Verordnung zum Sozialhilfegesetz
1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
14 (vom 21. Oktober 1981)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Behörden und ihre Aufgaben I. Fürsorgebehörde
Organisation,
Zusammen-
arbeit
§ 1.
1 Die Fürsorgebehörde trifft di e zur Erfüllung ihrer Aufga ben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes
2 und der Gemeindeordnung.
2 Sie arbeitet mit den Beratungs- und Betreuungss tellen im Sinne von §
13 des Sozialhilfegesetzes
5 zusammen. Sie fördert durch ihre Zusammenarbeit mit andern öffent lichen und privaten Institutionen die Koordination der sozialen Dienste in der Gemeinde.
Bericht-
erstattung
§ 2.
9 Die Sicherheitsdirektion
11 und der Bezirksrat können von den Fürsorgebehörden Berichte übe r ihre Amtstätigkeit verlangen.
Vertretung
in Zweck-
verbänden
§ 3.
Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam in einem Zweckverband, müssen sie in den Verbandsorganen durch die Fürsorgebehörde vertreten sein. II. Bezirksrat
Aufsicht über
die Fürsorge-
behörden
§ 4.
1 Die allgemeine Aufsicht über die Fürsorgebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz
2 .
2 Die vom Bezirksrat nach dem Ge setz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden
3 bestellten Referenten überprüfen mindestens alle zwei Jahre die Hilfstätigkeit de r Fürsorgebehörden. Sie sind berech tigt, Hilfeempfänger zu besuchen.
Heimaufsicht
§ 5.
1 Die der Aufsicht im Sinne von §
8 Abs.
3 des Sozialhilfe- gesetzes
5 unterstellten Heime sind von den Referenten jährlich min destens einmal zu besuchen.
2 Die Sicherheitsdirektion
11 meldet dem Bezirksrat die Heime, die seiner Aufsicht unterstehen.
2
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) Behebung von Mängeln
§ 6.
Stellen die Referenten Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Be schluss des Bezirksrates, welcher der Sicherheitsdirektion
11 bekanntzugeben ist. Bericht- erstattung
§ 7.
1 Der Bezirksrat erstattet der Sicherheitsdirektion
11 jährlich Bericht über seine Aufsichtstätigkeit und stellt ihr die Jahresberichte der Fürsorgebehörden sowie die Berichte der Referenten zu.
2 Die Sicherheitsdirektion
11 erlässt Weisungen für die Berichterstat
- tung. III. Kantonales Sozialamt
16 Allgemeiner Vollzug
§ 7
a.
15 Soweit der Vollzug des Sozia lhilfegesetzes dem Kanton obliegt, wird er vom Kantonale n Sozialamt wahrgenommen. Abwei
- chende Regelungen bleiben vorbehalten. Verkehr mit ausser- kantonalen Amtsstellen
§ 8.
Das Kantonale Sozialamt
16 ist zuständig für den Verkehr mit den andern Kantonen, dem Bund und de m Ausland. Es erteilt den Für
- sorgebehörden die nötigen Weisung en und stellt ihnen die Anzeige- und Abrechnungsformula re zur Verfügung. Betriebs- bewilligungen für private Heime
§ 9.
1 Das Kantonale Sozialamt
16 erteilt Bewilligungen für den Betrieb privater He ime im Sinne von §
9 lit. c des Sozialhilfegesetzes
5
, wenn a. Leitung und Personal zur Führung des Heimes geeignet sind, b. Unterbringung und Betreuung der Benützer dem Heimzweck ent
- sprechen.
2 Das Kantonale Sozialamt
16 bestimmt, welche Unterlagen dem Bewilligungsgesuch beizulegen sind.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
4 Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin ode r werden Auflagen oder Bedingun
- gen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.
5 Keiner Betriebsbewilligung be dürfen Heime, die der Aufnahme von weniger als fünf Personen dien en oder die aufgrund anderer Bestimmungen einer öffentlich en Heimaufsicht unterstehen.
3 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
851.11 B. Persönliche Hilfe
Berechtigung
§ 10.
1 Persönliche Hilfe steht alle n Hilfesuchenden zu, die in einer persönlichen Notlage Bera tung und Betreuung brauchen.
2 Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im prak tischen Leben oder im seelisch-gei stigen Bereich ni cht zurechtfindet.
Arten der Hilfe
§ 11.
Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Vermittlung von spezialisierten In stitutionen, von ärztlicher, pflege rischer und psycholog ischer Behandlung, v on Heim- und Klinikplät zen, von Erholungs- und Kuraufenthal ten, von Lehr- und Arbeitsstel len, die Durchführung von Lohnv erwaltungen, Haushaltanleitungen oder die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe.
