Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (813.16)
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Gesetz über das Kantonsspital Winterthur

1 Gesetz über das Kantonssp ital Winterthur (KSWG)
813.16 Gesetz über das Kantonsspita l Winterthur (KSWG) (vom 19. September 2005)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Ja nuar 2003
2 und in denjenigen der Kommi ssion für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 7. Juni 2005, beschliesst: A. Grundlagen
Rechts
-
persönlichkeit

§ 1.

Unter dem Namen «Kantonsspit al Winterthur» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eige ner Rechtspersön lichkeit und Sitz in Winterthur.
Zweck

§ 2.

Das Kantonsspital Winterthur
1. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
2. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
3. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge sundheitswesens.
Leistungs
-
aufträge

§ 3.

10
1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Kantonsspital Winterthur richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzie rungsgesetzes vom 2. Mai 2011
8 .
2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun gen zwischen dem Kantonsspital Wi nterthur und den zuständigen Direk tionen des Regierungsrates vereinbart.
3 Das Kantonsspital Winterthur kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Er füllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.

§§

4 und 5.
11
2
813.16 Gesetz über das Kantonssp ital Winterthur (KSWG) Beteiligung und Auslagerung

§ 6.

Das Kantonsspital Winterthur kann mit Genehmigung des Regierungsrates und unter Berücksichtigung von §
3 Abs. 3
10
1. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Ge sellschaften gründen,
2. sich an anderen Un ternehmen beteiligen. B. Organisation I. Kantonale Behörden Kantonsrat

§ 7.

15 Der Kantonsrat
1. übt die Oberaufsicht aus,
2. beschliesst auf Antrag des Regi erungsrates über die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals und über finanzielle Beiträge gemäss

§ 15 Abs. 2,

3. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver
- wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
4. genehmigt die Wahl der Präsiden tin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
5. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung,
6. genehmigt Entscheide gemäss §
6 Ziff. 1. Regierungsrat

§ 8.

15 Der Regierungsrat
1. übt die allgemeine Aufsicht aus,
2. legt die Leistungsaufträge fest,
3. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über Leistungsvereinbar ungen gemäss §
3 Abs. 2,
4. legt die Eigentümerstrategie fest, die insbesondere folgende Inhalte umfasst: a. mittelfristige Ziele des Kant ons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung, b. finanzielle Zi elwerte, insbesondere zu m Eigenkapital, zur Ren
- dite und zur zuläss igen Verschuldung, c. Vorgaben zum Rechnungslegung sstandard, zur Berichterstat
- tung und zum Risikocontrolling, d. Vorgaben zu einer zweckg ebundenen Investitions- und Immo
- bilienplanung (Imm obilienstrategie),
5. stellt Antrag an den Kantonsrat für die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals sowie für fi nanzielle Beiträge gemäss §
15 Abs. 2,
3 Gesetz über das Kantonssp ital Winterthur (KSWG)
813.16
6. verabschiedet den Ge schäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Ver lusts zuhanden des Kantonsrates,
7. wählt die Präsidentin oder den Pr äsidenten sowie die weiteren Mit glieder des Spitalrates und l egt deren Entschädigung fest,
8. genehmigt a. das Spitalstatut und das Personalreglement, b. den Bericht der für das Ges undheitswesen zuständigen Direk tion des Regierungsrates über die Umsetzung der Eigentümer strategie, c. die von der für das Gesundheit swesen zuständigen Direktion des Regierungsrates ausgehande lten Vereinbarungen mit aus serkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für das Kantonsspital Winterthur, d. Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss §
6, e. den Entschädigungsbericht,
9. legt dem Kantonsrat den Beri cht zur Umsetzung der Eigentümer strategie zur Genehmigung vor,
10. überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach. II. Organe des Kantonsspitals Winterthur
Spitalrat

§ 9.

1 Der Spitalrat besteht aus sieb en bis neun Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitglied erzahl. Ein Mitglied kann von der Stadt Winterthur, ein weiteres von den übrigen der Spitalregion Winter thur zugeteilten Gemeinde n vorgeschlagen werden.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.
3 Die für das Gesundheit swesen zuständige Direktion des Regie rungsrates ist im Spita lrat mit beratender St imme vertreten und hat das Antragsrecht.
4 Die Spitaldirektion nimmt in de r Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.
b. Funktion und
Aufgaben

§ 10.

