Lehrpersonalgesetz
                            1 Lehrpersonalgesetz (LPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 (vom 10. Mai 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. Juli 1998, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diesem Gesetz unterstehen di e an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorg esehene Fächer unterrichten. Sie werden von den Gemeinden gemä ss kantonalem Recht beschäftigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen dieses Gesetz es gelten auch für die Schullei terinnen und Schulleiter mit Ausnahme der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–3, 6, 7 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 4, 8 Abs. 3, 11 b, 18, 19, 21 Abs. 1, 23 Abs. 3, 25–27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            24, 24 a, 24 b und 24 c gelten auch für weitere Lehrpersonen, die eine Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschulgesetzgebung aus üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            24 a,  24 b  und  24 c  gelten  für  alle  Lehrpersonen  mit  einem Lehrdiplom, das zu einer Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschul gesetzgebung berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Die Gemeinden und die für da s Bildungswesen zuständige Direktion  bearbeiten  Pe rsonendaten,  einschlies slich  besonderer  Per sonendaten, soweit es für di e Begründung, Durchführung und Beendi gung eines Arbeitsver hältnisses gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 25 notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehr personen, einschliesslich der beruf lichen Vorsorge, nach den für das üb rige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  für  das  Bildungswesen  zust Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 aufgrund der Schülerzahlen, eines pro Schulstufe festge legten Basiswerts und des Sozialind exes die Anzahl der Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten zu. Die Verteil ung  ist  so  vorzunehmen,  dass  der kantonale Schülerdurchschnitt pro Vollzeiteinheit auf der Kindergar tenstufe höchstens 17,5 Schülerinne n und Schüler beträgt, auf der Pri marstufe höchstens 15,7 Schüler innen und Schüler und auf der Sekun darstufe  höchstens  14,9  Schüleri nnen  und  Schüler.  Änderungen  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG) Strukturen  der  Volksschule  und  de r  Lektionentafel  werden  bei  der Festlegung der Zahl der Vollzeitei nheiten berücksich tigt. Die Direk- tion  kann  besondere  Verh ältnisse  einer  Schulge meinde  berücksichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Die Verordnung regelt die Zuteilungsberechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 legen in einem Stelle nplan die Aufteilung der Vollzeiteinheiten auf die Ab teilungen und Klassen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei geänderten Verhältnissen ka nn die Anzahl der Vollzeiteinhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten während des Jahres auf Antrag oder nach Anhören der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Direktion  teilt  den  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 aufgrund  der  Anzahl  der Lehrerstellen die zusätzlichen Voll zeiteinheiten für die Schulleitungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Verwendung der Vollzeit einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            28 Die  Aufgaben  der  Le hrpersonen  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18–18 c  sowie die Aufgaben der Schul leitungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 werden im Rahmen der zugewiesenen Vollzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einheiten erfüllt. Die Verord nung bezeichnet die Ausnahmen. Anstellungs verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Lehrpersonen  werden  gr undsätzlich  unbefristet  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Stellvertretung von Le hrpersonen können Vikariate ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtet werden. Beschäftigungs grad und Unterrichts verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Beschäftigungsgrad  einer Lehrperson  beträgt  in  der Regel mindestens 35%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihr Arbeitspensum besteht mindestens zu 60% aus Unterricht. Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 stellt die Lehrpersonen und die Schullei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellung als Lehrperson setzt insbesondere die Zulassung zum  Schuldienst  gemäss  den  gese tzlichen  Bestimmungen  über  die Lehrerbildung und jene al s Schulleiterin oder als Schulleiter eine ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechende Ausbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Schulleitung  kann  eine  Lehr person  mit  dere n  Einwilligung ausnahmsweise stufenfremd oder in Fächern einsetzen, für welche die Lehrperson  keine  Unterrichtsbefäh igung  erworben  hat.  Bei  einem Einsatz von mehr als einem Jahr sorg t die Schulleitung dafür, dass die Lehrperson  das  entsprechende  Stufendiplom  oder  die  notwendige Unterrichtsbefähigung erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stellt  die  für  das  Bildungswesen zuständige  Direktion  fest,  dass der Bedarf an Lehrpersonen nicht gedeckt werden kann, kann sie die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 ermächtigen, für längsten s ein Jahr Lehrpersonen anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen, die nicht über die Zula ssung zum Schuldienst verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehrpersonalgesetz (LPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  ersten  fünf  Monate  des  Arbeitsverhältnisses  der Lehrpersonen  gelten  als  Probezeit. Während  der  Probezeit  kann  das Arbeitsverhältnis  beidseitig  unter Einhaltung  einer  Kündigungsfrist von  sieben  Tagen  auf den  letzten  Schultag  vo r  den  Schulferien  auf gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Probezeit  der  Schulleiterinne n  und  Schulleiter  richtet  sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Schulpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ist für die Kündigung des Arbeitsverhält nisses zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese kann von der Schulpflege und der Lehrperson, der Schul leiterin oder dem Schulleiter unte r Einhaltung eine r Kündigungsfrist von vier Monaten erfolgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 a.   für das Anstellungsverhältnis ei ner Lehrperson auf das Ende eines anstellungsrechtlichen Schuljahres, b.   für das Anstellungsverhältnis ei ner Schulleiterin oder eines Schul leiters