Hundegesetz (554.5)
CH - ZH

Hundegesetz

1 Hundegesetz
554.5 Hundegesetz (vom 14. April 2008)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April
2007
3 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
8. November 2007
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1. Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungs-

bewussten Umga ng mit Hunden.
Zuständigkeiten

§2.

1 Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug dieses Ge- setzes.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie nehmen die Meldungen der erforderlichen Angaben zur Regis- trierung von Hunden en tgegen und leiten diese an die Registrierungs- stelle weiter; sie überprüfen, ob die Mutationsmeldungen auch an die Registrierungsstelle gemacht wurden, und stellen die notwendigen Nachmeldungen sicher. b. Sie überprüfen, ob die Vorausse tzungen für das Halten von Hun- den erfüllt sind. c. Sie erheben die Abgaben. d. Sie können Orte signalisieren, die von Hunden nicht oder nur an der Leine betreten werden dürfen. e. Sie können hundefreundliche Zonen signalisieren. f. Sie ordnen bei Verstössen gegen dieses Gesetz die erforderlichen Massnahmen an, sofern dafür ni cht die Direktion zuständig ist.
b. Des Kantons

§3.

1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär- wesen zuständige Direktion.
2 Die Direktion a. erteilt die nach diesem Ge setz notwendigen Bewilligungen, b. nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten ent- gegen, c. kontrolliert aufgrund von Risi kobeurteilungen di e Hundehaltung,
a. Der
Gemeinden
2
554.5 Hundegesetz d. nimmt die Ersatzvornah me vor, wenn sich die Halterin oder der Halter weigert, den Hund gemäss Tierseuchenverordnung
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kenn- zeichnen zu lassen, e. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn keine Haft- pflichtversicherung gemäss § 6 abgeschlossen werden kann, f. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn sich die Hal- terin oder der Halter weigert, eine praktische Hundeausbildung ge- mäss § 7 zu absolvieren, g. trifft weitere Massna hmen gemäss §§ 17–19. c. Information

§ 4.

Die Gemeinden und die Direktion informieren einander über die in ihrem Zuständigkeitsbe reich getroffenen Massnahmen. Prävention

§5.

1 Der Kanton kann Kampagnen und Projekte unterstützen, die einem sicheren, verantwortungsvol len und tiergerechten Umgang mit Hunden in der Öffentlichkeit dienen.
2 Er stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Hundehalterinnen und Hundehalter Informationsmaterial über die korrekte Hundehaltung zur Verfügung.
3 Er sorgt dafür, dass Kinder eine Anleitung für den Umgang mit Hunden erhalten. B. Voraussetzungen für das Halten von Hunden Haftpflicht- versicherung

§6.

1 Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflicht- versicherung mit einer Deckungssu mme von mindestens 1 Mio. Fran- ken verfügen.
2 Auf Verlangen ist der entsprec hende Nachweis zu erbringen. Praktische Hunde- ausbildung

§7.

1 Wer einen Hund hält oder erwirbt, der einem grossen oder massigen Rassetyp angehört oder dessen Haltung eine Bewilligung voraussetzt, muss nachweisen, dass sie oder er eine anerkannte prakti- sche Hundeausbildung absolviert hat.
2 Der Regierungsrat a. bezeichnet die grossen oder massigen Rassetypen (Rassetypen- liste I), b. regelt die Anerkennung von praktischen Hundeausbildungen, c. legt Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Hunde- ausbildung fest,
3 Hundegesetz
554.5 d. legt fest, ab welchem Zeitpunkt die erforderliche praktische Hunde- ausbildung nachzuweisen ist, e. regelt das weitere Verfahren.
Hunderassen
mit erhöhtem
Gefahren-
potenzial

§8.

1 Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspoten zial ist verboten.
2 Der Regierungsrat bezeichnet di e Rassetypen mit erhöhtem Ge- fährdungspotenzial (R assetypenliste II).
3 Für Hunde der Rassetypenliste II, für die wegen auswärtigen Wohn- sitzes der Halterin ode r des Halters keine zürc herische Haltebewilli- gung erforderlich ist, gilt im öffe ntlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang. C. Hundehaltung
Allgemeine
Pflichten

§9.

1 Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie a. weder Mensch noch Tier gefährden , belästigen oder in der bestim- mungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Rau- mes beeinträchtigen, b. die Umwelt nicht gefährden.
2 In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite au f kurzer Distanz zu halten.
3 Es ist verboten, Hunde a. auf Menschen und Tiere zu hetzen, b. absichtlich zu reizen, c. im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
4 Von den Verboten gemäss Abs. 3 ausgenommen sind die recht- mässige Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öf- fentlichen Dienst und die in ande ren Erlassen vorgesehenen Fälle.
5 Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt.
Zutrittsverbot

§ 10. Es ist verboten, Hunde mitzuführen oder freizulassen:

a. in Friedhöfen, b. in Badeanstalten, c. auf Pausenplätzen v on Schulhausanlagen,
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554.5 Hundegesetz d. auf Spiel- oder Sportfeldern, e. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signali- siert wurden. Leinenpflicht

§ 11.

