Kantonale Waldverordnung
                            1 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 (vom 28. Oktober 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schutz des Waldes vor Eingriffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranstaltun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen im Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen , bei denen a.   in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Ver stärkeranlagen verw endet werden oder b.   voraussichtlich mehr al s 500 Personen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewillig ung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auf lagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffent liche Interessen wie der Schutz de s Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, ode r der Naturschutz dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Veranstaltungen mit voraussichtl ich mehr als 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 teilnehmenden Personen  sind  meldepflichtig.  Die Gemeinde  sorgt  dafür,  dass  die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bewilligungsgesuche sind mindest ens zwei, Meldungen einen Mo nat im Voraus bei der Gemeinde ei nzureichen. Die Gesuche enthalten alle  notwendigen  Angaben,  insbes ondere  über  die  voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden, die räum liche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reiten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Radfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Rückegassen  und  Trampelpfade  gelten  nicht  als  Strassen oder Wege gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 des Waldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            5 Bauten und Anlagen innerhal b der Waldabstandslinie oder bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewil ligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldentwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            7 Die Baudirektion setzt die Wald entwicklungspläne fest. Diese a.   erfassen und gewichten die an den Wald gestellten Ansprüche, b.   legen die langfristigen Ziel e der Waldentwicklung fest, c.   bezeichnen die Flächen, für die besondere Ziele fe stgelegt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV) d.   bezeichnen die Flächen, bei de nen Interessenkonflikte bestehen, e.   setzen Prioritäten für den Voll zug und machen Aussagen über das weitere Vorgehen. b. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest: a.   den Perimeter, b.   den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird, c.   das Mitwirkungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  regionalen  Planung sverbände  und  die  interessierten  kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Amtsstellen werden rechtz eitig in die Planung einbezogen. c. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            5 Die Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst. Ausführungs planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bezeichnet a.   die Ziele, b.   die erforderlichen Massnahmen, c.   die Organisation und Fina nzierung des Vollzugs. b. Betriebsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet. In begründeten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser Pflicht  entbinden.  Im  Einverne hmen  mit  der  Ge nehmigungsbehörde kann ein Betriebsplan für kleinere Waldfläc hen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nebst den Inhalten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan die Bewirtschaftungsabsichten, ne nnt die waldbaulichen Massnahmen und die voraussichtlichen Nutzungsmengen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Betriebsplan  wird  nach den  Bedürfnissen  der  Waldeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümerinnen und Waldeigentümer oder auf Anordnung des Forstdiens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes  überprüft  und  nötigenfa lls  angepasst.  Die  A nordnung  erfolgt  bei wesentlich veränderten Wald- ode r Planungsverhält nissen oder wenn die langfristige Erfüll ung der Waldfunktionen nicht mehr gewährleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet ist. Planungs grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit  erforderlich  erhebt der  kantonale  Forstdienst  Pla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsgrundlagen, die insbes ondere Auskunft geben über a.   die Standortverhältniss e und Wuchsbedingungen, b.   den Waldaufbau, c.   den Gesundheitszustand des Waldes, d.   die Eigentum sverhältnisse, e.   die aktuelle Nutzung des Waldes. a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  ermittelt  die  Waldflächen, die  besondere  Funktionen  auszu üben vermögen, wie etwa als Schutzwal d, Reservatsflächen oder natur kundlich bedeutende Waldstandorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5 Zur  Schonung  von  Boden,  Flora  und  Fauna  darf  für  die Waldbewirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen und Rückegassen gefahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kahlschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Kahlschläge  und  Formen  der  Holznutzung,  die  in  ihren Auswirkungen  Kahlschlägen  nahe kommen,  können  ausnahmsweise bewilligt werden, insbesondere für: a.   Baum-  und  Altholzbestände,  we lche  nicht  natürlich  oder  durch Unterpflanzung vorverjüngt werden können, b.   Nachzucht  von  standortgerechten Baumarten,  sofern  die  Verjün gung nicht im Schirm- oder Sa umschlagverfahren möglich ist, c.   Naturschutzmassnahmen, die  im  Waldentwic klungsplan  oder  der Ausführungsplanung festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kahlschläge, durch welche bena chbarte Waldbestände erheblich gefährdet  werden  können,  werden nur  im  Einvernehmen  mit  den betroffenen Nac hbarn bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Teilung  von  Wa ldgrundstücken  von  weniger  als  2 ha wird in der Regel nicht bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fläche neu entstehender Grunds tücke muss in der Regel min destens 1 ha betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Teilungsbeschränkungen de r Landwirtschaftsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Wildschadenverhütung skonzepte werden unter Leitung des kantonalen  Forstdienstes  in  Zusa mmenarbeit  mit  den  betroffenen kantonalen  Amtsstellen,  der  Geme inde,  den  Waldbesitzerinnen  und Waldbesitzern sowie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 übernimmt die Konzeptkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Wildscha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            denverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) richtet Bei träge an Massnahmen im Rahmen des naturnahen Waldbaus aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massnahmen in Ersatz- und in fr eiwilligen Neuaufforstungen sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das ALN erlässt Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schutzeinrichtungen für Jungwa ld werden beseitigt, wenn a.   der Jungwald nicht me hr gefährdet ist oder b.   die Schutzeinrichtungen den Schut z nicht mehr gewährleisten, weil sie nicht mehr unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Antrag kann das ALN auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers den Abbruch verfügen. Antragsberechtigt sind die Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesellschaft und der Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Finanzierung Kosten für die Jungwaldpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Beitragsberechtigt  sind  die  an rechenbaren  Kosten  für  die Mischungsregulierung  und  die  Auslese  in  den  Entwicklungsstufen Dickung und Stangenholz. Die Mass nahmen sind gemäss den Weisun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen des kantonalen Forstdienstes auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schluss- und Über gangsbestimmungen Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            9 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Waldgesetzgebung dem ALN. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Gemeinden und Korporationen, die den Forstreservefonds auflösen, verwenden die vorhandenen Mittel für forstbetriebliche Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 155 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 921.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Text siehe OS 55, 158 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vom UVEK genehmigt am 22. Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch RRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Dezember 2004 ( OS 60, 131 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 ( OS 68, 129 ; ABl 2012-07-20 ). In Kraft seit 1. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2022 ( OS 77, 636 ; ABl 2022-11-04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 ( OS 77, 636 ; ABl 2022-11-04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2023.