Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich
1 631.1 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) vom 27.11.2000 (Stand 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 113 Absatz 3 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähig keit und in der Belastung der Gemeinden zu mildern und ausgewogene Ver hältnisse in der Steuerbelastung anzustreben, wobei die Bedeutung der finanz starken Gemeinden für den Kanton anerkannt wird.
Art. 2
Grundsätze
1 Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenaus gleichs an den folgenden Grundsätzen: * a * effiziente und bürgernahe Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemein den, b Transparenz, c Wirksamkeit, d fiskalische Äquivalenz, e Trennung zwischen Ausgleichs- und Anreizwirkung der Instrumente, f Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.
Art. 3
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die ge mischten Gemeinden den Finanzausgleich, die Massnahmen für besonders belastete Gemeinden sowie den Lastenausgleich.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
01-48
631.1 2
Art. 4
* Erfolgskontrolle
1 Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre die Auswirkungen die ses Gesetzes und legt dem Grossen Rat anschliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Gesetzes vor.
2 Finanzausgleich
2.1 Grundlagen
Art. 5
Zielsetzung und Instrumente
1 Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede der finanziellen Leistungsfähig keit der Gemeinden.
2 Die umverteilten Mittel werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausge richtet.
3 Instrumente zum jährlichen Vollzug des Finanzausgleichs sind der Disparitä tenabbau und die Mindestausstattung.
Art. 6
Berechnungsgrundlagen
1 Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs sind die Wohnbevölke rung der Gemeinde, die Gemeindesteueranlage und ihr harmonisierter Steuer ertrag.
Art. 7
Wohnbevölkerung
1 Massgebend ist die mittlere Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip gemäss dem Einwohnerregister der Gemeinden.
Art. 8
Harmonisierter Steuerertrag
1 Der harmonisierte Steuerertrag ist die Summe des harmonisierten ordentli chen Steuerertrags der natürlichen und juristischen Personen, der harmonisier ten Liegenschaftssteuer der Gemeinde und des finanziellen Ausgleichs an die Gemeinde nach Artikel 2a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) . *
2 Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag der natürlichen Personen wird er mittelt, indem der Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch die Steueranlage der Gemeinde für natürliche Personen geteilt und mit dem Harmonisierungsfaktor für natürliche Personen multipliziert wird. Vorbe halten bleibt Artikel 14. *
1) BSG 661.11
3 631.1
2a Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag der juristischen Personen wird er mittelt, indem der Gesamtsteuerertrag durch die Steueranlage der Gemeinde für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen geteilt und mit dem Harmonisierungsfaktor für juristische Personen multipliziert wird. *
3 Die Harmonisierungsfaktoren nach den Absätzen 2 und 2a basieren auf dem gewogenen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden und werden durch den Regierungsrat durch Verordnung festgelegt. *
4 Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird ermittelt, indem die Summe der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde, welche der Liegen schaftssteuer unterliegen, mit einem harmonisierten Steuersatz multipliziert wird. Dieser basiert auf dem gewogenen Mittel der Steuersätze aller Gemein den und wird durch den Regierungsrat festgelegt. *
5 Der harmonisierte Steuerertragsindex (HEI) wird berechnet, indem das Hun dertfache des harmonisierten Steuerertrages pro Kopf der Gemeinde durch das Mittel des harmonisierten Steuerertrages pro Kopf aller Gemeinden geteilt wird.
Art. 9
Berechnungsperiode
1 Massgebend für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Finanzaus gleichs ist der Durchschnitt der drei dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahre.
2.2 Disparitätenabbau
Art. 10
1 Der Disparitätenabbau mildert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähig keit der Gemeinden. Er wird durch die Gemeinden finanziert.
2 Gemeinden mit einem HEI grösser als 100 erbringen eine Ausgleichsleistung, Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 erhalten einen Zuschuss.
3 Der Disparitätenabbau reduziert die Differenz des HEI einer Gemeinde zum HEI von 100 um 37 bis 42 Prozent. Der Regierungsrat legt den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz fest. *
4 Der Disparitätenabbau wird nach der im Anhang wiedergegebenen Formel A berechnet.
631.1 4
2.3 Mindestausstattung
Art. 11
1 Die Mindestausstattung bezweckt, den finanzschwächsten Gemeinden aus reichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können. Sie wird durch den Kanton finanziert.
2 Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Gemeinden, welche nach dem Disparitätenabbau einen HEI unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen. Der Regierungsrat legt die für den Vollzug massgebende Mindesthöhe des HEI in der Bandbreite von 75 bis 90 fest. Die Mindestausstattung gleicht die Diffe renz des HEI einer Gemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus.
3–5 ... *
6 Die Mindestausstattung wird nach der im Anhang wiedergegebenen Formel B berechnet.
3 Massnahmen für besonders belastete Gemeinden
3.1 Zielsetzung und Instrumente
Art. 12
1 Besonders belasteten Gemeinden wird der hohe, strukturell bedingte finanzi elle Aufwand mit zusätzlichen Massnahmen abgegolten.
2 Zu diesem Zweck werden die folgenden Instrumente eingesetzt: * a Entlastung der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen durch Berücksichti gung der Zentrumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs (Art. 14), b pauschale Abgeltung der Zentrumslasten der Gemeinden Bern, Biel und Thun durch einen Zuschuss (Art. 15), c * Zuschüsse an Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten (Art. 18), d * Zuschüsse an Gemeinden mit soziodemografischen Lasten (Art. 21a).
3.2 Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
Art. 13
Zentrumslasten
1 Die Gemeinden Bern, Biel, Thun, Burgdorf und Langenthal sind Gemeinden mit Zentrumsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes.
5 631.1
2 Der Regierungsrat erfasst periodisch die Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen. Dabei berücksichtigt er den Zentrumsnutzen, die Standortvorteile und die Eigenfinanzierungsmöglichkeiten.
3 Der Regierungsrat legt kantonal letztinstanzlich fest, welcher Anteil der er fassten Zentrumslasten für den Vollzug dieses Gesetzes massgebend ist. *
Art. 14
* Berücksichtigung der Zentrumslasten bei der Berechnung des Fi nanzausgleichs
1 Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug der pauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentlichen Gemeindesteuern abgezogen.
