Musikschulgesetz (410.6)
CH - ZH

Musikschulgesetz

1 Musikschulgesetz (MuSG)
410.6 Musikschulgesetz (MuSG) (vom 11. November 2019)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. Okto ber 2018
3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 10. Septem ber 2019
4 , beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt

a. das Angebot an Musikunterricht an vom Kanton anerkannten Mu sikschulen ausserhalb des Unterrichts nach Lehrplan für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Abschluss ihrer Erst ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, mit Wohnsitz im Kanton Zürich, b. die Organisation, Anerkennung und Finanzierung der Musikschu len.
Aufgaben der
Gemeinden

§ 2.

1 Die Gemeinden gewährleis ten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemäss § 1 lit. a den Zugang zu einer Musikschule.
2 Sie können dazu a. eigene Musikschulen führen, b. mit anderen Gemeinde n zusammenarbeiten, c. mit privaten Musiksc hulen zusammenarbeiten.
Auftrag und
Ziel der Musik
-
schulen

§ 3.

1 Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Ange- bot den Musikunterricht an der Vo lksschule und den Mittelschulen.
2 Das Angebot der Musikschulen a. ermöglicht musikalisch intere ssierten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine musikalische Grundbildung, das Spielen eines Instrumentes, das Erlernen des Gesangs und das gemeinsame Musizieren, b. fördert und unterstützt die musi kalische Begabung der Schülerinnen und Schüler, c. fördert besonders talentierte Schülerinnen und Schüler und bereitet sie auf ein Studium in Musik vor, d. ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine aktive Teilnahme am Musikleben ihrer Region, e. fördert öffentliche Auftritte der Schülerinnen und Schüler.
2
410.6 Musikschulgesetz (MuSG)
3 Die Musikschulen gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot und stellen den Zugang zu einem erweiterten musikalischen Angebot sicher.
4 Die für das Bildungswesen zust ändige Direktion (Direktion) legt das musikalische Mindestange bot gemäss Abs. 3 fest. Zusammen arbeit

§ 4.

1 Die Musikschulen arbeiten mi t der Volksschule, den Mittel- schulen, mit anderen Musikschulen und weiteren Musikinstitutionen zusammen.
2 Sie koordinieren ihre Vorbereit ungskurse für das Studium in Mu- sik mit den Fachhochschulen. Anerkennung

§ 5.

1 Die Direktion anerkennt ei ne Musikschule, wenn diese a. Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen den freien Zugang zum Musikunterricht gemäss §
2 Abs. 1 bietet, b. im Auftrag von mindestens einer Gemeinde tätig ist, c. über ein Mindestangebot gemäss §
3 Abs. 3 verfügt, d. Musikunterricht anbietet, der in der Regel von Lehrpersonen mit einem anerkannten Hochschuldiplo m oder einer als gleichwertig geltenden Ausbildung erteilt wird, e. die in ihrem Tätigkeitsgebiet üblichen Qualitätsstandards einhält und f. über die notwendige Infrastruktu r und das geeignete Instrumenta
- rium verfügt.
2 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden. b. Dauer

§ 6.

1 Die Direktion anerkennt Musiks chulen für jeweils längstens acht Jahre.
2 Sie kann die Anerkennung wide rrufen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 5 nicht mehr erfüllt sind. Finanzierung

§ 7. Die Finanzierung

der Musikschulen erfolgt durch a. Beiträge des Kantons, b. Beiträge der Gemeinden, c. Elternbeiträge, d. Einnahmen aus Dienstleistungen, e. Drittmittel. Beiträge des Kantons

§ 8.

1 Der Kanton leistet an die Be triebskosten der Musikschulen Kostenanteile. Diese entsprechen insgesamt durchschnittlich 10% der anrechenbaren Betriebskosten.
2 Der Kanton leistet seine Beit räge als Schülerpauschalen. a. Voraus- setzungen
3 Musikschulgesetz (MuSG)
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3 Als anrechenbare Betriebskosten gelten die tatsächlichen Aufwen- dungen im Sinne des Auftrages gemäss § 3 für a. die Löhne des Lehrpersonals, der Schulleitung sowie des administra tiven und technischen Personals, b. weitere Kosten gemäss Betriebsre chnung, soweit sie für die Musik schule notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweck mässigen Betriebsführung anfallen.
4 Raumkosten gelten nicht al s anrechenbare Kosten.
Elternbeiträge

§ 9.

1 Die Musikschulen können von den Eltern der Schülerinnen und Schüler, die den Musikunterricht gemäss § 2 Abs. 1 besuchen, Bei- träge erheben.
2 Die Summe aller Elte rnbeiträge einer Musikschule darf 50% der anrechenbaren Betriebskos ten nicht übersteigen.
3 Die Musikschulen berücksichtige n bei der Festlegung der Beiträge die wirtschaftliche Situation der El tern sowie den erhöhten Ausbildungs- bedarf musikalisch Begabter.
Änderung
bisherigen
Rechts

§ 10.

Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005
5 wird wie folgt ge ändert: . . .
6
1 OS 77, 533 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
3 ABl 2018-11-09 .
4 ABl 2019-09-20 .
5 LS 412.100 .
6 Text siehe OS 77, 533 .
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