auf das Ende eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn  Änderungen  im  Stellenplan es  erfordern  oder  wenn  eine beabsichtigte Kündigung infolge de r Sperrfristen gemäss Art. 336 c OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 nicht auf das Ende des Schuljahres ausgesprochen werden darf, kann die  Schulpflege  einer  Lehrperson auf  das  Ende  ei nes  Monats  kündi gen. Es gilt die Kündigung sfrist gemäss Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im ersten Anstellungsjahr an ei nem Schulort muss die Schulpflege keine Mahnung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Anspruch auf eine Abfindung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 des Perso nalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 entfällt, wenn die Lehrpers on unter gleichen Bedingun gen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Gemeinden melden der fü r das Bildungswesen zustän digen  Direktion  die  Besetzung  und das  Freiwerden  von  Stellen  der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für das Bildungswesen zustä ndige Direktion führt ein öffent lich zugängliches Verzeic hnis der offenen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Gegen Anordnungen der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 , welche das Arbeits verhältnis  der  Lehrperson  betreffen, kann  an  die  für  das  Bildungs wesen zuständige Direkt ion rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschreiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  für  das  Bildungswesen  zuständige  Direktion  kann rechtswidrige Anordnu ngen der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 betreffend eine Lehrper son aufheben. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist befugt, anstelle der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug di eses Gesetzes nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG) Mitteilungs pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 , Strafverfolgungsbehörden und Gerichte melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Eröff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung  und  den  Abschluss  von  Strafuntersuchungen,  die  Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurt eile betreffend Verbrechen oder Vergehen, wenn durch das der Lehrpe rson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgew orfene Verhalten eine Au swirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertraue nswürdigkeit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Sc hulleiters nicht ausgeschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion informiert die fü r die Anstellung zuständige Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 , wenn die Prüfung von persona lrechtlichen Massnahmen an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gezeigt erscheint. Verweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Wird einer Le hrperson ein Verweis gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 des Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erteilt, ist innert Jahresfr ist eine Mitarbeiterbeurteilung oder ein gleichwertiges Verfahren durchzuführen. II. Rechte und Pflichten A. Rechte Weiterbildung und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und Beratungsangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können an die von Dritten an gebotenen Weiterbildungen und Beratungen Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 regelt die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der ortsübliche Mietwert einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten  Dienstwohnung  und  andere  Vergünstigungen  durch  die Gemeinde werden an di e Entlöhnung angerechnet. Einstufung bei der Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  für  das  Bildungswesen  zu ständige  Direktion  nimmt die  Lohneinstufung  der  einzel nen  Lehrpersonen  und  Schulleitungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion kann den Vollzug der Einstufung an die Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 regelt die Grundsätze der Einstufung im Sinne möglichster Gleichbehandl ung durch die Gemeinden. Lohnauszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Löhne und Zulagen werden vom Staat ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Lohnadministration leiste n die Gemeinden eine jährliche Pauschale. Die Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 regelt deren Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Lehrpersonalgesetz (LPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niederlassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Lehrpersonen können nicht verpflichtet werden, in der Gemeinde, in der sie unterri chten, Wohnsitz zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Mitspracherechte  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  des  Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 stehen den Vereinigungen zu, die wesentliche Teile der Volksschulleh rerschaft vertreten. B. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschul gesetzgebung. Sie beachtet dabei die  im  Lehrplan  und  dem  Schulpro gramm  festgelegten  Grundsätze. Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  bereitet  den  Unterricht  ge wissenhaft  vor,  gestaltet  ihn  und wertet ihn aus. Sie verwendet di e obligatorischen Lehrmittel und Lern materialien und beachtet die Besc hlüsse der Schulkonferenz. Im Übri gen gilt Methodenfreiheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie erledigt die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Unterrichtstätigkeit anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Lehrperson  arbeitet  al s  Mitglied  der  Schulkonfe renz bei der Gestaltung der Schule mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stellt sich in angemessene m Umfang für Aufgaben im Schul wesen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Die Lehrperson arbeitet mit anderen Lehrpersonen, den Eltern,  der  Schulleitung,  den Behörden  und  weiteren  Personen  im Umfeld der Schule zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Be stimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Besuch  von  obligatorischen Weiterbildungsv eranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit im Um fang von bis zu vier Wochen pro Jahr führt zu keinen zusä tzlichen Lohnansprüchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            29 Die  Verordnung  rege lt  die  Arbeitszei t,  deren  Aufteilung auf die Tätigkeitsbereiche gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18–18 c und die Präsenzzeit der Lehrpersonen unter Berücksichti gung der Vorgaben gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 a–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG) b. Für den Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verordnung  legt  für  den  Unterricht  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 fest, wie viele Stunden pr o erteilter Lektion al s Arbeitszeit angerech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung kann die angerec hnete Arbeitszeit pro erteilter Lektion für einzelne Lehrpers onen erhöhen oder vermindern, wenn: a.   die  Lehrperson  Lektionen  in  Klas sen  erteilt,  deren  Grösse  vom Durchschnitt abweicht, b.   die Lehrperson nur we nige Fächer erteilt und dieselbe Lektion in verschiedenen Klasse n erteilen kann, c.   der Vor- und Nachbereitungsauf wand der Lehrperson für das Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilen der Unterricht slektion gering ist, d.   bei der Lehrperson besonde re Umstände vorliegen. c. Für die Tätig keitsbereiche gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 18 a–18 c