Art. 15
Pauschale Abgeltung
1 Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erhalten einen jährlichen Zuschuss zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen privater Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit und Kultur. *
2 Die Gemeinden Bern, Biel und Thun planen in den Aufgabenbereichen ge mäss Absatz 1 Wirkungen, Leistungen, Aufwendungen und Erträge und ver gleichen die Ergebnisse mit den Planwerten. Sie erstatten dem Regierungsrat darüber jährlich Bericht.
3 Der Regierungsrat setzt den Zuschuss kantonal letztinstanzlich fest. Er kann dabei die Zentrumslasten der einzelnen Gemeinden mit Zentrumsfunktionen unterschiedlich gewichten. *
Art. 16
* Finanzierung der pauschalen Abgeltung
1 Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden Bern, Biel und Thun wird durch den Kanton finanziert.
Art. 17
* ...
3.3 Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten *
Art. 18
* Anspruchsvoraussetzung
1 Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation über mässig belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.
631.1 6
2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Kriterien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine geringe Bevölkerungsdichte sein.
Art. 19
Finanzierungsgrundsätze
1 Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert. Auf einen Zuschuss in be stimmter Höhe besteht kein Rechtsanspruch.
2 Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.
Art. 20
* ...
Art. 21
* Delegation
1 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Umfang von 30 bis 50 Millionen Franken im Rahmen des Voranschlags.
3.4 Gemeinden mit soziodemografischen Lasten *
Art. 21a
* Anspruchsvoraussetzung
1 Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografischen Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.
2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Kriterien können namentlich hohe Anteile an Ausländerinnen und Ausländern sowie an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen sein.
Art. 21b
* Finanzierungsgrundsätze
1 Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert.
2 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Voranschlags. Die Summe der Zuschüsse entspricht in der Regel den Lasten, welche die Gemeinden als Selbstbehalt bei der Finanzierung des Aufgabenbereichs Soziales zu tragen haben. *
3 Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsanspruch.
4 Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.
7 631.1
4 Lastenausgleich
Art. 22
* Anwendungsbereich
1 Die Aufgabenbereiche Lehrergehälter, Soziales, Ergänzungsleistungen, öf fentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichterwerbstätige und die Lastenver schiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung werden durch Kanton und Gemeinden in Form eines Lastenausgleichs finanziert. Dieser wird jährlich voll zogen. *
Art. 23
Grundlagen
1 Grundlage für die Berechnung des Lastenausgleichs ist das dem Vollzugsjahr vorangegangene Jahr.
2 Massgebend ist die mittlere Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip gemäss dem Einwohnerregister der Gemeinden.
3 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet sämtliche Gemeindean teile des Lastenausgleichs oder erlässt gegenüber den zuständigen Stellen der anderen Direktionen die dafür notwendigen Weisungen.
Art. 24
* Lehrergehälter Volksschule 1 Kostenaufteilung Kanton–Gemeinden *
1 Die Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Januar
1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) 1 ) und Artikel 14e Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) 2 ) werden zu 30 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden und zu 70 Prozent durch den Kanton finanziert. Sie werden pro Schuljahr erhoben und abgerechnet. *
2 Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Anteil an den Aufwendungen ge mäss Absatz 1 wird nach der Formel F im Anhang berechnet.
3 Der Kanton finanziert jeweils 50 Prozent der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile gemäss Absatz 2. Artikel 24a bleibt vorbehalten.
4 Er finanziert zudem einen Anteil von 20 Prozent der Aufwendungen gemäss Absatz 1, welcher nach der Schülerzahl sowie den geografisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen der Gemeinden abgestuft wird. Der An teil wird an die jeweilige Wohnsitzgemeinde ausgerichtet.
1) BSG 430.250
2) BSG 432.210
631.1 8
5 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien zur Berechnung der Anteile gemäss Absatz 4 durch Verordnung. Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 21a Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.
6 Die Gemeinden übernehmen die nach Abzug der Kantonsanteile gemäss Ab satz 3 und 4 verbleibenden Aufwendungen.
Art. 24a
* 2 Ausnahmeregelung
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann für Gemeinden, welche durch die Volksschule finanziell besonders belastet sind, einen höheren Kantonsanteil festlegen. *
2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien durch Verordnung. Er berücksichtigt dabei insbesondere a die Lage der Gemeinde im Sprachgebiet, b die topografischen Verhältnisse und die Siedlungsstruktur, c den Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung.
3 Die Erhöhung der Kantonsanteile gemäss Absatz 1 beträgt gesamthaft höchstens ein Prozent der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1.
4 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwendungen wer den in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Artikel 24 Absatz 1 einbe zogen.
5 Der Regierungsrat kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 durch Verordnung an die Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
Art. 24b
* 3 Schulbesuch in einer anderen Gemeinde
1 Besucht ein Kind die Volksschule nicht in der Gemeinde, in der es seinen zi vilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohnsitzgemeinde der Schulortsge meinde einen Gehaltskostenbeitrag und einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zu entrichten. *
2 Der Gehaltskostenbeitrag entspricht 50 Prozent des pro Schüler auf die Schulortsgemeinde entfallenden Anteils gemäss Artikel 24 Absatz 2.
3 Der Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur. Der Kanton erhebt diese Kosten periodisch neu.
4 Die beteiligten Gemeinden können abweichende Regelungen vereinbaren.
9 631.1
Art. 24c
* 4. Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die Lehrergehälter für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs werden gemäss Artikel 24 finanziert. *
2 Besucht ein Kind das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs in der Quar taklasse eines Gymnasiums, entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Gehaltskostenbeitrag von 50 Prozent der pro Schüler im Durchschnitt al ler Quartaklassen anfallenden Aufwendungen für die Lehrergehälter. *
3 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kommunalen Volks schulen angeboten, trägt die Gemeinde die Kosten für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur. *
4 Besucht ein Kind das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs» in der Quartaklasse eines Gymnasiums, * a entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Beitrag für den Schul betrieb und die Schulinfrastruktur, der sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden gemäss Artikel 24b Absatz 3, jedoch ohne Miet wert, richtet, b trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten für notwendige Schülertransporte bis zum nächstgelegenen Schulungsort.
Art. 24d
* 5 Interkantonaler Schulbesuch 5.1 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler
1 Für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons trägt der Kanton den Gehaltskostenbeitrag nach Artikel 24b Absatz 2.
