Kantonale Zivilstandsverordnung (231.1)
CH - ZH

Kantonale Zivilstandsverordnung

1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) (vom 1. Dezember 2004)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
32 des EG zum ZGB vom 2. April 1911
3 , beschliesst: A. Zivilstandskreise un d Sonderzivilstandsamt
11
Festlegung
der Zivilstands
-
kreise
11

§ 1.

1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.
2 Die Gemeinden, die ei nen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren: a. den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises, b. wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
3 Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevor stände
20 . Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch das Gemeindeamt.
11
Sonder
-
zivilstandsamt

§ 1

a.
10 Der Kanton führt ein Sonderzivil standsamt. Es wird vom Gemeindeamt geführt. Es hat Sitz in Zürich. B. Geschäftsbetrieb
Amtsräume

§ 2.

11
1 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes sorgt für zweck dienliche Räumlichkeiten zur Ausübu ng der zivilstandsamtlichen Tätig keiten.
2 Die Sitzgemeinde des Zivilstands amtes stellt für Trauungen und für die Beurkundung von eingetrage nen Partnerschaften unentgeltlich mindestens ein Lokal zur Verfügung. Daneben kann sie weitere Lokale festlegen und deren Benützung gegen Entgelt vorsehen.
3 Lokale für Trauungen und für die Beurkundung von eingetrage nen Partnerschaften sind a. dem Anlass würdig, b. für alle Paare zu den glei chen Bedingungen benutzbar, c. dem Publikum kostenfrei zugänglich, d. für Personen mit Be hinderung geeignet.
2
231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
4 Die Sitzgemeinde des Zivilsta ndsamtes meldet dem Gemeinde
- amt die Lokale für Trauungen und für die Beurkundung von eingetra
- genen Partnerschaften vor ihrer Benützung. Öffnungszeiten

§ 3.

11
1 Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Ge
- meindevorstand
20 die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zei
- ten fest, während denen Ehepaare getraut und eingetragene Partner
- schaften beurkundet werden. Das Zivilstandsamt macht die Zeiten bekannt.
2 An Sonn- und allgemeinen Feiertag en sowie an lokalen Feier
- tagen der Sitzgemeinde des Zivils tandsamtes werden keine Trauungen oder Beurkundungen von eingetra genen Partnerschaften vorgenom
- men. Davon ausgenommen sind Nottrau ungen nach Art. 62 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung 28. April 2004 (ZStV)
4
und Notbeurkundungen nach Art. 75 a Abs. 3 ZStV. Zivilstands formulare

§ 4.

1 Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsformulare wer
- den den Zivilstandsämtern auf Re chnung der Gemeinde durch den Staat geliefert.
2 Formulare zur Anzeige zivilsta ndsrechtlicher Vorgänge werden den Anzeigepflichtigen vom zustän digen Zivilstands amt unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Datensicherung

§ 5.

11 Die Gemeinde sorgt für eine sichere Aufbewahrung der Register, Belege, Mikrofilme und elektronischen Datenträger.

§ 5

a.
25 C. Personal Urkunds personen ohne Fachausweis

§ 6.

Personen, die den eidgenössischen Fachausweis erst nach ihrer Ernennung zur Zivilstandsbe amtin oder zum Zivilstandsbeam
- ten erwerben werden (Art. 4 Abs. 4 ZStV)
6 , erhalten die Berechtigung zum elektronischen Abschliessen einer Beurkundung gemäss Art. 28 ZStV nur, wenn sie mindestens drei Monate auf einem Zivilstandsamt tätig gewesen sind. Die Leiterin ode r der Leiter des Zivilstandsamtes kann die Frist auf sech s Monate verlängern. Stellvertretung

§ 7.

1 Mit Zustimmung des Gemeindevorstands
20 eines andern Zivilstandskreises kann eine Zivilstandsbeamti n oder ein Zivilstands
- beamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.
3 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
231.1
2 Sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten eines Zivilstandsamtes wie auch deren Stellvertretung aus zwingenden Grün den während längerer Zeit verhi ndert, so bezeichnet das Gemeinde amt
11 nach Anhörung des Gemeindevorstands
20 eine ausserordentliche Stellvertretung.
Meldung

§ 8.

