Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich
1 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
415.16 Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
8 (vom 16. April 2003)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
6 des Gesetzes über die Universität
2 , beschliesst: A. Allgemeines
Ziel
§ 1.
8 Die Universität und die Ve rtragsspitäler gemäss §
1 a gewähr leisten in enger Zusammenarbeit eine hochstehende a. medizinische Forschung und Le hre sowie akademische Nachwuchs förderung im Gesundheitsbereich (universitäre Leistungen), b. Gesundheits- und Patientenversorgung.
Vertragsspitäler
§ 1
a.
7 Vertragsspitäler sind: a. das Universitätsspital Zürich, b. die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, c. das Universitäts-Kinderspital Zürich, d. die Universitätsklinik Balgrist (Orthopädische Universitätsklinik Balgrist und Schweizerische s Paraplegikerzentrum).
Netzwerk
Universitäre
Medizin Zürich
§ 1
b.
9
1 Die Universität und die Vertra gsspitäler bilden für ihre Zusammenarbeit das Netzwerk Universitäre Medizin Zürich (UMZH).
2 Die ETH Zürich ist Partnerin des Netzwerkes mit gleichen Rech ten und Pflichten und nimmt Eins itz in die Gremien gemäss §§
1 b und
1 d.
3 Dem Netzwerk können weitere Inst itutionen assoziiert werden. B. Organisation UMZH
5
Beirat
§ 1
c.
9
1 Der Beirat setzt sich aus je einer Vertretung der strate gischen Organe der Universität, der Vertragsspitäler und der ETH Zürich (UMZH-Institutionen) zusammen. Die Vertretung der Univer sität hat den Vorsitz.
a. Zusammen-
setzung
2
415.16 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
2 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin sowie je eine Vertretung der Bildungsdir ektion und der Gesundheitsdirektion nehmen an den Sitzunge n des Beirates mit bera tender Stimme teil. b. Funktion und Aufgaben
§ 1
d.
9
1 Der Beirat ist das oberste Or gan der UMZH. Er fördert die Ausrichtung der UM ZH-Institutionen auf ei ne gemeinsame Dach
- strategie in Forschung und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesund
- heitsversorgung.
2 Der Beirat
1. legt die UMZH-Dachstrategie fest und empfiehlt den UMZH-Ins
- titutionen die Ausrichtung ihrer Strategie darauf,
2. entwickelt die UMZH und ihre Organisation weiter,
3. entscheidet über die Assoziierung weiterer Institutionen an das Netzwerk UMZH.
3 Der Beirat regelt seine Organi sation und die Behandlung seiner Geschäfte. Koordinations gremium
§ 1
e.
9
1 Das Koordinationsgremium se tzt sich zusammen aus:
1. folgenden Vertretung en der Universität: a. dem Direktorium gemäss §
1 f, b. einer weiteren Vertretung der Medizinischen Fakultät, c. einer Vertretung der Mathemat isch-naturwissenschaftlichen Fa
- kultät,
2. je einer Vertretung der operativen Leitung sorgane der weiteren UMZH-Institutionen.
2 Das Universitätsspital Zürich kann eine zusätzliche Vertretung bestimmen.
3 Die UMZH-Institutione n bezeichnen als Mitglied des Koordina
- tionsgremiums eine Pers on, die in ihrer Institution für Forschung und Lehre im Gesundhe itsbereich verantwortlich ist.
4 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den Vorsitz des Koordinations gremiums. Dieses kann zur Behandlung ein
- zelner Geschäfte Fac hpersonen beiziehen und Arbeitsgruppen einset
- zen. b. Funktion und Aufgaben
§ 1
f.