2 Er leistet zudem der Schulortsgemeinde einen Anteil von 30 Prozent des ein genommenen Schulgeldbeitrags als Beitrag für den Schulbetrieb und die Schu linfrastruktur. Wird kein Schulgeldbeitrag eingenommen, entspricht der Beitrag
30 Prozent des jeweiligen Ansatzes gemäss dem Regionalen Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA) 1 ) .
Art. 24e
* 5.2 Bernische Schülerinnen und Schüler
1 Wenn der Kanton für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang einen Schulgeldbeitrag von mehr als 4000 Franken zu leisten hat, stellt er der Wohnsitzgemeinde folgende An teile des bezahlten Schulgeldbeitrags in Rechnung: a 35 Prozent als Gehaltskostenbeitrag,
1) BSG 439.14
631.1 10 b 30 Prozent als Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur.
Art. 24f
* 6 Asylsuchende Kinder
1 Für asylsuchende Kinder trägt der Kanton den Gehaltskostenbeitrag nach Ar tikel 24b Absatz 2.
2 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwendungen wer den in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Artikel 24 Absatz 1 einbe zogen.
3 Der Anteil gemäss Artikel 24 Absatz 4 wird nicht an die jeweilige Wohnsitzge meinde ausgerichtet.
4 ... *
Art. 24g
* 7 Talentförderung
1 Für den Schulbesuch gemäss Artikel 7a Absatz 2 VSG 2 ) trägt der Kanton den Gehaltskostenbeitrag gemäss Artikel 24b Absatz 2.
2 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwendungen wer den in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Artikel 24 Absatz 1 einbe zogen.
3 Der Anteil gemäss Artikel 24 Absatz 4 wird an die jeweilige Wohnsitzgemein de ausgerichtet.
4 Besucht ein Kind die Volksschule nicht in der Gemeinde, in der es seinen zi vilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohnsitzgemeinde der Schulortsge meinde einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zu ent richten.
5 Der Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur. Der Kanton erhebt diese Kosten periodisch neu.
6 Die beteiligten Gemeinden können abweichende Regelungen vereinbaren.
Art. 25
Soziales *
1 Die für den Lastenausgleich Soziales massgebenden Aufwendungen werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert. *
2) BSG 432.210
11 631.1
1a Über den Lastenausgleich Soziales werden die massgebenden Aufwendun gen gemäss den folgenden Erlassen abgerechnet: * a Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfege setz, SHG) 1 ) , b Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flücht lingsbereich (SAFG) 2 ) , c Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG) 3 ) , d Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit beson derem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) 4 ) , e Artikel 21o Absatz 1 VSG.
2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölke rung.
3 Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel G berechnet.
Art. 26–27
* ...
Art. 28
Sozialversicherung EL
1 Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen gemäss Artikel
15 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) 5 ) werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert. *
2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölke rung.
3 Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel K berechnet.
1) BSG 860.1
2) BSG 861.1
3) BSG 860.2
4) BSG 213.319
5) BSG 841.31
631.1 12
Art. 29
Öffentlicher Verkehr
1 An den Abgeltungen des Kantons für Investitionen und Betrieb sowie an den Finanzhilfen für Tarifmassnahmen und den touristischen Verkehr gemäss den Artikeln 4, 5, 6, 8 und 9 des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öf fentlichen Verkehr 2 ) beteiligt sich die Gesamtheit der Gemeinden zu einem Drit tel.
2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile sind zu zwei Dritteln das Verkehrsangebot und zu einem Drittel die Wohnbevölkerung.
3 Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel L berechnet.
Art. 29a
* Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1 Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen für die Zulagen ordnung für Nichterwerbstätige gemäss Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Fa milienzulagen (KFamZG) 3 ) werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Pro zent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.
2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölke rung.
3 Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel M berechnet.
Art. 29b
* Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung
1 Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form eines Lastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten des Kantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zu Gunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons ausgeglichen.
2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile bzw. der Zuschüsse gemäss Absatz 1 ist die Wohnbevölkerung.
3 Die Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse werden nach der im Anhang wiederge gebenen Formel N berechnet.
4 Der Regierungsrat kann die massgebende Summe der Gemeinden gemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte Kostenentwicklung anpassen.
2) BSG 762.4
3) BSG 832.71
13 631.1
5 Entharmonisierungsverbot
Art. 30
1 In folgenden Fällen darf das Kriterium der Steuerkraft in Erlassen, Reglemen ten, Vereinbarungen sowie im Vollzug nicht berücksichtigt werden: a Staatsbeiträge an die Gemeinden, b Zahlungen der Gemeinden an den Kanton.
6 Verfahren und Rechtspflege
Art. 31
Partnerschaft
1 Kanton und Gemeinden entwickeln die in diesem Gesetz geregelten Grund sätze und Instrumente gemeinsam weiter.
2 Der Regierungsrat hört die Interessenverbände der Gemeinden an, bevor er über Folgendes entscheidet: a den anwendbaren Prozentsatz beim Disparitätenabbau (Art. 10 Abs. 3), b die massgebende Mindesthöhe des HEI bei der Mindestausstattung (Art. 11 Abs. 2), c–d * ... e * die Anpassung der massgebenden Summe für Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung (Art. 29b Abs. 4), f Erlass und bedeutende Änderungen von Verordnungen zu diesem Ge setz.
3 Bei der Festlegung der Zentrumslasten (Art. 13) und der pauschalen Abgel tung (Art. 15) hört der Regierungsrat auch die Gemeinden mit Zentrumsfunktio nen an. *
Art. 32
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Stellen sämtli che für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen, alle erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und bei der Überprüfung der Berechnungsgrundlagen mitzuwirken.
2 Die zuständigen kantonalen Stellen können zur Überprüfung der Daten Kontrollen in den Gemeinden durchführen und gegebenenfalls Ausgleichsleis tungen, Zuschüsse oder Gemeindeanteile beim Lastenausgleich, die auf Grund falscher Berechnungsgrundlagen festgesetzt worden sind, bis fünf Jahre nach Festsetzung durch Verfügung korrigieren.
631.1 14
3 Der Kanton gewährt den Gemeinden ein Einsichtsrecht in die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Daten und Unterlagen, soweit dieses nicht bereits durch die Informationsgesetzgebung sichergestellt ist.
