Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (127.10)
CH - SO

Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen

GS 95, 133
1 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) Vom 10. Mai 2000 (Stand 1. August 2021) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte und Anwältinnen vom

23. Juni 2000

1) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

21. März 2000

beschliesst:

1. Gegenstand

§ 1

1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwalts berufs im Kanton Solothurn.

2. Grundlagen

§ 2 Recht zur Parteivertretung; Grundsatz

1 Zur Vertretung von Parteien vor den solothurnischen G erichten und vor der Staatsanwaltschaft ist berechtigt, wer im kanton alen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesges etz geniesst.*
2 Die gelegentliche Parteivertretung ist auch andern handlungsfähigen Personen gestattet.

§ 3* Parteivertretung in besonderen Verfahren

1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, Partei en zu vertreten vor dem Versicherungsgericht, dem Steuergericht, der Kanto nalen Schät- zungskommission und vor andern Spezialverwaltungsgerich ten. In arbeits- rechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren sind auch qualifizier- te Vertreter und Vertreterinnen einer Arbeitnehmer- o der Arbeitgeberor- ganisation als Parteivertreter zugelassen. In summari schen Verfahren be- treffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräum en sind auch qua- lifizierte Vertreter und Vertreterinnen einer Mieter- oder Vermieterorgani- sation oder einer Liegenschaftsverwaltung zugelassen.*
1 ) SR 935.61 .
2
2 Im Übrigen richtet sich die Parteivertretung nach A rtikel 68 und 204 Ab- satz 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
1) sowie nach Artikel 127 der Schweizerischen Strafprozessordnung
2)
.

§ 4 Ausschluss von der Parteivertretung

1 In den Fällen von § 2 Absatz 2 und von § 3 kann das Ge richt Personen von der Parteivertretung ausschliessen, wenn es zur gehör igen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint.

§ 5 Staatliche Aufsicht

1 Wer im Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügi gkeit nach dem Bundesgesetz geniesst, untersteht der staatlichen Au fsicht.

§ 6 Patent

1 Der Regierungsrat erteilt das Patent als Rechtsanw alt oder Rechtsanwäl- tin an Personen, die eine Prüfung bestanden haben.

§ 7 Prüfung

1 Die Anwaltsprüfung wird von der Juristischen Prüfun gskommission abge- nommen.
2 Die Juristische Prüfungskommission besteht aus 5 M itgliedern und 5 Er- satzmitgliedern, darunter je zwei im solothurnischen Anwaltsregister ein- getragenen und im Kanton praktizierenden Rechtsanwält en oder Rechts- anwältinnen.
3 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die P räsidentin, den Vize- präsidenten oder die Vizepräsidentin, die übrigen Mit glieder und die Er- satzmitglieder. Ausserordentliche Stellvertretungen be zeichnet das zu- ständige Departement.
4 Der Regierungsrat regelt die Zulassungsvoraussetzung en, das erforderli- che Praktikum und die Prüfung in einer Verordnung.

§ 8 Praktikum

1 Der Kanton und die im kantonalen Anwaltsregister ei ngetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sorgen gemeinsa m für die Bereit- stellung von Praktikumsplätzen.
2 Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Re chtsanwälte und Rechtsanwältinnen können verpflichtet werden, Recht spraktikanten und Rechtspraktikantinnen aufzunehmen und auszubilden.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnun g.

§ 9 Kantonales Anwaltsregister

1 In das kantonale Anwaltsregister kann sich eintrag en lassen, wer die fach- lichen und persönlichen Voraussetzungen nach dem Bund esgesetz erfüllt.
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtver- sicherung in einer Verordnung.
3 Die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister wird im Amtsblatt veröf- fentlicht, ebenso die Löschung des Registereintrags.
1 ) SR 272 .
2 ) SR 312.0 .
3
4 Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register einge- tragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden periodisch veröf- fentlicht.

