Kantonales Jagdgesetz
1 Kantonales Jagdgesetz (JG)
922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG) (vom 1. Februar 2021)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 11. April
2018
3 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 25. Feb ruar 2020, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
Gegenstand
§ 1.
Dieses Gesetz regelt die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vö gel (Wildtiere).
2. Abschnitt: Jagd A. Jagdreviere und Reviervergabe
Revierpacht
§ 2.
1 Die Jagd wird nach den Grun dsätzen der Revierpacht aus geübt.
2 Die für die Jagd zuständi ge Direktion (Direktion) a. legt auf Antrag einer betroffenen Gemeinde oder Jagdgesellschaft die Reviere insbesondere nach wild biologischen und jagdtechnischen Kriterien fest, b. bezeichnet die Jagd- und Nichtjagdgebiete, c. kann Jagdgebiete zu besondere n Zwecken, insbesondere zur Aus bildung, ausscheiden, d. legt die Mindestzahl der Mitglie der der Jagdgesellschaft pro Revier fest, e. legt für die einzelnen Jagdrevi ere Bestimmungen über den Lebens raum und den Artenschutz fest.
3 Sie hört die betroffenen Gemei nden und Jagdgesellschaften an.
2
922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG) Reviervergabe
§ 3.
1 Die Direktion schreibt die Re viere öffentlich zur Verpach
- tung aus und legt den Pachtzins so wie die weiteren Pachtbestimmun
- gen fest.
2 Der Regierungsrat regelt das Ve rfahren und die Vergabekriterien in einer Verordnung. Er verlangt einen ökologischen Leistungsnach
- weis und regelt die Einzelheiten. b. Pachtzins
§ 4.
1 Der Pachtzins bemisst sich insbesondere nach der Grösse des Jagdgebietes und der Be schaffenheit des Reviers.
2 Bei wesentlichen und dauerhafte n Veränderungen kann der Pacht
- zins während der Pachtper iode angepasst werden.
3 Die Pachtzinsen fallen zu vier Fünfteln dem Kanton und zu einem Fünftel den betroffenen Gemeinde n zu. Der Kanton und die Gemein
- den verwenden die Mittel für jagdliche Zwecke. c. Abschluss des Pachtvertrags
§ 5.
1 Die Gemeinden vergeben die Reviere an Jagdgesellschaften und schliessen mit ihnen einen Pachtvertrag ab.
2 Der Pachtvertrag wird für die Da uer von acht Jahren abgeschlos
- sen und richtet sich nach den Bestimmungen von §
3 Abs. 1. Ergänzende Bestimmungen der Gemeinden bedür fen der Genehmigung der Direk
- tion. d. Auflösung des Pacht vertrags
§ 6.
1 Die Verträge können durch die Gemeinden oder die Direk
- tion vorzeitig aufgelöst werden, wenn a. die Jagdgesellschaft trotz Mahnung gesetzliche Pflichten verletzt oder wesentliche Vertragsbe stimmungen missachtet, b. die Jagdgesellschaft ihre Auflösung beschliesst.
2 Beschliesst die Jagdgesellschaft ih re Auflösung, bleiben ihre Ver
- pflichtungen bis zur Neuvergabe de s Reviers, längstens bis zum Ende der Pachtperiode, bestehen.
3 Bei Auflösung des Pachtverhältnisses besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses. Jagdgesellschaft und Hege gemeinschaft
§ 7.
1 Die Mitglieder der Jagdgesellsch aft bilden eine einfache Ge
- sellschaft. Sie haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus der Jagdgesetzgebung ergebenden Verpfl ichtungen der Jagdgesellschaft.
2 Jagdgesellschaften können zur Planung der Jagd und Koordina
- tion des revierübergreif enden Jagdbetriebs He gegemeinschaften bil
- den. Die Vereinbarungen bedürfe n der Genehmigung der Direktion. a. Verfahren
3 Kantonales Jagdgesetz (JG)
922.1 B. Jagdberechtigung und Jagdpässe
Jagd
-
berechtigung
§ 8.