Art. 33
Finanzstatistik
1 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion erstellt eine Finanzstatistik und ana lysiert laufend die Wirkungen dieses Gesetzes.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der Finanzdirektion die für die Finanzstatistik notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 34
Ausgleich bei Zusammenlegung von Gemeinden
1 Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Massnahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden, die Differenz während einer Über gangszeit von höchstens zehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch Verordnung bestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer der Über gangsfrist reduziert werden. *
2 Zusammenlegungswilligen Gemeinden kann der Regierungsrat für die Vorbe reitung, für Informationsmassnahmen und für die Umsetzung projektbezogene Zuschüsse von bis zu 70'000 Franken ausrichten. *
3 Sind am Zusammenschluss mehr als zwei Gemeinden beteiligt, so erhöht sich der Zuschuss um maximal 10'000 Franken pro zusätzliche Gemeinde, höchstens aber auf 120'000 Franken. *
Art. 35
* Verweigerung von Zuschüssen
1 Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Min destausstattung ganz oder teilweise verweigern.
2 Er legt die Kriterien für die Kürzung der Mindestausstattung durch Verordnung fest. Massgebende Kriterien sind dabei namentlich der Zinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung, der Bruttoverschuldungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Kopf.
3 Gemeinden mit einem HEI von mindestens 120 werden die geografisch-topo grafischen Zuschüsse gekürzt. Der Regierungsrat legt den Umfang der Kür zung durch Verordnung fest.
15 631.1
Art. 35a
* Kürzung von Leistungen
1 Der Regierungsrat kann gegenüber Gemeinden, welche sich der Aufnahme von Fusionsabklärungen oder einem Gemeindezusammenschluss widerset zen, Leistungen nach diesem Gesetz kürzen, wenn die betreffenden Gemein den nach dem Zusammenschluss voraussichtlich weniger Leistungen nach die sem Gesetz beanspruchen würden.
2 Er kann Leistungen gegenüber der sich dem Zusammenschluss widersetzen den Gemeinde höchstens im Umfang der voraussichtlichen Minderbeanspru chung kürzen.
3 Ausgenommen von Kürzungen gemäss Absatz 1 sind Leistungen nach Artikel
10 (Disparitätenabbau).
Art. 36
Korrektur von Zuschüssen, Ausgleichsleistungen und Gemeinde anteilen *
1 Zuschüsse, die in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf Grund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhaltes zu Unrecht ausbezahlt worden sind, müssen verzinst zurückerstattet werden.
2 Die Rückerstattungen von Zuschüssen gemäss Artikel 10 und Artikel 15 wer den dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.
3 Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Verschulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalts in falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweise durch die fehlbare Gemeinde auszuglei chen. Der Regierungsrat verfügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat. *
Art. 37
Rechtspflege
1 Die zuständigen kantonalen Stellen verfügen Ausgleichsleistungen, Zuschüs se oder Gemeindeanteile beim Lastenausgleich, soweit dieses Gesetz nicht den Regierungsrat als zuständig erklärt.
2 ... *
3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspfle ge (VRPG) 1 ) . *
1) BSG 155.21
631.1 16
Art. 38
Verjährung
1 Forderungen aus diesem Gesetz verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber innert zehn Jahren nach Entstehung des Anspruchs.
3 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
Art. 39
Fälligkeit und Verzinsung
1 Bei verspäteter Zahlung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflich tungen des Kantons und der Gemeinden ist ein Verzugszins geschuldet.
2 Hat der Kanton oder eine Gemeinde einen Betrag zurückzuerstatten, ist auf diesem Betrag seit dem Zeitpunkt der Auszahlung ein Vergütungszins geschul det.
3 Es gelten die gleichen Zinssätze wie bei Verzugs- und Vergütungszinsen auf Steuerbeträgen.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
7.1 Steuerbelastungsverschiebung
Art. 40
Zweck
1 Die nachfolgenden Übergangsbestimmungen bezwecken eine Steuerbelas tungsverschiebung von den Gemeinden an den Kanton als Ausgleich für neu vom Kanton übernommene Aufgaben und Lasten im Rahmen der Aufgabentei lung zwischen Kanton und Gemeinden.
Art. 41
Grundsätze
1 Die Steuerbelastungsverschiebung von den Gemeinden an den Kanton darf für die Steuerpflichtigen nicht zu einer Erhöhung der Steuerbelastung führen.
2 Die Gemeinden haben die durch die Steuerbelastungsverschiebung bedingte Entlastungen vollumfänglich an die Steuerpflichtigen weiterzugeben.
17 631.1
Art. 42
Sanktionsmöglichkeit
1 Von Amtes wegen oder auf Anzeige hin senkt der Kanton im aufsichtsrechtli chen Verfahren gemäss Gemeindegesetz die Steueranlage einer Gemeinde, falls sie von sich aus ihre Steueranlage nicht im Umfang der nach Artikel 44 vorgeschriebenen Steuerbelastungsverschiebung senkt.
Art. 43
Neue Steuerbasis des Kantons
1 Die Steueranlage des Kantons wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens die ses Gesetzes gegenüber dem Vorjahr in dem Umfang erhöht, in welchem der Kanton im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden neue Aufgaben und Lasten übernimmt.
2 Der Grosse Rat legt mit dem Voranschlag die Steueranlage auf der durch Ab satz 1 bestimmten Basis fest.
3 Erhöht der Grosse Rat die Steueranlage über die durch dieses Gesetz vorge sehene Basis hinaus, so untersteht diese Erhöhung der fakultativen Volksab stimmung.
4 Der Gemeindeanteil am Lastenausgleich Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule gemäss Artikel 24 Absatz 1 beträgt beim Inkrafttreten dieses Ge setzes 30 Prozent. Der Regierungsrat kann diesen Anteil innerhalb von drei Jahren im Rahmen der Bandbreite gemäss Artikel 24 Absatz 1 erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen in der Steuerbelastungsverschiebung korrigieren, welche sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres der Inkraftsetzung ergeben haben.
5 Die pauschale Abgeltung an die Zemtrumslasten der Gemeinden Bern, Biel und Thun bleibt nur im Umfang von 50 Prozent Bestandteil der Steuerbelas tungsverschiebung.
Art. 44
Neue Steuerbasis der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben ihre Steueranlagen auf den Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieses Gesetzes gegenüber dem Vorjahr jeweils gemessen in Zehnteln des Einheitsansatzes in dem Umfang zu senken, in welchem der Kanton die Steueranlage gemäss Artikel 43 erhöht. Dies ergibt die technische Steuerbasis.
