Gesetz über die Abfallbewirtschaftung
Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (ABG) vom 13.11.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG); gestützt auf die technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezem - ber 1990; gestützt auf die Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS); gestützt auf die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. August 1995; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Inhalt
1 Dieses Gesetz legt die Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung und die entsprechenden kantonalen Vor - schriften fest.
2 Die besonderen Bestimmungen über die Entsorgung von Tierkörpern und von Abfällen, die unter die Strahlenschutzgesetzgebung fallen, bleiben vorbe - halten.
Art. 2 Begriffe
1 Der Begriff des Abfalls und seiner verschiedenen Kategorien wird durch das Bundesrecht bestimmt. Das Ausführungsreglement kann bestimmte Kate - gorien näher bezeichnen.
2 Die Abfallbewirtschaftung umfasst die Entsorgung und die Beschränkung der Erzeugung von Abfällen.
3 Die Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und die endgültige Lagerung sowie die vorausgehenden Phasen, wie das Sammeln, das Sortieren, die Be - förderung, die Zwischenlagerung und die Behandlung.
4 Die Behandlung der Abfälle umfasst jede physikalische, biologische oder chemische Veränderung dieser Abfälle.
Art. 3 Grundsätze – Im allgemeinen
1 Die Erzeugung von Abfällen ist soweit als möglich zu vermeiden.
2 Die Abfälle, deren Erzeugung nicht vermieden werden kann, müssen soweit als möglich verwertet werden.
3 Die brennbaren nicht verwerteten Abfälle müssen in entsprechenden Anla - gen verbrannt werden. Die weiteren nicht verwerteten Abfälle müssen gege - benenfalls nach einer angemessenen Behandlung auf einer Deponie abgela - gert werden.
Art. 4 Grundsätze – Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die Abfallbewirtschaftung muss vorrangig auf interkantonaler Ebene entwi - ckelt werden.
Art. 5 Kantonale Abfallplanung
1 Die kantonale Abfallplanung ist für die Behörden verbindlich.
2 Das Ausführungsreglement legt das Verfahren zur Genehmigung und Ände - rung des Plans fest.
Art. 6 Berufliche Normen
1 Das Ausführungsreglement kann die Anwendung beruflicher Normen zur Abfallbewirtschaftung vorschreiben.
2 Behörden
Art. 7 Staatsrat
1 Der Staatsrat schliesst die interkantonalen Vereinbarungen über die Abfall - bewirtschaftung ab, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Grün - den wünschbar ist.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und genehmigt die kantonale Abfallplanung.
3 ...
4 Er ergreift geeignete Massnahmen, um die Erzeugung von Abfällen zu ver - mindern.
Art. 8 Direktion
1 Die für den Umweltschutz zuständige Direktion
1 ) (die Direktion) ist das Ausführungsorgan dieses Gesetzes.
2 Sie erfüllt alle Aufgaben im Rahmen der Abfallbewirtschaftung, die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen.
3 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden informiert sie darüber, wie Abfälle vermieden oder entsorgt werden können, und gibt entsprechende Ratschläge. Sie wirkt insbesondere an der Sensibilisierung der Bevölkerung für das Pro - blem des Litterings und dessen Bekämpfung mit.
4 Sie verfügt zu diesem Zwecke über das Amt für Umwelt.
Art. 9 ...
Art. 10 Gemeinden
1 Damit die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen aufgrund dieses Gesetzes zu - kommen, erfüllen können, arbeiten sie ein Reglement über die Abfallbewirt - schaftung aus. Darin wird mindestens vorgesehen:
a) das getrennte Sammeln von verwertbaren Abfällen und alle weiteren Massnahmen zur Verminderung der Abfälle;
b) eine Gebühr, die mindestens 70 % der Kosten für die Entsorgung der Abfälle deckt;
c) die Strafbestimmungen;
d) das Bewilligungsverfahren für die Verbrennung von natürlichen Abfäl - len aus Wald, Feld und Garten im Freien.
2 Die Gemeinden informieren die Bevölkerung regelmässig über den Inhalt ihres Reglements.
3 Nötigenfalls arbeiten die Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben zu - sammen, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
Art. 11 Delegation
1 Die öffentlichen Gemeinwesen können die Erfüllung der Aufgaben, die ih - nen dieses Gesetz auferlegt, an Dritte übertragen.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
3 Abfallentsorgung
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Grundsätze
1 Die Abfallentsorgung muss umweltverträglich erfolgen.
2 Die Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Anlagen entsorgt werden.
3 Kleine Mengen von Abfällen wie Verpackungen – einschliesslich Flaschen, Getränkedosen und Plastiksäcke –, Speisereste, Kaugummis, Papier oder Zi - garettenstummel dürfen im öffentlichen Raum oder in dessen Nähe nicht weggeworfen oder liegengelassen werden, statt dass diese in den hierfür be - reitgestellten und dafür bestimmten Installationen und Anlagen entsorgt wer - den.