1 Jagdberechtigt ist, wer a. handlungsfähig ist, b. die Jagdfähigkeit nach §
11 besitzt, c. einen gültigen Zürcher Jagdpass oder eine vom Kanton Zürich an erkannte Jagdbere chtigung besitzt, d. den Treffsicherheitsnachweis vo r längstens zwölf Monaten erfolg reich erbracht hat, e. nicht nach §
10 von der Jagd ausgeschlossen ist,
2 Für Personen in Ausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit bleibt eine abweichende Regelung der Direktion vorbehalten.
3 Die Direktion regelt die Anerke nnung ausserkantonaler und aus ländischer jagdlicher Prüfung en und Jagdberechtigungen.
Jagdpass
§ 9.
1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Umfang der Berechtigung und die Gültig keitsdauer der Jagdpässe für a. die Jagdaufsicht, b. die Mitglieder der Jagdgesellschaft, c. die Jagdgäste.
2 Die Direktion stellt Jagdpässe aus. Sie legt die Gebühren in einem Reglement fest. Die Gebühren richte n sich nach der Gültigkeitsdauer und der Art des Jagdpasses. Für Pa ssbezügerinnen und Passbezüger mit ausserkantonalem Wohnsitz kann ei ne erhöhte Gebühr festgelegt wer den.
Ausschluss von
der Jagd
§ 10.
1 Von der Jagd ist ausgeschlossen, wer a. die Voraussetzungen nach §
8 Abs. 1 lit. a–c nicht mehr erfüllt, b. durch rechtskräftiges Strafurtei l von der Jagdbere chtigung ausge schlossen ist, c. aufgrund der Gesetzgebung oder eines gerichtlichen oder behörd lichen Entscheids keine Waffe n besitzen oder erwerben kann, d. die Schusswaffe unvorsichtig führt, e. wegen eines Verbrechens oder ei nes vorsätzlich begangenen Ver gehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, f. wiederholt in angetrunkenem Zu stand oder unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958
6 jagt.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten gemäss Abs. 1 lit. f in einer Verordnung.
4
922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG)
3 Von der Jagd kann ausgeschlosse n werden, wer einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verl etzung der Tierschutz
- gesetzgebung, von Jagd- und Fische reivorschriften oder wegen Miss
- achtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchen
- polizeilichen Massnahmen bestraft worden ist.
4 Bei einem Ausschluss nach Abs. 1 lit. c–f und Abs. 3 verfügt die Direktion eine ein- bi s zehnjährige Sperre.
5 In Strafverfahren wegen Verletzu ng von Bestimmungen der Jagd- und Fischereigesetzgebung hat die Dire ktion volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok
- tober 2007
5 . Jagdliche Prüfungen und Jagdfähigkeit
§ 11.
1 Die Direktion regelt die Ausg estaltung und den Stoff der jagdlichen Prüfungen, insbesondere zur Erlangung der Jagdfähigkeit, in einem Reglement.
2 Bestehen Zweifel, ob bei einer ja gdberechtigten Person die erfor
- derlichen jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind, trifft die Direk
- tion die erforderlichen Abklärungen und spricht ihr gegebenenfalls die Jagdfähigkeit ab. Das erneute Ablegen der jagdlichen Prüfung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich. C. Jagdplanung und Jagdbetrieb Aufgaben des Kantons
§ 12.
1 Die Direktion überwacht die Wildtierbestände und die durch Wildtiere verursachten Auswir kungen auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, insbesondere den Einfluss auf Wald, landwirtschaf
- tliche Kulturen und Nutztiere.
2 Der Regierungsrat rege lt in einer Verordnung den Jagdbetrieb zum Zweck der nachhaltigen Nutzung de r Wildtierbestände, insbesondere a. die jagdbaren Wildtierar ten und deren Jagdzeiten, b. den Einsatz von Ja gdwaffen und Munition, c. die Verwendung jagdlicher Hilfsm ittel und Jagdmethoden wie Falk
- nerei und den Einsatz von Jagdhunden.
