Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse (122.0.21)
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Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse

Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse (AER) vom 24.05.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG), insbesondere die Artikel 4, 5 und
51 Abs. 3; gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG), insbesondere Artikel 16; gestützt auf Artikel 3 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über die Ver - öffentlichung der Erlasse (VER); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand und Umfang

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Ausarbeitung der rechtsetzenden Erlasse (die Erlasse), bei denen die Beschlussfassung in die Zuständigkeit des Grossen Rates oder des Staatsrats fällt.
2 Für die Erlasse anderer Behörden gilt es nur so weit, wie Artikel 34 dies vorsieht.
3 Die besonderen Regeln über die Ausarbeitung und die Verabschiedung in - terkantonaler und internationaler Erlasse bleiben vorbehalten.

Art. 2 Umfang

1 Die Ausarbeitung der Erlasse umfasst in der Regel:
a) die Planung der Tätigkeiten;
b) die Prüfung, die Abfassung und die Übersetzung der Vorschläge;
c) das Vernehmlassungsverfahren;
d) die Antragstellung an die Beschlussbehörde;
e) die fachliche Begleitung bei der Beschlussfassung;
f) die Bereinigung der Texte.
2 Die Texte werden spätestens dann in der Datenbank der freiburgischen Ge - setzgebung erfasst, wenn sie in die Vernehmlassung gegeben werden.
1.2 Verteilung der Zuständigkeiten

Art. 3 Staatsrat

1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates bestimmt der Staatsrat die allgemeinen Ziele und die Prioritäten der wichtigsten Rechtset - zungsvorhaben und stellt deren Koordination auf höchster Ebene sicher.

Art. 4 Direktionen

1 Die Direktionen arbeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen die Gesetzge - bung aus und treffen die dafür nötigen organisatorischen Vorkehrungen.
1a Sie erfassen ihre Gesetzgebungsdaten in den verschiedenen Etappen der Ausarbeitung in der dafür vorgesehenen Informatikanwendung.
2 Sie sorgen dafür, dass die Gesetzgebung, die sie anzuwenden haben, aktuell bleibt, insbesondere indem sie die Entwicklung des übergeordneten Rechts verfolgen und die nötigen Ausführungsbestimmungen beantragen.
3 Sie bestimmen für die Rechtsetzungsvorhaben in ihrem Bereich die Ziele, die Etappen sowie die nötigen Mittel und berücksichtigen dabei die Bedeu - tung des Geschäfts und die allgemeine Planung, die der Staatsrat festgelegt hat.

Art. 5 Staatskanzlei – Allgemeine Befugnisse

1 Die Staatskanzlei hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Sie achtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben darauf, dass die Direktionen ihren Verpflichtungen nachkommen.
b) Sie erstellt die Darstellungsmuster für die Texte im Bereich der Recht - setzung sowie die entsprechenden Richtlinien.
c) Sie stellt den Direktionen und dem Sekretariat des Grossen Rates eine Informatikanwendung, in der die verschiedenen Etappen des Gesetzge - bungsverfahrens festgelegt werden, mit der die Daten bis zur Veröffent - lichung verwaltet werden können und mit der, soweit möglich, der Aus - tausch mit den Systemen der computerunterstützten Übersetzung si - chergestellt werden kann, zur Verfügung.
c1) Sie organisiert den Datenaustausch zwischen dieser Informatikanwen - dung und der Anwendung zur elektronischen Verwaltung der Geschäfte des Staatsrats und des Grossen Rates.
d) ...
e) Sie kontrolliert die sprachliche Korrektheit der Entwürfe, die ihr im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Staatsrat oder die amtliche Veröffentlichung zugestellt werden.

Art. 6 Staatskanzlei – Befugnisse des Amts für Gesetzgebung

1 Das Amt für Gesetzgebung hat bei der Ausarbeitung der Erlasse folgende Befugnisse:
a) Es achtet allgemein auf die Einheitlichkeit und die Qualität der Gesetz - gebung.
b) Es unterstützt die Direktionen bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in ihre Zuständigkeit fällt, insbesondere durch die Prüfung ihrer Er - lassentwürfe.
c) Es erarbeitet die Texte der allgemeinen Gesetzgebung und die Erlasse der Staatskanzlei.
d) Es berät die Direktionen bei allen Fragen der Ausarbeitung der Gesetz - gebung.
e) Es erlässt gesetzestechnische Richtlinien.
2 Es erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm die Spezialgesetzgebung, insbeson - dere im Bereich der amtlichen Publikationen, überträgt, und diejenigen, die sich aus seiner Stellung als zentraler Dienst ergeben.
1.2a Form der Erlasse

Art. 6a Erlasse des Grossen Rates

1 Die Form der Erlasse des Grossen Rates wird in der Kantonsverfassung und in den Artikeln 87 und 88 des Grossratsgesetzes vom 6. September 2006 fest - gelegt.