Freiwilligkeit
§ 12.
1 Gegen den Willen des Hilf esuchenden dürfen keine Mass nahmen getroffen werden.
2 Ausnahmen sind zulässig, wenn ei ne unmittelbare Gefahr droht, sowie im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss §
21 des Gesetzes
5 mit wirtschaftlicher Hilf e verbunden worden sind.
Kosten
§ 13.
1 Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hi nausgehende Hilfel eistung zu über nehmen, für die der Hilfesuc hende selbst aufkommen kann.
2 Übersteigen die Kosten einer not wendigen Hilfeleistung die Mit tel des Hilfesuchenden, macht di e Beratungs- und Betreuungsstelle der zuständigen Fürsorgebehörde Mitteilung, wenn der Hilfesuchende damit einverstanden ist.
Organisation
§ 14.
1 Führt die Fürsorgebehörde nich t selbst die Beratungs- und Betreuungsstelle, ist sie besorgt, da ss andere Institutionen die persön liche Hilfe gewähren. Deren Aufgaben müssen schriftlich vereinbart werden.
2 Die Fürsorgebehörde teilt dem Bezirksrat und der Sicherheits direktion
11 mit, wie die persönliche Hilf e in der Gemeinde organisiert ist.
Personelle
Anforderungen
§ 15.
Personen, die Hilfesuchende beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder der bisherigen Tätigk eit dafür geeig net sein.
4
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) C. Wirtschaftliche Hilfe I. Art und Umfang Eigene Mittel des Hilfe suchenden
§ 16.
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1 Wirtschaftliche Hilfe wird gew ährt, wenn die eigenen Mit
- tel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen.
2 Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Ver
- mögen a. der hilfesuchenden Person, b. des Ehegatten, der eingetragenen Partneri n oder des eingetrage
- nen Partners dieser Person, so fern sie nicht getrennt leben.
3 Von der Verwendung des Vermög ens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuc hende Person und ih re Angehörigen eine Härte entstünde.
4 Führt eine hilfesuche nde Person den Haushalt für nicht mit wirt
- schaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene Entschädigung für die Haushaltsfüh rung als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungs
- fähigkeit der nicht unterstützten Personen zu berücksichtigen. Bei nicht unterstützten minderjährigen
20 Kindern wird nur deren Erwerbs
- einkommen berücksichtigt.
13 Soziales Existenz- minimum
§ 17.
1 Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und ört
- lichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenz
- minimum des Hilfesuchenden. Sie be misst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung (einschliesslich der ab diesem Datum geltenden Teuerungsanpassu ng für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt)*. Vorbehalten bl eiben begründete Abweichungen im Einzelfall.
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2 Soweit in Abs. 1 nich ts anderes geregelt wi rd, gelangt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung nicht zur Anwen
- dung.
3 Die Sicherheitsdirektion erlässt Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien. *Bezugsquelle: Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Monbijoustrasse 22, Postfach, 3000 Bern 14. Einsicht in die Richtlinien unter www.skos.ch .
5 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
851.11
Besondere
Formen der
Hilfe
§ 18.
Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweck entsprechende Verwendung von Bargeld, können Zahlungen direkt an Dritte geleistet oder Gu tscheine und Naturalien abgegeben werden. Eine Diskriminierung des Hilfesuc henden ist möglichs t zu vermeiden.
2. Gutsprache
§ 19.
1 Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Be hörde, die Kosten notwendiger Le istungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht.
2 Subsidiäre Gutsprache wi rd erteilt, wenn zu er warten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.
3 Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leist ungserbringern.
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b. Gesuche im
Allgemeinen
§ 20.
1 Die Gesuche um Kostengutsprac he sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Au fenthaltsgemeinde zu richten.
2 Sie bezeichnen allfä llige Garanten und en thalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.
c. Gesuche für
Krankheits-
kosten
§ 21.
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1 Gesuche um Übernahme von medizinischen Behand lungskosten sind innert folg ender Fristen zu stellen: a. bei Personen, die ke inen oder keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton haben: so bald als möglic h, spätestens jedoch innert dreis sig Tagen nach Beginn der ambul anten Behandlung oder nach Ein tritt in das Spital, b. bei Personen mit Wohnsitz im Kant on: innert drei er Monate nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spi tal.
2 Gesuche gemäss Abs. 1 lit. a sind an das Kantonale Sozialamt
16 , solche gemäss Abs.
1 lit. b an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Im Gesuch ist der Anlass für die Behandlung näher darzulegen.
