Lehrpersonalgesetz (412.31)
CH - ZH

Lehrpersonalgesetz

1 Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
21 (vom 10. Mai 1999)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. Juli 1998, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

33
1 Diesem Gesetz unterstehen di e an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorg esehene Fächer unterrichten. Sie werden von den Gemeinden gemä ss kantonalem Recht beschäftigt.
25
2 Die Bestimmungen dieses Gesetz es gelten auch für die Schullei terinnen und Schulleiter mit Ausnahme der §§
3 Abs.
1–3, 6, 7 Abs.
3 und 4, 8 Abs. 3, 11 b, 18, 19, 21 Abs. 1, 23 Abs. 3, 25–27.
20
3

§§

24, 24 a, 24 b und 24 c gelten auch für weitere Lehrpersonen, die eine Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschulgesetzgebung aus üben.
4

§§

24 a, 24 b und 24 c gelten für alle Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom, das zu einer Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschul gesetzgebung berechtigt.
Bearbeitung
von Personen
-
daten

§ 1

a.
27 Die Gemeinden und die für da s Bildungswesen zuständige Direktion bearbeiten Pe rsonendaten, einschlies slich besonderer Per sonendaten, soweit es für di e Begründung, Durchführung und Beendi gung eines Arbeitsver hältnisses gemäss §§
1 und 25 notwendig ist.
Verhältnis zum
Personalgesetz

§ 2.

Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehr personen, einschliesslich der beruf lichen Vorsorge, nach den für das üb rige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.
Zuteilung der
Vollzeit
-
einheiten
29

§ 3.

1 Die für das Bildungswesen zust Gemeinden
31 aufgrund der Schülerzahlen, eines pro Schulstufe festge legten Basiswerts und des Sozialind exes die Anzahl der Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten zu. Die Verteil ung ist so vorzunehmen, dass der kantonale Schülerdurchschnitt pro Vollzeiteinheit auf der Kindergar tenstufe höchstens 17,5 Schülerinne n und Schüler beträgt, auf der Pri marstufe höchstens 15,7 Schüler innen und Schüler und auf der Sekun darstufe höchstens 14,9 Schüleri nnen und Schüler. Änderungen der
2
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG) Strukturen der Volksschule und de r Lektionentafel werden bei der Festlegung der Zahl der Vollzeitei nheiten berücksich tigt. Die Direk- tion kann besondere Verh ältnisse einer Schulge meinde berücksichti
- gen. Die Verordnung regelt die Zuteilungsberechnung.
30
2 Die Gemeinden
31 legen in einem Stelle nplan die Aufteilung der Vollzeiteinheiten auf die Ab teilungen und Klassen fest.
3 Bei geänderten Verhältnissen ka nn die Anzahl der Vollzeiteinhei
- ten während des Jahres auf Antrag oder nach Anhören der Gemeinde
31 angepasst werden.
4 Die Direktion teilt den Gemeinden
31 aufgrund der Anzahl der Lehrerstellen die zusätzlichen Voll zeiteinheiten für die Schulleitungen zu.
20 Verwendung der Vollzeit einheiten

§ 4.

28 Die Aufgaben der Le hrpersonen gemäss §§
18–18 c sowie die Aufgaben der Schul leitungen gemäss §
44 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
4 werden im Rahmen der zugewiesenen Vollzeit
- einheiten erfüllt. Die Verord nung bezeichnet die Ausnahmen. Anstellungs verhältnis

§ 5.

1 Die Lehrpersonen werden gr undsätzlich unbefristet ange
- stellt.
15
2 Für die Stellvertretung von Le hrpersonen können Vikariate ein
- gerichtet werden. Beschäftigungs grad und Unterrichts verpflichtung

§ 6.

29
1 Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson beträgt in der Regel mindestens 35%.
2 Ihr Arbeitspensum besteht mindestens zu 60% aus Unterricht. Anstellung

§ 7.

