Finanzcontrollingverordnung (611.2)
CH - ZH

Finanzcontrollingverordnung

1 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) (vom 5. März 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 58 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar
2006 (CRG)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt das Finanzcontrolling sowie die Ausgaben und ihre Be willigung gemäss §
1 Abs. 1 lit. a und b CRG.
Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt für de n Regierungsrat, die kantonale Verwaltung sowie für a ndere Behörden und Organi sationen, soweit sie gemäss Spezial gesetzgebung dem CRG unterstellt sind.
2. Abschnitt: Controlling A. Finanzcontrolling
Haushalts
-
gleichgewicht
4 CRG)

§ 3.

14
1 Die Mittelfristigkeit gemäss §
4 Abs. 1 CRG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren.
2 Die Finanzdirektion unterstützt den Regierungsrat bei der Ent wicklung von Entlastung sprogrammen gemäss §
4 Abs. 2 CRG und berichtet über deren Umsetzung.
Aspekte
des Finanz
-
controllings
7 lit. b CRG)

§ 4.

Das Finanzcontrolling erfolgt insbesondere unter den Aspek ten a. der Einhaltung des Ha ushaltsgleichgewichts, b. des sparsamen und wirtscha ftlichen Mitte leinsatzes, c. des Erhalts der kant onalen Vermögenswerte,
2
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) d. der finanziellen Risiken gemäss §
14 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)
3 . B. Versicherung von finanziellen Risiken Versicherung von finanziellen Risiken (§
7 lit. f CRG)

§ 5.

1 Der Kanton trägt seine Risiken grundsätzlich selbst. Ver
- sicherungen werden nur in Au snahmefällen abgeschlossen.
2 Für die Regelung des internen Schadensausgleichs und den Ab
- schluss von Versicherungen ist die Finanzdirektion zuständig. C. Konsolidierter Entwickl ungs- und Finanzplan (KEF) Projekte (§
10 Abs. 1 lit. d CRG)

§ 6.

1 Projekte werden im KE F dargestellt, wenn sie: a. mit den Legislaturzielen des R egierungsrates, einer Direktion oder der Staatskanzlei zusammenhängen, b. sich erheblich auf den St aatshaushalt auswirken oder c. politisch bedeutsam sind.
2 Darzustellen sind: a. die mit dem Projekt angestrebten Wirkungen und Leistungen, ein
- schliesslich Beur teilungskriterien, b. die wichtigsten zukünftigen Meilensteine des Projektes, c. die für die Durchführung des Pr ojektes benötigten finanziellen Mittel, d. die Auswirkungen auf den Staatsha ushalt nach der Projektrealisie
- rung. Leistungs gruppen und Indikatoren (§
12 CRG)

§ 7.

1 Für die wichtigsten Aufgaben einer Leistungsgruppe wer
- den Indikatoren bestimmt.
2 Für jeden Indikatorenwert ist anzugeben, ob es sich um einen Zielwert (Höchst- oder Mindestwer t) oder eine Pr ognose handelt. Verfahren für den KEF (§
13 CRG)

§ 8.

1 Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Finanzdirektion Richtlinien für die Erarbeitung des KEF.
2 Die Finanzdirektion koordinier t die Erstellung des KEF.
3 . . .
18
3 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2 D. Budget
Budgetentwurf
14 Abs. 2
CRG)

§ 9.

1 Der Budgetentwurf ist Teil des KEF.
2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zusammen mit den Budgetkrediten gemäss §
15 Abs. 1 CRG Leistungsindikatoren mit Zielwerten.
Fehlender
Budgetbeschluss
19 Abs. 2
CRG)

§ 10.

Unerlässliche Ausgaben gemäss §
19 Abs. 2 CRG sind ins besondere: a. Personalausgaben für die besteh enden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich Ausgaben für den Teuerungsausgleich, den Stuf enaufstieg und Beförderungen, b. Ausgaben, für die aufgrund von §
22 Abs.
1 lit. a–d CRG eine Kre ditüberschreitung bewilligt werden könnte, c. Ausgaben für laufende Projekte, d. Ausgaben zufolge Verwendung ei nes Verpflichtungskredites gemäss

§ 36 lit. a CRG,

e. weitere Ausgaben, wenn ohne ih re Tätigung ge gen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.
Budgetbindung
20 CRG)

§ 11.

1 Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitions ausgaben sind grundsätzlich innerh alb eines Budgetkredits zu kom pensieren.
2 Sind zur Einhaltung des Budgetkredits Leistungskürzungen nötig, weist der Regierungsrat diese im Zwischenbericht und im Geschäfts bericht aus. In bedeutenden Fällen informieren die Direktionen oder die Staatskanzlei den Regierungsrat sofort.
Nachtrags
-
kredite
21 CRG)

§ 12.

