Musikschulverordnung (410.61)
CH - ZH

Musikschulverordnung

1 Musikschulverordnung (MuSV)
410.61 Musikschulverordnung (MuSV) (vom 5. Oktober 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vollzug

§ 1.

Das Volksschulamt (Amt) vollz ieht diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.
Zuständigkeit

§ 2.

Die Aufgaben der Gemeinden gemäss dem Musikschulgesetz vom 11. November 2019 (MuSG)
3 werden von der Wohngemeinde der Schülerin oder des Schülers wahrgenommen.
Angebot

§ 3.

1 Die Angebote der Musi kschulen gemäss §
3 Abs.
2 lit. a, b, d und e MuSG bilden das Grundangebot.
2 Die Musikschulen stellen sicher, dass besonders talentierte Schü lerinnen und Schüler Zugang zu ei nem Förderprogramm und zu einer Studiumsvorbereitung erhalten. B. Anforderungen an die Musikschulen
Musikalisches
Mindestangebot

§ 4.

1 Die Musikschulen gewährleisten im Grundangebot ein musi kalisches Mindestangebot für Kinder ab dem Volksschulalter.
2 Dieses umfasst a. Instrumental- und Ge sangsunterricht als Ei nzelunterricht sowie bei Bedarf als Unterricht zu zw eit und als Gruppenunterricht von drei bis sechs Schülerinnen und Sc hülern mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von in der Regel mindestens
1. 30 Minuten im Einzelunterricht,
2. 40 Minuten im Unterricht zu zweit,
3. 45 Minuten im Gruppenunterricht, b. Ensembleunterricht, c. mindestens einen frei willigen öffentlichen Auftritt pro Schuljahr, d. Stufentests,
2
410.61 Musikschulverordnung (MuSV) e. regelmässige Informationen über Möglichkeiten der aktiven Teil
- nahme am regionalen Musikleben, f. die im Auftrag der Gemeinde gemäss §
77 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 (VSG)
4 durchgeführte musikalische Grundbildung.
3 Die Musikschulen können den Zu gang zu einzelnen Angeboten gemäss Abs. 2 lit. a–e vom Alte r oder der musikalischen Entwicklung der Schülerin oder des Sc hülers abhängig machen.
4 Die Angebote gemäss Abs. 2 lit. a–e gehören zum Mindestange
- bot, wenn der Unterricht nach Ab s. 2 lit. a kantonsweit von durch
- schnittlich mindestens 50 Schülerin nen und Schülern pro Schuljahr be
- legt wird.
5 Das Amt erlässt Richtlinien. Förder programm und Studiums vorbereitung

§ 5.

1 Der Zugang zu einem Förder programm und zur Studiums
- vorbereitung setzt das Bestehen ei ner Eignungsprüfung voraus. Promo
- tion im Förderprogramm und Verble ib in der Studiumsvorbereitung hängen von den Leistungen ab.
2 Musikschulen mit Förderprog ramm und Studiumsvorbereitung legen nachvollziehbare und vergleichbare Krit erien für die Eignungs
- prüfung und die Promotion fest.
3 Können sich die beteiligten Musiks chulen nicht einigen, legt das Amt die Kriterien fest.
4 Musikschulen mit Förderprog ramm und Studiumsvorbereitung ergänzen ihr Angebot gemäss §
6 Abs.
1 und §
7 Abs.
1 mit weiteren Angeboten im Rahmen der kantonalen Begabtenförderung gemäss Art. 4 Bst. a der Verordnung des EDI vom 15. Juni 2022 über das För
- derungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»
5 . Sie setzen dafür die Finanzhilfen des Bundes ein. b. Förder programm

§ 6.

