigungen für be  -  sondere Arbeitsleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Spesen, die im Zusammenhang mit der Aus- oder Weiterbildung  anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kostenübernahme
                            1  Bei individuellen Aus- oder Weiterbildungen, die in beidseitigem Interesse  liegen, kann der Kanton bis 70 Prozent der Weiterbildungskosten überneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei individuellen Aus- oder Weiterbildungen, die im überwiegenden Inter  -  esse des Kantons liegen, kann er bis zu 100 Prozent der Aus- oder Weiter  -  bildungskosten übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Kostenübernahme entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis 7000 Franken der Hauptabteilungsleiter oder die Hauptabtei  -  lungsleiterin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bis   7000   Franken   bei   Hauptabteilungsleitern   oder   Hauptabtei  -  lungsleiterinnen und Departementsekretären oder Departements  -  sekretärinnen der Departementsvorsteher oder die Departements  -  vorsteherin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ab 7000 Franken der Departementsvorsteher oder die Departe  -  mentsvorsteherin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ab 30  000 Franken der Regierungsrat beziehungsweise die Verwal  -  tungskommission der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es können nur effektiv anfallende Kosten übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bindungszeit
                            1  Übersteigen die von der kantonalen Verwaltung im Rahmen einer individu  -  ellen Aus- oder Weiterbildung übernommenen Aus- oder Weiterbildungskos  -  ten 7000 Franken, löst dies eine Bindungszeit aus. Diese bemisst sich wie  folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  7000 bis 30  000 Franken:  2 Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  über 30  000 Franken:  3 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bindungszeit beginnt mit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei angeordneten Aus- oder Weiterbildungen kann die für die Kostenüber  -  nahme zuständige Instanz von der Bindungszeit Abstand nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Weiterbildungsvereinbarung
                            1  Eine individuelle Aus- oder Weiterbildung, die eine Bindungszeit mit Rück  -  erstattungspflicht auslöst, ist zwischen der für die Kostenübernahme zu  -  ständigen Instanz (Art. 23) und der angestellten Person im Einvernehmen mit  dem Personaldienst schriftlich zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weiterbildungsvereinbarung regelt die Einzelheiten der Aus- oder Wei  -  terbildung. Sie wird vom Personaldienst erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Rückerstattungspflicht
                            1  Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Bin  -  dungszeit, hat sie sämtliche vom Kanton effektiv geleisteten Aus- und Wei  -  terbildungskosten zurück zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bin  -  dungszeit, ist sie zur Rückzahlung des 7000 Franken übersteigenden Teils  der effektiv geleisteten Kosten verpflichtet. Die Rückerstattungspflicht redu  -  ziert sich anteilsmässig mit jedem, während der laufenden Bindungszeit ge  -  arbeiteten, vollen Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Nichtantritt   oder   Abbruch   der   Weiterbildung,   bei   Nichtantritt   oder  Nichtbestehen der Prüfung sind sämtliche vom Kanton effektiv geleisteten  Aus- und Weiterbildungskosten zurück zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rückzahlung kann mit Lohnansprüchen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verzicht auf Rückerstattung
                            1  Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann in Härtefäl  -  len auf die Rückerstattung der nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 geschuldeten  Beträge ganz oder teilweise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Härtefall gilt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die ange  -  stellte   Person   aufgrund   nicht   voraussehbarer   familiärer   Verpflichtungen,  Krankheit oder Unfalls, einer finanziellen Notlage oder aus anderen, in ihrer  Person liegenden Gründen, welche die Erfüllung der Arbeitsverpflichtung als  unzumutbar erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Rückerstattung kann auch verzichtet werden, wenn die Kündigung  des Arbeitsverhältnisses durch die angestellte Person auf Gründen beruht,  die nicht in ihrer Person liegen, sofern sie kein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Verzicht auf die Rückerstattung in Fällen nach Artikel 26 Absatz 3  und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einverneh  -  men gilt die Bestimmung sinngemäss.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
                            1  Bei einer Neuanstellung kann die Anstellungsinstanz die nachgewiesenen  Rückerstattungskosten der angestellten Person gegenüber der ehemaligen  Arbeitgeberin teilweise oder vollständig übernehmen, wenn die den Kosten  zugrunde liegende Aus- oder Weiterbildung für die Anstellung beim Kanton  von Nutzen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Kostenübernahme ab 10 000 Franken entscheidet der Regie  -  rungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Übernahme einer Rückzahlungsverpflichtung sind die Bestimmun  -  gen von Artikel 24 und 25 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abwesenheiten infolge Weiterbildung
                            1  An die Arbeitszeit können vollumfänglich angerechnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  angeordnete Aus- und Weiterbildungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vom Personaldienst angebotene Aus- und Weiterbildungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  externe Aus- und Weiterbildungen, die im überwiegenden Interes  -  se des Kantons sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anrechnung von individuellen Aus- und Weiterbildungen, die eine Bin  -  dungszeit mit Rückerstattungspflicht auslösen, richtet sich nach der Weiter  -  bildungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anrechnung von ganztägigen Abwesenheiten erfolgt maximal im Um  -  fang von 8 Stunden und 24 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Personalbeurteilung
                            1  Die vorgesetzten Stellen führen vor Ablauf der Probezeit und danach min  -  destens einmal jährlich ein Gespräch mit ihren Angestellten. Gegenstand  des Gesprächs bildet die Beurteilung von Leistung und Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gespräch dient der Standortbestimmung und ist ein Instrument der  Leistungssteuerung. Es bildet Grundlage für personalrechtliche Massnah  -  men und Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die angestellte Person mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann  sie eine Besprechung mit der nächsthöheren vorgesetzten Stelle verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Personaldienst stellt die Beurteilungsinstrumente zur Verfügung und  erlässt die entsprechenden Wegleitungen. Er kann für ein Vermittlungsge  -  spräch beigezogen werden.  2.2.5. Melderechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Konflikte am Arbeitsplatz
                            1  Bei Konflikten am Arbeitsplatz wie sexueller Belästigung oder Mobbing so  -  wie bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können sich die Angestell  -  ten an die vorgesetzten Stellen wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reagiert die vorgesetzte Stelle nicht angemessen auf die Meldung oder ist  sie als Ansprechpartner unzumutbar, können sich die Angestellten an die  Anlauf-   und   Meldestelle   wenden,   sofern   weder   eine   personalrechtliche  Massnahme angeordnet noch eine Kündigung ausgesprochen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anlauf- und Meldestelle nimmt die Meldungen entgegen und berät die  angestellte Person. Die Meldungen bleiben vertraulich. Auf deren Wunsch  hin würdigt sie die Meldung zuhanden der für personalrechtliche Entscheide  zuständigen Stelle und begleitet sie im weiteren Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Missstände am Arbeitsplatz
                            1  Die Angestellten sind berechtigt, Missstände, die sie bei Verrichtung ihrer  amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind,  der Anlauf- und Meldestelle zu melden, wenn die vorgesetzten Stellen auf  die Meldung nicht angemessen reagiert haben oder als Ansprechpartner  nicht zumutbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn im Rahmen der Amtsausübung  gesetzliche Vorgaben systematisch missachtet, in unberechtigter Weise pri  -  vate Interessen verfolgt oder vorgeschriebene Sicherheits- oder Kontrollme  -  chanismen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anlauf- und Meldestelle würdigt die Meldung zuhanden der zuständi  -  gen Aufsichtsinstanzen unter Wahrung der Anonymität der angestellten Per  -  son, welche die Meldung gemacht hat. Sie informiert diese über die Weiter  -  leitung der Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten   bleibt   die   Weitergabe   von   offensichtlich   missbräuchlichen  Meldungen unter Bezeichnung der angestellten Person, welche die Meldung  gemacht hat, an die zuständigen Aufsichtsinstanzen.  2.2.6. Weitere Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Mitwirkung