9
1 Das Koordinationsgremium ist das operative Leitungs
- organ der UMZH. Es erarbeitet di e Grundlagen für die Koordination und Lehre, Nachwuchsförderu ng und Gesundheitsversorgung. a. Zusammen- setzung
3 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
415.16
2 Das Koordinationsgremium
1. erarbeitet die UMZH-Dachstr ategie zuhanden des Beirates,
2. konkretisiert die UMZH-Dachstr ategie zuhanden der UMZH-Ins titutionen,
3. erstellt Entscheidungsgrundlagen über finanzielle, infrastrukturelle und personelle Folgen der UMZH-Dachstrategie unter Einbezug der Lehrstuhlplanung zuhanden der Leitungsorgane der UMZH- Institutionen,
4. koordiniert die Planung der medi zinischen Infrastruktur und der Plattformen für klinische Forschung,
5. erarbeitet Kriterien und Qualit ätsstandards für die Anerkennung von Institutionen al s Vertragsspitäler,
6. unterstützt den Beirat bei de r Weiterentwicklung der UMZH und ihrer Organisation,
7. beantragt zuhanden des Beirates die Assoziierung weiterer Institu tionen an das Netzwerk UMZH.
3 Das Koordinationsgrem ium regelt seine Organisation und die Be handlung seiner Geschäfte.
Direktorium
§ 1
g.
9
1 Die Direktorin oder der Dire ktor Universi täre Medizin sowie die Dekanin ode r der Dekan der Medi zinischen Fakultät und deren oder dessen St ellvertretung bilden das Direktorium.
2 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den Vorsitz im Direktorium und ve rtritt die UMZH gegen aussen.
3 Die Direktorin oder der Direktor Univ ersitäre Medizin
1. bereitet die Geschäfte de s Koordinationsgremiums vor,
2. erarbeitet die Verträge gemäss §
4,
3. sichert den Prozess zur Erst ellung und Umsetz ung der UMZH- Dachstrategie,
4. stellt die Einhaltung der akadem ischen Standards durch die Ver tragsspitäler sicher,
5. beantragt die Zuweisung der un iversitären Mittel zur Abgeltung der Leistungen der UMZH-Insti tutionen in Forschung und Lehre zuhanden der zuständigen Gremien.
4 Für die Organisation des Direktor iums gilt das Organisationsreg lement der Medizi nischen Fakultät
4 .
4
415.16 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL) C. Zusammenwirken von Universität und Vertragsspitälern
8 I. Leistungsaufträge
8 Leistungs auftrag der Universität
§ 2.
8
1 Die Universität sorgt für eine hochstehende
6 Forschung und Lehre, einschliesslic h der universitären We iter- und Fortbildung. Im Bereich der Lehre richten sich die Leistungen nach der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung.
2 Über diesen Grundauftrag hinaus setzt sich die Universität für den akademischen Nachwuchs ein und fördert besondere Forschungs
- vorhaben unter Berücksichtigung ih rer Qualität und strategischen Aus
- richtung sowie besonde re Lehrleistungen.
3 Sie überprüft regelmässig die Leist ungen in Forschung, Lehre sowie universitärer Weiter- und Fortbildung anhand von Qualitätsindikatoren wie Publikationen in Fachzeitschrif ten, Leistungen bei Patenten oder Beiträgen an Konferenzen. Die Üb erprüfung kann zudem anhand quan
- titativer, personenbezogener Indika toren erfolgen. Aufgrund der Ergeb
- nisse ermittelt die Universität ihren Bedarf an universitären Leistungen in den Vertragsspitälern.
4 Die Universität unter stützt die Gesundheitsdirektion und die Ver
- tragsspitäler bei der Sicherstellung einer hochstehenden Gesundheits- und Patientenversorgung. b. Erfüllung
§ 2
a.
7 Leistungserbringer de r Universität sind: a. in den Vertragsspitälern tätige Professorinnen und Professoren, b. Zentrum für Zahnmedizin, c. Institut für Medizinische Genetik, d. Institut für Medizi nische Mikrobiologie, e. Institut für Rechtsmedizin, f. Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention, g. Institut für Medizinische Virologie, h. Zentrum für Reisemedizin. Leistungs auftrag der Gesundheits direktion und der Vertrags spitäler
§ 3.
1 Die Gesundheitsdirektion und di e Vertragsspitäler stellen eine hochstehende
6 Gesundheits- und Patientenversorgung gemäss Gesundheitsgesetzgebung sicher. Darüber hinaus fördern sie im Rah
- men des Bedarfs besondere Dienstle istungen sowie die spezialisierte und hoch spezialisierte Medizin.
2 Sie schaffen ein optimales Umfel d zur Erbringung universitärer Leistungen und unterstützen die Universität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags.