1 Hunde sind anzuleinen: a. in öffentlich zugänglichen Gebäuden, b. an verkehrsreichen Strassen, c. in öffentlichen Verkehrsmittel n, an Bahnhöfen und an Haltestel- len, d. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signali- siert wurden, e.
8 im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli, ausgenommen Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Aus-
2 Hunde sind im öffentlich zugän glichen Raum an zuleinen, wenn a. sie läufig sind, b. sie bissig sind, c. sie eine ansteckende Krankheit haben, d. die zuständige Behörde es anordnet. Maulkorbpflicht

§ 12. Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn

a. sie bissig sind, b. die zuständige Behörde es anordnet. Beseitigung von Hundekot

§ 13.

1 Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nich t durch Kot verschmutzt werden.
2 Kot ist in Siedlungs- und Landwirts chaftsgebieten sowie auf Stras- sen und Wegen korrekt zu beseitigen. Lärm- belästigung

§ 14.

Hunde sind so zu beaufsichtig en, dass Dritte nicht durch an- dauerndes Gebell oder Ge heul belästigt werden. Streunende Hunde

§ 15. Die Polizei fängt streunende

Hunde ein und meldet sie der Meldestelle für gefundene Tier e nach Art. 720a Abs. 2 ZGB
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554.5 D. Meldungen, Abkl ärungen und Massnahmen
Meldungen bei
Verletzungen
und auffälligem
Verhalten

§ 16.

1 Die gemäss eidgenössisc her Tierschutzverordnung
7 beste- hende Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gi lt über die dort genannten Per- sonenkreise hinaus für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Ge- richte, Polizei und für Ti erheime, die Verzichts- und Findelhunde weiter- vermitteln.
2 Die zuständige Stelle nimmt ebenfalls Meldungen von geschädig- ten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.
Abklärungen

§ 17.

1 Bei Meldungen ni mmt die Direkti on Folgendes vor: a. die Überprüfung des Sachverhalts, b. die notwendigen Abklärungen übe r die Hundehalterin oder den Hundehalter, c. soweit notwendig eine Wesensbeur teilung des Hundes und die Über- prüfung der Haltung.
2 Die Hundehalterin oder der Hundeh alter ist auskunftspflichtig, ins- besondere über a. die Voraussetzungen für das Ha lten von Hunden gemäss §§ 6–8, b. die Herkunft des Hundes, c. die Haltung, d. die Erziehung und das Verhalten des Hundes.
Massnahmen

§ 18.

1 Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier übe r die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen: a. Unterbringung des Hundes in eine r Institution zur Beobachtung und Abklärung seines Wesens, b. Verhaltenstherapie mit dem Hund, c. Kastration, d. Besuch von Kursen zur Hundeerziehung, e. Auflagen zur Haltung un d zum Ausführen des Hundes, f. Leinenpflicht, g. Maulkorbpflicht, h. Verbot zur Ausbildung oder zum Einsatz als Schutzhund, i. Zuchtverbot,
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554.5 Hundegesetz j. Entzug des Hundes zur Neuplatzie rung oder Rückgabe an die Zucht- stätte, k. Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde, l. Hundehalteverbot, m. Einschläfern des Hundes.
2 Die Hundehalterin oder der Hunde halter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen. Sofort- massnahmen

§ 19.

1 Die Direktion schreitet unver züglich ein, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mens ch und Tier darstellt.
2 Sie kann einen Hund vorsorgli ch beschlagnahmen und geeignet unterbringen; wenn notwendig lä sst sie den Hund einschläfern.
3 Unterbringung. Die Dire ktion kann einen Kostenvorschuss verlangen. E. Registrierung Zentrale Registrierung

§ 20.

1 Registrierungsstelle im Sinne der Tierseuchenverordnung für im Kanton Zürich gehaltene Hu nde ist die Animal Identity Ser- vice AG, Bern (ANIS AG).
2 Die Direktion hat kostenlosen Zu gang zu den registrierten Daten über Hundehaltungen im Kanton Zü rich. Sie kann diese mit weiteren Daten ergänzen, die si e für den Vollzug dies es Gesetzes benötigt.
3 Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den registrierten Daten über Hundehaltungen in ihre r Gemeinde. Sie können diese mit weiteren Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes be- nötigen.
4 Die Gemeinden können mit der ANIS AG vereinbaren, dass diese Leistungen erbringt, die über Abs. 3 hinausgehen. Meldungen an die Gemeinde

§ 21.

1 Hundehalterinnen und Hundehalt er melden ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitz- gemeinde an und machen die erforderlichen Angaben.
2 Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hunde- halter der Gemeinde a. eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters, b. die Übernahme des Hundes durch ei ne andere Halterin oder durch einen anderen Halter, c. den Tod des Hundes.
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Besondere
Daten-
sammlungen

§ 22.