Wechsel in der Person einer Zivilstandsbeam tin oder eines Zivilstandsbeamten, der Stellvertr etung oder einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters des Zivilstandsamtes sind umgehend dem Gemeindeamt
11 zu melden.
Administratives
Personal

§ 9.

Die Gemeinde stellt das für die Amtsführung erforderliche Personal zur Verfügung. Vor der St ellenbesetzung hört sie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes an.
Aus- und
Weiterbildung

§ 10.

Das Gemeindeamt
11 kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären. D. Aufsichtsbehörden
Gemeinde
-
vorstand
20

§ 11.

1 Der Gemeindevorstand
20 ist Aufsichts- und Beschwerde instanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.
2 . . .
12
Kantonale Auf
-
sichtsbehörden

§ 12.

11
1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt.
2 Dem Gemeindeamt kommen die im Bundesrecht der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen und folgende weitere Aufgaben zu: a. Inspektion der Zivilstandsämter, b. fachliche Unterstützung der Zivilstandsämter, c. Benutzerverwaltung für Infostar und Vergabe der Benutzerrechte, d. periodische Prüfung der Vorkeh rungen der Geme inden zur Daten sicherung, e. Mitteilungen gemäss Art.
1 Abs. 4 ZStV und Art. 1 a Abs. 2 ZStV.
3 Das Gemeindeamt entschei det in eigenem Namen.
4

§ 12

a bleibt vorbehalten.
b. Direktion der
Justiz und des
Innern

§ 12

a.
10
1 Gegenüber dem Sonderzivilstan dsamt ist die Direktion der Justiz und des Innern (Direk tion) kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Die Direktion ist Beschwerdeinst anz gemäss Art. 90 Abs. 1 ZStV.
a. Gemeindeamt
4
231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) E. Finanzierung

§ 13.

1 Die Gemeinden tragen sämtliche Kosten ihres Zivilstands
- amtes, einschliesslich die Kosten der obligatorisch erklärten Aus- und Weiterbildung.
2 Der Kanton belastet den Zivilsta ndskreisen die ih m anfallenden Kosten für die zentrale Datenba nk nach Massgabe der Bevölkerungs
- zahl der Zivi lstandskreise. F. Amtstätigkeit Gerichts- und Verwaltungs entscheide
9

§ 14.

1 Für Zivilstandsfälle, die im Kanton Zürich zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:
1. das Zivilstandsamt am zürcheri schen Wohnsitz einer der beteilig
- ten Personen,
2. das Zivilstandsamt am zürcherisc hen Heimatort ei ner der beteilig
- ten Personen,
3. das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich ent
- schieden hat.
2 . . .
12 b. Besondere Zuständigkeiten

§ 14

a.
10
1 Das Sonderzivilstandsamt beurkundet: a. Adoptionen und deren Aufhebung, b. Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht, c. Geschlechtsänderungen, d. Namensänderungen, e. testamentarische Anerkennungen von Kindern, f. Verschollenerklärungen und deren Aufhebung.
2 Das Zivilstandsamt am Heimatort einer der beteil igten Personen beurkundet Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 22 Abs. 2 ZStV und ausländische Entscheide oder Urkunden gemäss Art.
23 Abs.
1 ZStV. Vorbehalten bleibt di e Zuständigkeit gemäss Abs.
1.
3 Das Zivilstandsamt am Sitz de r Entlassungsbehörde beurkundet Entlassungen aus dem Gemeinde bürgerrecht oder dem Kantonsbür
- gerrecht. c. Mitteilung
9

§ 15.