3. Übernahme
von Schulden
§ 22.
Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notl age zweckmässig begegnet werden kann.
Auflagen und
Weisungen
§ 23.
Mit der wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere folgende Auflagen und Weisungen verbunden werden: a. Beratung und Betreuung durch ei ne geeignete Person oder Stelle im Sinne der persönlichen Hilfe,
1. Zahlungs-
arten
a. Zweck
6
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) b. ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung, c. Verwaltung der Einkünfte durch ei ne geeignete Person oder Stelle, d. Bestimmungen über die Verwe ndung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltens
- massregeln, die nach den Umständen ange bracht erscheinen. Kürzung von Leistungen
§ 24.
10 Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungs
- kürzung hingewiesen, können die Leis tungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Ange
- hörigen nicht gefährdet wird. II. Verfahren Einleitung
§ 25.
1 Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt.
2 Erfährt die Fürsorgebehörde a nderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab , ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden. Zuständigkeit
§ 26.
1 Die Fürsorgebehörde prüft ih re Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, we ist sie den Hilfes uchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§
32 und 33 des Gesetzes
5 hilfepflichtigen Gemeinde und macht ihr gleichzeitig Mitteilung.
2 Rechtfertigen es die Umstände, kann die zuständige Fürsorge
- behörde eine andere Fü rsorgebehörde zur Hilfel eistung auf ihre Kos
- ten ermächtigen. Sie kann auch eine soziale Institution beauftragen, die den Hilfesuchenden betreut. Abklärung der Verhältnisse
§ 27.
1 Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Pr üfung seiner Unterlagen. Wei
- tere Personen sind mit Zu rückhaltung beizuziehen.
2 Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen stützen.
3 Die Fürsorgebehörden sind verp flichtet, einander über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe Aus
- Auskunftpflicht des Hilfe suchenden
§ 28.
1 Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäs s Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Ände rungen in seinen Verhältnissen zu melden.
7 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
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2 Der Hilfesuchende muss seine An gaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen fals cher Auskunft hingewiesen.
Zusammen-
arbeit mit
andern Stellen
§ 29.
1 Besteht gegenüber dem Hilfes uchenden oder seinen Fami lienangehörigen eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutz rechts, setzt sich die Fürsorgebehör de mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde in Verbindung.
20
2 Leisten dem Hilfesuchenden bereit s andere soziale Institutionen Hilfe, ist mit diesen nach Mö glichkeit zusammenzuarbeiten.
Planmässige
Hilfe
§ 30.
1 Die Fürsorgebehörde plant unter Mitwirkung des Hilfe suchenden die notwendige Hi lfe. Der Hilfeplan umfasst: a. die zur Verbesser ung der gegenwärti gen und Abwendung künfti ger Notlagen erforderlichen Massnahmen, b. eine Bedarfsrechnung, in der da s soziale Existenzminimum ermit telt und die anrechenbaren eigene n Mittel des Hilfesuchenden fest gestellt werden, c. Angaben über Art, Umfang und Dauer der vorgesehenen Hilfe.
2 Die Hilfe wird veränderten Verhältnissen angepasst.
Entscheid
§ 31.
1 Sind die Verhältnisse hinreich end geklärt, trifft die Für sorgebehörde ihren Entscheid. Für die Mitteilung gilt §
10 des Ver waltungsrechtspflegegesetzes
4 .
2 In dringenden Fällen wird die Hilfe sofort geleistet.
Aktenführung
§ 32.
Die Fürsorgebehörde führt für geordnete Akten und ein individuel les Konto. Die Sicherheitsdirek tion
11 regelt die Einzelheiten der Akten- und Rechnungsführung.
Observations
-
material
§ 32
a.
23
1 Mit der Information gemäss §
48 a Abs. 5 oder der An ordnung gemäss §
48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes
5 teilt das Sozial hilfeorgan der betroffenen Person mi t, dass sie Anspruch hat, auf a. Einsicht in das Observationsmaterial, b. Erstellung und Zustellung von K opien des Obser vationsmaterials.
2 Die Einsichtnahme und die Erstel lung von Kopien sind unentgelt lich.
b. Auf
-
bewahrung und
Vernichtung
§ 32
b.
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1 Das Sozialhilfeorgan bewahrt das Observationsmaterial bis zur Information gemäss §
48 a Abs. 5 oder der Anordnung gemäss
§ 48
a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes getrennt vom Sozialhilfedossier auf.
a. Einsicht
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851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
2 Bei Anordnungen von §
48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes wird das Observationsmaterial innerhalb von drei Monaten nach Rechts
- kraft der Anordnung vernichtet. Das Sozialhilfeorgan teilt der betrof
- fenen Person die Vernic htung schriftlich mit. Überprüfung
§ 33.