Art. 13 Entsorgungspflicht – Pflichtige
1 Die Gemeinden entsorgen die folgenden Abfälle:
a) die Siedlungsabfälle;
b) die Abfälle aus dem Strassenunterhalt der Gemeinden;
c) die Abfälle aus den öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen.
2 Sie entsorgen ferner die Abfälle von unbekannten oder zahlungsunfähigen Inhabern.
3 Der Staat entsorgt die Abfälle aus dem kantonalen Strassenunterhalt.
4 Die Entsorgung der übrigen Abfälle obliegt den Inhabern.
Art. 14 Entsorgungspflicht – Sammelstellen
1 Die Gemeinden und der Staat bezeichnen die Sammelstellen der Abfälle, deren Entsorgung ihnen obliegt.
Art. 15 Bestimmungen über die besonderen Abfälle
1 Das Ausführungsreglement kann Bestimmungen zur Entsorgung von beson - deren Abfällen vorsehen, zum Beispiel für:
a) sperrige Metallabfälle;
b) Fahrzeuge;
c) Schiffe;
d) Reifen;
e) Kühlschränke;
f) Abfälle von elektronischen Apparaten;
g) Spitalabfälle;
h) Treibgut, das sich bei Rückhaltewerken ansammelt;
i) kompostierbare Abfälle.
Art. 16 Bewilligungen für Sonderabfälle
1 Unternehmen, die Transporte von Sonderabfälle durchführen, benötigen eine Transportbewilligung.
2 Unternehmen, die Saugwagen betreiben, brauchen für diese Tätigkeit eine Bewilligung.
3.2 Entsorgungsanlagen
Art. 17 Bewilligungen
1 Die durch das Ausführungsreglement bezeichneten Abfallentsorgungsanla - gen benötigen eine Betriebsbewilligung.
2 Die durch das Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen sind vorbehalten.
Art. 18 Enteignung
1 Der Bau von Abfallentsorgungsanlagen gemäss der Abfallplanung wird im Sinne des Gesetzes über die Enteignung als von öffentlichem Interesse aner - kannt.
Art. 19 Sanierung
1 Die Sanierung der belasteten Standorte wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
3.3 Einzugsgebiete
Art. 20 Begrenzung
1 Das Einzugsgebiet von nicht verwerteten, brennbaren Abfällen umfasst das gesamte Kantonsgebiet; abweichende interkantonale Vereinbarungen nach
Artikel 7 Abs. 1 bleiben vorbehalten.
2 Die übrigen Abfälle müssen einer Abfallentsorgungsanlage zugeführt wer - den, die eine Betriebsbewilligung nach Artikel 17 hat.
Art. 21 Kostenausgleich für die Beförderung nicht verwerteter Sied -
lungsabfälle
1 Zur Verminderung entfernungsbedingter Ungleichheiten zwischen den ein - zelnen Gebieten werden die Beförderungskosten nicht verwerteter Siedlungs - abfälle Gegenstand eines Ausgleichs sein.
2 Das Ausführungsreglement regelt die Festsetzung, die Erhebung und die Neuverteilung des Beitrages näher. Es kann dem Betreiber der Entsorgungs - anlage vorschreiben, einen Ausgleichsbeitrag für die Kosten zur Beförderung der Abfälle zu verlangen.
4 Finanzierung
Art. 22 Verursacherprinzip
1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts hat der Inhaber für die Kosten der Ab - fallentsorgung aufzukommen.
Art. 23 Gemeindegebühren – Siedlungsabfälle
1 Die Gemeinde erhebt eine Gebühr, die mindestens 70 % der Kosten zur Ent - sorgung der Siedlungsabfälle deckt.
2 Mindestens die Hälfte dieser Gebühr muss von der Menge der Abfälle ab - hängen; diese wird nach Volumen oder Gewicht berechnet.
Art. 24 Gemeindegebühren – Besondere Abfälle
1 Zur Deckung der Kosten für die Entsorgung von besonderen Abfällen kann das Gemeindereglement eine Gebühr vorsehen, die bei der Lieferung dieser Abfälle an eine Gemeindeanlage erhoben wird.