Art. 6b Erlasse der Verwaltungsbehörden

1 Erlasse des Staatsrats, der Direktionen und der übrigen Verwaltungsbehör - den haben die Form der Verordnung.
2 Erlasse des Staatsrats können jedoch die Form des Reglements haben, ins - besondere wenn die Ausführungsbestimmungen eines Gesetzes darin zusam - mengefasst werden.

Art. 6c Erlasse der Gerichtsbehörden

1 Die Erlasse der Gerichtsbehörden haben in der Regel die Form des Regle - ments.
1.3 Information

Art. 7

1 Die Direktionen sorgen gemäss der Gesetzgebung über die Veröffentli - chung der Erlasse für die Information der Personen, die von bedeutenden Er - lassen unmittelbar betroffen werden.
2 Die Information der Öffentlichkeit und die Veröffentlichung im Internet richten sich nach der Spezialgesetzgebung. Die Artikel 26, 30 und 31 Abs. 4 bleiben vorbehalten.
2 Ablauf der Tätigkeiten
2.1 Prüfung und Abfassung

Art. 8 Vorprüfung

1 Die Direktionen analysieren die bestehende Situation und schätzen die Be - dürfnisse sowie die wesentlichen Auswirkungen, die von der geplanten Ge - setzgebung erwartet werden, ab.
2 Sie prüfen insbesondere die Notwendigkeit, Rechtsnormen zu erlassen, die angemessene Rechtsetzungsstufe sowie die voraussichtlichen Auswirkungen für den Staat, die Gemeinden und die direkt betroffenen Kreise im Kanton.

Art. 9 Prüfung

1 Die Direktionen tragen insbesondere durch das Koordinationsverfahren die sachdienlichen Überlegungen und Meinungsäusserungen zusammen (Art. 63 SVOG).
2 Sie stellen sicher, dass das Vorhaben dem übergeordneten Recht entspricht und sich harmonisch in die bestehende Gesetzgebung einfügt. Sie prüfen die Europaverträglichkeit des Vorhabens.
3 Sie schätzen die finanziellen und personellen Auswirkungen der geplanten Lösungen ab. Gegebenenfalls untersuchen sie die Auswirkungen auf weitere Bereiche wie die Aufgabenverteilung zwischen dem Staat und den Gemein - den, die Familie, die Gesundheit, die Umwelt und die Energie.
4 Sie schlagen wirksame und effiziente Lösungen und wenn nötig Varianten vor.

Art. 10 Abfassung

1 Der Text wird klar und knapp gefasst. Die Verteilung des Inhalts richtet sich in der Regel nach einer Standardgliederung, die durch die gesetzestechni - schen Richtlinien näher bestimmt wird.
2 Die verwendete Terminologie ist kohärent sowohl unter den Bestimmungen desselben Erlasses als auch mit der übrigen Gesetzgebung, insbesondere im selben Rechtsgebiet.
3 Bei der Formulierung wird darauf geachtet, die Geschlechter je nach den Eigenheiten der Sprache und dem Kontext gleich zu behandeln, ohne dabei die Verständlichkeit und die Lesbarkeit zu beeinträchtigen.
4 Bei bedeutenderen Vorhaben prüfen die Direktionen die Zweckmässigkeit, eine Redaktionsgruppe zu bilden, in der unter anderen die Staatskanzlei und das Amt für Gesetzgebung vertreten sind.