Die Fürsorgebehörde überprüft periodisch, mindestens ein
- mal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle. D. Finanzielle Bestimmungen Kostenersatz
§ 34.
1 Der Ersatz der Kosten nach §§
42 −
44 des Gesetzes
5
und nach Bundesrecht wird mit schriftlic her Anzeige des Hilfsfalles an die zuständige Behörde geltend gemacht.
2 Die Aufenthaltsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, die Wohngemeinde innert 30 Tagen se it der Beschlussfassung über die Hilfeleistung an. In begründeten Fä llen und soweit dies die Bestim
- mungen über den interkantonalen Kostenersatz zulassen, läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unters tützungsfälle be
- steht kein Anspruch auf Kostenersatz.
9
3 Nimmt die Wohngemeinde ihre Hi lfeleistung nach einem Unter
- bruch von weniger als einem Jahr wieder auf, ist keine neue Anzeige erforderlich.
4 Vom Kanton zu übernehmende Kosten sind dem Kantonalen Sozialamt
16 halbjährlich in Rechnung zu stellen. Das Kantonale Sozial
- amt
16 kann dafür ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Für andere Kostenträger sind quartalsweise Rechnungen erforderlich. Innert 30 Ta
- gen nach Ablauf der jeweiligen Re chnungsperiode ist der zuständigen Behörde Rechnung zu stellen.
9 b. Einsprache nach Bundes recht
§ 35.
1 Erachtet eine Gemeinde die Voraussetzungen zur Einspra
- che im Sinne von Art. 33 des Bu ndesgesetzes über di e Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
6 für gegeben, teilt sie dies dem Kan
- tonalen Sozialamt
16 innert zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, der Abrechnung oder des Bege hrens auf Richtigstell ung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
2 Das gleiche gilt sinngemäss für Abweisungsbeschluss und Be
- schwerde nach Art.
34 des Bundesgesetzes
6 . c. Ersatzpflicht des Staates
§ 36.
1 Das Kantonale Sozialamt
16 entscheidet über die Anerken
- nung der staatlichen Kostenersatzpflicht. a. Geltend- machung
9 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
851.11
2 Es kann die Kosten v on Hilfeleistungen direkt vergüten, wenn die Wohngemeinde des Hilfesuchenden ni cht feststeht oder er über kei nen Wohnsitz verfügt und die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthalts gemeinde geleistet worden ist.
9
Staatsbeiträge
§ 37.
8 Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemein den werden durch da s Kantonale Sozialamt
16 festgesetzt und ausge richtet.
b. Anrechen-
bare Kosten
§ 38.
1 Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden werden aufgrund der abgeschlos senen Gutsrechnung ermittelt.
2 Anrechenbar sind die nach Ab zug der Einnahmen verbleibenden Kosten der wirtschaftlichen Hilfe. Abgezogen werden insbesondere die von andern Gemein wesen zu ersetzenden Kosten, die Leistungen Dritter zugunsten eines Hilfeemp fängers sowie Rückerstattungen.
3 Nicht angerechnet werden Kosten , die Asylsuchende betreffen oder welche die Gemeinde wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen über den Kostenersatz tragen muss.
9
§ 39.
19
c. Beitrags-
gesuch
18
§ 40.
Beitragsgesuche sind dem Kantonalen Sozialamt
16 innert sechs Monaten nach Ablauf des Re chnungsjahres einzureichen. Sie müssen die erforderlichen Angabe n und Unterlagen en thalten, deren Umfang das Kantonale Sozialamt
16 bestimmt. Es kann Einblick in die Rechnungsführung der gesuchstel lenden Fürsorgebe hörde nehmen. E. Schlussbestimmungen
Betriebs-
bewilligungen
für private
Heime;
Übergangsfrist
§ 41.
Bestehende private Heime, die nach neuem Recht einer Betriebsbewilligung bedürfen, haben innert sechs Monaten seit Inkraft treten dieser Verordnung bei der Sicher heitsdirektion
11 um eine Bewil ligung nachzusuchen.
Vorläufige
Hilfepflicht
bei Streitig
-
keiten
§ 42.
Bestreitet eine Gemeinde, dass die Hilfepflicht oder Kosten tragung für wirtschaftliche Hilfe na ch neuem Recht auf sie übergeht, bleibt die bisher unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Entscheid der Sicherheitsdirektion
11 gemäss §
9 lit. e des Gesetzes
5 vorläufig hilfe pflichtig.
Bisherige
Unter-
stützungen;
anwendbares
Recht
§ 43.