3 Die Baujagd mit Jagdhunden ist vorbehältlich der Anordnung von Massnahmen nach Abs. 4 lit. e verboten.
4 Die Direktion a. legt die Massnahmen und Vorgehensweisen zur Regulation der Wildtierbestände fest, b. beschliesst unter vorgängiger Mi twirkung der Jagdgesellschaften und der Gemeinden revierweise und so fern erforderlich revierübergrei
- fende Abgangspläne,
5 Kantonales Jagdgesetz (JG)
922.1 c. legt die Anforderungen an den Treffsicherheits nachweis fest, d. führt eine Nachsuchstatistik, e. kann in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenfällen und zugunsten des Artenschutzes ja gdliche Massnahm en anordnen und jagdberechtigte Dritte zu deren Vollzug verpflichten, f. kann beratende Ko mmissionen einsetzen.
Aufgaben
der Jagd
-
gesellschaften
§ 13.
1 Die Jagdgesellschaften a. sorgen für den weidgerechten und sicheren Jagdbetrieb in ihren Revieren, b. setzen die Abgangspläne und Massnahmen nach §
12 Abs. 4 lit. b und e entschädigungslos um, c. sorgen dafür, dass die Wildtier bestände den örtlichen Verhältnis Kulturen und Nutztieren auf ein tr agbares Mass begrenzt werden, d. führen das Wildbuch gemäss den Vorgaben der Direktion, e. nehmen Rücksicht auf Anliegen der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Na tur-, Vogel- und Tierschutzes, f. können jagdberechtigten Gästen die Ausübung der Jagd in ihrem Revier erlauben, g. haften subsidiär für Schäden, di e ihre Gäste bei der Ausübung der Jagd verursachen, h. können in ihrem Revier oder revierübergreifend Projekte zuguns ten des Arten- oder Lebensraumsc hutzes realisieren oder an deren Umsetzung mitwirken.
2 Sie haben in den Fällen gemäss Ab s. 1 lit. h ein Anrecht auf eine angemessene Reduktion des Pachtzinses.
Betretungsrecht
§ 14.
1 Jagdberechtigte Personen dürfen fremdes Eigentum betre ten, soweit dies für die Ausübung der Jagd notwendig ist. Sie sind für daraus entstehenden Sc haden ersatzpflichtig.
2 Nur mit Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers darf die Jagd ausgeübt werden a. in Gebäuden, b. auf Grundstücken, die gegen das Ei ndringen von Wildtieren einge friedet sind, c. in Friedhöfen, Baumschulen , Park- und Gartenanlagen, d. in Gemüsepflanzungen, Obstgärte n und Weinbergen vor beendigter Ernte.
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922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG) Umgang mit verletzten und kranken Wild tieren
§ 15.
1 Die Jagdgesellschaft und die mi t der Jagdaufsicht betrau
- ten Personen sind verpflic htet, verletzte oder kranke Wildtiere jeder
- zeit zu bergen oder nachzusuch en und nötigenfalls zu erlegen.
2 Die Pflicht besteht auch dann, we nn das Tier das Revier verlässt.
3 Die Kantonspolizei und die komm unalen Polizeien sind berech
- tigt, bei Unfällen verletzte Wildtiere zu erlegen. Entschädigung bei Unfällen mit Wildtieren
§ 16.
1 Für die Bergung und Entsorgung von im Strassenverkehr verunfallten oder von Hunden geriss enen Wildtieren kann der Halterin oder dem Halter eine Gebühr zugunsten der Jagdgesellschaft auferlegt werden.
2 Die Direktion legt die Höhe de r Gebühr entsprechend dem Auf
- wand der Jagdgesellschaft fest.
3. Abschnitt: Arten- und Lebensraumschutz Artenschutz
§ 17.
1 Die Direktion trifft Massnahmen zum Schutz und zur För
- derung insbesondere bedrohter Wild tiere. Sie kann Jagdgesellschaften gegen eine angemessene Pachtzinsr eduktion zu deren Umsetzung ver
- pflichten.
2 Der Kanton kann Subventionen für diese Massnahmen ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Massnahmen, um Bewegungshindernisse und die Verlet zungsgefahr für Wildtiere, insbe
- sondere durch Zäune und andere In frastrukturanlagen, zu minimieren.
4 Die Direktion kann Massnahmen gegen die Ausbreitung von Neozoen und entwichene Wildtiere anordnen. Sie ka nn die Jagdgesell
- schaften zu deren Umsetzung verpflichten.