                            1  Die Angestellten nehmen ihre sozialpartnerschaftlichen Mitwirkungs- und  Mitspracherechte in der Regel über die Personalverbände und die Personal  -  vertretung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personalvertretung besteht aus sieben Mitgliedern, welche durch die  Personalverbände jeweils auf vier Jahre gewählt werden. Im Übrigen konsti  -  tuiert sie sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Personalvertretung lässt sich zu Änderungen personalrechtlicher Erlas  -  se vernehmen, wird zweimal jährlich zu Beratungen der Personalkommission  eingeladen und übt weitere, ihr durch die Personalverbände übertragenen  Aufgaben wahr.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Arbeitszeugnis
                            1  Die Angestellten können während der Dauer des Arbeitsverhältnisses je  -  derzeit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der vorgesetzten  Stelle ein Arbeitszeugnis verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitszeugnis gibt Auskunft über die Art und Dauer des Arbeitsver  -  hältnisses und spricht sich über die Leistungen und das Verhalten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer  des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch auf ein Lehrzeugnis richtet sich nach den Bestimmungen des  Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Betriebliche Vorschläge
                            1  Die Angestellten können Vorschläge zur Verbesserung des Betriebs einrei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für umgesetzte Verbesserungsvorschläge kann eine Prämie ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Teleheimarbeit
                            1  Es besteht kein Anspruch auf Teleheimarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angestellte Person kann mit der für personalrechtliche Entscheide zu  -  ständigen Behörde regelmässige Teleheimarbeit vereinbaren, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  über einen privaten Arbeitsplatz verfügt, welcher die Aufgabener  -  füllung in vergleichbarer Weise wie am Dienstort zulässt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten des privaten Arbeitsplatzes gehen zulasten der angestellten  Person. Der Kanton kann sich im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die angestellte Person hat in der Regel keinen Anspruch auf Nacht- oder  Sonntagsdienstzulagen.  2.3. Pflichten der Angestellten  2.3.1. Allgemeine Dienstpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Treuepflicht
                            1  Die Angestellten haben die Interessen des Kantons zu wahren und alles zu  unterlassen, was diese beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Arbeitspflicht
                            1  Die angestellte Person hat die Arbeit persönlich zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2  2.3.2. Geheimhaltungspflicht, Geschenkannahmeverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Geheimhaltungspflicht, Aktenedition
                            1  Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Angelegenheiten,  an deren Ge  -  heimhaltung keine öffentlichen Interessen oder keine schutzwürdigen Inter  -  essen Dritter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Mitwirkung in einem zivil-,  straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren entscheidet die für personal  -  rechtliche Entscheide zuständige Behörde. Die Ermächtigungspflicht bleibt  über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Edition dienstlicher Akten in zivil-, straf- oder verwaltungsrechtli  -  chen Verfahren entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständi  -  ge Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Geschenkannahmeverbot
                            1  Als  Zuwendungen  und   andere  Vorteile  gelten   Geschenke  in  Form  von  Sach- und Geldleistungen, Vergütungen, Rabatte oder sonstige geldwerte  Vergünstigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht unter das Geschenkannahmeverbot fallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vom   Regierungsrat   beschlossene   oder   bewilligte   Personalver  -  günstigungen Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinbarte Vorzugs  -  bedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Höflichkeitsgeschenke von geringfügigem Wert im sozial üblichen  Rahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die angestellte Person meldet der vorgesetzten Stelle, wenn ihr Zuwen  -  dungen oder andere Vorteile, wissenschaftliche oder kulturelle Auszeichnun  -  gen angeboten werden, insbesondere wenn die Zuwendungen im Zusam  -  menhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess stehen oder ein  Zweifel über die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die vorgesetzte Person entscheidet über das weitere Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Einladungen
                            1  Die angestellte Person lehnt Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre  -  sondere im Zusammenhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidpro  -  zess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Zweifelsfällen klärt die angestellte Person mit der vorgesetzten Stelle ab,  ob sie die Einladung annehmen darf.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2  2.3.3. Nebentätigkeiten, Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Melde- und Bewilligungspflicht
                            1  Angestellte mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent ha  -  ben die Nomination, Annahme oder Ausübung öffentlicher Ämter sowie fol  -  gender Nebenbeschäftigungen zu melden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Führungs- und Vorstandstätigkeiten in Parteien, Stiftungen und  Verbänden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verwaltungsratsmandate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  entgeltliche Nebenbeschäftigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unabhängig vom Beschäftigungsgrad haben die Angestellten die Nomina  -  tion, Annahme oder Ausübung öffentlicher Ämter sowie von Nebenbeschäf  -  tigungen zu melden, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neben der Ausübung ist auch die Aufgabe der Nebentätigkeit zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von den gemeldeten Nebentätigkeiten sind bewilligungspflichtig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  alle öffentlichen Ämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  entgeltliche Nebenbeschäftigungen, die zusammen mit der Anstel  -  lung beim Kanton einen zeitlichen Aufwand von mehr als 48 Stun  -  den pro Woche ausmachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Nebenbeschäftigungen,   sofern   Interessenkonflikte   nicht   ausge  -  schlossen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Nebenbeschäftigungen, sofern für deren Ausübung Arbeitszeit be  -  ansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde bewilligt oder  verweigert die Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder von öffentlichen  Ämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Beanspruchung von Arbeitszeit, Ablieferung von Nebeneinkünf
                            -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung öffentlicher Ämter sind in der  Freizeit zu verrichten. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht an die bezahlte  Arbeitszeit anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon ausgenommen ist die Mitwirkung in externen Behörden, Kommis  -  sionen oder anderen Institutionen, wenn die Tätigkeit zur Funktionsaus  -  übung gehört oder wenn die angestellte Person die Tätigkeit als Vertreten  -  der des Kantons im Sinne von Artikel 21 des Regierungs- und Verwaltungs  -  organisationsgesetzes  1  )   ausübt. Die dafür aufgewendete Zeit gilt als Arbeits  -  zeit, die dafür erhaltenen Honorare und Vergütungen sind dem Kanton abzu  -  liefern, davon ausgenommen sind Sitzungsgelder und Spesen.  1)  GS  II  A/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird für Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung öffentlicher Ämter aus  -  nahmsweise bezahlte, nicht durch Mehrarbeit kompensierte Arbeitszeit be  -  ansprucht, sind die dafür erhaltenen Honorare und Vergütungen abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Ausübung bewilligter öffentlicher Ämter wird bezahlter Urlaub von  bis zu zehn Tagen pro Kalenderjahr gewährt. Bei der Festlegung der Höhe  des bezahlten Urlaubs sind die effektive zeitliche Beanspruchung und die  Höhe der Vergütung, welche für die Ausübung des öffentlichen Amts ausge  -  richtet wird, zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Unvereinbarkeit mit dem Landratsmandat
                            1  Nebst den in Artikel 28 Absatz 1 des Personalgesetzes aufgeführten Ange  -  stellten dürfen dem Landrat die folgenden Angestellten der Staatskanzlei  nicht angehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   juristischen   Sachbearbeiterinnen   oder   Sachbearbeiter   des  Rechtsdienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Sekretärin oder der Sekretär des Landrates.  2.3.4. Weitere Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Arbeitsverhinderung, vertrauensärztliche Untersuchung
                            1  Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und Unfalls sind der vorgesetzten Stelle  unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und Unfalls von mehr als fünf Arbeitsta  -  gen sind mit einem Arztzeugnis zu belegen. In begründeten Fällen kann die  vorgesetzte Stelle schon vor Ablauf von fünf Tagen ein Arztzeugnis verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfalls  kann von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Personaldienst kann jederzeit nach Rücksprache mit der vorgesetzten  Stelle oder auf Veranlassung der vorgesetzten Stelle eine vertrauensärztli  -  che Untersuchung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Wiederaufnahme der Arbeit