§ 10 Substitution

1 Wer bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwält in angestellt ist, erhält auf dessen oder deren Gesuch hin vom zuständig en Departement die Bewilligung, während und nach abgeschlossenem A nwaltspraktikum, Parteien vor den solothurnischen Gerichten zu vertrete n. Die Bewilligung wird für längstens 4 Jahre ab Beginn des Anwaltspra ktikums erteilt, wenn der oder die Angestellte in die Berufshaftpflichtver sicherung eingeschlos- sen ist.
2 Der oder die Angestellte untersteht der Aufsicht n ach diesem Gesetz. Seine oder ihre Prozesshandlungen werden dem Rechtsan walt oder der Rechtsanwältin zugerechnet.

3. Aufsicht

3.1. Organisation und Kompetenzen

*

§ 11 Aufsichtsbehörde

1 Aufsichtsbehörde ist die Anwaltskammer.
2 Die Anwaltskammer besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern, wovon je 2 den solothurnischen Gerichten angehören, je 2 im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und je ein weitere s fachlich ausgewiesen, aber in keinem Anwaltsregister eingetragen und nich t an einem Gericht oder in der Strafverfolgung tätig ist.*
3 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die P räsidentin, den Vize- präsidenten oder die Vizepräsidentin, die übrigen Mit glieder und die Er- satzmitglieder. Ausserordentliche Vertretungen bezeich net das zuständige Departement.
3bis Dem Solothurnischen Anwaltsverband steht das Vorschla gsrecht für die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen, der Ge richtsverwaltungs- kommission für die den solothurnischen Gerichten an gehörenden Mitglie- der zu.*
4 Das zuständige Departement führt das Sekretariat; de r Sekretär oder die Sekretärin hat beratende Stimme.

§ 11

bis * Kompetenzen der Anwaltskammer
1 Die Anwaltskammer nimmt die vom Bundesrecht der Auf sichtsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr.

§ 11

ter * Präsidialkompetenzen
1 Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet übe r: a) Eintragung im Anwaltsregister; b) Löschung im Anwaltsregister oder in einer gesetzli ch vorgesehenen Liste auf eigenes Begehren oder bei Versterben;
4 c) Gesuche um Befreiung vom anwaltlichen Berufsgehei mnis, welche einzig zwecks Geltendmachung von Honorarforderungen ge stellt werden; d) vorsorgliche Massnahmen bei Dringlichkeit; e) Abschreibung von Verfahren.
2 Er oder sie kann Fälle von grundsätzlicher Bedeutung der Anwaltskam- mer zum Entscheid übertragen.

§ 12 Geschäftsführung

1 Um gültig verhandeln und beraten zu können, muss die Anwaltskammer vollzählig sein.
2 Die Beratungen sind geheim.
3 Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkulationsweg Bes chlüsse fassen, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt; st immen nicht alle Mit- glieder dem Antrag zu, so findet eine mündliche Bera tung statt.

3.2. Verfahren

*

3.2.1. Allgemeine Bestimmungen*

§ 12

bis * Verfahren allgemein
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Bestim- mungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltun gssachen An- wendung.

§ 12

ter * Meldepflichten
1 Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden des Kantons melden der An- waltskammer unverzüglich Vorfälle, welche den Wegfall der Vorausset- zungen für die Eintragung in das Anwaltsregister nac h dem Bundesgesetz zur Folge haben oder die Berufsregeln verletzen könnten . Insbesondere melden: a) die Gerichte: die strafrechtliche Verurteilung ei nes Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin, soweit die Verurteilung ins Strafregister eingetragen wird; b) die Betreibungsämter: die Ausstellung von Verlusts cheinen gegen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

3.2.2. Disziplinarverfahren*

§ 13 Einleitung des Verfahrens

1 Die Anwaltskammer wird von Amtes wegen oder auf Anze ige hin tätig.
2
...*
3 Der Präsident oder die Präsidentin teilt dem Recht sanwalt oder der Rechtsanwältin die gegen ihn oder sie erhobenen Vorw ürfe mit und setzt Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
5
4 Die Anwaltskammer beschliesst auf Antrag des Präsi denten oder der Prä- sidentin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In Bagatellfällen kann sie von der Einleitung eines Verfahrens absehen; dies er Beschluss wird auch dem Anzeiger oder der Anzeigerin eröffnet.