5 Die Direktion kann in den Pachtbestimmungen für überkommu
- nale Naturschutzgebiete Vorgaben zur schutzzielgerechten Jagd fest
- legen.
6 Die Jagd ist untersagt auf Wildtierarten, deren Bestand gefährdet oder potenziell gefährdet ist. Fütterung von Wildtieren
§ 18.
1 Wildtiere dürfen nicht gefüttert werden.
2 Ausgenommen ist das massvolle Füttern von Singvögeln, Wasser
- vögeln und Eichhörnchen sowie das Ausbringen kleiner Mengen Lock
- futter an Kirrungen und Luderplätzen , die sich nicht in Siedlungsnähe befinden.
3 Die Direktion kann aus wildbiolog ischen, seuchenpolizeilichen oder hygienischen Gründen Ausnahmen oder Einschränkungen anordnen.
7 Kantonales Jagdgesetz (JG)
922.1
Lebensraum
-
schutz
§ 19.
1 Die Direktion fördert den Schutz und die Vernetzung der Lebensräume von Wild tieren, insbesondere a. durch das Ausscheiden von kantonalen Schutzgebieten im Sinne der Jagdgesetzgebung des Bundes (kantonale Wildschongebiete und Vogelschutzgebiete), b. durch das Ausscheiden von Wildtierkorridoren und Vernetzungs achsen, c. mit Massnahmen zur Aufwertung und zum Erhalt von Lebensräu men; der Kanton kann dafür Subventionen ausrichten.
2 Die Gemeinden sind befugt, a. im Einvernehmen mit der Dire ktion kommunale Wildschongebiete auszuscheiden, b. kleinere Flächen als kommunale Vogelschutzgebiete auszuschei den und in diesen die Jagd fü r gewisse Zeit zu verbieten.
3 In ihren Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten mit Ein schränkungen der Jagd sorgen Kanton und Gemeinden für die Auf sicht nach §
36. Sie haften für Wildschäden.
4 Die Direktion kann zur Verhinderung von übermässigen Wildschä den und zur Erhaltung einer natürlic hen Population die Bewilligung zum Abschuss von Wildtieren in Wild schongebieten und Vogelschutzgebie ten erteilen.
Schutz vor
Störung,
Wildruhezonen
§ 20.
1 Es ist verboten, Wildtiere so wie deren Jungti ere und Gelege vorsätzlich oder grob fahrlässig zu stören. Zulässig sind Tätigkeiten im überwiegenden öffentlichen Intere sse, insbesondere der Jagdbetrieb und Forstarbeiten.
2 Die Direktion trifft Ma ssnahmen, um die Störung durch den Jagd betrieb, insbesondere bei Bewegung sjagden, möglichst gering zu halten. Sie kann die Anzahl der Bewegung sjagden und der da bei beteiligten jagdberechtigten Personen, Treiberi nnen und Treiber sowie Jagdhunde beschränken.
3 Die Direktion kann für bestimmt e Gebiete das Betreten und Frei zeitaktivitäten vorübergehend eins chränken oder verbieten (Wildruhe zonen), wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf den Lebens raum oder die Lebe nsgemeinschaft von Wildtieren haben.
4 Sie hört die betroffenen Gemeinden, Jagdgesellschaften, Grund eigentümerinnen und Gr undeigentümer sowie weit ere Interessierte vor Erlass einer Anordnung nach Abs. 3 an.
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922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG) Wildernde Hunde
§ 21.
1 Wildernde Hunde können von der Jagdgesellschaft und der Jagdaufsicht erlegt werden, so fern die Halterin oder der Halter durch die Direktion schr iftlich verwarnt wurde.
2 Ist die Hundehalterin oder der H undehalter nicht bekannt, erfor
- dert der Abschuss eine Bewilligung de r Direktion. Verwilderte Hauskatzen
§ 22.
Die Jagdgesellschaft und die Jagdaufsicht dürfen Katzen erlegen, die sich mehr als 300 Meter vom nächsten Wohn- oder Wirt
- schaftsgebäude entfernt im Wald ode r in einem Naturschutzgebiet auf
- halten und die aufgrund ihres Verh altens und Erscheinungsbildes als verwilderte Tiere gelten müssen.