11
1 Gerichte, Verwalt ungsbehörden und weitere Organe tei
- len ihre Entscheidungen dem gemäss §§
14 und 14 a zuständigen Zivil
- standsamt mit.
2 Gerichte teilen dem Gemeindeam t Urteile über die Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personendaten mit. a. Zuständigkeit für die Beurkundung im Allgemeinen
5 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
231.1
Mitwirkung der
kantonalen Auf
-
sichtsbehörde

§ 16.

11
1 Ist eine ausländische Person nach Art. 15 a Abs. 2 ZStV in das Personenstandsregister aufzun ehmen, sind die Akten dem Ge meindeamt zur Prüfung zu unterbreiten.
2 Das Gemeindeamt kann von der Vo rlegungspflicht ganz oder teil weise befreien.
Amtsübergabe

§ 16

a.
17
1 Die Übergabe der Leitung eines Zivilstandsamtes er folgt durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach §
12 in Gegenwart der neuen und der bisherigen Leitung.
2 Es wird ein Protokoll erstellt, da s insbesondere über die Vollstän digkeit der Register, die Lückenlo sigkeit der Belege, den Stand der Registerführung und die übergebenen Dienstmaterialien informiert.
3 Das Protokoll wird von den Anwe senden unterzeichnet und dem zuständigen Gemeindevorstand
20 zugestellt. Die Anwesenden erhalten eine Kopie.
Findelkinder

§ 17.

11
1 Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer Herkunft findet, macht der Polize i des Fundortes sofort Anzeige.
2 Diese benachrichtigt umgehe nd das Zivilstandsamt und den Ge meindevorstand
20 des Fundortes und Letzterer die Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde
14 .
3 Der Gemeindevorstand
20 gibt dem Kind Familien- und Vorname, bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürger recht.
4 Der Beschluss des Gemeindevorstands
20 ist dem Zivilstandsamt des Fundortes mitzuteilen.

§§

18–20.
18 G. Rechtsschutz
10
Anfechtung von
Beschwerde
-
entscheiden

§ 20

a.
10 Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde (§
12 a Abs.
2) gemäss Art.
90 Abs.
2 ZStV können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. H. Schlussbestimmungen
11
Anpassung des
Anhangs

§ 21.

11 Die Direktion lässt die Anga ben des Anhangs zu dieser Verordnung nachführen, wenn die zu einem Zivilstandskreis zusam mengefassten Gemeinden den Name n oder den Sitz des Zivilstands kreises ändern.
6
231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) Aufhebung bis herigen Rechts

§ 22.

Die Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000 wird aufgehoben. Übergangs bestimmung

§ 23.

1 Neben der vom Bundesrat vorg eschriebenen ereignisbezo
- genen Rückerfassung erfolgt eine systematische Rückerfassung und Überführung von Personendaten in die zentrale Datenbank Infostar.
2 Die systematische Rückerfassung ist bis 31. Dezember 2012 für alle lebenden Pers onen abzuschliessen.
11
3 In erster Priorität werden Pe rsonendaten aufgrund eines zivil
- standsamtlichen Ereignisses oder aufgrund eines Rückerfassungsauf
- trages aus einem anderen Zivilstand skreis in das neue System über
- tragen.
4 Die Zivilstandsämter er statten jährlich Beri cht an das Gemeinde
- amt über den Stand der Rückerfass ung in ihrem Zi vilstandskreis.
11 Inkrafttreten

§ 24.

1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung
5 durch den Bund auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
2

