Gesetz über das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt
Gesetz über das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASSG) vom 07.05.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2017) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 9. Januar 1996; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtliche Stellung
1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Es untersteht der Aufsicht des Staatsrates, der diese über die zuständige Di - rektion 1 ) (die Direktion) ausübt.
3 Es ist in seiner Organisation und Geschäftsführung autonom und führt eine eigene Rechnung.
4 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
Art. 2 Aufgaben
1 Das Amt erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über den Strassenverkehr und die Schifffahrt übertragen werden, und zwar insbesonde - re folgende:
a) Es vollzieht die Gesetzgebung im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt.
b) Es erhebt die Fahrzeugsteuer und die Schiffssteuer.
2 Das Amt kann auf vertraglicher Grundlage Dienstleistungen erbringen, die mit seinen Haupttätigkeiten in Zusammenhang stehen.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
Art. 3 Sitz
1 Das Amt hat seinen Sitz in Freiburg.
2 Organe
Art. 4 Im Allgemeinen
1 Die Organe des Amtes sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Direktor;
c) die Revisionsstelle.
Art. 5 Verwaltungsrat – Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Direktionsvorsteher, der den Vorsitz führt, und sechs weiteren Mitgliedern, davon einem Vertreter des Personals, zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämterernannt werden.
2 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Vizepräsidenten und seinen Sekretär.
3 Der Direktor des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
Art. 6 Verwaltungsrat – Sitzungen
1 Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, sooft es die Geschäfte erfor - dern, jedoch mindestens einmal je Quartal.
2 Er beruft ihn ausserdem auf schriftlichen Antrag eines Verwaltungsratsmit - glieds oder des Direktors ein.
3 Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.
Art. 7 Verwaltungsrat – Befugnisse
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Amtes. Er ist für seine Ge - schäftsführung dem Staatsrat gegenüber verantwortlich.
2 Er hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Er bestimmt im Rahmen des Leistungsauftrages die Geschäftsführungs - ziele des Amtes.
b) Er legt die allgemeine Organisation des Amtes fest und bezeichnet die Personen, die mit ihrer Unterschrift das Amt gegenüber Dritten ver - pflichten.
c) Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Anhören des Personals die allgemeinen Bedingungen für die Anstellung und die Besoldung der Mitarbeiter.
d) Er genehmigt die vom Direktor vorgenommene Anstellung von Mitar - beitern, die höhere Funktionen ausüben.
e) Er beschliesst den Voranschlag.
f) Er beschliesst die Jahresrechnung, verabschiedet den Geschäftsbericht und überweist sie dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates.
g) Er nimmt zu den Geschäften Stellung, für die der Staatsrat zuständig ist.
Art. 8 Verwaltungsrat – Entlöhnung
1 Die Entlöhnung der Mitglieder des Verwaltungsrates wird vom Staatsrat festgesetzt.
Art. 9 Direktor – Dienstverhältnis
1 Der Direktor wird vom Staatsrat auf Antrag des Verwaltungsrats angestellt.
2 Er untersteht der Aufsicht des Verwaltungsrates, dem er regelmässig Be - richt erstattet.
3 Er ist, was den Vollzug der Gesetzgebung über den Strassenverkehr und die Schifffahrt angeht, an die Weisungen und Richtlinien des Staatsrates und der Direktion gebunden.
Art. 10 Direktor – Befugnisse
1 Der Direktor sorgt für einen guten Geschäftsgang und die Entwicklung des Amtes.
2 Er gewährleistet den Vollzug der Gesetzgebung, die für den Tätigkeitsbe - reich des Amtes gilt.
3 Er hat die operative Führung des Amtes inne und nimmt alle Handlungen der laufenden Geschäftsführung vor.
4 Seine Befugnisse und Zuständigkeiten werden in einem Reglement näher festgelegt, das vom Verwaltungsrat beschlossen und vom Staatsrat genehmigt wird.
Art. 11 Revisionsstelle
1 Die Rechnung des Amtes wird von einer externen Revisionsstelle geprüft, die vom Staatsrat bezeichnet wird.
2 Die Revisionsstelle legt am Ende jedes Rechnungsjahres einen Bericht vor, der der Jahresrechnung beigelegt wird.
3 Personal
Art. 12 Dienstverhältnis
1 Die Mitarbeiter des Amtes stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver - hältnis.
2 Sie werden in der Regel auf unbestimmte Zeit angestellt.
Art. 13 Arbeitsdauer und Arbeitszeitordnung
1 Die Arbeitsdauer ist gleich wie beim Staatspersonal.
2 Die Arbeitszeitordnung wird vom Amt festgesetzt.
Art. 14 Besoldung – Gehalt
1 Die Funktionen der Mitarbeiter des Amtes werden nach den für das Staats - personal geltenden Bestimmungen eingereiht.
2 Die Gehälter werden im Rahmen der Gehaltsskala des Staatspersonals nach amtseigenen Bestimmungen festgesetzt.
3 Diese Bestimmungen sehen eine Berücksichtigung der individuellen Leis - tungen der Mitarbeiter vor. Sie können ausserdem bei der Festsetzung der Anfangsgehälter bis zu 10 % von den in der Gehaltsskala des Staatspersonals vorgesehenen Beträgen abweichen.