8 a. Inhalt
5 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
415.16 II. Leistungsverträge und Entschädigung
8
Leistungs
-
verträge
§ 4.
8
1 Die Universität und die Vertrags spitäler vereinbaren insbe sondere: a. Art, Menge und Umfang der von den Vertragsspitälern zu erbrin genden Leistungen gemäss §
3 Abs. 2, b. die Entschädigung der Leist ungen der Vertragsspitäler, c. die Verwendung der Entschädigungen, d. die Nachwuchsförderung, e. die finanzielle und akadem ische Berich terstattung, f. die Kontrolle der Le istungserbringung dur ch die Universität.
2 Die Vertragsinhalte werden geregelt in a. einem Rahmenvertrag zwischen der Universität und allen Vertrags spitälern, b. Einzelverträgen zwischen der Universität und jedem einzelnen Ver tragsspital.
3 In den Einzelverträgen wird das Gebot der Gleichbehandlung der Vertragsspitäler beachtet.
4 Die Geltungsdauer des Rahmenvertrags beträgt vier Jahre, jene der Einzelverträge ein Jahr.
5 Der Rahmenvertrag und die Einzel verträge bedürfen der Geneh migung durch den Univer sitätsrat. Der Universitätsrat prüft die Recht mässigkeit sowie die Vollständigkei t und Klarheit der vertraglichen Regelungen. Er kann Teil genehmigungen vornehmen.
b. Festlegung
durch den
Regierungsrat
§ 5.
8
1 Der Regierungsrat legt den Vertragsinhalt fest, wenn a. sich die Parteien nicht einigen können, b. der neue Rahmenvertrag nicht bis spätestens neun Monate vor Ab lauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde, c. ein neuer Einzelvertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ab lauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde.
2 Die Festlegung erfolgt auf Antr ag der Bildungsdirektion und in Kenntnis der Stellungnahmen der Vertragsparteien.
c. Streit
-
beilegung
§ 6.
8
1 Bei Streitigkeiten über die Leistungsvereinbarungen oder über die Anwendung der Bestimmungen darüber suchen paritätisch zusammengesetzte Vertretungen de s Universitätsrates und des obers ten Leitungsgremiums des betreffende n Vertragsspitals eine Lösung. Für die Verhandlungen können weiter e Vertreterinnen und Vertreter der Parteien beigezogen werden.
2 Kann keine Lösung gefunden werd en, entscheidet der Regierungs rat endgültig.
a. Inhalt
und Arten
6
415.16 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL) d. Einsicht in Einzelverträge
§ 6
a.
7 Die Vertragsspitäler gewähren einander Einsicht in die Ein
- zelverträge. e. Verlängerung
§ 6
b.
7 Die Parteien nehmen rechtzeitig vor Ablauf der Leistungs
- verträge Verhandlungen über deren Verlängerung auf. f. Anpassungen an veränderte Verhältnisse
§ 6
c.
7
1 Bei wesentlicher Veränder ung der Vertragsgrundlagen kann jede Vertragspartei frühestens ein Jahr na ch Vertragsabschluss die Anpassung des Rahmenvertrags verlangen. Die Vertragsparteien hören vorgängig die Bildungsdirektion an.
2 Vertragsanpassungen un terstehen der Genehmigungspflicht gemäss
§ 4 Abs. 5. Eine Anpassung
des Grundbetrags gemäss §
7 bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Entschädigung der Vertrags spitäler
§ 7.
8
1 Die Universität richtet den Ve rtragsspitälern einen pauscha
- len Grundbetrag aus zur Deckung ih rer Kosten für die Erbringung uni
- versitärer Leistungen.
2 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus a. den Personal- und Sachkosten fü r die Forschungsleistung der im Entwicklungs- und Finanzplan (E FP) der Universität vorgesehe
- nen Professuren, ausgenommen si nd die Löhne der betreffenden Professorinnen und Professoren, b. einem Zuschlag von 122,2% für a lle übrigen Kosten der universitä
- ren Leistungen und der durch Drittm ittel finanzierten Projekte, ins
- besondere für Miete, Nebenkosten, Personalaufwand für Professu
- ren ausserhalb des EFP und Kosten der Lehre.