1 Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar: a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs, b. die geprüften und die vorg enommenen Kompensationen, c. Veränderungen bei den Leistungen.
2 Der Nachtragskredit er höht den Budgetkredit.
3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser spätestens mit dem
4 Der Regierungsrat beschliesst Au sgaben im Zusammenhang mit Nachtragskrediten, die in seine Zu ständigkeit fallen, spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages.
a. Inhalt
4
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
5 Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetie rt ausfallen, ist kein Nachtragskredit erfor
- derlich. Nachtrags kredite (§
21 CRG)

§ 13.

22
1 Der Regierungsrat beantrag t dem Kantonsrat Nachtrags
- kredite grundsätzlich mit zwei Sammelvorlagen.
2 Die Meldungen für die Sammelvorl agen sind der Finanzdirektion einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest. Kreditüber schreitungen, Bewilligung (§
22 CRG)

§ 14.

1 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung stellt dar: a. die Ursachen der Kreditüberschreitung, b. die geprüften und die vorg enommenen Kompensationen, c. Veränderungen bei den Leistungen.
2 Zuständig für die Bewilligung ei ner Kreditüberschreitung ist die Direktionsvorsteherin oder der Dire ktionsvorsteher bzw. die Staats
- schreiberin oder de r Staatsschreiber.
3 Bewilligte Kreditüberschreitungen werden im Rahmen der Zwi
- schenberichterstattung und des Geschä ftsberichts der Finanzdirektion gemeldet.
4 Sie erhöhen den Budg etkredit nicht.
5 Wenn ein Budgetkredit der Erfolg srechnung nicht ausreicht, weil Erträge tiefer ausfallen als budget iert, ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen. E. Rücklagen und Kreditübertragung Rücklagen (§§
23 und 24 CRG)

§ 15.

1 Die Direktionen und die Staa tskanzlei unterbreiten der Finanzdirektion Begehren auf Bi ldung von Rücklagen für die Leis
- tungsgruppen ihres Zust ändigkeitsbereichs.
2 Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses An trag. Sie stellt Abwe ichungen von den Begeh
- ren der Direktionen und der St aatskanzlei dar und begründet sie. b. Begrenzung und Auflösung

§ 16.

1 Die Bildung neuer Rücklagen darf jährlich 2% des Lohn
- aufwands gemäss Rechnung der Le istungsgruppe ni cht übersteigen. Rücklagen dürfen bis höchstens 5% dieses Lohnaufwands gebildet wer
- den.
14
2 Schliesst eine Leistungsgruppe sc hlechter ab als budgetiert, kann der Regierungsrat einen angemessenen Teil der bestehenden Rück
- lagen auflösen. b. Verfahren a. Antrag
5 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
c. Verwendung

§ 17.

1 Rücklagen können für Vorhab en verwendet werden, die mit den Leistungen der Leis tungsgruppe zusammenhängen.
2 Einmalzulagen an Mitarbeitende sind nicht zulässig.
3 Werden Rücklagen für Vorhaben mit Investitionscharakter ver wendet, ist dies der Fina nzverwaltung zu melden.
4 Werden Rücklagen verwendet, da rf der Budgetkredit im betref fenden Umfang überschri tten werden. Die Über schreitung wird im Geschäftsbericht ausgewiesen.
d. Zuständig
-
keiten

§ 18.

1 Für die Verwendung von Rü cklagen gelten die ordent lichen Ausgabenkompetenzen.
2 Die Direktionen und die Staatsk anzlei informie ren den Regie rungsrat über die Verwendung von Rücklagen im Rahmen der Bericht erstattung für den Geschäftsbericht.
e. Ausserordent
-
liche Rücklagen

§ 19.

1 Ausserordentliche Rücklage n können in folgenden Leis tungsgruppen gebildet werden: a. Aufsicht und Bewilligung en im Gesundheitswesen, b. Somatische Akutversor gung und Rehabilitation, c. Psychiatrische Versorgung, d. Bezirksgerichte.
2 Die §§
15–18 gelten sinngemäss.
Kredit
-
übertragung
25 CRG)

§ 20.

1 Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Differenz zwischen Budgetkredit und Rechnung der Leistungsgruppe zulässig.
2 Kreditübertragungen unter Fr. 50
000 je Vorhaben sind nur zuläs sig, sofern der Budgetkredit der Le istungsgruppe des Folgejahres nicht höher ist als Fr. 100
000.
b. Bewilligung

§ 21.