Art. 11 Zweisprachigkeit

1 Die Direktionen verfassen die Texte in beiden Amtssprachen und achten auf die Übereinstimmung zwischen den Sprachfassungen. Die Staatskanzlei ist für die Kontrolle verantwortlich (Art. 5 Bst. e und 15 Bst. d).
2 Die verwaltungsinternen Dokumente, insbesondere diejenigen eines verwal - tungsinternen Vernehmlassungsverfahrens (Art. 32 f.), können in nur einer Sprache verfasst werden.
3 In den Entwürfen wird so weit wie möglich auf eine Terminologie und einen Satzbau geachtet, die es erleichtern, die Zweisprachigkeit der Gesetzge - bung zu wahren.
4 Die Übersetzerinnen und Übersetzer in den Direktionen werden früh genug beigezogen, damit allfällige Rückwirkungen der Übersetzung auf den Aus - gangstext noch berücksichtigt werden können.

Art. 12 Vernehmlassungsverfahren und Einholen von Stellungnahmen

1 Über die Entwürfe wird nach den Voraussetzungen und Einzelheiten ge - mäss den Artikeln 22 ff. ein externes oder internes Vernehmlassungsverfah - ren durchgeführt.
2 Das Einholen von Stellungnahmen und die übrigen besonderen Konsultati - onsarten, die in der Spezialgesetzgebung vorgesehen sind, bleiben vorbehal - ten.

Art. 13 Botschaften und erläuternde Berichte

1 Der Inhalt der Botschaften des Staatsrats an den Grossen Rat ist in der Ge - setzgebung über den Grossen Rat festgelegt.
2 Zu bedeutenderen Verordnungsentwürfen wird ein erläuternder Bericht ver - fasst, der in knapper Form mindestens folgende Punkte behandelt:
a) Ursprung und Notwendigkeit des Entwurfs;
b) die wichtigsten ausgeführten Tätigkeiten;
c) die wichtigsten Vorschläge;
d) die finanziellen und personellen Auswirkungen;
e) die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht.
2.2 Unterbreitung zur Kontrolle

Art. 14 Abgabe

1 Die Direktionen stellen die Entwürfe der Staatskanzlei in beiden Amtsspra - chen so früh wie möglich zur Verfügung, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats.
2 Die Staatskanzlei kann für Entwürfe von geringem Umfang sowie für die Begleitdokumente Ausnahmen gewähren.

Art. 15 Kontrolle

1 Die Staatskanzlei führt insbesondere folgende Tätigkeiten aus:
a) Sie kontrolliert, ob die Entwürfe den Regeln über die Darstellung der Erlasse entsprechen.
b) Sie korrigiert offensichtliche Versehen in Bezug auf Texterfassung, Rechtschreibung, Satzbau oder formale Gestaltung oder lässt sie durch die Direktion korrigieren.
c) Sie beantragt der Direktion vor der Behandlung des Entwurfs durch den Staatsrat die Umformulierungen, die sie für angebracht hält.
d) Sie kontrolliert die Übereinstimmung der Sprachfassungen.

Art. 16 Zentrale Dienste

1 Gleichzeitig mit der Abgabe an die Staatskanzlei informieren die Direktio - nen das Amt für Gesetzgebung und die übrigen zuständigen zentralen Diens - te, insbesondere wenn diese im Vernehmlassungs- oder Koordinationsverfah - ren Bemerkungen abgegeben haben.
2.3 Behandlung und Verabschiedung durch den Staatsrat

Art. 17 Verfahren

1 Die Behandlung der Anträge der Direktionen durch den Staatsrat, insbeson - dere die Aufnahme in die Traktandenliste, der Versand der Texte an die Mit - glieder des Staatsrats, der Mitbericht und der Ablauf der Beratungen, richtet sich nach den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum SVOG.

Art. 18 Fachliche Begleitung

1 Die fachliche Begleitung vor dem Staatsrat besteht im Allgemeinen darin, auf Verlangen Varianten oder ergänzende Aktennotizen zu verfassen.
2 Mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten kann sie auch darin bestehen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an der Sitzung anwe - send ist, um die vorgeschlagenen Bestimmungen zu erläutern und Fragen zu beantworten.
2.4 Behandlung und Verabschiedung durch den Grossen Rat

Art. 19 Verfahren

1 Die Behandlung der Entwürfe durch den Grossen Rat richtet sich nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat.