2 Ausgehend von der technischen Basis gemäss Absatz 1 sind die Auswirkun gen der Neuordnung des Finanz- und Lastenausgleichs zu berücksichtigen. Dies ergibt die theoretische Steuerbasis.
631.1 18
3 Sofern die neue Steueranlage die theorethische Steurbasis gemäss Absatz 2 nicht übersteigt, ist der Gemeinderat für die Festlegung der Steueranlage und des Voranschlages zuständig.
4 Eine über der theorethischen Steuerbasis liegende neue Steueranlage ist als kommunale Steuererhöhung auszuweisen und den Stimmberechtigten der Gemeinde zum Entscheid vorzulegen.
7.2 Sonderfallregelung
Art. 45
Maximale Belastung
1 Die maximale Mehrbelastung auf Grund der Wirkung dieses Gesetzes gegen über dem Referenzzustand beträgt a 0,5 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI kleiner als 90, b 1,0 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI von 90 bis und mit 105, c 1,5 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI grösser als 105 bis und mit 120, d 2,0 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI grösser als 120.
2 Gemeinden, deren Mehrbelastung die Begrenzung gemäss Absatz 1 über steigt, erhalten die Differenz ihrer Mehrbelastung zur Begrenzung erstattet.
3 Die Differenzzahlungen für die Begrenzung der maximalen Belastung werden aus dem Fonds für Sonderfälle finanziert.
Art. 46
Maximale Entlastung
1 Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 leisten eine Zahlung, wenn sie ihre Steueranlage auf Grund der Wirkungen dieses Gesetzes gegenüber dem Refe renzzustand auf einen Wert senken könnten, der 0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen Mittel der Steueranlage aller Gemeinden liegt. Die Zahlung entspricht der Differenz ihrer Minderbelastung in Steueranlagezehnteln zum
0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen Mittel aller Gemeinden liegen den Wert.
2 Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 und einer Steueranlage, die 0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen Mittel aller Gemeinden liegt, leisten eine Zahlung, welche der entlastenden Wirkung auf Grund dieses Gesetzes gegenüber dem Referenzzustand entspricht.
3 Auf Gemeinden mit Zentrumsfunktionen finden die Absätze 1 und 2 keine An wendung.
19 631.1
4 Die Zahlungen für die Begrenzung der maximalen Entlastung werden dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.
Art. 47
Berechnungsgrundlagen
1 Der Referenzzustand entspricht dem Durchschnitt der finanziellen Gegeben heiten der drei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangegangenen Jahre.
2 Die Belastung beziehungsweise Entlastung wird errechnet, indem dem Refe renzzustand die sich auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Änderungen der finanziellen und rechtlichen Tatbestände der drei der Inkraftsetzung dieses Ge setzes vorangegangenen Jahre gegenübergestellt werden.
3 Der Ertrag eines Steueranlagezehntels wird ermittelt, indem der mit der Steu eranlage multiplizierte Ertrag der Gemeindesteuern durch das Zehnfache der Steueranlage der Gemeinde geteilt wird.
Art. 48
Abstufung
1 Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelung betragen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes a im ersten und zweiten Jahr 100 Prozent, b im dritten Jahr 75 Prozent, c im vierten Jahr 50 Prozent und d im fünften Jahr 25 Prozent.
2 Die Gutschriften der Soderfallregelung werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wie folgt ausgerichtet: a im ersten bis vierten Jahr zu 100 Prozent, b im fünften Jahr zu 75 Prozent, c im sechsten Jahr zu 50 Prozent und d im siebten Jahr zu 25 Prozent.
7.3 Verschiedene Bestimmungen
Art. 49
Mittel des bisherigen Finanzausgleichsfonds
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Mittel des Finanzausgleichs fonds gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 1991 über den Finanz ausgleich in eine neue Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle gemäss den Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung überführt.
631.1 20
2 Die Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweckbestim mung: a * Finanzierung der Differenzzahlungen für die Begrenzung der maximalen Belastung aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes, b Massnahmen für besondere Härtefälle, c * Ausgleich bei Zusammenlegung gemäss Artikel 34 Absatz 1 sowie Fi nanzhilfen an Gemeindezusammenschlüsse nach dem Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) 1 ) , d zusätzliche Massnahmen zur Förderung der Grundsätze und Zielsetzun gen dieses Gesetzes, e * vollständige oder teilweise Finanzierung von Korrekturen gemäss Artikel 36.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel und be willigt die Ausgaben. Erste Priorität hat die Finanzierung der Sonderfallregelun gen.
4 Reichen die Fondsmittel zur Finanzierung der Sonderfallregelungen gemäss Artikel 45 Absatz 3 nicht aus, werden die Differenzzahlungen anteilsmässig ge kürzt.
Art. 50
Zeitliche Abgrenzung beim Lastenausgleich
1 Die Aufwendungen der Lastenausgleichssysteme Sozialhilfe sowie AHV, IV und EL werden für das Jahr, welches dem jeweiligen Vollzugsjahr vorangegan gen ist, nach den im Vollzugsjahr geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der massgebenden Spezialgesetzgebung abgerechnet. *
Art. 51
Alte Berechnungsgrundlagen
1 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion ermittelt die Berechnungsgrundla gen nach den Bestimmungen von Artikel 2, 3, 4 und 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 1991 über den Finanzausgleich noch bis drei Jahre nach Inkrafttre ten dieses Gesetzes.
Art. 52
Verordnungen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er bestimmt namentlich * a die Zuständigkeiten und die Organisation für den Vollzug, b die massgebenden Steuerarten,
1) BSG 170.12
21 631.1 c das Verfahren zur Ermittlung der Wohnbevölkerung und des Steuerertra ges, d * den Harmonisierungsfaktor gemäss Artikel 8 Absatz 3 und den massge benden Satz der Liegenschaftssteuern gemäss Artikel 8 Absatz 4, e * den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz des Disparitätenabbaus, f * die für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende Mindesthöhe des HEI, g die Berichterstattung gemäss Artikel 15 Absatz 2, h * die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berechnung der geografisch-topografischen sowie der soziodemografischen Zuschüsse, i * die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berechnung der Anteile gemäss Artikel 24 Absatz 3, k * die Grundlagen, die Kriterien und das Verfahren zur Kürzung oder Verwei gerung von Zuschüssen, l * die Abstufung der Beiträge gemäss Artikel 34.
