Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (813.18)
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Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland

1 ipwG
813.18 Gesetz über die Integrierte Psychi atrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG) (vom 29. Oktober 2018)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. Sep tember 2017
3 und der Kommission für so ziale Sicherheit und Gesund heit vom 8. Mai 2018, beschliesst: A. Grundlagen
Rechts
-
persönlichkeit

§ 1.

Unter dem Namen «Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zür cher Unterland (ipw)» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlic hkeit und Sitz in Winterthur.
Zweck

§ 2.

Die ipw a. dient der integrierten psychiatri schen Versorgung, insbesondere für die Regionen Winterthur und Zürcher Unterland, b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge sundheitswesens.
Eigentümer
-
strategie

§ 3.

Die Eigentümerstrategie für die ipw umfasst insbesondere: a. mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung, b. finanzielle Zielwerte, insbesonde re zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung, c. Vorgaben zum Rechnungslegungss tandard, zur Berichterstattung und zum Risikocontrolling, d. Vorgaben zu einer zweckgebun denen Investitions- und Immobilien planung (Immobil ienstrategie).
Leistungs
-
aufträge

§ 1

ipw richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetzes vom 2. Mai 2011
6 .
2
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ipwG
2 Der Regierungsrat kann weitere Le istungsaufträge festlegen. Leis
- tungsmengen, Preise und Modalitäte n werden in Leistungsvereinbarun
- gen zwischen der ipw und den zust ändigen Direktionen des Regierungs
- rates vereinbart.
3 Die ipw kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistung saufträge und die dafür zur Verfü
- gung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden. Beteiligung und Auslagerung

§ 5.

1 Die ipw kann a. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Ge sellschaften gründen, b. sich an anderen Unternehmen beteiligen.
2

§ 4 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

B. Kantonsrat und Regierungsrat Aufgaben des Kantonsrates

§ 6.

Der Kantonsrat a. übt die Oberaufsicht aus, b. genehmigt die Wahl der Präsiden tin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates, c. genehmigt Entscheide gemäss §
5 Abs. 1 lit. a, d. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung, e. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver
- wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts. Aufgaben des Regierungsrates

§ 7.

Der Regierungsrat a. übt die allgemeine Aufsicht aus, b. unterbreitet dem Kant onsrat den Geschäftsberi cht, die Jahresrech
- nung und den Antrag zur Verwe ndung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zur Genehmigung, c. genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgrün
- dungen
1. gemäss §
5 Abs.
1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates,
2. gemäss §
5 Abs. 1 lit. b endgültig, d. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit
- glieder des Spitalrates und l egt deren Entschädigung fest, e. genehmigt das Spitalstatut und das Persona lreglement, f. genehmigt den Entschädigungsbericht. a. Aufsicht und Organisation
3 ipwG
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b. Eigentümer
-
strategie

§ 8.

1 Der Regierungsrat beschliesst die Eigentümerstrategie und genehmigt den Bericht der für das Ge sundheitswesen zuständigen Direk tion über deren Umsetzung.
2 Er unterbreitet dem Kantonsrat die Eigentümerstrategie und den Bericht zur Genehmigung.
3 Er überprüft die Eigentümerstrate gie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.
c. Leistungs
-
aufträge

§ 9.

Der Regierungsrat a. legt die Leistungsaufträge für die ipw fest, b. genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direk tion ausgehandelten Vereinbarung en mit ausserkantonalen Hoheits trägern über Leistungsaufträge für die ipw, c. entscheidet bei Uneinigkeit der Ve rtragspartner endgültig über Leis tungsvereinbarung en gemäss §
4 Abs. 2. C. Spitalrat
Zusammen
-
setzung

§ 10.

1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 An den Sitzungen des Spitalrates nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil: a. eine Vertreterin oder ein Vert reter der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion, b. in der Regel die oder der Vo rsitzende der Geschäftsleitung.
Aufgaben

§ 11.