                            1  Die angestellte Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  beteiligt sich aktiv an eingeleiteten Massnahmen zur Wiederauf  -  nahme der bisherigen Tätigkeit oder zur Wiedereingliederung in  eine andere Erwerbstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  trifft die ihr zumutbaren Vorkehrungen, um Dauer und Ausmass  der Arbeitsverhinderung zu verringern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  informiert die vorgesetzte Stelle über den Zeitpunkt und den Um  -  fang der voraussichtlichen und definitiven Wiederaufnahme der  Arbeit.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2  2.4. Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Besondere Kündigungsfristen und -termine
                            1  Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, kann ein befristetes Arbeitsver  -  hältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das  Ende eines Monats gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Kündigung durch die angestellte Person
                            1  Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die angestellte Person ist  der vorgesetzten Stelle schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Erreichen der Altersgrenze, Pensionierung aus gesundheitlichen
                            Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Lehrpersonen an kantonalen Schulen endet das Arbeitsverhältnis ohne  Kündigung am Ende des Semesters oder des Schuljahres, in dem sie die or  -  dentliche Altersgrenze erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen endet das Arbeits  -  verhältnis ohne Kündigung spätestens am Ende des Monats, in welchem die  Invalidenversicherungsstelle ihren Entscheid eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Vorzeitige Alterspensionierung, a. Einlage in Pensionskasse
                            1  Liegt ein Härtefall vor, kann der Kanton die bis zum Erreichen der ordentli  -  chen   Altersgrenze   durch   entgangene   Prämienzahlungen   entstehende  Schmälerung der pensionskassenrechtlichen  Vorsorgeleistung durch eine  einmalige Einlage in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ordnet der Kanton die vorzeitige Alterspensionierung an, so hat der Aus  -  gleich nach Absatz 1 unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles zu erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über den Ausgleich der durch die vorzeitige Alterspensionierung erfolgten  Schmälerung der pensionskassenrechtlichen Vorsorgeleistung und über die  Anordnung einer vorzeitigen Alterspensionierung entscheidet die für perso  -  nalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Vorzeitige Alterspensionierung, b. Übergangsrente
                            1  Liegt ein Härtefall vor, kann der Kanton bis zum Erreichen des ordentlichen  AHV-Alters eine Übergangsrente im Umfang von 80 Prozent der maximalen  einfachen AHV-Altersrente ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung der Höhe ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad  der letzten fünf Jahre massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übergangsrenten sind gemäss Artikel 7 Buchstabe q der Verordnung  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  1  )   beitragspflichtig. Die Bei  -  träge werden im Zeitpunkt des Antritts einer vorzeitigen Pensionierung fällig.  Die angestellte Person übernimmt die eigenen Beiträge für die AHV und ALV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Übergangsrente wird gekürzt, soweit das Gesamteinkommen aufgrund  von Ansprüchen gegenüber Dritten oder aus einem Ersatzerwerb zusammen  mit Leistungen aus Renten und Vorsorge mehr als 90 Prozent des früheren  Einkommens ausmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bezügerinnen und Bezüger von Übergangsrenten sind verpflichtet, die Auf  -  nahme einer neuen oder einer über den bisherigen Umfang hinausgehenden  Erwerbstätigkeit und das dabei erzielte Erwerbseinkommen dem Personal  -  dienst zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Über die Ausrichtung und eine allfällige Kürzung der Übergangsrente ent  -  scheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Flexible Alterspensionierung
                            1  Der Kanton kann sich an den Beiträgen an die Pensionskasse von Ange  -  stellten, die sich zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr teil- oder  schrittweise pensionieren lassen und bei der Pensionskasse die Vorsorge  mit dem bisherigen versicherten Lohn weiterführen, ganz oder teilweise be  -  teiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Gewährung einer teil- oder schrittweisen Pensionierung und die fi  -  nanzielle Beteiligung des Kantons besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligung ist auf die Beiträge an die Pensionskasse beschränkt, die  sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen versicherten Lohn und dem  versicherten Lohn, der sich aus dem aktuell anrechenbaren Jahreslohn er  -  gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde entscheidet un  -  ter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse. Sie legt den Grad und  Zeitpunkt der teil- oder schrittweisen Pensionierung und eine allfällige Wei  -  terbeschäftigung über den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung im Ein  -  vernehmen mit der angestellten Person fest und bestimmt die Höhe der fi  -  nanziellen Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Aufgeschobener Altersrücktritt
                            1  Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt im Rah  -  men eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfolgt keine Anrechnung der nach Erreichen der Altersgrenze geleiste  -  ten Dienstzeiten.  1)  SR 831.101  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufhebung oder Anpassung der Stelle
                            1  Die Abfindung nach Artikel 46a Absatz 1 des Personalgesetzes wird in Mo  -  natslöhnen ohne Zulagen berechnet und innerhalb folgenden Rahmens an  -  hand der persönlichen Verhältnisse durch die Anstellungsinstanz festgelegt:  Dienstjahre  5–9  10–19  20–29  ab 30  Lebensjahre 35–39  0–3  2–5  3–6  Lebensjahre 40–49  2–5  3–6  4–7  5–8  Lebensjahre 50–60  3–6  4–7  6–8  7–10  Lebensjahre ab 60  5–7  6–8  7–10  8–12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   persönliche   Verhältnisse   sind   insbesondere   tatsächliche   Unterstüt  -  zungspflichten der Angestellten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen  Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzliche Kostenbeteiligungen an Umschulungen oder Berufsneuorien  -  tierungen bilden die Ausnahme. Sie dürfen höchstens im Umfang von drei  Monatslöhnen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Entschädigung bei unrechtmässiger Kündigung
                            1  Beurteilt eine Beschwerdeinstanz eine Kündigung als nach Artikel 55a Ab  -  satz 1 Buchstabe a des Personalgesetzes unrechtmässig, legt sie die Höhe  der Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bemessung der Entschädigung berücksichtigt sie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schwere der Verfehlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Dauer der Anstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Lebensalter und die soziale Lage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die bisherigen Leistungen und das Verhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Grad des Mitverschuldens.  3. Arbeitszeit  3.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Grundsätze
                            1  Die zeitliche Arbeitsleistung ist auf die Erfordernisse der zu erfüllenden  Aufgaben auszurichten. Die Interessen der externen und internen Kund  -  schaft haben Vorrang gegenüber den Interessen des Teams, die Interessen  des Teams gegenüber denjenigen der einzelnen Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitszeitregelungen können aus betrieblichen Gründen oder bei Miss  -  brauch eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Sollarbeitszeit
                            1  Die Sollarbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt unter Vorbehalt  spezialgesetzlicher Regelungen 8 Stunden und 24 Minuten (8,4 Stunden) pro  Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Personaldienst berechnet unter Berücksichtigung der Feiertage und  arbeitsfreien Tage die jährliche und monatliche Sollarbeitszeit und gibt diese  jeweils im Voraus bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Arbeitszeitvarianten
                            1  Sofern   es   die   betrieblichen   Bedürfnisse   erlauben,   können   vollzeitliche  Angestellte mit vorgängiger Zustimmung der vorgesetzten Stelle eine der  folgenden Arbeitszeitvarianten wählen:  Variante  Wochenstunden  Tagesstunden  Lohn in Prozenten  Ausgleichstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  42  8:24  98.0  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  42  8:24  96.0  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  42  8:24  94.0  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  42  8:24  92.0  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  40  8:00  95.2  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  40  8:00  93.2  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  40  8:00  91.2  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gewählte Variante gilt für ein Kalenderjahr. Ohne anders lautenden Ent  -  scheid gilt sie unverändert auch im folgenden Jahr, maximal jedoch für drei  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Festlegung einer Variante mit einem Jahreslohn von weniger als 100  Prozent übernimmt der Kanton während längstens drei Jahren die Arbeitge  -  berbeiträge an die berufliche Vorsorge für den Unterschied zwischen dem  tatsächlichen Jahreslohn und dem Jahreslohn zu 100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Arbeitszeitrahmen