Art. 20 Fachliche Begleitung

1 Die Kantonsverwaltung stellt eine fachliche Begleitung des Entwurfs wäh - rend der Arbeiten des Grossen Rates sicher.
2 Die fachliche Begleitung besteht in der Unterstützung der Regierungsvertre - terin oder des Regierungsvertreters bei folgenden Tätigkeiten:
a) Mitwirkung bei den Arbeiten der parlamentarischen Kommission;
b) Prüfung der Kommissionsanträge, insbesondere ihrer Auswirkungen auf die Kohärenz des Entwurfs, und Information des Staatsrats über die Anträge;
c) Verfolgung der Beratungen im Plenum des Grossen Rates und allfällige Zusammenarbeit mit der Redaktionskommission.
2.5 Bereinigung der Texte

Art. 21

1 Die Direktionen sorgen für die Bereinigung der Texte, die vom Staatsrat verabschiedet worden sind. Punktuelle Änderungen, die der Staatsrat be - schlossen hat, werden jedoch von der Staatskanzlei eingefügt; diese übermit - telt der federführenden Direktion eine elektronische Kopie des geänderten Textes.
2 Bei Erlassen des Grossen Rates ist dessen Sekretariat für die Bereinigung der Texte zuständig. Soweit möglich fügt dieses die entsprechenden Daten direkt in die Informatikanwendung nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. c ein.
3 Die Berichtigung offensichtlicher Versehen oder anderer Fehler (Art. 22 und 23 VEG) bleibt vorbehalten.
3 Vernehmlassungsverfahren
3.1 Externes Vernehmlassungsverfahren

Art. 22 Grundsätze

1 Ein externes Vernehmlassungsverfahren wird eröffnet, um die betroffenen Kreise an der Ausarbeitung eines bedeutenderen Erlasses zu beteiligen und um zu prüfen, ob der Entwurf materiell richtig ist und voraussichtlich gut aufgenommen wird. Die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle blei - ben zudem vorbehalten.
2 Als bedeutendere Vorhaben gelten insbesondere die Projekte nach Artikel
64 SVOG, diejenigen, die zu einem erheblichen Teil ausserhalb der Verwal - tung vollzogen werden, und diejenigen, die in nicht geringem Mass bewilli - gungspflichtige Tätigkeiten berühren.
3 Für die Eröffnung des Verfahrens ist die Ermächtigung durch den Staatsrat erforderlich. Vorbehalten bleibt Artikel 31 über die eingeschränkten Ver - nehmlassungsverfahren.
4 Die Direktion legt ihrem Ermächtigungsgesuch den Entwurf der Vernehm - lassungsunterlagen bei; gegebenenfalls gibt sie ihre Absicht an, eine konfe - renzielle Vernehmlassung durchzuführen, und begründet diesen Antrag (Art.
27 Abs. 3).

Art. 23 Vernehmlassungsadressaten

1 Die Vernehmlassungsunterlagen werden den Kreisen zugestellt, die vom Entwurf unmittelbar betroffen werden, insbesondere den Organisationen, die auf kantonaler Ebene im betreffenden Bereich tätig sind, und den Adressaten der internen Vernehmlassungsverfahren (Art. 32 Abs. 2).
2 Entwürfe für Verfassungsbestimmungen und andere Entwürfe, die erhebli - che Auswirkungen auf zahlreiche Kreise haben könnten, werden zudem zu - gestellt:
a) den politischen Parteien, die im Grossen Rat oder im Staatsrat vertreten sind;
b) den wichtigsten Berufsorganisationen;
c) dem Freiburger Gemeindeverband und der Konferenz der Ammänner der Hauptorte und der grossen Gemeinden.
3 Entwürfe, die sich auf einen bestimmten Kreis von Gemeinden oder auf sämtliche Gemeinden des Kantons erheblich auswirken könnten, werden zu - dem jeder betroffenen Gemeinde zugestellt.
4 Die Staatskanzlei verwaltet ein Verzeichnis der ordentlichen Vernehmlas - sungsadressaten.

Art. 24 Weitere Interessierte

1 Jede Person oder Organisation kann die in die Vernehmlassung gegebenen Texte bei der zuständigen Direktion konsultieren.
2 Jede Direktion achtet in ihren Zuständigkeitsbereichen darauf, dass die vom Entwurf betroffenen Kreise zur Vernehmlassung eingeladen oder darüber in - formiert werden. Sie holt zudem die Stellungnahme ihrer Verwaltungseinhei - ten und Kommissionen, die vom Entwurf betroffen werden, ein.