§ 14 Instruktion

1 Die Anwaltskammer stellt den Sachverhalt von Amtes we gen fest.
2 Der Präsident oder die Präsidentin oder ein von ihm oder ihr bezeichnetes Mitglied führt ein Instruktionsverfahren durch.
3 Für die Protokollierung, das Stellen von Beweisanträg en, die Einvernah- me von Zeugen oder Zeuginnen sowie die Anwesenheitsr echte bei Beweis- abnahmen gelten sinngemäss die Vorschriften der Schwe izerischen Straf- prozessordnung
1)
.*

§ 15 Entscheid

1 Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens kann auf Antrag der Rechts- anwältin oder des Rechtsanwaltes oder von Amtes wege n eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Diese ist auf Antrag des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin öffentlich, soweit nicht üb erwiegende Interessen entgegenstehen.*
2 Verfahrenskosten und Entschädigungen werden nach Ar tikel 416-432 der Schweizerischen Strafprozessordnung auferlegt oder zuges prochen. Der Anzeiger oder die Anzeigerin kann zur Bezahlung der Verf ahrenskosten und einer Entschädigung an den Rechtsanwalt oder di e Rechtsanwältin verpflichtet werden, wenn die Anzeige mutwillig oder grobfahrlässig er- stattet wurde. Die Anwaltskammer legt die Entschädi gung als Pauschale fest. Ist diese nicht oder voraussichtlich nicht ein bringlich, so wird der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin vom Kanton entsc hädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Diese Ausfallhaftung ist befristet auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Entsch eids.*
3 Der Anzeiger oder die Anzeigerin wird über den Ausga ng des Verfahrens informiert.
4 Das Berufsausübungsverbot wird im Amtsblatt veröffen tlicht.

§ 15

bis * Anwendbares Verfahrensrecht
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Bestim- mungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltun gssachen
2) An- wendung.

4. Rechtsschutz und Strafbestimmung

§ 16 Rechtsschutz

1 Gegen Entscheide der Anwaltskammer kann beim Verwal tungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Gegen den Entscheid, mit dem die Anwaltskammer von der Einleitung eines Verfahrens absieht (§ 13 Abs. 4), kann auch de r Anzeiger oder die Anzeigerin Beschwerde führen.*
1 ) SR 312.0 .
2 ) BGS 124.11 .
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§ 17* Strafe

1 Wer sich, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen, d en Titel Rechtsan- walt oder Rechtsanwältin, Anwalt oder Anwältin, Fürs prech, Fürsprecher, Fürsprecherin, Advokat oder Advokatin beilegt, wird mi t Busse bis 20'000 Franken, im Wiederholungsfall bis 100'000 Franken bes traft.
2 Wer unbefugt Parteien berufsmässig vor Behörden vert ritt, wird mit Bus- se bis 20'000 Franken, im Wiederholungsfall bis 100' 000 Franken bestraft.*

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Parteivertretung in hängigen Verfahren

1 Wer die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 dieses Geset zes nicht erfüllt und eine Partei in einem Verfahren vertritt, das am 1 . Januar 2001 hängig ist, darf die Vertretung bis zum Entscheid der betref fenden Instanz weiter- führen.