1 Die Direktionen und die Staa tskanzlei unterbreiten der Finanzdirektion Begehren auf Über tragung nicht beanspruchter Mit tel auf die neue Rechnung. Die Fina nzdirektion stellt dem Regierungs rat im Rahmen des Rec hnungsabschlusses Antrag.
2 Der Antrag für die Be willigung von Kredit übertragungen stellt dar: a. die Ursachen der Verzögerung der Vorhaben, b. die Höhe der beantrag ten Kreditübertragungen, c. die Differenz zwischen den Budg etkrediten gemäss Leistungsgrup penbudget und gemäss Leistungsgruppenrechnung, d. Abweichungen gegenüber den Begeh ren der Direktionen und der Staatskanzlei sowie die Begr ündung dieser Abweichungen.
a. Voraus-
setzungen
6
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
3 Der Budgetkredit des Folgejah res einer Leist ungsgruppe erhöht sich im Umfang de r Kreditübertragung.
4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen. F. Berichterstattung Zwischen bericht (§
26 Abs. 1 CRG)

§ 22.

22
1 Im Zwischenbericht stellt der Regierungsrat das voraus
- sichtliche Ergebnis der konsolidierten Erfolgsrechnung und der Investi
- tionsrechnung dar. Bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget werden begründet.
2 Die Meldungen zum Zwischenbericht sind der Finanzdirektion ein
- zureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.

§ 23.

23 Geschäfts bericht (§
27 CRG)

§ 24.

1 Im Bericht über seine Geschäftstätigkeit gemäss §
27 Abs. 2 lit. a CRG stellt der Regierungsrat je für den Kanton, die Direktionen und die Staatskanzlei sowie die Leistungsgruppen insbesondere dar: a. die Hauptereignisse de s vergangenen Jahres, b. die Umsetzung der Ziele, c. die finanzielle Entwicklung, d. die Entwicklung der Indikato renwerte der Leistungsgruppen, e. die wichtigsten Projekte.
2 Zur Abrechnung der Ergebnisse der Leistungsgruppen gemäss

§ 27 Abs. 2 lit. b CRG werden je

Leistungsgruppe einander gegenüber
- gestellt: a. die Budgetkredite, korrigiert um Nachtragskredite und um Kredit
- übertragungen aus dem Vorjahr, sowie die vom Kantonsrat beschlos
- senen Indikatorenwerte, b. die entsprechenden Rechnungswerte.
3 Abweichungen der Werte gemäss Abs. 2 werden ausgewiesen und begründet. G. Kosten-Leistungs-Rechnung Kosten- Leistungs- Rechnung (§
28 CRG)

§ 25.

9
1 Die Kosten-Leistungs-Rechnung wird im Sinne einer Leis
- tungserfassung mit Aufwandausweis (LEA) als Ist-Rechnung geführt. Die Ergebnisse werden für das verg angene Jahr nach dem Rechnungs
- abschluss bereitgestellt.
7 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
2 Die LEA hat folgenden Mindest anforderungen zu genügen: a. Den Leistungen werden jene Aufwendungen und Erträge zugeord net, die unmittelbar im Rahmen ihrer Erbringung anfallen. b. Die nicht direkt den Leistung en zuordenbaren Aufwendungen und Erträge werden summarisch ausgewiesen.
3 Die Anwendung von Branchensta ndards ist erlaubt. Sofern sie den Mindestanforderungen der LEA nicht genügen, bewilligt der Regierungsrat auf Antrag der Fi nanzdirektion ihre Anwendung.
4 Für Leistungsgruppen gemäss §
12 Abs. 2 CRG muss keine LEA geführt werden.
Interne Ver
-
rechnungen
und Umlagen
29 CRG)

§ 26.

1 Für Aufwand und Ertrag von Leistungen, die sich nicht direkt den Leistungsbezügern zuor dnen lassen, legt der Regierungsrat mit den Richtlinien für die Erarbeit ung des KEF Umlageschlüssel fest.
2 Die Verrechnung der übrigen intern erbrachten Leistungen regeln Leistungserbringer undbezüger miteinander. H. Verzinsung
Interne Zinsen

§ 27.