Art. 25 Vernehmlassungsunterlagen

1 Die Vernehmlassungsunterlagen werden in beiden Amtssprachen erstellt.
2 Sie umfassen in der Regel:
a) ein Begleitschreiben, das insbesondere die Vernehmlassungsfrist an - gibt;
b) den Vernehmlassungsentwurf;
c) einen erläuternden Bericht;
d) das Verzeichnis der Adressaten.
3 Das Vernehmlassungsverfahren wird so weit wie möglich auf elektroni - schem Weg durchgeführt. Den Vernehmlassungsadressaten werden die Do - kumente auf Verlangen aber in gedruckter Form zugeschickt.

Art. 26 Ankündigung

1 Die Staatskanzlei kündigt die vom Staatsrat bewilligten Vernehmlassungs - verfahren im Amtsblatt und im Internet an.
2 ...

Art. 27 Form der Stellungnahmen

1 Soweit möglich werden die Stellungnahmen in elektronischer Form ver - schickt.
2 Die Kantonsverwaltung reicht ihre Stellungnahmen in der Regel nur auf elektronischem Weg ein. Die Direktionen halten zudem die Vorschriften von

Artikel 33 Abs. 3 ein.

3 Wird das Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise in konferenzieller Form durchgeführt, so werden die geäusserten Meinungen in knapper Form schriftlich festgehalten.

Art. 28 Vernehmlassungsfrist

1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate ab dem Versand der Doku - mente.
2 Ist das Vorhaben dringlich oder erfordert es der Inhalt oder der Umfang des Entwurfs, so kann eine andere Frist gesetzt werden. Den üblichen Ferienzei - ten wird zudem angemessen Rechnung getragen.
3 Die Direktion kann auf begründetes Gesuch eine kurze Nachfrist gewähren. Ist eine Fristverlängerung von vornherein ausgeschlossen, so wird im Be - gleitschreiben darauf hingewiesen.

Art. 29 Auswertung der Ergebnisse

1 Die Direktion wertet die Vernehmlassungsergebnisse aus und entscheidet über das weitere Vorgehen.
2 Rechtfertigt es der Umfang der Antworten oder die Tragweite des Vorha - bens, so erstellt sie ausserdem einen kurzen Synthesebericht, den sie den Ver - nehmlassungsadressaten zur Verfügung stellt.

Art. 30 Öffentlichkeit

1 Die Vernehmlassungsunterlagen sind im Internet abrufbar, sobald sie an die Adressaten verschickt worden sind; wurde ein zusammenfassender Bericht erstellt, so wird dieser ebenfalls auf Internet verbreitet, nachdem die Direkti - on entschieden hat, welche Folge dem Entwurf gegeben wird.
2 Die Öffentlichkeit der eingereichten Stellungnahmen ist ausserdem gemäss der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu den Dokumenten gewährleistet, nachdem die Vernehmlassungsfrist abgelaufen ist.

Art. 31 Eingeschränktes Vernehmlassungsverfahren

1 Das Vernehmlassungsverfahren kann eingeschränkt werden:
a) wenn es eine technische Einzelfrage betrifft;
b) oder wenn es nur sehr wenige verwaltungsexterne Adressaten betrifft.
2 Eine Ermächtigung des Staatsrats ist nicht erforderlich.
3 Die Vernehmlassungsunterlagen können in nur einer Sprache erstellt wer - den, und es kann vorgesehen werden, Unterlagen und Stellungnahmen nur in elektronischer Form abzugeben bzw. entgegenzunehmen. Die Veröffentli - chung der Vernehmlassungsunterlagen im Internet ist fakultativ.
4 Die eingeschränkten Vernehmlassungsverfahren werden soweit möglich im Verzeichnis der vorgesehenen Vernehmlassungsverfahren erwähnt.
3.2 Internes Vernehmlassungsverfahren

Art. 32 Grundsätze

1 Die Direktion organisiert ein auf die Kantonsverwaltung beschränktes Ver - nehmlassungsverfahren, wenn es sich um einen bedeutenderen Entwurf han - delt, der aber nur geringe Auswirkungen auf verwaltungsexterne Organisatio - nen hat.
2 Die Adressaten sind:
a) die Direktionen, die Staatskanzlei, das Amt für Gesetzgebung, das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen und die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation;
b) und – soweit der Entwurf sie besonders betrifft – die übrigen zentralen Dienste, die Oberamtmännerkonferenz und das Amt für Gemeinden.
3 Die Direktionen und die Staatskanzlei holen die Stellungnahme ihrer Ver - waltungseinheiten und Kommissionen, die vom Entwurf betroffen werden, ein.
4 Die Vernehmlassung kann auf verwaltungsexterne staatliche Organe ausge - dehnt werden.