Art. 25 Vorgezogene kantonale Gebühr zur Entsorgung von besonderen
Abfällen
1 Zur Deckung der Kosten für die Entsorgung von besonderen Abfällen kann der Staat eine vorgezogene Gebühr erheben.
2 Der Betrag dieser Gebühr dient einzig dazu, die tatsächlichen Entsorgungs - kosten zu decken.
Art. 26 Verwaltungsgebühren
1 Die Kantons- und Gemeindebehörden erheben Verwaltungsgebühren für die Bewilligungen, die Kontrollmassnahmen und die übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Tarif der kantonalen Verwaltungsgebühren wird vom Staatsrat festge - legt.
Art. 27 ...
Art. 28 ...
Art. 29 Rückerstattung der Beiträge
1 Wird die Anlage, für die der Beitrag gewährt wurde, zu einem anderen Zweck genutzt, so wird der Beitrag ganz oder teilweise zurückgefordert.
2 Das gleiche gilt, wenn die Auflagen oder Bedingungen, zu denen der Bei - trag gewährt wurde, nicht eingehalten werden oder wenn der Begünstigte die Verpflichtungen, die ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegen, nicht erfüllt.
Art. 30 Darlehen und Bürgschaften
1 Der Staatsrat kann für Massnahmen, die aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, Darlehen gewähren, Beteiligungen eingehen oder Bürgschaften leis - ten.
2 Der Artikel 44 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaus - halt des Staates bleibt vorbehalten.
5 Vollzug
Art. 31 Mit der Aufsicht beauftragte Personen – Anlagen zur Abfallbe -
wirtschaftung
1 Die von der Direktion bezeichneten Personen haben freien Zugang zu allen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die der Abfallbewirtschaftung dienen. Sie müssen sich über ihre Identität und ihre Ermächtigung ausweisen.
Art. 32 Mit der Aufsicht beauftragte Personen – Unerlaubte Abfallent -
sorgung
1 Die Direktion und die Gemeinden bezeichnen die Personen, die beauftragt sind, geeignete Massnahmen zur Identifizierung des Inhalts und des Inhabers der auf unerlaubte Weise entsorgten Abfälle zu treffen.
2 Diese Personen dürfen Informationen in dieser Sache nur bekanntmachen, wenn und soweit ein Verfahren es notwendig macht.
Art. 33 Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 34 Ordnungsstrafen – Fälle
1 Der Betreiber und der Eigentümer einer Entsorgungsanlage, die nach Bun - des- oder Kantonsrecht bewilligungspflichtig ist, werden straffällig, wenn sie gegen die Bestimmungen der Bewilligung verstossen.
2 Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage, dem ein Einzugsgebiet zuge - teilt wurde, wird straffällig, wenn er:
a) die Abfälle aus dem ihm zugeteilten Einzugsgebiet zurückweist;
b) den im Zusammenhang mit dem Ausgleichsbeitrag für die Beförde - rungskosten geltenden Bedingungen (Art. 21 Abs. 2) zuwiderhandelt.
Art. 35 Ordnungsstrafen – Strafen und Zuständigkeit
1 Folgende Ordnungsstrafen können verhängt werden:
a) Busse bis zu 10'000 Franken;
b) die Aufhebung oder der Widerruf der Betriebs- oder Transportbewilli - gung.
2 Die Direktion ist die zuständige Behörde für die Verhängung von Ord - nungsstrafen.
Art. 36 Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Anlagen entsorgt (Art. 12 Abs. 2 und 20 Abs. 2);
b) die aus einem Einzugsgebiet stammenden Abfälle nicht zur entspre - chenden Anlage oder zu den entsprechenden Anlagen führt.
2 Der Betreiber einer Anlage, der in Anwendung von Artikel 34 mit einer Ordnungsstrafe bestraft wurde, wird ebenfalls mit Busse bestraft.
3
...
3a Die Gemeinden können Abweichungen von Absatz 1 Bst. a für bewilli - gungspflichtige Veranstaltungen vorsehen, sofern sie die Veranstalter ver - pflichten, ein Abfallbewirtschaftungskonzept einzureichen.
3b Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungs - bestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
4 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
5 Die Strafbestimmungen des Bundes sowie die Bestimmungen der Spezial - gesetzgebung über das Littering bleiben vorbehalten.
Art. 36a ...
Art. 36b ...
Art. 36c ...
Art. 36d ...
Art. 36e ...
Art. 36f ...
Art. 36g ...
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37 ...
Art. 38 Änderungen – Gewässerschutz
1 Das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Okto - ber 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (SGF 812.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 39 Änderungen – Raumplanung
1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 40 Änderungen – Forstgesetzbuch
1 Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954 (SGF 921.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 41 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1997 (StRB 25.03.1997).