                            1  Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, ist die Arbeit von Montag bis  Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Ta  -  geszeitrahmens oder zu Hause geleistete Arbeit kann mit vorgängiger Zu  -  stimmung der vorgesetzten Stelle an die Arbeitszeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitszeit darf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche nicht  überschreiten. Über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen entscheidet die  vorgesetzte Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Angestellte in Führungspositionen, Angestellte mit Pikettdienst und  weiteren, durch die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde  bezeichneten Funktionen kann die Arbeit auch ausserhalb des Arbeitszeit  -  rahmens erfolgen.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Erreichbarkeit
                            1  Die für personalrechtliche Entscheide zuständigen Behörden und vorge  -  setzten Stellen gewährleisten die Erreichbarkeit ihrer Organisationseinheiten  für die Öffentlichkeit von Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 12.00  Uhr sowie zwischen 13.30 Uhr und 17.00 Uhr und am Donnerstag bis 17.30  Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Feiertagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Erreichbarkeit bis 16.30  Uhr sicher zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Pausen
                            1  Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die als Arbeitszeit anrechenbare Arbeitspause beträgt 15 Minuten pro hal  -  ben Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mittagspause und zusätzliche Rauchpausen sind nicht an die Arbeits  -  zeit anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Zeiterfassung
                            1  Die Angestellten haben ihre Arbeitszeit und Abwesenheiten elektronisch  mit dem dafür vorgesehenen System zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmen entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zu  -  ständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorgesetzte und für die Zeiterfassung verantwortliche Stelle sowie der  Personaldienst dürfen jederzeit Einsicht in die Zeiterfassungsdaten nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kontrolle, Unterzeichnung und Aufbewahrung der Zeiterfassungsdaten  richtet sich nach den Wegleitungen des Personaldienstes.  3.2. Abwesenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Bezahlte Abwesenheiten
                            1  Für Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfalls, Ferien oder bezahlten Ur  -  laubs ist die effektive Abwesenheit, höchstens jedoch die tägliche Sollar  -  beitszeit an die Arbeitszeit anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilzeitbeschäftigte Angestellte mit festgelegten Einsatzplänen können bei  ganztägigen Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls oder bezahlten Ur  -  laubs die am betreffenden Tag geplante Arbeitszeit anrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In akuten Fällen, in denen ein Arztbesuch notwendig ist oder wenn schwe  -  re Eingriffe erforderlich sind, welche die angestellte Person zum Aussetzen  der Arbeit zwingen, oder bei Nachbehandlungen nach Krankheit oder Unfall,  ist die benötigte Zeit als Krankheit beziehungsweise Unfall an die Arbeitszeit  anzurechnen, wenn ein entsprechendes Arztzeugnis vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Teilnahme an Personalanlässen wird die tägliche Sollarbeitszeit ange  -  rechnet, höchstens jedoch 8 Stunden und 24 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   der   Teilnahme   an   Personalanlässen   von   kurzer   Dauer   kann   maxi  -  mal  eine Stunde als Arbeitszeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Unbezahlte Abwesenheiten
                            1  Abwesenheiten aus privaten Gründen wie insbesondere ordentliche Arzt-  und Zahnarztbesuche oder Apéros gelten nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind wenn möglich so zu legen, dass sie ausserhalb der ordentlichen  Arbeitszeiten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Aussendienst
                            1  Bei erforderlichen Arbeitseinsätzen ausserhalb des Arbeitsortes wird der  tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reisezeit zwischen Arbeitsort und Einsatzort gilt als Arbeitszeit. Liegt  der Einsatzort näher beim Wohnort der angestellten Person, wird die Reise  -  zeit ab Wohnort zum Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet.  3.3. Arbeitszeitformen  3.3.1. Flexible und feste Arbeitszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Flexible Arbeitszeiten
                            1  Für   alle  voll-   und   teilzeitbeschäftigten   Angestellten,   die  nicht   an   feste  Arbeitszeiten gebunden sind, gilt das Modell der Jahresarbeitszeit (Art. 68  bis 72).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern, so kann die vorgesetzte  Stelle ausnahmsweise das Modell der Monatsarbeitszeit anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilzeitbeschäftigte Angestellte legen mit der vorgesetzten Stelle ihre Ar  -  beitseinsätze an den einzelnen Wochentagen fest. Der vereinbarte Einsatz  -  plan bleibt in der Regel während des Kalenderjahres unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Feste Arbeitszeiten
                            1  Feste   Arbeitszeiten   sind   angezeigt,   falls   die   Organisationseinheit   aus  betrieblichen Gründen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an Dienst- beziehungsweise Einsatzpläne oder Schichtdienst ge  -  bunden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Leistungserbringung nicht anders sichergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeiten werden in Absprache mit der angestellten Person im Vor  -  aus in Einsatzplänen festgelegt. Die Angestellten sind an die darin festgeleg  -  ten Arbeitszeiten gebunden.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2  3.3.2. Jahresarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Zweck
                            1  Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an Schwankungen der Arbeits  -  belastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse  der Angestellten angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Arbeitsleistung, Zeitausgleich
                            1  Die jährliche Sollarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten erbracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die An- und Abwesenheiten der Angestellten sowie der Zeitpunkt und Um  -  fang  des  Zeitausgleichs  sind  zwischen  der  vorgesetzten   Stelle  und  der  angestellten Person abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zeitausgleich kann zusammenhängend erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit während des Jahres stellt der Perso  -  naldienst den vorgesetzten Stellen ein Steuerungssystem (Ampelsteuerung)  zur Verfügung, das abhängig vom aktuellen Zeitsaldo verschiedene Phasen  mit unterschiedlichen Massnahmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Entlöhnung
                            1  Die Entlöhnung erfolgt monatlich in gleichmässigen Raten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Zeitsaldo und -übertrag
                            1  Der Zeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwischen der Sollar  -  beitszeit und der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit eines Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Die vorgesetzten  Personen können aus betrieblichen Gründen einen anderen Abrechnungs  -  zeitpunkt bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein positiver oder negativer Zeitsaldo von höchstens +/- 60 Stunden darf  auf das neue Kalenderjahr übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der zum Abrechnungszeitpunkt + 60 Stunden übersteigende Teil des Zeit  -  kontos verfällt ohne Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der zum Abrechnungszeitpunkt - 60 Stunden übersteigende Teil des Zeit  -  kontos ist in der Regel mit einem Lohnabzug auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Beendigung Arbeitsverhältnis
                            1  Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer  Zeitsaldo auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein positiver Zeitsaldo verfällt am Austrittstag ohne Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   für   personalrechtliche   Entscheide   zuständige   Behörde   kann   aus  -  nahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn ein Ausgleich des positiven  Zeitsaldos aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis  zum Austrittstag nicht möglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein negativer Zeitsaldo am Austrittstag führt zu einem entsprechenden  Lohnabzug oder zur Rückforderung des zu viel bezahlten Lohnes.  3.3.3. Monatsarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Arbeitsleistung
                            1  Die jährliche Sollarbeitszeit ist monatlich anteilsmässig zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die An- und Abwesenheiten der Angestellten sind zwischen der vorgesetz  -  ten Stelle und der angestellten Person abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Zeitausgleich
                            1  Der Zeitsaldo ergibt sich aus der täglich anrechenbaren Arbeitszeit abzüg  -  lich der täglichen Sollarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein positiver Zeitsaldo ist stundenweise auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls die betrieblichen Bedürfnisse es gestatten, kann er mit Zustimmung  der vorgesetzten Stelle halbtage- oder tageweise mit Freizeit ausgeglichen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   halbtage-   oder   tageweise   Ausgleich   ist   auf   höchstens   25   ganze  Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Zeitübertrag, Beendigung Arbeitsverhältnis