25
1 Die Gemeinde
31 stellt die Lehrpersonen und die Schullei
- tung an.
2 Die Anstellung als Lehrperson setzt insbesondere die Zulassung zum Schuldienst gemäss den gese tzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung und jene al s Schulleiterin oder als Schulleiter eine ent
- sprechende Ausbildung voraus.
23
3 Die Schulleitung kann eine Lehr person mit dere n Einwilligung ausnahmsweise stufenfremd oder in Fächern einsetzen, für welche die Lehrperson keine Unterrichtsbefäh igung erworben hat. Bei einem Einsatz von mehr als einem Jahr sorg t die Schulleitung dafür, dass die Lehrperson das entsprechende Stufendiplom oder die notwendige Unterrichtsbefähigung erwirbt.
4 Stellt die für das Bildungswesen zuständige Direktion fest, dass der Bedarf an Lehrpersonen nicht gedeckt werden kann, kann sie die Gemeinden
31 ermächtigen, für längsten s ein Jahr Lehrpersonen anzu
- stellen, die nicht über die Zula ssung zum Schuldienst verfügen.
3 Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31
Probezeit

§ 7

a.
24
1 Die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den letzten Schultag vo r den Schulferien auf gelöst werden.
2 Die Probezeit der Schulleiterinne n und Schulleiter richtet sich nach §
14 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
3 .
Kündigung

§ 8.

1 Die Schulpflege
11 ist für die Kündigung des Arbeitsverhält nisses zuständig.
2 Diese kann von der Schulpflege und der Lehrperson, der Schul leiterin oder dem Schulleiter unte r Einhaltung eine r Kündigungsfrist von vier Monaten erfolgen:
21 a. für das Anstellungsverhältnis ei ner Lehrperson auf das Ende eines anstellungsrechtlichen Schuljahres, b. für das Anstellungsverhältnis ei ner Schulleiterin oder eines Schul leiters auf das Ende eines Monats.
3 Wenn Änderungen im Stellenplan es erfordern oder wenn eine beabsichtigte Kündigung infolge de r Sperrfristen gemäss Art. 336 c OR
6 nicht auf das Ende des Schuljahres ausgesprochen werden darf, kann die Schulpflege einer Lehrperson auf das Ende ei nes Monats kündi gen. Es gilt die Kündigung sfrist gemäss Abs. 2.
21
4 Im ersten Anstellungsjahr an ei nem Schulort muss die Schulpflege keine Mahnung vornehmen.
35
5 Der Anspruch auf eine Abfindung im Sinne von §
26 des Perso nalgesetzes
3 entfällt, wenn die Lehrpers on unter gleichen Bedingun gen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird.
8
Stellen
-
vermittlung

§ 9.

1 Die Gemeinden melden der fü r das Bildungswesen zustän digen Direktion die Besetzung und das Freiwerden von Stellen der Volksschule.
2 Die für das Bildungswesen zustä ndige Direktion führt ein öffent lich zugängliches Verzeic hnis der offenen Stellen.
Rechtsweg

§ 10.

1 Gegen Anordnungen der Gemeinde
31 , welche das Arbeits verhältnis der Lehrperson betreffen, kann an die für das Bildungs wesen zuständige Direkt ion rekurriert werden.
2 . . .
22
Aufsichts
-
rechtliches
Einschreiten

§ 11.

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann rechtswidrige Anordnu ngen der Gemeinde
31 betreffend eine Lehrper son aufheben. Vorbehalten bleibt §
10 Abs. 1.
2 Sie ist befugt, anstelle der Gemeinden
31 zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug di eses Gesetzes nicht erfüllen.
4
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG) Mitteilungs pflichten

§ 11

a.
20
1 Gemeinden
31 , Strafverfolgungsbehörden und Gerichte melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Eröff
- nung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurt eile betreffend Verbrechen oder Vergehen, wenn durch das der Lehrpe rson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgew orfene Verhalten eine Au swirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertraue nswürdigkeit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Sc hulleiters nicht ausgeschlossen werden kann.
2 Die Direktion informiert die fü r die Anstellung zuständige Ge
- meinde
31 , wenn die Prüfung von persona lrechtlichen Massnahmen an
- gezeigt erscheint. Verweis

§ 11

b.
20 Wird einer Le hrperson ein Verweis gemäss §
30 des Per
- sonalgesetzes
3 erteilt, ist innert Jahresfr ist eine Mitarbeiterbeurteilung oder ein gleichwertiges Verfahren durchzuführen. II. Rechte und Pflichten A. Rechte Weiterbildung und Beratung

§ 12.

1 Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und Beratungsangebot.
2 Sie können an die von Dritten an gebotenen Weiterbildungen und Beratungen Beiträge ausrichten.
10 Lohn

§ 13.

1 Die Verordnung
5 regelt die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleitungen.
12
2 Der ortsübliche Mietwert einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Dienstwohnung und andere Vergünstigungen durch die Gemeinde werden an di e Entlöhnung angerechnet. Einstufung bei der Anstellung

§ 14.