1 Die folgenden Bilanz positionen werden intern verzinst: a. das Verwaltungsvermögen, einschliesslich aktivierte und passi vierte Investitionsbeiträge, b. die Sachanlagen des Finanzverm ögens, ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit, c.
14 Verpflichtungen und Vorschüsse der Fonds im Eigenkapital.
2 Darlehen und Beteiligungen de s Verwaltungsvermögens, die in der Finanzdirektion bila nziert sind, werden intern nicht verzinst.
3 Der Regierungsrat legt den Zins satz für die interne Verzinsung mit den Richtlinien für die Erarbe itung des KEF fest. Der Zinssatz beruht auf den Kosten des langfr istigen Fremdkapitals für Neuauf nahmen und den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons.
4 Die Finanzdirektion kann Fonds, di e sich in Auflösung befinden, von der Verzinsung ausnehmen.
5 Die selbstständigen Anstalten de s Gesundheitswesens sind von der internen Verzinsung ausgenomme n. Der Kontokorrent und die Ver pflichtungen gegenüber dem Kanton werden gemäss §
28 verzinst.
7
8
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) Andere Zinsen

§ 28.

14 Die Verzinsung von Kontokor renten für Dritte, Fonds im Fremdkapital sowie der liquiden Mi ttel der Bestandeskonten der Le
- gate und Stiftungen ohne Rechtspers önlichkeit richtet sich nach der Weisung der Finanzdirektion. Dies e bezeichnet die zu verzinsenden Konten.
3. Abschnitt: Ausgaben A. Allgemeines Begriffe (§
34 CRG)

§ 29.

1 Als Ausgaben im Sinne von §
34 CRG gelten insbesondere: a. Umwandlungen von Finanz- in Verwaltungsvermögen, b. Staatsbeiträge, c. Darlehen, d. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, e. Einnahmenverzichte.
2 Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlun
- gen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben. Grundsatz der Einheit

§ 30.

1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbe willigung einzu
- holen.
2 Neue und gebundene Ausgaben fü r das gleiche Vorhaben werden getrennt bewilligt.
3 Ist dasselbe Organ fü r neue und gebundene Au sgaben zuständig, werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschie
- dene Organe zuständig, beschliess t das Organ mit der niedrigsten Aus
- gabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben. Bestimmung der Ausgabenhöhe

§ 31.

1 In die Ausgabe werden eingerechnet: a. alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallen
- den Aufwendungen, insbesondere:
1. Landerwerb,
2. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
3. Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,
4. Rückbauten bei Mietverhältnissen,
5. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattun
- gen,
9 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
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6. Reserven für Unvorgesehenes; diese sind besonders auszuwei sen,
7. Steuern und Abgaben. b. vor der Beschlussfassung anfa llende Aufwendungen von Investi tionsbeiträgen sowie von kantonal en Vorhaben, wenn sie aufgrund der Rechnungslegungsverordnung aktiviert werden müssen.
2 Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kantonalen Angestellten.
3 Bei Darlehen ist de ren Höhe massgebend.
4 Die Ausgabenhöhe bei Bürgsc haften und Garantieverpflichtun gen bestimmt sich nach dem Höchst betrag der Verpflichtung des Kan tons.
14
Ausgaben
für Leasing

§ 32.

1 Ausgaben für operatives Leasing werden als wiederkeh rend, jene für Finanzierungslea sing als einmal ig behandelt.
14
2 Im Antrag ist die Wirtschaftlichkei t der Ausgaben für Leasing aus zuweisen.
Erläuterungen
zur Ausgaben
-
bewilligung

§ 33.

1 In den Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung werden dargestellt: a. die Übereinstimmung mit den Ri chtlinien der Re gierungspolitik und dem KEF, b. die beanspruchte Budgetposition, c. Angaben zur Nutzungsdauer, d. Kapitalfolgeaufw endungen und -erträge, e. betriebliche, personelle und indirekte Folgeaufwendungen underträge.
2 In den Erläuterungen zu einem Verpflichtungskredit des Kantons rates wird zudem darauf hingewiese n, dass der Verpflichtungskredit der Zustimmung der Mehrheit alle r Kantonsratsmitglieder bedarf.
Vergabe

§ 34.

24
1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Ver gabe von Aufträgen an Dritte, rich tet sich nach den Ausgabenkompe tenzen für gebundene Ausgaben.
2 Bei Bauten des Kantons bis 4 Mi o. Franken ist die Baudirektion
3 Bei fondsfinanzierten Bauten bis
4 Mio. Franken ist die fondsver antwortliche Direktion zuständig.
10
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) Kreditkontrolle (§
43 Abs. 2 CRG)

§ 35.

Die zuständige Verw altungseinheit führt für jede Ausgaben
- bewilligung eine Objektbuchhaltung mit den das Vorhaben betreffen
- den Ausgaben und Einnahmen. Kreditabrech nung (§
43 Abs. 3 CRG)

§ 36.