1 Das Förderprogramm umfasst insbesondere a. Instrumental- und Gesangsunterri cht als Einzelunterricht in zeit
- lich erweitertem Umfang, b. Ensembleunterricht, c. mehrere öffentliche Auftritte pr o Schuljahr in unterschiedlichen Kontexten, d. Kurse in Musiktheorie und Gehörbildung, e. Mentoring, f. Stufentests.
2 Die Angebote bestehen insbesondere für die Musikrichtungen Klassik und Pop/Rock/Jazz. a. gemeinsame Bestimmungen
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3 Sie werden in der Regel in drei Förderstufen geführt, die aufein ander aufbauen. Der Um fang des Angebots nimmt mit jeder Förder stufe zu. Die höchste Förderstufe bereitet in geeigneter Weise auf die Studiumsvorbereitung vor.
c. Studiums
-
vorbereitung

§ 7.

1 Das Angebot einer Musiksch ule mit Studiumsvorbereitung umfasst a. Unterricht in den Gesangsric htungen und auf den Instrumenten, die im Musikstudium der Zürche r Hochschule der Künste (ZHdK) angeboten werden, b. wöchentlichen Unterricht in Fo rm von Einzelunterricht mit einer Dauer von in der Regel
1. 90 Minuten im Hauptfach,
2. 40 Minuten im Nebenfach, c. Ensembleunterricht, d. mehrere öffentliche Auftritte, e. Theoriekurse sowie weitere Kurse, die auf die Aufn ahmeprüfung und das Musikstudium vorbereiten, f. Mentoring.
2 In Ausnahmefällen kann der Unterricht gemäss Abs. 1 lit. b in einer anderen Form als Einzelunterricht stattfinden.
3 Die Studiumsvorbereitung daue rt in der Regel ein Jahr.
Qualitäts
-
standards

§ 8.

1 Lehrpersonen an ei ner Musikschule sorgen für einen metho dischdidaktisch hochwertigen Unterricht.
2 Dies umfasst insbesondere a. die sorgfältige Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, b. die notwendigen Absprachen mit weiteren Lehrpersonen, c. den Austausch mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
3 Der Unterricht ist so zu gestalten, dass er a. sich im Grundangebot nach de m Lerntempo der Schülerinnen und Schüler und ihren musikalisc hen Interessen richtet, b. die Schülerinnen und Schüler im Förderprogramm ihrem Potenzial entsprechend systematisch und vielseitig fördert, c. die Schülerinnen und Schüler in der Studiumsvorbe reitung auf die Aufnahmeprüfung an der Musi khochschule und das Musikstudium vorbereitet und sich dabei an den Anforderungen der Aufnahme prüfung der ZHdK orientiert, d. die Schülerinnen und Schüler befä higt, in der Regel im Abstand von ein bis zwei Jahren den nächsthöheren Stufentest zu bestehen.
a. Unterricht
4
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4 Die Lehrpersonen a. pflegen miteinander den fachli chen und pädagogischen Austausch insbesondere durch Sitzungen v on Fachschaften und gegenseitige Unterrichtsbesuche, b. nehmen die mit dem Unterricht verbundenen organisatorischen Auf
- gaben wahr, c. arbeiten bei der Planung und Durchführung der Angebote soweit erforderlich zusammen. b. personelle Führung

§ 9.

1 Die Musikschulen sorgen dafür, dass a. mit den Lehrpersonen regelmässig Mitarbeitergespräche mit Ziel
- vereinbarungen stattfinden, b. die Lehrpersonen mindestens einm al pro Schuljahr im Unterricht besucht werden, c. die Lehrpersonen sich regelmässig weiterbilden, d. die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen in den Bereichen Unterricht, schulische Zusammen arbeit und Weiterbildung festge
- legt werden, e. mindestens einmal pro Schuljahr ein Konvent mit allen regelmässig unterrichtenden Lehr personen stattfindet.
2 Die Schulleitung erfüllt die Aufgaben gemäss Abs. 1. Verfügt eine Musikschule nicht über eine Schulle itung, bestimmt die Trägerschaft eine Person mit dem nöti gen Fachwissen, welche die Aufgaben erfüllt. c. Organisation

§ 10.