1 Die für das Bildungswesen zu ständige Direktion nimmt die Lohneinstufung der einzel nen Lehrpersonen und Schulleitungen vor.
12
2 Die Direktion kann den Vollzug der Einstufung an die Gemein
- den delegieren.
3 Die Verordnung
5 regelt die Grundsätze der Einstufung im Sinne möglichster Gleichbehandl ung durch die Gemeinden. Lohnauszahlung

§ 15.

1 Die Löhne und Zulagen werden vom Staat ausgerichtet.
2 Für die Lohnadministration leiste n die Gemeinden eine jährliche Pauschale. Die Verordnung
5 regelt deren Höhe.
9
5 Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31
Niederlassungs
-
freiheit

§ 16.

Die Lehrpersonen können nicht verpflichtet werden, in der Gemeinde, in der sie unterri chten, Wohnsitz zu nehmen.
Mitsprache

§ 17.

Die Mitspracherechte gemäss §
47 des Personalgesetzes
3 stehen den Vereinigungen zu, die wesentliche Teile der Volksschulleh rerschaft vertreten. B. Pflichten
Berufsauftrag

§ 18.

29
1 Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschul gesetzgebung. Sie beachtet dabei die im Lehrplan und dem Schulpro gramm festgelegten Grundsätze. Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder.
2 Sie bereitet den Unterricht ge wissenhaft vor, gestaltet ihn und wertet ihn aus. Sie verwendet di e obligatorischen Lehrmittel und Lern materialien und beachtet die Besc hlüsse der Schulkonferenz. Im Übri gen gilt Methodenfreiheit.
3 Sie erledigt die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Unterrichtstätigkeit anfallen.
b. Schule

§ 18

a.
28
1 Die Lehrperson arbeitet al s Mitglied der Schulkonfe renz bei der Gestaltung der Schule mit.
2 Sie stellt sich in angemessene m Umfang für Aufgaben im Schul wesen zur Verfügung.
c. Zusammen
-
arbeit

§ 18

b.
28 Die Lehrperson arbeitet mit anderen Lehrpersonen, den Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen im Umfeld der Schule zusammen.
d. Weiter
-
bildung

§ 18

c.
28
1 Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Be stimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter.
2 Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsv eranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit im Um fang von bis zu vier Wochen pro Jahr führt zu keinen zusä tzlichen Lohnansprüchen.
Arbeitszeit und
Tätigkeits
-

§ 19.

29 Die Verordnung rege lt die Arbeitszei t, deren Aufteilung auf die Tätigkeitsbereiche gemäss §§
18–18 c und die Präsenzzeit der Lehrpersonen unter Berücksichti gung der Vorgaben gemäss §§
19 a–
19 c.
a. Unterricht
a. Grundsatz
6
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG) b. Für den Unterricht

§ 19

a.
28
1 Die Verordnung legt für den Unterricht gemäss §
18 fest, wie viele Stunden pr o erteilter Lektion al s Arbeitszeit angerech
- net werden.
2 Die Schulleitung kann die angerec hnete Arbeitszeit pro erteilter Lektion für einzelne Lehrpers onen erhöhen oder vermindern, wenn: a. die Lehrperson Lektionen in Klas sen erteilt, deren Grösse vom Durchschnitt abweicht, b. die Lehrperson nur we nige Fächer erteilt und dieselbe Lektion in verschiedenen Klasse n erteilen kann, c. der Vor- und Nachbereitungsauf wand der Lehrperson für das Er
- teilen der Unterricht slektion gering ist, d. bei der Lehrperson besonde re Umstände vorliegen. c. Für die Tätig keitsbereiche gemäss

§§ 18 a–18 c

§ 19

b.
28
1 Die Verordnung legt für die Tätigkeitsbereiche gemäss

§§

18 a–18 c fest, wie viele Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.
2 Die Schulleitung kann für einzel ne Lehrpersonen eine abwei
- chende Stundenzahl festlegen.
3 Die Lehrperson erfass t ihren Zeitaufwand. d. Für die Klassen lehrpersonen, die Berufs einführung und besondere Aufgaben

§ 19

c.
28
1 Die Verordnung legt fest, wie viele Stunden für die Klas
- senlehrpersonen und für die Lehrpe rsonen in der Berufseinführungs
- phase als Arbeitszeit angerechnet werden.
2 Für besondere Aufgaben kann die Verordnung festlegen, wie viele Stunden an die Arbeitszeit angerechnet werden. Periodische Beurteilung

§ 20.

1 Die für das Bildungswesen zu ständige Direktion schafft für die Gemeinden verbindliche un d einheitliche Instrumente für die periodische Beurteil ung der Lehrpersonen.
2 Die Beurteilung bezweckt insbes ondere, die fachliche und soziale Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern.
13 Aufsicht durch die Gemeinde

§ 21.