3 Der Regierungsrat legt den Grundbetrag für jedes Vertragsspital für jeweils vier Jahre fest. Vorbehal ten bleibt eine Anpassung an verän
- derte Verhältnisse gemäss §
6 c.
4 Die Vertragsspitäler setzen de n Grundbetrag zu mindestens 45% für Personal- und Sachkosten ge mäss Abs. 2 lit. a ein.
5 Der Grundbetrag wird auf spitalinternen Kostenstellen zugunsten der betreffenden Prof essuren verwaltet. b. Zusatzbetrag
§ 8.
8
1 Im Rahmen der Umsetzung der UMZH-Dachstrategie kön
- nen sich die Vertragsspitäler be i der UMZH mit Forschungsprojekten um zusätzliche Mittel bewerben.
2 Der Regierungsrat legt jährlich den Betrag fest, welcher der Uni
- versität für die Ausrichtung zur Verfügung steht.
§ 8
a.
7 Die Universität und die Vertragsspitäler führen ein gemein
- sames Controlling über die Erfüllung der universitären Leistungen und deren Entschädigung. a. Grundbetrag
7 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
415.16
Verträge
mit der
Gesundheits
-
direktion
§ 9.
6
1 Die Gesundheitsdirektion entsch ädigt die Universität für die vertraglich vereinbarten Leistungen, die das Zentrum für Zahn medizin und die nicht klinischen Or ganisationseinheiten im Auftrag der Gesundheitsdirektion im Di enste einer hochstehenden Gesund heitsversorgung gemäss §
3 Abs. 1 erbringen.
2 Die Verträge bedürfen der Gene hmigung durch den Universitäts rat.
7
Zuordnung von
Drittmitteln
§ 10.
Für Forschung und Lehre zur Ve rfügung gestellte Drittmit tel werden der Universität zugeo rdnet. Bei unklarem Verwendungs zweck einigen sich die Universitätsleitung und die Spitalträgerschaft über die Zuordnung. D.
6 Personal
Spitalangestellte
§ 11.
Dem Personalrecht der Spit alträgerschaft unterstehen:
1. das Personal, das aus dem Grund- und Zusatzbetrag finanziert wird,
2. Professorinnen und Professoren der Universität, soweit es um spital spezifische Belange geht.
Universitäts
-
angestellte
§ 12.
Dem Personalrecht der Un iversität unterstehen:
1. Professorinnen und Professoren im Rahmen ihrer Tätigkeit in For schung, Lehre und universi tärer Dienstleistung,
2. weiteres Personal, das aus Mitteln der Universität finanziert wird.
Drittmittel
-
angestellte
§ 13.
Personen, deren Anstellung aus Drittmitteln finanziert wird, unterstehen grundsätzlich dem Personalrecht jener Institution, der die Drittmittel zugeordnet worden sind. In besonderen Fällen sind abwei chende Regelungen möglich.
Behandlung von
Privatpatienten
§ 14.
Die Behandlung von Patientinn en und Patienten im Privat patientenstatus gegen zu sätzliche Entschädigung oder ausgestaltet als privatärztliche, abgabepflichtige Täti gkeit richtet sich nach den für die Trägerschaft geltende n Bestimmungen. Die universitäre Aufgaben erfüllung darf dadurch nich t beeinträchtigt werden.
Erfindungen
§ 15.
Für Erfindungen, die in Vertra gsspitälern gemacht werden, gilt die Personalveror dnung der Universität
3 .
8
415.16 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL) E.
6 Lehrstühle Grundsatz
§ 16.
1 Das Verfahren zur Planung, Besetzung und Ausstattung von Lehrstühlen im Gesundheitsbereic h richtet sich vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abschnitts na ch dem für die Universität anwend
- baren Recht.
2 Die Lehrstühle des Zentrums fü r Zahnmedizin sind denjenigen nicht klinischer Organisationseinheiten gleichgestellt.
6 Lehrstuhl planung
§ 17.
1 Die Universitätsleitung einigt sich mit der Spitalträger
- schaft im Rahmen der Lehrstuhlpla nung über die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten. Das Koor
- dinationsgremium UMZH wird in die Plan ungsarbeiten einbezogen.