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Direktion Daten- sammlungen mit den erfo rderlichen Angaben über a. das Bewilligung sverfahren bei bewillig ungspflichtigen Hunden, b. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen gemäss §§ 17–19.
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fü hren die Gemeinden eine Daten- sammlung über a. die Erfüllung der Ha ltervoraussetzungen, b. die gemäss § 2 Abs. 2 lit. f angeordneten Massnahmen, c. allfällige weitere, vom Regierun gsrat gestützt auf die Tierseuchen- gesetzgebung festgelegte Daten.
3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Stellen, die Strafunt ersuchungsbehörden und die Gerichte geben einander die für den Vollzug di eses Gesetzes erforderlichen Da- ten bekannt. F. Abgabe
Grundsatz

§ 23.

1 Die Halterin oder der Halter zahlt in der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihr oder ihm im Ka nton gehaltenen Hund eine Abgabe von Fr. 70 bis Fr. 200 je Kalenderjahr. Die Gemein de legt die Höhe der Abgabe fest.
2 Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllen- den Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen Beitrag von höchstens Fr. 50 je Ka lenderjahr. Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe fest.
3 Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpunk t neu im Kanton gehalten, ermässigen sich die Abgabe und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.
Ermässigung

§ 24.

1 Für jeden nachgewiesenen freiwilligen Besuch einer aner- kannten Hundeerziehung kann die Gemeinde eine einmalige Ermässi- gung der Abgabe gewähren.
2 Sie kann in Härtefällen, auf b egründetes Gesuch hin, die Abgabe ganz oder teilweise erlassen.

§ 25. Von der Abgabe befreit sind

Halterinnen und Halter von: a. Diensthunden, die von Polizeiorgan en oder von Gefä ngnisangestell- ten für ihren Dienst verwendet werden, b. Militärhunden und Diensthunden de s Grenzwachtkorps, die für sei- nen Dienst verwendet werden,
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554.5 Hundegesetz c. ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhun- den, soweit an ihrer Haltung ei n öffentliches Interesse besteht, d. Begleit- und Hilfshunden für moto risch Behinderte sowie von Thera- piehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung und den regelmässig en Einsatz erbracht wird, e. Blindenführhunden, di e aus einer von der Eidgenössischen Invali- denversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen, f. Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons bezahlt wurde, g. Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton bezahlt wurde, h. Hunden, die sich weniger als dr ei Monate im Kanton aufhalten. Ersatzhunde, Rückerstattung

§ 26.

1 Geht ein Hund ein, ist für einen Ersatzhund bis zum Ab- lauf des Abgabejahres keine Abgabe zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Ei nschreibegebühren.
2 Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Hal- ter Anspruch auf Rückerstattung de r halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni eingegangen ist. G. Straf- und Schlussbestimmungen Strafen

§ 27.

1 Übertretungen der Vorschrifte n dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung werden mit Bu sse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
2 Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalter- ämter zuständig für die Ahndung von Übertretungen, die nicht in der Verordnung über das kantonalrechtli che Ordnungsbussenverfahren vor- gesehen sind. Aufhebung bis- herigen Rechts

§ 28.

Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 wird aufgehoben. Übergangs- bestimmungen

§ 29.

§ 7 findet Anwendung, wenn de

r Hund nach Inkrafttreten des Gesetzes geboren ist. a. Praktische Hunde- ausbildung
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b. Halte-
bewilligung

§ 30.

1 Wer einen Hund der Rassetypenliste II hält, muss innerhalb von drei Monaten nach I nkrafttreten dieses Gesetzes bei der Direktion ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einreichen. Die Halte- bewilligung kann mit Auflagen erte ilt werden, wenn die gesuchstellende Person die persönlichen Vorausse tzungen nur teilweise erfüllt.
2 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person a. mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat, b. den Nachweis über genügend kynol ogische Fachkenntnisse erbringt, c. belegt, dass sie nicht wegen Ge waltdelikten oder Betäubungsmittel- delikten vorbestraft ist, d. den Nachweis der Haftpflic htversicherung erbringt.
3 Die Bewilligung wird nur erteil t, wenn Art und Umstände, wie der Hund gehalten werden wi rd, dies rechtfertigen.
4 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn a. die Voraussetzungen nich t mehr erfüllt sind oder b. der Hund Verhaltensau ffälligkeiten zeigt.
5 Halterinnen und Halter, die gestütz t auf bisheriges Recht über eine Bewilligung für die Befreiung ihre s Hundes vom Leinen- oder Maul- korbzwang verfügen, haben Anspruch auf eine Haltebewilligung, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt de s Inkrafttretens dieses Gesetzes noch erfüllt sind.
6 Halterinnen und Halter, die gestü tzt auf bisheriges Recht über keine Bewilligung für die Befreiun g ihres Hundes vom Leinen- oder Maulkorbzwang verfügen, unterstehen bis zur Erteilung der Haltebewil- ligung den Bestimmungen des bisherigen Rechts.
1 OS 64, 665 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
3 ABl 2007, 732 .
4 ABl 2007, 2177 .
5 LS 916.22 .
6 SR 210 .
7 SR 455.1 .
8 Eingefügt durch Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 ( OS 77, 600 ; ABl 2018-04-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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