15
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan.
2 Er ist verantwortlich für die Er füllung der kantonalen Leistungs
a. Zusammen-
setzung
15
4
813.16 Gesetz über das Kantonssp ital Winterthur (KSWG)
3 Der Spitalrat
1. schliesst Leistungsvereinbarung en mit den zuständigen Direktio
- nen des Regierungsrates ab,
2. regelt die Zusammenarbeit mi t Hochschulen und schliesst Ver
- träge ab,
3. erstattet der für das Gesundheit swesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstra
- tegie des Regierungsrates,
4. stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapi tals sowie für fina nzielle Beiträge ge
- mäss §
15 Abs. 2,
5. verabschiedet zuhanden des Regi erungsrates den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts,
6. erlässt sein Organisationsreglement,
7. erlässt das Spitalstatut, das Pe rsonalreglement, das Finanzregle
- ment, die Taxordnung sowie weitere Reglemente,
8. legt die Unternehmensstrategie fest,
9. legt die weiteren Leistungen gemäss §
3 Abs. 3 fest,
10. ernennt die Mitglieder der Spi taldirektion und legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest,
11.
10 ernennt die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren,
12. übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen aus,
13. behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Spitaldirektion,
14. regelt die erstinstanzliche En tscheidbefugnis der Organe und Orga
- nisationseinheiten des Ka ntonsspitals Winterthur,
15. sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem. Spitaldirektion

§ 11.

1 Die Spitaldirektion ist das ope rative Führun gsorgan des Kantonsspitals Winterthur und ve rtritt dieses gegen aussen.
2 Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung, des Pflegedienstes und des är ztlichen Dienstes. Sie kann mit Vertreterin
- nen oder Vertretern weiterer Bereiche erweitert werden. Der Spitalrat legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest.
3 Die Spitaldirektion
9
1. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,
2.
10 erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns od er zur Deckung des Verlusts zuhanden des Spitalrates,
5 Gesetz über das Kantonssp ital Winterthur (KSWG)
813.16
3. erstellt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Spitalra tes,
4. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertra gen sind.
4 Im Übrigen richtet sich die F ührungsorganisation nach dem Spi talstatut. C. Personal
Arbeits
-
verhältnis

§ 12.

1 Die Arbeitsverhältnisse sind ö ffentlich-rechtlich. Um aus serordentlich qualifizierte Fachkrä fte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsver träge nach Privatrecht abgeschlos sen werden.
2 Für das öffentlich-rechtlich angest ellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendba ren Bestimmungen. Da s Personalreglement kann von den für das Staatspers onal geltenden Bestimmungen ab weichen, soweit dies aus betrie blichen Gründen erforderlich ist.
3 Für das ärztliche Personal ab Stuf e Oberärztin und Oberarzt (ärzt liches Kader) kann da s Personalreglement
7 zudem abweichende Rege lungen betreffend Vergütung und B eendigung des Arbe itsverhältnisses vorsehen.
16
Vergütung
des ärztlichen
Kaders

§ 13.

17
1 Das Personalreglement
7 legt die höchstens zulässige Ge samtvergütung der Angehörigen des är ztlichen Kaders fest. Die Gesamt vergütung darf 1 Mio. Franke n pro Jahr nicht übersteigen.
2 Die Vergütung kann eine n variablen Bestandteil enthalten. Die ser beträgt höchstens 30 % der Gesamtvergütung.
3 Der variable Bestandteil wird durc h folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können: a. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%, b. wirtschaftlicher Erfolg des Spit als und der Klinik bis zu 60%, c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%.
Berufliche
Vorsorge

§ 14.

1 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.
12
2 Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Ober assistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband
6
813.16 Gesetz über das Kantonssp ital Winterthur (KSWG) D. Mittel Dotations kapital und weitere Mittel

§ 15.

15
1 Der Kanton stellt dem Kantons spital Winterthur ein Dota
- tionskapital zur Verfügung.
2 Der Kanton kann dem Kantonsspit al Winterthur für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Aus
- gabe gemäss §
37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungs
- legung vom 9. Januar 2006
5 . Erträge aus ärztlichen Zusatz leistungen

§ 16.

11 ,
16
1 Erträge aus ärztlichen Zusatz leistungen für Patientinnen und Patienten fliessen in di e Betriebsrechnung des Spitals.
2
5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt
- lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörende n Personals ein
- gesetzt. Finanzierung weiterer Leistungen
10

§ 17.

Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss §
3 Abs. 3 finan
- ziert das Kantonsspital Winterthur aus Eigen- ode r Drittmitteln.

§§

18–20.
11 Baurechte

§ 21.

15
1 Der Kanton räumt dem Kantonss pital Winterthur an den von ihm für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäss §
2 benö
- tigten Grundstücken Baurechte ein.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
3 Das Baurecht endet an denjenig en Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags des Kantonsspitals Winterthur nicht mehr benötigt werden.
4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme
- fällen zulässig. Sie unterliegt de r Genehmigung durc h den Regierungs
- rat und den Kantonsrat.
5 Die Vermietung von Bauten an Dr itte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen. Strategische Koordination

§ 22.