Art. 33 Einzelheiten

1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Im Übrigen gilt Artikel 28 sinngemäss.
2 Die Vernehmlassungsunterlagen bestimmen sich nach Artikel 25 Abs.
2. Das Vernehmlassungsverfahren wird nur auf elektronischem Weg durch - geführt.
3 Die Direktionen geben die Verwaltungseinheiten und Institutionen an, die sie für die Abfassung ihrer Stellungnahme konsultiert haben.
4 Die Direktion wertet die Vernehmlassungsergebnisse aus und entscheidet über das weitere Vorgehen. Rechtfertigt es der Umfang der Antworten oder die Tragweite des Vorhabens, so erstellt sie einen kurzen Synthesebericht und stellt ihn den Vernehmlassungsadressaten zur Verfügung.
4 Erlasse anderer Behörden

Art. 34

1 Entwürfe zu Erlassen, die nach der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse amtlich veröffentlicht werden müssen oder können, werden der Staatskanzlei und den betreffenden zentralen Diensten früh genug vor der Verabschiedung unterbreitet, um die Anwendung der Artikel 15 und 16 si - cherzustellen.
2 Für das Erfassen der Texte in der Datenbank der freiburgischen Gesetzge - bung ist die Direktion, der die fragliche Behörde unterstellt ist, zuständig.
5 Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 10. Oktober 1995 über die Europaverträglichkeit von Erlassen (SGF 122.0.21);
b) der Beschluss vom 14. Januar 1958 betreffend die Schaffung eines Amtes für Gesetzgebung (SGF 122.23.41).

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts – Beschlüsse des Staatsrates

1 Der Beschluss vom 24. Januar 1967 über die Abfassung und die Ausferti - gung der Beschlüsse des Staatsrates (SGF 122.0.17) wird wie folgt geändert:
...

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts – Finanzhaushalt des Staates

1 Das Ausführungsreglement vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Fi - nanzhaushalt des Staates (FHR; SGF 610.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 38 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR; SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 39 Übergangsrecht

1 Während einer Übergangsperiode nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. November 2018 dieses Reglements stellt die Staatskanzlei die Über - nahme der Texte in die Informatikanwendung nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. c und wenn nötig den Datenaustausch zwischen dieser Anwendung und der Anwendung zur elektronischen Verwaltung der Geschäfte des Staatsrats und des Grossen Rates sicher.
2 ...

Art. 40 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.05.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2005_053
16.06.2008 Art. 26 geändert 01.07.2008 2008_062
16.06.2008 Art. 28 geändert 01.07.2008 2008_062
14.12.2010 Art. 5 geändert 01.01.2011 2010_138
14.12.2010 Art. 6 geändert 01.01.2011 2010_138
14.12.2010 Art. 30 geändert 01.01.2011 2010_144
14.12.2010 Art. 32 geändert 01.01.2011 2010_144
27.11.2018 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 4 Abs. 1a eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 5 Abs. 1, c) geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 5 Abs. 1, c1) eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Abschnitt 1.2a eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 6a eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 6b eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 6c eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 21 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 25 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 34 Abs. 2 eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2019 2018_110
31.01.2022 Art. 32 Abs. 2, a) geändert 01.01.2022 2022_010 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.05.2005 01.01.2006 2005_053

Art. 2 Abs. 2 eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 4 Abs. 1a eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 5 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_138

Art. 5 Abs. 1, c) geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 5 Abs. 1, c1) eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 6 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_138

Abschnitt 1.2a eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 6a eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 6b eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 6c eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 21 Abs. 2 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 25 Abs. 1 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 25 Abs. 3 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 26 geändert 16.06.2008 01.07.2008 2008_062

Art. 27 Abs. 1 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 28 geändert 16.06.2008 01.07.2008 2008_062

Art. 30 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_144

Art. 32 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_144

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 32 Abs. 2, a) geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010

Art. 33 Abs. 2 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 34 Abs. 2 eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 39 Abs. 1 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 39 Abs. 2 aufgehoben 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

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