1 Die Trägerschaft erlässt a. eine Schulordnung, b. ein Schulgeldreglement gemäss §
9 MuSG, c. ein Anstell ungsreglement.
2 Die Gemeinden sind in der Träg erschaft privater Musikschulen vertreten und üben die Aufsicht üb er deren Betrieb und Finanzen aus.
3 Das Angebot der Studiumsvorbereitung setzt voraus, dass mindes
- tens zehn Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen. d. Qualitäts sicherung undentwicklung

§ 11.

1 Die Musikschulen sorgen fü r Qualitätssicherung und -ent
- wicklung. Sie wenden professionelle Qualitätsinstrumente an. Stellen sie Qualitätsmängel fest, treffe n sie Massnahmen zur Behebung.
2 Im Rahmen der Qualitätssicheru ng und -entwicklung bezeichnen sie in regelmässigen Abständen ne ue Entwicklungss chwerpunkte. Sie setzen dabei Ziele und überprüfen, ob diese erreicht wurden. Sie betei
- ligen die Lehrpersonen so weit erforderlich an der Qualitätssicherung und -entwicklung.
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Infrastruktur
und Instrumente

§ 12.

1 Die Musikschulen stellen in Zusammenarbeit mit ihren Trägerschaften für den Unterricht geeignete Räume zur Verfügung.
2 Der Unterricht findet auf den persönlichen Instrumenten der Schülerinnen und Schüler statt.
3 Die Musikschule stellt das Instru ment für den Unterricht zur Ver fügung, wenn die Mitnahme des eige nen Instruments für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar ist.
4 Sie ist für den Unterhalt ihrer Instrumente verantwortlich. C. Anerkennung und Finanzierung
Anerkennung

§ 13.

1 Das Amt anerkennt Musikschul en auf den Beginn eines Schuljahres. Es erlässt Richtlinien zu den einzureichenden Unterlagen und Angaben.
2 Die Musikschulen reichen das vollständige Gesuch um Anerken nung bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres ein.
3 Im Rahmen des Anerkennungsver fahrens besucht das Amt die Musikschule.
4 Das Amt kann eine externe Stelle mit der Prüfung der Anerken nungsvoraussetzungen und dem Besu ch der Musiksc hule beauftragen.
5 Bestehen während der Dauer de r Anerkennung Hinw eise darauf, dass die Musikschule die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann das Amt eine ausserordentliche Überprüfung anordnen.
Beiträge des
Kantons

§ 14.

1 Die Beiträge des Kantons gemäss §
8 MuSG werden den anerkannten Musikschulen in Form einer Pauschale pro Schülerin und Schüler oder einer Pauschale pr o Schülergruppe ausgerichtet.
2 Für Kurse werden Pauschalen aus gerichtet, wenn sie eine Mindest dauer von acht Stunden pro Semester aufwei sen (Semesterkurse).
3 Der Kanton entrichtet Pauschalen für das Grundangebot und das Förderprogramm an di e Musikschule, die gemäss der Wohngemeinde der Schülerin oder des Schülers für das Grundangebot zuständig ist. Die Pauschale pro Schülerin und Schüler für die Studiumsvorbereitung wird der durchführenden Musikschule entrichtet.
4 Die Musikschulen sorgen dafür, dass die Pauschalen pro Schüler gruppe für die musikalische Gr undbildung den auftraggebenden Ge meinden gemäss §
77 VSG zukommen.
a. Grundsätze
6
410.61 Musikschulverordnung (MuSV) b. Berechnungs grundlagen

§ 15.

1 Die Beiträge berechnen sich aufgrund a. der Anzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler der bei
- tragsberechtigten Angebot skategorien gemäss §
16 Abs.
1 im vor
- angegangenen Schuljahr, b. der Anzahl der beitragsbere chtigten Angebote gemäss §
16 Abs. 2 im vorangegangenen Schuljahr.
2 Massgebend ist der Durchschnitt des ersten und des zweiten Schul
- halbjahres.
3 Die Pauschale pro Schülerin und Schüler für die Studiumsvorbe
- reitung deckt die gesamten auf die Studiumsvorbereitung entfallenden und nach Abzug der Elternbeiträge sowie Drittmi ttel verbleibenden anrechenbaren Betriebs kosten im Sinne von §
8 Abs. 3 MuSG ab.
4 Als Raumkosten im Sinne von §
8 Abs. 4 MuSG gelten insbeson
- dere Kosten für Erwerb, Miete, In vestitionen, Abschreibungen, Amor
- tisationen, Unterhal t und Versicherung. c. Pauschalen

§ 16.