31
1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Erfüllung der Berufspflichten der Lehrpersonen aus.
2 Sie kann die Teilnahme an Anlä ssen, Konventen und Weiterbil
- dungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.
3 Entschädigungen durch die Gemei nde sind nur gestattet, soweit sie ein angemessenes Entgelt für ausserordentliche Aufwendungen darstellen. Dasselbe gilt für de n Ersatz dienstlicher Auslagen. b. Neben beschäftigungen und öffentliche Ämter
29

§ 22.

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffent
- lichen Amtes kann von der Gemeinde
31 untersagt werden, wenn die Ausübung sich nicht mit dem Lehram t vereinbaren lässt oder die Lehr
- person übermässig in Anspruch nimmt. a. Allgemeines
7 Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31
c. Einhaltung
des Stunden
-
plans
29

§ 23.

31
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Lehrpersonen den Unterricht gemäss St undenplan erteilen.
2 Die Einstellung des Unterrichts und die Änderung der Unterrichts zeiten sind nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Gemeinde gestattet. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Unterrichts einstellungen.
3 Ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt.
4 Die Eltern oder andere Erziehung sberechtigte werden frühzeitig über die Einstellung de s Unterrichts oder Änder ungen der Unterrichts zeiten informiert.
Fachaufsicht
und Freistellung

§ 24.

1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän digen Direktion schwerwiegende Mä ngel in der Erfüllung der Berufs pflicht. Diese veranlasst die not wendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht.
31
2 Der Schlussbericht bei einer Fach aufsicht kann an die Stelle der Mitarbeiterbeurteilung gemäss §
19 Abs. 2 des Personalgesetzes
3 tre ten.
3 Wenn das Wohl der Schule es ve rlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Sc hülern zu befürchten ist, kann die für das Bildungswesen zuständi ge Direktion eine Lehrperson vom Schuldienst freistellen un d ein Vikariat errichten.
4 Wird während der Freistellung die Besoldung ausgerichtet, kann sie nachträglich zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Lehr person ihre Berufspflichten wieder holt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürd igkeit in anderer Weise schwer beeinträch tigt erscheint. Letzteres gilt insb esondere bei Verurtei lungen zu einer Freiheitsstrafe infolge eines Verb rechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen.
19
Beschäftigungs
-
verbot

§ 24

a.
18
1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein Beschäftigungsverbot für längst ens drei Jahre aussprechen, wenn a. eine Lehrperson ihre Berufspfli chten wiederholt oder schwer ver letzt hat oder b. es das Wohl der Schule verlan gt, insbesondere wenn eine Gefähr dung der Schülerinnen und Sc hüler zu befürchten ist.
2 Eine Wiederbeschäftigung kann befristet oder u nbefristet erfol gen. Sie kann mit Auflagen wie Sup ervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisung en verbunden werden.
8
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG) Entzug des Lehrdiploms

§ 24

b.
18
1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wi ederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigke it in anderer We ise schwer beein
- trächtigt erscheint, insbesondere w egen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.
2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhäng igen erfolgt der Entzug des Lehr diploms zwingend.
3 Einer Lehrperson mit ausserkant onalem oder ausländischem Lehr
- diplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Zulassung zum Schuldienst im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.
4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbe
- fristet angeordnet werden. Befris tete Massnahmen können mit Auf
- lagen wie Supervision, Therapie, Be gutachtung oder Verhaltensanwei
- sungen verbunden werden.
5 Die Direktion meldet die Verw eigerung oder den Entzug der Zulassung zum Schuldienst der Sc hweizerischen Konferenz der kan
- tonalen Erziehungsdirektoren und je ner Instanz, die das Lehrdiplom ausstellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizeri
- schen Konferenz der kantona len Erziehungsdirektoren.
6 . . .
34 Massnahmen während einer Administrativ untersuchung

§ 24

c.
32 Während einer Administrativuntersuchung trifft die für das Bildungswesen zuständige Direkt ion die im Interesse der Schule notwendigen vorsorgl ichen Massnahmen. III. Besondere Bestim mungen für Vikariate Anstellung

§ 25.

1 In der Regel ordnet die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Vikarinnen und Vikare ab.
2 Die Stellen werden nicht ausgeschrieben.
3 Es werden nach Mögl ichkeit Vikarinnen und Vikare eingesetzt, die gemäss den ge setzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind. Beendigung

§ 26.