1 Der Spitalrat ist das oberste Führung sorgan der ipw.
2 Er hat folgende Aufgaben: a. Er ernennt die Spitaldirektor in oder den Spitaldirektor und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. b. Er übt die Aufsicht über die mi t der Geschäftsführung betrauten Personen aus. c. Er regelt die Zuständigkeit de r Organe und Organisationseinheiten der ipw zum Erlass von Anordnungen. d. Er sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem. e. Er erlässt sein Organisationsregl ement, das Spitalstatut, das Perso nalreglement, das Finanzreglemen t, die Taxordnung sowie weitere Reglemente.
a. im
Allgemeinen
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ipwG f. Er regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst die entsprechenden Verträge ab. g. Er stellt zuhanden de s Regierungsrates Antrag für finanzielle Bei
- träge nach §
19 Abs. 3. b. Unterneh mensstrategie

§ 12.

Der Spitalrat a. setzt die vom Regierungsrat besc hlossene Eigent ümerstrategie um und erstattet der für das Gesundheit swesen zuständigen Direktion Bericht darüber, b. legt die Unternehmensstrategie fest. c. Leistungs aufträge

§ 13.

Der Spitalrat a. ist verantwortlich für die Erfüll ung der Leistungsaufträge des Kan
- tons, b. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab, c. legt die weiteren Leistungen gemäss §
4 Abs. 3 fest. d. Bericht- erstattung

§ 14.

Der Spitalrat verabschiedet zuhanden des Regierungsrates den Geschäftsbericht, die Jahres rechnung und den Antrag zur Ver
- wendung des Gewinns oder zu r Deckung des Verlusts. D. Geschäftsleitung

§ 15.

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der ipw und vertritt di ese gegen aussen.
2 Die Spitaldirektorin oder der Spita ldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist ge genüber den weiteren Geschäftslei
- tungsmitgliedern weisungsbefugt.
3 Die Geschäftsleitung a. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher, b. erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zu
- handen des Spitalrates, c. erstellt die Finanzplanung zuhanden des Spitalrates, d. führt alle Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
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813.18 E. Personal
Arbeits
-
verhältnis

§ 16.

1 Die Arbeitsverhältnisse sind ö ffentlich-rechtlich. Um aus serordentlich qualifiziert e Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsver träge nach Privatrecht abgeschlos sen werden.
2 Für das öffentlich-rechtlich angest ellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendba ren Bestimmungen. Da s Personalreglement kann davon abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforder lich ist.
3 Für das ärztliche Personal ab Stuf e Oberärztin und Oberarzt (ärzt liches Kader) kann das Personalreglement
5 zudem abweichende Rege lungen betreffend Vergütung und B eendigung des Arbe itsverhältnisses vorsehen.
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Vergütung
des ärztlichen
Kaders

§ 17.

8
1 Das Personalreglement
5 legt die höchstens zulässige Ge samtvergütung der Angehörigen des är ztlichen Kaders fest. Die Gesamt vergütung darf 1 Mio. Franke n pro Jahr nicht übersteigen.
2 Die Vergütung kann eine n variablen Bestandteil enthalten. Die ser beträgt höchstens 30 % der Gesamtvergütung.
3 Der variable Bestandteil wird durc h folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können: a. Qualität des Spitals und des Ve rsorgungsbereich s bis zu 60%, b. wirtschaftlicher Erfolg des Spita ls und des Versorgungsbereichs bis zu 60%, c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%.
Berufliche
Vorsorge

§ 18.

1 Das Personal wird bei der St iftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.
2 Die Assistenz- und Oberärztinnen und Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistentinnen und Assi stenten und Oberassistentinnen und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert. F. Mittel
Dotationskapi
-
tal und weitere
staatliche Mittel

§ 19.

1 Der Kanton stellt de r ipw ein Dotations kapital zur Verfü gung.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Erhöhung oder Senkung des Do tationskapitals.
6
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3 Der Kanton kann der ipw für be stimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Diese gelten als neue Ausgabe gemäss §
37 Abs. 1 des Gesetzes über Controll ing und Rechnungslegung vom 9.
Januar
2006
4 . Erträge aus ärztlichen Zusatz leistungen

§ 19

a.
7
1 Erträge aus ärztlichen Zusatz leistungen für Patientinnen und Patienten fliessen in di e Betriebsrechnung des Spitals.
2
5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt
- lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals ein
- gesetzt. Fremdmittel

§ 20.

