Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich
1 Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich
413.251.1 Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich (vom 10. März 1998)
1 A. Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1.
6 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. B. Massgebliche Fächer
Promotions
-
fächer im Unter
-
gymnasium
(9. und
10. Schuljahr)
6
§ 2.
5 Promotionsfächer im Unter gymnasium sind die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, La tein, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Geschichte, Geog rafie, Bildnerisches Gestalten und Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wer den.
Promotions
-
fächer im Ober
-
gymnasium
(11. bis
14. Schuljahr)
6
§ 3.
5
1 Promotionsfächer im Obergym nasium sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer ge mäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma turitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995
3 sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtsc haft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperi ode unterrichtet werden.
2 Für die Promotion zählt jede s Promotionsfach einfach.
3 Werden in den Schwerpunktfächer n «Biologie und Chemie» bzw. «Physik und Anwendungen der Mathematik» die Teilfächer einzeln unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.
4 Im Schwerpunktfach Philosophie/Pä dagogik/Psychologie zählt für die Promotion das gewich tete Mittel der Noten aus den Teilen Philo sophie und Pädagogik/Psychologie, so weit sie in der betreffenden Zeug nisperiode unterrichtet werden. Ergi bt das gewichtete Mittel eine Vier telnote, ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.
5 Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grund lagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das ger undete Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.
6 Wird in einer Zeugni speriode das gleiche Fach sowohl als Grund lagenfach wie auch als Schwerpunktoder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
2
413.251.1 Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich Weitere Fächer
§ 4.
4 Die Noten für nicht promotions relevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt. C. Beurteilung der Leistungen Zeugnis
§ 5.
6
1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der letzten beiden Schuljahre vor den Ma turitätsprüfungen für jedes Semes
- ter der Ausbildung ein Zeug nis über ihre Leistungen.
2 Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schul
- jahres ein Jahresze ugnis. Im Sinne einer Sta ndortbestimmung wird ihnen auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwi
- schenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten aus
- gestellt.
3 Für Maturitätsfächer, die im zwei tletzten Schuljahr in beiden Se
- mestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet wer
- den, wird die Leistung für das zwei te Semester des zweitletzten Schul
- jahres gesondert ausgewiesen. Noten
§ 6.
Die Leistungen in den einzel nen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist di e höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Leistungs beurteilung
§ 7.
1 Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schrift
- lichen Arbeiten auch die mündlic he Leistung angemessen zu berück
- sichtigen.
2 Die Lehrperson informiert die Kl asse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach. D. Promotionsentscheide Entscheid
§ 8.
6 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug
- nisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.
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Bedingungen
§ 9.
Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in al len Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unter richtet werden,
6 a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b. nicht mehr als drei Note n unter 4 erteilt werden.
Provisorische
Promotion und
Nichtpromotion
§ 10.
6
1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis periode provisorisch pr omoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach §
9 nicht erfüllen*. Sie werden nicht promoviert, wenn sie a. sich im Untergymnasium befinden und bereits einmal provisorisch promoviert wurden, b. am Ende des 10. Schuljahres provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Se mesters die Promotionsbedingun gen erneut nicht erfüllen, c. sie im Obergymnasium bereits einm al provisorisch promoviert wur den, d. die Promotionsbedingungen am Ende des 13. Schuljahres nicht er füllen.
2 Eine provisorische Promotion am Ende des 10. Schuljahres zählt als Provisorium im Untergymnasium.
Letzte Promo
-
tionstermine
§ 11.
6 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des
12. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des
13. Schuljahres nicht promoviert werden.
Repetition
§ 12.
1 Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repeti tion in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
2 Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert wer den. Dies gilt auch, wenn eine Sc hülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt. * Bei einem prüfungsfreien Übertritt aus einem kantonalzürcherischen oder ent sprechenden Gymnasium in die 1. Klasse eines Gymn asiums mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule (Kurzgym nasium) werden provisorische Promo tionen, Nichtpromotionen und Repetitionen gemäss §§
10 und 12 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu best eht – eine Aufnahmeprüfung ablegt und die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung früherer Provisorien, Nicht promotionen und Repetitionen in die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums eintre ten.
4
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3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Matu
- ritätsprüfung zählt nicht als Repe tition im Sinne von Absatz 2. E. Besondere Bestimmungen Besondere Fälle
§ 13.
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§
9–12 dieser Promotionsbestimmun
- gen abweichen. Austausch aufenthalt
§ 14.
Für den Wiedereintritt von Sc hülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligte n Austauschaufenth alt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat
4 besondere Bestimmungen. Überspringen einer Klasse
§ 15.
Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä
- testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provi
- sorien gemäss §
10 angerechnet. F. Rechtsmittel Rekurs
§ 16.
4 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht
- promotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Re
- kursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechts- pflegegesetz
2 des Kantons Zürich. G. Schlussbestimmungen
4 Übergangs bestimmung Schwerpunkt fach Philoso phie/Pädagogik/ Psychologie
§ 17.
6 Das Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie kann ab 1. August 2024 gewählt werden.
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Übergangs
-
bestimmung zur
Änderung vom
14. März 2022
§ 18.
6 Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor dem Schuljahr 2022/2023 begonnen habe n, gilt das Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom 12. April
2012.
1 OS 54, 556.
2 LS 175.2 .
3 LS 410.5 .
4 Fassung gemäss Beschluss des B ildungsrates vom 26. Mai 2008 ( OS 63, 445 ). In Kraft seit 18. August 2008.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 ( OS 77, 91 ; ABl 2021-09-03 ). In Kraft seit 1. August 2022.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 271 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
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