1 Die Rückerstattung von Unte rstützungen, die aufgrund des Gesetzes über die Armenfürsorge
7 ausgerichtet worden sind, erfolgt nach neuem Recht, sofern das bi sherige Recht für den Betroffenen nicht günstiger ist.
a. Zuständig-
keit
10
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
2 Dasselbe gilt im Rekursverfahren für die Beurteilung von Art und Mass der Unterstützungen, die noch na ch bisherigem Recht festgelegt worden sind. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 44.
Die nachstehenden Verord nungen werden aufgehoben: a. die Verordnung zum Gesetz über die Armenfürsorge vom 7. April
1927 / 2. Februar 1928, b. die Verordnung über die Armenf ürsorge für Kantonsfremde und für auswärtige Kantonsbürger vom 1. November 1928, c. die Verordnung über Unterstützung armer Kranker und Wöchne
- rinnen vom 10. November 1928, d. die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Zu
- ständigkeit für die Unterstütz ung Bedürftiger vom 29. November
1978. Inkrafttreten
§ 45.
Diese Verordnung tritt am
1. Januar 1982 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 2. März 2005 ( OS 60, 74
)
1 Die Gemeinden wenden die SKOSRichtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 an.
2 Sie teilen den Empfängerinnen und Empfängern von wirtschaft
- licher Hilfe mit, welche Fassung der SKOS-Richtlinien für sie von Anfang April bis Ende September 2005 gilt. Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 25. Mai 2011 ( OS 66, 495
) Die Gemeinden wenden die neuen Beträge ge mäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien spätestens na ch vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 904 ) Die Kostenanteile an die wirtscha ftliche Hilfe de r Gemeinden für das Jahr 2011 werden gemäss bisherigem Rech t nach dem Finanzkraft
- index für das Jahr
2011 bemessen.
11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
851.11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2012 ( OS 68, 96 ) Die Gemeinden wenden die neuen Beträge ge mäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 30. September 2015 ( OS 70, 420 ) Die Gemeinden wenden die geände rten Bestimmungen der SKOS- Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab dem 1. Mai 2016 an. Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 7. September 2016 ( OS 71, 453 ) Die Gemeinden wenden die geände rten Bestimmungen der SKOS- Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2017 an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. April 2019 ( OS 74, 386 ) Die Gemeinden wenden die Teue rungsanpassung spätestens nach vier Monaten nach Inkrafttreten der Ve rordnungsänderung an. Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 23. September 2020 ( OS 75, 544 ) Die Gemeinden wenden die geände rten Bestimmungen der SKOS- Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2021 an.
12
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 16. Dezember 2020 ( OS 76, 60 ) Die Gemeinden wenden die Teueru ngsanpassung spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2022 ( OS 77, 599 ) Die Gemeinden wenden die Teue rungsanpassung sp ätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
1 OS 48, 255.
2 LS 131.1 .
3 LS 173.1 ; heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 10. März 1985.
4 LS 175.2 .
5 LS 851.1 .
6 SR 851.1 .
7 OS 33, 511; heute aufgehoben.
8 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 384). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 1991.
9 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 1998 (OS 54, 494). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 1998.
10 Fassung gemäss RRB vom 2. März 2005 ( OS 60, 74 ). In Kraft seit 1. April 2005.
11 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
12 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 499 ; ABl 2006, 1696
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
13 Eingefügt durch RRB vom 16. Juli 2008 ( OS 63, 423 ; ABl 2008, 1339 ).
In Kraft seit 1. September 2008.
14 Fassung gemäss RRB vom 16. Juli 2008 ( OS 63, 423 ; ABl 2008, 1339 ).
In Kraft seit 1. September 2008.
15 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 387 ; ABl 2010, 1242 ).
In Kraft seit 1. Juli 2010.
13 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
851.11
16 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 387 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
17 Fassung gemäss RRB vom 25. Mai 2011 ( OS 66, 495 ; ABl 2011, 1728 ). In Kraft seit 1. August 2011.
18 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 904 ; ABl 2011, 2886 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
19 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 904 ; ABl 2011, 2886 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 619 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
21 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012 ( OS 68, 96 ; ABl 2012-12-14 ). In Kraft seit 1. April 2013.
22 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2020 ( OS 76, 60 ; ABl 2020-12-24 ). In Kraft seit 1. April 2021.
23 Eingefügt durch RRB vom 14. April 2021 ( OS 76, 230 ; ABl 2021-04-23 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
24 Fassung gemäss RRB vom 30. November 2022 ( OS 77, 599 ; ABl 2022-12-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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