Genehmigung Die Artikel 1–9, 10 Abs. 1 Bst. a und d und Abs. 2 und 3, 11–18, 20 und 41 dieses Gesetzes sind am 10.03.1997 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt worden. Die Änderung vom 07.09.2011 ist am 29.11.2011 vom Eidgenössischen De - partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt worden. Der Artikel 8 Abs. 3, in der Fassung des Gesetzes vom 08.11.2018, ist am
29.09.2019 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.11.1996 Erlass Grunderlass 01.10.1997 BL/AGS 1996 f 580 / d 585
10.01.1997 Art. 16 geändert 01.10.1997 FO/ABl 1997/3 (d)
28.02.1997 Art. 28 geändert 01.10.1997 ABl 1997/10 (d)
28.02.1997 Art. 3 geändert 01.10.1997 FO/ABl 1997/10 (d)
28.02.1997 Art. 13 geändert 01.10.1997 FO/ABl 1997/10 (d)
28.02.1997 Art. 19 geändert 01.10.1997 FO/ABl 1997/10 (d)
28.02.1997 Art. 27 geändert 01.10.1997 FO/ABl 1997/10 (d)
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
06.10.2006 Art. 35 geändert 01.01.2007 2006_120
06.10.2006 Art. 36 geändert 01.01.2007 2006_120
31.05.2010 Art. 36 geändert 01.01.2011 2010_066
07.09.2011 Art. 7 geändert 01.01.2012 2011_084
07.09.2011 Art. 9 aufgehoben 01.01.2012 2011_084
07.09.2011 Art. 19 geändert 01.01.2012 2011_084
07.09.2011 Art. 27 aufgehoben 01.01.2012 2011_084
07.09.2011 Art. 28 aufgehoben 01.01.2012 2011_084
08.11.2018 Art. 8 Abs. 3 geändert 01.05.2019 2018_103
08.11.2018 Art. 36 Abs. 4 geändert 01.05.2019 2018_103
08.11.2018 Art. 36a eingefügt 01.05.2019 2018_103
08.11.2018 Art. 36b eingefügt 01.05.2019 2018_103
08.11.2018 Art. 36c eingefügt 01.05.2019 2018_103
08.11.2018 Art. 36d eingefügt 01.05.2019 2018_103
08.11.2018 Art. 36e eingefügt 01.05.2019 2018_103
08.11.2018 Art. 36f eingefügt 01.05.2019 2018_103
08.11.2018 Art. 36g eingefügt 01.05.2019 2018_103
06.10.2021 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36 Abs. 3a eingefügt 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36 Abs. 3b eingefügt 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36a aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36b aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36c aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36d aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36e aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36f aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 36g aufgehoben 01.01.2022 2021_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.11.1996 01.10.1997 BL/AGS 1996 f 580 / d 585
Art. 3 geändert 28.02.1997 01.10.1997 FO/ABl 1997/10 (d)
Art. 7 geändert 07.09.2011 01.01.2012 2011_084
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 Abs. 3 geändert 08.11.2018 01.05.2019 2018_103
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 9 aufgehoben 07.09.2011 01.01.2012 2011_084
Art. 12 Abs. 3 eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 13 geändert 28.02.1997 01.10.1997 FO/ABl 1997/10 (d)
Art. 16 geändert 10.01.1997 01.10.1997 FO/ABl 1997/3 (d)
Art. 19 geändert 28.02.1997 01.10.1997 FO/ABl 1997/10 (d)
Art. 19 geändert 07.09.2011 01.01.2012 2011_084
Art. 27 geändert 28.02.1997 01.10.1997 FO/ABl 1997/10 (d)
Art. 27 aufgehoben 07.09.2011 01.01.2012 2011_084
Art. 28 geändert 28.02.1997 01.10.1997 ABl 1997/10 (d)
Art. 28 aufgehoben 07.09.2011 01.01.2012 2011_084
Art. 35 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
Art. 36 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
Art. 36 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 36 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 36 Abs. 3a eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 36 Abs. 3b eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 36 Abs. 4 geändert 08.11.2018 01.05.2019 2018_103
Art. 36 Abs. 4 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 36 Abs. 5 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 36a eingefügt 08.11.2018 01.05.2019 2018_103
Art. 36a aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 36b eingefügt 08.11.2018 01.05.2019 2018_103
Art. 36b aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 36c eingefügt 08.11.2018 01.05.2019 2018_103
Art. 36c aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 36d eingefügt 08.11.2018 01.05.2019 2018_103
Art. 36d aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 36e eingefügt 08.11.2018 01.05.2019 2018_103
Art. 36e aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 36f eingefügt 08.11.2018 01.05.2019 2018_103
Art. 36f aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 36g eingefügt 08.11.2018 01.05.2019 2018_103
Art. 36g aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
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