§ 19 Parteivertretung ohne Eintragung im Anwaltsreg ister

1 Zur Vertretung von Parteien vor den solothurnischen G erichten ist auch berechtigt, wer während der letzten 5 Jahre vor Inkra fttreten dieses Ge- setzes auf eigene Verantwortung regelmässig Parteien vor solothurnischen Gerichten vertreten hat und: a) handlungsfähig ist; b) ein juristisches Studium an einer schweizerischen Universität abge- schlossen hat; c) nicht strafrechtlich wegen Handlungen verurteilt ist, die mit der Parteivertretung nicht zu vereinbaren sind und deren E intrag im Strafregister nicht gelöscht ist; d) in der Lage ist, die Parteivertretung unabhängig a uszuüben; e) die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung a bgeschlossen hat.
2 Die Anwaltskammer prüft auf Antrag, ob die Vorausse tzungen nach Ab- satz 1 erfüllt sind, und trägt den Gesuchsteller ode r die Gesuchstellerin in eine Liste ein. Der Antrag kann innert einem Jahr se it Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.
3 Wer in der Liste eingetragen ist, untersteht der st aatlichen Aufsicht nach diesem Gesetz. Für die Veröffentlichung der Eintragung in die Liste gilt § 9, für die Einsicht in die Liste gilt Artikel 9 des Bun desgesetzes.

§ 20 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass en nachgeführt.

§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Prüfung der Fürsprecher, Notare und Gerichtsschrei- ber vom 5. März 1859
1) ist aufgehoben.

§ 22 Inkrafttreten und Vollzug

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1 ) BGS 128.211.
7
2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Die Referendumsfrist ist am 25. August 2000 unbenut zt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 8. September 2000.
8 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.06.2003 01.01.2004 § 13 Abs . 2 geändert -

05.11.2003 01.08.2005 § 2 Abs. 1 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 3 totalrevidiert -

10.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 15 Abs. 2 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 15

bis eingefügt -

10.03.2010 01.01 .2011 § 16 Abs. 2 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 17 totalrevidiert -

12.11.2014 01.03.2015 § 3 Abs. 1 geändert GS 2014, 63

08.09.2020 01.08.2021 Titel 3.1. geändert GS 2020, 49

08.09.2020 01.08.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 49

08.09.2020 01.0 8.2021 § 11 Abs. 3

bis eingefügt GS 2020, 49

08.09.2020 01.08.2021 § 11

bis eingefügt GS 2020, 49

08.09.2020 01.08.2021 § 11

ter eingefügt GS 2020, 49

08.09.2020 01.08.2021 Titel 3.2. geändert GS 2020, 49

08.09.2020 01.08.2021 Titel 3.2.1. eingefügt GS 20 20, 49

08.09.2020 01.08.2021 § 12

bis eingefügt GS 2020, 49

08.09.2020 01.08.2021 § 12

ter eingefügt GS 2020, 49

08.09.2020 01.08.2021 Titel 3.2.2. eingefügt GS 2020, 49

08.09.2020 01.08.2021 § 13 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 49

08.09.2020 01.08.2021 § 15 Abs. 1 geändert GS 2020, 49

08.09.2020 01.08.2021 § 15 Abs. 2 geändert GS 2020, 49

08.09.2020 01.08.2021 § 17 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 49

9 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 05.11.2003 0 1.08.2005 geändert -

§ 3 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 3 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63

Titel 3.1. 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 49

§ 11 Abs. 2 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 49

§ 11 Abs. 3

bis

08.09.202 0 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49

§ 11

bis

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49

§ 11

ter

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49

Titel 3.2. 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 49 Titel 3.2.1. 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49 § 12 bis

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49

§ 12

ter

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49

Titel 3.2.2. 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49

§ 13 Abs. 2 25.06.2003 01.01.2004 geändert -

§ 13 Abs. 2 08.09.2020 01.08.2021 aufgehoben GS 2020, 49

§ 14 Abs. 3 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 15 Abs. 1 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 49

§ 15 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 15 Abs. 2 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 49

§ 15

bis

10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 16 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 17 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 17 Abs. 2 08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 49

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