Die ipw darf in dem in der Ei gentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmi ttel aufnehmen. Baurechte

§ 21.

1 Der Kanton räumt der ipw an den von ihr für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes benötig ten Grundstücken Baurechte ein.
2 Der Regierungsrat bezeichnet di e betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
3 Das Baurecht endet an denjenig en Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags der ipw nicht mehr benötigt werden.
4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme
- fällen zulässig. Sie unterliegt de r Genehmigung durc h den Regierungs
- rat und den Kantonsrat.
5 Die Vermietung von Bauten an Dr itte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen. G. Planung und Rechnungslegung Immobilien planung

§ 22.

Die ipw koordiniert die Planung ihrer Immobilien mit der strategischen Imm obilienplanung des Regierungsrates. Finanzplanung

§ 23.

1 Die ipw erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrech
- nung und eine mittelfristige Planbilanz.
2 Sie informiert den Regierungsrat darüber. Rechnungs legung

§ 24.

1 Die ipw führt ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.
2 Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Re chnung geführt.
7 ipwG
813.18 H. Rechtspflege

§ 25.

1 Anordnungen der Spitaldirek torin oder des Spitaldirek tors und der Geschäftsleitung könne n mit Rekurs beim Spitalrat ange fochten werden.
2 Anordnungen des Spitalrates kö nnen mit Beschwerde beim Ver waltungsgericht angefochten werden. I. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Betriebs
-
übernahme

§ 26.

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes a. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb der bisherigen ipw weiter, b. gehen die vom Kanton auf den Na men der bisherigen ipw begrün deten Rechte und eingegangenen Pflichten sowie das Eigentum an den Bauten, Anlagen und Betriebs einrichtungen auf die selbststän dige öffentlich-rechtliche Anstalt über, c. gehen die Rechtsverhält nisse, welche die bish erige ipw betreffen, insbesondere die Anstellungsverhält nisse mit dem Personal, auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkra fttretens dieses Gesetzes a. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest, b. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am
30. Juni 2023 endet.
Bewertung der
Immobilien

§ 27.

Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss

§ 21 auf den betroffenen Grundstück

en stehenden Bauten und Anla gen werden der ipw zum Buchwert zu Eigentum übertragen.
Eröffnungs
-
bilanz

§ 28.

1 Der Regierungsrat legt in der Eröffnungsbilanz eine Eigen kapitalquote von höchstens 60% fest.
2 Die Werte gehen zum Buchwert auf die ipw über.
3 Sie werden bis zum Erreichen de r Eigenkapitalquote als Dotations kapital eingebracht ode r der Reserve zugewiesen. Im übersteigenden Betrag werden sie gegen eine Da rlehensforderung des Kantons über tragen. Eine zusätzliche Bareinlage ist ausgeschlossen.
Verzinsung und
Amortisation

§ 29.

1 Das Darlehen gemäss §
28 Abs. 3 wird zum internen Zins satz des Kantons verzinst.
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ipwG
2 Die jährliche Amortisa tion des Darlehens entspricht mindestens dem Wertverlust der Bauten, Anlage n und Betriebseinrichtungen bei Anwendung branchenüblicher Absc hreibungssätze. Darüber hinaus
- gehende Amortisationen sind unte r Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende ei nes Monats zulässig. Weitergeltung bisherigen Rechts

§ 30.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Ver
- ordnungen und Reglemente. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 ( OS 76, 612
) Die ipw führt das neue Anstellungs- und Vergütungssystem gemäss

§§

16 Abs. 3, 17 und 19 a kostenneutral ein.
1 OS 74, 80 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 ABl 2017-10-06 .
4 LS 611 .
5 LS 813.182 .
6 LS 813.20 .
7
76,
612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
8 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -f inanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (
OS
76,
612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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