§ 19
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verordnung legt für die Tätigkeitsbereiche gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            18 a–18 c fest, wie viele Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulleitung  kann  für  einzel ne  Lehrpersonen  eine  abwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chende Stundenzahl festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Lehrperson erfass t ihren Zeitaufwand. d. Für die Klassen lehrpersonen, die Berufs einführung und besondere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verordnung legt fest, wie viele Stunden für die Klas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senlehrpersonen und für die Lehrpe rsonen in der Berufseinführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - phase als Arbeitszeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für besondere Aufgaben kann die Verordnung festlegen, wie viele Stunden an die Arbeitszeit angerechnet werden. Periodische Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  für  das  Bildungswesen  zu ständige  Direktion  schafft für die Gemeinden verbindliche un d einheitliche Instrumente für die periodische Beurteil ung der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beurteilung bezweckt insbes ondere, die fachliche und soziale Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufsicht durch die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Erfüllung der Berufspflichten der Lehrpersonen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann die Teilnahme an Anlä ssen, Konventen und Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entschädigungen durch die Gemei nde sind nur gestattet, soweit sie  ein  angemessenes  Entgelt  für ausserordentliche  Aufwendungen darstellen. Dasselbe gilt für de n Ersatz dienstlicher Auslagen. b. Neben beschäftigungen und öffentliche Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Amtes kann von der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 untersagt werden, wenn die Ausübung sich nicht mit dem Lehram t vereinbaren lässt oder die Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - person übermässig in Anspruch nimmt. a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Lehrpersonalgesetz (LPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Einhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            plans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Lehrpersonen den Unterricht gemäss St undenplan erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einstellung des Unterrichts und die Änderung der Unterrichts zeiten sind nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Gemeinde gestattet. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Unterrichts einstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Eltern oder andere Erziehung sberechtigte werden frühzeitig über die Einstellung de s Unterrichts oder Änder ungen der Unterrichts zeiten informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Freistellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän digen Direktion schwerwiegende Mä ngel in der Erfüllung der Berufs pflicht. Diese veranlasst die not wendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Schlussbericht bei einer Fach aufsicht kann an die Stelle der Mitarbeiterbeurteilung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 2 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 tre ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn das Wohl der Schule es ve rlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung  von  Schülerinnen  und  Sc hülern  zu  befürchten  ist,  kann die für das Bildungswesen zuständi ge Direktion eine Lehrperson vom Schuldienst freistellen un d ein Vikariat errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird während der Freistellung die Besoldung ausgerichtet, kann sie nachträglich zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Lehr person ihre Berufspflichten wieder holt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürd igkeit in anderer Weise schwer beeinträch tigt erscheint. Letzteres gilt insb esondere bei Verurtei lungen zu einer Freiheitsstrafe infolge eines Verb rechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschäftigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein Beschäftigungsverbot für längst ens drei Jahre aussprechen, wenn a.   eine Lehrperson ihre Berufspfli chten wiederholt oder schwer ver letzt hat oder b.   es das Wohl der Schule verlan gt, insbesondere wenn eine Gefähr dung der Schülerinnen und Sc hüler zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Wiederbeschäftigung  kann befristet  oder  u nbefristet  erfol gen. Sie kann mit Auflagen wie Sup ervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisung en verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG) Entzug des Lehrdiploms