1 In der Kreditabrechnung werden dargestellt: a. inwieweit die Ziele des Vorh abens erreicht werden konnten, b. die Höhe der bewilligten und der getätigten Ausgaben, einschliess
- lich Begründung einer Abweichung, c. die Massnahmen, die zur Einhaltung der Ausgabenbewilligung getroffen worden sind, d. die teuerungsbedingten Mehr- oder Minderausgaben, wenn die Ausgabenbewilligung eine Preisstandklausel enthält, e. die Verwendung der Reserven.
2 Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt werden.
3 Für wiederkehrende Ausgaben wi rd mit der Ausgabenbewilligung der Abrechnungsrhythmus festgelegt.
4 Für Ausgaben der Direktionen, die durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechti gte Person bewilligt werden, ist keine Kreditabrechnung erforderlich.

§ 37.

15 B.
16 Ausgabenbewilligungen des Regi erungsrates und der Direktionen Allgemeines

§ 38.

14
1 Für Ausgabenbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates gemäss §
36 lit. b CRG gelten §§
38–43 CRG sinn
- gemäss, sofern nachfolgend nichts anders geregelt wird.
2 Beschliesst der Regierungsrat einen Rahmenkredit, legt er gleich
- zeitig fest, wer über dess en Aufteilung entscheidet.
17
3 Über einen Zusatzkredit entscheidet das Organ, das für den Gesamtkredit zuständig wäre. Überschreitet der Gesamtkredit die Gren
- zen von Art. 33 Abs. 1 lit. d KV
2 , entscheidet der Ka ntonsrat abschlies
- send.
4 Das Organ, das die Ausgabe bewilligt hat, a. entscheidet über ihre Kürzung oder Aufhebung, wenn die Aus
- gabenbewilligung nicht oder nu r teilweise beansprucht wird,
11 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
Ausgaben
-
kompetenzen

§ 39.

Die Direktionen und die Staats kanzlei beschliessen über: a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken, b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich Fr.
200
000, c. gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr.
200
000, sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind, d. gebundene einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken und gebun dene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr.
200
000, sofern sie aufgrund einer der im Anha ng 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
Formen der
Ausgaben
-
bewilligung

§ 40.

1 Ausgaben der Direktionen u nd der Staatskanzlei werden durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Pe rson bewilligt.
2 Die Direktionen und die Staatskan zlei legen fest, wie die Aus gaben zu bewilligen sind, und me lden dies der Finanzdirektion.
4. Abschnitt: Zuständigkeiten
Finanzdirektion

§ 41.

Die Finanzdirektion ist zuständig für a. den Erlass von Weisungen zu technischen Frag en im Zusammen hang mit dem Finanzcontrolling, den Ausgaben un d ihrer Bewilli gung sowie den Einnahmen, b. die Aufnahme von kurzfristigen Mitteln, c. die Aufnahme von langfristigen Mitteln im Rahmen der jährlichen Vorgaben des Regierungsrates.
Delegation

§ 42.

Die Direktionen und die Staa tskanzlei können ihre Kom petenzen gemäss §§
34, 39 und 47 im Sinne von §
66 Abs. 2 VOG RR
3 delegieren.
Besondere
Stellungnahme

§ 43.

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei holen zu ihren An trägen an den Regierungsrat mit einmaligen Ausgaben von mehr als
4 Mio. Franken oder mit wiederke hrenden Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 400
000 vorgängig eine besondere Stell ungnahme der Finanz direktion ein, sofern die Ausgaben nicht im Budget oder im KEF ein gestellt sind.
24
2 Die Finanzdirektion nimmt innerh alb von höchstens drei Wochen schriftlich Stellung. Sie kann die St ellungnahme im Ei nzelfall an die Finanzverwaltung delegieren.
12
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
3 Die Stellungnahme der Finanzdi rektion wird den Antragsakten zum Geschäft beigelegt.
4 In dringenden Fällen kann mit dem Einverstä ndnis der Finanz
- direktion auf die Einholung einer St ellungnahme verz ichtet werden. Diese entfällt, wenn ein Mitberic htsverfahren durchgeführt wurde. Finanz vermögen

§ 44.

1 Die Direktionen und die Staatsk anzlei beschliessen über die Übertragung nicht mehr benöti gter Vermögenswerte des Verwal
- tungsvermögens bis 1 Mio. Franken ins Finanzvermögen sowie über deren Veräusserung.
2 Der Vermögenswert wird zum Buchwert des Verwaltungsvermö
- gens ins Finanzve rmögen übertragen. b. Bauliche Massnahmen

§ 45.

