Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte (618.112.21)
CH - SO

Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte

Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte Vom 8. November 1990 (Stand 1. Januar 1991) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Gebäu - deversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 1972
1 ) sowie § 2 litera e der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 13. Januar 1987
2 ) beschliesst:

§ 1

1 Die Berechnung der Gebäudeversicherungswerte wird auf den neuen Zür - cher Baukostenindex vom Oktober 1988 = 100 Punkte umgestellt.

§ 2

1 Die Grundeinschätzung auf dieser Basis entspricht der bisherigen Grund - einschätzung (Basis: Juni 1939 = 100%) mit einem Teuerungsausgleich von
656,7% und einer Gesamtversicherung von 756,7%.

§ 3

1 Die Verwaltung der Gebäudeversicherung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

§ 4

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
1) BGS 618.111 .
2) BGS 618.112 . [unbekannt]
1
Markierungen
Leseansicht