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein  im  Kanton  Zürich verliehenes  Lehrdiplom entziehen,  wenn  eine Lehrperson ihre Berufspflichten wi ederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigke it in anderer We ise schwer beein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trächtigt erscheint, insbesondere w egen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhäng igen erfolgt der Entzug des Lehr diploms zwingend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einer Lehrperson mit ausserkant onalem oder ausländischem Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Zulassung zum Schuldienst im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fristet angeordnet werden. Befris tete Massnahmen können mit Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen wie Supervision, Therapie, Be gutachtung oder Verhaltensanwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Direktion  meldet  die  Verw eigerung  oder  den  Entzug  der Zulassung  zum  Schuldienst  der  Sc hweizerischen  Konferenz  der  kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen Erziehungsdirektoren und je ner Instanz, die das Lehrdiplom ausstellte.  Den  Entzug  des  Lehrdiploms  meldet  sie  der  Schweizeri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Konferenz der kantona len Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Massnahmen während einer Administrativ untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Während einer Administrativuntersuchung trifft die für das Bildungswesen zuständige Direkt ion die im Interesse der Schule notwendigen vorsorgl ichen Massnahmen. III. Besondere Bestim mungen für Vikariate Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 In der Regel ordnet die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Vikarinnen und Vikare ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stellen werden nicht ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  werden  nach  Mögl ichkeit  Vikarinnen  und Vikare  eingesetzt, die  gemäss  den  ge setzlichen  Bestimmungen über  die  Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind. Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Bei  Vikariaten  endet  das  Arbe itsverhältnis in  der  Regel durch  Ablauf  der  Anstellungsdauer  oder  Wegfall  des  Abordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Lehrpersonalgesetz (LPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vikarin oder der Vikar und di e für das Bildungswesen zustän dige Direktion können zudem das Ar beitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Tage n kündigen. Eine Anhör ung wird in der Regel nachträglich durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            19 und 20 des Pe rsonalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 regelt die Entlöhnung der Vikarinnen und Vikare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für das Bildungswesen zustä ndige Direktion kann die Kosten für ein Vikariat ausnahmsweise Dritten auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zum Vollzug des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestimmungen  in  Ausführung  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 a–19 c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überführung ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die bei Inkrafttreten des Ge setzes gewähl ten Lehrperso nen behalten den Wahlstatus bi s zum Ablauf der Amtsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihr Dienstverhältnis wandelt sich in diesem Zeitpunkt in ein An stellungsverhältnis  im Sinne  dieses  Gesetzes um,  sofern  das  Dienst verhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bestimmungen  des  Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 über  die  Abfindung sind auf diese Kündigungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.   das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 b.   das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 c.   das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 d.   das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 e.   das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird  das  Lehrer besoldungsgesetz vom 3. Juli 1949 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 34 . In Kraft seit 1. Oktober 2000 ( OS 56, 216 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Februar 2000 ( OS 56, 53 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 412.100 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 412.311 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Text siehe OS 56, 39 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt  durch  G  vom  15. März  2004  ( OS  59,  480 ).  In  Kraft  seit  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 ( OS 59, 482 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 ( OS 59, 480 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 482 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch Volksschulgese tz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412 ). In Kraft seit 16. August 2006 ( OS 61, 219 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412 ). In Kraft seit 16. August 2006 ( OS 61, 219 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412 ). In Kraft seit 16. August 2007 ( OS 61, 219 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch G vom 15. Januar 2007 ( OS 62, 151 ; ABl 2006, 1117 ). In Kraft seit 20. August 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss G vom 15. Januar 2007 ( OS 62, 151 ; ABl 2006, 1117 ). In Kraft seit 20. August 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412 ). In Kraft seit 1. Januar 2008 ( OS 61, 219 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufgehoben durch Volksschulge setz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005, 412 ). In Kraft seit 1. Januar 2008 ( OS 61, 219 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung  gemäss  G  vom  5.  November  2007  ( OS  63,  493 ; ABl  2006,  449
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 16. August 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Eingefügt durch G über die Administ rativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 586 ; ABl 2010, 2980 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 586 ; ABl 2010, 2980 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Lehrpersonalgesetz (LPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2014 ( OS 70, 314 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Eingefügt  durch  G  vom  2. September  2013  ( OS  71,  73 ; ABl  2011,  3764 ).  In Kraft seit 1. August 2017 ( ABl 2015-03-27 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Fassung  gemäss  G  vom  2. September  2013  ( OS  71,  73 ; ABl  2011,  3764 ).  In Kraft seit 1. August 2017 ( ABl 2015-03-27 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 ( OS 73, 68 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Fassung gemäss G vom 20. April 2020 ( OS 75, 563 ; ABl 2018-12-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Eingefügt durch G über die Administra tivuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung gemäss G über die Administra tivuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Aufgehoben durch G über die Administ rativuntersuchung vom 22. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Fassung gemäss Personalgesetz vom 14. Dezember 2020 ( OS 77, 393 ; ABl 2020-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07-10 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.