1 Die Zuständigkeit für die Be willigung baulicher Massnah
- men für Bauten des Finanzvermögens richtet sich nach den Ausgaben
- kompetenzen für gebundene Ausgaben.
2 Die Bestimmungen des 3. Absc hnitts über die Ausgaben gelten sinngemäss. c. Grundstücke

§ 46.

1 Der Regierungsrat bezeichnet jährlich auf Antrag der Bau
- direktion die Grundstücke des Fina nzvermögens, die veräussert wer
- den können. Die Volkswirtschaftsdi rektion liefert der Baudirektion die erforderlichen Angaben fü r Grundstücke des Strassenfonds.
2 Die Baudirektion führt ein Mi tberichtsverfahren durch.
3 Für den Erwerb und die Veräusser ung von Grundstücken bis 1 Mio. Franken ist die Baudi rektion zuständig.
20 Prozesse und Vergleiche

§ 47.

1 Der Regierungsrat entscheidet über
14 a. die Anhebung eines Prozesses, wenn der Streitwert mehr als 1 Mio. Franken beträgt, b. die Anerkennung einer Klage oder den Abschluss eines Vergleichs, wenn die Verpflichtung des Kantons mehr als 1 Mio. Franken beträgt.
2 In den übrigen Fällen entscheiden die Direktionen oder die Staatskanzlei. Verträge über Einnahmen

§ 48.

1 Sofern nicht anders geregelt, ri chtet sich die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen, di e zu Einnahmen führen, nach der Kompetenz zur Bewilligung von gebundenen Ausgaben.
2 Bei Verträgen über die Einräum ung von Baurechten wird der jährliche Baurechtszins als wied erkehrende Einnahme betrachtet. a. Übertragung aus dem Verwal- tungsvermögen (§ 58 Abs. 1 lit. c CRG)
13 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
Erbschaften und
Zuwendungen
Dritter

§ 49.

1 Die Finanzdirektion ist zust ändig für die Annahme von Erbschaften, wenn der Kant on gesetzlicher Erbe ist.
2 Über die Annahme anderer Erbschaften und von Zuwendungen Dritter entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion, wenn a.
14 die Erbschaft oder Zuwendung zu Verpflichtungen des Kantons führt, b. der Verwendungszweck noch zu bestimmen oder zu präzisieren ist oder c. dem Kanton Liegenschaften zukommen.
3 In den übrigen Fällen entschei det die Direkti on oder die Staats kanzlei, je nach Zuständigkeit.
5. Abschnitt: Andere Behörden und Organisationen

§ 50.

1 Bei Behörden und Organisati onen, die gemäss Spezial gesetzgebung dem CRG unterstellt si nd, werden die Planung im KEF und die Berichterstattung im Gesc häftsbericht gemäss den für die Leistungsgruppen geltenden Vorgaben dargestellt. Die Eingaben der Behörden und Organisationen werden unverändert übernommen, aus genommen die Anträge zu den Staa tsbeiträgen an die Behörden und Organisationen.
2 Die selbstständigen Anstalten weisen im KEF die Finanzen aller Geschäftsfälle gesamthaft und den Staa tsbeitrag als Te il des Ertrags gesondert aus. Die Budgetkredit e des Leistungsgruppenbudgets um fassen die Finanzen de r Geschäftsfälle, die mi t Staatsbeiträgen finan ziert werden; in der Leistungsgr uppenrechnung werden die Finanzen aller Geschäftsfälle abgerechnet.
3 Die selbstständigen Anstalten legen dem Kantonsrat mit dem Geschäftsbericht einen Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes vor. Es we rden keine Rücklagen gebildet.
4 Die Ausgabenbewilligung des obersten Organs der Behörden und Organisationen entspricht de rjenigen des Regierungsrates. Das oberste Organ kann seine Kompetenze n an unterstellte Einheiten dele gieren.
5 Abweichende Regelungen in der Sp ezialgesetzgebung bleiben vor behalten.
14
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangs bestimmung

§ 51.

Für die Berechnung des mittelf ristigen Ausgleichs der Er
- folgsrechnung werden für die Ja hre vor 2009 die vom Kantonsrat geneh
- migten Rechnungsergebnisse verwendet. Inkrafttreten

§ 52.