                            1  Der Übertrag auf den nächsten Monat darf höchstens +/- 60 Stunden be  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Artikel 72 sinngemäss.  3.4. Langzeitkonto
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Gegenstand
                            1  Das Langzeitkonto ist ein persönliches Arbeitszeitkonto zum Ansparen von  Zeitguthaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht allen angestellten Personen offen, die unbefristet im Monatslohn  beim Kanton angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Langzeitkonto ist mit der für personalrechtliche Entscheide zuständi  -  gen Behörde und für Personen, die vom Regierungsrat angestellt werden,  mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin bezie  -  hungsweise dem Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin schriftlich zu ver  -  einbaren.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarung regelt die Anspardauer sowie die Art und den Zeitraum  der Verwendung des Zeitguthabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Äufnung
                            1  Das Langzeitkonto kann während wenigstens drei und höchstens fünf Ka  -  lenderjahren geäufnet werden durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Umwandlung von Treueprämien in arbeitsfreie Tage (Art. 107);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nicht kompensierte Mehrarbeit in Tagen (Art. 71 und Art. 74);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  nicht bezogene Ferientage (Art. 11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Äufnung mit Ferientagen setzt voraus, dass mindestens vier Wochen  des jährlichen Ferienanspruchs bezogen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der maximal zulässige Saldo beträgt 50 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Verwendung
                            1  Das angesparte Zeitguthaben ist bis spätestens innert dreier Jahre nach  Ablauf der Anspardauer zu verwenden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Besuch einer individuellen Aus- oder Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  befristete Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei gleichblei  -  bendem Lohn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  vorzeitige Alterspensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Langjährige Angestellte im Monatslohn können mit dem angesparten Zeit  -  guthaben ab dem vollendeten 10. Dienstjahr einen bezahlten Langzeiturlaub  beziehen, wenn keine dienstlichen Gründe dagegensprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Beendigung Arbeitsverhältnis
                            1  Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Zeitguthaben auszuglei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein positives Zeitguthaben verfällt am Austrittstag ohne Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   für   personalrechtliche   Entscheide   zuständige   Behörde   kann   aus  -  nahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn ein Ausgleich des Zeitgutha  -  bens aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis zum  Austrittstag nicht möglich war.  4. Entlöhnung  4.1. Einreihung der Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Arbeitsplatzbewertung
                            1  Die Bewertung der Funktionen gemäss Artikel 7 der Lohnverordnung er  -  folgt nach folgenden Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  fachliche Anforderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kommunikationsanforderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Führungsanforderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schwierigkeitsgrad der Aufgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verantwortungsrahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Handlungsspielraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  physische Belastungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Umgebungseinflüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung der Kriterien richtet sich insbesondere nach der Stellenbe  -  schreibung und der organisatorischen Einordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewertung der Stelle erfolgt durch das Bewertungsteam (Art. 120), die  darauf gestützte Einreihung der Stelle in die Lohnbänder bedarf der Geneh  -  migung durch den Regierungsrat beziehungsweise der Verwaltungskommis  -  sion der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Personaldienst ist zuständig für das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Überprüfung der Stelleneinreihung
                            1  Die   angestellte   Person   kann   einmal   jährlich   und   mit   Wirkung   auf   das  nächste Kalenderjahr mit begründetem Gesuch an die für personalrechtliche  Entscheide zuständige Behörde eine Überprüfung der Einreihung der Stelle  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde tritt auf das Ge  -  such ein, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Einreihung der Stelle  wesentlich verändert haben. Ist dies der Fall, leitet sie das Gesuch zusam  -  men mit der neuen Stellenbeschreibung an den Personaldienst zur Überprü  -  fung nach Artikel 80 weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Überprüfung der Stelleneinreihung ist von Amtes wegen vorzuneh  -  men, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine   bestehende   Stelle   von   organisatorischen   Veränderungen  betroffen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aufgabenzuteilung dauerhaft gegenüber der Funktion der Stel  -  le so stark gegen oben oder unten abweicht, dass sie einer ande  -  ren, höher- oder tieferwertigen Funktion gleichkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Funktion, welche langjährig durch eine Einzelperson ausge  -  übt worden ist, neu besetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Besitzstand
                            1  Bei einer Tiefereinreihung nach Artikel 8 der Lohnverordnung wird der be  -  tragsmässige Besitzstand für drei Jahre gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während dieser Zeit werden keine Lohnerhöhungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt der Lohn nach drei Jahren nicht innerhalb des Lohnbands, wird der  betragsmässige Lohn auf das Maximum des Lohnbands herabgesetzt, in  welchem die Stelle eingereiht ist.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2  4.2. Lohnfestsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Anfangslohn
                            1  Als ausserberufliche Erfahrungen und Kenntnisse sind bei der Festsetzung  des Anfangslohns insbesondere die Lebenserfahrung, die Führungserfah  -  rung sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehung, Betreuung  und Beratung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Jährliche Lohnfestsetzung
                            1  Die jährliche Festsetzung der Löhne der Angestellten durch die Departe  -  mentsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher bzw. die Verwaltungs  -  kommission der Gerichte richtet sich insbesondere nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den für die Lohnrunde zur Verfügung stehenden Mitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einer allfälligen generellen Lohnerhöhung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dem Lohnniveau im internen und externen Quervergleich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der bisherigen Lohnentwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  weiteren Vorgaben des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angestellten, deren Arbeitsverhältnis zum Kanton erst nach dem 1. August  beginnt, die sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden oder die  mehr als 180 Tage Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufweisen, wird in der Re  -  gel keine Lohnerhöhung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Personaldienst setzt die Löhne der Lernenden inklusive besonderer  Zulagen, Materialgelder und Prämien sowie die Löhne der Praktikantinnen  und Praktikanten fest.  4.3. Lohnbestandteile  4.3.1. Lohnzahlungstermine, Lohnberechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Lohnzahlungstermine
                            1  Die Auszahlung der Löhne erfolgt in der Regel bis am 25. des Monats, im  Dezember bis zum 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der 13. Monatslohn wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Versand der Lohnabrechnung erfolgt jeweils im Januar, am Ende jedes  Quartals und in jenen Monaten, in denen sich der Auszahlungsbetrag ändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Lohnberechnung für einen Bruchteil
                            1  Bei einem Eintritt während des Monats wird der anteilmässige Monatslohn  inklusive Anteil 13. Monatslohn vom vertraglichen Arbeitsbeginn an ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Austritt während des Monats wird der anteilmässige Monatslohn  inklusive Anteil 13. Monatslohn bis zum vertraglichen Beendigungszeitpunkt  ausgerichtet.  4.3.2. Leistungsprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Höhe
                            1  Der angestellten Person kann jährlich eine Leistungsprämie zwischen 200  und 3000 Franken in bar oder auch in Form von Naturalleistungen ausge  -  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsprämien sind unmittelbar nach der erbrachten Leistung oder dem  besonderen Engagement auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Verwaltungskommission  der Gerichte sind für die Ausrichtung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können anstelle einer Prämie auch bis zu drei bezahlte Urlaubstage  gewähren.  4.3.3. Inkonvenienzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst
                            1  Die angestellte Person, die mit einer gewissen Regelmässigkeit über eine  längere Zeitspanne ausserhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) angeordne  -  ten Nacht- oder Sonntagsdienst (inkl. Feiertage) leistet oder ihre Arbeit im  Schichtdienst erbringt, hat Anspruch auf eine Zulage pro Arbeitsstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle der Zulage pro Arbeitsstunde können Pauschalen gemäss Anhang  ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorgesetzte Personen haben keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.  Ausnahmen regelt der Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Bereitschaftsdienst
                            1  Die angestellte Person, die mit einer gewissen Regelmässigkeit über eine  längere Zeitspanne ausserhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) angeordne  -  ten Präsenz- oder Pikettdienst leistet, hat Anspruch auf eine Inkonvenienz  -  entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorgesetzte Personen haben keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.  Ausnahmen regelt der Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Erfassung und Ausrichtung
                            1  Die Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung erfolgt in der Regel mo  -  natlich.  *  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind gemäss den Weisungen des Personaldienstes zu erfassen und  ihm rechtzeitig für die Auszahlung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten
                            1  Der   Anspruch   von   Polizeifunktionären   und   Sicherheitsassistenten   der  Kantonspolizei auf Inkonvenienzentschädigung richtet sich nach den Be  -  stimmungen der Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der  Kantonspolizei  1  )  .  4.3.4. Sozialzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Kinder- und Ausbildungszulagen
                            1  Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen ist beim Personaldienst  schriftlich geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entfällt der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, ist dies dem  Personaldienst unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Besondere Familienzulage
                            1  Angestellten,   die   bereits   eine   Kinder-   oder   Ausbildungszulage   bei   der  kantonalen Verwaltung beziehen, wird die besondere Familienzulage durch  den   Personaldienst   automatisch   ausgerichtet.   Die   übrigen   Angestellten  müssen sie speziell beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen in der Anspruchsberechtigung sind dem Personaldienst un  -  verzüglich zu melden. Verspätet gemeldeten Ansprüchen wird rückwirkend  für höchstens fünf Jahre entsprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die von der kantonalen Verwaltung ausgerichtete besondere Familien  -  zulage können angerechnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zulagen   anderer,   unmittelbar   dem   Personalgesetz   unterstellter  Arbeitgeber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zulagen anderer, nicht unmittelbar dem Personalgesetz unterstell  -  ter Arbeitgeber,  welche   der  besonderen  Familienzulage  gleich  -  kommen.  1)  GS  V  A/11/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2  4.4. Spesen  4.4.1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Arten
                            1  Der Kanton vergütet nur Aufwendungen der Angestellten, welche bei der  Erfüllung dienstlicher Aufgaben zwingend notwendig sind und tatsächlich  als Mehrkosten anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Spesen gelten Auslagen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verpflegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Unterkunft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dienstreisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kommunikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Dienst- und Schutzkleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere, dienstlich begründete Auslagen werden vergütet, soweit sie durch  Belege nachgewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In begründeten Fällen können pauschale Spesenvergütungen gemäss An  -  hang ausgerichtet oder davon abweichende Pauschalen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Erfassung und Ausrichtung
                            1  Die Angestellten der kantonalen Verwaltung haben die Auslagen nach den  Vorgaben des Personaldienstes zu erfassen und ihm zusammen mit den Be  -  legen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Kontrolle
                            1  Die Kontrolle der Abrechnungen richtet sich nach den Vorgaben des Per  -  sonaldienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die Spesenabrechnungen mit den Belegen zentral ab und ist be  -  rechtigt, die eingereichten Abrechnungen auf ihre Plausibilität und Recht  -  mässigkeit zu überprüfen.  4.4.2. Verpflegung und Unterkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Verpflegung
                            1  Die Höhe der Vergütung für die Verpflegung richtet sich nach dem Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Vergütung des Morgenessens besteht nur, wenn das  Frühstück   wegen   einer   dienstlichen   Verrichtung   auswärts   eingenommen  werden musste oder bei vorangehender Übernachtung, sofern das Früh  -  stück nicht bereits in den Kosten für die Unterkunft eingeschlossen ist.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Verpflegung bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder  Ähnlichem bereits eingeschlossen, kann sie nicht separat geltend gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Unterkunft
                            1  Auslagen für die Unterkunft werden vergütet, wenn die Anreise am Vortag  nötig oder die Rückfahrt am Tag der Anreise nicht mehr möglich ist oder als  nicht mehr sinnvoll erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Übernachtungen sind in der Regel Mittelklasse-Hotels zu wählen. Vor  -  behalten bleibt die Festlegung eines besonderen Tagessatzes insbesondere  bei mehrtägigen Dienstreisen.  4.4.3. Dienstreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Öffentliche Verkehrsmittel
                            1  Für Dienstfahrten sind nach Möglichkeit die öffentlichen Verkehrsmittel zu  benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Dienstfahrten werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Ver  -  kehrsmittel 2. Klasse vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Dienstfahrten vorgesetzter Personen der kantonalen Verwaltung auf  Stufe Departementssekretariat, Hauptabteilung und Abteilung werden die  tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel 1. Klasse vergütet. Dies  gilt auch für angestellte Personen, wenn sie diese begleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angestellte können die Kosten für privat erworbene Abonnemente des öf  -  fentlichen   Verkehrs  anteilmässig   als  Spesen   anrechnen,   wenn  diese   für  Dienstfahrten verwendet und damit die gesamte Spesenentschädigung re  -  duziert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es ist ein Halbtax-Abonnement zu lösen, wenn damit die gesamten Rei  -  seentschädigungen reduziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Privatfahrzeuge
                            1  Die Hauptabteilungen und Abteilungen der kantonalen Verwaltung bestim  -  men die angestellten Personen, die ihr privates Motorfahrzeug für Dienst  -  fahrten einzusetzen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen werden Kilometervergü  -  tungen gemäss Anhang ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für ausserordentliche Beanspruchungen des Motorfahrzeugs können Zula  -  gen oder Pauschalen gemäss Anhang ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Kilometervergütung sind sämtliche Ansprüche für die Benützung  des privaten Motorfahrzeugs abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Übernahme von auf Dienstfahrten am privaten Motorfahrzeug ent  -  standenen Schäden besteht eine Dienstfahrtenkasko-Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Auslandreise
                            1  Bei Dienstreisen ins Ausland können die tatsächlichen Auslagen geltend  gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt wor  -  den ist.  4.4.4. Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Private Kommunikationseinrichtungen
                            1  Die Angestellten haben Anspruch auf Vergütung von Gebühren für dienstli  -  che Gespräche und Übermittlungen, die sie von ihren privaten Kommunikati  -  onseinrichtungen aus führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Mobiltelefonie
                            1  Die Anschaffung von betrieblich notwendigen Mobiltelefonen und die Be  -  teiligung des Kantons an den Anschaffungskosten privater Mobiltelefone,  die von Angestellten der kantonalen Verwaltung für dienstliche Zwecke ver  -  wendet werden, richten sich nach der Weisung zur Nutzung der geschäftli  -  chen Mobiltelefonie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für dienstliche Belange kann der Kanton die monatlichen Abonnements-  und Gesprächsgebühren gemäss der Weisung zur Nutzung der geschäftli  -  chen Mobiltelefonie bis zu einem Betrag von 75 Franken übernehmen. Der  darüber hinaus gehende Teil wird den Angestellten monatlich in Rechnung  gestellt.  4.4.5. Dienst- und Schutzkleidung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Dienst- und Schutzkleidung