Art. 53
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) 1 )
2. Kulturförderungsgesetz vom 11. Februar 1975 (KFG) 2 ) :
3. Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 3 ) :
4. Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) 4 ) :
5. Gesetz vom 23. Mai 1989 über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen 5 ) :
6. Steuergesetz (StG) 6 ) :
7. Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer 7 ) :
8. Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen 8 ) :
9. Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr 9 ) :
10. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 10 ) :
1) Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1
2) Aufgehoben durch Kantonales Kulturförderungsgesetz vom 12. 6. 2012, BSG 423.11 BSG 426.11
4) BSG 430.250
5) BSG 525.2
6) BSG 661.11
7) BSG 704.1
8) Aufgehoben durch Strassengesetz vom 4. 6. 2008, BSG 732.11
9) BSG 762.4
10) BSG 811.01
631.1 22
11. Gesetz vom 2. Dezember 1973 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (Spitalgesetz, SpG) 11 ) :
12. Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) 12 ) :
13. Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invali denversicherung (EG IVG) 13 ) :
14. Gesetz vom 16. November 1989 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELGK) 14 ) :
15. Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung des Tourismus (TFG) ) :
Art. 54
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 9. Dezember 1991 über den Finanzausgleich (BSG 631.1),
2. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (BSG 917.14),
3. Dekret vom 4. November 1987 betreffend Neufestsetzung der Familienzu lagen in der Landwirtschaft (BSG 917.142).
Art. 55
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28.11.2006 (BAG 07-
84) *
Art. T1-1
*
1 Im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung hat die Gesamtheit der Einwohnergemeinden ihren Anteil an den vom Kanton Bern an den Bund zu entrichtenden Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung für das verflossene Kalenderjahr noch nach bisherigem Recht zu leisten.
11) Aufgehoben, jetzt Spitalversorgungsgesetz vom 13. 6. 2013; BSG 812.11
12) BSG 841.11
13) BSG 841.21
14) Aufgehoben durch EinführungsG vom 27. 11. 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BSG 841.31
15) Aufgehoben durch Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. 6. 2005, BSG 935.211
23 631.1 T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28.11.2006 (BAG 07-
85) *
Art. T2-1
*
1 Im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung hat die Gesamtheit der Einwohnergemeinden ihren Anteil an den vom Kanton Bern an den Bund zu entrichtenden Beitrag an die Invalidenversicherung für das verflossene Kalen derjahr noch nach bisherigem Recht zu leisten. T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 01.02.2011 *
Art. T3-1
*
1 Die nachfolgenden Übergangsbestimmungen bezwecken den Ausgleich der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden, die sich wegen neuen Aufgaben- und Lastenverteilungen seit dem 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten dieser Änderung ergeben haben.
2 Der Ausgleich erfolgt gemäss Artikel 29b FILAG. Massgebend sind die Las tenverschiebungen gemäss Voranschlag des Jahres des Inkrafttretens dieser Änderung. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebenden Betrag kantonal letztinstanzlich bis Mitte des dem Inkrafttreten dieser Änderung vorangehenden Jahres fest.
3 Der Regierungsrat kann kantonal letztinstanzlich nach Anhörung der Interes senverbände der Gemeinden innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Änderung den massgebenden Betrag erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen korrigieren, welche sich zwischen Voranschlag und Rech nung des Jahres des Inkrafttretens dieser Änderung ergeben haben.
4 Die Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden aufgrund einer neuen Aufgabenteilung im Bereich der Kultur werden ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b FILAG angerechnet.
5 Die Lastenverschiebung zwischen Kanton und Gemeinden aufgrund einer neuen Aufgabenteilung im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht wird ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b FILAG angerechnet.
6 Die maximale Mehrbelastung einer Gemeinde aufgrund der Wirkung dieser Änderung gegenüber dem Referenzzustand gemäss Ziffer 8 beträgt 2,0 Steu steigt, erhalten während fünf Jahren die Differenz gemäss Ziffer 9 erstattet. Die Differenzzahlungen werden aus dem Fonds für Sonderfälle finanziert.
631.1 24
7 Die maximale Entlastung einer Gemeinde aufgrund der Wirkung dieser Ände rung gegenüber dem Referenzzustand gemäss Ziffer 8 beträgt 3,0 Steueranla gezehntel. Die Zahlungen für die Begrenzung der maximalen Entlastung wäh rend fünf Jahren werden gemäss Ziffer 9 dem Fonds für Sonderfälle gutge schrieben.
8 Der Referenzzustand entspricht dem Durchschnitt der finanziellen Gegeben heiten der drei der Inkraftsetzung der vorliegenden Änderung vorangegange nen Jahre. Die Belastung beziehungsweise Entlastung wird errechnet, indem dem Referenzzustand die sich aufgrund der vorliegenden Gesetzesrevision er gebenden Änderungen der finanziellen und rechtlichen Tatbestände der drei der Inkraftsetzung der vorliegenden Gesetzesänderung vorangegangenen Jah re gegenübergestellt werden.
9 Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelung betragen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung a im ersten bis dritten Jahr 100 Prozent, b im vierten Jahr 75 Prozent und c im fünften Jahr 50 Prozent.
10 Für Gemeinden, welchen vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ein Beitrag gemäss Artikel 34 FILAG zugesprochen wurde, wird die Übergangsfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert.
11 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Übergangsfristen für diejeni gen Änderungen des Sozialhilfegesetzes, die keine Auswirkung auf die Global bilanz haben.
12 Ein Bonus oder Malus gemäss Artikel 80d ff. SHG wird erstmals im Jahre
2014 aufgrund der Daten aus den Jahren 2012 und 2013 ermittelt und gemäss Artikel 82 Absatz 3 SHG in die Lastenausgleichsabrechnung des Jahres 2015 einbezogen.
13 Sofern im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung die Veränderung der Steu eranlage einer Gemeinde gegenüber dem Vorjahr den Wirkungen dieser Ände rung entspricht, ist der Gemeinderat für die Festlegung der Steueranlage und des Voranschlags zuständig.