Diese Verordnung tritt am
1. April 2008 in Kraft.
1 OS 63, 115 ; Begründung siehe ABl 2008, 432 .
2 LS 101 .
3 LS 172.11 .
4 LS 611 .
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 804 ; ABl 2010, 2429
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 ( OS 66, 138 ; ABl 2010, 3063
). In Kraft seit 1. März 2011.
7 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 908 ; ABl 2011, 3036
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
8 Eingefügt durch RRB vom 11. Januar 2012 ( OS 67, 106 ; ABl 2012, 39
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
9 Fassung gemäss RRB vom 19. September 2012 ( OS 67, 561 ; ABl 2012-10-05
). In Kraft seit 1. Januar 2013.
10 Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2012 ( OS 68, 59 ; ABl 2012-12-28
). In Kraft seit 1. Januar 2013.
11 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2012 ( OS 68, 59 ; ABl 2012-12-28
). In Kraft seit 1. Januar 2013.
12 Eingefügt durch RRB vom 6. November 2013 ( OS 68, 485 ; ABl 2013-11-22
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
13 Fassung gemäss RRB vom 6. November 2013 ( OS 68, 485 ; ABl 2013-11-22
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
14 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 71, 410 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
15 Aufgehoben durch RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 71, 410 ; ABl 2016-07-08
). In Kraft seit 1. Januar 2017.
16 Nummerierung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 71, 410 ; ABl 2016-07-08
). In Kraft seit 1. Januar 2017.
17 Fassung gemäss RRB vom 12. April 2017 ( OS 72, 389 ; ABl 2017-05-05
). In Kraft seit 1. August 2017.
18 Aufgehoben durch RRB vom 12. April 2017 ( OS 72, 389 ; ABl 2017-05-05
). In Kraft seit 1. August 2017.
15 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2
19 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 2018 ( OS 73, 144 ; ABl 2018-01-19 ). In Kraft seit 1. April 2018.
20 Fassung gemäss RRB vom 20. Juni 2018 ( OS 74, 140 ; ABl 2018-06-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2019 ( ABl 2019-02-01 ).
21 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 ( OS 75, 224 ; ABl 2020-04-03 ). In Kraft seit 1. April 2020.
22 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2020 ( OS 75, 307 ; ABl 2020-04-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
23 Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2020 ( OS 75, 307 ; ABl 2020-04-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
24 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2021 ( OS 76, 375 ; ABl 2021-07-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
25 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 654 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
26 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2022 ( OS 77, 238 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. Juni 2022.
27 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 ( OS 77, 546 ; ABl 2022-10-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
16
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) Anhang 1 Konten des kantonalen Kontenplans gemäss §
39 lit. c
14 Kontonummer Kontobezeichnung
3100 Büromaterial
3101 Betriebs-, Ve rbrauchsmaterial
3102 Drucksachen, Publikationen
3103 Fachliteratur, Zeitschriften
3105 Lebensmittel
3106 Medizinisches Material
312 Ver- und Entsorgung
3130 Dienstleistungen Dri tter (ohne Arbeitsleistungen Dritter wie Dienstleistung saufträge, Werkaufträge usw.)
3133 Informatik-Nutzungsaufwand
3134 Sach- und Vermögen sversicher ungsprämien
3135 Dienstleistungsaufwa nd für Personen in Obhut
3136 Honorare privatärztlicher Tätigkeit
3137 Steuern und Abgaben
315 Unterhalt von Anlagen
361 Entschädigungen an Gemeinwesen
37 Durchlaufende Beiträge
39 Interne Verrechnungen
57 Durchlaufende In vestitionsbeiträge
17 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2 Anhang 2
17 Bestimmungen gemäss §
39 lit. d Nr. Erlass Bestimmungen LS 131.1
19 Gemeindegesetz – Beitrag an die Projektkosten

§ 156

(i. V. m. §§
41 f. Gemeindeverordnung) – Zusammenschlussbeitrag §
157 (i. V. m. §
43 Gemeindeverordnung) – Entschuldungsbeitrag

§ 158

(i. V. m. §
44 Gemeindeverordnung) – Beitrag zum Ausgleich von Einbussen

§ 159

beim Finanzausgleich (i. V. m. §
46 Gemeindeverordnung) SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung – Verfahrenskosten Art. 422 ff. LS 410.3 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination – Beitrag an die Kosten des Konkordats Art. 5 Abs. 3 LS 412.100
27 Volksschulgesetz – Staatsbeitrag an die Besoldung

§ 61 Abs. 1

der Volksschullehrkräfte – Staatsbeiträge an Schulen mit einem hohen

§ 62 Abs. 2

Anteil Fremdsprachiger (i. V. m. §
15 Finanz- verordnung zum Volksschulgesetz) – Staatsbeiträge an die Schulung von Kindern