                            1  Ist eine Dienst- oder Schutzkleidung oder das Tragen einer Uniform zur Er  -  füllung der Aufgaben vorgeschrieben, haben die Angestellten Anspruch auf  Vergütung der Anschaffungs- und Instandhaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Statt einer Vergütung kann der Kanton die Kleidung gemäss interner Richt  -  linien und Vorgaben selber anschaffen und abgeben sowie für deren In  -  standhaltung sorgen.  4.4.6. Weitere Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Diensthunde
                            1  An die Kosten für die Haltung von Diensthunden richtet der Kanton eine  vierteljährliche Pauschale gemäss Anhang aus.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2  4.5. Treueprämie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Berechnungsgrundlagen
                            1  Bei einer angestellten Person mit schwankendem Beschäftigungsgrad be  -  misst sich der für die Bemessung der Treueprämie massgebende Beschäfti  -  gungsgrad am Durchschnitt der letzten fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist der letzte Eintritt beim Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Wiedereintritt werden frühere Dienstjahre angerechnet. Davon  ausgenommen sind Ausbildungszeiten wie Berufslehren, Schulen und Prak  -  tika.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Umwandlung in Urlaubstage
                            1  Anstelle des Barbetrags kann die vorgesetzte Stelle den Angestellten auf  Gesuch hin einen bezahlten Urlaub von fünf Tagen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf von zwei Jahren verfällt der nicht bezogene Urlaub ersatzlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Endet das Arbeitsverhältnis nach mehr als zehn Dienstjahren infolge Errei  -  chens der Altersgrenze, vorzeitiger Pensionierung oder Pensionierung aus  gesundheitlichen Gründen wird die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet.  4.6. Lohnfortzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Anrechenbarer Lohn
                            1  Bei einer angestellten Person mit schwankendem Beschäftigungsgrad be  -  misst sich der für die Lohnfortzahlung anrechenbare Lohn nach dem Durch  -  schnitt der letzten sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Inkonvenienzentschädigungen   für   regelmässig   und   während   einer  gewissen Zeit geleistete besondere Dienste gemäss Artikel 88 bilden Teil  des für die Lohnfortzahlung anrechenbaren Lohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten für die Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsur  -  laubs nach Artikel 24 des Personalgesetzes die Bestimmungen über die  Mutterschaftsentschädigung   in   der   Bundesgesetzgebung   über   die   Er  -  werbsersatzordnung  1  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Nichtantritt der Stelle
                            1  Angestellten, welche die Stelle infolge Krankheit oder Unfalls nicht antreten  können, wird der volle Lohn für die Dauer eines Monats ausgerichtet.  1)  SR 834
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Kürzung oder Einstellung
                            1  Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann die Lohn  -  fortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls kürzen oder  einstellen:  a  wenn der Versicherer seine Leistungen gekürzt oder eingestellt  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden  der angestellten Person zurückzuführen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 46  oder der Verweigerung einer vertrauensärztlichen Untersuchung  nach Artikel 45.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Leistungen Dritter
                            1  Die angestellte Person hat dem Personaldienst die Ausrichtung allfälliger  Versicherungsleistungen und von haftpflichtigen Dritten bei Krankheit oder  Unfall zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus solchen Leistungen dürfen der angestellten Person keine finanziellen  Vorteile erwachsen. Sie sind an die Lohnfortzahlung des Kantons anzurech  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Personaldienst kann im Rahmen der Lohnfortzahlung in Ansprüche ge  -  genüber Dritten eintreten und diese selbstständig und direkt geltend ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Rekrutenschule, freiwillig geleistete Dienste, Feuerwehrdienst
                            1  Während der Rekrutenschule beträgt die Lohnfortzahlung 100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   freiwillig   geleisteter   Dienste   wie   insbesondere   Beförderungs  -  dienste beträgt die Lohnfortzahlung 90 Prozent des Lohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als Feu  -  erwehrdienst gelten  Brandbekämpfungs- und  Rettungseinsätze, nicht je  -  doch Feuerwehrübungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Erwerbsausfallentschädigung
                            1  Die Angestellten haben Anspruch auf Erstattung der Erwerbsausfallent  -  schädigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  während   einzelner   Dienstleistungen   an   Samstagen,   Sonntagen  und Feiertagen oder in der Freizeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Dienstleistungen während der Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstattung der Erwerbsausfallentschädigung ist beim Personaldienst  geltend zu machen.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2  5. Personalvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Unfallversicherung
                            1  Die Angestellten sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über  die Unfallversicherung  1  )   gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall  versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien tragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Kanton für die Berufsunfallversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Kanton und die Angestellten je hälftig für die Nichtberufsunfall  -  versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Angestellten haben die Möglichkeit, sich freiwillig über den Kanton  kollektiv gegen Tod und Invalidität im Rahmen einer Kapitalzahlung zu ver  -  sichern. Die Prämien gehen zu ihren Lasten und werden direkt mit den Lohn  -  zahlungen des Kantons verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Krankentaggeldversicherung
                            1  Zur  Deckung des  Erwerbsausfalls,   der  durch Arbeitsunfähigkeit   infolge  Krankheit entsteht, schliesst der Kanton für seine Angestellten eine Kran  -  kentaggeldversicherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt die Prämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungen richten sich nach dem Versicherungsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Leistungen im Todesfall
                            1  Beim Tod einer angestellten Person werden die Leistungen gemäss Artikel  18 der Lohnverordnung der Reihe nach an folgende Hinterbliebene ausge  -  richtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetrage  -  ner Partner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Partnerin oder Partner aus einer faktischen Lebensgemeinschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  regelmässig   unterstützte   Verwandte   in   gerader   Linie   oder   Ge  -  schwister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  regelmässig unterstützte Pflegekinder und Pflegeeltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  andere Personen, die von der verstorbenen Person aufgrund ge  -  setzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide regelmäs  -  sig unterstützt worden sind.  6. Personalwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Personalkommission
                            1  Die Personalkommission besteht aus zwei Mitgliedern des Regierungsrates  und einem Vertreter der Gerichte.  1)  SR 832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für das Personalwesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt  den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leiterin oder der Leiter des Personaldienstes nimmt mit beratender  Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll. Die Leiterin oder der  Leiter Rechtsdienst kann beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Anlauf- und Meldestelle
                            1  Die Aufgaben der verwaltungsexternen Anlauf- und Meldestelle werden  durch eine vom Regierungsrat bezeichnete Person oder deren Stellvertrete  -  rin oder Stellvertreter auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung wahr  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bezeichnete Person und ihre Stellvertretung dürfen sich nicht in einem  Arbeitsverhältnis zum Kanton befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führen die Mandate persönlich und erfüllen ihre Funktion namentlich  durch Beratung und Abgabe von Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anlauf- und Meldestelle ist administrativ dem Departement Finanzen  und Gesundheit zugewiesen und hat dem Regierungsrat jährlich einen Be  -  richt über ihre Tätigkeit zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Bewertungsteam
                            1  Das Bewertungsteam nach Artikel 80 setzt sich aus Vertretern des Perso  -  naldienstes, der Departemente und Staatskanzlei sowie der Gerichte zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann für die Bewertung weitere Personen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Personaldienst, a. Stellung und Aufgaben