4. Abschnitt: Wildschaden Verhütung von Wildschäden
§ 23.
1 Der Kanton kann an Massnahm en zur Verhütung von Wild
- schäden an Wald, landwirtschaftl ichen Kulturen und Nutztieren Sub
- ventionen ausrichten.
2 Bei übermässigen Wildschäden kann die Direktion die Jagdgesell
- schaften sowie die Bewirtschafteri nnen und Bewirtschafter der betrof
- fenen Grundstücke zur gemeinsamen Erarbeitung von Konzepten zur Schadenverhütung verpflichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einz elheiten in einer Verordnung. Selbsthilfe
§ 24.
1 Selbsthilfemassnahmen gegen W ildtiere sind zulässig, wenn dies zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaft
- lichen Kulturen erforderlich ist.
2 Der Regierungsrat regelt in ei ner Verordnung insbesondere die zur Selbsthilfe berechtigten Personen, die erlaubten Massnahmen und die Tierarten, gegen die Selbst hilfemassnahmen zulässig sind. Entschädigung von Wildschäden
§ 25.
1 Wildschäden, die jagdbare und durch die Direktion bezeich
- nete geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren verursachen, werden von der Direktion angemessen ent
- schädigt.
2 Der Anspruch auf Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn die oder der Geschädigte zu mutbare Massnahmen zur Schaden
- verhütung unterlassen ha t oder die Jagd nach §
14 Abs. 2 eingeschränkt ist. a. im Allgemeinen
9 Kantonales Jagdgesetz (JG)
922.1
b. Schadenhöhe
und Beteiligung
der Jagd
-
gesellschaft
§ 26.
1 Der Regierungsrat rege lt in einer Verordnung a. die minimale Schadenhöhe, damit ein Entschädigungsanspruch ent steht, b. den Anteil der Entschädigung, der von den Jagdgesellschaften ge tragen wird.
2 Die Direktion regelt die Kriterie n zur Ermittlung und die Ansätze zur Entschädigung von Wildsc häden in einem Reglement.
c. Wildschaden
-
fonds
§ 27.
1 Pachtzinsen, Jagdpassgebühren und Einnahmen nach §
38 fliessen zu dem von der Direktion fe stgelegten Anteil in den Wildscha denfonds.
2 Die Fondsmittel werden zur Finanzierung des Vollzugs dieses Ge setzes eingesetzt, insbesondere zu r Verhütung und Entschädigung von Wildschäden sowie zur ökologische n Verbesserung der Lebensräume der Wildtiere.
5. Abschnitt: Information, Forschung, Ausbildung
Information
und Forschung
des Kantons
§ 28.
1 Die Direktion informiert die Öffentlichkeit über die Lebens weise der Wildtiere, de ren Bedürfnisse und Schutz.
2 Der Kanton kann an wissenschaftliche Forschungsarbeiten, ins besondere in Wildtierbiologie, Or nithologie und Ökologie, Subventio nen ausrichten.
Aus- und
Weiterbildung
§ 29.
1 Die Direktion a. fördert die Aus- und Weiterbildung der jagdberechtigten Personen sowie der Wildhüterinnen und Wildhüter und kann diese zur Teil nahme an Weiterbildungen verpflichten, b. kann die Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung zur Verfü gung stellen oder si ch daran beteiligen.
2 Der Kanton kann an die Massnahmen nach Abs. 1 Subventionen ausrichten.
3 Die Jagdgesellschaften fördern und begleiten Personen in Ausbil dung zur Erlangung der Jagdfähigkeit.
Information
der Geme
inden
§ 30.
Die Jagdgesellschaften informieren die Gemeinden ihres Re viers laufend über ihre jagdlichen Tätigkeiten und deren Umsetzung, insbesondere über die Abgangsplan ung und die erreichten Abgangs zahlen.
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922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG)
6. Abschnitt: Jagdaufsicht Allgemeines
§ 31.
1 Die Direktion übt die Aufs icht über die Jagd aus.
2 Die Jagdgesellschaften ernennen mindestens eine Person, welche die Jagdaufsicht im Revier ausübt (Revieraufsicht). Die Person kann Mitglied der Jagdgesellschaft sein.