4 Die Bestimmungen des Amtes werden vom Verwaltungsrat beschlossen.
Art. 15 Besoldung – Zulagen
1 Die Mitarbeiter des Amtes erhalten die gleichen Zulagen wie das Staatsper - sonal.
Art. 16 Beteiligung an den Geschäftsergebnissen
1 In dem von ihm gesteckten Rahmen kann der Staatsrat das Amt ermächti - gen, eine Beteiligung der Mitarbeiter an den vom Amt erreichten Verbesse - rungen der Geschäftsergebnisse einzuführen.
Art. 17 Berufliche Vorsorge
1 Das Amt wird als auswärtige Institution der Pensionskasse des Staatsperso - nals angeschlossen.
2 Die Mitarbeiter sind bei dieser Pensionskasse zu den Bedingungen des einschlägigen Gesetzes versichert.
Art. 18 ...
Art. 19 ...
Art. 20 Streitfälle
1 Die vom Amt gegenüber einem Mitarbeiter getroffenen Entscheide können gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
2 Entscheide über das Gehalt können jedoch zuvor mit einer Einsprache an die Behörde angefochten werden, die den Entscheid getroffen hat.
Art. 20a Personalkommission
1 Die Personalkommission hat die Aufgabe, das Personal des Amtes gegen - über der Direktion zu vertreten. Sie wirkt bei der Information und der Anhö - rung des Personals mit.
2 Die Mitglieder der Personalkommission werden vom gesamten Personal des Amtes gewählt.
3 Die Personalkommission erstellt ihr Reglement selbst; das Reglement muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden.
Art. 21 Ergänzendes Recht
1 Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter des Amtes nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 Das Amt kann jedoch aus betrieblichen Gründen spezifische Bestimmungen erlassen, die vom Reglement für das Staatspersonal abweichen. Das Personal des Amtes wird vorgängig angehört.
3 ...
4 Geschäftsführung
Art. 22 Leistungsauftrag – Auftrag
1 Der Leistungsauftrag definiert die vom Amt innert einer Periode von fünf Jahren zu erfüllenden Leistungs- und Ergebnisvorgaben.
2 Er wird vom Staatsrat nach Stellungnahme des Amtes beschlossen.
3 Er kann auf Verlangen des Staatsrats oder des Amtes innerhalb der Periode abgeändert werden, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen.
Art. 23 Leistungsauftrag – Berichte und Kontrolle
1 Das Amt erstattet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrags, und zwar:
a) jährlich in einem Geschäftsbericht;
b) nach Ablauf des Auftrags in einem Bericht über die entsprechende Peri - ode.
2 Ein vom Staatsrat bezeichnetes Organ kontrolliert die Ausführung des Auf - trags.
Art. 24 Finanzielle Beziehungen zum Staat
1 Die Verpflichtungen des Amtes werden vom Staat garantiert.
2 Das Amt entrichtet dem Staat einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe im Leistungsauftrag festgesetzt wird.
3 Die Dienstleistungen, die das Amt dem Staat erbringt, insbesondere die Er - hebung der Fahrzeug- und Schiffssteuern, sowie die Dienstleistungen, die der Staat für das Amt erbringt, werden zum Selbstkostenpreis verrechnet.
Art. 25 Festsetzung der Gebühren und Preise
1 Die vom Amt erhobenen Gebühren müssen alle Kosten der obligatorischen Leistungen des Amtes decken, einschliesslich der Kosten für Tätigkeiten im Bereich der Unfallverhütung.
2 Der diesbezügliche Tarif wird vom Staatsrat nach Stellungnahme des Amtes festgesetzt.
3 Die Preise der vom Amt auf vertraglicher Grundlage erbrachten Dienstleis - tungen richten sich nach den Marktbedingungen. Sie werden vom Amt fest - gesetzt.
Art. 26 Ertrags- oder Aufwandüberschüsse
1 Die Ertrags- oder Aufwandüberschüsse aus den obligatorischen Leistungen des Amtes werden auf neue Rechnung vorgetragen.
2 Der Ertragsüberschuss, der auf den vom Amt auf vertraglicher Grundlage erbrachten Dienstleistungen erzielt wird, wird zur Hälfte an den Staat abge - liefert und zur anderen Hälfte vom Amt einbehalten.
5 Schlussbestimmungen
Art. 27 Übergangsbestimmungen – Mitarbeiter des Amtes
1 Das Amt übernimmt als Arbeitgeber die Dienstverhältnisse der Staatsmitar - beiter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Funktion beim Amt aus - üben.
2 Das Gehalt, das diese Mitarbeiter vom Staat bezogen haben, wird ihnen ga - rantiert.
3 Für die Mitarbeiter mit Beamtenstatus gelten bis zum Ende der laufenden Amtsperiode weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstver - hältnis des Staatspersonals, soweit sie die Auflösung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiter, die zu Beamten ernannt worden sind, betreffen.
Art. 28 Übergangsbestimmungen – Eigentum
1 Das Amt erwirbt vom Staat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gebäude, die Einrichtungen und das Mobiliar, die der Erfüllung seiner Aufgaben die - nen.
2 Der Staat errichtet zugunsten des Amtes ein Baurecht auf dem Grundstück.
Art. 29 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzge - bung über den Strassenverkehr (SGF 781.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 30 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1997 (StRB 10.09.1996).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.05.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 219 / d 222
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 18 aufgehoben 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 19 aufgehoben 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 20 geändert 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 20a eingefügt 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_149
08.01.2008 Art. 20 geändert 01.01.2008 2008_001
22.06.2017 Art. 5 geändert 01.07.2017 2017_057 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 219 / d 222
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 22.06.2017 01.07.2017 2017_057
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 18 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 19 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 20 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 20 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 20a eingefügt 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 21 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
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