                            1  Der Personaldienst ist Fachstelle für sämtliche Personalfragen. Er sorgt für  eine einheitliche Anwendung des Personalrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er arbeitet mit den Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung und  den Gerichten zusammen, unterstützt diese durch Beratung und weitere  Dienstleistungen und bereitet für sie Verträge und personalrechtliche Ent  -  scheide vor. Im Einzelnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sorgt er für die Weiterentwicklung des kantonalen Personalrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gewährleistet effiziente Personalprozesse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sorgt für eine termingerechte und korrekte Abwicklung der Perso  -  nal- und Lohngeschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  schafft   und   bietet   bedarfsorientierte   Instrumente   für   die  Zeiterfassung und für die Personalentwicklung und -führung an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  plant und organisiert die interne Aus- und Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  sorgt für eine effiziente Personaldaten- und Stellenbewirtschaf  -  tung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  unterstützt Angestellte und vorgesetzte Personen bei der Beurtei  -  lung allgemeiner und individueller Personalfragen;  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  ist verantwortlich für das Lehrlingswesen;  i  verfasst Berichte und Stellungnahmen in seinem Sach- und Aufga  -  bengebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  führt ein Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Personaldienst arbeitet nach Massgabe von Leistungsvereinbarungen  mit den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften  des Kantons zusammen, deren Arbeitsverhältnisse dem Personalgesetz un  -  terliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Personaldienst, b. Befugnisse
                            1  Der Personaldienst hat vollumfängliches Einsichts- und Auskunftsrecht in  sämtliche   personalrechtlichen   Angelegenheiten   der   Verwaltungseinheiten  der kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Personaldienst kann bei der nächsthöheren Aufsichtsinstanz Meldung  erstatten, wenn er zur Auffassung gelangt, dass Vollzugshandlungen oder  Entscheide nicht im Einklang mit personalrechtlichen Vorschriften stehen.  Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte entschei  -  det abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er trifft selbstständige Entscheide, wo er durch Gesetz oder Verordnung für  zuständig erklärt wird, und erlässt Weisungen und Richtlinien in seinem  Sachgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten
                            1  Personendaten von Angestellten, welche die kantonale Verwaltung verlas  -  sen haben, sind frühestens fünf Jahre und spätestens nach zehn Jahren  nach dem Austritt zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personendaten  von  Bewerbenden   sind  bei  einer  Nichtanstellung  innert  sechs Monaten zurückzugeben oder zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Personaldienst führt für jedes Arbeitsverhältnis zentral ein Personal  -  dossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In die Personaldossiers werden insbesondere Unterlagen abgelegt, die er  -  stellt wurden im Zusammenhang mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bewerbungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vertragsabschlüssen und -änderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Lohn und Versicherungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Arbeitszeugnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Nebentätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Aus- und Weiterbildungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  persönlichen und beruflichen Qualifikationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  personal- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen, Mass  -  nahmen, Verfahren und Entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Datenbearbeitung und -zugriff
                            1  Der Personaldienst und die direkt vorgesetzten Stellen bearbeiten diejeni  -  gen Daten in den Personalsystemen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben be  -  nötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angestellten können ihre eigenen Daten und die Vorgesetzten die Da  -  ten ihrer Angestellten in den zentralen Personalsystemen bearbeiten und  einsehen, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Personaldienst legt die Zugriffsrechte sowie Art und Umfang der Be  -  rechtigungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wechseln Angestellte innerhalb der kantonalen Verwaltung zu einer ande  -  ren Verwaltungseinheit, so wird der bisherigen Verwaltungseinheit die Zu  -  griffsberechtigung auf die Personalsysteme für alle Daten, welche diese Per  -  son betreffen, entzogen und der neuen Verwaltungseinheit übertragen.  7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Umsetzung
                            1  Der Personaldienst trifft die für die Umsetzung erforderlichen Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angestellten haben ihre Nebentätigkeiten gemäss Artikel 42 bis spätes  -  tens am 31. Dezember 2017 mit dem entsprechenden Formular dem Perso  -  naldienst zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Bestimmungen über die Feiertage und arbeitsfreien Tage (Art. 19) so  -  wie die Arbeitszeit (Art. 56–79) sind erst ab dem 1. Januar 2018 rechtswirk  -  sam. Bis dahin richtet sich die Regelung der Arbeitszeit nach den Bestim  -  mungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten vom  28. September 2004 (Stand 1. Januar 2016)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Entlöhnung (Art. 80–93), die Treueprämie (Art.  106–108), die Leistungen im Todesfall (Art. 117) und über das Bewertungs  -  team (Art. 120) werden mit Inkrafttreten der neuen Lohnverordnung rechts  -  wirksam. Bis dahin gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ent  -  löhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals vom  21.  November  2007   (Stand   1.  Januar   2016)  2  )  ,  der   Verordnung  über   den  Vollzug der Lohnverordnung vom 2. Juli 2009 (Stand 1. September 2014)  3  )  sowie   der   Verordnung   über   die   Entschädigung   von   Spesen   und   In  -  konvenienzen vom 19. März 2013 (Stand 1. Juli 2016)  4  )  .  1)  SBE IX/3 160  2)  GS  II  C/1/1  3)  SBE XI/4 259  4)  SBE 2013 10  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2  A1. Anhang: Zusammenstellung der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Spesen
                            1  Pauschalspesen Fahrzeugentschädigung gemäss Artikel 100:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kilometerentschädigung für Dienstfahrten:  1.  mit dem Privatauto: 70 Rp./km;  2.  mit dem Motorrad: 35 Rp./km;  3.  *  mit dem Elektro-Bike: 20 Rp./km;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  pauschale Entschädigung für Wildhüter: Festlegung Departement  Bau und Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kilometerentschädigung für Kreisforstingenieure: 80 Rp./km.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Pauschalspesen gemäss den Artikeln 97 und 105:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verpflegungspauschale bei angeordneten dienstlichen Abwesen  -  heiten:  1.  Frühstück: 8 Fr.;  2.  Mittagessen: 25 Fr.;  3.  Abendessen: 25 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verpflegungspauschale   für   Mitarbeitende   Strassenunterhalts  -  dienst und Wildhüter: 160 Fr./Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vergütung für die Haltung eines Diensthundes (Polizei, Wildhüter):  1800 Fr./Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Inkonvenienzen
                            1  Pauschale Pikett- und Inkonvenienzentschädigung gemäss den Artikeln 88  und 89:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sozialdienst: 160 Fr./Woche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Staatsanwaltschaft: 250 Fr./Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umwelt und Energie: 200 Fr./Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wildhüter: 200 Fr./Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Winterpikett Strassenunterhalt: 21 Fr./Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Bereitschaftsdienst Lawinenzentrale (für die Monate November bis  April): 200 Fr./Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Gefängnisaufsicht: 21 Fr./Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  unvorhersehbare Arbeitseinsätze (Naturereignisse, Unfälle) ausser  -  halb der üblichen Arbeitszeit Strassenunterhalt: 21 Fr./Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lohnzuschläge gemäss Artikel 88:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  angeordnete Abend- und Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr): 7  Fr./Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  angeordnete Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen: 7 Fr./  Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  10.12.2019  01.01.2020  Art. A1-1 Abs. 1, a., 3.  eingefügt  SBE 2019 39  09.06.2020  01.01.2021  Art. 90 Abs. 1  geändert  SBE 2020 23  09.06.2020  01.01.2021  Art. 95 Abs. 2  geändert  SBE 2020 23  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/6/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1 09.06.2020
                            01.01.2021  geändert  SBE 2020 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Abs. 2 09.06.2020
                            01.01.2021  geändert  SBE 2020 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, a., 3. 10.12.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
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