Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen
1 KVSMS
551.2 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS) (vom 22. Juni 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt di e Gewährung von Unterstützung des Kantons und der Gemeinden zu gunsten von Organisationen, die Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen vor terroristisch en oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten zu schützen.
Grundsätze
§ 2.
1 Der Kanton und die Gemeinde n können Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mi t Sitz in der Schweiz und Tätigkeit im Kanton unterstützen, die zuguns ten von Minderheiten mit beson deren Schutzbedürfnissen Massnah men gegen Angriffe durchführen.
2 Die Organisationen können finanzie ll oder auf andere Weise unter stützt werden. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden für Massnahmen im Sinne von Art. 4 der Veror dnung vom 9. Oktober 2019 über Mass nahmen zur Unterstützung der Sich erheit von Minderheiten mit beson deren Schutzbedürfnissen (VSMS)
4 .
Finanzielle
Unterstützung
§ 3.
1 Die Gewährung von finanzieller Unterstützung nach dieser Verordnung setzt eine vorgängige finanzielle Unterstützung durch den Bund gemäss den Vorgaben der VSMS voraus.
2 Das Staatsbeitragsgesetz
3 gilt sinngemäss.
b. Umfang
§ 4.
1 Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton nach die- ser Verordnung darf im Einzelfall die Höhe der entsprechenden finan ziellen Unterstützung des Bundes nicht übersteigen.
2 Sie vermindert sich in der Höhe des Beitrags, den die betroffene Gemeinde leistet.
3 Die Beiträge des Kantons betragen insgesamt höchstens 1 Mio. Franken jährlich.
c. Verfahren
§ 5.
Gesuche um finanzielle Unterstützung sind bei der Sicher heitsdirektion und bei der zuständi gen Gemeinde einzureichen. Dem Gesuch ist die Verfügung oder der Vertrag gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS beizulegen.
a. Voraus-
setzung
2
551.2 KVSMS d. Pflichten
§ 6.
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilen den zustän
- digen Behörden alle für die Beurte ilung des Gesuchs notwendigen Aus
- künfte, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Massnahme.
2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger geben den zuständigen Behörden jederzeit Au skunft über die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung und gewähren ihnen hierzu Ein
- sicht in ihre Unterlagen.
3 Sie legen den zuständigen Behö rden nach Abschluss der Mass
- nahme eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht vor, die über die Verwendung der gewährten fina nziellen Unterstützung Auskunft geben.
1 OS 77, 436 ; Begründung siehe ABl 2022-07-01 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.
3 LS 132.2 .
4 SR 311.039.6 .
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