§ 62 Abs. 3

von Asylsuchenden (i. V. m. §
16 Finanz- Satz 1 verordnung zum Volksschulgesetz) LS 413.21 Mittelschulgesetz – Staatsbeiträge an ausserkantonale Mittel-

§ 34

schulen aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Kantonen
18
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) Nr. Erlass Bestimmungen LS 413.31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung – Staatsbeiträge an Berufsvorbereitungsjahre

§ 36 Abs. 2 lit. b

(i. V. m. §
5 e Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufs- bildung [VFin BBG]) – Staatsbeiträge für überbetriebliche Kurse

§ 36 Abs. 2 lit. d

und vergleichbare dritte Lernorte (i. V. m. §
5 a VFin BBG) – Staatsbeiträge an vorbereitende Kurse

§ 37 Abs. 1 lit. a

für die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fach- prüfungen (i. V. m. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2016 VFin BBG) – Staatsbeiträge an die Bildungsgänge an

§ 37 Abs. 1 lit. b

höheren Fachschulen (i. V. m. §
5 b VFin BBG) – Beitragsleistungen an ausserkantonale

§ 39 lit. d

Bildungsangebote de r höheren Berufs- bildung (i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Interkan- tonale Fachschulvereinbarung oder i. V. m. Art. 12 Abs. 2 lit. a Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bil- dungsgänge der höheren Fachschulen) LS 414.12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 – Beiträge an die Ausbildungskosten der Art. 3 Studierenden LS 414.418 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich – Jährlicher Beitrag an die Hochschule

§ 33 Ziff. 1

LS 415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung – Beitrag an die Ausbildungskosten der Art. 3 Studierenden LS 415.171 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich – Beitrag an die Kosten der Schweizerischen Art. 8 Abs. 1 Hochschulkonferenz
19 Finanzcontrollingverordnung (FCV)
611.2 Nr. Erlass Bestimmungen LS 415.22 Verordnung über das Ruhegehalt der Profes- sorinnen und Professoren der Universität Zürich – Ruhegehälter und Freizügigkeitsleistungen

§§

2–8 für Professorinnen und Professoren LS 440.2 Opernhausgesetz – Staatsbeitrag an den Unterhalt der Liegen-

§ 4 Abs. 4

schaften und der tec hnischen Infrastruktur SR 613.2 Bundesgesetz über den Finanz- und Lasten- ausgleich – Ressourcenausgleich (i . V. m. Anhang 8 Art. 4 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich [FiLaV]) – Härteausgleich (i. V. m. Anhang 18 FiLaV) Art. 19 LS 722.1
26 Strassengesetz – Staatsbeiträge an die Städte Zürich und

§§

46 und 47 Winterthur für den Bau und Unterhalt von Strassen mit überkommunaler Bedeutung SR 742.101 Eisenbahngesetz – Einlage in den Bahninf rastruktur-Fonds Art. 57 (i. V. m. Art. 23 Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finan- zierung der Bahninfrastruktur) LS 832.01
21 Einführungsgesetz zum Kranken- versicherungsgesetz – Beiträge für die Prämienübernahme der

§ 14 Abs. 1

Bezügerinnen und Bezüger von Ergän- zungsleistungen – Beiträge für Prämienübernahme für

§ 15 Abs. 1

Personen unter dem Existenzminimum – Entschädigung für Verlustscheine

§ 27 Abs. 1

aufgrund unbezahlter Prämien und Kosten- beteiligungen SR 836.1 Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft – Beitrag an den Bund für Familienzulagen Art. 21 in der Landwirtschaft
20
611.2 Finanzcontrollingverordnung (FCV) Nr. Erlass Bestimmungen SR 837.0 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenz- entschädigung – Kantonsbeitrag an den Bund für Leistungen Art. 59d an Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit sind – Kantonsbeitrag an den Bund für den Vollzug Art. 92 Abs. 7
bis LS 851.1 Sozialhilfegesetz – Wirtschaftliche Hilfe (i. V. m. §
17 Sozial-

§ 44

hilfeverordnung) LS 852.2
25 Gesetz über die Jugendheime und die Pflege- kinderfürsorge – Beiträge für zürcherische Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen Heimen (i. V. m. Art. 19 Interkantonale Verein- barung für soziale Einrichtungen) LS 855.2 Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen – Beiträge an die Kosten der bewilligten

§ 16 Abs. 1 lit. b

Leistungen von ausserkantonalen Ein- richtungen (i. V. m. Art. 19 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen)
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