14 Die Kantonsbeiträge an Agglomerationsprojekte gemäss Artikel 62 SG stel len keine Lastenverschiebung dar und werden deshalb nicht in die Globalbilanz aufgenommen.
25 631.1 Bern, 10. Juni 2014 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Struchen Der Generalsekretär: Trees RRB Nr. 2160 vom 4. Juli 2001: Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2001: Die Artikel 40 bis 44, 52 und 53 Ziff. 6 Auf den 1. Januar 2002: Alle übrigen Artikel
631.1 26 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.11.2000 01.10.2001 Erlass Erstfassung 01-48
25.06.2003 01.07.2004
Art. 25
Titel geändert 04-25
25.06.2003 01.07.2004
Art. 25 Abs. 1
geändert 04-25
25.06.2003 01.07.2004
Art. 50 Abs. 1
geändert 04-25
25.11.2004 01.06.2005
Art. 49 Abs. 2, c
geändert 05-28
28.11.2006 01.01.2008
Art. 26
aufgehoben 07-84
28.11.2006 01.01.2008 Titel T1 eingefügt 07-84
28.11.2006 01.01.2008
Art. T1-1
eingefügt 07-84
28.11.2006 01.01.2008
Art. 27
aufgehoben 07-85
28.11.2006 01.01.2008 Titel T2 eingefügt 07-85
28.11.2006 01.01.2008
Art. T2-1
eingefügt 07-85
28.11.2006 01.01.2008 Anhang 1 Inhalt geändert 07-85
29.01.2008 01.08.2008
Art. 24 Abs. 1
geändert 08-75
10.04.2008 01.01.2009
Art. 13 Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 15 Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 37 Abs. 2
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 37 Abs. 3
geändert 08-109
27.11.2008 01.01.2010
Art. 28 Abs. 1
geändert 09-62
01.02.2011 01.01.2012
Art. 2 Abs. 1
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 2 Abs. 1, a
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 4
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 8 Abs. 2
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 8 Abs. 3
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 8 Abs. 4
eingefügt 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 10 Abs. 3
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 11 Abs. 3
aufgehoben 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 11 Abs. 4
aufgehoben 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 11 Abs. 5
aufgehoben 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 12 Abs. 2
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 12 Abs. 2, c
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 12 Abs. 2, d
eingefügt 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 14
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 15 Abs. 1
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 16
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 17
aufgehoben 11-105
01.02.2011 01.01.2012 Titel 3.3 geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 18
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 20
aufgehoben 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 21
geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012 Titel 3.4 eingefügt 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 21a
eingefügt 11-105
01.02.2011 01.01.2012
Art. 21b
eingefügt 11-105
27 631.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.02.2011 01.01.2012
Art. 22
geändert 11-105 01.02.2011 01.08.2012
Art. 24
geändert 11-105 01.02.2011 01.08.2012
Art. 24a
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.08.2012
Art. 24b
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.08.2012
Art. 24c
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.08.2012
Art. 24d
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.08.2012
Art. 24e
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.08.2012
Art. 24f
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 29a
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 29b
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 31 Abs. 2, c
aufgehoben 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 31 Abs. 2, d
aufgehoben 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 31 Abs. 2, e
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 31 Abs. 3
geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 34 Abs. 1
geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 35
geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 36
Titel geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 36 Abs. 3
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 49 Abs. 2, a
geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 49 Abs. 2, e
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 52 Abs. 1
geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 52 Abs. 1, d
geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 52 Abs. 1, e
geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 52 Abs. 1, f
geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 52 Abs. 1, h
geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 52 Abs. 1, i
geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 52 Abs. 1, k
geändert 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. 52 Abs. 1, l
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.01.2012 Titel T3 eingefügt 11-105 01.02.2011 01.01.2012
Art. T3-1
eingefügt 11-105 01.02.2011 01.01.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 11-105 01.02.2011 01.08.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 11-105 21.03.2012 01.08.2013
Art. 24
Titel geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2013
Art. 24b Abs. 1
geändert 12-61 23.09.2012 01.01.2013
Art. 34 Abs. 2
geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013
Art. 34 Abs. 3
geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013
Art. 35a
eingefügt 12-83 10.06.2014 01.08.2017
Art. 24c
Titel geändert 15-12 10.06.2014 01.08.2017
Art. 24c Abs. 1
geändert 15-12 10.06.2014 01.08.2017
Art. 24c Abs. 2
geändert 15-12 10.06.2014 01.08.2017
Art. 24c Abs. 3
geändert 15-12 10.06.2014 01.08.2017
Art. 24c Abs. 4
geändert 15-12 09.12.2019 01.07.2020
Art. 24f Abs. 4
aufgehoben 20-055 29.01.2020 01.03.2020
Art. 24a Abs. 1
geändert 20-015
631.1 28 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.03.2020 01.01.2020
Art. 8 Abs. 1
geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020
Art. 8 Abs. 2
geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020
Art. 8 Abs. 2a
eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020
Art. 8 Abs. 3
geändert 20-074
09.03.2021 01.01.2022
Art. 21b Abs. 2
geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022
Art. 22 Abs. 1
geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022
Art. 25
Titel geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022
Art. 25 Abs. 1
geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022
Art. 25 Abs. 1a
eingefügt 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 21-121
10.06.2021 01.01.2022
Art. 24g
eingefügt 21-102
29 631.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.11.2000 01.10.2001 Erstfassung 01-48
Art. 2 Abs. 1
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 2 Abs. 1, a
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 4
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 8 Abs. 1
09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 8 Abs. 2
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 8 Abs. 2
09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 8 Abs. 2a
09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 8 Abs. 3
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 8 Abs. 3
09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 8 Abs. 4
01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105
Art. 10 Abs. 3
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 11 Abs. 3
01.02.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-105
Art. 11 Abs. 4
01.02.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-105
Art. 11 Abs. 5
01.02.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-105
Art. 12 Abs. 2
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 12 Abs. 2, c
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 12 Abs. 2, d
01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105