1 Die Pauschalen pro Schülerin und Schüler betragen pro Schuljahr a. Fr. 376 im Einzelunterricht im Grundangebot, b. Fr. 210 im Unterricht zu zweit im Grundangebot, c. Fr. 566 für das gesamte An gebot im Förderprogramm, d. Fr. 12
666 für das gesamte Angebot in der Studiumsvorbereitung.
2 Die Pauschalen pro Schülergruppe im Grundangebot betragen pro Schuljahr a. Fr. 475 für den Gruppenunterrich t, Ensembles und Semesterkurse von 3 bis 6 Schülerinnen und Schülern, b. Fr. 661 für Ensembles und Semest erkurse von 7 bis 15 Schülerinnen und Schülern, c. Fr. 1309 für Ensembles und Se mesterkurse von 16 und mehr Schü
- lerinnen und Schülern, d. Fr. 609 pro Jahreslektion fü r die musikalische Grundbildung.
3 Das Amt überprüft die Pa uschalen regelmässig. d. Beitrags gesuche

§ 17.

1 Die Musikschulen reichen die Beitragsgesuche bis zum
30. September des laufenden Jahres beim Verband Zürcher Musik
- schulen (VZM) ein. Das Amt kann di e Frist in begründeten Fällen er
- strecken. Verspätet eingereichte Gesuche werden nicht behandelt.
2 Die Musikschulen verwenden da bei die vom Amt zur Verfügung gestellten Formulare.
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3 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Jahresrechnung, b. Jahresbericht, c. Revisionsbericht, d. Berichterstattungsformular.
4 Die Musikschulen weisen die nicht anrechenbaren Betriebskos ten gemäss §
8 MuSG gesondert aus.
5 Der VZM prüft die Gesuche und übermittelt sie mit einer Stel lungnahme dem Amt.
e. Leistungen
des VZM

§ 18.

1 Das Amt und der VZM regeln de ssen Leistungen in einer Vereinbarung.
2 Die Leistungen umfa ssen insbesondere a. die fachliche Beratung des Amtes, b. die Beratung der Musikschulen, c. die Vorprüfung der von den Musi kschulen eingerei chten Staatsbei tragsgesuche, d. die jährliche Zusammenstellung statistischer Kennzahlen der Mu sikschulen.
3 Der Kanton entschädigt den VZM jährlich mit Fr. 3.50 pro Pau schale, die gemäss §
16 Abs. 1 lit. a und b ausgerichtet wird.
Beiträge der
Gemeinden

§ 19.

1 Die Gemeinden tragen die Be triebskosten der Musikschu len nach Abzug der Beiträge gemäss §
7 lit. a und c–e MuSG.
2 Im Rahmen der Festsetzung de s Individuellen Sonderlastenaus gleichs werden höchstens 50% der anrechenbaren Kosten der Musik schulen, vermindert um den Beitra g des Kantons, als Gemeindeanteil berücksichtigt. D. Übergangsbestimmung

§ 20.

1 Nach bisherigem Recht beit ragsberechtigte Musikschulen behalten ihre Beitragsberechtig ung bis zur Anerkennung gemäss §
13, längstens aber bis Ende Schuljahr 2026/2027.
8
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2 Mit der rechtskräftige n Verweigerung der Anerkennung fällt die Beitragsberechtigung dahin.
1 OS 77, 538 ; Begründung siehe ABl 2022-10-14 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
3 .
4 LS 412.100 .
5 SR 442.133 .
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