Kantonale Waldverordnung
1 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
7 (vom 28. Oktober 1998)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Veranstaltun
-
gen im Wald
§ 1.
1 Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen , bei denen a. in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Ver stärkeranlagen verw endet werden oder b. voraussichtlich mehr al s 500 Personen teilnehmen.
2 Die Bewillig ung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auf lagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffent liche Interessen wie der Schutz de s Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, ode r der Naturschutz dies verlangen.
3 Veranstaltungen mit voraussichtl ich mehr als 10
0 teilnehmenden Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen.
4 Bewilligungsgesuche sind mindest ens zwei, Meldungen einen Mo nat im Voraus bei der Gemeinde ei nzureichen. Die Gesuche enthalten alle notwendigen Angaben, insbes ondere über die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden, die räum liche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die Infrastruktur.
Reiten und
Radfahren
§ 2.
Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen oder Wege gemäss §
6 des Waldgesetzes
3 .
Waldabstand
§ 3.
5 Bauten und Anlagen innerhal b der Waldabstandslinie oder bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewil ligungspflichtig.
Waldentwick
-
lungsplan
§ 4.
7 Die Baudirektion setzt die Wald entwicklungspläne fest. Diese a. erfassen und gewichten die an den Wald gestellten Ansprüche, b. legen die langfristigen Ziel e der Waldentwicklung fest, c. bezeichnen die Flächen, für die besondere Ziele fe stgelegt werden,
a. Festsetzung
und Inhalt
2
921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV) d. bezeichnen die Flächen, bei de nen Interessenkonflikte bestehen, e. setzen Prioritäten für den Voll zug und machen Aussagen über das weitere Vorgehen. b. Durchführung
§ 5.
5
1 Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest: a. den Perimeter, b. den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird, c. das Mitwirkungsverfahren.
2 Die regionalen Planung sverbände und die interessierten kanto
- nalen Amtsstellen werden rechtz eitig in die Planung einbezogen. c. Revision
§ 6.
5 Die Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst. Ausführungs planung
§ 7.
5
1 Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vor
- gaben um.
2 Sie bezeichnet a. die Ziele, b. die erforderlichen Massnahmen, c. die Organisation und Fina nzierung des Vollzugs. b. Betriebsplan
§ 8.
5
1 Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbei
- tet. In begründeten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser Pflicht entbinden. Im Einverne hmen mit der Ge nehmigungsbehörde kann ein Betriebsplan für kleinere Waldfläc hen erstellt werden.
2 Nebst den Inhalten gemäss §
7 Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan die Bewirtschaftungsabsichten, ne nnt die waldbaulichen Massnahmen und die voraussichtlichen Nutzungsmengen.
3 Der Betriebsplan wird nach den Bedürfnissen der Waldeigen
- tümerinnen und Waldeigentümer oder auf Anordnung des Forstdiens
- tes überprüft und nötigenfa lls angepasst. Die A nordnung erfolgt bei wesentlich veränderten Wald- ode r Planungsverhält nissen oder wenn die langfristige Erfüll ung der Waldfunktionen nicht mehr gewährleis
- tet ist. Planungs grundlagen
§ 9.
5
1 Soweit erforderlich erhebt der kantonale Forstdienst Pla
- nungsgrundlagen, die insbes ondere Auskunft geben über a. die Standortverhältniss e und Wuchsbedingungen, b. den Waldaufbau, c. den Gesundheitszustand des Waldes, d. die Eigentum sverhältnisse, e. die aktuelle Nutzung des Waldes. a. Allgemein
3 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
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2 Er ermittelt die Waldflächen, die besondere Funktionen auszu üben vermögen, wie etwa als Schutzwal d, Reservatsflächen oder natur kundlich bedeutende Waldstandorte.
Bewirt
-
schaftungs
-
vorschriften
§ 10.
5 Zur Schonung von Boden, Flora und Fauna darf für die Waldbewirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen und Rückegassen gefahren werden.
Kahlschlag
§ 11.
1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, können ausnahmsweise bewilligt werden, insbesondere für: a. Baum- und Altholzbestände, we lche nicht natürlich oder durch Unterpflanzung vorverjüngt werden können, b. Nachzucht von standortgerechten Baumarten, sofern die Verjün gung nicht im Schirm- oder Sa umschlagverfahren möglich ist, c. Naturschutzmassnahmen, die im Waldentwic klungsplan oder der Ausführungsplanung festgelegt sind.
2 Kahlschläge, durch welche bena chbarte Waldbestände erheblich gefährdet werden können, werden nur im Einvernehmen mit den betroffenen Nac hbarn bewilligt.
Teilung
§ 12.
1 Die Teilung von Wa ldgrundstücken von weniger als 2 ha wird in der Regel nicht bewilligt.
2 Die Fläche neu entstehender Grunds tücke muss in der Regel min destens 1 ha betragen.
3 Die Teilungsbeschränkungen de r Landwirtschaftsgesetzgebung
2 bleiben vorbehalten.
Wildschaden
-
verhütung
§ 13.
Wildschadenverhütung skonzepte werden unter Leitung des kantonalen Forstdienstes in Zusa mmenarbeit mit den betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Geme inde, den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sowie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Kanton
7 übernimmt die Konzeptkosten.
Beiträge an
Massnahmen
zur Wildscha
-
denverhütung
§ 13
a.
8
1 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) richtet Bei träge an Massnahmen im Rahmen des naturnahen Waldbaus aus.
2 Massnahmen in Ersatz- und in fr eiwilligen Neuaufforstungen sind nicht beitragsberechtigt.
3 Das ALN erlässt Richtlinien.
Beseitigung
von Schutz
-
einrichtungen
§ 13
b.
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1 Schutzeinrichtungen für Jungwa ld werden beseitigt, wenn a. der Jungwald nicht me hr gefährdet ist oder b. die Schutzeinrichtungen den Schut z nicht mehr gewährleisten, weil sie nicht mehr unterhalten werden.
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921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
2 Auf Antrag kann das ALN auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers den Abbruch verfügen. Antragsberechtigt sind die Jagd
- gesellschaft und der Forstdienst.
3. Finanzierung Kosten für die Jungwaldpflege
§ 14.
Beitragsberechtigt sind die an rechenbaren Kosten für die Mischungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen Dickung und Stangenholz. Die Mass nahmen sind gemäss den Weisun
- gen des kantonalen Forstdienstes auszuführen.
§ 15.
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4. Schluss- und Über gangsbestimmungen Vollzug
§ 16.
9 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Waldgesetzgebung dem ALN. Übergangs bestimmung
§ 17.
Gemeinden und Korporationen, die den Forstreservefonds auflösen, verwenden die vorhandenen Mittel für forstbetriebliche Auf
- wendungen.
1 OS 55, 155 .
2 LS 910.1 .
3 LS 921.1 .
4 Text siehe OS 55, 158 .
5 Vom UVEK genehmigt am 22. Januar 1999.
6 Aufgehoben durch RRB vom
8. Dezember 2004 ( OS 60, 131 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 ( OS 68, 129 ; ABl 2012-07-20 ). In Kraft seit 1. April 2013.
8 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2022 ( OS 77, 636 ; ABl 2022-11-04
). In Kraft seit 1. Januar 2023.
9 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 ( OS 77, 636 ; ABl 2022-11-04
). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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