1 Bei Vikariaten endet das Arbe itsverhältnis in der Regel durch Ablauf der Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungs
- grundes.
9 Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31
2 Die Vikarin oder der Vikar und di e für das Bildungswesen zustän dige Direktion können zudem das Ar beitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Tage n kündigen. Eine Anhör ung wird in der Regel nachträglich durchgeführt.
3

§§

19 und 20 des Pe rsonalgesetzes
3 sind nicht anwendbar.
Lohn

§ 27.

1 Die Verordnung
5 regelt die Entlöhnung der Vikarinnen und Vikare.
2 Die für das Bildungswesen zustä ndige Direktion kann die Kosten für ein Vikariat ausnahmsweise Dritten auferlegen.
21 IV. Schlussbestimmungen
Vollzug

§ 28.

1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung
5 zum Vollzug des Gesetzes.
2 Bestimmungen in Ausführung von §
13 Abs.
1 und §§
19 a–19 c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
29
Überführung ins
Angestellten
-
verhältnis

§ 29.

2
1 Die bei Inkrafttreten des Ge setzes gewähl ten Lehrperso nen behalten den Wahlstatus bi s zum Ablauf der Amtsperiode.
2 Ihr Dienstverhältnis wandelt sich in diesem Zeitpunkt in ein An stellungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes um, sofern das Dienst verhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt wird.
3 Die Bestimmungen des Personalgesetzes
3 über die Abfindung sind auf diese Kündigungen anwendbar.
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 30.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .
2 ,
7 b. das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .
2 ,
7 c. das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899: . . .
7 d. das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919: . . .
7 e. das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978: . . .
7
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 31.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Lehrer besoldungsgesetz vom 3. Juli 1949 aufgehoben.
1 OS 56, 34 . In Kraft seit 1. Oktober 2000 ( OS 56, 216 ).
2 In Kraft seit 1. Februar 2000 ( OS 56, 53 ).
3 LS 177.10 .
10
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
4 LS 412.100 .
5 LS 412.311 .
6 SR 220 .
7 Text siehe OS 56, 39 .
8 Eingefügt durch G vom 15. März 2004 ( OS 59, 480 ). In Kraft seit 1.
Januar
2005 ( OS 59, 482 ).
9 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 ( OS 59, 480 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 482 ).
10 Eingefügt durch Volksschulgese tz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
412 ). In Kraft seit 16. August 2006 ( OS 61, 219 ).
11 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
412 ). In Kraft seit 16. August 2006 ( OS 61, 219 ).
12 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
412 ). In Kraft seit 16. August 2007 ( OS 61, 219 ).
13 Eingefügt durch G vom 15. Januar 2007 ( OS 62, 151 ; ABl 2006, 1117 ). In Kraft seit 20. August 2007.
14 Fassung gemäss G vom 15. Januar 2007 ( OS 62, 151 ; ABl 2006, 1117 ). In Kraft seit 20. August 2007.
15 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
412 ). In Kraft seit 1. Januar 2008 ( OS 61, 219 ).
16 Aufgehoben durch Volksschulge setz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194
;
ABl
2005, 412 ). In Kraft seit 1. Januar 2008 ( OS 61, 219 ).
17 Fassung gemäss G vom 5. November 2007 ( OS 63, 493 ; ABl 2006, 449
).
In Kraft seit 16. August 2009.
18 Eingefügt durch G über die Administ rativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 586 ; ABl 2010, 2980 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
19 Fassung gemäss G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 586 ; ABl 2010, 2980 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrperso
- nen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
23 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. August 2014.
24 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. August 2015.
11 Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31
25 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. August 2015.
26 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2014 ( OS 70, 314 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
27 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 ( OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
28 Eingefügt durch G vom 2. September 2013 ( OS 71, 73 ; ABl 2011, 3764 ). In Kraft seit 1. August 2017 ( ABl 2015-03-27 ).
29 Fassung gemäss G vom 2. September 2013 ( OS 71, 73 ; ABl 2011, 3764 ). In Kraft seit 1. August 2017 ( ABl 2015-03-27 ).
30 Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 ( OS 73, 68 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. August 2018.
31 Fassung gemäss G vom 20. April 2020 ( OS 75, 563 ; ABl 2018-12-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
32 Eingefügt durch G über die Administra tivuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
33 Fassung gemäss G über die Administra tivuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
34 Aufgehoben durch G über die Administ rativuntersuchung vom 22. Februar
2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
35 Fassung gemäss Personalgesetz vom 14. Dezember 2020 ( OS 77, 393 ; ABl 2020-
07-10 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
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