§ 15 tritt mit Art. 22 und 43

Abs. 1–3 ZStV in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010 ( OS 65, 1008 )
1 Die bei Inkrafttreten der Vero rdnungsänderung er stinstanzlich hängigen Zivilsta ndsverfahren werden vom bisher zustä ndigen Zivil
- standsamt beurteilt.
2 Die bei Inkrafttreten der Verord nungsänderung hängigen Rekurs
- verfahren gegen Beschwerdeentsch eide des Gemei ndeamtes werden von der Direktion beurteilt.
3 Sämtliche Beschwerdeentscheide, die vor Inkrafttreten der Ver
- ordnungsänderung gefällt werden, sind unabhängig vom Datum ihrer Eröffnung oder dem Ablauf der Rech tsmittelfrist mit Rekurs bei der Direktion anzufechten.
1 OS 59, 388 .
2 Obsolet.
3 LS 230 .
4 SR 211.112.2 .
5 Vom Bund genehmigt am 22. Dezember 2004.
7 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
231.1
6 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 485 ; ABl 2006, 1696 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
7 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 485 ; ABl 2006, 1696 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
8 Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2008 ( OS 64, 220 ; ABl 2009, 661 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
9 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2008 ( OS 64, 220 ; ABl 2009, 661 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
10 Eingefügt durch RRB vom 24. November 2010 ( OS 65, 1008 ; ABl 2010, 2666 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
11 Fassung gemäss RRB vom 24. November 2010 ( OS 65, 1008 ; ABl 2010, 2666 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 ( OS 65, 1008 ; ABl 2010,
2666 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
13 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 ( OS 65, 1014 ; ABl 2010, 2965 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 601 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
15 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Wiesendangen auf 1. Ja nuar 2014 aus der Liste entfernt.
16 Die Gemeinde Sternenberg wurde na ch dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.
17 Eingefügt durch RRB vom 20. Mai 2015 ( OS 70, 402 ; ABl 2015-06-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
18 Aufgehoben durch RRB vom 20. Mai 2015 ( OS 70, 402 ; ABl 2015-06-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
19 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt.
20 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
21 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
22 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
23 Die Gemeinden Obersta mmheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
2019 aus der Liste entfernt.
24 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
25 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2018 ( OS 74, 186 ; ABl 2019-02-01 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
26 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.
8
231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) Anhang
13 (§§
1 und 21) Zivilstandskreise im Kanton Zürich Name: Sitz: Beteiligte Gemeinden: Affoltern Affoltern a. A. Aeugst a. A., Affoltern a. A., Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a.
A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil a. A. Bauma
16 Bauma Bäretswil, Bauma, Fischenthal und Wila Bezirk Kleinandelfingen Andelfingen, Benken, Berg a. I., Andelfingen
23 ,
26 Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlingen, Henggart, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Ossingen, Rheinau, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Truttikon und Volken Bülach Bülach Bachenbülach, Bülach, Eglisau, Embrach, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Lufingen, Oberembrach, Rafz, Rorbas, Waster- kingen, Wil, Winkel, Stadel und Weiach Dielsdorf Dielsdorf Bachs, Diel sdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf und Steinmaur Dietikon Dietikon Aesch, Ber gdietikon (AG), Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen Dübendorf Dübendorf Dübendorf, Fällanden, Maur, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen Furttal Regensdorf Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf
9 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
231.1 Name: Sitz: Beteiligte Gemeinden: Horgen
22 Horgen Horgen und Oberrieden Illnau-Effretikon
19 Illnau-Effretikon Illnau-Effretikon, Lindau und Weisslingen Kloten Kloten Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Rümlang Küsnacht Küsnacht Erlenbach, Herrliberg, Küsnacht und Zumikon Männedorf Männedorf Hombrechtikon, Männedorf, Meilen, Oetwil a. S., Stäfa und Uetikon a. S. Pfäffikon Pfäffikon Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon und Wildberg Rüti Rüti Bubikon, Dürnten, Rüti und Wald Sihltal Adliswil Adliswil und Langnau a. A. Thalwil- Thalwil Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil Rüschlikon- Kilchberg Uster Uster Egg, Mönchaltorf und Uster Volketswil Volketswil Greifensee, Schwerzenbach und Volketswil Wädenswil
24 Wädenswil Richterswil und Wädenswil Wetzikon Wetzikon Gossau, Gr üningen, Hinwil, Seegräben und Wetzikon Winterthur
15 ,
21 Winterthur Altikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach, Turbenthal, Wiesendangen, Winterthur und Zell Zollikon Zollikon Zollikon Zürich Zürich Zürich
Markierungen
Leseansicht