3 Die Ernennung nach Abs. 2 be darf der Genehmigung der Ge
- meinde und der Direktion. Revieraufsicht
§ 32.
Voraussetzungen für die Ausübu ng der Revieraufsicht sind: a. das Schweizer Bürgerrecht, b. ein guter Leumund, c. die Zürcher Jagdberechtigung, d. das Bestehen der Zürcher Jagdaufseherprüfung. b. Aufgaben
§ 33.
1 Die Revieraufsicht überwacht die Einhaltung der bundes- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften.
2 Die Direktion ist gegenüber der Revieraufsicht weisungsberech
- tigt und kann sie zur Mithilfe beim Vollzug ihrer ge setzlichen Aufga
- ben nach §
12 beiziehen. c. Jagdpolizei
§ 34.
1 Die Revieraufsicht ist verpflichtet, strafbare Handlungen, soweit sie nicht im Ordnungsbussenv erfahren erledigt werden, der Direktion zu melden.
2 Sie ist in ihrem Revier berechtigt, bei Verdacht auf Vorliegen einer strafbaren Handlung die Personalie n und Jagdberechtigung festzustel
- len.
3 Für die Durchsuchung von Fahrze ugen, Räumen und Einrichtun
- gen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Kantons
- polizei und die kommunale n Polizeien zuständig.
4 In Ausübung ihrer jagdpolizeili chen Funktion untersteht die Re
- vieraufsicht dem Amtsgeheimnis. d. Entzug der Aufsicht
§ 35.
Erweist sich eine Person als ungeeignet zur Erfüllung der Aufgaben nach §§
33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, kann die Direktion ihr die Aufsicht entziehen. a. Voraus- setzungen
11 Kantonales Jagdgesetz (JG)
922.1
Jagdaufsicht in
Schongebieten
§ 36.
1 Die Aufsicht in den Schongebieten wird durch die Wild hüterinnen und Wildhüter sicherges tellt. Diese werden vom zuständi gen Gemeinwesen angestellt.
2 Die Bestimmungen über die Revieraufsicht gelten sinngemäss.
7. Abschnitt: Widerhandlunge n gegen kantonales Recht
Straf
-
bestimmungen
§ 37.
1 Wer die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungs bestimmungen verletzt, wird mit Bu sse bis Fr. 20 000 bestraft. Wer fahr lässig handelt, wird mit einer Busse bis Fr. 10 000 bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Widerrechtlich
erlegte oder
getötete Wild
-
tiere
§ 38.
1 Fehlabschüsse können ohne St rafverfolgung mit Verwal tungsmassnahmen geahndet werden.
2 Der Regierungsrat bezeichnet di e Massnahmen, insbesondere die Belastung mit einem Betr ag, in einer Verordnung.
3 Die Direktion kann für widerrech tlich erlegte oder getötete Wild tiere Wertersatz verlangen.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Bearbeitung
von Personen
-
daten und
Register
§ 39.
1 Die Direktion bearbeitet di e zur Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Daten, einschliesslich Personen daten und besondere r Personendaten.
2 Sie führt ein Register über die Jagdberechtigungen, die Jagdgesell schaften, den Jagdbetrieb, die getätigten Abschüsse, Widerhandlungen gegen die Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie über den Erlass von Administrativmassnahmen.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 40.
Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 wird aufgehoben.
Änderung bis
-
herigen Rechts
§ 41.
Das Hundegesetz vom 14. April 2008
4 wird wie folgt geän- dert: . .
12
922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG) Übergangs bestimmungen
§ 42.
1 Personen, welche di e Jagdaufseherprüfung nach bisherigem Recht absolviert haben, können innert fünf Jahren ab Inkrafttreten die- ses Gesetzes eine Ergänzungsprüfung absolvieren, um die entsprechende Voraussetzung zur Ausübung der Revieraufsicht zu erlangen.
2 Die Direktion legt den Inhalt der Ergänzungsprüfung in einem Reglement fest.
1 OS 77, 600 . Vom Bund am 1. Juni 2021 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
3 ABl 2018-04-20 .
4 LS 554.5 .
5 SR 312.0 .
6 SR 741.01 .
7 Text siehe OS 77, 600 .
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