Art. 13 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 14
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 15 Abs. 1
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 15 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 16
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 17
01.02.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-105 Titel 3.3 01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 18
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 20
01.02.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-105
Art. 21
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105 Titel 3.4 01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105
Art. 21a
01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105
Art. 21b
01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105
Art. 21b Abs. 2
09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 22
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 22 Abs. 1
09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 24
01.02.2011 01.08.2012 geändert 11-105
Art. 24
21.03.2012 01.08.2013 Titel geändert 12-61
Art. 24 Abs. 1
29.01.2008 01.08.2008 geändert 08-75
Art. 24a
01.02.2011 01.08.2012 eingefügt 11-105
Art. 24a Abs. 1
29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 24a Abs. 5
29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 24b
01.02.2011 01.08.2012 eingefügt 11-105
Art. 24b Abs. 1
21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
631.1 30 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 24c
01.02.2011 01.08.2012 eingefügt 11-105
Art. 24c
10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-12
Art. 24c Abs. 1
10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-12
Art. 24c Abs. 2
10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-12
Art. 24c Abs. 3
10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-12
Art. 24c Abs. 4
10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-12
Art. 24d
01.02.2011 01.08.2012 eingefügt 11-105
Art. 24e
01.02.2011 01.08.2012 eingefügt 11-105
Art. 24f
01.02.2011 01.08.2012 eingefügt 11-105
Art. 24f Abs. 4
09.12.2019 01.07.2020 aufgehoben 20-055
Art. 24g
10.06.2021 01.01.2022 eingefügt 21-102
Art. 25
25.06.2003 01.07.2004 Titel geändert 04-25
Art. 25
09.03.2021 01.01.2022 Titel geändert 21-121
Art. 25 Abs. 1
25.06.2003 01.07.2004 geändert 04-25
Art. 25 Abs. 1
09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 25 Abs. 1a
09.03.2021 01.01.2022 eingefügt 21-121
Art. 26
28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84
Art. 27
28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-85
Art. 28 Abs. 1
27.11.2008 01.01.2010 geändert 09-62
Art. 29a
01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105
Art. 29b
01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105
Art. 31 Abs. 2, c
01.02.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-105
Art. 31 Abs. 2, d
01.02.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-105
Art. 31 Abs. 2, e
01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105
Art. 31 Abs. 3
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 34 Abs. 1
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 34 Abs. 2
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 34 Abs. 3
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83
Art. 35
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 35a
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83
Art. 36
01.02.2011 01.01.2012 Titel geändert 11-105
Art. 36 Abs. 3
01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105
Art. 37 Abs. 2
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 37 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 49 Abs. 2, a
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 49 Abs. 2, c
25.11.2004 01.06.2005 geändert 05-28
Art. 49 Abs. 2, e
01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105
Art. 50 Abs. 1
25.06.2003 01.07.2004 geändert 04-25
Art. 52 Abs. 1
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 52 Abs. 1, d
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 52 Abs. 1, e
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 52 Abs. 1, f
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 52 Abs. 1, h
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 52 Abs. 1, i
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
31 631.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 52 Abs. 1, l
01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105 Titel T1 28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-84
Art. T1-1
28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-84 Titel T2 28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-85
Art. T2-1
28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-85 Titel T3 01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105
Art. T3-1
01.02.2011 01.01.2012 eingefügt 11-105 Anhang 1 28.11.2006 01.01.2008 Inhalt geändert 07-85 Anhang 1 01.02.2011 01.08.2012 Inhalt geändert 11-105 Anhang 1 01.02.2011 01.01.2012 Inhalt geändert 11-105 Anhang 1 09.03.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 21-121
1 631.1 A1 Anhang 1 (Stand 01 . 0 1 . 20 2 2 ) A Disparitätenabbau (Art. 10) D A = (100 – HEI) x DAP x mhEpK x WB 100 DA = Disparitätenabbau in Franken HEI = Harmonisierter Steuerertragsindex DAP = Disparitätenabbau in Prozent mhEpK = Mittlerer harmonisierter Steuerertrag pro Kopf WB = Wohnbevölkerung B Mindestausstattung (Art. 11) MA = [(mhEpK x MAP) – (hEpK + DApK)] x WB MA = Mindestausstattung in Franken mhEpK = Mittlerer harmonisierter Steuerertrag pro Kopf MAP = Mindestausstattung in Prozent hEpK = Harmonisierter Steuerertrag pro Kopf DApK = Disparitätenabbau in Franken pro Kopf WB = Wohnbevölkerung C Pauschale Abgeltung der Zentrumslasten Gemeinde B ern (Art.
16) ... * D Pauschale Abgeltung der Zentrumslasten Gemeinde Biel (Art. 16) ...* E Pauschale Abgeltung der Zentrumslasten Gemeinde Thun (Art.
16) ...*
2 631.1 A1 F Lastenausgleich Lehrergehälter (Art. 24) GSGn GVZSt GA = Gemeindeanteil pro Schulstufe in Franken GSGn = Gesamtsumme der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 GVZSt = Anzahl Vollzeitstellen aller Gemeinden VZSt = Anzahl Vollzeitstellen der Gemeinde G Lastenausgleich Sozialhilfe Soziales (Art. 2 5 ) GA = GSGn x WBG WBGn GA = Gemeindeanteil in Franken GSGn = Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 25 WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde H Lastenausgleich Sozialversicherung AHV (Art. 26) ...* I Lastenausgleich Sozialversicherung IV (Art. 27) ...* K Lastenausgleich Sozialversicherung EL (Art. 28) GA = GSGn x WBG WBGn GA = Gemeindeanteil in Franken GSGn = Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 28
3 631.1 A1 WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde L Lastenausgleich öffentlicher Verkehr (Art. 29) GA = ( GSGn x 0.67 x VAG) + ( GSGn x 0.33 x WBG) VAGn WBGn GA = Gemeindeanteil in Franken GSGn = Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 29 VAGn = Verkehrsangebot aller Gemeinden VAG = Verkehrsangebot der Gemeinde WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde
4 631.1 A1 M Lastenausgleich Familienzulagen (Art. 29a) GA = GSGn x WBG WBGn GA = Gemeindeanteil in Franken GSGn = Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 29a WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde N Lastenausgleich neue Aufgabenteilung (Art. 29b) Saldo zu Gunsten des Kantons GA = GSzGKn x WBG WBGn GA = Gemeindeanteil in Franken GSzGKn = Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons gemäss Artikel 29a WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde Saldo zu Gunsten der Gemeinden ZK = GSzGGn x WBG WBGn ZK = Zuschuss Kanton in Franken GSzGGn = Gesamtsaldo zu Gunsten der Gemeinden gemäss Artikel 29a WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde
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