11 ,
14 Das Kantonsspital Winterth ur koordiniert die Planung seiner Immobilien mit jener des Regierungsrates. Fremdmittel

§ 23.

15 Das Kantonsspital Winterthur darf in dem in der Eigen
- tümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.
7 Gesetz über das Kantonssp ital Winterthur (KSWG)
813.16 E. Rechnungslegung und Rechnungsführung
15
Rechnungs
-
legung

§ 24.

15 Das Kantonsspital Winterthur führt seine Rechnung nach einem anerkannten Rechnungsleg ungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.
Finanzplanung

§ 25.

15 Das Kantonsspital Winterthur er stellt jährlich eine mittel fristige Planerfolgsrechnung und ei ne mittelfristige Planbilanz und in formiert den Regierungsrat darüber.
Drittmittel

§ 26.

Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.
Konsolidierte
Jahresrechnung

§ 27.

1 Das Kantonsspital Winterthur wird in der konsolidierten Rechnung des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäss den Vorgaben der für das Finanzwesen zuständigen Direktion des Regie rungsrates.
15
2 Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründung en gemäss §
6 kann der Regierungsrat weitere Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen. F. Rechtspflege
Anordnungen
der Spital
-
direktion

§ 28.

1 Anordnungen der Spitaldirektion können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.
2 Gegen Rekursentscheide der Spital direktion ist der Rekurs an den Spitalrat nur zulässig, wenn der We iterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.
Anordnungen
des Spitalrates

§ 29.

Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Rekurs an den Regie rungsrat ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Verfahren und
Zuständigkeiten

§ 30.

1 Der Spitalrat regelt im Spitalst atut die erstinstanzliche Ent scheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Kantons spitals Winterthur.
2 Dem Rekurs in personalrechtliche n Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
3 Im Übrigen richtet sich das Verf ahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
4 , unter Vorbehalt der Bestimmungen der Patientenrechtsgesetzgebung
6 .
8
813.16 Gesetz über das Kantonssp ital Winterthur (KSWG) G. Schluss- und Übergangsbestimmungen Betriebs übernahme

§ 31.

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb des heutigen Kantonsspitals Winterthur weiter,
2. gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Kantonsspitals Win
- terthur, insbesondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen, auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über, vorbehal
- ten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,
3. gehen die Rechtsverhältnisse de s heutigen Kantonsspitals Winter
- thur, insbesondere die Anstellungs verhältnisse, auf die selbststän
- dige öffentlich-rechtliche Anstalt über.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
2. wählt der Regierungsrat den Spi talrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet. Weiter geltendes Recht

§ 32.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Ver
- ordnungen und Reglemente. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 29. Oktober 2018 ( OS 74, 75 ) Bewertung der Immobilien I. Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss

§ 21 auf den betroffenen Grundstück

en stehenden Bauten und Anla
- gen werden zu Buchwerten in das Eigentum des Kantonsspitals Win
- terthur übertragen. Eröffnungs bilanz II.
1 Auf den Zeitpunkt der Übertr agung der Bauten und Anlagen auf das Kantonsspital Winterthur legt der Regierungsrat für dieses eine Eröffnungsbilanz mit einer Eigenkapi talquote von höchstens 60% fest.
2 Die auf das Kantonsspital Wint erthur übergehenden Werte wer
- den bis zum Erreichen dieser Eige nkapitalquote, höchstens aber bis zum Buchwert, als Dotationskapita l eingebracht oder der Reserve zu
- gewiesen. Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen. Verzinsung und Amortisation
1
- satz des Kantons verzinst.
9 Gesetz über das Kantonssp ital Winterthur (KSWG)
813.16
2 Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze zu entspreche n. Darüber hina usgehende Amorti sationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 ( OS 76, 612 ) Das Kantonsspital Wint erthur führt das neue Anstellungs- und Ver gütungssystem gemäss §§
12 Abs. 3, 13 und 16 kostenneutral ein.
1 OS 61, 436 . Inkrafttreten: 1. Januar 2007.
2 ABl 2003, 185 .
3 LS 172.1 .
4 LS 175.2 .
5 LS 611 .
6 LS 813.13 .
7 LS 813.162 .
8 LS 813.20 .
9 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 ( OS 63, 201 ; ABl 2007, 1607 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
10 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
11 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -fi nanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicheru ngskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 ( OS 70, 83 ; ABl 2013-12-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
13 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kanto nalen Verwaltung vom 2. November 2015 ( OS 71, 153 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
14 Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2018 ( OS 74, 75 ; ABl 2017-10-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
15 Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2018 ( OS 74, 75 ; ABl 2017-10-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
16 Eingefügt durch Spitalplan ungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 ( OS
76,
612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
17 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -f inanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 ( OS
76,
612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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