6
2 Die Universitätsleitung legt in Zusammenarbeit mit der Spital
- direktion die Ausstattung dieser Lehrstühle fest.
3 Die Lehrstuhlplanung bei nicht klinischen Organisationseinhei
- ten, die für die Ges undheitsversorgung von ma ssgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhör ung der Gesundheitsdirektion. Ordentliches Berufungs verfahren
§ 18.
1 Genehmigt der Universitätsrat die Lehrstuhlplanung, kann das Berufungsverfahren eröffnet werden.
2 Die Universitätsleitung setzt auf Antrag der Dire ktorin oder des Direktors Universitäre Medizin eine Berufungs kommission ein.
6
3 Für die Besetzung von Lehrstühle n klinischer Organisationseinhei
- ten setzt sich die Berufungskommissi on aus Vertreterinnen und Vertre
- tern der Medizinische n Fakultät und der Spitald irektion, Ständedele
- gierten sowie aus mindestens zwei externen Expertinnen oder Experten zusammen.
6
4 Die Besetzung von Lehrstühlen ni cht klinischer Organisationsein
- heiten, die für die Gesundheitsver sorgung von massgeblicher Bedeu
- tung sind, erfolgt nach Anhö rung der Gesundheitsdirektion. Direkt berufungs verfahren
§ 19.
6 In begründeten Fällen kann di e Direktorin oder der Direk
- tor Universitäre Medizin im Einv ernehmen mit der Universitätslei
- tung und der Spitalträgerschaft ei n Direktberufungsverfahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatin nen und Kandidaten einleiten.
9 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
415.16
Berufungs
-
verhandlungen
§ 20.
1 Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen für Lehrstühle klinischer Organisat ionseinheiten im Einvernehmen mit der Spitalträgerschaft.
2 Die Berufungsverhandlungen umfa ssen auch die Ernennung als Direktorin oder Direktor einer klinischen Organisationseinheit und die Regelung der Behandlung von Pati entinnen und Patienten im Privat patientenstatus. F.
6 Organisationseinheiten
Schaffung und
Aufhebung
§ 21.
Die Schaffung und Aufhebung von Organisationseinheiten erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen
1. der Trägerschaft des betreffenden Vertrag sspitals und der Univer sität bei klinischen Organisati onseinheiten, namentlich Departe menten und Kliniken,
2.
6 der Gesundheitsdirektion und der Universität beim Zentrum für Zahnmedizin sowie bei nicht klinis chen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung v on massgeblicher Bedeutung sind, namentlich Instituten.
Direktion
§ 22.
1 Die Spitalträgerschaft ernenn t im Einvernehmen mit der Universitätsleitung die Direktorin oder den Direktor einer klinischen Organisationseinheit, re gelt deren oder dessen Rechte und Pflichten und setzt die Direktionszulage fest.
2 Direktorin oder Direktor eine r Organisationseinheit nach §
21 ist in der Regel eine Lehrstuhlinha berin oder ein Lehrstuhlinhaber.
3 Kommt im Rahmen des Berufung sverfahrens keine Einigung zu Stande und wird die me dizinische Vers orgung dadurch gefährdet, kann die Gesundheitsdirektion dem Regier ungsrat Antrag auf die vorüber gehende Besetzung der Direktion ei ner klinischen Organisationsein heit stellen. G.
6 Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 23.
Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2004 in Kraft.
10
415.16 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022 ( OS 77, 288
) Leistungsverträge gemäss §§
4 ff. mit Wirkung ab 1. Januar 2023 sind spätestens bis 31. Oktober 2022 abzuschliessen.
1 OS 58, 82 .
2 LS 415.11 .
3 LS 415.21 .
4 LS 415.431 .
5 Eingefügt durch RRB vom 31. Januar 2018 ( OS 73, 133 ; ABl 2018-02-09
). In Kraft seit 1. August 2018.
6 Fassung gemäss RRB vom 31. Januar 2018 ( OS 73, 133 ; ABl 2018-02-09
). In Kraft seit 1. August 2018.
7 Eingefügt durch RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 288 ; ABl 2022-03-2 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
8 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 288 ; ABl 2022-03-2 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
9 Nummerierung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 288 ; ABl 2022-03-2
). In Kraft seit 1. Januar 2023.
Feedback